Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2016 - 9 S 41/15

ECLI:ECLI:DE:LGD:2016:0324.9S41.15.00
bei uns veröffentlicht am24.03.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 53 C 83/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der  Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 204 Tarifwechsel


(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und d

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2015 - 7 U 28/15

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2015 - Az.: Be 4 O 140/14 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil

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(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2015 - Az.: Be 4 O 140/14 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: EUR 5.626,32

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die uneingeschränkte Annahme ihres Antrages auf Wechsel in einen neuen Krankenversicherungstarif.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten im Tarif KK 1 ohne Risikozuschlag privat krankenversichert. Am 28.08.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zum 01.09.2013 einen Tarifwechsel in den Tarif Exklusiv 1, der im Vergleich zu dem Tarif KK 1 diverse Mehrleistungen anbietet. Die Beklagte lehnte einen uneingeschränkten Tarifwechsel ab und bot die Aufnahme in den neuen Tarif nur gegen einen - auf Basis des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin ermittelten - Risikozuschlag für die Mehrleistungen von monatlich EUR 133,96 oder gegen den Ausschluss dieser Mehrleistungen an. Insoweit verweist die Beklagte auf die im Antragsformular angegebenen Erkrankungen (Mikroadenom der Hypophyse, Schulteroperation, Schweißdrüsenabszess und vergrößerte Schilddrüse) sowie auf die aus den zwischenzeitlichen Abrechnungen bekannt gewordene Rotatorenmanschettenläsion und Wirbelsäulenbeschwerden. Die vorgerichtliche Aufforderung des Prozessbevollmächtigten zur uneingeschränkten Annahme des Antrages der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die daraufhin erhobene Klage auf uneingeschränkte Annahme des Antrages auf Tarifwechsel abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die Beklagte zwar keinen Risikozuschlag verlangen könne, der aufgrund einer aktuellen Gesundheitsprüfung berechnet sei, die Beklagte könne jedoch gemäß § 204 VVG den Ausschluss der Mehrleistungen verlangen.
Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil vom 20.01.2015 Bezug genommen (Bl. 125 ff. d.A.).
Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung vom 16.02.2015 weiterhin die uneingeschränkte Annahme ihres Tarifwechselantrages und begründet dies - wie in erster Instanz - damit, dass sie gemäß § 204 VVG einen Anspruch auf Wechsel in einen gleichartigen neuen Tarif der Beklagten habe und dabei ihre im Alttarif erworbenen Rechte zu berücksichtigen seien, wozu auch die ursprüngliche Risikobewertung gehöre, weshalb für die Klägerin auch für den neuen Tarif von einem „Null-Risiko“ auszugehen sei, so dass von der Beklagten weder ein Ausschluss der Mehrleistungen noch ein Risikozuschlag verlangt werden könne. Beide Tarifeinschränkungen könnten jedoch nur im Hinblick auf ein für eine konkrete Mehrleistung bestehendes „erhöhtes Risiko“ des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 VVG verlangt werden.
Die Klägerin beantragt (Bl. 152 f. d.A.):
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2015, Az. Be 4 O 140/14, wird abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag auf Wechsel der Klägerin aus dem Tarif KK 1 in den Tarif Exklusiv 1 vom 28.08.2013 rückwirkend zum 01.09.2013 ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages und ohne Mehrleistungsausschluss anzunehmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 571,44 nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versicherer bei einem Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Ziffer 1 VVG einen Ausschluss dieser Mehrleistungen verlangen könne. Die dort geregelte Verpflichtung des Versicherers, einen Tarifwechselwunsch seines Versicherungsnehmers umzusetzen, sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, um älteren Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu geben, ohne Nachteile aus alten („vergreisten“) Tarifen in neue Tarife zu wechseln. Dieser Zweck sei trotz des verlangten Mehrleistungsausschlusses erreicht, zumal der monatliche Beitrag für den Tarif Exklusiv 1 sogar unter Berücksichtigung des Risikozuschlages mit EUR 543,29 unter dem Beitrag des Tarifs KK 1 mit EUR 561,77 (jeweils einschließlich Vorsorgezuschlag) liege. Hinsichtlich des alternativ verlangten Risikozuschlages ist die Beklagte der Auffassung, dass dieser - auch bei Tarifwechslern - aufgrund einer individuellen Risikoprüfung in Bezug auf die Mehrleistungen zu kalkulieren sei und dabei - wie bei Neukunden auch - der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen sei. Diesen habe sie mit Hilfe des anerkannten Risikoprüfsystems AktuarMed entsprechend des individuellen Risikos der Klägerin korrekt ermittelt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.
