Landgericht Freiburg Beschluss, 25. Feb. 2005 - 13 StVK 41/05

25.02.2005

Tenor

1. Auf Antrag des Untergebrachten K wird der Bescheid des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen vom 15.2.2005 aufgehoben.

2. Dem Untergebrachten sind folgende Lockerungen zu gewähren:

a) die Belastungserprobung im Wohnheim für psychisch kranke Menschen, St. Josefshaus, Wohnheim für psychisch Kranke in Bruchsal auf unbestimmte Zeit,

b) unbegleiteter Ausgang 30 km um Bruchsal,

c) alleiniges Reisen auf der Strecke Bruchsal Emmendingen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

5. Der Gegenstandswert wird auf 500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18.01.1999 - Ks 4/98 - wurde die Unterbringung des K in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, zugleich aber die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. In jenem Verfahren hatte er sich in der Zeit vom 14.05.1998 bis zum 18.01.1999 in vorläufiger Unterbringung im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen befunden gehabt.
Nach den Urteilsgründen hatte K am 12.05.1998 in schuldunfähigem Zustand im Kreiskrankenhaus R., wo er wegen psychoseartiger Verhaltensauffälligkeiten untersucht werden sollte, versucht, seine in seiner Begleitung befindliche Mutter zu töten, indem er sie mit einem heftigen Faustschlag zu Boden stieß und sie sodann in Tötungsabsicht mit beiden Händen unter Einsatz seiner gesamten Körperkräfte am Hals würgte. Erst als ein aufmerksam gewordener Klinikangehöriger ihn von der Mutter wegzog, ließ er von der Mutter ab, wandte sich dann aber dem Helfer zu, auf den er mehrmals heftig mit Straßenschuhen gegen Brust und Schulter trat und den er so in die Innenseite des rechten Unterarmes biss, dass ein größerer Hauptlappen abgerissen wurde. Eine weitere zu Hilfe geeilte Zeugin wurde von dem Untergebrachten in die Brust gekniffen und im Halsbereich am T-Shirt gepackt.
Die damalige Gutachterin, Frau Dr. H, ZPE, hatte die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Inzwischen geht das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen von einer schizoaffektiven Psychose aus.
Die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde durch Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 15.11.2001 - Ks 4/98, BWL 1/99 - widerrufen, nachdem Herr K weisungswidrig eigenmächtig mehrfach die verordneten Medikamente abgesetzt und dadurch eine dreimalige neuerliche Behandlung im ZPE notwendig gemacht hatte, ohne dass der erhoffte Stabilisierungserfolg eingetreten gewesen wäre. Im Widerrufsverfahren befand er sich in der Zeit vom 07.03.2001 bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses am 28.12.2001 gem. § 453 c StPO in vorläufiger Unterbringung im ZPE.
Seit dem ist er im Vollzug des genannten Widerrufsbeschlusses in Verbindung mit dem ebenfalls genannten Urteil des Landgerichts Baden-Baden gem. § 63 StGB im ZPE untergebracht.
Die Fortdauer der Unterbringung wurde seither mit Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 18.12.2002 ( 13 StVK 236/02 ), vom 15.12.2003 ( 13 StVK 281/03) und 11.12.2004 (13 StVK 383/04) jeweils angeordnet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird wegen des bisherigen Behandlungsverlaufs auf die Gründe dieser Entscheidungen verwiesen.
Hinsichtlich des jeweils mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Baden - Baden erreichten Lockerungstatus des Untergebrachten führt die im letzten Kammerbeschluss vom 11.12.2004 zitierte Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie vom 25.10.2004 ff. aus:
„ Im Berichtszeitraum kam es zu keinen aggressiven Durchbrüchen, Suchtmittelkonsum oder Entweichungen. Auch im Hinblick auf seine Ausgangserweiterungen bezüglich Stadtausgang Emmendingen und Ausgang 50 km rund um Emmendingen, die Herr K. regelmäßig wahrnimmt, ereigneten sich keine gravierenden Zwischenfälle. Die Patientenfreizeit vom 21.06. bis 25.06.2004 in Immenstaad/Bodensee sowie die Probewohnzeit im Reha-Wohnheim Offenburg verliefen komplikationslos.“
Mit Antrag vom 4.2.2005 hat K gebeten, folgende Lockerungen zu gewähren:
10 
a) die Belastungserprobung im Wohnheim für psychisch kranke Menschen, St. Josefshaus, Wohnheim für psychisch Kranke in Bruchsal auf unbestimmte Zeit
