Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Sept. 2015 - 6 O 341/06

Gericht
Tenor
Grundurteil
Der Anspruch ist dem Grunde nach in Höhe von 40 % gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.12.2005 gegen 13.35 Uhr auf der T3 in Langenfeld im Kreuzungsbereich Haus-Gravener T4 ereignete.
3Der Beklagte zu 1) ist Fahrer des unfallbeteiligten PKW, VW Touran, mit dem amtlichen Kennzeichen HH-FR 294, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist und dessen Halterin die Beklagte zu 3) ist.
4Die zum damaligen Zeitpunkt 10-jährige Klägerin, die von der Schule auf dem O-X6 war, stieg an der Haltestelle I aus. Die Haltestelle befindet sich auf der I, und zwar rechts oben oberhalb des Stopp-Schildes des Übergangs I auf der rechten Seite. Von dort aus wollte die Klägerin Richtung I und überquerte zunächst den G2 der I in nördlicher Richtung. Sie beabsichtigte dann, die T3 auf dem in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen hinter dem Kreuzungsbereich befindlichen G von rechts nach links – aus Sicht des Beklagten zu 1) – zu überqueren.
5Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem PKW die T3 in nördlicher Richtung (Fahrtrichtung Y X6) in den Kreuzungsbereich ein, der durch eine Lichtzeichenanlage geregelt ist. Die T3 hat vor der Kreuzung mit der I in Fahrtrichtung Y X6 zwei Spuren, eine Geradeausspur und eine Linksabbiegerspur. Auf dieser T4 befindet sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h.
6Auf dem Überweg kam es dann zum Zusammenstoß zwischen dem PKW des Beklagten zu 1) und der Klägerin. Die Klägerin wurde mit der linksseitigen Fahrzeugfront erfasst, auf den PKW-Vorderwagen aufgeladen und kam ca. 18 Meter weiter im Bereich der Gegenfahrbahn auf dem Boden auf. Der von dem Beklagten zu 1) gefahrene PKW kam ca. 8-11 Meter hinter der Kollisionsstelle zum Stillstand.
7Der von dem Beklagten zu 1) gefahrene PKW wurde im Frontbereich durch das Unfallgeschehen beschädigt. Der Hauptanstoß- und Beschädigungsbereich befand sich im linken mittleren Frontbereich zwischen der Fahrzeugmitte und dem linken Scheinwerfer. In Bezug auf die Beschädigung des Fahrzeugs wird auf das Gutachten der E GmbH, Anlage B 1, verwiesen.
8Die Klägerin musste aufgrund des Verdachts einer Milzrissverletzung am Unfallort etwa eine Stunde behandelt werden, bis sie transportfähig war. Sodann wurde sie mit dem Hubschrauber in die Uniklinik geflogen. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom 29.12.2005 von der Zentralen Intensiv- und Notfallmedizin hatte die Klägerin bei Einlieferung in die Klinik ein Polytrauma sowie ein Schädelhirntrauma, Stufe GCS 4. Weitere Diagnosen waren: SAB, Hirnkontusion rechts frontal, links frontal, Thoraxtrauma, Pneumotorax, Milzrissverletzung, Knieprellung beidseitig und einen traumatischen Zahnschaden frontal. Die Behandlung in der Klinik dauerte bis zum 29.12.2005 an. Im Übrigen wird auf das ärztliche Attest vom 29.12.2005, Bl. 219 d. GA.
9Nach ihrem Aufenthalt in der Klinik wurde die Klägerin in die Therapieklinik verlegt.
10Aus einer Untersuchung hinsichtlich Mängel bzw. die Verkehrssicherheit des vom Beklagten zu 1) gefahrenen Fahrzeugs nach dem Unfallgeschehen ergaben sich keine Hinweise auf Mängel an den sicherheitsrelevanten Bedien- und Fahrsystemen wie Bremsanlage, Lenkung, Bereifung und Antrieb.
11Infolge der Heilbehandlung der Klägerin sind Fahrtkosten in Höhe von 2.678,44 €, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.050,99 € und Kosten für die Wiederherstellung des gesundheitlichen Zustands von 470,74 € entstanden (Bl. 332 ff.). Weiterhin sind für Behandlungen durch eine Neuropsychologin Kosten in Höhe von 480,00 € angefallen (Bl. 644). Für therapeutisches Reiten sind Gesamtkosten in Höhe von 458,15 € angefallen (Bl. 645).
12Aufgrund des Unfallgeschehens weist die Klägerin Beeinträchtigungen hinsichtlich der nachfolgenden Bereiche auf (Bl. 579):
13 Wahrnehmungsorganisation
14 Visuomotorische Koordination
15 Handlungsplanung
16 Denkgeschwindigkeit
17 Motorische Geschwindigkeit
18 Sprechgeschwindigkeit
19 Konzentrative Belastbarkeit
20 Serielles Lernen
21 Rechtsseitige Ataxie
22Aufgrund der Beeinträchtigungen musste die Klägerin beim Schreiben und anderen feinmotorischen Anforderungen auf die linke Hand umgeschult werden (Bl. 579). Weiterhin benötigt sie bei Alltagsverrichtungen wie beispielsweise Körperpflege, Ankleiden und Ernährung Hilfestellung. Die Klägerin kann nicht im vollen Umfang am Schulunterricht teilnehmen (Bl. 580). Es bestehen insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten, welche zu einer Reduzierung der Verarbeitungsgeschwindigkeit der Klägerin führen.
