Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 22 S 79/15
Tenor
Auf die Berufung wird das am 10.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (34 C 9899/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.394,88 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,77 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über Ansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
5Das Amtsgericht hat der Klage i. H. v. 492,51 EUR (Kosten für gebuchten Ersatzflug: 435,06 EUR und Kosten für Fährfahrt: 57,45 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 83,54 EUR stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) i. H. v. 800 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 und Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 118,17 EUR weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
6Die Berufung macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht Ansprüche gem. Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. b) VO verneint. Eine Nichtbeförderung gem. Art. 2 lit j), 4 VO setze nicht in jedem Fall voraus, dass der Fluggast sich rechtzeitig vor dem Abflug am Flugschalter des Flughafens einfinde. Sei gegenüber dem Fluggast seitens des Luftfahrtunternehmens die Beförderung bereits einige Zeit zuvor ausdrücklich verweigert worden, dann müsse sich der Fluggast nicht mehr am Flugsteig zur vorbestimmten Zeit einfinden, da dies eine bloße Förmelei wäre.
7II.
8Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
9III.
10Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
11Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsfehlern (vgl. §§ 513 Abs. 1, Alt. 1, 546 ZPO).
12Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auf der Flugstrecke XXX gem. Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 Buchst. b) VO i. H. v. 800 EUR zu.
131.
14Ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 setzt eine „Nichtbeförderung“ i. S. v. Art. 2 lit. j) VO voraus. Nichtbeförderung wird dort legaldefiniert als „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.
15Art. 3 Abs. 2 VO, auf welchen Art. 2 lit. j) VO Bezug nimmt, bestimmt, dass die Flugreisenden entweder „über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig zu der vereinbarten Zeit zur Abfertigung einfinden müssen oder von einem Reiseveranstalter oder Flugunternehmen, von welchem sie eine Buchung besaßen auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür“.
16Eine Nichtbeförderung hat daher im Wesentlichen zwei Voraussetzungen: Eine Beförderungsverweigerung (a.) und ein Einfinden zur Abfertigung unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO (b.)
17a.
18Eine Beförderungsverweigerung kann nicht nur am Flugschalter oder bei der Abfertigung am geplanten Abflugtag erfolgen. Möglich ist auch eine Beförderungsverweigerung bereits lange Zeit vor dem geplanten Abflugtag. Eine solche Beförderungsverweigerung liegt vor, wenn das Flugunternehmen durch eine Äußerung oder sein Verhalten gegenüber dem Fluggast zum Ausdruck bringt, dass das Begehren des Fluggastes, an dem betreffenden Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird (sog. antezipierte Beförderungsverweigerung; vgl. BGH, NJW 2009, S. 2740, 2741 Rz. 8; BGH, NJW-RR 2013, 1462, 1463 Rz. 11).
19In der Information der Beklagten gegenüber der Klägerin am Flugschalter am Tag des verpassten Hinfluges, dass nunmehr auch der Rückflug storniert worden sei und die Klägerin nunmehr anderweitig einen Rückflug buchen müsse, ist eine solche antezipierte Beförderungsverweigerung zu erblicken.
20Hiermit hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Begehren der Klägerin, an dem Rückflug teilzunehmen, zurückgewiesen wird.
21b.
22Erforderlich ist weiterhin ein Einfinden zur Abfertigung unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO, d. h. insbesondere muss die Klägerin über eine bestätigte Buchung verfügt haben und sich zur vorbestimmten Zeit rechtzeitig am Flugschalter eingefunden haben.
23aa.
24Die Klägerin verfügte über eine „bestätigte Buchung“.
25(1)
26Eine „Buchung“ ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. g) VO der Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.
27Ein „Flugschein“ ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. f) ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.
28Ein „anderer Beleg“ ist ein Beleg, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten, Flug ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 – X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 23).
29Die Vergangenheitsform („akzeptiert und registriert wurde“; englische Fassung: „has been accepted and registered“) macht deutlich, dass hiermit gemeint ist, dass die Fluggesellschaft die Buchung ursprünglich nach Abgabe eines entsprechenden Angebots durch den Fluggast akzeptiert und bearbeitet hat (z. B. nach Online-Buchung eines Fluges die Übersendung einer Buchungsbestätigung).
30(2)
31Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin im vorliegenden Fall im Besitz einer bestätigten Buchung gewesen. Die Klägerin hat den Hin- und Rückflug über das Online-Portal A gebucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung für beide Flüge erhalten. Die Online-Buchungsbestätigung enthält eine Bestätigung für einen bestimmten Flug der Beklagten und ist somit auch hinreichend individualisiert (vgl. Anlage K 1). Die Klägerin durfte dies so verstehen, dass ihre Teilnahme an dem betreffenden Flug hiermit verbindlich bestätigt wird.