11 
b) unbegleiteten Ausgang 30 km um Bruchsal
12 
c) alleiniges Reisen auf der Strecke Bruchsal Emmendingen um seine Therapeutin Dr. E zu Gesprächen aufsuchen zu können.
13 
Mit Stellungnahme vom 5.2.2005 hat das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen den Antrag des Untergebrachten unterstützt und darauf hingewiesen, dass voraussichtlich für den 2. 3. 2005 ein Heimplatz im St. Josefshaus, Wohnheim für psychisch Kranke in Bruchsal bereitstehe.
14 
Um K das Einleben zu erleichtern und seine sozialen Kontakte zu fördern unterstütze man auch den Antrag auf unbegleiteten Ausgang 30 km um Bruchsal sowie die Möglichkeit von Bruchsal nach Emmendingen alleine reisen zu können, um die Kontakte zu seinen bisherigen therapeutischen Umfeld zu halten. Die Maßregeleinrichtung weist darauf hin, dass auf Grund der bisher gezeigten Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit Ks bei den vielfach wahrgenommenen Ausgängen keine Sicherheitsbedenken bestünden.
15 
Zur von der Maßregeleinrichtung geplanten und vom Untergebrachten beantragten Vollzugslockerungen hat die Staatsanwaltschaft Baden - Baden mit Schreiben vom 11.2.2005 die Zustimmung verweigert und sie unter Bezugnahme auf die mit Erlass des Justizministeriums Baden - Württemberg vom 31.1.2005 vorläufig in Kraft gesetzte Verwaltungsverordnung (VV) zur Zustimmung von Vollzugslockerungen und Urlaub im Maßregelvollzug von einer positiven prognostischen Einschätzung eines externen Gutachters abhängig gemacht.
16 
Gegen die mit Bescheid vom 15.2.2005 dem Untergebrachten eröffnete Versagung der Lockerung durch das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen hat dieser mit Fax vom 16. Februar 2005, eingegangen am 17. Februar 2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
17 
Dem Antrag ist die Staatsanwaltschaft Baden-Baden mit Verfügung vom 21. 2.2005 unter Hinweis auf die genannte vorläufige Verwaltungsverordnung des Justizministeriums entgegengetreten.
18 
Das Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen hat mit Stellungnahme vom 22.2.2005 entgegnet, dass die Notwendigkeit einer externen Begutachtung nicht gesehen werde. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 5.2.2005 wird ausgeführt, dass von einer Begutachtung durch einen externen Sachverständigen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten seien und eine unnötige zeitliche Verzögerung der Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten des Patienten befürchtet werde.
19 
Der Verteidiger, Rechtsanwalt W hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Zentrums für Psychiatrie den Antrag gestellt, dieses zu verpflichten, dem Untergebrachten K die Lockerungen zu gewähren.
20 
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 138 Abs. 2, 109, 112 StVollzG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
21 
Nach § 138 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 2 UBG gehören zur Heilbehandlung auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierzu zählen nach § 15 Abs. 2 UBG auch Lockerungen, die gem. Abs. 3 der Vorschrift nur dann nicht gewährt werden dürfen, wenn zu befürchten ist, dass der Untergebrachte sich dem Vollzug der Maßregel entziehen oder die Vollzugslockerungen missbrauchen wird oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet ist.
22 
Weder das Eine noch das Andere ist ersichtlich. Die Behandlung hat insgesamt einen positiven Verlauf genommen. Die K bisher mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gewährten Lockerungen sind von ihm in den vergangenen Jahren verantwortungsvoll genutzt worden. Zu Fluchtversuchen und zu Missbräuchen ist es nicht gekommen, der Zweck der Maßregel - nämlich Sicherung und Besserung - ist durch die vorgesehene Verlegung in das Josefshaus in Bruchsal zur Belastungserprobung nicht gefährdet. Im Gegenteil soll der Zweck der weiteren Besserung mit den vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden.
23 
