Landgericht Hamburg Urteil, 20. Feb. 2018 - 312 O 429/15

20.02.2018

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

mit ihren Warensendungen an Kunden im Wirtschaftsraum NORD (definiert in Anlage 1 zu diesem Urteil) Werbebeileger zu verbreiten, in denen unter den Kennzeichen "P. & C." und / oder "p.- c..de" geworben wird für einen Onlineshop, der bundesweit Bekleidungswaren und / oder Schuhwaren und / oder Kopfbedeckungen und / oder Taschen vertreibt, wenn dies geschieht wie in dem Beileger gemäß Anlage 2 zu diesem Urteil.

2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1, nämlich insbesondere über die Anzahl und die Zeitpunkte der im Wirtschaftraum NORD verbreiteten Beileger, die dadurch erzielten Umsätze und den Gewinn, sowie die Höhe der Werbeaufwendungen, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 976,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.7.2014 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00, hinsichtlich Ziffer I. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 12.500,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Werbung in Beilegern von Warensendungen der Beklagten. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 312 O 271/14.

2

Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in H. und betreibt den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken unter der Firmenbezeichnung „P. & C. KG“. Sie hat Filialen in Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Chemnitz, Dresden, Flensburg, Hamburg, Hannover, Kassel, Kiel, Lübeck, Lüneburg, Magdeburg, Münster, Norderstedt, Osnabrück, Paderborn, Rostock und Stralsund (im Folgenden kurz: Wirtschaftsraum NORD). Gegründet wurde sie am 21.11.1911 als P. & C. GmbH, im Jahre 1939 wurde sie in eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmennamen „P. & C.“ umgewandelt.

3

Die Beklagte gehört zu der Gruppe der P. & C. KG mit Hauptsitz in D. („P & C WEST“). Bei der P & C WEST handelt es sich um ein von der Klägerin rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen, das ebenfalls über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreibt. Die Klägerin und die P & C WEST existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „P. & C. KG“ nebeneinander. Beide führen ihre Bekleidungshäuser – gemäß einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung (Anlage K 13 und K 14) - jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der beiden Gesellschaften unter "P. & C." Bekleidungshäuser unterhält. Die P & C WEST hat Filialen in den folgenden Wirtschaftsräumen (im Folgenden kurz: Wirtschaftsraum WEST): Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen.

4

Zwischen der Klägerin und der P & C WEST besteht in Bezug auf ihr Unternehmenskennzeichen eine durch ständige Rechtsprechung des BGH bestätigte Gleichgewichtslage.

5

Die Beklagte betreibt seit einiger Zeit auf der Internetseite www. f..de einen Onlineshop, über den sie Bekleidungswaren und Accessoires in ganz Deutschland vertreibt, u.a. auch im Wirtschaftsraum NORD. Unter den von der Beklagten vertriebenen Produkten finden sich auch zahlreiche Eigenmarkenprodukte von P & C WEST, darunter „Marco Pecci“, „Mariposa“, „Jake*s“, und „Montego“.

6

Der streitgegenständliche Beileger in Anlage 2 lag einer Warenlieferung bei, die Frau S., eine Mitarbeiterin der Klägerin, am 27.6.2014 im Onlineshop der Beklagten aufgegeben hatte. Frau S. ließ sich die Ware nach Hamburg liefern und nahm sie dort am 1.7.2014 in Empfang.

7

Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 4.7.2014 vergeblich ab (Anlage K 21) und erwirkte am 18.7.2014 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte (312 O 271/14). Anschließend forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (Anlage K 22).

8

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr bezüglich des angegriffenen Beilegers ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, 4 MarkenG gegen die Beklagte wegen Verwechslungsgefahr mit ihrem älteren Unternehmenskennzeichen "P. & C." zustehe. Ferner macht sie Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Abmahngebühren geltend.

9

Sie, die Klägerin, habe über die mittlerweile mehr als 100 Jahre andauernde Benutzung der im Wirtschaftsraum NORD sehr bekannten Zeichen „P. & C.“ und „P & C“ für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und Accessoires Unternehmenskennzeichenrechte erworben, die sich auf das gesamte Gebiet Deutschlands erstreckten, wobei es vorliegend jedoch nur auf die Unternehmenskennzeichenrechte im Wirtschaftsraum NORD ankomme.

