Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 19. Dez. 2017 - 7 O 1/17

bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.708,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „A" (im Folgenden: Fonds) Ansprüche der Bank (im Folgenden: Bank) auf anteilige Rückzahlung von Darlehen gegen den Beklagten als Gesellschafter des Fonds.

2

Mit Gesellschaftsvertrag vom 08.12.1994 (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d. A., nachfolgend: GV) gründeten die Fa. B Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, Ludwigshafen am Rhein, (nachfolgend: B) und B Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH, Ludwigshafen am Rhein den Fonds (beide nachfolgend: Gründungsgesellschafter).

3

Die B Immobilien- und Verwaltungs-GmbH wurde gemäß § 6 GV zur laufenden bzw. Geschäftsführung bzw. zur Treuhandgeschäftsführung und Vertretung des Fonds berufen. Auf den in § 6 geregelten Umfang von Geschäftsführung und Vertretung wird Bezug genommen (Seiten 5 bis 10 des GV, Bl. 14 bis 19). Die B verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

4

Das Kapital des Fonds beträgt 3.779.000,00 DM (§ 3 Nr. 1 GV, Bl. 12 d. A.) und sollte dem Fonds durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt werden. In § 3 Nr. 1 Satz 2 GV ist weiterhin geregelt, dass der Fonds sich Fremdkapital durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 2.100.000,00 DM zzgl. Disagio beschaffen wird, für das die einzelnen Gesellschafter des Fonds jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. Der einzelne Gesellschafter darf nach § 8 Nr. 1 GV (Bl. 21 d. A.) bei Verträgen ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Gesellschaftskapital verpflichtet werden.

5

Insgesamt wurden neben den Anteilen der Gründungsgesellschafter weitere 252 Anteile von verschiedenen Gesellschaftern gezeichnet. Die Einlage pro Anteil betrug 18.895,00 DM (§ 3 Nr. 5 GV, Bl. 13 d. A.).

6

Die beklagte Partei hat - vertreten durch eine Treuhänderin - zwei Anteile an dem Fonds gezeichnet und eine Einlage in Höhe von 37.790,00 DM (2 x 18.895,00 DM) an den Fonds bezahlt.

7

Nach ihrem urkundlich belegten Vortrag gewährte die Bank dem Fonds gemäß Vertrag vom 27.12.1995 (Anlage K 2, Bl. 29 ff. d. A.) ein Tilgungsdarlehen über 2.660.000,00 DM für die sog. Innenfinanzierung (unter Darlehens-Nr. 61144648). Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde der Fonds von der Firma B Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft GmbH gemäß § 6 Nr. 1, 2, 3 GV (Bl. 14 - 19 d. A.) vertreten. Nach weiterem Vortrag der Klägerseite wurde das Darlehen unter Abzug eines Disagios (10 %) an den Fonds in Höhe von 2.394.000,00 DM ausgezahlt. Durch Zusatzvereinbarung vom 26.03.1997 (Anlage K 3, Bl. 34 ff. d. A.) wurde das Darlehen in ein neues Darlehen mit der Nr. 60228673 umgewandelt. Dabei wurde der Fonds ebenfalls von der Firma B Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft GmbH vertreten. Mit Zusatzvereinbarung vom 12.09.2003 (Anlage K 4, Bl. 37 d. A.) wurde das Darlehen aufgeteilt in ein Darlehen über 804.000,00 € (Nr. 60228673) und ein weiteres Darlehen über 161.685,48 € (Nr. 61173274). Der Fonds wurde bei Abschluss dieser Vereinbarung von der Firma C Immobilien-Verwaltungs-GmbH (nachfolgend: C) als Rechtsnachfolgerin der Firma B Immobilien- und Verwaltungs-GmbH vertreten.

8

Infolge einer Umstellung der EDV bei der Bank wurden die Darlehen über 804.000,00 € (Nr. 60228673) und über 161.685,48 € (Nr. 61173274) zuletzt mit dem Einschub der Ziffer „24" nach der ersten Ziffer bei der jeweiligen Kontonummer bei der Bank geführt. Das Darlehen mit der Nr. 6241173274 wurde von dem Fonds vollständig zurückgeführt.

9

In der Folgezeit reichten die Einnahmen aus der Vermietung der Fondsimmobilie D zur Bedienung des noch verbleibenden und hier streitgegenständlichen Darlehens über ursprünglich 804.000,00 € (Nr. 6240228673) nicht mehr aus. Die Bank mahnte (nach Vortrag des Klägers) bei dem Fonds vergeblich rückständige Zins- und Tilgungsleistungen an und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 07.04.2015 (Anlage K 6, Bl. 40 ff. d. A.) gegenüber der laufenden Geschäftsführerin des Fonds, der E Immobilienmanagementgesellschaft mbH. Dabei stellte sie einen Betrag i. H. von 565.202,34 € bis zum 30.07.2015 fällig. Der Fonds leistete keine Zahlung an die Bank. Die Darlehensforderung der Bank gegenüber dem Fonds betrug am 04.08.2015 einschließlich ausgerechneter Zinsen zum 10.08.2015 insgesamt 565.403,13 € (Anlage K 7, Bl. 43 d. A.).

10

Mit Schreiben vom 30.03.2016 (Anlage K 8, Bl. 44 f. d. A.) forderte die Bank die beklagte Partei als Gesellschafter des Fonds vergeblich zur Zahlung eines der Beteiligungsquote an dem Fonds entsprechenden Betrages (beziffert auf 11.779,84 €) bis zum 30.04.2016 auf. Diese Beteiligungsquote forderte zunächst die Bank im Rechtsstreit. Nachdem über das Vermögen der Fondsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, nahm dieser den Rechtsstreit auf.

11

Er trägt vor,
die beklagte Partei hafte für die Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit des Fonds mit ihrem persönlichen Vermögen teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital gemäß §§ 128, 130 HGB analog. Dabei bemesse sich die quotale Haftung der Gesellschafter nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten, der sich vorliegend auf 2.660.000,00 DM (= 1.360.036,40 €) belaufe. Bei insgesamt 254 Gesellschaftsanteilen ergebe sich bei zwei Anteilen eine Haftung in Höhe von 10.708,95 € zzgl. Zinsen seit dem 01.05.2016, da sich die beklagte Partei seit dem in Verzug befinde.

12

Der Kläger beantragt,

13

die beklagte Partei zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 10.708,95 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er trägt vor,
die quotale Haftung der einzelnen Gesellschafter bemesse sich nach der im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschuld, die aufgrund der Akzessorietät zwischen Gesellschaftsschuld und Gesellschafterschuld die Obergrenze der Haftung bilde. Die zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank im Jahr 2006 ausdrücklich vereinbarte quotale Haftung erstrecke sich bei teleologischer Auslegung auf die jeweilige Darlehensrestschuld. Jedenfalls widerspreche eine Inanspruchnahme des Beklagten auf den ursprünglichen Darlehensnominalbetrag dem Grundsatz von Treu und Glauben.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Parteivorträge wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

19

Die Klage ist zulässig. Eine fehlende Zuständigkeit ist nicht gerügt. Der Kläger ist aufgrund der Insolvenz der Fondsgesellschaft gemäß § 93 InsO klagebefugt.

II.

20

Die Klage ist auch begründet.

21

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß §§ 128 Satz 1, 130 Abs. 1 HGB analog i.V.m. §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 490 BGB. Die Haftung wird dabei zutreffend lediglich in Form einer sogenannten Haftung pro rata (anteilig entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote am Fonds) geltend gemacht.

1.

22

Die Darlehensverträge zwischen dem Fonds und der Bank sind wirksam. Die bei deren Abschluss für den Fonds handelnde Gesellschaft war ausweislich des Gesellschaftsvertrages Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin und damit vertretungsbefugt. Sie bedurfte insoweit auch nicht der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, da sie insoweit keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgte. Die inhaltliche Richtigkeit der seitens der Klägerseite zur Akte gereichten Urkunden ist zudem nicht bestritten.

23

Das Darlehen valutierte ausweislich des unbestrittenen Klägervortrages am 04.08.2015 mit 564.925,12 € und zum 10.08.2015 ausweislich der klägerseits vorgelegten Forderungsaufstellung (Bl. 43 d. A.) einschließlich ausgerechneter Zinsen i. H. von 565.403,13 €. Einwendungen hiergegen hat die beklagte Partei nicht erhoben.

2.

24

Der Beklagte ist auch (faktischer) Gesellschafter des Fonds geworden. Dass er - vertreten durch die Treuhänderin - den Gesellschaftsbeitritt erklärt hat, ist unstreitig.

3.

25

Der Beklagte haftet daher - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - gemäß § 128 HGB analog persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft (quotal) beschränkt auf den seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob diese bereits vor oder nach seinem Beitritt zur Gesellschaft begründet wurden.

26

Dabei bemisst sich die quotale Haftung des Beklagten als (faktischer) Gesellschafter nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten (BGH, Urteil vom 17.04.2014 - II ZR 95/10, juris, Tz. 24 ff.).

27

Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang meint, seine quotale Haftung als Gesellschafter bemesse sich aufgrund teleologischer Auslegung der im Jahr 2006 zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank ausdrücklich vereinbarten quotalen Haftung (vgl. Bl. 36 d. A.) nach der im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschuld, verfängt dieser Einwand nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite verringern die von der Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen und der Immobilienwert in Höhe von 230.000,00 € gerade nicht die persönliche Haftung des Beklagten. Soweit die Beklagtenseite insofern auf eine Entscheidung des KG Berlin vom 22.12.2010 (Az. 26 U 232/09) verweist, verkennt sie, dass der Bundesgerichtshof danach bereits mehrfach entschieden hat, dass Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2011 - II ZR 263/09 und II ZR 243/09 Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 300/08 Urteil vom 27.09.2011 - II ZR 221/09), sondern nur dann den Haftungsbetrag der Gesellschafter verringern, wenn eine entsprechend eindeutige Vereinbarung vorliegt (BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09). Nichts Gegenteiliges ergibt sich insbesondere aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10). Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters verringern, beurteilt sich - worauf auch die Beklagtenseite verweist - ausschließlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung. Vorliegend lässt sich den zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank geschlossenen Vereinbarungen eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter dahingehend, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal haftenden Gesellschafters unmittelbar verringern, jedoch weder direkt noch durch Auslegung entnehmen. Insbesondere ergibt sich weder aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahr 1995 noch aus der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 1997 ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dahingehend, den Haftungsanteil der Gesellschafter nach der zur Zeit ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restforderung zu bemessen. Vielmehr heißt es jeweils unter Ziffer 7 „Erfüllung“ (vgl. Bl. 30 und 35 d. A.):

28

„Sie [die Bank; Anmerkung des Gerichts] ist berechtigt, die Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.“

29

Aus dieser Formulierung lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen die anteilige Haftung der Gesellschafter mindern sollen. Die Regelung schließt vielmehr einen solchen übereinstimmenden Willen der beiden vertragsschließenden Parteien aus, denn nach ihr sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10).

30

Anderweitige (gesellschafts-)vertragliche Vereinbarungen werden beklagtenseits vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.

31

Der Beklagte hat unstreitig zwei Gesellschaftsanteile gezeichnet. Der Kläger hat insofern dargelegt, dass sich bei 254 Gesellschaftsanteilen eine Haftung des Beklagten in Höhe von insgesamt 10.708,95 € (2/254 aus 1.360.036,40 € = 10.708,95 €) ergibt.

32

Soweit der Beklagte die Anzahl der Gesellschaftsanteile aufgrund eines (nicht vorgelegten) Schreibens des Klägers vom 28.04.2017 mit 204 beziffert, da aufgrund des Ausscheidens von 50 Gesellschaftern nur noch in dieser Höhe Anteile vorhanden seien, ist dieser Einwand nicht geeignet, den Anspruch des Klägers in Frage zu stellen. Denn das ursprünglich insgesamt 254 Gesellschaftsanteile von verschiedenen Gesellschaftern gezeichnet worden sind, hat auch der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen ist zu beachten, dass aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag konzeptionell zunächst die Ausgabe von 200 Anteilen vorgesehen war. Denn aus § 3 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich: das Kapital beträgt 3.779.000,00 DM und ein Anteil beträgt 18.895,00 DM. Entsprechendes spiegelt sich im Verhältnis des Darlehens (netto: 2.100.000,-- DM) zu der ergänzenden Haftungsregelung in § 3 Nr. 3 GV (10.500,00 DM) wieder. Auch hier ist eindeutig, dass die Berechnung von 200 Anteilen ausgeht, so dass für den Gesellschafter eindeutig erkennbar ist, dass er für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen anteilsmäßig entsprechend dem von ihm übernommenen Anteil haftet. Da - entgegen der ursprünglichen Konzeption - nach unstreitigem Klägervortrag letztlich aber 254 Anteile ausgegeben wurde, verbleibt es bei dem vorgenannten Haftungsumfang von 10.708,95 €.

5.

33

Die Inanspruchnahme des Beklagten auf den ursprünglichen Darlehensnominalbetrag widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagtenseite verkennt insofern, dass für den Fall, dass die Summe der Haftungsbeträge aller Gesellschafter, die der Kläger parallel in Anspruch nimmt, die noch offene Restdarlehensforderung übersteigen sollte, § 129 Abs. 1 HGB analog einschlägig ist. Danach kann, sobald die Restforderung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haftungsanteils eines Gesellschafters gesunken oder sogar ganz erloschen ist, dies einer weiteren Vollstreckung durch den Kläger entgegengehalten werden.

6.

34

Die Begründetheit der Zinsforderungen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

35

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf 10.708,95 € festgesetzt.

