Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Apr. 2014 - 32 O 122/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.049.546,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.429.774,73 € seit dem 23.06.2012 und aus weiteren 289.375,78 € seit dem 28.06.2012, aus weiteren 279.363,23 € seit dem 28.09.2012, aus weiteren 278.085,09 € seit dem 28.12.2012, aus weiteren 259.417,64 € seit dem 28.03.2013, aus weiteren 258.829,15 € seit dem 28.06.2013 und aus weiteren 254.701,37 € seit dem 28.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 8.793,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen und im Übrigen die Klägerin von der Zahlungspflicht gegenüber den hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 26.471,67 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Zinssatzswap („CHF-Limes Swap“) vom 23.03.2007 (Ref.-Nr. 00000) bzw. nach den Restrukturierungen vom 28.03.2010 und 07.07.2010 (Ref.-Nr. 00000) noch entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
32 O 122/12
2Urteil der 2. KfH v 10.04.2014, noch nicht rechtskräftig
3Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.049.546,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.429.774,73 € seit dem 23.06.2012 und aus weiteren 289.375,78 € seit dem 28.06.2012, aus weiteren 279.363,23 € seit dem 28.09.2012, aus weiteren 278.085,09 € seit dem 28.12.2012, aus weiteren 259.417,64 € seit dem 28.03.2013, aus weiteren 258.829,15 € seit dem 28.06.2013 und aus weiteren 254.701,37 € seit dem 28.09.2013 zu zahlen.
4Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 8.793,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen und im Übrigen die Klägerin von der Zahlungspflicht gegenüber den hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 26.471,67 € freizustellen.
5Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Zinssatzswap („CHF-Limes Swap“) vom 23.03.2007 (Ref.-Nr. 00000) bzw. nach den Restrukturierungen vom 28.03.2010 und 07.07.2010 (Ref.-Nr. 00000) noch entstehen.
6Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
8Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
9T a t b e s t a n d :
10Die Klägerin wurde im Jahr 1991 gegründet und ist mittlerweile Marktführer auf dem Gebiet der Europäischen Kantenbandhersteller als Zulieferer der Möbelindustrie mit weltweiter Ausrichtung. In dem Zeitraum 2006/2007 hat sie in zweistelliger Millionenhöhe in den Neubau und die Produktionsausstattung eines in unmittelbarer Nähe ihres Stammwerkes befindlichen zweiten Werkkomplexes investiert. Im Geschäftsjahr 2006 lag ihr Jahresüberschuss bei 2,7 Mio Euro, in 2007 bei circa 2,3 Mio Euro und in 2008 bei circa 2,1 Mio Euro. Sie stand seit 2004 in Geschäftsbeziehung zu der J (nachfolgend: SA). Dieses Unternehmen hat zum 31.03.2011 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und ihre Banklizenz zurückgegeben. Die hiesige Beklagte ist ihr hundertprozentiges Mutterunternehmen.
11Die Klägerin hat bei ihren Investitionen aus dem Zeitraum 2006, 2007 Fremdfinanzierungen in Anspruch genommen, in deren Rahmen ihr neben anderen Banken auch die Beklagte Darlehen gewährte. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung trat die SA Mitte 2006 an die Klägerin heran und empfahl ihr den Abschluss von sogenannten Euro-Payer-Swaps zur Umwandlung von bestehenden variablen Zinsverpflichtungen in einen Kredit mit Festzinssatz. Die Klägerin erwarb daraufhin am 04.07.2006 einen solchen Swap. Im März 2007 fanden zwischen der Klägerin und der SA Beratungsgespräche bezüglich der von der Klägerin für die Investitionen erfolgten Mezzanine-Kapitalfinanzierung statt, die wegen des hohen Risikos mit höheren Nominalzinssätzen ausgestattet war. Die Klägerin zog in diesem Zusammenhang bei den Gesprächen die Firma T, Gera, als Unternehmensberatung hinzu. Die SA händigte der Klägerin mehrere Unterlagen aus, und diese füllte hierbei einen Analysebogen aus. Im Rahmen der Beratungsgespräche stellte die SA der Klägerin zur Zinsreduzierung einen sogenannten Limes-Swap vor. Dabei handelt es sich um ein von der SA bzw. der Beklagten entwickeltes Finanzierungsinstrument. In der hierzu entwickelten Präsentation wird u.a. Folgendes dargestellt:
12„CHF-Limes Swap
13Sie wollen Ihr Zinsportfolio optimieren
14Sie erwarten keine deutliche und dauerhafte Aufwertung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro
15Sie sind bereit, einen Zinszuschlag zu zahlen, falls der Wechselkurs EUR/CHF ein bestimmtes Niveau unterschreitet.“
16…
17„Ihr Zinsvorteil
18Im ersten Jahr: 0,55 % p.a.
19Ertrag in 5 Jahren
20Wenn EUR/CHF > 1,5070: EUR 137.500,00“
21Am 23./26.03.2007 schlossen die Klägerin und die SA sodann einen Vertrag über den Erwerb des genannten Swaps mit folgenden Eckdaten:
22„Anfangsdatum: 27.03.2007
23Enddatum: 27.03.2013
24Bezugsbetrag: EUR 4,5 Mio.
