Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 15. Mai 2013 - 6 O 480/12

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der Beklagten.
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Nachdem die Klägerin im Dezember 2005 nach vorheriger telefonischer Absprache von einem Vermittler in ihrer Wohnung in L. aufgesucht worden war, unterzeichnete sie dort am 14. Februar 2006 eine Beitrittserklärung als atypisch stille Gesellschafterin an der Beklagten (Bl. 6 d.A.); die Beteiligungssumme betrug 11.000,- €. Auf dem vorgelegten Zeichnungsschein befindet sich, optisch durch eine Umrahmung abgesetzt, ein als „WIDERRUFSBELEHRUNG“ bezeichneter Text, in dem es im ersten Absatz heißt:
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„Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G. AG, V. …, 20… H..“
- 4
Diese Belehrung hat die Klägerin ebenfalls am 14. Februar 2006 unterzeichnet.
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Am 11. Mai 2011 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Erklärung (Bl. 11 f. d.A.). Dieser wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2011 zurückgewiesen (Bl. 13 d.A.).
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Die Klägerin ist der Ansicht,
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dass ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe, weil ein Haustürgeschäft vorliege. Unabhängig davon habe ihr die Beklagten im Rahmen der Gesellschaftsbeteiligung ein inhaltsgleiches vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Erklärung im Mai 2011 noch nicht abgelaufen gewesen, weil die im Zeichnungsschein enthaltene Belehrung im Hinblick auf den Fristbeginn nicht eindeutig und daher unwirksam sei. Da die Beklagte den Text des im Beitrittszeitpunkt geltenden gesetzlichen Musters (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vom 2. Dezember 2004) nicht exakt und vollständig übernommen habe, sei ihr eine Berufung hierauf verwehrt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihr derzeitiges Ausscheidungsguthaben aus ihrer Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Beklagten ist;
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2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;
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3. die Beklagte zu verurteilen, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Beklagten in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst 4% Zinsen hieraus seit 26. Januar 2013 an sie zu zahlen;
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4. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 837,52 € zu zahlen, nebst 4% Zinsen hieraus seit 26. Januar 2013.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
- 15
Die Beklagte trägt vor,
- 16
eine Haustürsituation habe bei Erklärung des Beitritts zwei Monate nach dem Besuch des Vermittlers nicht (mehr) vorgelegen; ein vertragliches Widerrufsrecht sei niemals eingeräumt worden. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Beginn der Frist hinreichend bestimmt, zumal sie dem damals gültigen Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen habe.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 18
Die Klage ist zulässig.
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Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angezweifelt hat, hat sie dies im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 nicht mehr zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr rügelos zur Hauptsache verhandelt. Die Zuständigkeit folgt daher bereits aus § 39 ZPO. Da die Klägerin im Übrigen Ansprüche verfolgt, die sie aus dem Widerruf eines behaupteten Haustürgeschäftes herleitet und zumindest die ursprüngliche „Haustürsituation“ im Dezember 2005 unstreitig gegeben war, dürfte zudem die örtliche Zuständigkeit auch nach § 29c ZPO zu bejahen sein.
II.
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Die Klage führt indes in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
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Die von der Klägerin verfolgten, auf der Ausübung eines Widerrufsrechts fußenden Ansprüche bestehen nicht, weil ein ihr möglicherweise zustehender Widerruf jedenfalls nicht rechtzeitig erklärt worden ist.
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1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Klägerin im Hinblick auf den erfolgten Gesellschaftsbeitritt überhaupt ein Widerrufsrecht zustand.
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a) Das in Frage kommende gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt neben der hier unstreitig stattgefundenen Vertragsverhandlung in der Privatwohnung der Klägerin und ihrer ebenfalls unstreitigen Eigenschaft als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB voraus, dass die Haustürsituation für den Vertragsabschluss (mit-)ursächlich geworden ist. Auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung nicht zu fordern ist, kann jedenfalls ein längerer Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten (hier: ca. 2 Monate) dazu führen, das erforderliche Fortwirken des Überraschungsmomentes bzw. die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Verbrauchers entfallen zu lassen (vgl. zum Ganzen etwa Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 312 Rn. 13 mvwN).