23Daneben bestehen noch Narbenbildungen am Brustkorb und am Bauch (Bl. 582).
24Als Dauerschäden werden eine C-X6 und auch eine hirnorganische Beeinträchtigung verbleiben (Bl. 583).
25Aufgrund der vermehrten Bedürfnisse der Klägerin hat ihre Mutter sie während der Behandlung stetig begleitet und war infolge dessen nicht mehr in der Lage sich um den Haushalt zu kümmern oder sich um die ältere Schwester der Klägerin zu kümmern (Bl. 851). Vor diesem Hintergrund hat sich die Großmutter der Klägerin insbesondere an den Wochenenden um die Schwester der Klägerin gekümmert.
26Die Klägerin lebt zusammen mit ihrer Mutter in einem Reihenmittelhaus in Langenfeld. Das Haus weist eine Wohnfläche von 125 m² und eine Nutzfläche von 63 m² auf. Der anliegende Garten umfasst 80 m². Bis zum 31.07.2010 lebte auch noch die ältere Schwester in dem Haushalt. Der Vater der Klägerin, wohnt seit dem 03.01.2005 nicht mehr in dem Haushalt (Bl. 855).
27Mit Schriftsatz vom 31.05.2012 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung bezüglich der Klageerweiterung vom 26.03.2012 (Bl. 939).
28Die Klägerin behauptet, sie sei, nachdem sie den G2 I2. überquert habe, langsam zu dem G T3 gegangen und habe den Knopf gedrückt, um die Ampel für den G zu betätigen.
29Sie habe die T4 dann überqueren wollen, als die Ampel für sie grün angezeigt habe. Der Beklagte zu 1) habe bei „rot, mindestens aber in der Phase „gelb-rot“ die Lichtzeichenanlage der Kreuzung I-T4, aus Fahrtrichtung X3 kommend, überquert. Er sei dann unaufmerksam gewesen, insbesondere weil er bei der Fahrt mit seinem Handy telefoniert habe, und habe sie dann bei dem Überqueren des G-X6 übersehen. Auffällig sei auch noch gewesen, dass der Beklagte zu 1) nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, sondern mittig auf der Fahrbahn. Er habe sie dann mit hoher Geschwindigkeit, circa 60 km/h, erfasst.
30Die Klägerin ist der Ansicht, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein 10-jähriges Mädchen den Knopf der Fußgängerampel drücke, um dann unvermittelt und ohne auf den Verkehr zu achten über die T4 zu laufen. Von daher korrespondiere der Unfall nur mit der Erklärung, dass sie über grün gegangen sei und der Beklagte zu 1) über rot gefahren sei.
31Sie ist des Weiteren der Ansicht, dass das zu bemessene Schmerzensgeld angesichts der Dauerschäden einen Betrag von 100.000,00 EUR nicht unterschreiten solle. Aufgrund der festgestellten unfallbedingten Folgen sei der Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit 50 % eingeschätzt worden (Bl. 701).
32Die Klägerin ist im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Haushaltsführungsschaden der Ansicht, dass für ihre Großmutter an sieben Tagen in der Woche von einer Beschäftigungszeit von vier Stunden auszugehen sei. Bezogen auf den Zeitraum 02.12.2005 bis 26.04.2006 sei diese somit 145 Tage in dem Haushalt der Klägerin tätig gewesen. Hieraus ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 580, gemessen an einem Stundenlohn von 9,59 € ergebe sich somit eine Gesamtforderung in Höhe von 5.562,20 €.
33Weiterhin sei auch für die von ihrer Mutter erbrachten Pflegeleistungen ein Stundensatz von 9,59 € in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der insgesamt erbrachten Leistungen ergäbe sich somit ein Gesamtaufwand in Höhe von 70.327,70 € (Bl. 855).
34Die Klägerin meint, in gesundem Zustand wäre es ihr möglich gewesen in dem Zeitraum Mai 2006 bis Februar 2007 Haushaltstätigkeiten in einem Umfang von 60 Minuten täglich zu übernehmen. In dem Zeitraum März 2007 bis Juni 2009 wäre eine Tätigkeit im Umfang von 80 Minuten möglich gewesen. In dem Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2012 hingegen hätte die Tätigkeit auf einen Umfang von 100 Minuten aufgestockt werden können.
35Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
36die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die sie ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.12.2005 zu zahlen.
37festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem vom Beklagten zu 1. verursachten Unfall in …Kreuzung T-T4 am 02.12.2005, ca. 13.35 Uhr, entstanden ist oder noch entstehen wird.
38Klageerweiternd beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.10.2007,
39die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.153,98 EUR zu zahlen (Fahrtkosten Bl. 333 d. GA).
40Mit Schriftsatz vom 07.05.2009 beantragt die Klägerin klageerweiternd,
41die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.806,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
42Mit weiterem Schriftsatz vom 05.10.2009 beantragt die Klägerin klageerweiternd,
43die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilten, an sie einen Betrag in Höhe von 184,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
44Klageerweiternd beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.05.2010,
45die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 297,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
46Mit Schriftsatz vom 06.06.2011 erweiterte die Klägerin ihre Klage um weitere 455,00 EUR und beantragte,
47die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 455,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2005 zu zahlen.
