Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 OH 5/16

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0901.2OH5.16.0A
bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Tenor

1. Die Notarkostenbeschwerde vom 23.02.2016 gegen die Kostenrechnungen Nr. 15M2375-G, 15M2376-G und 15M2377-G wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsgegners zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat mit am 10.12.2015 beurkundeten Erbteilsübertragungen jeweils Erbanteile am Nachlass der Großeltern des Antragstellers erworben.

2

Im Einzelnen wurden dabei veräußert

3

a) ein Miterbenanteil zu einem Sechstel durch Frau A (URNr. M 2375/2015);
b) ein Miterbenanteil zu einem Sechstel durch Frau B (URNr. M 2376/2015);
c) ein Miterbenanteil zu einem Sechstel durch Frau C (URNr. M 2377/2015).

4

Der an den jeweiligen Veräußerer als Gegenleistung für die Erbanteilsübertragung zu zahlende Betrag beträgt 1.703,75 €.

5

Für das jeweilige Beurkundungsverfahren wurden inhaltlich gleichlautende Gebührenberechnungen erstellt, wobei aus dem jeweils maßgebenden Geschäftswert von 1.703,75 € eine 2,0-Gebühr gem. KV-Nr. 21100 GNotKG in Höhe der gesetzlich vorgeschrieben Mindestgebühr von 1230,00 € (daneben eine 0,5-Vollzugsgebühr gem. KV-Nr. 22110 GNotKG, eine Dokumentenpauschale gem. KV-Nr. 32001 GNotKG, die Auslagenpauschale gem. KV-Nr. 32005 GNotKG sowie Auslagen für die Grundbucheinsicht gem. § 32011 GNotKG, insgesamt 168,25 € zzgl. Ust) erhoben und beim Antragsteller eingefordert wurde.

6

Im Laufe des anhängigen Verfahrens wurden die Kostenberechnungen zu den UR-Nrn. M 2376/2015 und M 2377/2015 um den Ansatz der Auslagen für die Grundbucheinsicht (KV-Nr. 32011 GNotKG) reduziert, mit der Begründung, dass die Grundbuchabrufkosten insgesamt nur einmal angefallen sind.

7

Mit seinem Schriftsatz vom 23.02.2016 wendet der Antragsteller bzgl. der vorgenannten Kostenberechnungen im Wesentlichen ein, dass er in Kenntnis der dadurch entstehenden Mehrkosten einer Übertragung der Erbanteile zu gesonderten Urkunden nicht zugestimmt hätte; im Übrigen sei ihm auf Befragen von dem mit der Angelegenheit betrauten Mitarbeiter des Notars eine deutlich geringere Kostenhöhe genannt worden.

8

Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 tritt Notar Antragsgegner dem Einwand des Antragstellers entgegen, dass nach Erklärung des Antragstellers zwar dann, wenn eine Zusammenfassung aller Beteiligten zu einem einheitlichen Termin gelingen sollte, die Erbteilsübertragungen gerne auch in nur eine Urkunde aufgenommen werden sollten, wobei die einzelnen Erbanteilsübertragungen dennoch voneinander unabhängig seien. Des Weiteren verweist Notar Antragsgegner in seiner Stellungnahme auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 2 GNotKG.

9

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

10

Die Notarkostenbeschwerde ist unbegründet. Nach Abänderung der Rechnungen zu den Urkunds-Nrn. M2376/15 und M2377/15 war der Antragsteller zur Zahlung auf die inhaltlich unverändert gebliebene Rechnung zur Urkunds-Nr. 2375/2015 (Bl. 26 d.A.) sowie auf die beiden o.g. reduzierten Rechnungen verpflichtet.