25Die vierteljährlichen gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen zwischen der J und der Klägerin zum 27.03., 27.06., 27.09. und 27.12. jeden Jahres (beginnend am 27.06.2007) ermitteln sich (zusammenfassend dargestellt) wie folgt:
26J zahlt auf den Bezugsbetrag an die N: 4 % p.a.
27N zahlt auf den Bezugsbetrag an J:
28Periode A (27.03.2007-27.03.2008): 3,45 % p.a.
29Periode B (27.03.2008-27.03.2013): 3,45 % p.a. plus variable Zuschlag, wenn der EUR/CHF Wechselkurs 1,5050 unterschreitet, wobei der Zuschlag nicht negativ sein darf (also mindestens immer 3,45 % p.a.)
30Der Zuschlag berechnet sich nach der Formel:
31(1,5050 – aktueller Kurs / aktueller Kurs) * 100)“
32Das Geschäft wies zu diesem Zeitpunkt einen negativen Marktwert auf.
33Im März 2010 nahm die Klägerin Kontakt zu der Beklagten auf, da sich der Wechselkurs sehr zu ihren Ungunsten entwickelte. Im Rahmen eines Gesprächstermins vom 23.03.2010 wurde der Klägerin eine Restrukturierung des bestehenden Swaps angeboten, in dem die Wechselkursschwelle in der Zeit vom 28.02.2009 bis zum 29.03.2010 von 1,505 auf 1,4600 herabgesenkt wurde, und ansonsten festgelegt wurde, dass ab dem 29.03.2010 bis Laufzeitende wieder der ursprüngliche Wert gelten, im Gegenzug sich jedoch der von der Klägerin zu zahlende Zinssatz von 3,45 % p.a. auf 3,83 % p.a. erhöhen sollte. Es wurde unter dem 28.03.2010 eine entsprechende Änderungsvereinbarung getroffen. Nachdem keine Erhöhung des Wechselkurses eintrat, kam es auf Vorschlag der Seite der Bank am 07.07.2010 zu einer weiteren Änderungsvereinbarung, nach der die Klägerin weiterhin 4 % empfangen sollte und durch sofortige Zahlung von 64.900,00 € drohende Zuschläge kompensiere. Daneben wurde die Wechselkursschwelle für die Zeit vom 26.06.2010 bis zum 27.12.2010 auf 1,3500 herabgesetzt bei einem von der Klägerin zu zahlenden Zinssatz von 3,83 % p.a., wobei anschließend wieder die Wechselkursschwelle von 1,505 gelten sollte.
34Mit Schreiben vom 20.10.2011 machten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Limes-Swaps geltend. Die Beklagte wies diese mit Schreiben vom 02.11.2011 zurück.
35Mit der am 06.05.2012 bei Gericht eingegangenen und am 23.06.2012 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter. Sie hat ursprünglich die Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.429.774,73 €, die Zahlung weiterer Beträge als entgangenen Gewinn, die Erstattung von Gutachterkosten sowie von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren beansprucht und zusätzliche Feststellungsanträge gestellt. Inzwischen ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausgelaufen und es hat eine Endabrechnung stattgefunden. Die Klägerin hat daraufhin den Zahlungsanspruch auf 3.049.546,99 € erhöht und erklärt, dass der auf das Ende des Vertragsverhältnisses gerichtete Feststellungsantrag damit nicht mehr weiter verfolgt wird.
36Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen Folgendes vor:
37Es habe keine anlagegerechte Beratung seitens der SA stattgefunden. Insbesondere habe diese sie nicht oder nicht zutreffend über die tatsächliche Struktur des Swaps, den anfänglichen negativen Marktwert, die bestehenden Risiken und die Verhältnisse des Wechselkurses zwischen Euro und Schweizer Franken aufgeklärt. Das Verhalten der Bank sei sittenwidrig gewesen und sie habe sie über die Struktur des Geschäftes arglistig getäuscht. Die SA habe auch insoweit schuldhaft gehandelt. Sie, die Klägerin, hätte das Grundgeschäft und auch die Änderungsvereinbarungen nicht abgeschlossen, wenn sie von der SA ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Die mangelhafte Aufklärung stelle zudem eine vorsätzliche schuldhafte Pflichtverletzung des Beratungsvertrages dar. Die von der Gegenseite erhobene Verjährungseinrede gehe wegen des vorsätzlichen Verhaltens ins Leere.
38Die Klägerin beantragt,
39I.
40die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.049.546,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.429.774,73 € seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 289.375,78 € seit dem 28.06.2012, aus weiteren 279.363,23 € seit dem 28.09.2012, aus weiteren 278.085,09 € seit dem 28.12.2012, aus weiteren 259.417,64 € seit dem 28.03.2013, aus weiteren 258.829,15 € seit dem 28.06.2013 und aus weiteren 254.701,37 € seit dem 28.09.2013 zu zahlen;
41II.