48Mit Schriftsatz vom 26.06.2012 (Bl. 850) hat die Klägerin die Klageanträge konkretisiert und die Klageforderung erhöht und beantragt nunmehr,
49die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2005 zu zahlen,
50die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 96.806,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
51festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem vom Beklagten zu 1 verursachten Unfall in Langenfeld/Rheinland, Kreuzung T-T4 am 02.12.2005, ca. 13:35 Uhr, entstanden ist oder noch entstehen wird, wozu insbesondere neben den bereits geltend gemachten Schäden der Erwerbsschaden, der Haushaltsführungsschaden und der Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gehört,
52die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.897,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
53Die Beklagten beantragen,
54die Klage abzuweisen.
55Die Beklagten behaupten, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Dieser sei insbesondere bei H-T4 in die Kreuzung I in Fahrtrichtung Y X6 eingefahren. Dabei sei er mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/h unterwegs gewesen (Bl. 136). Die Klägerin habe die Lichtzeichenanlage über die I überquert und sei danach hinter einer Hecke an der T3 verschwunden. Als der Beklagte zu 1) sodann mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs die verlängerte Linie der quer abgehenden T4 I erreicht habe, sei die Klägerin plötzlich – als die Lichtzeichenanlage für sie noch rote angezeigt habe - auf die Fahrbahn eingelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beklagten zu 1) nur noch 5 Meter zur Verfügung gestanden, um den Verkehrsunfall noch zu vermeiden. Trotz einer Notbremsung habe der Beklagte zu 1) den Zusammenstoß nicht verhindern können.
56Darüber hinaus sei – X5 des Auffindens eines Mobiltelefons sowie eines MP3 Players – am Unfallort, davon auszugehen, dass die Klägerin telefoniert habe oder mit dem Mobiltelefon anderweitig beschäftigt gewesen sei. Aufgrund des MP3 Players sei es auch möglich, dass die Klägerin phonetisch kurz vor dem Unfallgeschehen abgeschottet gewesen sei.
57Die Beklagten meinen, die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten seien nicht nachvollziehbar (Bl. 747). Im Übrigen seien Kosten der Beantragung einer Hilfeleistung auch nicht erstattungsfähig (Bl. 942). Im Übrigen seien die öffentlich-rechtlichen Entschädigungen, welche die Klägerin erhalten habe, anzurechnen (Bl. 942).
58Im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sei nicht ersichtlich, warum sich die ältere Schwester der Klägerin sowie deren Vater nicht an der Haushaltsführung beteiligt haben, sondern diese von der Mutter allein ausgeführt worden sein soll (Bl. 943). Das vorgelegte Zahlenwerk sei nicht nachvollziehbar (Bl. 945). Die von der Klägerin behaupteten, von ihr vor dem Unfallereignis durchgeführten Arbeiten, seien nicht nachvollziehbar (Bl. 946).
59Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2, X3, C2, Yildrim, C sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. X5 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 11.10.2007 und 22.11.2007 sowie auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. W3 vom 27. November 2008 und bzgl. ergänzender Stellungnahmen auf die Sitzungsprotokolle vom 04.06.2010 und 30.03.2012 sowie auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 11.03.2011.
60X5 des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe:
62Gem. § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten unter anderem noch über die Höhe des Schmerzensgeld sowie die Frage eines Haushaltsführungsschadens, so dass vorab über den Grund entschieden werden soll.
63Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach begründet.
64Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG in Höhe einer Quote von 40 %.
651.
66Unstreitig ist bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Fahrzeugs des Beklagten zu 3), der Körper der Klägerin verletzt.
67Die der Klägerin entstandenen Körperverletzungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Nachdem die Klägerin die Atteste zur Akte reichte, haben die Beklagten die dort attestierten Verletzungen nicht mehr bestritten. X5 des Inhalts wird auf die zur Akte gereichten Atteste verwiesen.
68a)
69Die Ersatzpflicht ist vorliegend nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da eine Unfallverursachung durch höhere Gewalt nicht gegeben ist.
70b)
71Auf eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) können sich die Beklagten bereits allein deswegen nicht berufen, weil § 17 Abs. 3 StVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. § 17 Abs. 3 StVG nimmt nämlich die Absätze 1 und 2 derselben Norm in Bezug. Unablässige Voraussetzung der Anwendung der Norm ist nach Abs. 1 daher, dass ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird. Dies war hier aber ersichtlich nicht der Fall, da an dem Unfall der Beklagte zu 1) als Fahrer und die Klägerin als Fußgängerin beteiligt waren. Darauf, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, kommt es daher hier nicht an.
72c)
73Gem. § 18 Abs. 1 StVG ist die Ersatzpflicht dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers – hier des Beklagten zu 1) - verursacht wurde.
74Auch bei dem Gefährdungshaftungstatbestand nach § 7 Abs. 1 StVG kann sich der Halter – hier die Beklagte zu 3) - auf ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nach § 9 Abs.1 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB berufen.
75In beiden Fällen tragen die Beklagten daher die Beweislast für ein etwaiges (Mit)-Verschulden der Klägerin.
