Landgericht Freiburg Urteil, 06. Apr. 2006 - 3 S 220/05

published on 06/04/2006 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 06. Apr. 2006 - 3 S 220/05
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Tatbestand

 
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Die Beklagten sind Eigentümer einer ehemals von der Zwischenvermieterin I. GmbH an die Mieterin R. vermieteten Wohnung in Freiburg. Die Mieterin hatte der I. GmbH die Mietkaution in Höhe von DM 2520,00 = EUR 1288,46 in bar übergeben gehabt. Für den Rückforderungsanspruch der Mieterin gegen die I. GmbH hatte sich die Klägerin mit Erklärung von 26.3.1997 verbürgt.
Nachdem über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der I. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigten die Beklagten das Zwischenmietverhältnis mit Schreiben vom 19.3.2001. Die Mieterin R. nahm die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch und bat die Klägerin, den Bürgschaftsbetrag auf das Konto der Beklagten zu zahlen (Schreiben der Mieterin vom 4.4.2001). Dies geschah.
Mit der Klage nimmt die Klägerin bei den Beklagten Regress. Sie argumentiert, die Beklagten seien Schuldner der Kautionsforderung der Mieterin. Sie sind der Ansicht, § 572 Satz 2 BGB a.F. gelte in Fällen der gewerblichen Zwischenvermietung als nicht geschrieben.
Die Beklagten haben eine Haftung in Abrede gestellt mit der Begründung, sie hätten die ihnen überwiesene Mietkaution an die Mieterin zurückerstattet und sie seien nicht Vertragspartner des Bürgschaftsvertrages gewesen.
Das Amtsgericht Freiburg hat der Klage stattgegeben und den Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 774 BGB abgeleitet. Dieser Anspruch sei deshalb gegeben, weil die Beklagten mit allen Rechten und Pflichten in das vorherige Mietverhältnis eingetreten und deshalb auch Schuldner der Kautionsforderung der Mieterin geworden seien. § 572 Satz 2 BGB sei nicht anwendbar.
Mit der Berufung wollen die Beklagten die Klagabweisung erreichen, während die Klägerin die angefochtene Entscheidung für richtig hält.