42die Beklagte zu verurteilen, an sie als entgangenen Gewinn Zinsen in Höhe von 4 % aus 5.585,13 € seit dem 28.12.2009 bis Rechtshängigkeit, aus 19.235,13 € seit dem 29.03.2010 bis Rechtshängigkeit, aus 29.404,38 € seit dem 27.09.2010 bis Rechtshängigkeit, aus 83.879,25 € seit dem 27.12.2010 bis Rechtshängigkeit, aus 196.241,50 € seit dem 28.03.2011 bis Rechtshängigkeit, aus 291.598,13 € seit dem 27.06.2011 bis Rechtshängigkeit, aus 267.271,50 € seit dem 29.09.2011 bis Rechtshängigkeit, aus 260.123,50 € seit dem 27.12.2011 und aus 280.789,83 € seit dem 27.03.2012 bis Rechtshängigkeit, abzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 6.325,00 € seit dem 27.06.2007 bis Rechtshängigkeit, aus 6.325,00 € seit dem 27.09.2007 bis Rechtshängigkeit, aus 6.256,25 € seit dem 27.12.2007 bis Rechtshängigkeit, aus 6.256,25 € seit dem 27.03.2008 bis Rechtshängigkeit, aus 6.325,00 € seit dem 27.06.2008 bis Rechtshängigkeit, aus 6.462,50 € seit dem 29.09.2008 bis Rechtshängigkeit, aus 6.256,25 € seit dem 29.12.2008 bis Rechtshängigkeit, aus 6.050,00 € seit dem 27.03.2009 bis Rechtshängigkeit, aus 6.462,50 € seit dem 29.06.2009 bis Rechtshängigkeit, aus 6.256,25 € seit dem 28.09.2009 bis Rechtshängigkeit und aus 64.900,00 € seit dem 09.07.2010 bis Rechtshängigkeit zu zahlen;
43III.
44die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich aus Ziffer II. ergebenden Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
45IV.
46die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vorgerichtlicher Gutachterkosten nebst Zinsen aus dem entsprechenden Eurobetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
47V.
48die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 8.793,98 € der Geschäftsgebühr (VV RVG Nr. 2300) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und im Übrigen die Klägerin von der Zahlungspflicht gegenüber den hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 26.471,67 € freizustellen;
49VII.
50Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden, die der Klägerin aus dem Zinssatzswap (CHF-Limes SWAP) vom 23.03.2007 (Ref.-Nr. 00000) bzw. nach den Restrukturierungen vom 28.03.2010 und 07.07.2010 (Ref.-Nr. 00000) noch entstehen.
51(der ursprüngliche Antrag zu VI. ist entfallen)
52Die Beklagte beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
55Die von ihr bzw. ihrem Tochterunternehmen gegenüber der Klägerin erbrachten Beratungsleistungen seien fehlerfrei und anlagegerecht geleistet worden. Insbesondere sei eine Aufklärung über den negativen Marktwert der Anlage nicht notwendig gewesen. Es liege weder eine wucherische Sittenwidrigkeit noch eine arglistige Täuschung vor. Sie bzw. SA habe weder pflichtwidrig noch schuldhaft gehandelt. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des behaupteten Fehlverhaltens zu der Anlageentscheidung der Klägerin. Jedenfalls sei aber insoweit von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Sie erhebe außerdem die Einrede der Verjährung. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Erstattung von Gutachter- und Rechtsanwaltsgebühren beständen nicht. Das Feststellungsbegehren entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot.
56Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58Die Klage hat zum überwiegenden Anteil Erfolg.
59I.
60Der Klägerin steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatzleistung in dem im Tenor näher bezeichneten Ausmaß zu.
611.)
62Es ist von einem zwischen den Parteien bezüglich der im Tatbestand genannten Geschäfte abgeschlossenen Beratungsvertrag auszugehen. Eine derartige Vereinbarung kommt regelmäßig stillschweigend dadurch zustande, dass – unabhängig von wem die Kontaktaufnahme ausgeht, eine Beratung im Zusammenhang mit Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erbracht wird. Dass vorliegend derartige Voraussetzungen gegeben waren, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
632.)
64Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat gegen die durch einen solchen Vertrag für sie bestehenden Vertragspflichten verletzt, indem sie die Klägerin vor Abschluss des Swap-Geschäftes fehlerhaft beraten hat. Sie war als beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (vgl. BGH NJW 1993, 2433 ff.). Maßgeblich für diese Anforderungen sind hierbei die Person des Kunden – insbesondere seine Vorerfahrung mit Finanzgeschäften – dessen Risikobereitschaft und Zielvorstellungen. Des Weiteren hat eine beratende Bank mögliche Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer allein im Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung in Frage zu stellen und diese interessengefährdende Umstände zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH NJW 2011, 1949 ff.). Derartige Umstände sind unter anderem gegeben, wenn eine an die Bank offen ausgewiesene Provision bewusst unerwähnt bleibt oder die Risikostruktur des Produktes von dem Bankinstitut bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet wurde, um das vom Kunden auf Empfehlung der Bank übernommene Risiko anschließend weiter zu geben und einen Gewinn erzielen zu können, mit dem der Kunde gewöhnlich nicht rechnen muss (vgl. BGH NJW 2012, 2873).