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(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

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vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2008 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 40 %, der Beklagte zu 3 zu 11 %, die Beklagten zu 5 und 6 als Gesamtschuldner zu 19 %, der Beklagte zu 7 zu 19 % und die Beklagten zu 8 und 9 als Gesamtschuldner zu 11 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft K. straße b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bebauung des gesellschaftseigenen Grundstücks K. - straße in Berlin mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus und seine anschließende Verwaltung.
2
Die Gesellschafter sind entsprechend den von ihnen geleisteten Einlagen an der GbR wie folgt beteiligt: die Beklagten zu 1 und 2 mit 33,93 %, der Beklagte zu 3 mit 8,815 %, der - nicht am Revisionsverfahren beteiligte - Beklagte zu 4 mit 16,42 %, die Beklagten zu 5 und 6 mit 16,02 %, der Beklagte zu 7 mit 16,00 % und die Beklagten zu 8 und 9 mit 8,815 %.
3
§ 4 Nr. 5 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags lautet: Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen in dem Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen beteiligt. Sie haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt, im Übrigen jedoch nicht als Gesamtschuldner , sondern nur quotal im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zu dem in Abs. 3 genannten Gesellschaftskapital, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehen oder dies von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird.
4
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In § 6 Abs. 3 bestellten die Gesellschafter zur Führung der Geschäfte als gemeinsame Bevollmächtigte (Geschäftsbesorgerin) die Firma K. & Partner Betreuungs- und Vermittlungsgesellschaft für Vermögensanlagen mbH. Rechte und Pflichten der Geschäftsbesorgerin richteten sich nach einem Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Entwurf dem Fondsprospekt als weitere Anlage beigefügt war.
5
In dem Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte die GbR die Geschäftsbesorgerin , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, umfassend mit der Führung der Geschäfte für die Gesellschaft einschließlich der Durchführung der geplanten Baumaßnahme, wobei die Geschäftsbesorgerin an die Weisungen der Gesellschafter und die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gebunden war. § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags lautet: Die vorstehende Vertretungsbefugnis ist dahingehend beschränkt, dass die Gesellschafter nur mit einer ihren Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft entsprechenden Quote verpflichtet werden dürfen. Dies ist in die Verträge ausdrücklich aufzunehmen. Die Einschränkung gilt nicht, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung gesetzlich vorgeschrieben oder von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird.
6
Daneben erteilten die Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Geschäftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende Einzelvollmachten, die diese u.a. dazu berechtigten, die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
7
Die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, schloss im April 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der B. H. bank AG, zwei grundschuldbesicherte Darlehensverträge über 780.000 DM und 1.720.000 DM. Nach den Darlehensverträgen haften die Darlehensnehmer (gemeint: Gesellschafter) „nach § 421 BGB, jedoch beschränkt auf die in der genannten Aufstellung aufgeführten Teilbeträge am unten genannten Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten“. In diesen Aufstellungen werden für jeden Gesellschafter betragsmäßig Anteile am Gesellschaftskapital, an den Darlehen, den Annuitäten, am Gesamtbetrag usw. aufgeführt. Nr. 15 der Darlehensverträge enthält unter der Überschrift „Sicherheiten“ Regelungen für „Grundschulden“ (15.1) und „persönliche Haftung“ (15.2) sowie „Weitere Bestimmungen für alle Sicherheiten“ (15.4); 15.2.2 bestimmt, dass die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. Nach Nr. 23.1 der Darlehensverträge findet § 366 BGB keine Anwendung.
8
Die Klägerin kündigte beide Darlehen mit Schreiben vom 10. Mai 2004 und stellte sie zum 30. Juni 2004 zur Rückzahlung fällig. Von den Hauptforderungen aus beiden Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.048.904,01 € offen. Zum 1. September 2006 belief sich der Gesamtsaldo einschließlich aufgelaufener Zinsen auf 1.399.069,72 €.
9
Die Klägerin erlöste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung zunächst 33.000 €, sodann durch freihändige Veräußerung des Grundstücks nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens 541.415,57 €. Unter Berücksichtigung dieser Beträge beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten der GbR zum 19. Oktober 2006 auf 833.788,54 €.
10
Vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin erklärte die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die GbR und die von ihr vertretenen Gesellschafter unter Hinweis auf § 366 BGB, dass die anstehende Zahlung ausschließlich die persönliche Schuld der Gesellschafter tilgen solle, nämlich „auf den Darlehensteil erfolge, welcher von den Absicherungen durch private Gesellschafterhaftung erfasst sei“, und einer Verrechnung auf die nicht durch die quotale Haftung abgesicherte Schuld ausdrücklich widersprochen werde.
11
Mit den Hauptanträgen nimmt die Klägerin die Beklagten jeweils auf Zahlung des Teils der am 1. September 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch, der ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen entspricht; mit den Hilfsanträgen berechnet sie die anteiligen Haftungsbeträge unter Zugrundelegung der Restschuld nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks.
12
Das Landgericht hat lediglich den Hilfsanträgen entsprochen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung entsprechend den Hauptanträgen verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 9.

Entscheidungsgründe:


13
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg.
14
I. Das Berufungsgericht (KG, ZIP 2009, 1118) hat ausgeführt:
15
Die Haftung der beklagten Gesellschafter der GbR folge aus § 128 HGB analog in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Die Darlehensverträge verstießen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, da die GbR bei ihrem Abschluss wirksam von der Geschäftsbesorgerin vertreten worden sei. Weder der Geschäftsbesorgungsvertrag noch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ebenso wenig verletze die Vollmacht den Grundsatz der Selbstorganschaft. Zwar sei die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf ihre Quote an dem Gesellschaftsvermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, die die Klägerin auch mit ihrem Hauptantrag unterschreite. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftungsumfang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung. Die für die GbR und die Gesellschafter gem. § 366 BGB erklärte Tilgungsbestimmung sei unwirksam.
16
II. Dies hält den Angriffen der Revisionen stand.
17
Die Beklagten schulden der Klägerin anteilige Rückzahlung der Darlehensbeträge in der mit den Hauptanträgen geltend gemachten Höhe (§ 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die quotale Haftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzüglich Zinsen und Kosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse (2.).
18
1. Die Darlehensverträge sind wirksam zustande gekommen. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten.
19
a) Zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die der Geschäftsbesorgerin in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Ein Vertrag, durch den ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. Denn ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gerichtet (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 20 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, ZIP 2007, 64 Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 21).
20
So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der vereinbarten Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Vielmehr ist die Geschäftsbesorgerin durch den Geschäftsbesorgungsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. So obliegen ihr nach diesem Vertrag alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft, nämlich die Durchführung der geplanten Investitionsmaßnahme (§ 1 Nr. 1) und die anschließende Bewirtschaftung und Verwaltung des Gebäudes (§ 1 Nr. 8). Zwar ist der Geschäftsbesorgerin nach § 1 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags auch die Vornahme der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Rechtsgeschäfte übertragen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei ihrer Tätigkeit nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange der Gesellschaft jedenfalls im Vordergrund stehen. Dementsprechend ist es ihr in § 1 Nr. 9 des Geschäftsbesorgungsvertrags ausdrücklich gestattet, zur Erledigung ihrer Aufgaben sachverständige Dritte zu beauftragen.
21
b) Der in der Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft steht der Wirksamkeit der Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar die gesellschaftliche Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne den Gesellschaftsanteil an einen Dritten übertragen werden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder von vornherein im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und ihm umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie selber die organschaftliche Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 294; Urteil vom 16. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, DStR 1993, 1918, 1919; Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, ZIP 2005, 1361, 1363; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 18). Diesen Anforderungen genügen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin war gem. § 1 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Mit Abschluss des Gesellschaftsund des Geschäftsbesorgungsvertrags waren bereits alle wesentlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen Gesellschafter festgelegt, ebenso auch der Umfang der Kreditaufnahme (§ 4 des Gesellschaftsvertrags).
22
2. Die aus der Zwangsverwertung des Grundstücks erzielten Erlöse verringern die persönliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die Obergrenze ihrer Haftung.
23
a) Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370).
24
b) Die Beklagten, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, wurden in den Darlehensverträgen ausdrücklich auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Ihre kraft Gesetzes (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als Gesellschafter wurde in den Darlehensverträgen mit der Klägerin auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten beschränkt. An der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen keine Zweifel. (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; vgl. auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 38).
25
c) Die in den Darlehensverträgen abweichend von § 128 HGB vereinbarten quotalen Haftungsanteile der Beklagten sind durch die aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks erzielten Erlöse nicht verringert worden.
26
aa) Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen.
27
Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie entschieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschränkung der Gesellschafterhaftung eine Erfüllungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.).
28
Die mit dem Übergang zur Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung der Gesellschafterhaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung nicht, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf die anteilige persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. Der Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich, dass der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter maßgebend ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Die Beklagten schulden deshalb in analoger Anwendung von § 129 HGB unabhängig von ihrer Haftungsquote an dem ursprünglichen Darlehensbetrag höchstenfalls den noch offenen Betrag der Darlehensschuld , den die Klägerin auch von der Gesellschaft beanspruchen könnte. Dies steht hier allerdings einem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die von der Klägerin geltend gemachten anteiligen Haftungsbeträge jeweils die - nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundstücks verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreiten.
29
Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesellschafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist für eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB weder Raum noch besteht hierfür ein Bedürfnis (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2205 f.; Loddenkemper, ZfIR 2006, 707, 710; Schäfer, NZG 2010, 241, 242). Die Gesellschaft ist nicht befugt, durch Tilgungsbestimmungen über die zur Sicherung des Gesellschaftsgläubigers angeordnete persönliche Haftung der Gesellschafter , auch wenn diese auf eine Quote beschränkt worden ist, zu verfügen und diese zu verringern (K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, ob dann, wenn die Gesellschafter mit dem Gläubiger der Gesellschaft vereinbart haben, dass sie abweichend von § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen haften, ihre Haftung weitergehend dadurch beschränkt werden sollte, dass sich ihre ursprünglichen Haftungsanteile durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen verringern, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ausschließlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen.
30
Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner steht es deshalb frei zu vereinbaren, dass Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht nur die Schuld der Gesellschaft , sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erlöse wiederum nicht nur der Gesellschaft, sondern anteilig den Gesellschaftern auf ihren Haftungsbetrag anzurechnen.
31
bb) Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen lässt sich eine derartige Haftungsbeschränkung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt , dass die Parteien die Haftung der Beklagten auf die konkret bezifferten, nach dem Ursprungsdarlehen berechneten Beträge im Sinne einer summenmäßigen Haftungshöchstgrenze beschränkt haben und sich diese Haftungsbeträge durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht verändern sollten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
32
(1) Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung , dass die Gesellschafter beschränkt auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Darlehensbeträge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die Regelung in Nr. 23.1 der Darlehensverträge, dass § 366 BGB keine Anwendung findet, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob sie gem. § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt die Bestimmung einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach dem Inhalt der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.
33
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt sich auch Nr. 15.4.2 des Darlehensvertrags nicht entnehmen , dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter anteilig vermindern sollten. Danach werden zwar „alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet“. Mit „per- sönlichen Forderungen“ ist hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesellschaft , nicht die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld gemeint.
34
(2) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Sie ist, da in der BGB-Gesellschaft jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem Gesellschaftsvermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begnügt er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen , rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will. Sollen Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern mit der Folge, dass der Kreditgeber über die ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeträge hinaus in weiterem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschafter zu tragen hat, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Haftungsanteile - wie hier - in einer Summe ausgewiesen sind, die jeweils die Obergrenze der Haftung darstellt.
35
Allerdings führt dieses Verständnis einer quotalen Haftungsbeschränkung dazu, dass die Gläubigerin umso besser gegen den Ausfall mit ihren Darlehensforderungen abgesichert ist, je niedriger diese valutieren. Dies ist aber keine Besonderheit der quotalen Haftungsbeschränkung, sondern trifft auch für andere Sicherheiten wie Grundschulden, Sicherungsübereignungen u.a. zu. Von einer unangemessenen Übersicherung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 128 HGB, der eine Absicherung des Gläubigers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vorsieht , keine Rede sein.
36
Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch nicht die Gefahr einer doppelten Befriedigung der Forderungen der Klägerin. Zwar sind nach den getroffenen Vereinbarungen (15.1 und 15.2) ihre Forderungen aus den Darlehensverträgen sowohl dinglich durch Grundschulden am Gesellschaftsgrundstück als auch durch die persönliche, wenn auch nur teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter gesichert. Die Klägerin erhält aber nur einmal Zahlung. Eine doppelte Befriedigung ihrer Forderungen scheidet wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung aus. Erlangt die Klägerin durch die Verwertung der dinglichen Sicherheit oder durch Inanspruchnahme persönlich haftender Gesellschafter Befriedigung, reduziert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld, für die das Gesellschaftsgrundstück und die Gesellschafter haften. Ist die Darlehensschuld erloschen, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB).
37
Die Darlehensverträge enthalten nicht die Vorgabe, dass vorrangig das Fondsgrundstück zu verwerten ist; vielmehr stellen sie es der Klägerin ausdrücklich frei, die Gesellschafter nach ihrer Wahl persönlich vor der Verwertung des Grundstücks in Anspruch zu nehmen (15.2.2). Wären - wie die Revision meint - die aus der dinglichen Sicherheit erzielten Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen und bezöge sich die quotale Haftung nur noch auf die nach Verwertung der dinglichen Sicherheit verbleibende Restschuld , hinge die Höhe der anteiligen Haftung der Gesellschafter von vornherein von dem Zeitpunkt ab, in dem sie von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Es spricht nichts dafür, dass die Gesellschafter den Umfang ihrer Haftung solchen Zufälligkeiten unterwerfen wollten.
38
Wollte man die vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung in dem von der Revision befürworteten Sinn begreifen und sähe der Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vor, wäre ein vorsichtiger Gläubiger im Übrigen gehalten , zuerst die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und erst dann das Grundstück zu verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Fondsgesellschafter.
39
(3) Gegen diese Auslegung der Darlehensverträge spricht nicht, dass die Klägerin die Haftungsquoten bezogen auf die vor Verwertung des Fondsgrundstücks noch bestehende Restschuld berechnet und die (freiwilligen) Gesellschaftsleistungen haftungsmindernd berücksichtigt hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin selbst die Darlehensverträge in dem Sinne verstanden hat, dass sich die anteiligen Haftungsbeträge der Gesellschafter mit der Tilgung der Darlehensschuld verringern sollten. Bestand bei der Klägerin die Erwartung, unter Berücksichtigung der durch die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erlösten Beträge ihre Darlehensrestforderung realisieren zu können, wenn sie die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen anteilig auf Tilgung des nach Kündigung der Darlehen offenen Saldos in Anspruch nähme, ist die Vorgehensweise der Klägerin nicht nur unter Kostengesichtspunkten naheliegend, sondern trägt auch den Interessen der betroffenen Gesellschafter Rechnung.
40
cc) Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.
41
(1) Die Beklagten können der Klägerin grundsätzlich nicht den Inhalt des Fondsprospekts und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entgegenhalten. Ob und in welchem Umfang ihre Haftung als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen Gesellschafts- und Geschäftsbesorgungsverträge kommt es für das Rechtsverhältnis der Parteien des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris).
42
Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts oder des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar von Bedeutung sein. Vereinbart eine Bank in den zur Fondsfinanzierung geschlossenen Darlehensverträgen mit dem Fremdgeschäftsführer bewusst ohne Information der Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende nachteilige Verwertungsreihenfolge, kann dies einen Anspruch der Gesellschafter gegen die Bank gem. § 826 BGB auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Solche Umstände haben hier die Beklagten nicht vorgetragen. Zwar heißt es auf S. 42 des hiesigen Prospekts: Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. Schon das Verständnis, damit sei die vorrangige Verwertung des Fondsgrundstücks vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05, juris; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht veröffentlicht; nachfolgend BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237), ist nicht zwingend. Auch haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Klägerin bei der Verhandlung der Darlehensverträge bewusst hiervon abgewichen sei.
43
(2) Zudem kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass die Klägerin die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen können sollte und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre quotale Haftung angerechnet würden.
44
Dass „zunächst das Grundstück haftet, darüber hinaus die Gesellschafter“ , kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ebenso gut als bloße Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten verstanden werden, ohne deren Verwertungsreihenfolge vorzugeben.
45
Die Formulierungen auf den Seiten 8 und 33 des Fondsprospekts betonen zwar, dass die Gesellschafter Dritten gegenüber mit ihrem Vermögen nur quotal haften. Sie legen aber nicht fest, ob die quotale Haftung nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag oder dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Saldo zu berechnen ist. Allein aus der Verwendung des Begriffs „quotal“ lässt sich nicht herleiten, dass eine variable, auf den jeweils offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Gleiches gilt für § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Auch dieser Bestimmung ist lediglich zu entnehmen , dass die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen quotal beschränkt ist. Ebenso verpflichtet § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags die Geschäftsbesorgerin, die quotale Haftung mit den Gläubigern zu vereinbaren , ohne ihren Inhalt zu konkretisieren.
46
3. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Erlöses aus der Verwertung des Fondsgrundstücks berufen.
47
Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB scheidet aus. Sie erlaubte der Gesellschaft systemwidrig, durch eine Tilgungsbestimmung über die der Sicherung der Gläubigerin dienende Gesellschafterhaftung zu verfügen und sie ihr - wie hier - selbst für den Fall zu entziehen, dass das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Zudem kann die Vergünstigung eines Tilgungsbestimmungsrechts nur dem Schuldner zugute kommen, der freiwillig und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder der freihändigen Verwertung von Sicherheiten geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391, 394; Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, juris Rn. 18; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624 Rn. 22).
48
4. Gegen die Höhe der von der Klägerin zuletzt berechneten Restforderung und der Anteile der Beklagten am Gesellschaftsvermögen wendet sich die Revision nicht.
49
Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Summe der Haftungsbeträge der Beklagten die nach Abzug der Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen offene Restdarlehensforderung übersteigt. Sobald die Restforderung durch Zahlungen einzelner in Anspruch genommener Gesellschafter unter den Betrag des Haftungsanteils eines Beklagten gesunken oder sogar ganz erloschen ist, kann dies von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter einer weiteren Vollstreckung der Klägerin analog § 129 Abs. 1 HGB entgegengehalten werden.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 21 O 410/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 300/08 Verkündet am:
19. Juli 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt
ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des „Treugebers“ gegenüber dem Grundbuchamt
durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des
„Treugebers“ analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesell-
schaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der „Grundbuchtreu-
händer“, sondern der „Treugeber“ Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts geworden ist.