Entscheidungsgründe

 
II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auszahlung der Kaution, weder aus §§ 774 Abs. 1, § 566a oder § 572 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bereicherung in sonstiger Weise).
10 
1. Anspruch aus §§ 774 Abs. 1, 566 a BGB
11 
Zwar schuldet der in den Mietvertrag eintretende Erwerber dem Mieter nach § 566 a BGB die Auszahlung der an den früheren Vermieter gezahlten Kaution und zwar unabhängig davon, ob der frühere Vermieter die Kaution an den neuen Vermieter weitergeleitet hat.
12 
Diese Bestimmung ist jedoch auf den vorliegenden Regressanspruch nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden (BGH XII ZR 124/03 Urteil vom 16.11. 2005 [= GuT 2006, 72]; VIII ZR 372/04 Urteil vom 28.9.2005 [= WuM 2005, 718] und 381/03 Urteil vom 9.3.2005 [= WuM 2005, 404]), dass für Kautionsrückzahlungsansprüche gegen in den Mietvertrag eingetretene Erwerber altes Recht und damit § 572 BGB a. F. gilt, wenn der Erwerb der Immobilie vor dem 1.September 2001 stattgefunden hat. Denn § 566a BGB wurde durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1149) mit Wirkung ab dem 1. September 2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt und für die Vertragsübergänge vor dem 1.September 2001 gibt es hinsichtlich der §§ 549a, 572 BGB a. F. keine Übergangsregelung.
13 
Hier sind die Beklagten zwar nicht als Erwerber in den Mietvertrag eingetreten, sondern gemäß § 549 a BGB a.F. durch Kündigung gegenüber der Zwischenvermieterin. Diese Kündigung war aber vor dem 1. September 2001 ausgesprochen und wirksam geworden. Deshalb bestimmen sich die Folgen dieses Eintritts in den Mietvertrag, die Rückzahlung der Kaution betreffend, nach dem damals geltenden § 572 BGB und nicht nach dem erst ab 1.September 2001 geltenden § 566a BGB.
14 
2. Anspruch aus §§ 774 Abs. 1, 572 BGB
15 
Dieser Anspruch ist nicht gegeben, weil die Zwischenvermieterin die Kaution nicht an die Beklagten ausgekehrt hatte und die Beklagten sich auch nicht zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet hatten (§ 572 Satz 2 BGB).
16 
Vereinzelt wurde in Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt Beschluss vom 9.12.2002 20 RE Miet 1/01; LG Darmstadt Beschluss vom 8.11.2001 WuM 2003, 31; LG München Urteil vom 5.11.1997 NJW-RR 1998, 873; Palandt/ Putzo BGB 59. Auflage § 549a Rdnr. 8) die Ansicht vertreten, § 572 Satz 2 BGB gelte als nicht geschrieben im Falle eines gewerblichen Zwischenvermieters. Begründet wird diese Ansicht mit allgemeinen Erwägungen, etwa damit, der später in den Mietvertrag eintretende Eigentümer profitiere von Beginn an von dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenvermieter und dem Endmieter (im Gegensatz zu einem durch Erwerb in den Mietvertrag eintretenden neuen Vermieter). Der Endmieter dürfe nicht das Insolvenzrisiko des Zwischenvermieters tragen und schließlich seien die §§ 571ff. BGB Schutzvorschriften zugunsten des Mieters und deshalb entspreche es der Billigkeit, dass sich der Hauptmieter gegenüber dem Mieter nicht mit dem Verweis auf § 572 Satz 2 entlasten könne.
17 
Die Kammer vermag dieser Ansicht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu folgen.
18 
Ist der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nämlich, wie hier, durch eine vom Zwischenvermieter selbst beigebrachte und bezahlte Bürgschaft werthaltig (Bankbürgschaft) abgesichert, so stellen sich keine Fragen des Mieterschutzes. Der Mieter ist dann ausreichend geschützt und zwar insbesondere gegen das Insolvenzrisiko des Zwischenvermieters. Die §§ 571ff. BGB a.F. stellen in der Tat Mieterschutzbestimmungen dar ( BGH XII ZR 124/97 Urteil vom 24.3.1999 = BGHZ 141, 160 [= WuM 1999, 397]). Das allerdings rechtfertigt es nicht, auch nicht im Falle eines gewerblichen Zwischenvermieters, ohne Not eine den Erwerber schützende Norm als nicht geschrieben anzusehen. Der BGH hatte in der Entscheidung, die das OLG Frankfurt zur Rechtfertigung seiner Ansicht herangezogen hatte, einen anderen Fall zu entscheiden: Die Frage war, ob der ursprüngliche Vermieter, an den die Kaution bezahlt worden war und der sie an den Erwerber weitergeleitet hatte, gleichwohl gegenüber dem Mieter in der Pflicht bleibt. Der BGH hat diese Frage bejaht. Er hat ausgeführt, das Gesetz gebe auf diese Frage keine direkte Antwort und deshalb müsse man auf allgemeine Erwägungen zurückgreifen. Im Zuge dessen hat der BGH auch § 572 Satz 2 BGB a. F. erwähnt, die Geltung des Satzes 2 aber nicht in Zweifel gezogen. Schließlich hat der BGH die bestehenbleibende Haftung des Vermieters dann mit dem Schutzgedanken der §§ 571ff. BGB a.F. begründet.
19 
Hier aber beantwortet das Gesetz die Haftungsfrage der in den Mietvertrag eintretenden Eigentümer, indem es die Voraussetzungen deren Haftung beschreibt und deshalb hält es die Kammer nicht für richtig, aufgrund allgemeiner Erwägungen (Mieterschutz), die im konkreten Fall wegen der den Kautionsrückzahlungsanspruch absichernden Bürgschaft ohnehin nicht Platz greifen können, von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des in den Mietvertrag eintretenden Eigentümers abzuweichen.
20 
3. Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB
21 
Auch dieser Anspruch ist nicht gegeben. Die Beklagten waren zur Rückzahlung der Kaution nicht verpflichtet. Deshalb konnten sie dadurch, dass die Klägerin durch Zahlung des Kautionsbetrages an die Mieterin ihrer Bürgenpflicht nachgekommen ist, nicht bereichert werden.
22 
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision braucht nicht zugelassen zu werden, weil die Kammer Punkt für Punkt die Rechtsprechung des BGH heranzieht und die Frage, ob § 572 Satz 2 BGB a.F. auch für Fälle der Zwischenvermietung gilt, keine grundsätzliche Bedeutung hat und ohnehin nur noch für vereinzelte Fälle zu entscheiden sein wird.