76Nicht nachweisbar war der Klägerin, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls ihr Mobiltelefon in Betrieb gehabt hat. Gleiches gilt für die Nutzung eines MP3-Players. Die Gegenstände wurden zwar am Unfallort gefunden. Eine eindeutige Klärung, ob die Geräte in Betrieb gewesen sind, konnte aber nicht herbeigeführt werden.
77Das Gericht ist jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin vorliegend die Fußgängerampel überquert hat, als die Lichtzeichenanlage für sie rot zeigte.
78aa)
79Entsprechendes ergibt sich für das Gericht zunächst aus den Aussagen der Zeugen. E2 sagten diese wie folgt aus:
80Die Zeugin T2 bekundete, dass sie mit ihrem Fahrzeug die T3 in Richtung Y X6 gefahren sei. Bei Grün sei sie – ohne vorher vor der Ampel anhalten zu müssen - auf der Linksabbiegerspur in den Kreuzungsbereich eingefahren. Nicht erinnern konnte die Zeugin sich daran, ob sie im Kreuzungsbereich aufgrund von entgegenkommender oder vor ihr stehender PKWs anhalten musste. Im Abbiegevorgang habe sie dann den hier streitgegenständlichen Unfall wahrgenommen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe sie aber vorher nicht wahrgenommen, sondern nur die Klägerin, wie sie durch die Luft geschleudert worden sei. Insbesondere konnte sie bei Ihrer Vernehmung auch nicht mehr sicher sagen, aus welcher Richtung der Beklagte zu 1) gekommen sei. Die von ihr für die Polizei gezeichnete Skizze, auf der Sie den PKW des Beklagten zu 1) von rechts kommend – also in die T3 einbiegend – gezeichnet hat, konnte sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestätigen. Die Zeugin konnte aber auch nicht mehr bestätigen, dass der Beklagte zu 1) von der T3 gerade aus kommend Richtung Y X6 gefahren ist. Auch einen Bus, der ihr entgegengekommen sei, habe sie nicht gesehen.
81Auch der Zeuge C2 bekundete in seiner Vernehmung, dass er auf der T3 in Richtung Y X6 gefahren sei. Er sei dann an der streitgegenständlichen Kreuzung auf die Linksabbiegerspur gefahren. Als er auf der Linksabbiegerspur auf die Ampel zugefahren sei, sei die Ampel von rot auf grün gesprungen. Er sei dann verlangsamt in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe warten müssen, da vor ihm noch ein Auto gestanden habe und er auch den Gegenverkehr erst hätte durchlassen müssen. Als er bereits mit seinem Fahrzeug im Kreuzungsbereich gewesen sei, habe er eventuell wahrgenommen, dass ein anderes Fahrzeug rechts an ihm vorbeigefahren sei. Er habe aber nicht genau erkennen können, ob es das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gewesen sei. Der Zeuge schätzt dann den Zeitraum von dem Überfahren der Ampellinie bis zum Wahrnehmen des Unfalls auf etwas drei bis vier Sekunden, vermutlich könne es aber auch weniger sein. Der Zeuge bekundete weiterhin, dass er auf der I2. – von ihm gesehen auf der linken Seite – G3 wahrgenommen hat, die vor der Ampel wartend standen. Er konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er auf der – von ihm aus gesehenen – rechten Seite der I2. auch G3 wahrgenommen hat. Nicht erinnern konnte er sich, ob sich hinter ihm G3 befunden haben, ausschließen könne er dies aber auch nicht. Zu der Schaltung der Fußgängerampel könne er nichts sagen.
82Zu der Position der Klägerin könne er nichts sagen, dass er das Kind erst wahrgenommen habe, als es bereits durch die Luft geschleudert worden sei.
83Er habe im Übrigen auch einen Bus gesehen, der ihm auf der T3 entgegen kam. Er schätzte jedoch, dass der Bus in Höhe des Y X4 an der dort befindlichen Haltestelle gestanden hat.
84Der Zeuge X3 bekundete, dass er mit seinem Bus auf der T3 vom Y X6 aus kommend gefahren sei. Dort befinde sich auf der rechten Seite eine Haltestelle, an der er vorbeigefahren sei. Den X6 von dem Y X6 bis zur Kreuzung I schätze er auf etwa 400 bis 500 Meter. Etwa auf mittlerer Höhe habe er gesehen, dass die Ampel von Grün auf Gelb umgeschaltet sei. Im gleichen Zeitpunkt habe er dann die Klägerin wahrgenommen, wie sie auf dem G an der linken Ecke – von ihm aus gesehen – auf die Ampel an der T3 zugegangen sei. Die Schrittgeschwindigkeit der Klägerin schätze er als normal ein. Danach habe er kurz weggeschaut, da er sich nochmal nach rechts und links orientieren wollte, ob nicht noch Fahrgäste mitfahren wollen. Als er dann wieder in Richtung der I2. geschaut habe, habe er auch schon gesehen, wie die Klägerin von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst worden und in die Luft geschleudert worden sei. Den Zeitraum zwischen dem Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb und der Wahrnehmung des Kindes, wie es durch die Luft geschleudert worden sei, schätze er auf etwa vier bis fünf Sekunden. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe er vor dem Unfall nicht sicher gesehen. Er sei aber davon ausgegangen, dass das Fahrzeug aus der I2. gekommen und dann in die T3 abgebogen sei. Dies stütze er darauf, dass er vor der Ampel T3 bereits Autos vor der roten Ampel wartend gesehen habe.
