Landgericht Freiburg Urteil, 11. Okt. 2006 - 10 O 72/06

bei uns veröffentlicht am11.10.2006

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, für anwaltliche Beratungsmandate in Zeitungsannoncen und anderen Medien wie folgt zu werben:

„Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von EUR 9,99!“

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

 
Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) verlangt als berufsständische Organisation von den Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten) die Unterlassung einer Werbemaßnahme unter den Gesichtspunkten der Irreführung sowie des unzulässigen Verdrängungswettbewerbs durch Dumpingpreise.
Die Beklagten haben in dem Werbeblatt „E. T. “ vom 19.07.2006 mit der Anzeige gem. Anlage A 1 - auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - unter der fettgedruckten Zeile „Leisten Sie sich den Anwalt Ihrer Wahl!“ potenzielle Mandanten dazu aufgefordert:
„Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von EUR 9,99!“.
Im Eingang der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass die Vergütung von Rechtsanwälten sich am 01.07.2006 geändert hat und für die Beratung die Honorare jetzt frei vereinbart werden können. Potenzielle Interessenten werden darauf hingewiesen, dass das Honorar von EUR 9,99 nur für die erste mündliche Beratung gelten solle, die Originalanzeige abgegeben werden und vor der Beratung Barzahlung gegen Rechnung und Quittung erfolgen solle. Im Übrigen enthält die Anzeige die Adresse der Anwaltskanzlei der Beklagten, die Telefon- und Fax-Nr. sowie deren E-Mail- und Internetadresse.
Der Vorstand der Klägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat daher unter dem 16.08.2006 die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Werbung hingewiesen. Ferner wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingefordert. Hierauf reagierten die Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2006 mit dem sie darauf hinwiesen, dass sie „in keiner Weise eine Beratung in allen Rechtsgebieten für EUR 9,99 irgendjemandem angedient“ hätten. Sie hätten vielmehr „dazu aufgefordert, mit uns eine Vereinbarung über eine Beratung zu einem solchen Preis zu schließen“. Es bestehe kein Anspruch, ihre Dienste für einen Betrag von EUR 9,99 zu kaufen („Mitnichten müssen wir jemanden mit einem schwierigen Testament oder im Rahmen einer AGB-Prüfung hierfür beraten“). Die Anzeige stelle „lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar“. Selbstverständlich behielten sich die Beklagten im Einzelfall vor, „dies zu tun oder abzulehnen“. Ferner haben sie darauf hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit auch erfolgt sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich auch aus dieser Einlassung der Beklagten ergebe, dass die Werbemaßnahmen als unlauter zu qualifizieren sei. Ein unbefangener Leser werde die Anzeige nur so verstehen, dass er für EUR 9,99 einen Anspruch auf eine Beratung erwerben könne, wenn er die Originalanzeige mitbringe, vor der Beratung bar bezahle und nur ein erstes Beratungsgespräch beanspruche. Falls sich demgegenüber die Beklagten vorbehielten, den Verbraucher dann zurückzuweisen, wenn er eine testamentarische Beratung oder eine anderweitig komplizierte Beratung benötige, führten sie den Verbraucher mit ihrer Werbeanzeige in die Irre.
Darüber hinaus sei die Werbeanzeige unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Verdrängungswettbewerbs durch Dumpingpreise unzulässig. Auch nach Inkrafttreten des § 34 RVG, wonach Rechtsanwälte mit Mandanten bei Beratungen eine Gebührenvereinbarung abschließen sollen, müssten diese Honorare für die Beratung nach wie vor in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung und zum Haftungsrisiko bzw. zur Verantwortung des Rechtsanwalts stehen. Für ihre Auffassung stützt sich die Klägerin auch auf ein Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28.07.2006 (8 O 89/06 KFH 2).
