Tenor

1. Der Beschluss der Kammer vom 11.8.2015 wird hinsichtlich Ziff. 1 bestätigt.

2. Die Kostenentscheidung wird neugefasst: Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungsbeklagte 90%, die Verfügungsklägerinnen 10% zu tragen.

Tatbestand

 
Der (Verfügungs-) Beklagte war bis Ende Mai 2015 für die (Verfügungs-) Klägerinnen tätig. Er betätigt sich nunmehr als selbständiger Versicherungsvertreter und verfügt über eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO.
Auf Antrag der Klägerinnen - die Klägerin zu 1 ist Versicherungsmaklerin, die Klägerin zu 2 Versicherungsvertreterin jeweils mit der entsprechenden Erlaubnis - hat die Kammer bei gleichzeitiger Abweisung eines weitergehenden Antrags folgende einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen:
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung wird dem Antragsgegner nach §§ 935,940,944 ZPO bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Erlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsmakler Maklervollmachten bei Kunden aufzunehmen:
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Beklagten. Er macht geltend, die Klägerinnen hätten durch Zuwarten die Vermutung der Eilbedürftigkeit widerlegt.
Ein Verstoß gegen § 34 d GewO sei nicht gegeben. Sein Verhalten stehe vielmehr im Einklang mit der ihm erteilten Erlaubnis. Richtig sei alleine, dass er mit Kunden, die er bereits vorher betreut habe, auch nach seiner Tätigkeitsaufnahme für die M. Versicherung AG in Kontakt getreten sind sei. Bezüglich der Betreuung der bestehenden Versicherungsverträge habe er den Kunden erklärt, dass er diese im Moment nicht selbst übernehmen könne, aber darauf hingewiesen, dass es die v. GmbH gebe, die eine Tochter der M. Versicherung sei und die als Makler eine Betreuung auch für die bestehenden Verträge, die noch eine längere Laufzeit hätten, also nicht sofort zur M. umgedeckt werden könnten, per Maklermandat bei den jeweiligen Versicherern anzeigen könne. Seine Person habe nur dahingehend eine Rolle gespielt, dass er Anliegen der Kunden an die v. weitergeleitet habe und dort dann die Bearbeitung erfolgt sei. Als Generalagent der M. käme er erst dann wieder ins Spiel, wenn ein Ablauf der jeweiligen Versicherung anstehe und er zur M. umdecken könne. Die Kunden hätten dieses Angebot gerne angenommen, da sie vor seiner eigenen Tätigkeit für die Klägerin zu 2 [sic] mit deren Betreuung sehr unzufrieden gewesen seien.
Die v. GmbH gehöre zur M. Versicherungsgruppe. Über sie werde das so genannte Ventilgeschäft der für die M. Versicherung AG tätigen Versicherungsvertreter abgewickelt. Sie betreue bundesweit ausschließlich Kunden von Agenturpartnern der M. Versicherungsgruppe. Die selbständigen und insoweit ungebundenen Versicherungsvertreter der M. Versicherung AG könnten der v. GmbH jederzeit Kunden zu führen, die sie aktuell nicht zur M. Versicherung AG vermitteln könnten. Um für den jeweiligen Kunden tätig werden zu können, benötige die v. GmbH allerdings einen konkreten Maklerauftrag. Einen solchen Maklerauftrag habe auch der Beklagte vermittelt, als er seinen Kunden die v. GmbH empfohlen habe. Grundlage der Vermittlung seien die von den Klägerinnen als Anlage 4 vorgelegten Maklervollmachten vor ihrer späteren Mitunterzeichnung durch die v. GmbH. Die Vollmachtsmuster der v. GmbH würden aktuell von ihr als Makler über den jeweiligen Versicherungsvertreter der M. Versicherung AG den potentiellen Maklerkunden zur Verfügung gestellt. Der Beklagte habe seinen Kunden lediglich geholfen, der v. GmbH diese Vollmachten zu erteilen und habe sie zur Beschleunigung für den Kunden an die v. GmbH versandt, damit der Makler zügig für den Kunden tätig werden könne. Er selbst sei den Gesprächspartnern gegenüber weder in der Anbahnung noch bei der Durchführung dieser Gespräche als Makler gegenübergetreten. Er habe vielmehr ausschließlich einen Kontakt zur v. GmbH hergestellt und damit lediglich Maklermandate vermittelt.
Der Beklagte ist der Auffassung, die gewerberechtlich zulässige Zusammenarbeit von Vertretern mit Maklern in Form einer Zuführung von Kunden, die der abgebende Vermittler nicht selbst bedienen könne, sei auch im Rahmen der Berufsausübungsfreiheit grundrechtlich geschützt.
Der Beklagte stellt folgende Anträge:
Die Beschlussverfügung des Landgerichts Freiburg vom 11. August 2015 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 7. August 2015 zurückzuweisen.
10 
Die Klägerinnen beantragen,
11 
den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. August 2015 aufrecht zu erhalten.
12 
Der Beklagte habe gegen § 34 d GewO verstoßen und betreibe somit unlauteren Wettbewerb, weil er Maklervollmachten ohne entsprechende Erlaubnis bei Kunden aufgenommen habe. Die Klägerinnen beziehen sich unter anderem auf ein Gespräch des Beklagten mit dem Inhaber des Schuh und Sporthauses H. in St.. Am 28.7.2015 hätten sie auf telefonische Nachfrage erfahren, dass der Beklagte ihm einen Maklerauftrag zur Unterschrift vorgelegt und mitgeteilt habe, er könne die über die Klägerin zu 1 laufenden Verträge weiterhin betreuen. Außerdem machen sie einen Vorgang streitgegenständlich, der sich nach dem Erlass der angegriffenen Entscheidung ereignet habe. Gegenüber einer Privatkundin, Frau J., habe der Beklagte berichtet, die Betreuung durch die Klägerin zu 1 habe geendet, da er das Unternehmen verlassen habe. Er könne sie aber weiter betreuen. Um das sicherzustellen und damit es keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz habe, habe er bereits alle Unterlagen vorbereitet, unter anderem eine Kündigung des Maklermandates mit der Klägerin zu 1.
13 
Beide Parteien haben eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlungen vom 23. November 2015 2 weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Auf den Widerspruch des Beklagten war der Beschluss der Kammer zu bestätigen, da dem Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nach den §§ 4 Nr. 11 aF bzw. 3a UWG i.V.m. § 34d Abs. 1 GewO anzulasten ist. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit ist nicht widerlegt.
16 
1. Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird (§ 34 d Abs. 1 GewO). Anerkanntermaßen kann eine Doppelerlaubnis nicht erteilt werden.
17 
a. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Einordnung als Makler oder Vertreter für den Kunden transparent zu machen (vgl. Adjemian, GewArch 2009,137). Der Versicherungsvertreter steht nämlich, anders als der Versicherungsmakler, der seine Vermittlungstätigkeit im allgemeinen im Auftrag des Kunden erbringt, im Lager des Versicherers und hat dessen Interessen bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten (vergleiche BGH, Urteil vom 06. November 2013 – I ZR 104/12 –, juris - Vermittlung von Netto – Policen).
18 
b. Aus den vorgenannten Gründen der Transparenz hat der Gewerbetreibende nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt unter anderem klar und verständlich in Textform mitzuteilen, ob er als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder als Versicherungsvertreter bei der zuständigen Behörde gemeldet ist.
19 
c. Nach § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
20 
d. Für die Abgrenzung des Versicherungsmaklers vom Versicherungsvertreter ist entscheidend, dass er nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird. Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden (Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts BT- Drucksache 16/1935 S.23).
21 
2. Unstreitig hat der Beklagte von ihm persönlich betreute Kunden, die zu der Klägerin zu 1 noch laufende Maklermandate hatten, in zumindest 9 Fällen aufgesucht, ihnen vorausgefüllte, von dem in Aussicht genommenen Versicherungsmakler allerdings noch nicht unterschriebene Maklervollmachten vorgelegt, diese von ihnen unterzeichnen lassen und diese an die v. GmbH weitergeleitet damit, so die eigenen Worte des Beklagten, der Makler zügig für den Kunden tätig werden könne.
22 
a. Damit ist der Beklagte als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tätig geworden. Es liegt nicht nur eine einmalige fremdnützige Tätigkeit voraus, vielmehr rechtfertigt die Vielzahl der eingeworbenen Maklermandate wie auch die vom Beklagten eingeräumte zielgerichtete Vorgehensweise in dem von ihm als Ventilgeschäft beschriebenen Geschäftsbereich die Qualifikation als handelsvertretermäßige Tätigkeit. Unabhängig davon, ob er, wozu er sich nicht erklärt hat, insoweit unmittelbar finanziell profitiert, begründet die jeweils in Aussicht genommene Absicht, nach Ablauf der fremden Versicherungen die Risiken umzudecken und damit entsprechende Provisionen auszulösen, die Bewertung seiner Handlungsweise als gewerblich. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers im Sinne von § 59 Abs. 3 S. 1 VVG in jeder Hinsicht die Merkmale eines Handelsvertreters im handelsrechtlichen Sinne haben muss oder aber ob es nicht ausreicht, wenn der entsprechende Anschein erweckt wird (zur Bedeutung des Rechtsscheins s. § 59 Abs. 3 S. 2 VVG).
23 
b. Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler. Als solcher hat er die Maklervollmachten, die nach seinem eigenen Vortrag gleichzeitig das Kausalverhältnis mitumfassen sollen, unterzeichnen lassen und an die Maklergesellschaft weitergeleitet. Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
24 
c. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 183/12 –, juris - Krankenzusatzversicherung) bzw. - ohne dass sich etwas in der Sache geändert hätte – nach § 3a UWG.
25 
3. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit ist nicht widerlegt. Die Klägerinnen haben vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu 1, Herr D., am 28. Juli 2015 in einem Telefongespräch mit dem Inhaber des Schuh- und Sporthauses H. von der Tätigkeit des Beklagten erfahren habe. Der sicherlich zuvor erfolgte Eingang verschiedener Maklervollmachten von bestimmten Kunden musste für die Klägerinnen nicht Hinweis auf eine unerlaubte Tätigkeit des Beklagten sein, dessen Name in diesen Maklervollmachten überhaupt nicht auftaucht. Die Klägerinnen waren nicht etwa gehalten, den Markt daraufhin zu beobachten, ob der Beklagte sich - wie auch immer - wettbewerbswidrig verhalten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen sich der Erkenntnis der wettbewerbswidrigen Tätigkeit des Beklagten bis dahin verschlossen hätten, also eine grob-fahrlässige Unkenntnis zu bejahen wäre, sind auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Dass Maklermandate gekündigt werden, rechtfertigt nicht den Schluss darauf, dass ein Wettbewerber der Klägerinnen wettbewerbswidrig vorgegangen wäre, vielmehr bestätigt er als solcher nur, dass die Klägerinnen sich den Verhältnissen eines funktionierenden Marktes stellen müssen.
26 
4. Aus den vorgenannten Gründen war die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
27 
5. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den § 92 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerinnen die teilabweisende Entscheidung nicht angegriffen haben, weshalb der Beklagte nunmehr höhere Kosten verursacht und zu tragen hat. § 708 Nr. 6 ZPO sowie die hieraus resultierende Abwendungsbefugnis sind nicht anwendbar, da der teilweise ablehnende Beschluss nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist.