10

Die Beklagte verfüge hingegen über kein eigenes oder abgeleitetes Recht am Zeichen „P. & C.“. Insbesondere könne sich die Beklagte auch nicht in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB auf etwaige von P&C WEST über eine schuldrechtliche Gestattung abgeleitete Rechte berufen. Eine etwaige Gestattung eingeräumter Rechte könne regelmäßig nicht über die Rechte des Gestattenden hinausgehen. P&C WEST dürfe jedoch selbst nicht wie in der streitgegenständlichen Werbung die Zeichen "P. & C." und "p.- c..de" im Wirtschaftsraum NORD verwenden. Denn zum einen sei der aufklärende Hinweis auf der Internetseite der Beklagten www. f..de inhaltlich unzureichend und zum anderen genüge eine derartige Aufklärung aufgrund der zeitlichen Zäsur zwischen Bestellung und Auslieferung nicht. Hinzu komme, dass der Hinweis beim Auseinanderfallen von Besteller und Empfänger sowie bei Lektüre des Beilegers durch Dritte aus dem familiären Umfeld oder Bekanntenkreis des Empfängers vorher nicht wahrgenommen worden sei.

11

Ergänzend hat sich die Klägerin zur Begründung ihrer Unterlassungsansprüche noch auf einen Bekanntheitsschutz ihrer Zeichen gem. § 15 Abs. 3, 4 MarkenG berufen und auf eine irreführende Handlung nach §§ 3, 5 UWG sowie § 4 Nr. 3 UWG gestützt, wobei sie hinsichtlich der Bekanntheit auf die Anlagen K 8 bis K 10 und K 27-28 verweist.

12

Die Klägerin hat ursprünglich die Anträge angekündigt,

13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

14

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

15

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

16

mit ihren Warensendungen an Kunden im Wirtschaftsraum NORD (definiert in Anlage 1 zu diesem Beschluss) Werbung zu verbreiten, in denen unter dem Kennzeichen "P. & C." in Alleinstellung für ihren Onlineshop geworben wird, der bundesweit Bekleidungswaren und / oder Schuhwaren und / oder Kopfbedeckungen und / oder Taschen vertreibt, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Beileger gemäß Anlage 2 zu diesem Urteil.

17

2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1, nämlich insbesondere über die Anzahl und die Zeitpunkte der im Wirtschaftraum NORD verbreiteten Beileger, die dadurch erzielten Umsätze und den Gewinn, sowie die Höhe der Werbeaufwendungen, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.

18

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

19

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 976,95,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. 7.2014 zu zahlen.

20

Mit Schriftsatz vom 5.12.2017 hat die Klägerin dann beantragt,

21

I. Die Beklagte wird verurteilt,

22

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

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zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

24

mit ihren Warensendungen an Kunden im Wirtschaftsraum NORD (definiert in Anlage 1 zu diesem Beschluss) Werbebeileger zu verbreiten, in denen unter den Kennzeichen "P. & C." und / oder "p.- c..de" – im Hinblick auf die Verwendung der genannten Kennzeichen sowohl singulär als auch kumulativ - in Alleinstellung – das heißt ohne einen aufklärenden Hinweis in dem Werbebeileger, dass es zwei Unternehmen mit der Bezeichnung "P. & C.“ gibt, die voneinander unabhängig sind, ihre jeweiligen Hauptsitze in D. und H. haben und welchem dieser Unternehmen die fragliche Werbung zuzuordnen ist - geworben wird für einen Onlineshop, der bundesweit Bekleidungswaren und / oder Schuhwaren und / oder Kopfbedeckungen und / oder Taschen vertreibt, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem Beileger gemäß Anlage 2 zu diesem Urteil;

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hilfsweise,

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es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

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zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

28

mit ihren Warensendungen an Kunden im Wirtschaftsraum NORD (definiert in Anlage 1 zu diesem Beschluss) Werbebeileger zu verbreiten, in denen unter den Kennzeichen "P. & C." und / oder "p.- c..de" geworben wird für einen Onlineshop, der bundesweit Bekleidungswaren und / oder Schuhwaren und / oder Kopfbedeckungen und / oder Taschen vertreibt, wenn dies geschieht wie in dem Beileger gemäß Anlage 2 zu diesem Urteil.

29

2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1, nämlich insbesondere über die Anzahl und die Zeitpunkte der im Wirtschaftraum NORD verbreiteten Beileger, die dadurch erzielten Umsätze und den Gewinn, sowie die Höhe der Werbeaufwendungen, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.