II.
14 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
15 
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf uneingeschränkte Annahme ihres Antrages auf Wechsel aus dem bestehenden Tarif KK 1 in den Tarif Exklusiv 1.
1.
16 
Die Klägerin hat zwar gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Wechsel in den von ihr gewünschten Zieltarif der Beklagten unter Anrechnung ihrer aus dem bisherigen Versicherungsvertrag erworbenen Rechte. Zutreffend hat das Landgericht jedoch angenommen, dass die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Hs. VVG berechtigt ist, für die im neuen Tarif vorgesehene Mehrleistung einen Leistungsausschluss zu verlangen.
a)
17 
Die Voraussetzungen des Tarifwechselanspruchs der Klägerin gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG sind gegeben. Insbesondere liegt ein gleichartiger Versicherungsschutz i.S.v. § 12 KalV vor, da die Klägerin sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif für dieselben Leistungsbereiche Krankenversicherungsschutz hat (ambulante und stationäre Behandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kranken- und Krankenhaustagegeld).
b)
18 
Die Klägerin kann im Gegenzug aber gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VVG den geltend gemachten Leistungsausschluss für die Mehrleistung des Zieltarifs in diesen Leistungsbereichen verlangen.
aa)
19 
Die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VVG räumt dem Versicherer gegenüber einem Tarifwechselanspruch das Recht ein, einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag oder eine Wartezeit zu verlangen, soweit die Leistungen des vom Versicherungsnehmer begehrten Zieltarifs höher oder umfassender sind als im Herkunftstarif. Dem Versicherer steht hierbei ein Wahlrecht zwischen diesen Tarifeinschränkungen zu (Langheidt/Wandt/ Boetius, § 204 VVG, Rn. 357).
bb)
20 
Nach dem eigenen, unstreitigen Vortrag der Klägerin weist der von ihr angestrebte Zieltarif Exklusiv 1 unter Teil III. Mehrleistungen im Vergleich zu Teil III. des Alttarifs KK 1 auf (z.B. höhere Erstattungsbeträge bei Sehhilfen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz). Der Zieltarif weist daher umfassendere und höhere Leistungen als der Herkunftstarif auf.
cc)
21 
Dieser Ausschluss bedarf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keiner weiteren Voraussetzungen. Eine (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung dieser Tarifeinschränkung, wonach für eine konkrete Mehrleistung ein „erhöhtes Risiko“ des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 VVG bestehen müsse oder wonach diese nur nach billigem Ermessen unter Anwendung des § 315 BGB verlangt werden könne, ist nicht anzuerkennen.
22 
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die im Rahmen des § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG geltenden Grundsätze entsprechend auch für § 204 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VVG gelten würden, da beide Vorschriften sich in ihrem materiellen Kern deckten, so dass die Tarifeinschränkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VVG dem Versicherer nur zur Verfügung stünden, wenn die Risikoprüfung hinsichtlich der Mehrleistungen ein erhöhtes Risiko ergeben würden (Langheidt/Wandt/Boetius, § 204 VVG, Rn. 340 f.; so wohl auch Voit in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 204, Rn. 30 unter Hinweis auf Lehmann, VersR 2010, 992, 994 ff.).
23 
Teilweise wird im Schrifttum auch die Auffassung vertreten, dass die Tarifeinschränkungen nur nach billigem Ermessen unter Anwendung des § 315 BGB verlangt werden könnten (Hohfeld, BK, § 178 f VVG, Rn. 12; Wriede, VersR 1996, 271, 273).
24 
Gegen beide Auffassungen sprechen nach Ansicht des Senates jedoch durchgreifende Argumente:
(1)
25 