Gründe

 
15 
Auf den Widerspruch des Beklagten war der Beschluss der Kammer zu bestätigen, da dem Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nach den §§ 4 Nr. 11 aF bzw. 3a UWG i.V.m. § 34d Abs. 1 GewO anzulasten ist. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit ist nicht widerlegt.
16 
1. Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird (§ 34 d Abs. 1 GewO). Anerkanntermaßen kann eine Doppelerlaubnis nicht erteilt werden.
17 
a. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Einordnung als Makler oder Vertreter für den Kunden transparent zu machen (vgl. Adjemian, GewArch 2009,137). Der Versicherungsvertreter steht nämlich, anders als der Versicherungsmakler, der seine Vermittlungstätigkeit im allgemeinen im Auftrag des Kunden erbringt, im Lager des Versicherers und hat dessen Interessen bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten (vergleiche BGH, Urteil vom 06. November 2013 – I ZR 104/12 –, juris - Vermittlung von Netto – Policen).
18 
b. Aus den vorgenannten Gründen der Transparenz hat der Gewerbetreibende nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt unter anderem klar und verständlich in Textform mitzuteilen, ob er als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder als Versicherungsvertreter bei der zuständigen Behörde gemeldet ist.
19 
c. Nach § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
20 
d. Für die Abgrenzung des Versicherungsmaklers vom Versicherungsvertreter ist entscheidend, dass er nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird. Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden (Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts BT- Drucksache 16/1935 S.23).
21 
2. Unstreitig hat der Beklagte von ihm persönlich betreute Kunden, die zu der Klägerin zu 1 noch laufende Maklermandate hatten, in zumindest 9 Fällen aufgesucht, ihnen vorausgefüllte, von dem in Aussicht genommenen Versicherungsmakler allerdings noch nicht unterschriebene Maklervollmachten vorgelegt, diese von ihnen unterzeichnen lassen und diese an die v. GmbH weitergeleitet damit, so die eigenen Worte des Beklagten, der Makler zügig für den Kunden tätig werden könne.
22 
a. Damit ist der Beklagte als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tätig geworden. Es liegt nicht nur eine einmalige fremdnützige Tätigkeit voraus, vielmehr rechtfertigt die Vielzahl der eingeworbenen Maklermandate wie auch die vom Beklagten eingeräumte zielgerichtete Vorgehensweise in dem von ihm als Ventilgeschäft beschriebenen Geschäftsbereich die Qualifikation als handelsvertretermäßige Tätigkeit. Unabhängig davon, ob er, wozu er sich nicht erklärt hat, insoweit unmittelbar finanziell profitiert, begründet die jeweils in Aussicht genommene Absicht, nach Ablauf der fremden Versicherungen die Risiken umzudecken und damit entsprechende Provisionen auszulösen, die Bewertung seiner Handlungsweise als gewerblich. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers im Sinne von § 59 Abs. 3 S. 1 VVG in jeder Hinsicht die Merkmale eines Handelsvertreters im handelsrechtlichen Sinne haben muss oder aber ob es nicht ausreicht, wenn der entsprechende Anschein erweckt wird (zur Bedeutung des Rechtsscheins s. § 59 Abs. 3 S. 2 VVG).
23 
b. Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler. Als solcher hat er die Maklervollmachten, die nach seinem eigenen Vortrag gleichzeitig das Kausalverhältnis mitumfassen sollen, unterzeichnen lassen und an die Maklergesellschaft weitergeleitet. Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
24 
c. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 183/12 –, juris - Krankenzusatzversicherung) bzw. - ohne dass sich etwas in der Sache geändert hätte – nach § 3a UWG.
25 
3. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit ist nicht widerlegt. Die Klägerinnen haben vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu 1, Herr D., am 28. Juli 2015 in einem Telefongespräch mit dem Inhaber des Schuh- und Sporthauses H. von der Tätigkeit des Beklagten erfahren habe. Der sicherlich zuvor erfolgte Eingang verschiedener Maklervollmachten von bestimmten Kunden musste für die Klägerinnen nicht Hinweis auf eine unerlaubte Tätigkeit des Beklagten sein, dessen Name in diesen Maklervollmachten überhaupt nicht auftaucht. Die Klägerinnen waren nicht etwa gehalten, den Markt daraufhin zu beobachten, ob der Beklagte sich - wie auch immer - wettbewerbswidrig verhalten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen sich der Erkenntnis der wettbewerbswidrigen Tätigkeit des Beklagten bis dahin verschlossen hätten, also eine grob-fahrlässige Unkenntnis zu bejahen wäre, sind auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Dass Maklermandate gekündigt werden, rechtfertigt nicht den Schluss darauf, dass ein Wettbewerber der Klägerinnen wettbewerbswidrig vorgegangen wäre, vielmehr bestätigt er als solcher nur, dass die Klägerinnen sich den Verhältnissen eines funktionierenden Marktes stellen müssen.
26 
4. Aus den vorgenannten Gründen war die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
27 
5. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den § 92 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerinnen die teilabweisende Entscheidung nicht angegriffen haben, weshalb der Beklagte nunmehr höhere Kosten verursacht und zu tragen hat. § 708 Nr. 6 ZPO sowie die hieraus resultierende Abwendungsbefugnis sind nicht anwendbar, da der teilweise ablehnende Beschluss nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist.

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Landgericht Freiburg Urteil, 30. Dez. 2015 - 12 O 86/15 KfH zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 183/12

