Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2016 - 9 S 41/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 53 C 83/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
3I.
4Der Kläger unterhält seit September 1993 bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag mit den Tarifen A100-500/VSG 100/KTG 43/Z100. Während der Vertragslaufzeit entwickelten sich Krankheiten der Atmungsorgane, Schilddrüsenerkrankungen, Stoffwechselerkrankungen und eine Handgelenksarthrose.
5Der Kläger möchte in einen anderen von der Beklagten angebotenen Tarif, nämlich den im Sinne des § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gleichartigen Tarif Komfort-Plus 1 wechseln. Die Bereitschaft der Beklagten dazu besteht unter der Voraussetzung der Vereinbarung eines vom Kläger für Mehrleistungen zu erbringenden Risikozuschlags von 93,15 EUR.
6Die Parteien streiten darüber, ob während der Vertragslaufzeit entstandene Krankheiten dieses Verlangen der Beklagten begründen können.
7Der Kläger hat dazu den Standpunkt vertreten, dass der Einstufung der Gesundheitszustand bei Abschluss des (Alt-)Vertrags im Jahr 1993 zu Grunde gelegt werden müsse. Es könne nicht auf den Zeitpunkt des Antrags auf die Tarifänderung ankommen.
8Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
91.) die Beklagte zu verurteilen, den unter der Versicherungsscheinnummer 83.379.637/1/1 bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag ab dem 01.03.2015 in den Tarif „Komfort-Plus 1“ ohne die Erhebung von Risikozuschlägen umzuwandeln,
102.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
11hilfsweise,
12die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten freizustellen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die Rechtsmeinung vertreten, dass § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen. Bei dem Tarifwechsel sei eine erneute Gesundheitsprüfung bezogen auf die Mehrleistungen unter Beachtung der zu dem Zeitpunkt des Wechsels – also im Jahr 2015 – bekannten Erkrankungen zulässig und auch geboten. Im Jahre 1993 habe die Gesundheitsprüfung keinen Risikozuschlag begründet; anders habe das im Jahr 2015 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Erkrankungen gelegen. Überdies müsse, um dem Äquivalenzprinzip gerecht zu werden, sowohl beim Neuabschluss einer privaten Versicherung als auch bei einem Tarifwechsel – bezogen auf die Mehrleistungen – eine Prüfung des objektiv zu versichernden Risikos durchgeführt werden, um zu einer angemessenen risikoadäquaten Prämie zu gelangen. Die vom Kläger vertretene Auffassung begünstige zudem Ausnutzungstendenzen und führe letztlich zu einer Risikoselektion. Ursprünglich gesunde Versicherungsnehmer würden bei zunehmenden Erkrankungen in die Hochleistungstarife wechseln. Dies führe letztendlich zu Einheitstarifen, weil Hochleistungstarife wegen des hohen Preises nicht mehr wettbewerbs- und marktfähig wären.
16Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
17Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs 1 VVG grundsätzlich das Recht habe, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte zu wechseln. Der Versicherer könne aber gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS 2 VVG, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln wolle, höher oder umfassender seien als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Derartige Mehrleistungen beinhalte der Tarif Komfort Plus 1. Es komme auch nicht darauf an, ob durch den Tarifwechsel die Leistungen insgesamt als geringer anzusehen sind, denn im Falle von Mehr- und Minderleistungen seien diese jedenfalls nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu saldieren. Für die Auffassung des Klägers, dass für die Berechnung des Risikozuschlages lediglich die bereits zu Beginn des Vertrags erfolgte Risikoeinstufung anhand der zu dieser Zeit bereits bestehenden Vorerkrankungen zu beachten sei, fänden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte.
18Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
19Er meint, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass kein „gleichartiger“ Versicherungsschutz begehrt werde. Im vorliegenden Fall weise der Tarif innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche Mehrleistungen auf. Der Zieltarif umfasse indessen nicht zusätzliche Leistungsbereiche, die im Ursprungstarif nicht enthalten gewesen sein. Der Zieltarif sei daher „gleichartig“ im Vergleich zum Ursprungstarif. Überdies dürfe, worauf es maßgeblich ankomme, die Risikoeinstufung des Versicherungsnehmers bei einem Tarifwechsel nicht zu seinen Lasten geändert werden.
20Der Kläger beantragt,
21das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere meint sie, dass die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 1 Hs 2 VVG bei Zugrundelegung der klägerischen Ansicht überflüssig wäre.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
26II.
27Die Berufung ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
28Einen Anspruch auf einen Tarifwechsel ohne Vereinbarung eines Risikozuschlags bezüglich der Mehrleistung hat der Kläger nur unter der Voraussetzung, dass er die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für die Mehrleistung verlangt (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Hs 3 VVG). Das erstrebt der Kläger aber nicht, denn sein Begehren ist auf einen Tarifwechsel ohne Einschränkung und ohne Vereinbarung eines Risikozuschlags gerichtet.
29Davon ausgehend hat das Amtsgericht sowohl im Ergebnis als auch in den wesentlichen Punkten der Begründung zutreffend die Klage abgewiesen.
30§ 204 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmt unter anderen das Folgende:
31„Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen…“
32Für den hier vorliegenden Fall besteht Einigkeit der Parteien darin, dass Ausgangs- und Zieltarif gleichartigen Versicherungsschutz bieten. Einigkeit besteht zudem darin, dass der Zieltarif Mehrleistungen vorsieht. Streitig ist die Rechtsfrage, ob für die Bemessung eines angemessenen Risikozuschlags bezüglich der Mehrleistung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Krankenversicherungsvertrags, als beim Kläger noch kein relevantes Risiko gegeben war, abzustellen ist oder aber auf den Zeitpunkt des Tarifwechsels, nachdem sich die Risikolage während der Vertragslaufzeit verändert hat.