65Hier ist von einer Verletzung der Beratungspflichten der Bank dadurch auszugehen, dass sie es unterlassen hat, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Swap-Geschäfte einen anfänglichen negativen Marktwert hatten. Über diese Umstände hatte sie entgegen ihrem Vorbringen im hiesigen Verfahren die Klägerin sehr wohl aufzuklären. Wie vorstehend dargestellt, muss eine beratende Bank mögliche Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer allein im Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung in Frage stellen und dessen Interessen gefährden könnten, vermeiden bzw. offen legen. Dementsprechend hat eine Bank bei dem Vertrieb von Swaps über einen in einem solchen Produkt bewusst strukturierten negativen anfänglichen Marktwert aufzuklären (vgl. BGH NJW 2011, 1949 ff.). Bei der Empfehlung eines Swap-Vertrages stellt der Gewinn der einen Seite spiegelbildlich den Verlust der anderen Seite dar, so dass sich die Bank hierdurch in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet. Sie berät einerseits den Kunden, profitiert aber andererseits von dessen etwaigen Verlusten. Der durch das Geschäft bewirkte Tausch der Zinszahlung erweist sich für sie nur dann als günstig, wenn die ihre Empfehlung zugrunde liegende Prognose zur Entwicklung des maßgeblichen Basiswertes eben nicht eintritt und ihr Kunde damit gleichzeitig einen Verlust erleidet. Dem steht aber diametral entgegen, dass sie als Beraterin des Kunden zur Wahrung seiner Interessen verpflichtet ist.
66Der dargestellte Konflikt löst sich auch nicht dadurch auf, dass das Bankinstitut im Regelfall nicht über die gesamte Vertragsdauer in der dargestellten Rolle verbleibt und diese stattdessen an andere Marktteilnehmer weitergibt. Das wird eher nur dadurch ermöglicht, dass sie bei Vertragsbeginn die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so gestaltet, dass sein Anfangswert von dem anhand finanzmathematischen Berechnungsmodellen ermittelten theoretischen mathematischen Wert zu Lasten des Kunden abweicht, so dass sie dann Gegengeschäfte abschließen kann. Der jeweilige Marktwert eines Swap-Vertrages wird in der Weise ermittelt, dass man die voraussichtlich künftig festen Zinszahlungen den variablen Zinsleistungen der Parteien gegenüber stellt und sodann eine Abzinsung anhand der für die Zahlungstermine gültigen Abzinsungsfaktoren auf den Bewertungszeitpunkt vornimmt. In dem jedoch der Verlauf des variablen Zinssatzes unbekannt ist, erfolgt eine Berechnung der zukünftigen Zahlungspflichten des Kunden mit einem Simulationsmodell, dass auf den im Bewertungszeitpunkt rechnerisch ermittelten Terminzinssätzen basiert. Wird vom Markt zum Abschlusszeitpunkt das Risiko des Kunden von den Simulationsmodellen negativ bewertet, so ergibt sich spiegelbildlich eine positive Bewertung der Gewinnchancen der Bank in entsprechender Höhe. Der sich auf diese Weise für den Kunden ergebende, von der Bank aber bewusst in das Projekt eingearbeitete anfängliche negative Marktwert ist also Ausfluss eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, in dem sich die Bank bei Vertragsabschluss befindet, bei dem sie sich das von dem Kunden auf ihre Empfehlung übernommene Risiko von ihren Geschäftspartnern abkaufen lässt (vgl. OLG Düsseldorf WM 2013, 2026 ff.). Entscheidend ist dabei, dass dem Kunden nicht alle zur sachgerechten Beurteilung der Geeignetheit und der Seriosität der Anlageempfehlung der Bank notwendigen Informationen an die Hand gegeben werden und keine Aufklärung darüber erfolgt, das Produkt sei bewusst so gestaltet worden, dass die von ihm übernommenen Risiken nach den zur Verfügung stehenden Simulationsmodellen vom Marktwert negativer gesehen werden als die gegenläufigen Interessen des Geschäftsgegners, so dass der Swap also keine ausgeglichenen Startchancen beinhaltet (vgl. BGH NJW 2011, 1949 ff.).
67Die dargestellten Grundsätze bestehen nicht nur für den CMS-Spread Ladder Swaps, die Gegenstand der genannten Entscheidung des BGH waren, sondern auch für die hier in Rede stehenden Swaps. So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2013, I-9 U 101/12) zu einem mit dem hiesigen Swap vergleichbaren Anlagekonstrukt ausgeführt, die vom BGH und der angeführten Entscheidung dargestellten Grundsätze kämen unabhängig von der Struktur des Swaps generell zur Anwendung. Die entsprechende rechtliche Bewertung gelte uneingeschränkt für alle Produkte, deren Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, dem sie verkauft werden, und damit grundsätzlich für alle Swaps, die zum Abschlusszeitpunkt einen von der Bank einstrukturierten negativen Marktwert aufweisen.
68Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Gutachten. Diesem ist nicht zu entnehmen, wie der negative Marktwert konkret errechnet wurde.
69Der anfängliche negative Marktwert eines Swap-Geschäftes kann auch nicht mit einer – nicht aufklärungsbedürftigen Marge der betreffenden Bank gleichgesetzt werden. Die zur Wertermittlung angesetzten finanzmathematischen Simulationsmodelle besitzen zwar nicht die Aussagekraft volkswirtschaftlicher Entwicklungsprognosen über zu erwartende Zinshöhen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, sie seien für den Kunden bedeutungslos, insbesondere nicht, wenn der Swap wie hier ohne Veräußerungsabsicht zur langfristigen Sicherung oder Optimierung seiner Zinsbelastung dienen soll. Eine Bewertung des Swaps orientiert sich nicht etwa rein willkürlich und ohne jeden Bezug zu Marktdaten. Diese richtet sich vielmehr nach finanzmathematischen Modellrechnungen, die ihrerseits die Grundlage für eine vom Markt akzeptierte Einordnung und Bewertung der Risiken und Chancen darstellen und die Voraussetzungen für den Abschluss kalkulierter Gegengeschäfte bilden.