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 183/12 Verkündet am: 18. September 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 104/12 Verkündet am:
6. November 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vermittlung von Netto-Policen
Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber
dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer
Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen
, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1
GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung
des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter
verbunden.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind als Versicherungsvertreter im Versicherungsvermittlungsregister eingetragen und verfügen über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Lebensversicherungen zu Nettotarifen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer von dem Versicherungsnehmer an den Versicherungsvertreter zu zahlenden selbständigen Vergütung.
2
Ein Mitarbeiter der Beklagten händigte der Kundin R. am 26. August 2010 eine „Erstkontaktinformation“ aus, die unter anderem folgenden Inhalt hatte : Meldung und Eintrag ins Vermittlerregister: Die V.-GmbH ist im Vermittlerregister als erlaubnispflichtiger Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO bei der zuständigen IHK gemeldet und nach § 34d Abs. 7 GewO … eingetragen.
3
Anschließend vermittelte er der Kundin eine fondsgebundene Rentenversicherung der A.-Lebensversicherung S.A. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung enthielt. Gleichzeitig schloss die Beklagte im eigenen Namen mit der Versicherungsnehmerin eine separate Vergütungsvereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthielt (Hervorhebungen im Original): 1. Der Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen für die A.-Lebensversicherung S.A. tätig. In dieser Eigenschaft vermittelt er den Kunden die fondsgebundene Rentenversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen. 2. Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten ; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergütungen. … 4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsvertrags durch Zusendung des Versicherungsscheins erklärt und der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat. 5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags verpflichtet. Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfech- tung oder bei einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet. …
4
Die Klägerin hat das Vertriebsmodell der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte geriere sich als Versicherungsmaklerin , wenn sie mit einem Kunden eine selbständige Vergütungsvereinbarung abschließe. Dadurch verstoße sie gegen ihre typenspezifische Erlaubnis als Versicherungsvertreterin. Durch die Inanspruchnahme eines allein einem Versicherungsmakler zugewiesenen Vergütungsmodells weiche die formularmäßige Vergütungsvereinbarung zudem von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und führe die Kunden überdies in die Irre.
5
Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, als registrierter Versicherungsvertreter gesonderte Vereinbarungen mit Versicherungsnehmern oder potentiellen Versicherungsnehmern zu schließen, wonach diese sich verpflichten, eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertrags an die Beklagte zu zahlen.
6
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die dispositiven gesetzlichen Regelungen erlaubten es ihr, anstelle einer überwiegend üblichen Bruttopolice auch Nettopolicen zu vermitteln. In einem solchen Fall sei der Abschluss einer separaten Vergütungsvereinbarung zulässig. Daraus könne ein verständiger und aufmerksamer Kunde nicht den Schluss herleiten, sie werde als Versicherungsmaklerin tätig.
7
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Naumburg, VersR 2012, 1034 = NJW-RR 2012, 1174). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte verstoße durch den Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Nettopolice weder gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG noch führe sie dadurch ihre Kunden im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irre. Dazu hat es ausgeführt:
9
Bei der Vorschrift des § 34d Abs. 1 GewO handele es sich zwar um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Gegen diese Vorschrift habe aber die Beklagte mit der Vermittlung von Nettopolicen und der gleichzeitigen Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht verstoßen, weil sie den Umfang ihrer Erlaubnis als Versicherungsvertreterin nicht überschritten und ihre Agenturbindung gegenüber dem Kunden stets offengelegt habe.
10
Die von der Beklagten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen seien auch nicht nach §§ 307 ff. BGB zu beanstanden. Die Versicherungsnehmer würden durch den Abschluss separater Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nettopolicen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
11
Das Vertriebsmodell der Beklagten stelle auch keine nach §§ 3, 5 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung dar. Es sei schon zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Verbraucher den Abschluss eines gesonderten Vergütungsvertrags als Hinweis auf die Maklereigenschaft des Vermittlers verstehe. Die Begründung eines selbständigen Honoraranspruchs sei aus der Sicht eines solchen Verbrauchers im Übrigen allenfalls ein Indiz dafür, dass der Vermittler sich allein an den Kundeninteressen orientieren werde. Eine derartige Indizwirkung sei im Streitfall aber dadurch widerlegt, dass die Beklagte ihre Eigenschaft als Versicherungsvertreterin in der „Erstkontaktinformation“ offenlege. Darüber hinaus ergebe sich die Agenturbindung der Beklagten deutlich aus Nummer 1 der Vergütungsvereinbarung. Unter diesen Umständen bleibe auch kein Raum für eine Einstufung der Beklagten als Pseudomaklerin im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint, es zu unterlassen, mit (potentiellen) Versicherungsnehmern gesonderte Vergütungsregelungen zu vereinbaren.
13
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO verneint.
14
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 34d Abs. 1 GewO um eine Norm handelt, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe stellt zwar grundsätzlich (auch) eine Marktzutrittsregelung dar. Sie dient aber darüber hinaus dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende und ist daher zugleich eine Marktverhaltensregelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts , BT-Drucks. 16/1935, S. 1, 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, GRUR 2009, 886 Rn. 17 = WRP 2009,1513 - Die clevere Alternative, zu § 34 Abs. 4 GewO; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.82; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 135; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 11.59). Der Umstand , dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, steht der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall im Hinblick darauf nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.6i und 11.6k).
15
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das angegriffene Vertriebsmodell der Beklagten verstoße nicht gegen die Marktverhaltensregelung des § 34d Abs. 1 GewO.
16
aa) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte eine Versicherungsvermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, der der Umsetzung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003 Nr. L 9/3) dient, erbringt. Die Vorschrift des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO unterscheidet anders als die Richtlinie zur Klarstellung zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern. Sie enthält zwei unterschiedliche Erlaubnistatbestände. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versicherungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter tätig sein. Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden zudem transparent sein und einer „Typenvermischung“ entgegenwirken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2002/92/EG; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aaO, S. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 34/73, VersR 1974, 192, 193). Über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehend muss ein Versicherungsvermittler deshalb von vornherein entscheiden, ob er als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sein will und dies im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO angeben. Dementsprechend wird die Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 Satz 3 GewO typenspezifisch entweder für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter erteilt (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 34d GewO Rn. 30; VVG § 59 Rn. 9; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung , 8. Aufl., § 34d Rn. 27, 34). Dies bedeutet indessen nicht nur, dass der Wechsel in einen anderen Vermittlertyp einer geänderten Erlaubnis und Registrierung bedarf; vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass eine Vermittlungstätigkeit , die die Grenzen der Erlaubnis überschreitet, ohne Gewerbeerlaubnis und damit in wettbewerbswidriger Weise erfolgt (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 34d GewO Rn. 30, 32, 46; Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 156 f.).
17
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte mit der Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer den Umfang ihrer Erlaubnis als Versicherungsvertreterin nicht überschreitet.
18
(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO besitzt, in das Versicherungsvermittlungsregister gemäß § 34d Abs. 7, § 11a GewO eingetragen ist und ihre Agenturbindung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VVG durch die von ihr verwendete „Erstkontaktinformation“ und die Angaben in der Vergütungsvereinbarung offen- legt. Damit hat sie ihre Pflicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV, der Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG umsetzt, erfüllt. Diese statusbezogene Information , für die ausschließlich auf die Eintragung und nicht auf das konkrete Tätigwerden abzustellen ist, soll sicherstellen, dass die typenspezifisch erteilte Gewerbeerlaubnis vom Kunden im Sinne der beabsichtigten Transparenz zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2002/92/EG; OLG Schleswig, VersR 2011, 114, 115; Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155; Dörner in Prölss/Martin aaO § 11 VersVermV Rn. 1). Dass die Beklagte durch die Offenlegung ihres Status die erforderlichen Angaben mitgeteilt hat, wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
19
(2) Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte - abgesehen von der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung - Tätigkeiten entfaltet, die über den Umfang der ihr erteilten Erlaubnis hinausgehen, mithin solche, die ausschließlich einem Versicherungsmakler vorbehalten sind.
20
Entgegen der Ansicht der Revision macht der Umstand, dass die Beklagte mit Kunden eigenständige Vergütungsvereinbarungen schließt, sie noch nicht zur Versicherungsmaklerin im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer (oder von einem anderen Versicherungsvertreter) damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ein Versicherungsvertreter ist demnach auf der Seite des Versicherers tätig, während der Versicherungsmakler seine Vermittlungstätigkeit im Allgemeinen im Auftrag des Kunden erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IV ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127, 1128; Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 2; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat aaO § 34d GewO Rn. 32). Die Abgrenzung richtet sich mithin - abgesehen vom Ausnahmefall des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG (dazu sogleich unter Rn. 21) - objektiv danach, ob der Versicherungsvermittler von einem Versicherer mit der Vermittlung betraut wurde (vgl. Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155). Darauf , von wem der Versicherungsvermittler seine Vergütung erhält, kommt es für die Abgrenzung grundsätzlich nicht an.
21
Aus dem Umstand, dass der Versicherungsvertreter anders als der Versicherungsmakler im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), kann nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vorneherein nicht in der Lage wäre, den Versicherungsnehmer in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessenen Weise zu beraten. Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das - vorliegend bereits einschlägige - Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 61 VVG Rn. 1), dass er im Falle ihrer Verletzung dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 63 VVG). Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung wäre es wenig verständlich, wenn es dem Versicherungsvertreter verwehrt sein sollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher (entgeltlicher) Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die durch eine Vereinbarung nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von Pflichten, die den Versicherungsmakler treffen.
22
(3) Der Status der Beklagten wird - entgegen dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis und ihrer Registrierung als Versicherungsvertreterin - auch nicht durch § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG als Versicherungsmakler fingiert. Die Beklagte erweckt, indem sie sich eine eigenständige Vergütung versprechen lässt, nicht den (unzutreffenden) Anschein, sie sei Versicherungsmaklerin. Die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG kommt zur Anwendung, wenn ein Versicherungsvertreter durch Vorlage einer unzutreffenden Statusinformation oder durch Abschluss eines Maklervertrags oder unter Verschweigen seiner Agenturbindung gegenüber dem Kunden den Eindruck hervorruft, er wolle seine Vermittlung im Interesse des Kunden durchführen und seine Empfehlung für eine bestimmte Versicherung auf eine entsprechende Beratungsgrundlage gemäß § 60 Abs. 1 VVG stützen (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 2 mwN; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aaO S. 23).
23
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich in diesem Sinne als „Pseudomaklerin“ geriert hat. Sie hat vielmehr ihren Status und ihre Agenturbindung in hinreichender Weise sowohl mit der „Erstkontaktinformation“ als auch in Nummer 1 der beanstandeten Vergütungsvereinbarung offengelegt. Gegenüber einem derart informierten Kunden erweckt die Beklagte nicht den Anschein, Versicherungsmaklerin zu sein (vgl. Reiff, VersR 2012, 645, 652; Icha, VuR 2013, 74 f.). Einer weitergehenden , über die Erläuterungen im Vertragstext hinausgehenden Aufklärung über die Besonderheiten des von der bisherigen Praxis abweichenden Vergütungsmodells bedarf es dabei im Verhältnis der sich mit wechselseitigen Interessen gegenüberstehenden Vertragsparteien grundsätzlich nicht (vgl. BGH, VersR 2007, 1127, 1128 f.; Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718 Rn. 17, jeweils zur Vergütungsvereinbarung eines Versicherungsmaklers ; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 856, 859; Reiff in Prölss/Martin aaO § 168 VVG Rn. 21; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 59 VVG Rn. 9; vgl. auch Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 53; abweichend LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 760 f. mit kritischer Anmerkung von Reiff, VersR 2013, 762, 763; LG Wuppertal, Urteil vom 3. April 2012 - 16 S 46/11, juris Rn. 24, 26).
24
Es ist auch nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten in sonstiger Weise den Eindruck erweckt hätte, er stünde als unabhängiger Berater auf der Seite der Kundin. Derartige Umstände sind dem in Rede stehenden Geschäftsmodell auch nicht immanent. Der Abschluss einer selbständigen Vergütungsvereinbarung durch den Versicherungsvertreter des Versicherers mag zwar im Blick auf die tatsächlich zu erbringende Vermittlungsleistung gewisse Gefahren für eine Irreführung des Kunden in sich bergen. Allein deshalb kann die Begründung eines Vergütungsanspruchs zugunsten eines Versicherungsvertreters aber noch nicht als per se unzulässig und damit unlauter angesehen werden. Hierzu bedarf es weiterer, im Streitfall nicht festgestellter oder behaupteter Umstände.
25
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verneint.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats können die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden, da die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt widerspricht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.156e mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 26 ff. = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 20 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis, jeweils zu § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
27
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die „formularmäßigen Vergütungsverträge, welche die Beklagte ihren Kunden vorlegt“, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind und einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann im Streitfall offenbleiben, weil die Klage sich nicht gegen die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln, sondern generell dagegen richtet, dass die Beklagte mit (potentiellen) Versicherungsnehmern gesonderte Provisionsvereinbarungen schließt.
28
3. Revisionsrechtlich ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß der Beklagten gegen die aus § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB folgende Pflicht des Versicherungsvertreters verneint hat, die Interessen des Versicherers wahrzunehmen. Die Vorschrift betrifft - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - (allein) das Innenverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer. Dementsprechend beschränken sich die Rechtsfolgen im Fall einer Pflichtverletzung auf die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche des Unternehmers (vgl. dazu Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 86 Rn. 50 f.; MünchKomm.HGB/v. Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 86 Rn. 67 ff.). Einen Bezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auf den hier in Rede stehenden Markt, auf dem sich Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmerin gegenüberstehen, enthalt die Vorschrift nicht.
29
4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG verneint hat.
30
a) Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung; Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel

).


31
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher nicht den Eindruck, sie vertrete - wie ein Versicherungsmakler - bei der Auswahl der in Betracht kommenden Versicherungsprodukte allein seine Interessen. Der Verbraucher werde durch den Inhalt der überlassenen Beratungs- und Vertragsunterlagen hinreichend darüber informiert , dass die Beklagte das fragliche Versicherungsprodukt in ihrer Eigenschaft als Versicherungsvertreter vermittle. Diese tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 Elternbriefe; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
32
Der Umstand, dass die Beklagte sowohl in ihrer „Erstkontaktinformation“ als auch in Nr. 1 der Vergütungsvereinbarung auf ihren gewerberechtlichen Status zutreffend hinweist, schließt eine Irreführung allerdings nicht von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine geschäftliche Angabe vielmehr auch dann irreführend und damit unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG sein, wenn sie objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit ihr aber (gleichwohl) eine unrichtige Vorstellung verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = WRP 1998, 294 - GS-Zeichen; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.70, jeweils mwN). Wie sich jedoch bereits aus den vorangegangenen Darlegungen (vgl. oben Rn. 22 bis 24) ergibt, erweckt die Beklagte dadurch, dass sie mit Kunden Vergütungsvereinbarungen schließt, bei diesen nicht den Eindruck, sie werde als Versicherungsmaklerin tätig. Da dieses Vertriebsmodell bisher bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten durch Versicherungsvertreter ebenso unüblich ist wie bei der Vermittlung durch Versicherungsmakler , die ihre Vergütung regelmäßig ebenfalls vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erhalten (vgl. dazu BGHZ 94, 356, 359; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04, VersR 2005, 404), kann nicht angenommen werden, der angesprochene Verbraucher sehe in dem Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung einen Hinweis auf die Maklereigenschaft und den damit verbundenen Pflichtenkreis, insbesondere im Blick auf weitergehende Beratungspflichten bei der Auswahl der abzuschließenden Versicherung (vgl. Reiff, VersR 2012, 645, 652). Sonstige, über den bloßen Abschluss einer selbständigen Vergütungsvereinbarung hinausgehende Umstände, die eine Irreführung über den Status oder die tatsächliche Vermittlungstätigkeit der Beklagten begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
33
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 14.10.2011 - 3 O 38/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 9 U 218/11 (Hs) -

Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 183/12 Verkündet am:
18. September 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Krankenzusatzversicherungen

a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne

b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon
abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet
dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine
unmittelbare Entsprechung hat.