Warum die Staatsanwaltschaft Baden - Baden unter Bezugnahme auf die neue VV des Justizministeriums vom 31.1.2005 nunmehr ihre Zustimmung vom Vorliegen eines positiven Prognosegutachtens eines externen Sachverständigen abhängig macht, ist nicht nachvollziehbar, denn nach von der Staatsanwaltschaft bisher wiederholt erteilten Zustimmung zu Lockerungen - zuletzt am 23.7.2004 zu Ausgang 50 km um Emmendingen und zum Probewohnen in einer Einrichtung für psychisch Kranke in Offenburg am 19.7.2004 - haben sich die Grundlagen der Einschätzung von Flucht - und Missbrauchsgefahr nicht geändert. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Beauftragung eines Zweitgutachters im konkreten Fall die Staatsanwaltschaft zu erwarten hofft, wird von ihr weder in der ablehnenden Entscheidung vom 11.2.2005 noch in ihrer Verfügung vom 21.2.2005 mitgeteilt.
24 
Soweit die VV des Justizministeriums vom 31.1.2005 in Nr. 3 und 4 generell bestimmte Untergebrachte im Maßregelvollzug von der Lockerungsgewährung ausschließt, ihnen ihre Eignung abspricht oder - wie vorliegend - die Zustimmung von der Vorlage eines positiven externen Prognosegutachtens abhängig macht, widerspricht sie der Regelung in § 15 Abs.3 UBG, die eine Versagung der erstrebten Lockerung nur nach einer auf Flucht- und Missbrauchsgefahr beschränkten Einzelfallprüfung zulässt.
25 
Nachdem - dem Begleitschreiben des Justizministeriums vom 31.1.2005 folgend - die Auftragserteilung des Zweitgutachters durch die Maßregeleinrichtung zu erfolgen hat, die nach den Vorstellungen des Justizministeriums auch noch die Kosten hierfür tragen soll, es aber zum einen weder eine rechtliche Verpflichtung des Zentrums für Psychiatrie in Emmendingen zu Beauftragung eines weiteren Gutachters gibt, noch zum anderen ihm - wie die Maßregeleinrichtung auf Anfrage bestätigt hat - die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, läuft die von der Staatsanwaltschaft erhobene Bedingung letztlich auf eine dauerhafte Versagung der Lockerung und damit auf eine Verhinderung des Maßregelzwecks der Besserung hinaus.
26 
Im Übrigen gilt es vorliegend auf Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 der VV hinzuweisen, wonach „ Gegenstand des vollstreckungsbehördlichen Zustimmungsverfahrens nicht isolierte Einzelentscheidungen, sondern in einen - insgesamt zustimmungsfähigen - Lockerungsplan eingebettete Maßnahmen sein „ sollen. Nachdem K mit dem auch der Staatsanwaltschaft bekannten therapeutischen Ziel einer Übersiedlung in eine Reha - Einrichtung jeweils mit ihrer Zustimmung in der Vergangenheit Lockerungen bis hin zum Probewohnen in einer solchen gewährt wurden, geht die Kammer davon aus, dass die jetzige Versagung zur nunmehr absehbaren und therapeutisch konsequenten Verlegung in das St. Josefsheim in Bruchsal auch der Intention des Verordnungsgebers widerspricht.
27 
Da die Strafvollstreckungskammer nicht an die Versagung der Staatsanwaltschaft sowie die VV des Justizministeriums vom 31.1.2005  gebunden ist, sondern sich an § 15 Abs. 2 UBG zu halten hat, die prognostische Einschätzung des Zentrums für Psychiatrie in seinen Stellungnahmen vom 5. und 22.2.2005  hinsichtlich der Flucht - und Missbrauchsgefahr bei dem Untergebrachten teilt und die Staatsanwaltschaft Baden - Baden auch keine auf den Einzelfall bezogene Einwendungen gegen die geplante Belastungserprobung geltend macht, waren unter Aufhebung des Bescheids des psychiatrischen Zentrums vom 15.2.2005 dem Untergebrachten die beantragten Vollzugslockerungen zu gewähren.
28 
Der Klarheit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Lockerungsgewährung zeitlich unbefristet ist. Die in Nr. 9 der VV des Justizministeriums für die Lockerungsgewährung durch die Vollstreckungsbehörden vorgenommene zeitliche Beschränkung auf maximal vier Monate ist ebenfalls mit dem Landesunterbringungsgesetz Baden - Württemberg nicht vereinbar. Sie bindet - wie oben dargelegt - nicht die Strafvollstreckungskammer ( s. a. LG Freiburg Beschluss v. 23.6.2003 13 StVK 95 / 03 ).
29 
Die Kosten - und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 2 , 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Der Gegenstandswert wurde nach § 65 GKG festgesetzt.

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Landgericht Freiburg Beschluss, 25. Feb. 2005 - 13 StVK 41/05 zitiert 5 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.