70Es ist auch unstreitig, dass das Bankinstitut den negativen Marktwert bei den Vertragsgesprächen nicht der Klägerin bekanntgegeben hat. Die Beklagte kann auch insoweit nicht mit Erfolg darauf verweisen, die im Zusammenhang mit dem dargestellten Interessenkonflikt bestehenden Umstände seien derart offenkundig gewesen, dass hierauf nicht gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Die Tatsache, dass der Klägerin selbst und auch den von ihr hinzugezogenen Beratern bekannt gewesen sein dürfte, dass die Beklagte mit dem Geschäftsabschluss auch selbst etwas verdiente, begründete keine Kenntnis von dem durch die speziellen Besonderheiten der Struktur des Swaps außergewöhnlichen Interessenkonflikt. Es reichte insbesondere auch nicht aus zu erklären, das Swap-Geschäft habe überhaupt einen sich ändernden Marktwert, dass die Bank in die Swaps jeweils eine Gewinnmarge eingepreist habe und dass sie durch Nachfolgegeschäfte an der Anlage verdiene. Alle diese Informationen sagten nichts darüber aus, wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prognostiziert, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck findet und dass dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Bank abbildet, sondern anzeigt, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes des Kunden – wenn auch nur aufgrund finanzmathematischen Simulationsmodellen – höher als die eines Gewinns einschätze. Außerdem wurde nicht deutlich, dass die Bank ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisierte, dass sie das Chancen-Risiko-Profil des Swaps bewusst zu Lasten des Kunden ausbildete.
71Etwaige spätere Kenntniserlangungen von dem anfänglichen negativen Marktwert begründeten ebenfalls keine Kenntnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Die insoweit bestehende Aufklärungspflicht bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und insbesondere auf die Tatsache, dass eben zu dieser aktuellen Zeit ein negativer Marktwert mit den dargestellten Konsequenzen vorliegt.
723.)
73Die Beklagte hat auch die Verletzungen der Aufklärungspflichten zu vertreten. Insoweit besteht die gesetzliche Vermutung des § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2007, 621/622). Diese Vermutung hat die Beklagte vorliegend nicht widerlegt. Ihr war die Bedeutung des anhand finanzmathematischer Simulationsmodelle ermittelten Marktwertes als Maßstab für die Einschätzung des Chancen-Risiko-Profils eines Swaps bekannt. Entsprechendes war geradezu Voraussetzung für die Einstrukturierung einer Marge und die erfolgreiche Platzierung von Gegengeschäften im Markt. Sie hätte damit auch die Bedeutung eines Marktwertes für die Abschlussentscheidung des Kunden erkennen können und müssen. Außerdem musste ihr der aus dem wechselseitigen Zinszahlungsverpflichtungen und ihrer Rolle als Beraterin des Kunden resultierende Interessenkonflikt bewusst sein. Aus dem Umstand, dass erstmals mit dem Urteil des BGH vom 22.03.2011 (NJW 2011, 1949 ff.) höchstrichterlich eine Aufklärungspflicht bezüglich des negativen Anfangswerts eines Swap-Geschäftes gefordert wurde, kann die Beklagte nicht erfolgreich ableiten, dass eine Bank in der davor liegenden Zeit nicht schuldhaft handelte, wenn sie entsprechende Hinweise unterließ. Die dargestellte Aufklärungspflicht stellt lediglich eine weitere Konkretisierung der allgemeinen Vertragspflicht zur Aufklärung möglicher den Vertragszweck gefährdender Interessenkonflikte dar. Diese allgemeine Pflicht ist aber schon immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gewesen (zum Beispiel in Bezug auf die Aufklärung über Rückvergütungen). Außerdem hätte die Bank damit rechnen und ihr Handeln danach ausrichten müssen, dass die Rechtsprechung eine umfassende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert und dessen Bedeutung verlangen würde, um dem Vertragspartner der Bank ein eigenständiges Urteil, ob deren Empfehlung in seinem Interesse liege und er die mit der Abweichungen von der Markteinschätzung verbundenen Risiken eingehen wolle, zu ermöglichen. Tragfähige Gründe dafür, warum die Beklagte diese Schlussfolgerungen nicht ziehen konnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gab es in dem fraglichen Zeitraum keine gesicherte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung, die eine solche Verflechtung verneint hätte. Außerdem musste der Beklagten im Rahmen der von ihr zu beachtenden Sorgfaltspflichten die Bedeutung des negativen Marktwertes bei der Einschätzung des Chancen-Risiko-Profils für ihren Kunden bekannt sein. Das gilt ebenso für die Bedeutung des Verlustrisikos. Es war für sie offenkundig, dass die Klägerin nicht ohne weiteres ein Risiko eingehen wollte, das die Risiken, die ohne Absicherung bestehen, sogar noch bei weitem überstieg.
744.)