c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO
verdrängende speziellere Regelung.
BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof.
Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2012 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2011 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbrauchern den Abschluss von Versicherungsverträgen mit privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben, wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist, insbesondere wenn dies wie in dem nachstehend im Tatbestand wiedergegebenen Unterlassungsantrag des Klägers beschrieben geschieht. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
I. Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse, vermittelt ihren Versicherten Krankenzusatzversicherungen mit privaten Versicherungsunternehmen. Der Kläger, der A. e.V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, ist der Auffassung , die Beklagte habe diese Tätigkeit zu unterlassen, solange sie über keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Versicherungsverträgen nach § 34d GewO verfüge.
2
Der Kläger hat zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbrauchern den Abschluss von Versicherungsverträgen mit privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben, wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist, insbesondere, wenn dies geschieht wie am 21. November 2008 in der von derBeklagten betriebenen Geschäftsstelle B. mit dem von Frau K. S. , mit der D. AG zu der Versicherungsnummer KV abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2013, 66 = WRP 2013, 219). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar als zulässig, aber als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
5
Das beanstandete Handeln der Beklagten stelle zwar eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und erfolge nicht im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Beklagten, die gemäß § 69 SGB V im Vierten Kapitel des SGB V auch insoweit abschließend geregelt seien, als Dritte davon betroffen seien. Die in der Gewerbeordnung zur Ausübung bestimmter Gewerbe aufgestellten Erlaubnispflichten stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dem Schutz der Verbraucher dienten.
6
Der Beklagten sei die in Rede stehende Vermittlung aber durch die spezielle Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V gestattet, die die Regelung des § 34d GewO verdränge. Die staatliche Aufsicht, der die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unterlägen, erstrecke sich auch auf deren Tätigwerden bei der Vermittlung privater Zusatzversicherungen. Die Vermittlung solcher Zusatzversicherungen sei den gesetzlichen Krankenkassen in § 194 Abs. 1a SGB V ausdrücklich nur gestattet, wenn ihre Satzung eine entsprechende Bestimmung enthalte, wobei die Satzung gemäß § 159 SGB V von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müsse. Durch die behördliche Aufsicht sei den Erfordernissen, denen die Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung Rechnung tragen sollten, ohne weiteres Genüge getan. Eine andere Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf den Wortlaut und die Ziele der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung geboten.
7
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten durch § 194 Abs. 1a SGB V gestattet ist und die Beklagte daher insoweit nicht gegen § 34d GewO verstößt und deshalb auch nicht wettbewerbswidrig handelt.
8
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt und den Vortrag der Beklagten, die Geltendmachung des Klageanspruchs sei rechtsmissbräuchlich und damit nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, als unsubstantiiert angesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Beklagten nicht angegriffen.
9
2. Keinen Bedenken unterliegt auch die Beurteilung des Berufungsge10 richts, das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle zumindest deshalb eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil die Beklagte dabei jedenfalls auch zur Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherung handele. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen ist, dass das beanstandete Handeln der Beklagten - auch soweit Dritte betroffen sind - nicht gemäß § 69 SGB V im Vierten Kapitel des SGB V in der Weise abschließend geregelt ist, dass eine Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausscheidet; denn dieses Handeln stellt eine Nebentätigkeit im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung dar (vgl. OLG Braunschweig, GRUR-RR 2009, 182; Bucher, EWiR 2009, 491, 492; Kluckert, NZS 2012, 808, 813 mit Hinweis auf den Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz - GMG], BT-Drucks. 15/1525, S. 138). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Bestimmung des § 34d GewO als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen (vgl. OLG Schleswig, VersR 2011, 115, 117; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 1174, 1175, jeweils mwN). Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, steht der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall nicht entgegen, weil es sich bei der Bestim- mung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.6i und 11.6k).
10
3. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten eine Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung und damit auch im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO darstellt , der der Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht dient. Es liegt zudem keiner der Fälle vor, in denen die Vermittlung von Versicherungen erlaubnisfrei zulässig ist. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 194 Abs. 1a SGB V berufen.
11
a) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, hat in der Richtlinie 2002/92/EG zwar keine unmittelbare Entsprechung. Die Richtlinie 2002/92/EG sollte nach ihrem Erwägungsgrund 11 aber nur Personen betreffen , deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist. Der Begriff der Gegenleistung ist danach in einem weiten Sinn zu verstehen, ebenso wie der Begriff der Vergütung in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie, wonach "Versicherungsvermittler" jede natürliche oder juristische Person ist, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erfüllt, wonach diese von dem mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Aufwandsentschädigung erhält (vgl. auch BFH, Beschluss vom 3. Februar 2010 - I R 8/09, BFHE 228, 273 Rn. 13).
12
b) Nach ihrem Erwägungsgrund 12 sollte die Richtlinie 2002/92/EG nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z.B. als Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser anderen Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs - oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein, Schadensfälle eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig zu verwalten oder Schäden zu regulieren oder Sachverständigenarbeit zu leisten. Ebenso sollte diese Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 13 unter bestimmten , genau festgelegten Bedingungen nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben. Dementsprechend ist die Richtlinie 2002/92/EG nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar bei Personen, die die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich betreiben (Buchst. d), wenn der vermittelte Versicherungsvertrag kein Lebensversicherungsvertrag ist (Buchst. b), keine Haftpflichtrisiken abdeckt (Buchst. c), eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellt, die bestimmte näher bezeichnete Risiken abdeckt (Buchst. e), für ihn nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind (Buchst. a) und seine Gesamtlaufzeit höchstens fünf Jahre beträgt sowie die Jahresprämie 500 € nicht übersteigt (Buchst. f). Ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG gelten nach deren Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 3 die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden bei dem Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, und die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens sowie die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen.
13
Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen, die unter anderem in § 34d Abs. 9 GewO in das deutsche Recht umgesetzt worden sind, sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten sich entsprechend der Vorgabe in § 194 Abs. 1a Satz 2 SGB V gegenständlich auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt, die - wie insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus , Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung - den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen , ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich. Weder die Richtlinie 2002/92/EG noch die Vorschrift des § 34d GewO enthalten eine Regelung , die bestimmt oder immerhin darauf hinweist oder auch nur erkennen lässt, dass bei einer solchen Tätigkeit keine Registrierungs- bzw. Erlaubnispflicht besteht.
14
c) Neben diesen Fällen, die jeweils dadurch gekennzeichnet sind, dass die Belange, deren Schutz die Richtlinie 2002/92/EG bezweckt, nur in geringem Umfang oder am Rande betroffen sind, gelten Tätigkeiten nach Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 2 dieser Richtlinie auch dann nicht als Versicherungsvermittlung , wenn sie ein Versicherungsunternehmen oder ein unter seiner Verantwortung tätiger Angestellter ausübt. Ein Versicherungsunternehmen ist dabei nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2002/92/EG ein Unternehmen, dem die behördliche Zulassung gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder gemäß Art. 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt wurde, wobei gemäß Art. 310 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) die erste dieser beiden Richtlinien mit Wirkung vom 1. November 2012 aufgehoben worden und die Verweisung auf ihren Art. 6 daher gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang VII der Richtlinie 2009/138/EG als Verweisung auf deren Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b zu lesen ist. Entsprechend ist auch die Verweisung auf Art. 6 der Richtlinie 79/267/EWG, die durch Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen aufgehoben worden ist, gemäß Art. 72 Abs. 2 und der Entsprechungstabelle in Anhang VI dieser Richtlinie als Verweisung auf Art. 4 dieser Richtlinie zu lesen. Der Regelung in Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Nr. 1 der Richtlinie 2002/92/EG liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass die nach den vorstehend genannten Vorschriften zugelassenen Versicherungsunternehmen auch dann die beruflichen Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, wenn sie nicht nach vorheriger behördlicher Überprüfung der Frage, ob dies der Fall ist, gemäß Art. 3 dieser Richtlinie registriert worden sind. Davon kann bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht allein schon aufgrund des Umstands ausgegangen werden, dass sie es sich auf der Grundlage des § 194 Abs. 1a SGB V von sich aus zur Aufgabe gemacht hat, den Abschluss privater Versicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen.
15
d) Die Anwendung des § 34d GewO ist im Streitfall schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Bestimmung - wie die Beklagte geltend macht - durch die als spezieller anzusehende Regelung des § 194 Abs. 1a SGB V verdrängt wird (ebenso Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, 57. Lief. Juli 2010, § 34d Rn. 45; Adjemian/Dening/Klopp/Kürn/Moraht/ Neuhauser, GewArch 2009, 137, 138; Moraht, jurisPR-VersR 7/2010 Anm. 1; aA Kaempfe in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl., § 194 Rn. 10; SchulzeWerner in Friauf, GewO, August 2012, § 34d Rn. 24; Ennuschat in Tettinger/ Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 1 Rn. 24, § 6 Rn. 29 f. und § 34d Rn. 13; vgl. auch Schwintowski, VuR 2008, 286, 289 ff.; offengelassen in BFHE 228, 273 Rn. 18).
16
aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des Anfang 2004 - und damit vor Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/92/EG für deren Umsetzung in das nationale Recht bestimmten Frist - in Kraft getretenen § 194 Abs. 1a SGB V auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Entscheidung "Sterbegeldversicherung" reagiert. Danach handelten gesetzliche Krankenkassen, die ihren Mitgliedern nach dem Wegfall oder der Kürzung gesetzlicher Leistungen im Zusammenwirken mit anderen gesetzlichen Krankenkassen und einem Konsortium von Versicherungsgesellschaften der privaten Versicherungswirtschaft auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrags eine Zusatzversicherung anboten, die durch Gesetzesänderungen eingetretene Versorgungslücken im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung abdeckten, nicht mehr im Rahmen des ihnen durch § 30 Abs. 1 SGB IV gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs und damit zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG aF (BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 - I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 215 f. = WRP 1995, 475 - Sterbegeldversicherung ). Mit einer seither in den Grenzen des § 194 Abs. 1a Satz 2 SGB V erlaubten Kooperation mit einem privaten Versicherungsunternehmen erfüllt eine gesetzliche Krankenkasse allerdings nicht - wie bei den im Vierten Kapitel des SGB V geregelten Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich -rechtlichen Versorgungsauftrag (vgl. Kluckert, NZS 2012, 808, 813). Zu den bei einer solchen Zusammenarbeit deshalb anwendbaren wettbewerbsrechtlich relevanten Bestimmungen gehören - und gehörten auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des GKV-Modernisierungsgesetzes - insbesondere die gewerberechtlichen Vorschriften, die Erlaubnispflichten statuieren und damit zwar Marktzutrittsregelungen darstellen, darüber hinaus aber - wie namentlich § 34d GewO - auch den Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezwecken (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.82; MünchKomm.UWG/ Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 135, jeweils mwN).
17
bb) Bei diesen Gegebenheiten hätte der Gesetzgeber beim Erlass des § 34d GewO zu erkennen geben müssen, dass die dort nunmehr statuierte Erlaubnispflicht nicht für gesetzliche Krankenkassen gelten sollte, soweit diese auf der Grundlage des § 194 Abs. 1a SGB V Zusatzversicherungen vermittelten. Das ist zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig geschehen wie - etwa aus Anlass der Anfang des Jahres 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 194 Abs. 1a SGB V durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309, 2312 - GKV-FinG) - in der nachfolgenden Zeit.
18
Eine entsprechende Regelung könnte im Übrigen im Hinblick auf das vorrangig geltende und insoweit, als es in Richtlinien enthalten ist, bei der Auslegung des seiner Umsetzung dienenden nationalen Rechts zu berücksichtigende Unionsrecht nicht angewendet werden. Wie oben in Randnummer 15 ausgeführt ist, stellt die Richtlinie 2002/92/EG zwar private Versicherungsunternehmen und die unter ihrer Verantwortung tätigen Angestellten, nicht aber gesetzliche Krankenkassen, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzende private Zusatzversicherungen vermitteln, von der für solche Tätigkeiten grundsätzlich bestehenden Registrierungs- bzw. Erlaubnispflicht frei.
19
4. Der danach im Streitfall gegebene Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 34d GewO ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und insbesondere von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten hat zur Folge, dass den bei ihr versicherten Personen private Versicherungen, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, gegebenenfalls von Personen vermittelt werden, die nicht über die dafür nach dem Unionsrecht als erforderlich angesehene berufliche Qualifikation verfügen.
20
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.02.2011 - 2 O 381/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 6 U 20/11 -