30

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

31

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 976,95,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.7.2014 zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Klageantrag zu Ziffer I. 1. zu allgemein und unbestimmt sei.

35

Darüber hinaus meint die Beklagte, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Denn die Beklagte könne sich gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerin in gleicher Weise auf die zwischen der Klägerin und der P & C WEST existierende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage berufen, wie dies unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Unternehmen P & C WEST der Fall sei. Dabei verletze die vorliegend angegriffene Verwendung der Bezeichnung P. & C. auch unter Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen keinerlei Kennzeichenrechte der Klägerin.

36

Bei den angegriffenen Beilegern im Wirtschaftsraum NORD handele es sich um werbliche Kommunikation zwischen der Beklagten und ihren Kunden. Die Beklagte stützt sich darauf, dass sich – unstreitig – auf jeder Seite ihres Onlineshops der auf Bl. 90 d. A. wiedergegebene Aufklärungshinweis befunden habe. Empfänger der streitgegenständlichen Beileger-Werbung sei damit ausschließlich ein solcher Verbraucher gewesen, der zuvor im Onlineshop der Beklagten bestellt habe und den Aufklärungshinweis gelesen habe. Das Auseinanderfallen von Besteller und Lieferungsempfänger sowie die Lektüre des Beilegers durch Dritte seien theoretische und hinsichtlich ihrer praktischen Relevanz zu vernachlässigende Sachverhalte. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Hamburg bezüglich einer Shoppingcard (3 U 68/09), in der vom Gericht eine Zuordnungsverwirrung abgelehnt worden sei.

37

Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass – unstreitig – auf der letzten Seite des Beilegers die Verkaufshäuser von P & C WEST aufgeführt seien.

38

Aus der zwischen der Klägerin und der P & C WEST geschlossenen Abgrenzungsvereinbarung folge zudem kein Verbot für irgendwelche Verkaufsaktivitäten des Unternehmens P & C West im Rahmen eines Online Shops.

39

Die Beklagte bestreitet ferner die Angaben der Klägerin zu deren Bekanntheit und erhebt Einwendungen gegen die Anlagen K 8 bis K 10, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 22-26 des Schriftsatzes vom 15.8.2016 (Bl. 108-112 d.A.) verwiesen wird.

40

Die Kammer hat am Ende der mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt auf den 19.12.2017 festgesetzt wurde. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.11.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme des Hauptantrages zu Ziffer I. 1. begründet. Die Beklagte verletzt durch die angegriffene Verwendung der Zeichen „P. & C.“ sowie „p.- c..de“ die diesbezüglichen Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin.

I.

42

Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Ziffer I. 1. lediglich im Hilfsantrag begründet.

1.

43

Die Kammer geht mit dem zwischen der Klägerin und dem Unternehmen P & C WEST in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 738 – P. & C.) davon aus, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist.

44

Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer etwaigen Verwechslungsgefahr hinreichend zu begegnen. Neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen können in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen (BGH GRUR 2013, 397, 399 Rn. 26 –P. & C. III).

2.

45

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klage im Hauptantrag zu Ziffer I.1. abzuweisen, da der Klageantrag zu weit gefasst war. Die Klägerin hat ein Verbot der Verwendung der Kennzeichen "P. & C." und / oder "p.- c..de" in Alleinstellung beantragt. Dabei hat sie den Begriff „in Alleinstellung“ definiert als „ohne einen aufklärenden Hinweis in dem Werbebeileger, dass es zwei Unternehmen mit der Bezeichnung "P. & C.“ gibt, die voneinander unabhängig sind, ihre jeweiligen Hauptsitze in D. und H. haben und welchem dieser Unternehmen die fragliche Werbung zuzuordnen ist“. Sie hat mithin vier kumulative Voraussetzungen für einen aufklärenden Hinweis aufgestellt, die gegeben sein müssen, damit keine Verwendung der Kennzeichen „in Alleinstellung“ vorliegt. Es erscheint jedoch nicht zwingend, dass in jedem Falle bei Fehlen einer dieser vier Voraussetzungen, etwa bei fehlender Angabe des Hauptsitzes, die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt sind. Vielmehr ist es möglich, dass auch ohne Angabe der Hauptsitze je nach grafischer und inhaltlicher Gestaltung des Hinweises im Einzelfall die Verbraucher ausreichend informiert werden und eine Zuordnungsverwirrung ausscheidet. Da somit auch erlaubte Verhaltensweisen denkbar sind, die unter das beantragte Verbot fallen, war der Hauptantrag mit dem begehrten abstrakten Verbot abzuweisen.