75Es ist auch von einer Kausalität des Pflichtenverstoßes des Bankinstituts zu den von der Klägerin mit dem Klageantrag zu I. angeführten Schadensbetrag auszugehen. Insoweit besteht die Vermutung, dass bei aufklärungsrichtigem Verhalten die Klägerin das Geschäft nicht eingegangen wäre (vgl. BGH NJW 2011, 1949 ff.). Die Beklagte hat demgegenüber nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßen Hinweisen und Erläuterungen zum anfänglichen negativen Marktwert die geschäftlichen Aktivitäten auch dann getätigt hätte. Das Bestreben der Klägerin mag zwar darauf gerichtet gewesen sein, ihre zukünftige Zinsbelastung von kurzfristigen Marktentwicklungen unabhängig werden zu lassen und sie mag auch bereit gewesen sein, für dieses Ziel ein gewisses Risiko einzugehen. Daraus kann aber keineswegs gefolgert werden, dass sie die Geschäfte auch dann eingegangen wäre, wenn die Beklagte sie darüber aufgeklärt hätte, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes – wenn auch nur aufgrund finanzmathematischen Simulationsmodellen – höher als die eines Gewinns einschätzte und dass sie dementsprechend gegen die Markterwartung agierte. Entsprechendes wird auch von der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen.
765.)
77Es kann aus den vorstehenden Gründen nicht von einem Mitverschulden der Klägerin ausgegangen werden. Auch dem Beklagtenvortrag können keine ausreichenden Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Klägerin aufgrund von ihr bekannten Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr von der Beklagten der von dem Bankinstitut erteilten Informationen hätten aufkommen müssen (vgl. so aber für ein Mitverschulden erforderlich gemäß BGH NJW 1980, 2576 f.).
786.)
79Bei der Ermittlung des Schadens der Klägerin sind alle Vor- und Nachteile, die ihr aus den streitgegenständlichen Swap-Geschäften erwachsen sind, in eine einheitliche Schadensberechnung einzustellen. Die Klägerin ist so zu stellen, als ob sie den streitgegenständlichen Swap nebst Änderungsvereinbarungen nicht abgeschlossen hätte. Auch die Beklagte stellt aber nicht in Abrede, dass die Klägerin aufgrund dieser gesamten Transaktionen eine Gesamtsumme von 3.049.546,99 € mehr gezahlt hat, als sie ohne diese Geschäfte hätte zahlen müssen.
807.)
81Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg die Verjährungseinrede entgegen halten. Die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 37 a WpHG a.F. sind nicht gegeben. Danach verjähren entsprechende Schadensersatzansprüche nach 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie entstanden sind. Aufgrund der Einheitlichkeit der Einzelabschlüsse ist aber für den Entstehungszeitpunkt auf den Abschluss des letzten Swap-Vertrages abzustellen. Dieser Zeitpunkt lag jedoch unstreitig bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht länger als 3 Jahre zurück.
82II.
83Der Antrag zu II. auf Erstattung von entgangenem Gewinn ist dagegen unbegründet. Zwar kann für einen Geschädigten grundsätzlich gemäß § 252 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns in Betracht kommen. Hierbei gilt gemäß § 252 Abs. 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein geschädigter Kapitalanleger stets die Erträge einer alternativen Festanlage beanspruchen könnte. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Geschädigter seine Geldmittel in bestimmter Form angelegt hätte, gibt es nicht (vgl. BGH Urteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04). Vor diesem Hintergrund kann auch im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO erleichterten Darlegung entgangenen Gewinns die notwendige Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung durch eine alternative Investitionsentscheidung grundsätzlich nur mit Hilfe einer konkreten Berechnung festgestellt werden, in die alle mit der hypothetischen Anlageentscheidung verbundenen Vor- und Nachteile einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11). Dabei kann auch nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. verzinst. Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, das eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft, schon gar nicht einen solchen von 4 % p.a.. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in den Statistiken der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen, teils sehr niedrigen Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen kann auch oder gerade bei verlustsicheren Anlagen ein genereller pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn nicht angenommen werden (vgl. BGH a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin aber nicht hinreichend dargetan, dass sie in dem konkreten Fall die die für den Swap aufgewendeten Beträge dergestalt angelegt hätte, dass sie hierdurch – etwa durch langfristige festverzinsliche Wertpapiere – die von ihr mit dem Klageantrag zu II. angeführten Gewinne erzielt hätte.
84III.
85Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass auch der Klageantrag zu III. keinen Erfolg haben kann.
86IV.
87Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten – Klageantrag zu IV. – ist ebenfalls unbegründet. Auslagen für vorprozessual im Auftrag einer Partei tätige Sachverständige sind grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Vorliegend war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, den anfänglichen negativen Marktwert durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.
88V.
89Der mit dem Klageantrag zu V. geltend gemachte Ersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten rechtfertigt sich ebenso wie die mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Zinsforderung aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB und des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB. Es ist unstreitig, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorprozessual in dieser Angelegenheit tätig geworden sind. Diese Maßnahmen wurden durch den Vertragsverstoß der Beklagten verursacht. Die Tätigkeit erschöpfte sich auch nicht auf eine bloße Vorbereitung der hiesigen Klage.
90VI.
91Dass mit dem Klageantrag zu VII. verfolgte Feststellungsbegehren hat Erfolg. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen dargelegt, es liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines weitergehenden Steuerschadens aufgrund der Vertragsverletzung der Beklagten vor. Der Feststellungsantrag genügt auch dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 223 Abs. 2 ZPO.
92VII.