33Höchstrichterlich ist diese Frage bislang nicht geklärt. In seiner Entscheidung vom 15.07.2015 (NJW-RR 2015, 1309) befasst sich der Bundesgerichtshof zwar mit einem Risikozuschlag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Allerdings betrifft diese Entscheidung ein bereits bei dem Abschluss des ursprünglichen Krankenversicherungsvertrags gegebenes Risiko. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 16.07.2015 – 7 U 28/15 – (Anlage BLD 24) hat die „Mehrleistung“ des neuen Tarifs den Charakter einer Zusatzversicherung, an welcher dem Versicherungsnehmer durch den Abschluss im Herkunftstarif noch keine zu berücksichtigenden „erworbenen Rechte“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Hs VVG zustehen können: Der Versicherungsnehmer genieße hinsichtlich dieser Mehrleistung keine bevorzugte Rechtsstellung und der Versicherer unterliege dementsprechend auch keinen Einschränkungen bei der Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungen, die über den Kontrahierungszwang, wie er in § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG abschließend geregelt sei, hinaus gingen.
34Eine vom Kläger für sich in Anspruch genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27.02.2014 – 25 U #####/#### – (VersR 2014, 1447) betrifft nicht die vorliegende Konstellation der Gesundheitsverschlechterung nach Abschluss des Altvertrags, sondern die Relevanz von bei Abschluss dieses Vertrages bereits vorliegenden Erkrankungen für die Berechnung des Zieltarifs im Fall des Tarifwechsels nach § 204 Abs. 1 S. 1 VVG.
35Im Schrifttum werden zu der hier interessierenden Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten:
36So heißt es zum einen, dass § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und 3 VVG klarstelle, dass erworbene Rechte nur im Deckungsbereich von Ausgangs- und Zieltarif anzurechnen seien. Das bedeute insbesondere, dass insoweit keine erneute Gesundheitsprüfung mit der Folge gegebenenfalls von Risikozuschlägen vorgenommen werden dürfe. Für die Mehrleistungen außerhalb des Deckungsbereichs dürfe der Versicherer eine neue Gesundheitsprüfung vornehmen (Lehmann, Zum Tarifwechsel in der privaten L, VersR 2010, 992).
37Andererseits wird ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer beim Tarifwechsel die beim Abschluss des Vertrags oder im Laufe der Vertragszeit erworbenen Rechtspositionen, zu welchen auch die Risikoeinstufung zähle, nicht verlieren dürfe (Römer/Langheid § 204 VVG, Rn. 8, 11,13). Das könnte dahin zu verstehen sein, dass es darauf ankommt, ob der Gesundheitszustand beim Abschluss des Altvertrags einen Risikozuschlag hinsichtlich der Mehrleistung rechtfertigte. So kann im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommen, dass nur eine bestimmte, beim Abschluss des Altvertrags nicht vorgesehene Leistung für sich genommen seinerzeit einen Risikozuschlag gerechtfertigt hätte und diese Leistung nunmehr im Rahmen des Tarifwechsels eingeschlossen werden soll.
38Gegen das zuletzt aufgezeigte Verständnis spricht allerdings die systematische Auslegung des § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 VVG, obgleich die Vorschrift den für die Risikobewertung maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausdrücklich benennt. Bezöge sich die erworbene Rechtsposition auch auf die in der Vorschrift genannte Mehrleistung, so bedürfte es dieser Vorschrift nicht. Im Zusammenhang mit § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs 1 VVG stellt sich die genannte Vorschrift als Einschränkung dar, deren Zweck darin besteht, den Bereich dessen, was von den Wirkungen der erworbenen Rechtspositionen betroffen ist, zu begrenzen.
39Eine andere Auslegung wäre auch nicht interessengerecht. Sie führte dazu, dass junge, gesunde Versicherungsnehmer im Rahmen des erstmaligen Abschlusses eines Krankenversicherungsvertrags einen möglichst günstigen Tarif mit vergleichsweise geringen Leistungen in den einzelnen Bereichen wählten, um sodann im weiteren Verlauf des Versicherungsverhältnisses nach dem Auftreten von Erkrankungen in Tarife zu wechseln, welche für die jeweilige Erkrankung die jeweils besten Leistungen erbringen. Das widerspricht allerdings dem Charakter einer Versicherung, die gerade auf die Absicherung eines noch nicht eingetretenen Risikos ausgerichtet ist.
40Danach hat das Amtsgericht zu Recht nicht nach dem Klageantrag erkannt.
41Im Ergebnis der Erfolglosigkeit der Hauptforderung erweist sich auch die geltend gemachte Nebenforderung als unbegründet.
42Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob nach Abschluss des Altvertrags aufgetretene Erkrankungen im Fall des Tarifwechsels nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch des Versicherers auf Vereinbarung eines Risikozuschlags begründen können, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, dies im Schrifttum nur unklar beantwortet wird und die Frage, weil sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt, auch von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zudem hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision gegen sein oben erwähntes Urteil zugelassen und ist dem Kläger zur Vermeidung eines Rechtsnachteils auch deshalb die Möglichkeit zur Revision zu geben.
44Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.912,30 EUR festgesetzt.
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(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
- 1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn - a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder - b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder - c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
- 2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer - a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde; - b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.
(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2015 - Az.: Be 4 O 140/14 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: EUR 5.626,32
Gründe
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(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
- 1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn - a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder - b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder - c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
- 2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer - a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde; - b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.
(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
- 1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn - a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder - b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder - c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
- 2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer - a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde; - b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Basistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.
(3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.