3.

46

Im Hilfsantrag zu Ziffer I. 1., welcher auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage 2 bezogen ist, war der Klage dagegen stattzugeben.

47

Die Frage, ob sich die Beklagte erfolgreich aufgrund einer etwaigen schuldrechtlichen Gestattung durch das Unternehmen P & C WEST auf deren Rechte an der Bezeichnung P. & C. analog § 986 BGB berufen kann, bedarf im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob es der P & C WEST auf Grund der mit der Klägerin getroffenen Abgrenzungsvereinbarung grundsätzlich untersagt ist, überhaupt im Wirtschaftsraum NORD zu werben. Denn jedenfalls die vorliegend angegriffene Werbung verletzt die Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin, so dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG zusteht.

48

Die Beklagte hat durch die konkrete Verwendung der beiden inkriminierten Zeichen im Rahmen des Beilegers in Teilen des Wirtschaftsraums NORD die Jahrzehnte bestehende Gleichgewichtslage zwischen der Klägerin und dem Unternehmen P & C WEST durch Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Werbung für das Unternehmen P & C WEST in Gebieten, die zum Wirtschaftsraum NORD gehören, begründet die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise, denen regelmäßig nicht bekannt ist, dass es zwei rechtlich unabhängige Bekleidungsunternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen „P. & C.“ gibt, die beiden inkriminierten Kennzeichen der Klägerin zuordnen.

49

Im Streitfall kann es ebenfalls dahinstehen, ob der aufklärende Hinweis auf der Internetseite der Beklagten www. f..de in inhaltlicher Hinsicht zur Ausräumung der Verwechslungsgefahr ausreicht. Denn der BGH hat zu einer Werbebeilage, die als PDF-Datei auf der Internetseite eingestellt war, ausgeführt:

50

„Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch ermöglicht, die Werbebeilage losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung „P. & C.“ versehen ist“ (GRUR 2010, 738- P. & C. I Rn. 38).

51

Diese Grundsätze müssen im Streitfall erst recht gelten, wo zwischen der Wahrnehmung des aufklärenden Hinweises auf der Internetseite im Rahmen der Bestellung und dem Erhalt der Ware mit dem streitgegenständlichen Beileger mehrere Tage vergehen. Hinzu kommt, dass es weitere Situationen (Auseinanderfallen von Besteller und Empfänger, Lektüre des Beilegers durch Dritte) gibt, in denen der aufklärende Hinweis auf der Internetseite ins Leere geht. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei diesen Fällen auch nicht nur um theoretische Fallkonstellationen. Denn die Versendung an Dritte, z.B. als Geschenk, ist eine von der Beklagten vorgesehene Option (Anlage K 24) und es ist naheliegend, dass die streitgegenständlichen Beileger auch von Dritten gelesen werden.

52

Der Umstand, dass die Verkaufsstellen von P & C WEST auf der letzten Seite des Beilegers genannt werden, ist unerheblich. Es handelt sich offensichtlich nicht um einen aufklärenden Hinweis im Sinne der oben genannten Rechtsprechung, da dem Leser die Existenz zweier „P & C“ Unternehmen nicht offengelegt wird.

53

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Hamburg zu einer Shoppingcard stützt (3 U 68/09), geht dies ebenfalls fehl. Denn der Sachverhalt im Shoppingcard-Fall weicht in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall ab. Die Shoppingcards wurden nur in den jeweiligen Geschäften der Klägerin in ihrem eigenen Wirtschaftsraum (NORD) ausgegeben, es erfolgte also keine Ausdehnung in den Wirtschaftsraum der dortigen Klägerin (WEST). Außerdem wird die Klagabweisung auch auf den Hinweistext auf der Rückseite der Karten gestützt. Wie oben dargelegt, fehlt es vorliegend an einem derartigen Hinweis.

II.

54

Basierend auf dem vorstehend ausgeführten Verstoß sind auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet (§ 15 Abs. 5 MarkenG i.V.m. § 242 BGB, § 19 MarkenG). Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch derzeit nicht beziffern kann, kann sie Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangen.

III.

55

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahngebühren folgt aus §§ 15 Abs. 5 MarkenG, 677, 683 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

IV.

56

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO.

V.

57

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

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(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.