Die beanstandete Werbung strebe mit der Preisunterbietung einen Verdrängungswettbewerb an, da Mitbewerber gezwungen würden, ebenfalls vergleichbare Leistungen nicht kostendeckend anzubieten. Auch stelle der angebotene Preis ein Lockvogelangebot dar, da Kunden lediglich in die Kanzlei gelockt werden sollten, dann aber ggfs. in der Beratungssituation mit einem höheren Preis konfrontiert würden, falls angesichts des erforderlichen Umfangs der Beratung diese nicht für EUR 9,99 erbracht wird.
Die Werbeanzeige sei auch geeignet, zur Marktverwirrung beizutragen, da sie die Marktverhältnisse auf dem Rechtsberatungsmarkt nicht nur unerheblich beeinträchtige. Dies folge bereits aus dem Nachahmereffekt, der andere Rechtsanwälte dazu zwingen könnte, in ähnlicher Weise zu werben und nicht kostendeckende Beratungsleistungen anzubieten.
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Gestützt auf ihre Rechtsauffassung beantragt die Klägerin,
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1. den Antragsgegnern wird - je einzeln - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt für anwaltliche Beratungsmandate in Zeitungsannoncen und anderen Medien wie folgt zu werben:
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„Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von EUR 9,99!“.
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Die Beklagten beantragen,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Beklagten machen zunächst geltend, es fehle bereits an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs und wiederholen sodann ihre bereits im Schreiben vom 28.08.2006 geäußerte Auffassung, in der Werbung liege kein vom Verbraucher nur noch anzunehmendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen. Keineswegs seien die Beklagten verpflichtet, schwierige Testamentsangelegenheiten oder andere schwierige Rechtsfragen für EUR 9,99 in einer Erstberatung zu erörtern, da man sich insoweit vorbehalte, ein höheres Honorar zu verlangen.
16 
Durch die Anzeige werde vielmehr nur mit dem Vorurteil aufgeräumt, dass Rechtsanwälte bereits mit dem ersten Handschlag dreistellige Gebühren in Rechnung stellten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten berufsständischen Organisation aus mehreren - rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängigen - Gründen zu, denn die Werbung der Beklagten ist aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig und daher unzulässig.
19 
1. Der Text der Werbeanzeige kann von einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagten für eine erste Beratung in Rechtsangelegenheiten in jedem erdenklichen Rechtsgebiet nur ein Honorar von EUR 9,99 verlangen. In ihm wird die Erwartung geweckt, dass er unter Vorlage der Originalanzeige und bei Bezahlung von EUR 9,99 eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet erhalten kann. Dabei kann eine Erstberatung in diesem Sinne nur eine sich mit der Sache selbst auseinandersetzende Beratung sein und nicht etwa der Hinweis darauf, dass in einer ersten Beratung die Angelegenheit nicht umfassend erörtert werden könne. Nach dem Inhalt der Anzeige bekunden die Beklagten ihre Bereitschaft, zu den angebotenen Konditionen einen Vertrag mit jedem Verbraucher abzuschließen. Auf die Frage, dass hierin nicht ein Angebot im eigentlichen Sinne liegt, kommt es nicht an, da bei jeglicher Werbung das Angebot zum Abschluss eines Vertrages erst vom Kunden ausgeht. Behält sich der Werbende jedoch vor, dieses Angebot im Einzelfall deshalb nicht anzunehmen, weil ihm der beworbene Preis für die Leistung zu niedrig ist, so wirbt er irreführend. Der irreführende Charakter der Werbung liegt angesichts der Einlassung der Beklagten so offenkundig auf der Hand, dass der auf Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Beklagten kaum noch nachzuvollziehen ist.