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 104/12 Verkündet am:
6. November 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vermittlung von Netto-Policen
Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber
dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer
Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen
, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1
GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung
des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter
verbunden.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind als Versicherungsvertreter im Versicherungsvermittlungsregister eingetragen und verfügen über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Lebensversicherungen zu Nettotarifen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer von dem Versicherungsnehmer an den Versicherungsvertreter zu zahlenden selbständigen Vergütung.
2
Ein Mitarbeiter der Beklagten händigte der Kundin R. am 26. August 2010 eine „Erstkontaktinformation“ aus, die unter anderem folgenden Inhalt hatte : Meldung und Eintrag ins Vermittlerregister: Die V.-GmbH ist im Vermittlerregister als erlaubnispflichtiger Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO bei der zuständigen IHK gemeldet und nach § 34d Abs. 7 GewO … eingetragen.
3
Anschließend vermittelte er der Kundin eine fondsgebundene Rentenversicherung der A.-Lebensversicherung S.A. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung enthielt. Gleichzeitig schloss die Beklagte im eigenen Namen mit der Versicherungsnehmerin eine separate Vergütungsvereinbarung, die unter anderem folgende Regelungen enthielt (Hervorhebungen im Original): 1. Der Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen für die A.-Lebensversicherung S.A. tätig. In dieser Eigenschaft vermittelt er den Kunden die fondsgebundene Rentenversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen. 2. Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten ; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergütungen. … 4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsvertrags durch Zusendung des Versicherungsscheins erklärt und der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat. 5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags verpflichtet. Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfech- tung oder bei einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet. …
4
Die Klägerin hat das Vertriebsmodell der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte geriere sich als Versicherungsmaklerin , wenn sie mit einem Kunden eine selbständige Vergütungsvereinbarung abschließe. Dadurch verstoße sie gegen ihre typenspezifische Erlaubnis als Versicherungsvertreterin. Durch die Inanspruchnahme eines allein einem Versicherungsmakler zugewiesenen Vergütungsmodells weiche die formularmäßige Vergütungsvereinbarung zudem von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und führe die Kunden überdies in die Irre.
5
Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, als registrierter Versicherungsvertreter gesonderte Vereinbarungen mit Versicherungsnehmern oder potentiellen Versicherungsnehmern zu schließen, wonach diese sich verpflichten, eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertrags an die Beklagte zu zahlen.
6
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die dispositiven gesetzlichen Regelungen erlaubten es ihr, anstelle einer überwiegend üblichen Bruttopolice auch Nettopolicen zu vermitteln. In einem solchen Fall sei der Abschluss einer separaten Vergütungsvereinbarung zulässig. Daraus könne ein verständiger und aufmerksamer Kunde nicht den Schluss herleiten, sie werde als Versicherungsmaklerin tätig.
7
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Naumburg, VersR 2012, 1034 = NJW-RR 2012, 1174). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte verstoße durch den Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Nettopolice weder gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG noch führe sie dadurch ihre Kunden im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irre. Dazu hat es ausgeführt:
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Bei der Vorschrift des § 34d Abs. 1 GewO handele es sich zwar um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Gegen diese Vorschrift habe aber die Beklagte mit der Vermittlung von Nettopolicen und der gleichzeitigen Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht verstoßen, weil sie den Umfang ihrer Erlaubnis als Versicherungsvertreterin nicht überschritten und ihre Agenturbindung gegenüber dem Kunden stets offengelegt habe.
10
Die von der Beklagten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen seien auch nicht nach §§ 307 ff. BGB zu beanstanden. Die Versicherungsnehmer würden durch den Abschluss separater Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nettopolicen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
11
Das Vertriebsmodell der Beklagten stelle auch keine nach §§ 3, 5 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung dar. Es sei schon zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Verbraucher den Abschluss eines gesonderten Vergütungsvertrags als Hinweis auf die Maklereigenschaft des Vermittlers verstehe. Die Begründung eines selbständigen Honoraranspruchs sei aus der Sicht eines solchen Verbrauchers im Übrigen allenfalls ein Indiz dafür, dass der Vermittler sich allein an den Kundeninteressen orientieren werde. Eine derartige Indizwirkung sei im Streitfall aber dadurch widerlegt, dass die Beklagte ihre Eigenschaft als Versicherungsvertreterin in der „Erstkontaktinformation“ offenlege. Darüber hinaus ergebe sich die Agenturbindung der Beklagten deutlich aus Nummer 1 der Vergütungsvereinbarung. Unter diesen Umständen bleibe auch kein Raum für eine Einstufung der Beklagten als Pseudomaklerin im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint, es zu unterlassen, mit (potentiellen) Versicherungsnehmern gesonderte Vergütungsregelungen zu vereinbaren.
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1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO verneint.
14
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 34d Abs. 1 GewO um eine Norm handelt, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe stellt zwar grundsätzlich (auch) eine Marktzutrittsregelung dar. Sie dient aber darüber hinaus dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende und ist daher zugleich eine Marktverhaltensregelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts , BT-Drucks. 16/1935, S. 1, 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, GRUR 2009, 886 Rn. 17 = WRP 2009,1513 - Die clevere Alternative, zu § 34 Abs. 4 GewO; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.82; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 135; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 11.59). Der Umstand , dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, steht der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall im Hinblick darauf nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.6i und 11.6k).
15
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das angegriffene Vertriebsmodell der Beklagten verstoße nicht gegen die Marktverhaltensregelung des § 34d Abs. 1 GewO.
16
aa) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte eine Versicherungsvermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, der der Umsetzung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003 Nr. L 9/3) dient, erbringt. Die Vorschrift des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO unterscheidet anders als die Richtlinie zur Klarstellung zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern. Sie enthält zwei unterschiedliche Erlaubnistatbestände. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versicherungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter tätig sein. Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden zudem transparent sein und einer „Typenvermischung“ entgegenwirken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2002/92/EG; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aaO, S. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 34/73, VersR 1974, 192, 193). Über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehend muss ein Versicherungsvermittler deshalb von vornherein entscheiden, ob er als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sein will und dies im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO angeben. Dementsprechend wird die Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 Satz 3 GewO typenspezifisch entweder für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter erteilt (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 34d GewO Rn. 30; VVG § 59 Rn. 9; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung , 8. Aufl., § 34d Rn. 27, 34). Dies bedeutet indessen nicht nur, dass der Wechsel in einen anderen Vermittlertyp einer geänderten Erlaubnis und Registrierung bedarf; vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass eine Vermittlungstätigkeit , die die Grenzen der Erlaubnis überschreitet, ohne Gewerbeerlaubnis und damit in wettbewerbswidriger Weise erfolgt (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 34d GewO Rn. 30, 32, 46; Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 156 f.).
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bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte mit der Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer den Umfang ihrer Erlaubnis als Versicherungsvertreterin nicht überschreitet.
18
(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO besitzt, in das Versicherungsvermittlungsregister gemäß § 34d Abs. 7, § 11a GewO eingetragen ist und ihre Agenturbindung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VVG durch die von ihr verwendete „Erstkontaktinformation“ und die Angaben in der Vergütungsvereinbarung offen- legt. Damit hat sie ihre Pflicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV, der Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG umsetzt, erfüllt. Diese statusbezogene Information , für die ausschließlich auf die Eintragung und nicht auf das konkrete Tätigwerden abzustellen ist, soll sicherstellen, dass die typenspezifisch erteilte Gewerbeerlaubnis vom Kunden im Sinne der beabsichtigten Transparenz zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2002/92/EG; OLG Schleswig, VersR 2011, 114, 115; Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155; Dörner in Prölss/Martin aaO § 11 VersVermV Rn. 1). Dass die Beklagte durch die Offenlegung ihres Status die erforderlichen Angaben mitgeteilt hat, wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
19
(2) Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte - abgesehen von der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung - Tätigkeiten entfaltet, die über den Umfang der ihr erteilten Erlaubnis hinausgehen, mithin solche, die ausschließlich einem Versicherungsmakler vorbehalten sind.
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Entgegen der Ansicht der Revision macht der Umstand, dass die Beklagte mit Kunden eigenständige Vergütungsvereinbarungen schließt, sie noch nicht zur Versicherungsmaklerin im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer (oder von einem anderen Versicherungsvertreter) damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ein Versicherungsvertreter ist demnach auf der Seite des Versicherers tätig, während der Versicherungsmakler seine Vermittlungstätigkeit im Allgemeinen im Auftrag des Kunden erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IV ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127, 1128; Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 2; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat aaO § 34d GewO Rn. 32). Die Abgrenzung richtet sich mithin - abgesehen vom Ausnahmefall des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG (dazu sogleich unter Rn. 21) - objektiv danach, ob der Versicherungsvermittler von einem Versicherer mit der Vermittlung betraut wurde (vgl. Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155). Darauf , von wem der Versicherungsvermittler seine Vergütung erhält, kommt es für die Abgrenzung grundsätzlich nicht an.
21
Aus dem Umstand, dass der Versicherungsvertreter anders als der Versicherungsmakler im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), kann nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vorneherein nicht in der Lage wäre, den Versicherungsnehmer in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessenen Weise zu beraten. Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das - vorliegend bereits einschlägige - Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 61 VVG Rn. 1), dass er im Falle ihrer Verletzung dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 63 VVG). Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung wäre es wenig verständlich, wenn es dem Versicherungsvertreter verwehrt sein sollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher (entgeltlicher) Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die durch eine Vereinbarung nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von Pflichten, die den Versicherungsmakler treffen.
22
(3) Der Status der Beklagten wird - entgegen dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis und ihrer Registrierung als Versicherungsvertreterin - auch nicht durch § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG als Versicherungsmakler fingiert. Die Beklagte erweckt, indem sie sich eine eigenständige Vergütung versprechen lässt, nicht den (unzutreffenden) Anschein, sie sei Versicherungsmaklerin. Die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG kommt zur Anwendung, wenn ein Versicherungsvertreter durch Vorlage einer unzutreffenden Statusinformation oder durch Abschluss eines Maklervertrags oder unter Verschweigen seiner Agenturbindung gegenüber dem Kunden den Eindruck hervorruft, er wolle seine Vermittlung im Interesse des Kunden durchführen und seine Empfehlung für eine bestimmte Versicherung auf eine entsprechende Beratungsgrundlage gemäß § 60 Abs. 1 VVG stützen (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 2 mwN; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aaO S. 23).
23
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich in diesem Sinne als „Pseudomaklerin“ geriert hat. Sie hat vielmehr ihren Status und ihre Agenturbindung in hinreichender Weise sowohl mit der „Erstkontaktinformation“ als auch in Nummer 1 der beanstandeten Vergütungsvereinbarung offengelegt. Gegenüber einem derart informierten Kunden erweckt die Beklagte nicht den Anschein, Versicherungsmaklerin zu sein (vgl. Reiff, VersR 2012, 645, 652; Icha, VuR 2013, 74 f.). Einer weitergehenden , über die Erläuterungen im Vertragstext hinausgehenden Aufklärung über die Besonderheiten des von der bisherigen Praxis abweichenden Vergütungsmodells bedarf es dabei im Verhältnis der sich mit wechselseitigen Interessen gegenüberstehenden Vertragsparteien grundsätzlich nicht (vgl. BGH, VersR 2007, 1127, 1128 f.; Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718 Rn. 17, jeweils zur Vergütungsvereinbarung eines Versicherungsmaklers ; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 856, 859; Reiff in Prölss/Martin aaO § 168 VVG Rn. 21; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 59 VVG Rn. 9; vgl. auch Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 53; abweichend LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 760 f. mit kritischer Anmerkung von Reiff, VersR 2013, 762, 763; LG Wuppertal, Urteil vom 3. April 2012 - 16 S 46/11, juris Rn. 24, 26).
24
Es ist auch nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten in sonstiger Weise den Eindruck erweckt hätte, er stünde als unabhängiger Berater auf der Seite der Kundin. Derartige Umstände sind dem in Rede stehenden Geschäftsmodell auch nicht immanent. Der Abschluss einer selbständigen Vergütungsvereinbarung durch den Versicherungsvertreter des Versicherers mag zwar im Blick auf die tatsächlich zu erbringende Vermittlungsleistung gewisse Gefahren für eine Irreführung des Kunden in sich bergen. Allein deshalb kann die Begründung eines Vergütungsanspruchs zugunsten eines Versicherungsvertreters aber noch nicht als per se unzulässig und damit unlauter angesehen werden. Hierzu bedarf es weiterer, im Streitfall nicht festgestellter oder behaupteter Umstände.
25
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verneint.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats können die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden, da die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt widerspricht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.156e mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 26 ff. = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 20 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis, jeweils zu § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
27
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die „formularmäßigen Vergütungsverträge, welche die Beklagte ihren Kunden vorlegt“, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind und einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann im Streitfall offenbleiben, weil die Klage sich nicht gegen die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln, sondern generell dagegen richtet, dass die Beklagte mit (potentiellen) Versicherungsnehmern gesonderte Provisionsvereinbarungen schließt.
28
3. Revisionsrechtlich ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß der Beklagten gegen die aus § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB folgende Pflicht des Versicherungsvertreters verneint hat, die Interessen des Versicherers wahrzunehmen. Die Vorschrift betrifft - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - (allein) das Innenverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer. Dementsprechend beschränken sich die Rechtsfolgen im Fall einer Pflichtverletzung auf die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche des Unternehmers (vgl. dazu Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 86 Rn. 50 f.; MünchKomm.HGB/v. Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 86 Rn. 67 ff.). Einen Bezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auf den hier in Rede stehenden Markt, auf dem sich Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmerin gegenüberstehen, enthalt die Vorschrift nicht.
29
4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG verneint hat.
30
a) Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung; Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel

).


31
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher nicht den Eindruck, sie vertrete - wie ein Versicherungsmakler - bei der Auswahl der in Betracht kommenden Versicherungsprodukte allein seine Interessen. Der Verbraucher werde durch den Inhalt der überlassenen Beratungs- und Vertragsunterlagen hinreichend darüber informiert , dass die Beklagte das fragliche Versicherungsprodukt in ihrer Eigenschaft als Versicherungsvertreter vermittle. Diese tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 Elternbriefe; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
32
Der Umstand, dass die Beklagte sowohl in ihrer „Erstkontaktinformation“ als auch in Nr. 1 der Vergütungsvereinbarung auf ihren gewerberechtlichen Status zutreffend hinweist, schließt eine Irreführung allerdings nicht von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine geschäftliche Angabe vielmehr auch dann irreführend und damit unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG sein, wenn sie objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit ihr aber (gleichwohl) eine unrichtige Vorstellung verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = WRP 1998, 294 - GS-Zeichen; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.70, jeweils mwN). Wie sich jedoch bereits aus den vorangegangenen Darlegungen (vgl. oben Rn. 22 bis 24) ergibt, erweckt die Beklagte dadurch, dass sie mit Kunden Vergütungsvereinbarungen schließt, bei diesen nicht den Eindruck, sie werde als Versicherungsmaklerin tätig. Da dieses Vertriebsmodell bisher bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten durch Versicherungsvertreter ebenso unüblich ist wie bei der Vermittlung durch Versicherungsmakler , die ihre Vergütung regelmäßig ebenfalls vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erhalten (vgl. dazu BGHZ 94, 356, 359; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04, VersR 2005, 404), kann nicht angenommen werden, der angesprochene Verbraucher sehe in dem Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung einen Hinweis auf die Maklereigenschaft und den damit verbundenen Pflichtenkreis, insbesondere im Blick auf weitergehende Beratungspflichten bei der Auswahl der abzuschließenden Versicherung (vgl. Reiff, VersR 2012, 645, 652). Sonstige, über den bloßen Abschluss einer selbständigen Vergütungsvereinbarung hinausgehende Umstände, die eine Irreführung über den Status oder die tatsächliche Vermittlungstätigkeit der Beklagten begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
33
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 14.10.2011 - 3 O 38/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 9 U 218/11 (Hs) -

Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 183/12 Verkündet am:
18. September 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Krankenzusatzversicherungen

a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne

b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon
abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet
dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine
unmittelbare Entsprechung hat.