b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesellschafter
eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten
sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung begründeten Darlehensverbindlichkeiten
der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie
auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung
Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem
Gesellschaftsvertrag haften sollten.

c) Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gemäß
§ 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er
jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf
anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten
kann.
BGH, Urteil und Teil-Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter
Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und
Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen und der Anschlussrevisionen der Kläger das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. November 2008 insoweit aufgehoben, als die Widerklagen abgewiesen wurden, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufungen der Kläger zu 1, 2, 3, 4a/4b, 5, 10, 14, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 61 gegen das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2006 werden zurückgewiesen, hinsichtlich der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 mit der Maßgabe, dass die Urteilsbeträge nebst Zinsen jeweils abzüglich am 18. September 2007 geleisteter 3.861,95 € zu zahlen sind. Der Kläger zu 42 ist nach Rücknahme seiner Berufung seines Rechtsmittels verlustig.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen: die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 0,01 %, die Kläger zu 3, 4a und 4b als Gesamtschuldner zu 9,84 %, der Kläger zu 5 zu 2,39 %, der Kläger zu 14 zu 1,40 %, der Kläger zu 17 zu 1,41 %, die Kläger zu 19 und 20 als Gesamtschuldner zu 1,21 %, die Klägerin zu 22 zu 4,80 %, der Kläger zu 23 zu 19,83 %, der Kläger zu 24 zu 1,18 %, der Kläger zu 29 zu 0,57 %, der Kläger zu 38 zu 0,02 %, die Kläger zu 40 und 41 als Gesamtschuldner zu 26,61 %, der Kläger zu 43 zu 0,53 %, der Kläger zu 44 zu 3,33 %, der Kläger zu 45 zu 2,31 %, der Kläger zu 49 zu 1,74 %, die Klägerin zu 50 zu 2,05 %, die Kläger zu 52 und 53 als Gesamtschuldner zu 0,61 %, der Kläger zu 54 zu 3,93 %, der Kläger zu 55 zu 7,43 %, der Kläger zu 56 zu 0,63 %, der Kläger zu 57 zu 3,51 %, die Klägerin zu 58 zu 3,51 %, und der Kläger zu 61 zu 1,15 %.
Hinsichtlich der Kosten der ersten und zweiten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Gesellschafter der F. Straße Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), die 1991 von P. K. und W. S. gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung, Modernisierung und Bewirtschaftung von Gebäuden auf dem Grundstück F. Straße in B. .
2
Zur Finanzierung des Objekts schlossen die Gründungsgesellschafter 1991 und 1992 im Namen der GbR mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) vier Darlehensverträge über jeweils mehrere Millionen DM und bestellten ihr eine Grundschuld in Höhe von 23.125.000 DM an dem Fondsgrundstück.
3
Die Kläger traten der GbR in den Jahren 1992 und 1993 auf der Grundlage eines Prospekts bei. Teilweise wählten sie die im Gesellschaftsvertrag angebotene Möglichkeit, ihre Mitgliedschaftsrechte im Grundbuch durch einen Treuhänder halten zu lassen (sogenannte „Treuhandgesellschafter“). Letztere schlossen mit der T. GmbH Treuhandverträge auf der Grundlage der im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandbedingungen, in denen die Treuhänderin von dem jeweiligen Treuhandgesellschafter beauftragt wurde, dessen Mitgliedschaftsrechte im Grundbuch für ihn zu halten.
4
§ 2 der Treuhandbedingungen lautet: Das Treuhandverhältnis beschränkt sich auf das Halten der gesellschafts- rechtlichen Stellung gegenüber dem Grundbuchamt. … Alle sonstigen mit der Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten, wie z.B. die Rechte an der Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft , Stimm- und sonstige Mitwirkungsrechte und Ähnliches verbleiben dem Treuhandgesellschafter. …
5
In § 3 der Treuhandbedingungen ist bestimmt: Der Treuhandgesellschafter wird anteilig gemäß seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die eingegangen werden im Rahmen des Gesellschaftszwecks, direkt und persönlich - jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen - verpflichtet.
6
Alle geworbenen Gesellschafter verpflichteten sich in ihren Beitrittserklärungen , der von der GbR beauftragten Geschäftsbesorgerin, der I. GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin ), umfassende notariell beglaubigte Vollmachten zu erteilen.
7
Zur Haftung der Gesellschafter heißt es im Fondsprospekt auf S. 16: Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. … In der Praxis bereitet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit unbeschränkter Anteilshaftung kein Problem; namentlich die Banken akzeptieren die Anteilshaftung. Den Darlehensverträgen ist regelmäßig eine Quotelung der anteiligen Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter beigefügt.
8
§ 8 des Gesellschaftsvertrags lautet: 1. Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner.
2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt.
9
§ 4 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags regelt: Alle Gesellschafter, auch Treuhandgesellschafter, üben ihre Gesellschafterrechte selbst und im eigenen Namen aus. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie Gläubigern der Gesellschafter gegenüber im Rahmen der Bestimmungen des § 8 dieses Vertrages; insbesondere haben sie auch anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu übernehmen und deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben.
10
Am 20. Juni 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der beigetretenen Anleger in notarieller Urkunde die Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag in Höhe von 23.125.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen, jedoch nur für die aus den Anlagen zur notariellen Urkunde ersichtlichen Teilbeträge und mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin berechtigt sein sollte, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig erklärte die Geschäftsbesorgerin für die Gesellschafter, sich wegen dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
11
Am 7. Mai/2. Juli 1996 vereinbarte die Geschäftsbesorgerin, die wiederum für die Gesellschafter auftrat, in Ergänzung der von den Gründungsgesellschaftern geschlossenen Darlehensverträge, dass das jeweilige Darlehensverhältnis zwischen der Beklagten und der GbR, bestehend aus den in der Anlage aufgeführten Gesellschaftern, fortgesetzt wird und die beigetretenen Gesell- schafter („Darlehensnehmer“) gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten Beträge nebst Zinsen und Nebenleistungen haften.
12
Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2005 (4a O 612/05), das gegen die GbR ergangen ist, hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass der Beklagten dieses Rechtsstreits aus den vier Darlehensverträgen Rückzahlungsansprüche zustehen. Die Widerklage der GbR, die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft aus der Grundschuld, die die Fondsgründer und damaligen Eigentümer des späteren Fondsgrundstücks der Beklagten 1991 bestellt hatten, für unzulässig zu erklären, hat es abgewiesen.
13
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 kündigte die Beklagte die vier Darlehen fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Restdarlehensforderung belief sich auf 12.264.676,62 €. Aus der folgenden Zwangsverwaltung des Fondsgrundstücks erlöste die Beklagte insgesamt 290.000 €.
14
Die Kläger haben zunächst Klage vor dem Landgericht Wuppertal erhoben. Sie haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 20. Juni 1996 für unzulässig zu erklären, und die Beklagte auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2007 die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt (I-16 U 65/06, juris). Die auf Rückabwicklung der Beteiligungen gerichteten Klagen hat es abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Berlin verwiesen. Die Beklagte begehrt widerklagend in diesem Rechtsstreit von den widerbeklagten Klägern anteilige Rückzahlung des im Zeitpunkt der Kündigung gegebenen Darlehenssaldos , hilfsweise vermindert um die aus der Zwangsverwaltung der Fondsimmobilie erlangten Beträge.
15
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen und den Widerklagen stattgegeben.
16
Die Kläger zu 1-5, 10, 14, 17, 19-26, 29, 34-38, 40-45, 48-58 und 61 haben Berufung eingelegt, der Kläger zu 42 hat diese später zurückgenommen.
Die Beklagte hat gegen Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 in Höhe von jeweils 3.861,95 € mit ihrer jeweiligen Widerklageforderung aufgerechnet und den Rechtsstreit in dieser Höhe einseitig für erledigt erklärt.
17
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klagen bestätigt und die Entscheidung über die Widerklagen insoweit abgeändert, als es die aus der Zwangsverwaltung erzielten Erlöse anteilig auf die Haftungsbeträge der Kläger zuzüglich Zinsen angerechnet hat. Die vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Widerklagen zugunsten der Beklagten - zugelassene Revision der Beklagten richtet sich gegen die Teilabweisung der Widerklagen bezüglich der Kläger zu 1, 2, 3, 4a/4b, 5, 10, 14, 17, 19-24, 29, 34, 35, 38, 40, 41, 43, 44, 45, 48-58 und 61. Die Kläger zu 3, 4a/4b, 5, 14, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 29, 40, 41, 43, 44, 45, 49, 50, 52-58 und 61 wenden sich mit ihren Anschlussrevisionen und die Kläger zu 3, 4a/4b, 14, 17, 22, 23, 29, 40, 41, 49, 50, 54-58 mit ihren vom erkennenden Senat - beschränkt auf die Widerklagen - zugelassenen Revisionen gegen die Abweisung der Klagen und die Entscheidung über die Widerklagen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:

18
Über die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Kläger zu 10, 21, 34, 35, 38, 48 und 51, die trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
19
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und weitgehenden Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussrevisionen und die Revisionen der Kläger sind hingegen zurückzuweisen.
20
I. Das Berufungsgericht (KG, NZG 2009, 299) hat ausgeführt:
21
Die auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Klagen seien unbegründet. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss scheide aus. Die Kläger hätten als Gesellschafter mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen und seien auch nicht an Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen. Ebenso wenig komme ein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Betracht, da die Beklagte im Prospekt nicht erwähnt werde. Ein Ersatzanspruch der Kläger lasse sich auch nicht aus der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten, weil die einzelnen Gesellschafter nach der Wertung des § 334 BGB grundsätzlich nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die nicht aufklärungsbedürftige Fondsgesellschaft als Vertragsgläubigerin. Soweit die Kläger die Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte gegenüber den Gründungsgesellschaftern über das Finanzierungsgeschäft rügten, hätten die Kläger schon nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte bei Vertragsschluss gegenüber den Fondsverantwortlichen über einen aufklärungspflichtigen konkreten Wissensvorsprung verfügt hätte. Es seien gerade die Gründungsgesellschafter gewesen , die das ganze Modell erdacht und umgesetzt hätten, und nicht die Beklagte.
22
Die Widerklagen seien nur in Höhe der Hilfsanträge begründet. Zwar hafteten die Kläger als Gesellschafter für die noch offenen Verbindlichkeiten aus den der GbR gewährten Darlehen gemäß §§ 128, 130 HGB analog. Sie könnten sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, da sie bei ihrem Beitritt zur Gesellschaft mit dem Bestehen der zur Objektfinanzierung notwendigen Kreditschulden hätten rechnen müssen. Soweit die Kläger die Treuhandalternative gewählt hätten, stehe auch dies der unmittelbaren Außenhaftung nicht ent- gegen; es handele sich nur um eine „Grundbuchtreuhand“, die die Gesellschaf- terstellung unberührt lasse. Die Beklagte müsse sich jedoch die aus der Zwangsverwaltung des Fondsgrundstücks erzielten Einnahmen auf die quotale Haftung der Kläger anrechnen lassen, da die Kläger immer nur quotal in Höhe der jeweils valutierenden Schuld hafteten.
23
II. Die Anschlussrevisionen der Kläger bleiben hinsichtlich der Klagen ohne Erfolg.
24
1. Die Anschlussrevisionen sind auch hinsichtlich der Klagen zulässig. Die auf die Widerklagen beschränkte Revisionszulassung des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Anschlussrevisionen bezogen auf die Klagen nicht entgegen, da sie einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem Streitgegenstand der Revision in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Hätten die auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen gerichteten Klagen Erfolg, hafteten die Kläger der Beklagten nicht als Gesellschafter für die von der GbR aufgenommenen Darlehen.
25
2. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer jeweiligen Fondsbeteiligung gegen die Beklagte zu.
26
a) Die Beklagte haftet den Klägern nicht wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Schadensersatz. Aus den zwischen der GbR und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen, die der Objektfinanzierung dienten, folgen keine Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 304; Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 18) kommt eine Haftung der kreditgewährenden Bank gegenüber den im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge bereits beigetretenen ebenso wie gegenüber später beigetretenen Gesellschaftern mangels Bestehens eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses grundsätzlich nicht in Betracht. Hiervon Abweichendes gilt entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionen auch nicht im Hinblick auf die von Anfang an geplante Haftungsübernahme der später beigetretenden Gesellschafter. Hieraus lassen sich diesen gegenüber „vorwirkende“ Aufklärungsund Schutzpflichten beim Abschluss der Darlehensverträge nicht herleiten.
27
b) Ebenso hat das Berufungsgericht mit Recht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweispflicht nach den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Abgesehen davon, dass ein zwischen Gesellschaft und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter begründet, steht einem solchen Anspruch jedenfalls entgegen, dass nach der Wertung des § 334 BGB die Gesellschafter keine weitergehenden Rechte haben können als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige Gesellschaft als Vertragspartner der kreditgebenden Bank (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 19, m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385 f.). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier kein Anlass.
28
c) Ob die Beklagte im Zusammenhang mit den erst im Jahre 1996 vereinbarten Ergänzungen der Darlehensverträge und Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen Pflichten verletzt hat, kann dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung kann auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der GbR ge- richtete Schadensersatzansprüche der Kläger von vornherein nicht begründen, da sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für den bereits Jahre zuvor erklärten Beitritt zur Gesellschaft nicht kausal sein kann.
29
III. Das Berufungsurteil hält den - gegen die Teilabweisung der Widerklagen gerichteten - Angriffen der Revision der Beklagten nicht stand. Demgegenüber bleiben die Revisionen und Anschlussrevisionen der Kläger auch insoweit erfolglos, als den Widerklagen stattgegeben worden ist.
30
Die Kläger schulden der Beklagten anteilige Rückzahlung der Darlehensbeträge in der mit den Hauptanträgen der jeweiligen Widerklage geltend gemachten Höhe (§ 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die Kläger haften persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR entsprechend ihrer Beteiligung (2.). Ihre quotale Haftung bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzüglich Zinsen und Kosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse (3.).
31
1. Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 (4a O 612/05), mit dem im Verhältnis zur GbR festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 10).
32
Den Klägern stehen auch keine persönlichen Einwendungen gegen das Bestehen der Darlehensrückzahlungsansprüche zu, da sie - wie erörtert - gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer jeweiligen Fondsbeteiligung haben.
33
2. Die Kläger haften für die Darlehensbeträge quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR.
34
a) Für die Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 23; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 14).
35
b) Dass einzelne Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der GbR im Wege eines „Grundbuchtreuhandverhältnisses“ beigetreten sind, steht ihrer Haftung nicht entgegen.
36
Zwar setzt eine unmittelbare Außenhaftung der Kläger analog §§ 128, 130 HGB voraus, dass sie selbst Gesellschafter geworden sind; derjenige, der bloß als Treugeber beteiligt ist und dessen Gesellschaftsanteil von einem Treuhänder gehalten wird, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 25; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 10).
37
So liegt der Fall hier aber nicht. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrags ebenso wie der in die Treuhandverträge übernommenen Treuhandbedin- gungen ergibt, dass die Kläger und nicht die „Grundbuchtreuhänderin“ Gesell- schafter der GbR geworden sind. Der Gesellschaftsvertrag (§ 4 Nr. 3 Satz 1) sieht schon ausschließlich die Möglichkeit vor, sich an der Gesellschaft als „Direktgesellschafter“ zu beteiligen; dementsprechend sind sämtliche Kläger der GbR als unmittelbare Gesellschafter beigetreten. Die mögliche Treuhandvariante ist darauf beschränkt, die gesellschaftsrechtlichen Rechte gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen (§ 4 Nr. 3 Satz 2). Die Rechtsstellung als unmittelbarer Gesellschafter wird hierdurch nicht berührt. Nach § 4 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages üben alle Gesellschafter, auch die sogenannten Treuhandgesellschafter, ihre Gesellschafterrechte im eigenen Namen aus; dem entspricht § 2 der Treuhandbedingungen, der bestimmt , dass alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, wie die Rechte an der Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft, Stimm- und sonstige Mitwirkungsrechte, bei dem „Treuhandgesellschafter“ verbleiben. Nach § 4 Nr. 6 Abs. 2, § 8 des Gesellschaftsvertrags haften die „Treuhandgesellschafter“ den Gläubigern der Gesellschaft mit ihrem sonstigen Vermögen der Höhe nach unbegrenzt, wenn auch nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. In Übereinstimmung hiermit wird nach § 3 der Treu- handbedingungen der „Treuhandgesellschafter“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die im Rahmen des Gesellschaftszwecks eingegangen werden, direkt und persönlich, jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft verpflichtet. Die Vereinbarung einer so ausgestalte- ten bloßen „Grundbuch-Treuhand“, dievor Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102) den Verkehr mit dem Grundbuchamt bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand vereinfachen sollte (so auch hier gemäß § 1 Abs. 2 der Treuhandbedingungen), ist einem umfassenden Treuhandverhältnis, bei dem der Treugeber nicht Gesellschafter wird, sondern ein anderer Gesellschafter für ihn den Gesellschaftsanteil hält und nur dieser nach außen in Erscheinung tritt, nicht vergleichbar.
38
Ob ein Treuhandverhältnis in der hier gewählten Form wirksam ist, was die Kläger in Zweifel ziehen, kann offen bleiben. Denn die Unwirksamkeit hätte lediglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (§ 899a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB), änderte aber nichts daran, dass nach dem für die Gesellschafterstellung allein maßgeblichen Gesellschaftsvertrag alle Kläger, auch die sogenannten Treuhandgesellschafter, Gesellschafter der GbR geworden sind und dementsprechend für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB haften (vgl. schon BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, ZIP 2006, 121 Rn. 2, 17). Dass auch die Treuhandgesellschafter „echte“ Gesellschafter der GbR sind, entspricht zudem dem eigenen Verständnis derjenigen Kläger, die sich dafür entschieden haben, ihre Rechte im Grundbuch von einem „Grundbuch-Treuhänder“ halten zu lassen. Die Revision der Beklagten verweist zu Recht darauf, dass sämtliche Kläger im Rahmen ihrer Klageanträge die Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile und nicht nur die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis angeboten haben.
39
c) Die Kläger, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, haften mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Haftungsbeschränkung - über die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags und der Gesamtkonzeption - mit der Beklagten vereinbart worden. Unabhängig davon können sich Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die - wie die Kläger - der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und Gesellschaftsvertrag weisen deutlich auf die nur quotale Haftung der künftig beitretenden Gesellschafter hin. Dass die Kläger nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR haften, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
40
d) Eine Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeiten schon bei ihrem Beitritt zur GbR bestanden haben. Nach der Aufgabe der Theorie der Doppelverpflichtung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog §§ 128, 130 HGB grundsätzlich auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für Gesellschafter, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des erkennenden Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370) einer solchen Gesellschaft beigetreten sind, weil die mit diesem Urteil vorgenommene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Wirkung für die Zukunft , sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen entfaltet (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 f.). Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129); Gerichte sind nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr zutreffend erweist (BVerfGE 59, 128, 165). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 Rn. 16).
41
Nach den hier gegebenen Umständen des Falles können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.) und in Unkenntnis der 1991 und 1992 geschlossenen Darlehensverträge in die Gesellschaft eingetreten sind. Die Kläger hätten bei auch nur geringer Aufmerksam- keit erkennen können, dass für die Objektfinanzierung erhebliche Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags haften sollten. Bei einem Immobilienfonds werden typischerweise Fremdmittel aufgenommen. So war es auch hier. Aus dem Prospekt ergab sich, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. Im Investitions- und Finanzierungsplan auf der Seite 11 des Prospekts und erneut auf Seite 4 der Dokumentation zum Prospekt wird ausdrücklich das benötigte Fremdkapital in Höhe von 23.125.000 DM aufgeführt. Zudem wird auf Seite 10 des Prospekts auf die für die fondsfinanzierende Bank bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 23.125.000 DM hingewiesen. Ein Anleger, der in eine Publikumsgesellschaft eintritt, muss auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite bereits ganz oder teilweise aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 19).
42
Zwar enthalten weder der Gesellschaftsvertrag noch der Prospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die dort vorgesehene quotale Haftung auch auf solche Gesellschaftsverbindlichkeiten bezieht, die schon vor dem Beitritt der Gesellschafter entstanden sind. Andererseits lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, dass die Gesellschafter den Gläubigern ausschließlich für die nach ihrem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten haften sollten. § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages regelt, dass die Gesellschafter mit ihrem sonstigen Vermö- gen für „die Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ zwar nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung, in der Höhe aber unbegrenzt haften, ohne dass zwischen Verbindlichkeiten, die beim Beitritt zur GbR schon bestanden haben, und solchen, die erst nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind, unterschieden wird. Dementsprechend haben alle Gesellschafter nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags der von der GbR beauftragten Geschäftsbesorgerin unter anderem Vollmacht erteilt, für die schon bestehenden Kredite anteilig persönliche Haftungserklärungen abzugeben; ob die von dieser namens der Kläger erklärten persönlichen Haftungsübernahmen wirksam sind, ist für die hier zu beurteilende Frage, ob ein überwiegendes schützenswertes Interesse der Kläger anzuerkennen ist, entsprechend der früheren Rechtslage für die „Altverbindlichkeiten“ der GbR nicht analog § 130 HGB haften zu müssen, nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen , dass die Kläger mit ihren Beteiligungen wirtschaftlich an den der Gesellschaft gewährten Krediten unabhängig davon teilhaben, ob die Fremdmittel vor oder nach ihrem Beitritt aufgenommen wurden. Die schon vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung aufgenommenen Fremdmittel kommen der Gesellschaft und mithin den Klägern als Gesellschaftern gleichermaßen zugute, wie wenn sie erst nach ihrem Beitritt aufgenommen worden wären.
43
e) Ebenso ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Haftung der Kläger aus §§ 128, 130 HGB analog sei in den Darlehensverträgen abbedungen worden. Das Berufungsgericht hat eine derartige Vereinbarung in tatrichterlicher Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der Regelungen des Gesellschaftsvertrags mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Es liegt auch keine Unklarheit in den Formulierungen der Darlehensverträge gemäß § 5 AGBGB aF (§ 305 c Abs. 2 BGB) vor. Aufgrund der Prospektdarstellung konnte bei den Anlegern kein Zweifel darüber bestehen, dass sie im Umfang ihrer Beteiligung auch persönlich für die Darlehen haften sollten. Die persönliche Haftung war zudem erforderlich, um die im Prospekt dargestellten Steuervorteile zu erhalten.
44
3. Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des Berufungsgerichts verringern die aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks erzielten Erlöse die persönliche Haftung der Kläger nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die Obergrenze ihrer Haftung.
45
a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung.
46