20 
Ihr Einwand, die streitgegenständliche Werbung führe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, geht an der gesetzlichen Voraussetzung des § 3 UWG vorbei. Danach ist keine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich sondern es genügt bereits, wenn der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs kann jedoch bei einer Werbeanzeige von nicht unbeträchtlicher Größe in einem allgemein zugänglichen Werbeblatt nicht mehr angenommen werden.
21 
2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen die Verpflichtung zur angemessenen Preisgestaltung (§ 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG), der zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb führen könnte und sie stellt überdies ein Lockvogelangebot dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es den Beklagten - wie jedem anderen Rechtsanwalt auch - freisteht, für ein erstes Beratungsgespräch im Einzelfall ein Honorar von lediglich EUR 9,99 zu verlangen. Nach der Neufassung des § 34 RVG ist der Anwalt gehalten, für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Dabei hat der Gesetzgeber keinen Mindestbetrag der Gebühr festgelegt, sondern nur geregelt, dass für ein erstes Beratungsgespräch höchstens EUR 190,00 verlangt werden dürfen, wenn der Auftraggeber „Verbraucher“ ist. Hieraus lässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass es zulässig sein muss, in geeigneten Einzelfällen, bei ganz einfachen und überschaubaren Sachverhalten auch eine ganz geringe Gebühr zu vereinbaren, die durchaus mit ca. EUR 10,00 noch angemessen sein kann. Darum geht es allerdings im vorliegenden Fall nicht, denn die Beklagten haben für jedes erdenkliche Rechtsgebiet und für jede erdenkliche Sachverhaltsgestaltung für ein erstes Beratungsgespräch eine Gebühr von EUR 9,99 beworben. Erst damit verstoßen sie gegen die Vorschriften der §§ 49 b Abs. 3 Satz 3 BRAO sowie gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG. Nach § 49 b Abs. 3 Satz 3 BRAO hat die Honorierung der Leistungen eines Rechtsanwalts der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko Rechnung zu tragen. Ähnlich formuliert § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG, wonach vereinbarte Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen müssen. Davon kann bei einem Honorar von EUR 9,99 für eine Beratung in jedem Rechtsgebiet nicht mehr die Rede sein. Eine Pauschalvergütung in Höhe von EUR 9,99 für eine Beratungsleistung in allen Angelegenheiten eines Verbrauchers steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (ebenso Landgericht Ravensburg für ein Pauschalhonorar von EUR 20,00, AZ: 8 O 89/06 KFH 2).
22 
Das Argument der Beklagten, in Bereichen der Prozesskostenhilfe, des Sozialrechts sowie einfach gelagerter Sachverhalte, sei ein Betrag in der Größenordnung von EUR 10,00 ggf. angemessen, kann zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Werbung nicht herangezogen werden, da diese nach ihrem Wortlaut jegliches Rechtsgebiet bei jeglichem Schwierigkeitsgrad umfasst.
23 
Soweit die Beklagten sich daran nicht halten wollen, werben sie - wie oben ausgeführt wurde - irreführend.
II.
24 
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
III.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Die beantragte Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung als Gesamtschuldner scheitert daran, dass die Beklagten in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, sondern ihre Verurteilung ausdrücklich jeweils „einzeln“ beantragt wurde.