c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO
verdrängende speziellere Regelung.
BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof.
Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2012 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2011 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbrauchern den Abschluss von Versicherungsverträgen mit privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben, wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist, insbesondere wenn dies wie in dem nachstehend im Tatbestand wiedergegebenen Unterlassungsantrag des Klägers beschrieben geschieht. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
I. Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse, vermittelt ihren Versicherten Krankenzusatzversicherungen mit privaten Versicherungsunternehmen. Der Kläger, der A. e.V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, ist der Auffassung , die Beklagte habe diese Tätigkeit zu unterlassen, solange sie über keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Versicherungsverträgen nach § 34d GewO verfüge.
2
Der Kläger hat zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbrauchern den Abschluss von Versicherungsverträgen mit privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben, wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist, insbesondere, wenn dies geschieht wie am 21. November 2008 in der von derBeklagten betriebenen Geschäftsstelle B. mit dem von Frau K. S. , mit der D. AG zu der Versicherungsnummer KV abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2013, 66 = WRP 2013, 219). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar als zulässig, aber als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
5
Das beanstandete Handeln der Beklagten stelle zwar eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und erfolge nicht im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Beklagten, die gemäß § 69 SGB V im Vierten Kapitel des SGB V auch insoweit abschließend geregelt seien, als Dritte davon betroffen seien. Die in der Gewerbeordnung zur Ausübung bestimmter Gewerbe aufgestellten Erlaubnispflichten stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dem Schutz der Verbraucher dienten.
6
Der Beklagten sei die in Rede stehende Vermittlung aber durch die spezielle Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V gestattet, die die Regelung des § 34d GewO verdränge. Die staatliche Aufsicht, der die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unterlägen, erstrecke sich auch auf deren Tätigwerden bei der Vermittlung privater Zusatzversicherungen. Die Vermittlung solcher Zusatzversicherungen sei den gesetzlichen Krankenkassen in § 194 Abs. 1a SGB V ausdrücklich nur gestattet, wenn ihre Satzung eine entsprechende Bestimmung enthalte, wobei die Satzung gemäß § 159 SGB V von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müsse. Durch die behördliche Aufsicht sei den Erfordernissen, denen die Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung Rechnung tragen sollten, ohne weiteres Genüge getan. Eine andere Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf den Wortlaut und die Ziele der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung geboten.
7
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten durch § 194 Abs. 1a SGB V gestattet ist und die Beklagte daher insoweit nicht gegen § 34d GewO verstößt und deshalb auch nicht wettbewerbswidrig handelt.
8
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt und den Vortrag der Beklagten, die Geltendmachung des Klageanspruchs sei rechtsmissbräuchlich und damit nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, als unsubstantiiert angesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Beklagten nicht angegriffen.
9
2. Keinen Bedenken unterliegt auch die Beurteilung des Berufungsge10 richts, das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle zumindest deshalb eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil die Beklagte dabei jedenfalls auch zur Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherung handele. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen ist, dass das beanstandete Handeln der Beklagten - auch soweit Dritte betroffen sind - nicht gemäß § 69 SGB V im Vierten Kapitel des SGB V in der Weise abschließend geregelt ist, dass eine Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausscheidet; denn dieses Handeln stellt eine Nebentätigkeit im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung dar (vgl. OLG Braunschweig, GRUR-RR 2009, 182; Bucher, EWiR 2009, 491, 492; Kluckert, NZS 2012, 808, 813 mit Hinweis auf den Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz - GMG], BT-Drucks. 15/1525, S. 138). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Bestimmung des § 34d GewO als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen (vgl. OLG Schleswig, VersR 2011, 115, 117; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 1174, 1175, jeweils mwN). Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, steht der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall nicht entgegen, weil es sich bei der Bestim- mung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.6i und 11.6k).
10
3. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten eine Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung und damit auch im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO darstellt , der der Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht dient. Es liegt zudem keiner der Fälle vor, in denen die Vermittlung von Versicherungen erlaubnisfrei zulässig ist. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 194 Abs. 1a SGB V berufen.
11
a) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, hat in der Richtlinie 2002/92/EG zwar keine unmittelbare Entsprechung. Die Richtlinie 2002/92/EG sollte nach ihrem Erwägungsgrund 11 aber nur Personen betreffen , deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist. Der Begriff der Gegenleistung ist danach in einem weiten Sinn zu verstehen, ebenso wie der Begriff der Vergütung in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie, wonach "Versicherungsvermittler" jede natürliche oder juristische Person ist, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erfüllt, wonach diese von dem mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Aufwandsentschädigung erhält (vgl. auch BFH, Beschluss vom 3. Februar 2010 - I R 8/09, BFHE 228, 273 Rn. 13).
12
b) Nach ihrem Erwägungsgrund 12 sollte die Richtlinie 2002/92/EG nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z.B. als Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser anderen Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs - oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein, Schadensfälle eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig zu verwalten oder Schäden zu regulieren oder Sachverständigenarbeit zu leisten. Ebenso sollte diese Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 13 unter bestimmten , genau festgelegten Bedingungen nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben. Dementsprechend ist die Richtlinie 2002/92/EG nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar bei Personen, die die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich betreiben (Buchst. d), wenn der vermittelte Versicherungsvertrag kein Lebensversicherungsvertrag ist (Buchst. b), keine Haftpflichtrisiken abdeckt (Buchst. c), eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellt, die bestimmte näher bezeichnete Risiken abdeckt (Buchst. e), für ihn nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind (Buchst. a) und seine Gesamtlaufzeit höchstens fünf Jahre beträgt sowie die Jahresprämie 500 € nicht übersteigt (Buchst. f). Ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG gelten nach deren Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 3 die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden bei dem Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, und die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens sowie die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen.
13
Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen, die unter anderem in § 34d Abs. 9 GewO in das deutsche Recht umgesetzt worden sind, sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten sich entsprechend der Vorgabe in § 194 Abs. 1a Satz 2 SGB V gegenständlich auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt, die - wie insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus , Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung - den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen , ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich. Weder die Richtlinie 2002/92/EG noch die Vorschrift des § 34d GewO enthalten eine Regelung , die bestimmt oder immerhin darauf hinweist oder auch nur erkennen lässt, dass bei einer solchen Tätigkeit keine Registrierungs- bzw. Erlaubnispflicht besteht.
14
c) Neben diesen Fällen, die jeweils dadurch gekennzeichnet sind, dass die Belange, deren Schutz die Richtlinie 2002/92/EG bezweckt, nur in geringem Umfang oder am Rande betroffen sind, gelten Tätigkeiten nach Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 2 dieser Richtlinie auch dann nicht als Versicherungsvermittlung , wenn sie ein Versicherungsunternehmen oder ein unter seiner Verantwortung tätiger Angestellter ausübt. Ein Versicherungsunternehmen ist dabei nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2002/92/EG ein Unternehmen, dem die behördliche Zulassung gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder gemäß Art. 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt wurde, wobei gemäß Art. 310 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) die erste dieser beiden Richtlinien mit Wirkung vom 1. November 2012 aufgehoben worden und die Verweisung auf ihren Art. 6 daher gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang VII der Richtlinie 2009/138/EG als Verweisung auf deren Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b zu lesen ist. Entsprechend ist auch die Verweisung auf Art. 6 der Richtlinie 79/267/EWG, die durch Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen aufgehoben worden ist, gemäß Art. 72 Abs. 2 und der Entsprechungstabelle in Anhang VI dieser Richtlinie als Verweisung auf Art. 4 dieser Richtlinie zu lesen. Der Regelung in Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Nr. 1 der Richtlinie 2002/92/EG liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass die nach den vorstehend genannten Vorschriften zugelassenen Versicherungsunternehmen auch dann die beruflichen Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, wenn sie nicht nach vorheriger behördlicher Überprüfung der Frage, ob dies der Fall ist, gemäß Art. 3 dieser Richtlinie registriert worden sind. Davon kann bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht allein schon aufgrund des Umstands ausgegangen werden, dass sie es sich auf der Grundlage des § 194 Abs. 1a SGB V von sich aus zur Aufgabe gemacht hat, den Abschluss privater Versicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen.
15
d) Die Anwendung des § 34d GewO ist im Streitfall schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Bestimmung - wie die Beklagte geltend macht - durch die als spezieller anzusehende Regelung des § 194 Abs. 1a SGB V verdrängt wird (ebenso Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, 57. Lief. Juli 2010, § 34d Rn. 45; Adjemian/Dening/Klopp/Kürn/Moraht/ Neuhauser, GewArch 2009, 137, 138; Moraht, jurisPR-VersR 7/2010 Anm. 1; aA Kaempfe in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl., § 194 Rn. 10; SchulzeWerner in Friauf, GewO, August 2012, § 34d Rn. 24; Ennuschat in Tettinger/ Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 1 Rn. 24, § 6 Rn. 29 f. und § 34d Rn. 13; vgl. auch Schwintowski, VuR 2008, 286, 289 ff.; offengelassen in BFHE 228, 273 Rn. 18).
16
aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des Anfang 2004 - und damit vor Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/92/EG für deren Umsetzung in das nationale Recht bestimmten Frist - in Kraft getretenen § 194 Abs. 1a SGB V auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Entscheidung "Sterbegeldversicherung" reagiert. Danach handelten gesetzliche Krankenkassen, die ihren Mitgliedern nach dem Wegfall oder der Kürzung gesetzlicher Leistungen im Zusammenwirken mit anderen gesetzlichen Krankenkassen und einem Konsortium von Versicherungsgesellschaften der privaten Versicherungswirtschaft auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrags eine Zusatzversicherung anboten, die durch Gesetzesänderungen eingetretene Versorgungslücken im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung abdeckten, nicht mehr im Rahmen des ihnen durch § 30 Abs. 1 SGB IV gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs und damit zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG aF (BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 - I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 215 f. = WRP 1995, 475 - Sterbegeldversicherung ). Mit einer seither in den Grenzen des § 194 Abs. 1a Satz 2 SGB V erlaubten Kooperation mit einem privaten Versicherungsunternehmen erfüllt eine gesetzliche Krankenkasse allerdings nicht - wie bei den im Vierten Kapitel des SGB V geregelten Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich -rechtlichen Versorgungsauftrag (vgl. Kluckert, NZS 2012, 808, 813). Zu den bei einer solchen Zusammenarbeit deshalb anwendbaren wettbewerbsrechtlich relevanten Bestimmungen gehören - und gehörten auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des GKV-Modernisierungsgesetzes - insbesondere die gewerberechtlichen Vorschriften, die Erlaubnispflichten statuieren und damit zwar Marktzutrittsregelungen darstellen, darüber hinaus aber - wie namentlich § 34d GewO - auch den Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezwecken (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.82; MünchKomm.UWG/ Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 135, jeweils mwN).
17
bb) Bei diesen Gegebenheiten hätte der Gesetzgeber beim Erlass des § 34d GewO zu erkennen geben müssen, dass die dort nunmehr statuierte Erlaubnispflicht nicht für gesetzliche Krankenkassen gelten sollte, soweit diese auf der Grundlage des § 194 Abs. 1a SGB V Zusatzversicherungen vermittelten. Das ist zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig geschehen wie - etwa aus Anlass der Anfang des Jahres 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 194 Abs. 1a SGB V durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2309, 2312 - GKV-FinG) - in der nachfolgenden Zeit.
18
Eine entsprechende Regelung könnte im Übrigen im Hinblick auf das vorrangig geltende und insoweit, als es in Richtlinien enthalten ist, bei der Auslegung des seiner Umsetzung dienenden nationalen Rechts zu berücksichtigende Unionsrecht nicht angewendet werden. Wie oben in Randnummer 15 ausgeführt ist, stellt die Richtlinie 2002/92/EG zwar private Versicherungsunternehmen und die unter ihrer Verantwortung tätigen Angestellten, nicht aber gesetzliche Krankenkassen, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzende private Zusatzversicherungen vermitteln, von der für solche Tätigkeiten grundsätzlich bestehenden Registrierungs- bzw. Erlaubnispflicht frei.
19
4. Der danach im Streitfall gegebene Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 34d GewO ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und insbesondere von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten hat zur Folge, dass den bei ihr versicherten Personen private Versicherungen, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, gegebenenfalls von Personen vermittelt werden, die nicht über die dafür nach dem Unionsrecht als erforderlich angesehene berufliche Qualifikation verfügen.
20
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.02.2011 - 2 O 381/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 6 U 20/11 -

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.