b) Den zwischen der GbR und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen lässt sich indes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine solche Beschränkung der Haftung dahingehend, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal haftenden Gesellschafters unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Gesellschaftsvertrag der GbR heranzieht, kann der Senat die Auslegung selbständig http://www.juris.de/jportal/portal/t/1k9r/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=1018&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306132004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1k9r/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=1018&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306132004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1k9r/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=1018&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302982005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1k9r/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=1018&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302982005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 22 - vornehmen, da der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8). Gleiches gilt für den Fondsprospekt, da dieser über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6). Hingegen ist die Auslegung des Darlehensvertrags als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7). Solche Rechtsfehler sind hier aber gegeben. Die Auslegung des Berufungsgerichts findet im Wortlaut der Vereinbarungen keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung.
47
aa) Zwar haften die Kläger nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung nur quotal. Allein aus dem Begriff „quotal“ lässt sich aber regelmäßig nicht her- leiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25). Ist vereinbart, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften , bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet. Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz (§ 128 HGB analog) eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit einer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den Darlehensbetrag , rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass die in diesem Sinn beschränkte Haftung der Gesellschafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks , geringer werden und der Kreditgeber damit über die ausdrücklich vereinbarte (quotale) Haftungsbeschränkung hinaus weitergehend das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll.
48
Für einen Willen der vertragsschließenden Parteien, dass jede Verringerung des Darlehenssaldos unmittelbar auch die quotalen Haftungsbeiträge der Gesellschafter vermindern soll, ergeben sich hier aus den darlehensvertraglichen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der für jeden der vier Darlehensverträge gleichlautenden Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es: Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönlichen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist.
49
Selbst wenn die Ergänzungen zu den Darlehensverträgen - wie das Berufungsgericht meint - unwirksam sein sollten, belegen sie doch, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gab, eine variable Haftung der Gesellschafter zu vereinbaren. Insbesondere ergibt sich aus den Ergänzungen, dass im Jahr 1996 die für jeden Gesellschafter ausgewiesenen Haftungsbeträ- ge vom Nominalbetrag der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen und Kosten berechnet wurden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der GbR unberücksichtigt geblieben sind.
50
Im Darlehensvertrag vom 18. Dezember 1991 über 2,9 Mio. DM heißt es unter 10. Zahlungsmodalitäten: … § 366 BGB findet keine Anwendung. … Die Bank ist berechtigt, Zahlun- gen nach ihrem billigen Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
51
In den drei späteren Darlehensverträgen heißt es jeweils gleichlautend: 15.2.2 Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen. 23. Zahlungsmodalitäten 23.1… § 366 BGB findet keine Anwendung. … Die Bank ist berechtigt, Zahlungen nach ihrem billigen Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen , auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
52
Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen anteilig die Haftung der Gesellschafter mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Nr. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vorbehält, gemäß § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können , worauf Zahlungen angerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach den drei späteren Darlehensverträgen (Nr. 15.2.2) nicht zu einer vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks verpflichtet, sondern ihr die Wahlfreiheit eingeräumt war, die Gesellschafter persönlich vor der Verwertung des Grundstücks in Anspruch zu nehmen. Dem steht die Regelung in Nr. 15.4.2 der Darlehensverträge nicht entgegen. Danach werden zwar „alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet“. Die per- sönliche Forderung meint hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesellschaft , nicht die Gesellschafterhaftung.
53
Dieses Auslegungsergebnis ist interessengerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren teilschuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen , sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten Haf- tungsbeträge der Gesellschafter vermindern, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer - hier nicht gegebenen - eindeutigen Vereinbarung.
54
Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die Gesellschaftsschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedigung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung von vornherein aus. Erlangt die Beklagte Zahlung in Höhe der noch offenen Darlehensschuld und erlischt diese, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB).
55
bb) Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der Kläger ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.
56
Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den Darlehensverträgen , ob und in welchem Umfang die Haftung der Kläger als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben (III.2.c) ausgeführt, können aber die Kläger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge noch nicht Gesellschafter waren, der Beklagten jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Beklagte mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Gleiches gilt für den Fondsprospekt.
57
Jedoch kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass die Erlöse aus der - nach Abschluss der Berufungsinstanz abgeschlossenen - Verwertung der Fondsimmobilie die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. Ob die Kläger nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnten, dass vorrangig das Grundstück ver- wertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Beklagte vor Inanspruchnahme der Gesellschafter zur vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks verpflichtet gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige Haftungsbetrag der einzelnen Gesellschafter nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die (freiwilligen) Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen und um den Verwertungserlös aus dem Fondsgrundstück - verringerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu bemessen wäre.
58
4. Den Klägern steht kein Zurückbehaltungsrecht des Inhalts zu, dass sie nur Zug um Zug gegen anteilige Abtretung der Grundschuld zur Zahlung ihrer Haftungsbeträge verpflichtet sind.
59
Ein Gesellschafter, der gemäß § 128 HGB auf eine anderweitig - bei Immobilienfonds typischerweise durch eine Grundschuld - gesicherte Gesellschaftsschuld zahlt, hat jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen Zug-um-Zug zu erfüllenden Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich ein solcher Anspruch der Kläger weder aus den Darlehensverträgen mit der GbR noch aus § 426 Abs. 2, §§ 412, 401 BGB, da Gesellschaft und Gesellschafter im Verhältnis zueinander nicht gesamtschuldnerisch haften. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift besteht kein rechtfertigender Anlass. Für den Rückgriff des zahlenden Gesellschafters auf die Gesellschaft gelten gesellschaftsrechtliche Grundsätze; maßgeblich ist hierfür § 110 HGB, der lediglich einen Erstattungsanspruch vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 323).
60
Ebenso scheidet eine analoge Anwendung von § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 30; v. Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 128 Rn. 10; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 20 Rn. 403 (Stand: April 2010); Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 25; Knerr in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 412 Rn. 16; a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 49 V 1, S. 1436; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 128 Rn. 31; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 43 f.; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 128 Rn. 8; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 3. Aufl., § 69 Rn. 6). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 32 mwN). Daran fehlt es hier. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch des Gesellschafters, der noch in der Gesellschaft verbleibt, abschließend in § 110 HGB geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 324 f.). Ein darüber hinausgehender Forderungsübergang ist nicht vorgesehen.
61
5. Die Kläger zu 40 und 41 haften als Gesamtschuldner. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die in der Beitrittserklärung der Kläger zu 40 und 41 vorgesehene Aufteilung des Anteils lediglich das Innenverhältnis betrifft, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der betroffenen Kläger zeigt nicht auf, dass die tatrichterliche Auslegung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder wesentlichen Prozessstoff außer Acht lässt. Beteiligen sich mehrere Personen gemeinsam an einer Anlagegesellschaft , liegt eine Aufteilung in Bruchteile fern, da andernfalls getrennte Anteile hätten gezeichnet werden können. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine Bruchteilsgemeinschaft überhaupt Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein kann (ablehnend z.B. MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 83; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 705 Rn. 26; Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 705 Rn. 22).
62
IV. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
63
Gegen die Höhe der von der Beklagten zuletzt berechneten Restforderung und die Anteile der Kläger am Gesellschaftsvermögen wenden sich die Anschlussrevisionen und Revisionen der Kläger nicht.
64
Soweit die Beklagte bezüglich der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 gegen eine Kostenerstattungsforderung in Höhe von jeweils 3.861,95 € aufgerechnet und einseitig die Erledigung erklärt hat, ist der darin liegende Antrag auf Feststellung der Erledigung zulässig und begründet. Entgegen der Annahme der Revisionen und Anschlussrevisionen der Kläger hat die Beklagte die Teilerledigung nicht nur hilfsweise, sondern unbedingt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Teilerledigungserklärung sowohl bei den Haupt- als auch bei den „Hilfsanträgen“ berücksichtigt, bei denen es sich ohnehin - anders als die Anschlussrevisionen meinen - nicht um echte Hilfsanträge, sondern um eine stets zulässige Beschränkung der Klageanträge der Höhe nach handelt.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 37 O 227/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 4 U 12/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 221/09
Verkündet am:
27. September 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zulassung der Revision kann - auch in den Gründen des Urteils - auf die Höhe
des Anspruchs beschränkt werden.
BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem im Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immobilienfonds G. GbR (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb und die Bebauung der Grundstücke G. Straße 52-55 und B. B. -Straße 9 in B. mit einem Mehrfamilienhaus bzw. einem Geschäftshaus und deren anschließende Vermietung. Der Beklagte unterzeichnete am 30. September 1992 eine Zeichnungserklärung über eine Beteiligung von 100.000 DM an der GbR. In dieser bevollmächtigte er die S. GmbH, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte , u.a., „für ihn alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für seinen Beitritt und den Beitritt weiterer Gesellschafter zur Gesellschaft erforder- lich sind“ sowie den - dem Prospekt beigefügten - Geschäftsführungsvertrag einschließlich des Grundbuchtreuhandvertrags mit der Dr. G. GmbH abzuschließen.
2
Weiter heißt es in der Zeichnungserklärung: Mir/uns sind insbesondere auch die in dem Geschäftsführungsvertrag zu erteilenden Vollmachten bekannt, von denen als wichtigste hervorgehoben werden : Vorbehaltlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung - … - … - das Grundvermögen in voller Höhe der unbeschränkten Haftung zu unterwerfen , Grundpfandrechte einschließlich der dinglichen Unterwerfungserklärung auch in der Form des § 800 ZPO zu erklären - für die Gesellschafter auch die persönliche Haftung, jedoch nur quotal entsprechend der Beteiligungsquote zu erklären und sie insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
3
Nach § 3 Abs. 1 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen quotal entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Beteiligungsquote des Beklagten beträgt 0,64977258 %.
4
Die Dr. G. GmbH bestätigte am 21. Oktober 1992 die Annahme der Zeichnungserklärung des Beklagten. Am 26. Oktober 1992 vereinbarten die Gründungsgesellschafter der GbR mit der S. GmbH als Vertreterin des Beklagten und anderer Anleger in notarieller Form deren Beitritt zur GbR. In derselben Urkunde bestellten die durch die S. GmbH vertretenen Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Dr. G. GmbH als gemeinsam bevollmächtigte Geschäftsbesorgerin und bestätigten die Fortsetzung des mit ihr bereits bestehenden Grundbuchtreuhandvertrags. Die Geschäftsbesorgerin, die ebenfalls über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, wurde anstelle der GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen und hielt die Grundstücke treuhänderisch für die GbR. Nach § 1 Abs. 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags war die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, das Gesamthandsvermögen der GbR in voller Höhe der unbeschränkten Haftung zu unterwerfen und die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verpflichten. In § 4 Abs. 2 bevollmächtigten die Gesellschafter die Geschäftsbesorgerin darüber hinaus, sie in diesem Umfang der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen als Teilschuldner zu unterwerfen.
5
Die GbR, vertreten durch die Dr. G. GmbH, hatte bereits am 22. Oktober 1992 mit der B. Sparkasse, einer Abteilung der Landesbank B. , drei Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 20.600.000 DM geschlossen. Die Verträge wurden seitens der GbR jeweils mit dem Zusatz „mit teilschuldnerischer Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen“ unterzeichnet. Die GbR bestellte Sicherungsgrundschulden in entsprechender Höhe zugunsten der Darlehensgläubigerin.
6
Nach den insoweit gleichlautenden Darlehensverträgen haften mehrere Darlehensnehmer „als Teilschuldner entsprechend der gesellschaftlichen Beteiligung“. Unter der Überschrift „Erfüllung“ ist bestimmt: Sie [die Bank] ist berechtigt, die Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
7
Die Darlehensverträge nehmen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgläubigerin Bezug. Darin heißt es unter „22. Verwertung von Sicherheiten“: Wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, ist die Sparkasse berechtigt, die Sicherheiten ohne gerichtliches Verfahren unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu beliebiger Zeit an einem ihr geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu verwerten … Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl. Sie darf zunächst aus dem sonstigen Vermögen des Kunden Befriedigung suchen.
8
Mit Schreiben vom 18. Mai 2003 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis fristlos und berief sich darauf, mangels Wirksamkeit der erteilten Vollmacht der GbR nicht wirksam beigetreten zu sein.
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Die Darlehensgläubigerin erhob im Dezember 2003 Klage gegen die GbR und den Beklagten dieses Rechtsstreits mit dem Antrag auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus ungerechtfertigter Bereicherung, hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass die Darlehensverträge wirksam seien. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2005 gab das Landgericht Berlin (Az. 4 O 1/04) unter Klageabweisung im Übrigen dem Hilfsantrag statt.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Darlehensgläubigerin die Darlehen wegen Zahlungsverzugs und stellte den Gesamtsaldo der Darlehen einschließlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von 11.186.877,52 € fällig. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte sie den Beklagten unter Fristsetzung zum 20. Dezember 2004 auf, entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtkapital der GbR 72.689,26 € an sie zu zahlen.
11
Die Darlehensgläubigerin reichte im Dezember 2007 wegen dieser Forderung gegen den Beklagten Klage ein, obwohl zu diesem Zeitpunkt über das Vermögen der GbR bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Noch vor deren Zustellung hat der Kläger den Rechtsstreit übernommen.
12
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben , das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