Gründe

 
II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auszahlung der Kaution, weder aus §§ 774 Abs. 1, § 566a oder § 572 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bereicherung in sonstiger Weise).
10 
1. Anspruch aus §§ 774 Abs. 1, 566 a BGB
11 
Zwar schuldet der in den Mietvertrag eintretende Erwerber dem Mieter nach § 566 a BGB die Auszahlung der an den früheren Vermieter gezahlten Kaution und zwar unabhängig davon, ob der frühere Vermieter die Kaution an den neuen Vermieter weitergeleitet hat.
12 
Diese Bestimmung ist jedoch auf den vorliegenden Regressanspruch nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden (BGH XII ZR 124/03 Urteil vom 16.11. 2005 [= GuT 2006, 72]; VIII ZR 372/04 Urteil vom 28.9.2005 [= WuM 2005, 718] und 381/03 Urteil vom 9.3.2005 [= WuM 2005, 404]), dass für Kautionsrückzahlungsansprüche gegen in den Mietvertrag eingetretene Erwerber altes Recht und damit § 572 BGB a. F. gilt, wenn der Erwerb der Immobilie vor dem 1.September 2001 stattgefunden hat. Denn § 566a BGB wurde durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1149) mit Wirkung ab dem 1. September 2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt und für die Vertragsübergänge vor dem 1.September 2001 gibt es hinsichtlich der §§ 549a, 572 BGB a. F. keine Übergangsregelung.
13 
Hier sind die Beklagten zwar nicht als Erwerber in den Mietvertrag eingetreten, sondern gemäß § 549 a BGB a.F. durch Kündigung gegenüber der Zwischenvermieterin. Diese Kündigung war aber vor dem 1. September 2001 ausgesprochen und wirksam geworden. Deshalb bestimmen sich die Folgen dieses Eintritts in den Mietvertrag, die Rückzahlung der Kaution betreffend, nach dem damals geltenden § 572 BGB und nicht nach dem erst ab 1.September 2001 geltenden § 566a BGB.
14 
2. Anspruch aus §§ 774 Abs. 1, 572 BGB
15 
Dieser Anspruch ist nicht gegeben, weil die Zwischenvermieterin die Kaution nicht an die Beklagten ausgekehrt hatte und die Beklagten sich auch nicht zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet hatten (§ 572 Satz 2 BGB).
16 
Vereinzelt wurde in Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt Beschluss vom 9.12.2002 20 RE Miet 1/01; LG Darmstadt Beschluss vom 8.11.2001 WuM 2003, 31; LG München Urteil vom 5.11.1997 NJW-RR 1998, 873; Palandt/ Putzo BGB 59. Auflage § 549a Rdnr. 8) die Ansicht vertreten, § 572 Satz 2 BGB gelte als nicht geschrieben im Falle eines gewerblichen Zwischenvermieters. Begründet wird diese Ansicht mit allgemeinen Erwägungen, etwa damit, der später in den Mietvertrag eintretende Eigentümer profitiere von Beginn an von dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenvermieter und dem Endmieter (im Gegensatz zu einem durch Erwerb in den Mietvertrag eintretenden neuen Vermieter). Der Endmieter dürfe nicht das Insolvenzrisiko des Zwischenvermieters tragen und schließlich seien die §§ 571ff. BGB Schutzvorschriften zugunsten des Mieters und deshalb entspreche es der Billigkeit, dass sich der Hauptmieter gegenüber dem Mieter nicht mit dem Verweis auf § 572 Satz 2 entlasten könne.
17 
Die Kammer vermag dieser Ansicht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu folgen.
18 
Ist der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nämlich, wie hier, durch eine vom Zwischenvermieter selbst beigebrachte und bezahlte Bürgschaft werthaltig (Bankbürgschaft) abgesichert, so stellen sich keine Fragen des Mieterschutzes. Der Mieter ist dann ausreichend geschützt und zwar insbesondere gegen das Insolvenzrisiko des Zwischenvermieters. Die §§ 571ff. BGB a.F. stellen in der Tat Mieterschutzbestimmungen dar ( BGH XII ZR 124/97 Urteil vom 24.3.1999 = BGHZ 141, 160 [= WuM 1999, 397]). Das allerdings rechtfertigt es nicht, auch nicht im Falle eines gewerblichen Zwischenvermieters, ohne Not eine den Erwerber schützende Norm als nicht geschrieben anzusehen. Der BGH hatte in der Entscheidung, die das OLG Frankfurt zur Rechtfertigung seiner Ansicht herangezogen hatte, einen anderen Fall zu entscheiden: Die Frage war, ob der ursprüngliche Vermieter, an den die Kaution bezahlt worden war und der sie an den Erwerber weitergeleitet hatte, gleichwohl gegenüber dem Mieter in der Pflicht bleibt. Der BGH hat diese Frage bejaht. Er hat ausgeführt, das Gesetz gebe auf diese Frage keine direkte Antwort und deshalb müsse man auf allgemeine Erwägungen zurückgreifen. Im Zuge dessen hat der BGH auch § 572 Satz 2 BGB a. F. erwähnt, die Geltung des Satzes 2 aber nicht in Zweifel gezogen. Schließlich hat der BGH die bestehenbleibende Haftung des Vermieters dann mit dem Schutzgedanken der §§ 571ff. BGB a.F. begründet.
19 
Hier aber beantwortet das Gesetz die Haftungsfrage der in den Mietvertrag eintretenden Eigentümer, indem es die Voraussetzungen deren Haftung beschreibt und deshalb hält es die Kammer nicht für richtig, aufgrund allgemeiner Erwägungen (Mieterschutz), die im konkreten Fall wegen der den Kautionsrückzahlungsanspruch absichernden Bürgschaft ohnehin nicht Platz greifen können, von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des in den Mietvertrag eintretenden Eigentümers abzuweichen.
20 
3. Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB
21 
Auch dieser Anspruch ist nicht gegeben. Die Beklagten waren zur Rückzahlung der Kaution nicht verpflichtet. Deshalb konnten sie dadurch, dass die Klägerin durch Zahlung des Kautionsbetrages an die Mieterin ihrer Bürgenpflicht nachgekommen ist, nicht bereichert werden.
22 
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision braucht nicht zugelassen zu werden, weil die Kammer Punkt für Punkt die Rechtsprechung des BGH heranzieht und die Frage, ob § 572 Satz 2 BGB a.F. auch für Fälle der Zwischenvermietung gilt, keine grundsätzliche Bedeutung hat und ohnehin nur noch für vereinzelte Fälle zu entscheiden sein wird.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 16/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 124/03 Verkündet am: 16. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.