93Der ursprüngliche Klageantrag zu VI. hat sich durch die zwischenzeitlich vorgenommene Endabrechnung des Swaps erübrigt und ist auch von der Klägerin nicht mehr weiter verfolgt worden.
94VIII.
95Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 10. Apr. 2014 - 32 O 122/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im Sommer 1999 an dem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co.". Das Projekt scheiterte, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nachdem der Kläger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er am 8. August 1999 Kommanditanteile in Höhe von 250.000,00 DM und 200.000,00 DM an der "R. Straße 20 KG K. GmbH & Co.", einem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds. Der Beklagte ist geschäftsführender Kommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der K. Geschäftsführungs-GmbH. Gesellschaftszweck ist die - inzwischen erfolgte - Errichtung eines aus Gewerbeflächen, einer Wohnung sowie 55 PkwStellplätzen bestehenden "Shopping-Eck" auf dem gesellschaftseigenen Grundstück R. Straße 20 und die anschließende Bewirtschaftung des Objekts.
- 2
- Der Kläger ist der Auffassung, der von der Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Angaben über die sogenannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellplätze fehlerhaft und irreführend , weshalb er von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von 227.780,53 € Zug um Zug gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 210.556,38 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf den in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag des Klägers hat es festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befinde. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
- 4
- Die Revision ist nicht begründet.
- 5
- I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde als Initiator und Gründer des Fonds dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollständig und unklar. Er lasse nicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar zufließen sollten und wie hoch die "weichen" Kosten sind, die für Dritte bestimmt , aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kläre den Anlageinteressenten zudem in Bezug auf die Stellplätze nicht hinreichend auf. Er mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb weiterer Grundflächen erfordert habe und die von der Fondsgesellschaft bereits erworbene Fläche nicht identisch mit dem Projektgrundstück sei. Bei einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information sich an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte, so dass der Beklagte ihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zurückzuzahlen habe. Im Wege des Vorteilsausgleichs müsse der Kläger sich die erhaltenen Ausschüttungen (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrechnen lassen. Erlangte Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen zu lassen, weil der mit dem Rückerhalt des Anlagebetrages verbundene Werbungskostenrückfluss von ihm nachversteuert werden müsse.
- 6
- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
- 7
- 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Prospekthaftung für gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. Senat, BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.).
- 8
- a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den Anleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert.
- 9
- aa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. Tatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfordert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs - und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren.
- 10
- bb) Ein weiterer Prospektfehler liegt in dem fehlenden Hinweis darauf, dass es für die geplanten Stellplätze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrundstück benachbarten Flurstücks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser Erwerb die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten belasten würde, war der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsgemäße und vollständige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der Erwerb einer weiteren Fläche erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass deshalb zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts nicht auszuschließen waren.
- 11
- b) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht hierfür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kläger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten auf die Erzielung der kurzfristig nutzbaren Steuervorteile in der Investitionsphase "- auch - maßgeblich" ankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des Klägers nämlich nicht allein auf steuerlichen Überlegungen.
- 12
- c) Der Beklagte als Initiator und Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft , Geschäftsführer der Komplementärin der KG und geschäftsführender Kommanditist ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340).
- 13
- d) Den Beklagten trifft ein Verschulden.
- 14
- Nach der Senatsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umstände, die ein Verschulden hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 15
- 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem Beklagten Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio verlangen kann. Soweit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass Ausschüttungen nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der schuldhaf- te Verstoß gegen die Pflicht des Prospektverantwortlichen zur wahrheitsgemäßen vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlageinteressenten als solche die Prospekthaftung auslöst, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anlegers Schutz genießen muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die Ausschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder nicht.
- 16
- 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen der Begründung, aber doch im Ergebnis als zutreffend.
- 17
- a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 m.w.Nachw.). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadensersatzleistung , zu berücksichtigen sind.
- 18
- b) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kläger geflossenen Ausschüttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs berücksichtigt.
- 19
- c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Auffassung, der Kläger müsse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner Gesellschafterstellung verbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall (BGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht darum, dass der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht hätte und diese Aufwendungen durch nachträgliche Ersatzleistung weggefallen wären mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteuernder - Werbungskostenrückfluss vorläge. Die Beträge, die der Kläger für den Erwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, nicht abzugsfähige Werbungskosten (BFHE 147, 176 = BStBl. II 1986, 747; Blümich/Thürmer, EStG § 9 Rdn. 135 ff.; Claßen in Lademann, EStG § 9 Rdn. 9; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 9 Rdn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). Zurückgeflossene Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommensteuer unterworfen sein (BFHE 198, 425 = BStBl. II 2002, 796).
- 20
- d) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem anderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte (Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). Vielmehr kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte.
- 21
- Hier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der Kläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er ordnungsgemäß von dem Beklagten unterrichtet worden wäre. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kläger zunächst an dem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co." beteiligt. Als er mit Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels ausreichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar anschließend, nämlich am 8. August 1999 der "R. Straße 20 KG" bei. Dieses Verhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kläger in Kenntnis der Prospektfehler eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft hätte.