11

Entsprechend dem (auch unter dem Regime des GNotKG fortgeltenden) Grundsatz „Kostenrecht ist Folgerecht“ bestimmt sich die zu einem beurkundeten Vorgang vorzunehmende Bewertung zum einen nach dem objektiven Inhalt der jeweiligen Urkunde (s. hierzu BayObLG MittBayNot 1992, 287, dasselbe MittBayNot 1985, 48; KG ZNotP 2005, 117), zum anderen nach der vom Notar gewählten Gestaltungsweise, wobei insoweit dem pflichtgemäßen Ermessen des Notars ein weiter Spielraum einzuräumen ist (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 19. Aufl. GNotKG, § 21 Rn 12).

12

Des Weiteren kann aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der Notarkosten (für viele: Korintenberg/Reimann, Einf. Rn. 22; Korintenberg/Bormann, § 125 Rn. 1,2) eine Nichterhebung bzw. nachträgliche Niederschlagung von Notarkosten nur im Rahmen der Bestimmungen des § 21 GNotKG in Betracht kommen. Dabei liegt eine die Anwendung des § 21 GNotKG rechtfertigende unrichtige Sachbehandlung regelmäßig nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (für viele: Korintenberg/Tiedtke, § 21 Rn. 39).

13

Für den vorliegenden Vorgang ist daher zu prüfen, ob die Aufnahme der Erbanteilsübertragungen in gesonderte Urkunden eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG darstellt. Schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 2 GNotKG ist nach hier vertretener Ansicht jedoch im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung des § 21 GNotKG.

14

Stehen im Rahmen des erteilten Beurkundungsauftrags mehrere, für den Beteiligten gleichermaßen sichere Gestaltungsvarianten zur Verfügung, so ist der Notar grundsätzlich verpflichtet, die kostengünstigste Gestaltung zu wählen, so beispielsweise durch eine sachgerechte Zusammenbeurkundung. Demgegenüber regelt jedoch § 93 Abs. 2 GNotKG, dass bei einer Zusammenfassung mehrerer Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstandes als besonderes Verfahren gilt, wenn ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung fehlt.

15

Im Umkehrschuss liegt damit keine unrichtige Sachbehandlung des Notars vor, wenn sachlich nicht zusammengehörige Vorgänge oder Vorgänge ohne objektiv erkennbaren rechtlichen Verknüpfungswillen der Beteiligten getrennt beurkundet werden, da im Falle einer Zusammenbeurkundung ohne ausreichenden sachlichen Grund die Kostenberechnung ohnehin so vorzunehmen ist, als wären für den einzelnen Beurkundungsgegenstand getrennte Urkunden errichtet worden.

16

Im vorliegenden Fall war durch den Antragsteller beabsichtigt, verschiedene Erbanteile von verschiedenen Personen zu erwerben. Allein die Tatsache, dass es sich um Erbanteile an ein und demselben Nachlass handelt, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines zwingenden Sachzusammenhangs. Gleiches gilt, wenn nur einer der Beteiligten an allen beabsichtigten Rechtsgeschäften beteiligt ist (vgl. Korintenberg/Diehn § 93 Rn 31). Bei nur teilweiser Beteiligtenidentität erscheint eine Zusammenbeurkundung nur in den Fällen sachgerecht, in denen ein objektiv erkennbarer Verknüpfungswille aller Beteiligten vorliegt (z.B. dadurch, dass nach dem Willen der Beteiligten die verschiedenen Beurkundungsgegenstände in ihrem Bestand voneinander abhängig sind, also miteinander stehen und fallen sollen). Ein derartiger Verknüpfungswille ist hier nicht erkennbar.

17

Zum Einwand des Antragstellers, er habe im Vorfeld eine abweichende Kostenauskunft erhalten, ist zu bemerken, dass eine vorab erteilte Kostenauskunft zu beurkundungspflichtigen Vorgängen mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 125 GNotKG keine bindende Kraft zugebilligt werden kann (vgl. Korintenberg/Bormann § 125 Rn 6, 7).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 OH 5/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 OH 5/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 OH 5/16 zitiert 4 §§.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 125 Verbot der Gebührenvereinbarung


Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 93 Einmalige Erhebung der Gebühren


(1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erho

Referenzen

(1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.

(2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.

(2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.

(2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.