13
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
14
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
15
Die Klage sei zulässig. Die Rechtskraft des im Rechtsstreit zwischen der Darlehensgläubigerin einerseits und der GbR sowie dem Beklagten andererseits vom Landgericht Berlin erlassenen Urteils stehe nicht entgegen, da unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Die Haftung des Beklagten folge aus §§ 128, 130 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge seien gem. § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin ausgeschlossen. Ob die der S. GmbH erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, könne dahinstehen, da der Beitritt nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wirksam sei. Der Beklagte hafte für die vor seinem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten der GbR, weil diese für ihn erkennbar gewe- sen seien. Zwar sei die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten auf seine Quote an dem Gesellschaftsvermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber nicht aus dem jeweiligen Stand der Darlehensforderungen. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftungsumfang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung.
16
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.
17
1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Grund des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs richtet, unstatthaft und damit unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist.
18
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter mindern und ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1996 aufgestellten Grundsätze trotz Änderung der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter Gültigkeit haben. Diese Frage betrifft lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, NJW 1979, 551; Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 zur Beschränkung auf den Anspruchsgrund; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 23). Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Beklagte selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen , dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4).
19
2. Soweit die Revision zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg.
20
a) Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17. November 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2005 (Az. 4 O 1/04) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da nicht über denselben prozessualen Anspruch entschieden worden ist. Auch wenn die Zulassung der Revision beschränkt ist, hat das Revisionsgericht hinsichtlich des Teils, für den die Revision zugelassen ist, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 20).
21
Der Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits erschließt sich bei einem - hier hinsichtlich des Hauptantrags - klageabweisenden Urteil, dessen Urteilsformel keine Aufschlüsse zulässt, stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des in Bezug genommenen Parteivorbringens. Allerdings können die Parteien den Streitgegenstand nicht durch Gestaltung ihres Vortrags willkürlich begrenzen. Der Streitgegenstand wird vielmehr durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Von ihm erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 45, insoweit nicht in BGHZ 179, 146; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Infolgedessen hat die Rechtskraft des Urteils im ersten Prozess nicht nur die Präklusion der dort vorgetragenen Tatsachen , sondern auch der nicht vorgetragenen, zu dem Lebenssachverhalt gehörenden Tatsachen zur Folge, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, MDR 1995, 1062 f.) oder der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Anspruch nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 45, insoweit nicht in BGHZ 179, 146).
22
Nach diesen Maßstäben hat die Rechtskraft des - den Zahlungsantrag abweisenden - Urteils des Landgerichts Berlin im Vorprozess nicht die Unzulässigkeit der nunmehr erhobenen Klage auf anteilige Rückzahlung des offenen Darlehenssaldos nach Kündigung des Darlehens zur Folge. Die Darlehensgläubigerin und Klägerin des Vorprozesses hat die Darlehensverträge erst nach dem Abschluss des Vorprozesses gekündigt, in dem sie den Zahlungsanspruch noch auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge gestützt hatte. Bei einem wirksamen Darlehensvertrag setzt der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta vor Ablauf der Laufzeit des Darlehens eine Kündigung voraus. Da die Kündigung nicht Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhaltes war, konnte die Gläubigerin diese nachholen. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass das Gericht des Vorprozesses Ansprüche, die eine noch zu erklärende Kündigung voraussetzen, nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat .
23
Soweit das Landgericht in seinem Urteil im Vorprozess auch einen möglichen Anspruch auf rückständige Raten angesprochen hat, hat es über diesen Anspruch ersichtlich nicht entscheiden wollen, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Eingang der Entscheidungsgründe ergibt. Zu dem Anspruch auf rückständige Raten ist lediglich ausgeführt, dass zu deren Höhe nicht vorgetragen sei. Nur in der Klageschrift sei auf den Betrag der ausgereichten Darlehensvaluta hingewiesen und seien die geleisteten Zahlungen betragsmäßig genannt. Anhaltspunkte, in welcher konkreten Höhe Raten offen stünden, fehlten. Diese Ausführungen sind ersichtlich so zu verstehen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin wolle ihren mit dem Hauptantrag gestellten, aus Bereicherungsrecht hergeleiteten Zahlungsantrag nicht (auch) auf einen Anspruch auf rückständige Raten stützen und es habe daher auch nicht über einen solchen Anspruch zu entscheiden.
24
Die Auffassung, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess habe nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, steht, anders als die Revision meint, nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 (XI ZR 90/02, BGHZ 153, 239, 242). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils die erneute Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig macht. Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen, wenn - wie hier - die Klage im ersten Prozess durch streitiges Urteil abgewiesen wurde. Denn anders als in diesem Fall lässt sich bei einer allein auf der Säumnis des Klägers beruhenden Abweisung der Klage gemäß § 330 ZPO nicht feststellen, ob die Klage wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals, das im neuen Prozess vorgetra- gen wird, abgewiesen wurde oder ob das Gericht nur eine eingeschränkte Entscheidung treffen wollte.
25
b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR analog §§ 128, 130 HGB i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF haftet und der Kläger gemäß § 93 InsO berechtigt ist, die persönliche Haftung des Beklagten geltend zu machen. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, wirksam auf die Anspruchshöhe beschränkt ist.
26
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte dem Kläger anteilige Rückzahlung der Darlehensbeträge in der geltend gemachten Höhe schuldet. Die quotale Haftung des Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzüglich Zinsen und Kosten. Die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offene Darlehensschuld ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung zwar gleichfalls zu berücksichtigen. Sie bildet aber lediglich die Obergrenze seiner Haftung. Da diese Obergrenze nicht überschritten ist, verringern die aus der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Gesellschaftsgrundstücke erzielten Erlöse die persönliche Haftung des Beklagten nicht.
27
aa) Der Beklagte, der noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der Fondsgesellschaft beigetreten ist, haftet für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Seine kraft Gesetzes (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als Gesellschafter wurde in den Darlehensverträgen zwischen der GbR und der Darlehensgeberin ausdrücklich auf den seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten be- schränkt. Unabhängig davon können sich Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die - wie der Beklagte - der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und Gesellschaftsvertrag weisen deutlich auf die nur quotale Haftung der künftig beitretenden Gesellschafter hin. Dass der Beklagte nur quotal entsprechend seiner Beteiligung an der GbR haftet , wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
28
bb) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Ge- sellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung.
29
cc) Den zwischen der GbR und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) geschlossenen Vereinbarungen lässt sich eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter dahingehend, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal haftenden Gesellschafters unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Parteien die Haftung des Beklagten auf den seiner Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Anteil am Nominalbetrag des Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten beschränkt haben und sich dieser Haftungsbetrag durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht verändern sollte, solange er den Bestand der Schuld der Gesellschaft übersteigt.
30
Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung , dass die Gesellschafter als Teilschuldner entsprechend der gesellschaftlichen Beteiligung für die Darlehensbeträge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die wortgleiche Regelung in allen drei Darle- hensverträgen unter der Überschrift „Erfüllung“, mit der § 366 BGB abbedungen wird, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob diese Klausel gem. § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) nichtig ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertrags- partner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.
31
Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist interessengerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen , weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Sie ist, da in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem Gesellschaftsvermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begnügt er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren teilschuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern , bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer - hier nicht gegebenen - eindeutigen Vereinbarung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 53).
32
Werden Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht angerechnet, besteht nicht die Ge- fahr, dass die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die Gesellschaftsschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedigung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung von vornherein aus. Erlangt die Beklagte Zahlung in Höhe der noch offenen Darlehensschuld und erlischt diese, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB).
33
dd) Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung des Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.
34
Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den Darlehensverträgen , ob und in welchem Umfang die Haftung des Beklagten als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben (II. 2. c) aa)) ausgeführt, können aber die Kläger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge noch nicht Gesellschafter waren, der Beklagten jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Beklagte mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Gleiches gilt für den Fondsprospekt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 56).
35
Indes kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass Zahlungen der Gesellschaft und Erlöse aus der Verwertung der Fondsgrundstücke die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. Die Formulierungen des Fondsprospekts ebenso wie diejenigen des Gesellschaftsvertrags betonen lediglich die quotale Haftung der Gesellschafter ; sie legen aber nicht fest, dass der jeweilige Haftungsbetrag des einzelnen Gesellschafters nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen - verringerten , zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu berechnen wäre.
36
3. Gegen die Höhe der vom Kläger errechneten Darlehensschuld bei Kündigung des Darlehens wendet sich die Revision nicht.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 38 O 6/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2009 - 24 U 50/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 263/09
Verkündet am:
8. Februar 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche
Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem
Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld
beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld
begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen
aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld
der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters
mindern.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2008 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 40 %, der Beklagte zu 3 zu 11 %, die Beklagten zu 5 und 6 als Gesamtschuldner zu 19 %, der Beklagte zu 7 zu 19 % und die Beklagten zu 8 und 9 als Gesamtschuldner zu 11 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft K. straße b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bebauung des gesellschaftseigenen Grundstücks K. - straße in Berlin mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus und seine anschließende Verwaltung.
2
Die Gesellschafter sind entsprechend den von ihnen geleisteten Einlagen an der GbR wie folgt beteiligt: die Beklagten zu 1 und 2 mit 33,93 %, der Beklagte zu 3 mit 8,815 %, der - nicht am Revisionsverfahren beteiligte - Beklagte zu 4 mit 16,42 %, die Beklagten zu 5 und 6 mit 16,02 %, der Beklagte zu 7 mit 16,00 % und die Beklagten zu 8 und 9 mit 8,815 %.
3
§ 4 Nr. 5 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags lautet: Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen in dem Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen beteiligt. Sie haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt, im Übrigen jedoch nicht als Gesamtschuldner , sondern nur quotal im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zu dem in Abs. 3 genannten Gesellschaftskapital, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehen oder dies von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird.
4
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In § 6 Abs. 3 bestellten die Gesellschafter zur Führung der Geschäfte als gemeinsame Bevollmächtigte (Geschäftsbesorgerin) die Firma K. & Partner Betreuungs- und Vermittlungsgesellschaft für Vermögensanlagen mbH. Rechte und Pflichten der Geschäftsbesorgerin richteten sich nach einem Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Entwurf dem Fondsprospekt als weitere Anlage beigefügt war.
5
In dem Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte die GbR die Geschäftsbesorgerin , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, umfassend mit der Führung der Geschäfte für die Gesellschaft einschließlich der Durchführung der geplanten Baumaßnahme, wobei die Geschäftsbesorgerin an die Weisungen der Gesellschafter und die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gebunden war. § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags lautet: Die vorstehende Vertretungsbefugnis ist dahingehend beschränkt, dass die Gesellschafter nur mit einer ihren Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft entsprechenden Quote verpflichtet werden dürfen. Dies ist in die Verträge ausdrücklich aufzunehmen. Die Einschränkung gilt nicht, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung gesetzlich vorgeschrieben oder von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird.
6
Daneben erteilten die Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Geschäftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende Einzelvollmachten, die diese u.a. dazu berechtigten, die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
7
Die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, schloss im April 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der B. H. bank AG, zwei grundschuldbesicherte Darlehensverträge über 780.000 DM und 1.720.000 DM. Nach den Darlehensverträgen haften die Darlehensnehmer (gemeint: Gesellschafter) „nach § 421 BGB, jedoch beschränkt auf die in der genannten Aufstellung aufgeführten Teilbeträge am unten genannten Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten“. In diesen Aufstellungen werden für jeden Gesellschafter betragsmäßig Anteile am Gesellschaftskapital, an den Darlehen, den Annuitäten, am Gesamtbetrag usw. aufgeführt. Nr. 15 der Darlehensverträge enthält unter der Überschrift „Sicherheiten“ Regelungen für „Grundschulden“ (15.1) und „persönliche Haftung“ (15.2) sowie „Weitere Bestimmungen für alle Sicherheiten“ (15.4); 15.2.2 bestimmt, dass die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. Nach Nr. 23.1 der Darlehensverträge findet § 366 BGB keine Anwendung.
8
Die Klägerin kündigte beide Darlehen mit Schreiben vom 10. Mai 2004 und stellte sie zum 30. Juni 2004 zur Rückzahlung fällig. Von den Hauptforderungen aus beiden Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.048.904,01 € offen. Zum 1. September 2006 belief sich der Gesamtsaldo einschließlich aufgelaufener Zinsen auf 1.399.069,72 €.
9
Die Klägerin erlöste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung zunächst 33.000 €, sodann durch freihändige Veräußerung des Grundstücks nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens 541.415,57 €. Unter Berücksichtigung dieser Beträge beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten der GbR zum 19. Oktober 2006 auf 833.788,54 €.
10
Vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin erklärte die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die GbR und die von ihr vertretenen Gesellschafter unter Hinweis auf § 366 BGB, dass die anstehende Zahlung ausschließlich die persönliche Schuld der Gesellschafter tilgen solle, nämlich „auf den Darlehensteil erfolge, welcher von den Absicherungen durch private Gesellschafterhaftung erfasst sei“, und einer Verrechnung auf die nicht durch die quotale Haftung abgesicherte Schuld ausdrücklich widersprochen werde.
11
Mit den Hauptanträgen nimmt die Klägerin die Beklagten jeweils auf Zahlung des Teils der am 1. September 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch, der ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen entspricht; mit den Hilfsanträgen berechnet sie die anteiligen Haftungsbeträge unter Zugrundelegung der Restschuld nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks.
12
Das Landgericht hat lediglich den Hilfsanträgen entsprochen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung entsprechend den Hauptanträgen verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 9.