Caliebe Reichart Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin, eine langjährige Kundin der Beklagten, hatte bis zum Jahre 2000 wiederholt Geld in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Als ein solcher Sparkassenbrief in Höhe von 105.000 DM fällig wurde, führte sie am 8. November 2000 ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Beteiligung an dem Immobilienfonds "I. KG" (im Folgenden: Fonds), der ein Fachmarktzentrum in L. sowie ein Bürogebäude in W. bewirtschaftet. Die Klägerin beteiligte sich daraufhin am selben Tage in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5% Agio an diesem Fonds, den die Beklagte als Gründungskommanditistin im Jahre 1999 initiiert hatte.
- 3
- Die Klägerin hat ihre Klage unter anderem darauf gestützt, dass das Alter des Fachmarktzentrums in L. im Anlageprospekt unzutreffend dargestellt worden sei. Sie hat deshalb erstinstanzlich die Rückzahlung ihres Anlagekapitals sowie des Agios abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 39.145,53 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsbeteiligung , die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus insbesondere die Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € für die Zeit zwischen Fondsbeitritt und Rechtshängigkeit gefordert.
- 4
- Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang des erstinstanzlichen Klagebegehrens stattgegeben, die in zweiter Instanz geltend gemachten, weitergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren hinsichtlich der entgangenen Anlagezinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2011, 29481 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte hafte der Klägerin als Prospektverantwortliche und wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages auf Schadensersatz, denn sowohl der Emissionsprospekt als auch die Beratung der Beklagten seien hinsichtlich des Alters des Fondsobjekts in L. und damit in einem für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Punkt unrichtig gewesen. Die Klägerin könne jedoch Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Beteiligungsrechte nur die Rückerstattung ihrer Einlage sowie des Agios in Höhe von insgesamt 53.658,65 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 14.540,12 €, mithin nur 39.145,53 € beanspruchen. Die von ihr in zweiter Instanz darüber hinaus begehrte Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € stehe der Klägerin nicht zu, denn sie habe weder nachgewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung alternativ einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier mit einer sicheren durchschnittlichen Rendite von 5,8% bzw. 5,16% gezeichnet hätte, noch, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solcher Gewinn oder aber ein Gewinn von mindestens 4% p.a. zu erwarten gewesen sei.
- 8
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Klägerin bei der Wiederanlage ihres Kapitals auf die Beibehaltung des Zinsniveaus des abgelaufenen Sparbriefes und die Übertragbarkeit der Anlage unter erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gesichtspunkten angekommen. Da ein ähnlicher Zinssatz mit Sparbriefen zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielbar gewesen sei, habe sie nach anderen Anlagemöglichkeiten mit höherer Rendite/Verzinsung gefragt, woraufhin ihr der Fonds empfohlen worden sei. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin bei gebotener Aufklärung erneut für einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier entschieden hätte. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Klägerin eine Anlage gewählt hätte, die abstrakt die gleichen Vorteile wie der streitgegenständliche Fonds geboten hätte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte dafür, um welche Art von Anlage es sich gehandelt und welchen Gewinn bzw. Verlust die Klägerin dabei erzielt hätte , komme eine Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht in Betracht.
- 9
- Die Klägerin könne entgangene Anlagezinsen auch nicht in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. beanspruchen. Zwar sei davon auszugehen , dass die Klägerin ihr Kapital nicht ungenutzt gelassen, sondern anderweitig angelegt hätte. Dass eine andere Anlageform nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit gewinnbringend gewesen und mindestens den gesetzlichen Zinssatz erbracht hätte, könne jedoch nicht angenommen werden, da eine Alternativanlage stets von Anlageziel und -verhalten des einzelnen Anlegers abhänge, der zur Erzielung höherer Renditen auch bereit sein könne, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Zudem ergäben auch die Statistiken der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und festverzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren nur einen Zinsgewinn in Höhe von 2 bis 3% p.a., so dass ein wahrscheinlicher Mindestgewinn der Klägerin nicht angenommen werden könne.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals geltend gemachten Anspruch auf Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von insgesamt 24.177,49 € zu Recht verneint.
- 11
- 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben, den das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach rechtskräftig zugesprochen hat, umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 mwN).
- 12
- 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch die Erstattung von Wiederanlagezinsen in Höhe der für Sparbriefe oder Bundeswertpapiere durchschnittlich erzielbaren Zinssätze ebenso rechtsfehlerfrei abgelehnt wie die von der Klägerin hilfsweise begehrte Erstattung eines Mindestschadens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a.
- 13
- a) Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 252 Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272 mwN). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. Braun/Lang/Loy in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 508).
- 14
- b) Hier hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung bzw. Prospektinformation nicht für einen Immobilienfonds , sondern - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen. Vielmehr hat es das Berufungsgericht aufgrund der Angaben des Zeugen M. , des Beraters der Beklagten , zu den Anlagezielen der Klägerin als naheliegend angesehen, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung erhebt die Revision, wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.
- 15
- c) Das gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von Anlage die Klägerin gegebenenfalls gewählt hätte und welche Gewinne oder Verluste sie dabei erzielt hätte. Soweit das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, dass eine Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns mangels Schätzgrundlage nicht in Betracht komme, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 16
- d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 252 Satz 2 Fall 1 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
- 17
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus nicht die - von der Beklagten unwiderlegte - Vermutung, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung bzw. Prospektinformation - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt , in unangegriffener und rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit.
- 18
- bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a.. In Übereinstimmung damit hat das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2010 - 3 O 354/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2011 - 13 U 89/10 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.