- 24
b) Wäre danach nicht vom Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts auszugehen, könnte die Beklagte durch Abdruck der Widerrufsbelehrung auf dem Beitrittsformular der Klägerin unter Umständen ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt haben und ein solches vertragliches Widerrufsrecht zudem den gleichen Regelungen unterliegen wie das gesetzliche (vgl. insoweit etwa OLG Frankfurt ZIP 2011, 216, 217 mwN). Ob jedoch immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint bereits nicht zweifelsfrei, weil das zur Folge hätte, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme, die betreffenden Vorschriften letztlich leerliefen und ein solches Ergebnis mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen dürfte (vgl. BGH NJW 2012, 1066, 1067 f.). Hinzu kommt, dass der Klägerin im konkreten Fall das Formular samt Widerspruchsbelehrung anlässlich der Haustürsituation übergeben wurde und daraus nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zwingend geschlossen werden kann, dass die Beklagte der Klägerin auch im Falle eines später, möglicherweise unter ganz anderen Umständen erfolgenden Gesellschaftsbeitritts ein (vertragliches) Widerrufsrecht einzuräumen beabsichtigt hat und die Klägerin dies so verstehen durfte.
- 25
Letztlich kann die Frage nach dem Bestehen eines Widerrufsrechts jedoch unbeantwortet bleiben.
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2. Die Klägerin hat von einem etwaigen Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht Gebrauch gemacht.
- 27
a) Dabei ist zunächst mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten der Klägerin anzunehmen, dass die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu unbestimmt ist, um den Verbraucher über den exakten Beginn der Frist in Kenntnis zu setzen, weil dieser der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch im Unklaren darüber gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 785, 786 mwN). Wenngleich eine spätere alternative Möglichkeiten eines Fristbeginns der Belehrung auch nicht andeutungsweise zu entnehmen und ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn nicht erkennbar ist (aus diesem Grunde für die Wirksamkeit einer entsprechenden Belehrung OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2010 - 15 U 104/09, Rn. 20 - zit. n. juris), ist in diesem Punkt zwar nicht von einer irreführenden, aber doch von einer unvollständigen Belehrung auszugehen (BGH aaO).
- 28
b) Allerdings genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Absatz 2 BGB, wenn sie inhaltlich dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung entspricht (BGH NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785, 787 jew. mwN). Das ist hier sowohl im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung, als auch bezüglich des Wortlauts derselben der Fall, wie ein gegenüberstellender Vergleich des von 8. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2008 geltenden Musters mit der Belehrung im Beitrittserklärungsformular unschwer ergibt. Die einzige Abweichung im ersten Absatz besteht darin, dass die Beklagte das Wort „Vertragserklärung“ durch das Wort „Beitrittserklärung“ ersetzt hat. Eine solche Änderung, die letztlich zu einem besseren Verständnis der Belehrung und damit zu mehr Klarheit beiträgt (schließlich ist auch das die Belehrung enthaltende Formular mit „Beitrittserklärung“ und nicht mit „Vertragserklärung“ überschrieben), ist jedoch nicht zu beanstanden und führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass die verwendete Widerrufsbelehrung derjenigen des Musters nicht mehr entspricht und deshalb unwirksam wäre. Soweit die Klägerin auf eine vermeintliche weitere Änderung der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ abstellt, scheint dies auf einem Versehen zu beruhen und einen anderen als den hier in Rede stehenden Text zu betreffen, weil insoweit eine Abweichung zum Mustertext in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung gerade nicht festzustellen ist.
- 29
Danach war die Frist zur Erklärung des Widerrufs im Mai 2011 bereits seit über fünf Jahren verstrichen. Der Widerruf konnte somit keine Wirkung mehr entfalten.
III.
- 30
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.