Entscheidungsgründe:


13
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg.
14
I. Das Berufungsgericht (KG, ZIP 2009, 1118) hat ausgeführt:
15
Die Haftung der beklagten Gesellschafter der GbR folge aus § 128 HGB analog in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Die Darlehensverträge verstießen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, da die GbR bei ihrem Abschluss wirksam von der Geschäftsbesorgerin vertreten worden sei. Weder der Geschäftsbesorgungsvertrag noch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ebenso wenig verletze die Vollmacht den Grundsatz der Selbstorganschaft. Zwar sei die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf ihre Quote an dem Gesellschaftsvermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, die die Klägerin auch mit ihrem Hauptantrag unterschreite. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftungsumfang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung. Die für die GbR und die Gesellschafter gem. § 366 BGB erklärte Tilgungsbestimmung sei unwirksam.
16
II. Dies hält den Angriffen der Revisionen stand.
17
Die Beklagten schulden der Klägerin anteilige Rückzahlung der Darlehensbeträge in der mit den Hauptanträgen geltend gemachten Höhe (§ 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die quotale Haftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzüglich Zinsen und Kosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse (2.).
18
1. Die Darlehensverträge sind wirksam zustande gekommen. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten.
19
a) Zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die der Geschäftsbesorgerin in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Ein Vertrag, durch den ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. Denn ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gerichtet (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 20 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, ZIP 2007, 64 Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 21).
20
So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der vereinbarten Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Vielmehr ist die Geschäftsbesorgerin durch den Geschäftsbesorgungsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. So obliegen ihr nach diesem Vertrag alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft, nämlich die Durchführung der geplanten Investitionsmaßnahme (§ 1 Nr. 1) und die anschließende Bewirtschaftung und Verwaltung des Gebäudes (§ 1 Nr. 8). Zwar ist der Geschäftsbesorgerin nach § 1 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags auch die Vornahme der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Rechtsgeschäfte übertragen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei ihrer Tätigkeit nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange der Gesellschaft jedenfalls im Vordergrund stehen. Dementsprechend ist es ihr in § 1 Nr. 9 des Geschäftsbesorgungsvertrags ausdrücklich gestattet, zur Erledigung ihrer Aufgaben sachverständige Dritte zu beauftragen.
21
b) Der in der Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft steht der Wirksamkeit der Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar die gesellschaftliche Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne den Gesellschaftsanteil an einen Dritten übertragen werden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder von vornherein im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und ihm umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie selber die organschaftliche Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 294; Urteil vom 16. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, DStR 1993, 1918, 1919; Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, ZIP 2005, 1361, 1363; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 18). Diesen Anforderungen genügen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin war gem. § 1 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Mit Abschluss des Gesellschaftsund des Geschäftsbesorgungsvertrags waren bereits alle wesentlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen Gesellschafter festgelegt, ebenso auch der Umfang der Kreditaufnahme (§ 4 des Gesellschaftsvertrags).
22
2. Die aus der Zwangsverwertung des Grundstücks erzielten Erlöse verringern die persönliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die Obergrenze ihrer Haftung.
23
a) Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370).
24
b) Die Beklagten, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, wurden in den Darlehensverträgen ausdrücklich auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Ihre kraft Gesetzes (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als Gesellschafter wurde in den Darlehensverträgen mit der Klägerin auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten beschränkt. An der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen keine Zweifel. (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; vgl. auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 38).
25
c) Die in den Darlehensverträgen abweichend von § 128 HGB vereinbarten quotalen Haftungsanteile der Beklagten sind durch die aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks erzielten Erlöse nicht verringert worden.
26
aa) Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen.
27
Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie entschieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschränkung der Gesellschafterhaftung eine Erfüllungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.).
28
Die mit dem Übergang zur Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung der Gesellschafterhaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung nicht, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf die anteilige persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. Der Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich, dass der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter maßgebend ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Die Beklagten schulden deshalb in analoger Anwendung von § 129 HGB unabhängig von ihrer Haftungsquote an dem ursprünglichen Darlehensbetrag höchstenfalls den noch offenen Betrag der Darlehensschuld , den die Klägerin auch von der Gesellschaft beanspruchen könnte. Dies steht hier allerdings einem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die von der Klägerin geltend gemachten anteiligen Haftungsbeträge jeweils die - nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundstücks verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreiten.
29
Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesellschafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist für eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB weder Raum noch besteht hierfür ein Bedürfnis (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2205 f.; Loddenkemper, ZfIR 2006, 707, 710; Schäfer, NZG 2010, 241, 242). Die Gesellschaft ist nicht befugt, durch Tilgungsbestimmungen über die zur Sicherung des Gesellschaftsgläubigers angeordnete persönliche Haftung der Gesellschafter , auch wenn diese auf eine Quote beschränkt worden ist, zu verfügen und diese zu verringern (K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, ob dann, wenn die Gesellschafter mit dem Gläubiger der Gesellschaft vereinbart haben, dass sie abweichend von § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen haften, ihre Haftung weitergehend dadurch beschränkt werden sollte, dass sich ihre ursprünglichen Haftungsanteile durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen verringern, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ausschließlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen.
30
Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner steht es deshalb frei zu vereinbaren, dass Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht nur die Schuld der Gesellschaft , sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erlöse wiederum nicht nur der Gesellschaft, sondern anteilig den Gesellschaftern auf ihren Haftungsbetrag anzurechnen.
31
bb) Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen lässt sich eine derartige Haftungsbeschränkung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt , dass die Parteien die Haftung der Beklagten auf die konkret bezifferten, nach dem Ursprungsdarlehen berechneten Beträge im Sinne einer summenmäßigen Haftungshöchstgrenze beschränkt haben und sich diese Haftungsbeträge durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht verändern sollten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
32
(1) Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung , dass die Gesellschafter beschränkt auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Darlehensbeträge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die Regelung in Nr. 23.1 der Darlehensverträge, dass § 366 BGB keine Anwendung findet, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob sie gem. § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt die Bestimmung einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach dem Inhalt der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.
33
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt sich auch Nr. 15.4.2 des Darlehensvertrags nicht entnehmen , dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter anteilig vermindern sollten. Danach werden zwar „alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet“. Mit „per- sönlichen Forderungen“ ist hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesellschaft , nicht die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld gemeint.
34
(2) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Sie ist, da in der BGB-Gesellschaft jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem Gesellschaftsvermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begnügt er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen , rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will. Sollen Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern mit der Folge, dass der Kreditgeber über die ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeträge hinaus in weiterem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschafter zu tragen hat, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Haftungsanteile - wie hier - in einer Summe ausgewiesen sind, die jeweils die Obergrenze der Haftung darstellt.
35
Allerdings führt dieses Verständnis einer quotalen Haftungsbeschränkung dazu, dass die Gläubigerin umso besser gegen den Ausfall mit ihren Darlehensforderungen abgesichert ist, je niedriger diese valutieren. Dies ist aber keine Besonderheit der quotalen Haftungsbeschränkung, sondern trifft auch für andere Sicherheiten wie Grundschulden, Sicherungsübereignungen u.a. zu. Von einer unangemessenen Übersicherung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 128 HGB, der eine Absicherung des Gläubigers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vorsieht , keine Rede sein.
36
Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch nicht die Gefahr einer doppelten Befriedigung der Forderungen der Klägerin. Zwar sind nach den getroffenen Vereinbarungen (15.1 und 15.2) ihre Forderungen aus den Darlehensverträgen sowohl dinglich durch Grundschulden am Gesellschaftsgrundstück als auch durch die persönliche, wenn auch nur teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter gesichert. Die Klägerin erhält aber nur einmal Zahlung. Eine doppelte Befriedigung ihrer Forderungen scheidet wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung aus. Erlangt die Klägerin durch die Verwertung der dinglichen Sicherheit oder durch Inanspruchnahme persönlich haftender Gesellschafter Befriedigung, reduziert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld, für die das Gesellschaftsgrundstück und die Gesellschafter haften. Ist die Darlehensschuld erloschen, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB).
37
Die Darlehensverträge enthalten nicht die Vorgabe, dass vorrangig das Fondsgrundstück zu verwerten ist; vielmehr stellen sie es der Klägerin ausdrücklich frei, die Gesellschafter nach ihrer Wahl persönlich vor der Verwertung des Grundstücks in Anspruch zu nehmen (15.2.2). Wären - wie die Revision meint - die aus der dinglichen Sicherheit erzielten Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen und bezöge sich die quotale Haftung nur noch auf die nach Verwertung der dinglichen Sicherheit verbleibende Restschuld , hinge die Höhe der anteiligen Haftung der Gesellschafter von vornherein von dem Zeitpunkt ab, in dem sie von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Es spricht nichts dafür, dass die Gesellschafter den Umfang ihrer Haftung solchen Zufälligkeiten unterwerfen wollten.
38
Wollte man die vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung in dem von der Revision befürworteten Sinn begreifen und sähe der Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vor, wäre ein vorsichtiger Gläubiger im Übrigen gehalten , zuerst die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und erst dann das Grundstück zu verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Fondsgesellschafter.
39
(3) Gegen diese Auslegung der Darlehensverträge spricht nicht, dass die Klägerin die Haftungsquoten bezogen auf die vor Verwertung des Fondsgrundstücks noch bestehende Restschuld berechnet und die (freiwilligen) Gesellschaftsleistungen haftungsmindernd berücksichtigt hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin selbst die Darlehensverträge in dem Sinne verstanden hat, dass sich die anteiligen Haftungsbeträge der Gesellschafter mit der Tilgung der Darlehensschuld verringern sollten. Bestand bei der Klägerin die Erwartung, unter Berücksichtigung der durch die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erlösten Beträge ihre Darlehensrestforderung realisieren zu können, wenn sie die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen anteilig auf Tilgung des nach Kündigung der Darlehen offenen Saldos in Anspruch nähme, ist die Vorgehensweise der Klägerin nicht nur unter Kostengesichtspunkten naheliegend, sondern trägt auch den Interessen der betroffenen Gesellschafter Rechnung.
40
cc) Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.
41
(1) Die Beklagten können der Klägerin grundsätzlich nicht den Inhalt des Fondsprospekts und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entgegenhalten. Ob und in welchem Umfang ihre Haftung als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen Gesellschafts- und Geschäftsbesorgungsverträge kommt es für das Rechtsverhältnis der Parteien des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris).
42
Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts oder des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar von Bedeutung sein. Vereinbart eine Bank in den zur Fondsfinanzierung geschlossenen Darlehensverträgen mit dem Fremdgeschäftsführer bewusst ohne Information der Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende nachteilige Verwertungsreihenfolge, kann dies einen Anspruch der Gesellschafter gegen die Bank gem. § 826 BGB auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Solche Umstände haben hier die Beklagten nicht vorgetragen. Zwar heißt es auf S. 42 des hiesigen Prospekts: Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. Schon das Verständnis, damit sei die vorrangige Verwertung des Fondsgrundstücks vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05, juris; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht veröffentlicht; nachfolgend BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237), ist nicht zwingend. Auch haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Klägerin bei der Verhandlung der Darlehensverträge bewusst hiervon abgewichen sei.
43
(2) Zudem kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass die Klägerin die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen können sollte und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre quotale Haftung angerechnet würden.
44
Dass „zunächst das Grundstück haftet, darüber hinaus die Gesellschafter“ , kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ebenso gut als bloße Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten verstanden werden, ohne deren Verwertungsreihenfolge vorzugeben.
45
Die Formulierungen auf den Seiten 8 und 33 des Fondsprospekts betonen zwar, dass die Gesellschafter Dritten gegenüber mit ihrem Vermögen nur quotal haften. Sie legen aber nicht fest, ob die quotale Haftung nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag oder dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Saldo zu berechnen ist. Allein aus der Verwendung des Begriffs „quotal“ lässt sich nicht herleiten, dass eine variable, auf den jeweils offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Gleiches gilt für § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Auch dieser Bestimmung ist lediglich zu entnehmen , dass die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen quotal beschränkt ist. Ebenso verpflichtet § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags die Geschäftsbesorgerin, die quotale Haftung mit den Gläubigern zu vereinbaren , ohne ihren Inhalt zu konkretisieren.
46
3. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Erlöses aus der Verwertung des Fondsgrundstücks berufen.
47
Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB scheidet aus. Sie erlaubte der Gesellschaft systemwidrig, durch eine Tilgungsbestimmung über die der Sicherung der Gläubigerin dienende Gesellschafterhaftung zu verfügen und sie ihr - wie hier - selbst für den Fall zu entziehen, dass das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Zudem kann die Vergünstigung eines Tilgungsbestimmungsrechts nur dem Schuldner zugute kommen, der freiwillig und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder der freihändigen Verwertung von Sicherheiten geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391, 394; Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, juris Rn. 18; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624 Rn. 22).
48
4. Gegen die Höhe der von der Klägerin zuletzt berechneten Restforderung und der Anteile der Beklagten am Gesellschaftsvermögen wendet sich die Revision nicht.
49
Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Summe der Haftungsbeträge der Beklagten die nach Abzug der Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen offene Restdarlehensforderung übersteigt. Sobald die Restforderung durch Zahlungen einzelner in Anspruch genommener Gesellschafter unter den Betrag des Haftungsanteils eines Beklagten gesunken oder sogar ganz erloschen ist, kann dies von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter einer weiteren Vollstreckung der Klägerin analog § 129 Abs. 1 HGB entgegengehalten werden.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 21 O 410/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 95/10 Verkündet am:
17. April 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2012 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. April 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft Wohnpark W. Gesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der GbR war die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Verwaltung.
2
Zur Finanzierung der Fondsobjekte schlossen die Gründungsgesellschafter , damals noch auftretend als Wohnpark Wi. -G. -Straße Grundstücksgesellschaft GbR, am 30. August/7. September 1994 mit der Rechtsvorgängerin der B. Hypothekenbank AG (im Folgenden: Bank) einen Darlehensvertrag über nominal 15.000.000 DM. Nach Ziff. 7 Abs. 4 des Darlehensvertrages sollte später zwischen der GbR und den beigetretenen Ge- sellschaftern einerseits sowie der Bank andererseits ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen werden, in dem die Haftung jedes Gesellschafters für den Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten auf einen Anteil, der der Quote seiner Beteiligung entspricht, beschränkt sein sollte.
3
Am 29. November 1994 schlossen die Gründungsgesellschafter unter Umbenennung der GbR einen Gesellschaftsvertrag, der in § 8 folgende Regelungen enthält: 1. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft , in der Höhe jedoch unbegrenzt. 3. Die Geschäftsführung ist beim Abschluss von Verträgen mit Dritten verpflichtet , dem Vertragspartner von den Bestimmungen über die gesellschaftsrechtliche Haftung gemäß diesem Vertrag Kenntnis zu geben. …
4
Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages steht die Führung der Geschäfte zwei der drei Gründungsgesellschafter zu. In einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag übertrug die GbR der I. Baubetreuung und Projektverwaltung GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) umfassend die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben. § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages sieht vor, dass jeder Gesellschafter der Geschäftsbesorgerin Vollmacht erteilt, insbesondere die aus einer Anlage zum Geschäftsbesorgungsvertrag ersichtlichen Erklärungen abzugeben. Dazu gehört u.a., die persönliche Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Grundpfandrechtsbeträge nebst Nebenleistungen in persönlicher und dinglicher Hinsicht zu übernehmen sowie die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter persönlich und dinglich hinsichtlich der Gesellschafter- und Gesellschaftsverbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden auch in ihr gesamtes persönliches Vermögen zu unterwerfen.
5
Die Beklagten beteiligten sich am 31. Dezember 1994 mit einer Beteiligungssumme von 80.000 DM zzgl. 3,5 % Agio als Gesellschafter an der GbR. Ihre Beteiligung gemessen am Verhältnis ihrer Kapitaleinlage zum Gesamtvermögen der GbR beträgt 0,2913 %. Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage eines Prospektes, der zur Haftung der Gesellschafter der GbR folgenden Hinweis enthält: Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie [die Gesellschafter] quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt.
6
Am 7. /8. Oktober 1996 vereinbarte die Geschäftsbesorgerin, handelnd für die Gesellschafter der GbR, mit der Bank in Ergänzung des Darlehensvertrages , dass das Darlehensverhältnis zwischen der Bank und der GbR, bestehend aus den in einer - der Vereinbarung beigefügten - Aufstellung genannten Gesellschaftern, fortgesetzt wird und diese gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf den in der Aufstellung aufgeführten Anteil des Darlehensnominalbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen haften; für die Beklagten weist die Aufstellung einen Haftungsbetrag von insgesamt 98.016,07 DM aus.
7
Die Bank kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 wegen Zahlungsverzugs. Sie forderte die Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 2006 und 4. August 2006 vergeblich auf, einen Anteil i.H.v. 28.581,17 € an der Restforderung , die sich zum 31. Juli 2006 auf 9.811.594,21 € belaufe, an sie zu zahlen.
8
Über das Vermögen der GbR wurde am 21. März 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er nimmt die Beklagten auf Zahlung des von der Bank entsprechend der Beteiligungsquote der Beklagten errechneten Anteils an der am 31. Juli 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch.
9
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 22.344,30 € stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:



10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
I. Das Berufungsgericht (KG, NZG 2010, 1075) hat im Wesentlichen ausgeführt:
12
Die Haftung der Beklagten, die der Kläger gem. § 93 InsO im eigenen Namen geltend machen könne, folge aus § 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei auf ihre Quote am Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der Kläger habe zwar die Darlehensrestforderung zum Kündigungszeitpunkt nur in Höhe von 8.592.093,40 € schlüssig dargelegt. Bemessungsgrundlage für die quotale Haftung sei aber der ursprüngliche Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, so dass die Beklagten gegenüber der Bank schon wegen der Hauptforderung und der Zinsen in einer - den geltend gemachten Haftungsbetrag übersteigenden - Höhe hafteten. Dies erge- be sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen verringerten den Haftungsumfang, solange nicht die Restforderung den Haftungsbetrag unterschreite. Den Beklagten stehe kein auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die fondsfinanzierende Bank zu, den sie dem Kläger entgegen halten könnten.
13
II. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
14
1. Das angefochtene Urteil unterliegt in vollem Umfang revisionsgerichtlicher Nachprüfung. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt worden. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Leistungen oder Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter mindern. Diese Frage betrifft hier nicht nur die Anspruchshöhe als abtrennbaren und selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes (zu dieser Voraussetzung einer beschränkten Revisionszulassung vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491, 2495; Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 6). Denn die Beklagten stützen ihren auf die vollständige Freistellung von der Inanspruchnahme gerichteten Schadensersatzanspruch auch auf die Behauptung, sie seien im Anlageprospekt über den Umfang der Gesellschafterhaftung getäuscht worden, weil dort der Eindruck erweckt worden sei, die Haftungsanteile der Anleger würden durch den Erlös aus der vorrangig vorzunehmenden Verwertung des Erbbaurechts verringert und weil die in der Ergänzung zum Darlehensvertrag vereinbarte Höchstbetragshaftung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und im Prospekt dargestellten quotalen Haftung nicht entspreche. Insoweit stellen sich auch für die Beurteilung des Anspruchsgrundes die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst haben. Soweit die Beklagten geltend machen, sie seien im Wege der Naturalrestitution jedenfalls so zu stellen, wie sie auf der Grundlage der Prospektangaben stünden, bezieht sich die Zulassungsfrage nicht auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs , weil die Anspruchshöhe auch im Rahmen der Schadensersatzansprüche von Bedeutung ist.
15
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
16
a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO nicht vor. Das Original des Berufungsurteils hat ausweislich des Verkündungsprotokolls bei der Verkündung vollständig und unterschrieben vorgelegen (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 Satz 1 ZPO). Dass sich in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten nicht die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften befindet und dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004, - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt. Es entspricht im Übrigen üblicher Handhabung, die Urschrift der Entscheidung zurückzubehalten und zu Sammelakten zu nehmen. Diese Verfahrensweise wird in § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 1 der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentli- chen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft des Landes Berlin in der Fassung vom 7. Januar 2010 auch ausdrücklich eröffnet.
17
b) Die Beklagten haften dem in der Insolvenz der Gesellschaft nach § 93 InsO einziehungsbefugten Kläger für die Rückzahlung des Darlehens in der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Höhe gemäß § 128 Satz 1, § 130 Abs. 1 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF. Der Darlehensvertrag vom 30. August/7. September 1994 ist wirksam. Die Beklagten haften persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR entsprechend ihrer Beteiligung. Ihre quotale Haftung bemisst sich nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten.
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aa) Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch die Gründungsgesellschafter vertreten.
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bb) Die Beklagten haften gemäß § 128 HGB für die vor ihrem Beitritt begründeten Darlehensverbindlichkeiten unabhängig davon, ob die im Jahr 1996 zur Ergänzung des Darlehensvertrages abgeschlossene Vereinbarung wirksam ist, quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR.
20
(1) Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Verbindlichkeiten bereits vor ihrem Beitritt zur GbR begründet worden sind. Mit der Aufgabe der Theorie der Doppelverpflichtung haften grundsätzlich auch die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog §§ 128, 130 HGB für die Altschulden der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für Gesellschafter, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des erkennen- den Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370) einer solchen Gesellschaft beigetreten sind (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 40). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 Rn. 16; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 40).
21
Nach den hier gegebenen Umständen des Falles können die Beklagten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.) und in Unkenntnis des 1994 abgeschlossenen Darlehensvertrages in die Gesellschaft eingetreten sind. Zwar enthalten weder der Gesellschaftsvertrag noch der Emissionsprospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die vorgesehene quotale Haftung der Gesellschafter auch auf solche Gesellschaftsschulden bezieht, die schon vor ihrem Beitritt entstanden sind. Die Beklagten hätten aber bei auch nur geringer Aufmerksamkeit erkennen können, dass für die Objektfinanzierung erhebliche Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages haften sollten. Bei einem Immobilienfonds werden typischerweise Fremdmittel aufgenommen. Aus dem Prospekt ergab sich, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. So führt der Investitions- und Finanzierungsplan, Seite 11 des Prospekts, die benötigten 16.225.000 DM Fremdkapital explizit auf. Auf Seite 2 des Prospekts wird dargestellt, dass und zu welchen Konditionen die Darlehen aufgenommen wurden. Im Übrigen muss ein Gesellschafter, der in eine Publikumsgesellschaft eintritt, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise bereits aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 19; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 41).
22
(2) Die Beklagten haften mit ihrem Privatvermögen für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde ihre persönliche Haftung als Gesellschafter in dem Darlehensvertrag und der ihn ergänzenden Vereinbarung in dieser Weise beschränkt. Unabhängig davon können sich Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die - wie die Beklagten - der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, was jedenfalls bei Erwerbsgesellschaften regelmäßig geschah, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung für den Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bank konnte der Regelung in Ziff. 7 Abs. 4 des Darlehensvertrages ohne weiteres entnehmen, dass die später beitretenden Gesellschafter für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag nur be- schränkt auf einen ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil haften sollten. Dass die Beklagten nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR haften , wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
23
cc) Entgegen der Auffassung der Revision verringern die von der GbR geleisteten Zahlungen und die nach Kündigung des Darlehens aus der Zwangsverwaltung und der Verwertung des Erbbaurechts erzielten Erlöse die persönliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.
24
(1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 28), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung.
25
(2) Den zwischen der GbR und der Darlehensgeberin geschlossenen Vereinbarungen lässt sich eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter dahingehend, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal haftenden Gesellschafters unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Darlehensvereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die vertragsschließenden Parteien die Haftung der Beklagten auf den ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Anteil am Nominalbetrag des Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten beschränkt haben und sich dieser Haftungsbetrag durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht verändern sollte, solange er den Bestand der Schuld der Gesellschaft übersteigt.
26
In der Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es: Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönlichen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist.
27
Dies belegt, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gab, eine variable Haftung der Gesellschafter zu vereinbaren. Insbesondere ergibt sich aus der 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der ihr beigefügten Anlage, dass zu diesem Zeitpunkt die dort für jeden Gesellschafter ausgewiesenen Haftungsbeträge vom Nominalbetrag der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen und Kosten berechnet worden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der GbR unberücksichtigt geblieben sind.
28
Auch dem ursprünglichen Darlehensvertrag lässt sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, den Haftungsanteil der Gesellschafter nach der zur Zeit ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restforderung zu bemessen, nicht entnehmen. Dort heißt es in Ziff. 23.1 unter der Überschrift „Zahlungsmodalitäten“ : … § 366 BGB findet keine Anwendung. … Die Bank ist berechtigt, Zahlungen nach billigem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. …
29
Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen die anteilige Haftung der Gesellschafter mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Ziff. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vorbehält, gemäß § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können , worauf Zahlungen angerechnet werden.
30
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist interessengerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz - oder unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre kraft üblicher Vereinbarung - regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren teilschuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am Gesell- schaftsvermögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern, bedarf dies einer - hier nicht gegebenen - eindeutigen Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 53; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 31).
31
Die Beklagten konnten bei ihrem Beitritt zur Gesellschaft auch nicht davon ausgehen, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen ihren Haftungsanteil ohne weiteres verringern würden. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Doppelverpflichtungstheorie wurde neben der Verpflichtung des Gesamthandsvermögens eine gesonderte, auf die Beteiligungsquote beschränkte Verpflichtung des Privatvermögens des einzelnen Gesellschafters begründet. Der persönliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters verringerte sich nur durch Zahlungen, die er an die Gläubigerin erbrachte, während Leistungen aus dem Gesamthandsvermögen auf die persönliche Verbindlichkeit des einzelnen Gesellschafters nur analog § 366 BGB angerechnet wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 ff.). Wurde von der Gesellschaft keine Tilgungsbestimmung zu Gunsten des einzelnen Gesellschafters getroffen und war ein Teil der Gesellschafter vermögenslos , kam wegen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner boten, eine verhältnismäßige Tilgung der persönlichen Schuld der anderen Gesellschafter in der Regel nicht in Betracht.
32
Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die Gesellschaftsschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedi- gung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung von vornherein aus. Erlangt die Klägerin Zahlung in Höhe der noch offenen Darlehensschuld und erlischt diese, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB).
33
(3) Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.
34
Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen, ob und in welchem Umfang die Haftung der Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben (II. 2. b) bb) (2)) ausgeführt, können aber die Beklagten, die der GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetreten sind, ihrer Inanspruchnahme durch den Kläger für die vor diesem Zeitpunkt begründete Darlehensverbindlichkeit der GbR jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 56). Gleiches gilt für den Fondsprospekt.
35
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies kann offen bleiben.
36
Denn ungeachtet der Frage, ob der Gesellschaftsvertrag und der Fondsprospekt zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Darlehensvertrages bereits vorlagen, kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass die Erlöse aus der Verwertung der Fondsimmobilie die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. Zwar ist im Gesellschaftsvertrag ebenso wie im Fondsprospekt eine nur quotale Haftung der Gesellschafter vorgesehen. Allein aus dem Begriff „quotal“ lässt sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 47; Urteil vom 21. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 30). Ist vereinbart, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet.
37
Ob die Beklagten nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnten, dass vorrangig das Erbbaurecht verwertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Bank vor Inanspruchnahme der Gesellschafter zur vorrangigen Verwertung der Fondsimmobilie verpflichtet gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige Haftungsbetrag der einzelnen Gesellschafter nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die (freiwilligen) Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen und um den Erlös aus der Verwertung des Erbbaurechts - verringerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu bemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 57).
38
(4) Unter welchem Gesichtspunkt es für den Umfang der quotalen Haftung von Bedeutung sein soll, dass der Kläger selbst den Haftungsanteil der Beklagten nicht aus dem ursprünglichen Nominalbetrag des Darlehens nebst Zinsen und Kosten berechnet hat, zeigt die Revision nicht auf. Der Vorgehensweise des Klägers kann schon deswegen keine Bedeutung für die Auslegung der für den Umfang der quotalen Haftung maßgeblichen Vereinbarungen zukommen , weil er an deren Zustandekommen nicht beteiligt war.
39
c) Den Beklagten steht kein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung gegen die Bank zu, den sie dem Kläger gem. § 129 Abs. 1 HGB entgegenhalten könnten.
40
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Bank habe die Beklagten pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass die Gewährung des Darlehens an die GbR von vornherein wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei und das Darlehen aus dem Objekt nicht nachhaltig habe bedient werden können, weil der vorgegebene Beleihungswert um bis zu 150 % überhöht gewesen sei, und die Prospektangaben zum Haftungsumfang der Gesellschafter offensichtlich unrichtig gewesen seien, weil abweichend vom ursprünglichen Darlehensvertrag und der Ergänzungsvereinbarung durch die Aussagen zur Verwertungsreihenfolge der Eindruck erweckt worden sei, dass den Gesellschaftern zunächst der Wert des Erbbaurechts haftungsmindernd zugutekomme.
41
Die Bank haftet den Beklagten nicht wegen einer Aufklärungspflichtverletzung auf Schadensersatz. Aus dem zwischen der GbR und der Bank geschlossenen Darlehensvertrag, der der Objektfinanzierung diente, folgen keine Aufklärungspflichten gegenüber den Beklagten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 304; Beschluss vom 17. Juli 2007 - XI ZR 70/07, juris; Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 18) kommt eine Haftung der kreditgewährenden Bank gegenüber den bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge beigetretenen ebenso wie gegenüber später beigetretenen Gesellschaftern mangels Bestehens eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses grundsätzlich nicht in Betracht.
Die für die Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, nach denen eine kreditgebende Bank unter besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41; Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, ZIP 2010, 70 Rn. 30; Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 17), finden auf die Objektfinanzierung keine Anwendung (BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 18 a.E.).
42
bb) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung einer Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Abgesehen davon, dass ein zwischen Gesellschaft und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter begründet, steht einem solchen Anspruch jedenfalls entgegen, dass nach der Wertung des § 334 BGB die Gesellschafter keine weitergehenden Rechte haben können als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige Gesellschaft als Vertragspartner der kreditgebenden Bank (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 19, m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385 f.). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier kein Anlass.
43
cc) Ob die Bank im Zusammenhang mit der erst im Jahre 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung Pflichten verletzt hat, kann dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung kann auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der GbR gerichtete Schadensersatzansprüche der Beklagten von vornherein nicht begründen, da sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für den bereits Jahre zuvor erklärten Beitritt zur Gesellschaft nicht kausal sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 28).
44
dd) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt stehen den Beklagten auch keine Schadenersatzansprüche aus Delikt zu. Dass die Bank arglistig veranlasst hätte, unrichtige Angaben in den Prospekt aufzunehmen, um die Anleger zu täuschen, oder an einem arglistigen Verhalten der Initiatoren mitgewirkt hätte, haben die Beklagten nicht aufgezeigt.
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(1) Ein arglistiges Verhalten ergibt sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Wertermittlungsgutachten, das die Bank als Grundlage für ihre Finanzierungszusage in Auftrag gegeben hatte. Grundsätzlich kann sich aus der lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45; Urteil vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, VersR 2008, 1498 Rn. 34). Dementsprechend lässt sich auch aus der Finanzierungszusage selbst keine Pflichtverletzung herleiten. Selbst wenn die Bank - wie die Beklagten geltend machen - dem Sachverständigen einen falschen Mietertragswert vorgegeben hätte, rechtfertigte dies nicht den Vorwurf, dass sie die Beklagten getäuscht hat. Denn die Beklagten haben nicht dargelegt und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Darlehensgläubigerin das Wertgutachten zur Werbung der Anleger zur Verfügung gestellt oder dieses Eingang in den Prospekt gefunden hätte. Die Tatsache , dass die Bank, die im Prospekt nicht namentlich genannt ist, bereit war, das Projekt zu finanzieren, und der Prospekt auf die Finanzierungszusage verweist , rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe an einem Kapitalanlagebetrug oder an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der beitretenden Anleger mitgewirkt. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Beklagten nicht darzulegen vermochten, in welcher Weise und bezogen auf welche Aussagen die finanzierende Bank bei der Prospekterstellung Einfluss genommen haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 21 f.).
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(2) Ebenso ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Mitwirkung der Bank an einer Täuschung der Anleger durch die Prospektangaben zur vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks und zum Umfang der quotalen Haftung verneint. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich lediglich darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung , vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 152; Urteil vom 6. Dezember 2011 - II ZR 149/10, ZIP 2012, 73 Rn. 30). Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Revision keinen hinreichend substantiierten und beweisbewehrten Vortrag der Beklagten in den Instanzen auf, dass die Bank bewusst ohne Information der Gesellschafter darauf hingewirkt habe, vom Darlehensvertrag abweichende Angaben zur Haftung in den Prospekt aufzunehmen, die sie auch in der Ergänzung zum Darlehensvertrag nicht umzusetzen bereit war. Selbst wenn die Bank - wie die Revision geltend macht - nach dem Vortrag der Beklagten gegenüber dem Fondsinitiator nicht zu erkennen gegeben haben sollte, dass sie von einer Höchstbetragshaftung der Anleger ausgehe, rechtfertigte dies nicht die Annahme, die Bank habe die Anleger über den Umfang der quotalen Haftung getäuscht oder an einer solchen Täuschung mitgewirkt. Dies setzte voraus, dass die Bank erkannte oder jedenfalls hätte erkennen müssen, dass der Fondinitiator eine abweichende Vorstellung von der Haftung der künftigen Anleger hatte.
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Im Übrigen musste das Berufungsgericht dem behaupteten Zusammenwirken zwischen Bank und Fondsinitiator auch deshalb nicht nachgehen, weil der Prospekt die quotale Haftung nicht abweichend von den darlehensvertraglichen Vereinbarungen darstellt. Insbesondere kann der Formulierung im Pros- pekt „haftet zunächst das Grundstück“ nicht entnommen werden, dass der Erlös aus der Verwertung des Erbbaurechts die Haftungsanteile der Gesellschafter von vornherein verringern würde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 57). Ebenso wenig steht die Nennung der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Haftungsbeträge in der Ergänzung zum Darlehensvertrag zu den Prospektangaben in Widerspruch. Der Prospekt verweist vielmehr zutreffend darauf, dass neben dem Gesellschaftsvermögen jeder Gesellschafter quotal entsprechend seiner Beteiligung persönlich haftet.
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d) Dass die Summe der Haftungsbeträge aller Gesellschafter, die der Kläger parallel in Anspruch nimmt, die noch offene Restdarlehensforderung übersteigt, steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Sobald die Restforderung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haftungsanteils eines Gesellschafters gesunken oder sogar ganz erloschen ist, kann dies gem. § 129 Abs. 1 HGB analog einer weiteren Vollstreckung durch den Kläger entgegengehalten werden.
Strohn Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2009 - 10 O 172/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2010 - 23 U 68/09 -

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.