85Nicht erinnern konnte der Zeuge sich an Querverkehr im Kreuzungsbereich während des Unfalls. Auch konnte er sich nicht mehr daran erinnern, ob die Ampel in seiner Fahrtrichtung auf rot umgesprungen sei.
86Die Klägerin habe er auf dem G4 auf der T3 gesehen, wie es auf die Fußgängerampel zugegangen sei. Der G4 sei im Kreuzungsbereich durch eine Hecke getrennt, die er auf etwa 80 cm schätze.
87An Gegenstände, die die Klägerin bei sich getragen haben soll, konnte sich der Zeuge nicht erinnern, weder an einen MP-3 Player noch an einen Rucksack.
88Die Zeugin X4 bekundete, dass Sie auf der I gefahren sei und an der Kreuzung mit der T3 aufgrund einer roten Ampel anhalten musste. Sie habe beabsichtigt, rechts in die T3 einzubiegen. Die Klägerin habe dann vor ihr die T4 überquert und sei dann zur Fußgängerampel der T3 gegangen. Sie habe dann sehen können, wie die Klägerin an der Ampel den Knopf für die Fußgängerampel gedrückt habe. Dann habe sie die Klägerin aber nicht weiter beobachtet, da sie von links kommend ein Fahrzeug wahrgenommen habe, das sehr schnell gefahren sei. Als nächstes habe sie dann ein lautes Geräusch gehört, wobei es sich um das Unfallgeschehen gehandelt habe.
89Wie die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Unfalls genau gewesen sei, konnte die Zeugin nicht mehr sagen. Sie habe aber immer noch an ihrer Ampel gestanden. Beobachtet habe sie die Ampel aber nicht mehr. Sie habe auch nicht gesehen, wie die Klägerin die Fahrbahn betreten habe, da sie zu diesem Zeitpunkt das von links kommende Fahrzeug beobachtet habe. Sie können aber bestätigen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf der T3 Richtung Y X6 gefahren sei und gerade nicht auf der I in die T3 abgebogen sei.
90Die Zeugin konnte nicht bekunden, wie lange sie schon an der Ampel gestanden hat, als sie die Klägerin das erste Mal gesehen hat. Sie konnte nur sagen, dass sie bereits stand und nicht erst gerade zum Stehen kam.
91Die Zeugin C bekundete, dass sie mit ihrem Fahrzeug die T3 in Richtung Y
92X6 auf der Geradeausspur gefahren sei. Sie sei hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren. Den Unfall habe sie dann wahrgenommen, als sie ein „schwarzes Bündel“ in der Luft gesehen habe. Sie konnte auch sicher sagen, dass sie bei Grün über den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Wie lange die Ampel aber bereits grün war, wusste sie nicht. Sie konnte jedoch nicht sicher sagen, ob auf der Linksabbiegespur auch G3 standen. Zu der Farbe des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) konnte sie auch keine genauen Angaben machen, sie vermutet aber, dass das Fahrzeug hell, eventuell beige, gewesen sei. An die konkrete Geschwindigkeit, die sie gefahren ist, konnte sie sich auch nicht erinnern. Sie schätze aber 30 bis 40 km/h.
93bb)
94Aus diesen Aussagen ist das Gericht erst einmal zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 1) nicht von der I abbiegend auf die Klägerin zugefahren ist, sondern dass dieser geradeausfahrend von der T3 über den Kreuzungsbereich in Richtung Y X6 gefahren ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – mit Ausnahme des Zeugen X und der Zeugin T2 – alle davon überzeugt waren, dass der Beklagte zu 1) geradeausfahrend auf die Klägerin zugefahren ist. Falls der Beklagte zu 1) von der I rechts in die T3 eingebogen wäre, hätte die Zeugin X4 dies wahrnehmen müssen, da diese an der dortigen Ampel wartend stand. Der Beklagte zu 1) hätte also an der Zeugin X4 vorbeifahren müssen. Gleichzeitig ist sich die Zeugin aber auch sicher, dass sie kurz vor dem Unfall von links auf der I ein Auto hat fahren sehen und dass der Unfall dann in einem kurzen zeitlichen Zusammenhang stattgefunden hat. Diese Aussage bestätigt auch der Zeuge C2, der sicher erinnerte, dass kurz vor dem Unfall rechts neben ihm ein Fahrzeug vorbeigefahren ist, wenngleich er aber nicht sagen konnte, ob dies der Beklagte zu 1) war. Zuletzt war sich auch die Zeugin C sicher, dass sie hinter dem Beklagten zu 1) auf der T3 in die Kreuzung eingefahren ist.
95An der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C kann man – abweichend von der Ansicht der ursprünglichen Prozessvertretung der Klägerin - sicher nicht schon deswegen zweifeln, weil diese bereits in einem gehobenen Alter ist. Anlass zu Zweifeln könnte jedoch die Tatsache, dass sie die Farbe des Fahrzeugs des Beklagten falsch beurteilt hat, geben. Insoweit ist aber sicherlich auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin zu dem Zeitpunkt des Unfalls und auch vorher überhaupt keinen Anlass hatte, auf die Farbe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs zu achten. Da die Zeugin auch unmittelbar nach dem Unfall die Unfallstelle sofort verlassen hatte, musste sie sich auch zu diesem Zeitpunkt die Farbe des Fahrzeugs des Beklagten nicht merken.
96Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen aber auch schon deswegen glaubhaft, da sie sich decken. Dem Protokoll sind darüber hinaus auch keinerlei Belastungstendenzen hinsichtlich des Beklagten zu 1) zu entnehmen.
97Lediglich die Aussage des Zeugen X3 könnte dagegen sprechen, dass der Beklagte zu 1) geradeaus fahrend die Klägerin angefahren hat. Dieser war sich aber nicht sicher, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich rechts abbiegend auf die Klägerin zugefahren ist. Er schlussfolgerte dies lediglich daraus, dass er vor seiner Ampel noch weitere G3 vor der roten Ampel hat stehen sehen. Es kann nur vermutet werden, dass der Zeuge aus diesem Umstand darauf schloss, dass der Querverkehr auf der I zu diesem Zeitpunkt grün gehabt hat und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) daher – bei Unterstellung, dass der Beklagte zu 1) nur bei einer für ihn grün zeigenden Ampel fahren würde – nur von – aus seiner Sicht – links kommen konnte. Diese Schlussfolgerung krankt aber bereits daran, dass zum gleichen Zeitpunkt – nach dem vorliegenden Ampelphasenplan beurteilt – auch die von rechts kommenden G3 auf der I grün gehabt haben müssen. Der Beklagte zu 1) hätte daher – aus Sicht der Zeugen X – auch von rechts in die T3 einbiegen können. Ein nachvollziehbarer, nicht anders erklärbarer Schluss von den vor der Ampel wartenden Fahrzeugen auf der T3 auf die Herkunft des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) kann daher nicht gezogen werden, so dass die Aussage des Zeugen X2 die glaubhaften Aussagen der anderen Zeugen nicht erschüttern kann.
98cc)
99Des Weiteren ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin über die rote Fußgängerampel gegangen sein muss. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt:
100Ausgehend von der Aussage der Zeugin C, die sich sicher ist, unmittelbar hinter dem Beklagten zu 1) gefahren zu sein und auch mit Sicherheit sagen konnte, dass sie über die grüne Ampel gefahren ist, bedeutet dies für den Beklagten zu 1), dass dieser auch über eine grüne Ampel gefahren sein muss. E2 fügt sich auch die Aussage der Zeugen C2 ein, der links von der T3 in die I einbiegen wollte und auch bekundete, über die grüne Ampel gefahren zu sein. Auch wenn er nicht genau sagen konnte, ob der Beklagte zu 1) rechts an ihm vorbeigefahren ist oder ein anderer PKW, spricht hier doch vieles dafür, dass es der Beklagte zu 1) gewesen sein muss. Dies folgt für das Gericht daraus, dass der Unfall – nach der Aussage des Zeugen – unmittelbar danach passierte. Auch die Zeugin T2 bestätigte über die grüne Ampel gefahren zu sein und auf der Linksabbiegespur gestanden zu haben – vermutlich vor dem Zeugen C2 – und dort gewartet zu haben, bis sie den Abbiegevorgang beenden konnte. Der Unfall passierte – nach ihren Bekundungen – als sie noch in der Kreuzung stand. Dies lässt darauf schließen, dass es ihr vorher – X5 entgegenkommender G3 – nicht möglich war, den Abbiegevorgang zu beenden. Auch dies spricht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt die Ampel des Beklagten zu 1) gerade noch nicht auf rot umgeschaltet war, da die jeweiligen Ampeln auf der T3 laut Ampelphasenplan parallel geschaltet sind.
101Entsprechend des Ampelphasenplans lief zum Unfallzeitpunkt ein Festprogramm mit einer Umlaufzeit von 80 Sekunden. In Bezug auf die relevanten Ampelphasen wird auf die zutreffende Auswertung des Ampelphasenplans im Gutachten des Sachverständigen, dort Bl. 39, verwiesen. In diesem Zusammenhang hält es der Sachverständige für wahrscheinlicher, dass der Rotlichtverstoß auf Seiten der Klägerin gelegen hat. Ein sogenannter „Schon-Noch-Unfall“ kann der Sachverständige aber definitiv ausschließen, weil die Überschneidung der beiden Rotlichtphasen an der Ampel K 1 respektive der Fußgängerampel F 2 (Fußgängerampel der Klägerin) fünf Sekunden beträgt.
102Nach dem Vortrag der Klägerin, dass sie mit beginnendem H-T4 an ihrer Fußgängerampel F 2 mit der Überquerung begonnen hat, muss der Unfall gegen Ende der Sekunde 36 der Umlaufzeit passiert sein, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen verstrichen nach Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin 2,8 Sekunden bis zu Kollision. Der Zusammenstoß muss dann nach den Berechnungen des Sachverständigen 8 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase an den Ampeln 1 und 2 (auf der T3) und damit knapp 12 Sekunden nach Ende des dortigen Grünlichtes stattgefunden haben. Nach der Variante der Klägerin muss der Beklagte dann 4,5 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase und 8,5 Sekunden nach Ende des Grünlichtes in die Kreuzung eingefahren sein, wobei die Zeugin C ihrerseits noch viel später bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt müsste dann aber auch schon die kreuzende I H-T4 gehabt haben. Es ließe sich dann nicht erklären, warum die Zeugin X4 noch weiter an der Ampel K 3 stehen geblieben und nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Auch bekundete der Zeuge C2, dass er auf der – aus seiner Sicht – linken Seite der I G3 gesehen hat. Auch diese G3 hätten dann bereits in den Kreuzungsbereich bei Grün einfahren können. Gleichzeit ließen sich damit auch nicht die Aussagen der Zeugen T2 und C2 erklären, die angegeben haben bei H-T4 in die Kreuzung eingefahren zu sein und dann nach wenigen Sekunden den Zusammenprall des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) mit der Klägerin gesehen zu haben.