Nur für die Tarifeinschränkung des Risikozuschlages verlangt die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VVG mit dem Angemessenheitserfordernis das Vorliegen einer qualitativen Voraussetzung, was im Umkehrschluss bedeutet, dass für vergleichbare ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen beim Verlangen eines Leistungsausschlusses kein Raum ist (so für § 315 BGB auch Langheidt/Wandt/Boetius, § 204 VVG, Rn. 348).
(2)
26 
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VVG den Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, Kostensteigerungen in ihrem Tarif dadurch zu entgehen, dass sie ohne Nachteile in einen neuen (und günstigeren) Tarif ihres Versicherers wechseln können (BT-Drucks. 12/6959, S. 105). Dieser Zweck ist durch den gesetzlich gewährten Umstufungsanspruch auch dann gewahrt, wenn der Versicherer ohne jede weitere Begründung eine etwaige Mehrleistung im neuen Tarif ausschließen kann.
(3)
27 
Entscheidend ist schließlich, dass die Mehrleistung des neuen Tarifs den Charakter einer Zusatzversicherung hat, an welcher dem Versicherungsnehmer durch den Abschluss im Herkunftstarif noch keine zu berücksichtigenden „erworbenen Rechte“ i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. VVG zustehen können. Er genießt hinsichtlich dieser Mehrleistung daher keine bevorzugte Rechtsstellung und der Versicherer unterliegt dementsprechend auch keinen Einschränkungen bei Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungen, die über den Kontrahierungszwang, wie er in § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG abschließend geregelt ist, hinausgehen.
dd)
28 
Diese Mehrleistungen können gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VVG in vollem Umfang ausgeschlossen werden (Voit in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 204, Rn. 31). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut dieser Regelung („soweit“).
c)
29 
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der von der Beklagten diesbezüglich vorgelegte Mehrleistungsausschluss hinreichend substantiiert ist, da die betroffenen Leistungen dort im Einzelnen konkret aufgeführt werden (vgl. Anlage B 4, Bl. 114 f. d.A.).
2.
30 
Etwas anderes ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn der Versicherer - wie die Klägerin meint - einen Leistungsausschluss nur dann verlangen könnte, wenn auch ein Risikozuschlag berechtigt wäre.
31 
Ein Risikozuschlag bezüglich der Mehrleistungen könnte dem Versicherungsnehmer nicht grundsätzlich verwehrt werden. Wie bereits ausgeführt, können sich die dem Versicherungsnehmer zu erhaltenden „erworbenen Rechte“ nicht auf einen Versicherungsumfang beziehen, der über den Versicherungsumfang im Herkunftstarif hinausgeht. Die Mehrleistungen unterliegen wie beim Neuabschluss einer - erstmaligen - Risikobewertung. Das Recht zum Tarifwechsel nach § 204 VVG ist nicht als Option ausgestaltet, jeden nach Vertragsschluss angebotenen Tarif, unabhängig vom Umfang des versicherten Risikos und der versicherbaren Leistungen ohne Gesundheitsprüfung zu wählen. Dies ist weder dem Wortlaut zu entnehmen noch vom Zweck des Gesetzes gefordert.
3.
32 
Dahingestellt bleiben kann, inwiefern der von der Beklagten alternativ verlangte „angemessene Risikozuschlag“ in diesem Fall zutreffend berechnet worden ist, da die mit der Klage begehrte, uneingeschränkte Annahmeerklärung zum Antrag der Klägerin auf Wechsel aus dem Tarif KK 1 in den Tarif Exklusiv 1 bereits wegen des berechtigten Verlangens eines Leistungsausschlusses hinsichtlich der Mehrleistungen des Zieltarifs von der Klägerin nicht beansprucht werden kann.
33 
Die Berufung ist demzufolge vollumfänglich zurückzuweisen.
III.
1.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2.
35 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
3.
36 
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen eines Tarifwechsels gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. VVG vom Versicherer gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VVG ein Leistungsausschluss für etwaige Mehrleistung im Zieltarif verlangt werden kann, ist im Schrifttum umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. oben II.1b), cc)).
37 
Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist daher gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
4.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und wird mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag des von der Beklagten für den uneingeschränkten Wechsel in den Zieltarif verlangten Risikozuschlags von monatlich EUR 133,96 beziffert.

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.