Gründe

 
I.
18 
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten berufsständischen Organisation aus mehreren - rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängigen - Gründen zu, denn die Werbung der Beklagten ist aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig und daher unzulässig.
19 
1. Der Text der Werbeanzeige kann von einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagten für eine erste Beratung in Rechtsangelegenheiten in jedem erdenklichen Rechtsgebiet nur ein Honorar von EUR 9,99 verlangen. In ihm wird die Erwartung geweckt, dass er unter Vorlage der Originalanzeige und bei Bezahlung von EUR 9,99 eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet erhalten kann. Dabei kann eine Erstberatung in diesem Sinne nur eine sich mit der Sache selbst auseinandersetzende Beratung sein und nicht etwa der Hinweis darauf, dass in einer ersten Beratung die Angelegenheit nicht umfassend erörtert werden könne. Nach dem Inhalt der Anzeige bekunden die Beklagten ihre Bereitschaft, zu den angebotenen Konditionen einen Vertrag mit jedem Verbraucher abzuschließen. Auf die Frage, dass hierin nicht ein Angebot im eigentlichen Sinne liegt, kommt es nicht an, da bei jeglicher Werbung das Angebot zum Abschluss eines Vertrages erst vom Kunden ausgeht. Behält sich der Werbende jedoch vor, dieses Angebot im Einzelfall deshalb nicht anzunehmen, weil ihm der beworbene Preis für die Leistung zu niedrig ist, so wirbt er irreführend. Der irreführende Charakter der Werbung liegt angesichts der Einlassung der Beklagten so offenkundig auf der Hand, dass der auf Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Beklagten kaum noch nachzuvollziehen ist.
20 
Ihr Einwand, die streitgegenständliche Werbung führe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, geht an der gesetzlichen Voraussetzung des § 3 UWG vorbei. Danach ist keine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich sondern es genügt bereits, wenn der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs kann jedoch bei einer Werbeanzeige von nicht unbeträchtlicher Größe in einem allgemein zugänglichen Werbeblatt nicht mehr angenommen werden.
21 
2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen die Verpflichtung zur angemessenen Preisgestaltung (§ 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG), der zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb führen könnte und sie stellt überdies ein Lockvogelangebot dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es den Beklagten - wie jedem anderen Rechtsanwalt auch - freisteht, für ein erstes Beratungsgespräch im Einzelfall ein Honorar von lediglich EUR 9,99 zu verlangen. Nach der Neufassung des § 34 RVG ist der Anwalt gehalten, für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Dabei hat der Gesetzgeber keinen Mindestbetrag der Gebühr festgelegt, sondern nur geregelt, dass für ein erstes Beratungsgespräch höchstens EUR 190,00 verlangt werden dürfen, wenn der Auftraggeber „Verbraucher“ ist. Hieraus lässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass es zulässig sein muss, in geeigneten Einzelfällen, bei ganz einfachen und überschaubaren Sachverhalten auch eine ganz geringe Gebühr zu vereinbaren, die durchaus mit ca. EUR 10,00 noch angemessen sein kann. Darum geht es allerdings im vorliegenden Fall nicht, denn die Beklagten haben für jedes erdenkliche Rechtsgebiet und für jede erdenkliche Sachverhaltsgestaltung für ein erstes Beratungsgespräch eine Gebühr von EUR 9,99 beworben. Erst damit verstoßen sie gegen die Vorschriften der §§ 49 b Abs. 3 Satz 3 BRAO sowie gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG. Nach § 49 b Abs. 3 Satz 3 BRAO hat die Honorierung der Leistungen eines Rechtsanwalts der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko Rechnung zu tragen. Ähnlich formuliert § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG, wonach vereinbarte Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen müssen. Davon kann bei einem Honorar von EUR 9,99 für eine Beratung in jedem Rechtsgebiet nicht mehr die Rede sein. Eine Pauschalvergütung in Höhe von EUR 9,99 für eine Beratungsleistung in allen Angelegenheiten eines Verbrauchers steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (ebenso Landgericht Ravensburg für ein Pauschalhonorar von EUR 20,00, AZ: 8 O 89/06 KFH 2).
22 
Das Argument der Beklagten, in Bereichen der Prozesskostenhilfe, des Sozialrechts sowie einfach gelagerter Sachverhalte, sei ein Betrag in der Größenordnung von EUR 10,00 ggf. angemessen, kann zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Werbung nicht herangezogen werden, da diese nach ihrem Wortlaut jegliches Rechtsgebiet bei jeglichem Schwierigkeitsgrad umfasst.
23 
Soweit die Beklagten sich daran nicht halten wollen, werben sie - wie oben ausgeführt wurde - irreführend.
II.
24 
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
III.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Die beantragte Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung als Gesamtschuldner scheitert daran, dass die Beklagten in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, sondern ihre Verurteilung ausdrücklich jeweils „einzeln“ beantragt wurde.

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(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.