103Unter Berücksichtigung des Ampelphasenplans muss die Fußgängerampel rot gewesen sein, wenn – wie vorliegend dargestellt – angenommen wird, dass der Beklagte zu 1) über die grüne Ampel gefahren ist. Da die T2 mitteilte, dass die Ampelanlage zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt einwandfrei funktionierte, kann hierfür eine andere Erklärung nicht angenommen werden.
104Die Überzeugung des Gerichts wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Zeugin X4 den Vortrag der Klägerin dahingehend gestützt hat, dass sie auf den Ampelknopf gedrückt hat. Denn dies lässt für das Gericht nicht ohne Zweifel den Rückschluss zu, dass die Klägerin nach Drücken des Knopfes auch gewartet hat, bis die Ampel auf Grün springt. Insoweit ist dies gerade nicht denknotwendig. Vielmehr ist es auch denkbar, dass die Klägerin es sich dann anders überlegt hat und gerade nicht mehr warten wollte bis die Ampel für sie auf grün springt. Ein Naturgesetz, dass sich darauf stützt, dass derjenige, der den Knopf der Ampel drückt auch notwendigerweise so lange wartet, bis die Ampel auf Grün wechselt, gibt es gerade nicht.
105Da das Gericht vorliegend bereits davon überzeugt ist, dass die Klägerin bei roter Ampel die T4 überqueren wollte, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie den Beklagten hätte erkennen können und ihn in der Folge hätte durchlassen müssen, bevor sie die Fahrbahn betritt. Damit kommt es hier auch nicht darauf an, ob die Klägerin bereits die Einsichtsfähigkeit gehabt hat, in diesem Zeitpunkt entsprechend zu handeln. Daher ist es für das Gericht auch irrelevant und bedarf keiner weiteren Erörterung, warum der Sachverständige Dipl.-Ing. W3 in seinem Gutachten die –juristische – Frage aufgeworfen hat, ob es einer 10- jährigen vorzuwerfen ist, dass sie den Verkehr nicht entsprechend beobachtet hat. Es kommt hier einzig darauf an, dass der Klägerin vorzuwerfen ist, dass Sie den G2 übertreten hat, als die Ampel noch auf rot geschaltet war.
106dd)
107Eine Mitverschuldensquote hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist im Folgenden nur unter Berücksichtigung etwaiger Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1) zu bestimmten.
108Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 1) gerade nicht nachgewiesen werden konnte, dass er während der Fahrt mit seinem Handy telefoniert hat. Einige der Zeugen geben zwar an, dass er unmittelbar nach dem Unfall – mutmaßlich mit seiner Frau – telefoniert hat. Dies lässt aber keinesfalls darauf Rückschlüsse zu, ob er auch bereits während der Fahrt telefoniert hat.
109Gleichfalls konnte auch keine der Zeugen bestätigen, dass der Beklagten alkoholisiert war. Auch die Polizeibeamten vor Ort konnten feststellen, dass der Beklagte zu 1) verkehrstüchtig gewesen ist.
110Ausweislich des nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Dipl.- Ing. W3 hätte der Beklagte zu 1) aber trotzdem bei regelgerechter Reaktion den Zusammenstoß mit der Klägerin räumlich vermeiden können.
111Dem Beklagten zu 1) kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, denn nach den Berechnungen des Sachverständigen erfasste der Beklagte zu 1) die Klägerin mit rechnerisch 54 km/h, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin im mittleren Bereich der Fußgängerfurt erfasst wurde. Wenn die Klägerin am Anfang der Fußgängerfurt erfasst wurde, ergibt sich eine Geschwindigkeit von 58 km/h bzw. am Ende eine Geschwindigkeit von 50 km/h. Auf der streitgegenständlichen T3 lag jedoch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h vor. Daher kommt es hier nicht darauf an, wo die Klägerin genau von dem Beklagten erfasst wurde, da sich bei keiner der oben genannten Möglichkeiten eine erhöhte Geschwindigkeit ergibt.
112Weil von dem ABS des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) keine Bremsspuren gezeichnet worden sind, ist dem Beklagten zu 1) keine höhere Annäherungsgeschwindigkeit als die Kollisionsgeschwindigkeit nachweisbar. In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige dann auch nachvollziehbar dargestellt, wieso die Annäherungsgeschwindigkeit von ihm gerade nicht näher bestimmt werden kann.
113Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Untersuchungen ist die Reaktion des Beklagten zu 1), mit der er die Vollbremsung aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingeleitet hat, als deutlich verspätet anzusehen. Der Sachverständige kann auch mit Sicherheit sagen, dass der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung getätigt hat. Dies ergibt sich aus der Wurfweite, der eingebrachten Fahrzeugschäden und der nachkollisonären Endposition (Bl. 730 d.A.). Der Sachverständige ordnet den streitgegenständlichen Unfall als sogenannten „Tagesunfall“ ein. Nach dem Darlegungen des Sachverständigen ist das Endbild eines „Tagesunfalles“ dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftfahrzeug am Ende einer paarigen Bremsspur stehen bleibt, während der erfasste Fußgänger jenseits der Fahrzeugsendposition auf dem Boden liegt. Diese Erkenntnis des Sachverständigen lässt sich vorliegend unzweifelhaft mit den dokumentierten Schadensbilder des streitgegenständlichen PKW belegen. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Klägerin nach dem Zusammenstoß etwa 7 Meter jenseits der Endposition des PKW des Beklagten zu 1) auf der Fahrbahn aufgekommen ist. Aus dieser Erkenntnis, dass es sich vorliegend um einen „Tagesunfall“ handelt, folgt – mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung des Sachverständigen - , dass der Beklagte zu 1) die Klägerin in Folge einer Vollbremsung erfasst haben muss.
114Damit der Beklagte das Unfallgeschehen räumlich hätte vermeiden können, hätte er seinen PKW bereits vor der Kollisionsstelle – und zwar 2 Sekunden vor dem Anstoß - stillsetzen müssen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich noch etwa 33 m rückwärts der Kollisionsstelle. Zum Zeitpunkt der notwendigen Reaktion des Beklagten zu 1) – der von dem Sachverständigen in seinem Gutachten auf der Seite 37 bis 38 nachvollziehbar berechnet wird – hatte die Klägerin bereits 1,5 m (bei einer Geschwindigkeit von 2m /s) auf der Fahrbahn zurückgelegt, so dass es zum Zeitpunkt der notwendigen Reaktion seitens des Beklagten zu 1) ein deutliches, akutes Gefahrensignal gab. Wenn er zu diesem Zeitpunkt akkurat reagiert hätte, hätte er den Unfall vermeiden können. Im Hinblick auf die Berechnung der Gehgeschwindigkeit der Klägerin wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W3 vom 11. März 2011 verwiesen.
115Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen war auch die zum Unfallzeitpunkt ca. 1 m hohe Hecke am nordöstlichen Rand der Kreuzung aus Sicht des Beklagten zu 1) auf die Klägerin kein Hindernis. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls eine Körpergröße von 1,40 m aufwies, so dass die Klägerin ohne Zweifel von dem Beklagten zu 1) gesehen werden konnte.
116Zusammenfassend ist daher hinsichtlich des Gewichts des Mitverschuldensanteils der Klägerin die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zu sehen, das für sich alleine in Hinblick auf den Rotlicht-Verstoß der Klägerin selbstverständlich noch keinen hinreichenden Beitrag ausmacht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1) den Unfall jedoch bei regelgerechter Reaktion vermeiden können. Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin bereits vorher gesehen hat und bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vollbremsung hätte einleiten können. Bei einer solchen Reaktion hätte er den Unfall vermeiden können. Zu berücksichtigen ist aber hinsichtlich der Quote, dass es sich hierbei lediglich um ein leicht fahrlässiges Verhalten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO handelt. Es erscheint zumindest nachvollziehbar, dass ein gewisser Schockmoment die Reaktion des Beklagten zu 1) verzögert haben kann. In einem Fall, wie dem vorliegenden, wird verlangt geistesgegenwärtig zu handeln. Dies ist dem Beklagten zu 1) vorliegend nicht gelungen, was auch zu der Kollision geführt hat. Im Übrigen hat der Sachverständige auch festgestellt, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin hätte sehen können. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte aber gerade nicht mehr damit rechnen, dass sich die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch ein Kind war, verkehrsgerecht verhält. Im Rahmen seiner Pflicht aus § 3 Abs. 2 a StVO war er zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet.
117Dieser zum Unfall führende Beitrag des Beklagten zu 1) muss aber hinter dem Rotlichtverstoß der Klägerin in der zu bestimmenden Quote zurückstehen, da dieser Verstoß mehr als nur leicht fahrlässig ist. Die Klägerin hat sich vorliegend eindeutig dem Gebot widersetzt nur dann die Fahrbahn zu betreten, wenn die Ampel für sie grün anzeigt. Hinsichtlich der Quote hält das Gericht daher eine Aufteilung 60 % zu Lasten der Klägerin und 40 % zu Lasten des Beklagten für gerechtfertigt.
1182.
119Die Klage ist auch nicht bezüglich der Klageerweiterung vom 26. März 2012 verjährt. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin mit ursprünglicher Klageerhebung vom 28. August 2006 einen Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger Schäden anhängig gemacht hat. Hiermit ist daher auch der am 26. März 2012 geltend gemachte Schaden mit abgedeckt. Da der Verkehrsunfall im Jahre 2005 stattfand, lag die Klageerhebung zum 28. August 2006 damit unzweifelhaft innerhalb der nach den §§ 195, 199 BGB zu bestimmenden Verjährungsfrist.
120Rechtsbehelfsbelehrung:
121Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1221. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1232. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
124Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
125Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
126Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
127Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.