Landgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juli 2014 - 4 Kls 14/13

Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 01.04.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014 wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
741,37 EUR.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Erinnerungsführer wurde durch Beschluss vom 08.07.2012 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Gegen das Urteil der Kammer vom 10.12.2013 hat der Angeklagte persönlich Revision eingelegt, welche im Folgenden von dem Erinnerungsführer zurückgenommen wurde.
4Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 (Bl. 9 f. d.A.) beantragte der Erinnerungsführer, folgende Gebühren und Auslagen festzusetzen:
5„1. Verfahrensgebühr gem. Nr. 4131 VV RVG 603,00 EUR
62. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
7zzgl. 10 % USt. gem. Nr. 7008 VV 118,37 EUR
8gesamt 741,37 EUR“
9Unter dem 24.03.2014 teilte der Bezirksrevisor mit, dass einer Festsetzung und Erstattung gemäß Antrag vom 25.02.2014 über 741,37 EUR aus der Landeskasse nicht in voller Höhe zugestimmt werden könne (Bl. 12 d.A.). Der Erinnerungsführer sei durch Beschluss vom 08.07.2012 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Da die Pflichtverteidigervergütung für alle Instanzen mit Ausnahme einer Revisionshauptverhandlung gelte, richte sich auch die Verfahrensgebühr Nr. 4131 VV RVG nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Recht und betrage lediglich 505,- EUR. Insgesamt könnten daher 624,75 EUR (505,- EUR zzgl. 20,- EUR Auslagenpauschale zzgl. 19 % USt. i.H.v. 99,75 EUR) für das Revisionsverfahren erstattet werden.
10Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.03.2014 setzte das Landgericht Düsseldorf in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 624,75 EUR fest (Bl. 20 d.A.).
11Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 legte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein und beantragte, die abgesetzten Gebühren wie beantragt festzusetzen (Bl. 26 f. d.A.). Hierbei vertrat er die Auffassung, dass sich aus § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ergäbe, dass es für die Frage, ob für das Verfahren über ein Rechtsmittel die Gebühr sich nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Recht oder ab dem 01.08.2013 geltenden Recht gelte, einzig und allein darauf ankomme, wann das Rechtsmittel eingelegt worden sei. Es folge aus dem Gesetzestext, dass sich die Gebühren nach der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung richteten.
12Der Bezirksrevisor hat hierzu am 14.04.2014 Stellung genommen und beantragt, der zulässigen Erinnerung nicht abzuhelfen und die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen (Bl. 30 ff. d.A.). Ob sich die Höhe der Pflichtverteidigervergütung für die Revisionsinstanz nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Recht oder nach dem zum 01.08.2013 erhöhten Satz berechne, richte sich nach § 60 Abs. 1 RVG. Hiernach sei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden sei. Sei der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, sei die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden sei, nach neuem Recht zu berechnen. Zur Übergangsregelung in § 61 RVG herrsche weitgehend Übereinstimmung, dass es für die Pflichtverteidigervergütung für alle Rechtszüge allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung ankomme. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger erstrecke sich auf das Revisionsverfahren, allerdings ohne die Revisionshauptverhandlung (§ 350 Abs. 3 StPO). Werde der Rechtsanwalt nach dem 01.08.2013 zusätzlich auch noch für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellte, werde nur die Revisionshauptverhandlung nach neuem Recht abgerechnet. Vorliegend sei die Pflichtverteidigerbestellung vor dem 01.08.2013 erfolgt, so dass die Vergütung für alle folgenden Instanzen nach altem Recht abzurechnen sei. Für den vor dem 01.08.2013 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt sei die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nicht einschlägig. Der Pflichtverteidiger bedürfe für die Verteidigung in höheren Instanzen gerade keines erneuten Auftrages in Gestalt einer gerichtlichen Bestellung. Aus diesem Grunde scheidet die Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 2 RVG aus.
13Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bezirksrevisors wurde der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss am 11.04.2014 nicht abgeholfen (Bl. 29R d.A.). Hierzu nahm der Erinnerungsführer unter dem 12.05.2014 erneut Stellung und verwies erneut auf den Gesetzeswortlaut sowie auf den Umstand, dass das Rechtsmittel der Revision erst nach dem 01.08.2013 eingelegt worden sei. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Änderung des RVG durch das 2. KostRMoG in seiner Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/11471 auf Seite 271 ausgeführt, dass die Beschränkung der Regelung in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf „denselben Rechtszug“ entfallen könne, weil nach der vorstehend unter Nr. 8 lit. a) vorgeschlagenen Änderung jeder Rechtszug zukünftig eine eigene Angelegenheit bilden solle. Zu Nr. 8 lit. a) heiße es auf Seite 267, dass nunmehr klargestellt werden solle, dass jeder Rechtszug und die übrigen Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten bildeten. Da nunmehr jeder Rechtszug eine eigene Angelegenheit darstelle, sei das Recht, das zu dem Zeitpunkt gelte, zu dem der jeweilige Rechtszug begonnen werde, anzuwenden.
14II.
15Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist begründet. Dem Erinnerungsführer steht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 116,75 EUR, insgesamt 741,37 EUR, zu.
16Sein Kostenanspruch für das Revisionsverfahren ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nach neuem Recht zu beurteilen. Somit steht dem Erinnerungsführer eine Verfahrensgebühr (Nr. 4131 VV RVG) in Höhe von 603,- EUR zzgl. Auslagenpauschale und Ust. anstatt von 505,- EUR zzgl. Auslagenpauschale und USt. zu.
17Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung, ob bisheriges oder neues Recht auf den betreffenden Sachverhalt anzuwenden ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Mandanten bzw. der Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung durch das Gericht.
18In § 60 Abs. 1 S. 1 RVG heißt es insoweit:
19„Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zu Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.“
20Insoweit gilt grundsätzlich das Auftragsprinzip. Die Pflichtverteidigerbestellung erfolgte hier am 08.07.2013, mithin vor dem 01.08.2013. Wäre diese also maßgeblich, wäre altes Recht auf den Gebührenanspruch anzuwenden.
21Jedoch enthält § 60 Abs. 1 S. 2 RVG für das Rechtsmittelverfahren eine Ausnahme vom Grundsatz des Zeitpunkts der Bestellung aus S. 1:
22„Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen.“
23Folglich kommt es nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG für den Rechtsmittelführer – abweichend von S. 1 – auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Voraussetzung für das Eingreifen der Ausnahme nach S. 2 ist, dass der Rechtsanwalt bereits in derselben Angelegenheit tätig war. Dies ist hier der Fall. Der Zeitpunkt der Revisionseinlegung und auch -rücknahme lag nach dem 01.08.2013. Auch war der Erinnerungsführer bereits in derselben Angelegenheit im gerichtlichen Verfahren tätig.
24Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors ist die Vorschrift auch auf den Pflichtverteidiger anwendbar.
25Die Auslegung von § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ist diesbezüglich umstritten. Überwiegend wird angenommen, dass nach der Vorschrift immer dann, wenn ein gerichtliches Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch anhängig war, die Vergütung nach neuem Recht nur für das Rechtsmittelverfahren ermöglicht werden soll (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl 2013, § 60, Rn. 60; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl. 2013, § 60, Rn. 6; Gebauer/Schneider, RVG, 7. Aufl. 2014, § 60, Rn. 8; Bestelmeyer/Feller/Frankenberg u.a., RVG, 5. Aufl. 2013, Übergangsregelung, 2.3; Burhoff, VRR 2013, 287; Schneider, AnwBl 2013, 586, 588). S. 2 wolle insoweit die grundsätzliche Fortwirkung des bisherigen Rechts auf die nächste Instanz ausschließen (Gerolg/Schmidt/Mayer, a.a.O.; Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1614 f.) und stelle deswegen auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts ab und nicht auf die Erteilung des Auftrags (Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl. 2013, § 60, Rn. 6, Burhoff, StraFo 2013, 397, 3. Beispiel unter VII.).
26Teilweise wird die vorstehende Regelung jedoch dergestalt einschränkend ausgelegt, dass sie nicht für Pflichtverteidiger gelte, da für diese stets der Zeitpunkt der Bestellung maßgeblich sei (Burhoff/Volpert, RVG – Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufkl. 2011, §§ 60 ff., Rn. 1360, 1365, jeweils zur alten Fassung des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG; ebenso anscheinend auch OLG Thüringen, JurBüro 2006, 367). Dies entspricht auch der von dem Bezirksrevisor im vorliegenden Fall vertretenen Auffassung.
27Diese Einschränkung steht im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut, der eine solche Unterscheidung zwischen mandatiertem Verteidiger und bestelltem Pflichtverteidiger nicht vornimmt. § 60 Abs. 1 S. 2 RVG möchte – ebenso wie § 61 Abs. 1 S. 2 RVG (vgl. hierzu OLG Hamm, JurBüro 2005, 537) – eine möglichst frühzeitige Geltung der Neuregelung sicherstellen. Der Zeitpunkt der Bestellung ist allein im Rahmen des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG von Bedeutung. Eine einschränkende Auslegung des S. 2 ist nicht geboten.
28Soweit der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 14.04.2014 umfangreiche Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen des § 61 Abs. 1 RVG anführt, gilt, dass diese - soweit ersichtlich – sämtlich Fälle des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG betrifft und keine einzige Entscheidung den Sonderfall des S. 2 (Rechtsmittel) zum Gegenstand hat. Die Entscheidungen sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
29Hieran ändert auch der Grundsatz, dass die Pflichtverteidigerbestellung sich auch auf das Revisionsverfahren – ohne Revisionshauptverhandlung – erstreckt, nichts. Denn der Gesetzgeber hat nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut – um diesen Umstand wissend – die Einlegung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Geltung neuen Rechts festgesetzt. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er für den Sonderfall des Rechtsmittels gerade nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, abstellen möchte. Denn mit der Rechtsmitteleinlegung kommt es zu einer Zäsur, die nach dem Gesetz die erklärte Rechtsfolge hat, dass neues Recht anwendbar ist (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2005, Az. 1 Ws 321/05 zu § 61 Abs. 1 S. 2 RVG).
30Auf die Frage, ob der Erinnerungsführer bereits bei Mandatsübernahme generell zur Durchführung von Rechtsmittelverfahren beauftragt worden war, kommt es nicht an, denn ein solcher Auftrag kann vor Abschluss des Verfahrens nur bedingt erteilt werden, was für die Beauftragung mit der Einlegung eines Rechtsmittels i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nicht ausreicht (vgl. Mayer/Kroiß, 6. Aufl. 2013, § 60 RVG, Rn. 17).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
32Da die Rechtsfrage, ob die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den vor dem Stichtag bestellten Pflichtverteidiger anwendbar ist, soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sind, war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde zuzulassen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG).

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Annotations
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
(1) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.
(3) (weggefallen)
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.