32(3)
33Mit dem Fall, dass die Fluggesellschaft ihre Meinung nachträglich ändert und die ursprünglich akzeptierte und bearbeitete Buchung nachträglich storniert, befasst sich die VO nur in Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO. Dort wird nur der Fall der Umbuchung erwähnt. In den Fällen der „Umbuchung“ durch den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft reicht es aus, dass der Fluggast eine Buchung des betreffenden Fluges ursprünglich einmal „besaß“. In den Fällen der Umbuchung dispensiert die Verordnung den Fluggast also von dem Erfordernis, auch jetzt noch weiterhin über eine bestätigte Buchung zu verfügen (so auch Kammerurteil v. 21.02.2014 – 22 S 167/13, BeckRS 2015, 01500).
34Auch wenn Art. 3 Abs. 2 lit. b) nur den Fall der Umbuchung ausdrücklich regelt, so muss das Erfordernis einer „bestätigten Buchung“ auch im Jetzt-Zeitpunkt nach Sinn und Zweck ebenfalls entfallen, wenn der Fluggast zwar nicht auf einen anderen Flug umgebucht wird, sondern der betreffende Flug sogar ersatzlos storniert wird. Hierfür spricht ein argumentum a fortiori. Andernfalls wäre der Fluggast in denjenigen Fällen, in denen er zwar nicht auf einen anderen Flug umgebucht wird, sondern der betreffende Flug sogar ersatzlos storniert wird, schlechter gestellt ohne dass Gründe ersichtlich sind, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln.
35(4)
36Eine Nichtbeförderung soll immer dann vorliegen, wenn entgegen der ursprünglich einmal getätigten Zusage, den Fluggast auf einem bestimmten Flug zu befördern, diese Zusage nachträglich einseitig durch die Fluggesellschaft aufgekündigt wird und dem Fluggast nunmehr die Beförderung verweigert wird.
37Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn einer der engen Ausnahmegründe des Art. 2 lit. j) VO vorliegt (insbesondere gesundheitliche Risiken, Sicherheitsrisiken und fehlende Reisedokumente). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann einem Luftfahrtunternehmen nicht erlaubt werden, den Kreis der Fälle, in denen es berechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern. Dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein solcher Fluggast völlig schutzlos gestellt wäre, was dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwiderlaufen würde, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste durch eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte sicherzustellen. Daher seien die Weigerungsgründe auf die in Art. 2 lit. j) genannten Ausnahmefälle beschränkt (vgl. EuGH, NJW 2013, 363, 364, Rz. 33).
38(5)
39Andernfalls hätte es die Fluggesellschaft in der Hand ihre Ersatzpflicht nach der Fluggastrechteverordnung nach Belieben einzuschränken, z. B. indem sie – wie im vorliegenden Fall – bestimmte Flüge wegen eines in AGB enthaltenen sog. Cross-Ticketing-Verbots, welches im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält (vgl. BGH, VuR 2010, S. 311), storniert.
40Die Fluggesellschaft müsste dann einfach nur einen Flug gegenüber einem Fluggast stornieren bzw. im EDV-System löschen um die Tatbestandsvoraussetzung der „bestätigten Buchung“ zu Fall zu bringen und Ausgleichsansprüche des Fluggastes nach der Fluggastrechteverordnung auszuschließen. Nach der VO (EG) Nr. 261/2004 sollen aber ausschließlich die in Art. 2 lit. j) genannten Ausnahmegründe (insbesondere gesundheitliche und Sicherheitsrisiken, fehlende Reisedokumente) eine entschädigungslose Beförderungsverweigerung der Fluggesellschaft erlauben. Nicht aber sonstige z. B. wirtschaftliche Erwägungen der Fluggesellschaft, wie z. B. im Fall eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots.
41Es ist daher im vorliegenden Fall unschädlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des ursprünglich gebuchten Rückfluges der Beklagten von Teneriffa nach Düsseldorf nicht (mehr) über eine bestätigte Buchung verfügte.
42bb.
43Weiter erforderlich ist grundsätzlich das rechtzeitige Einfinden am Abfertigungsschalter. Die Klägerin hat sich unstreitig nicht rechtzeitig zu dem ihr gegenüber stornierten Flug zur Abfertigung eingefunden. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist ein vorheriges Einfinden am Abfertigungsschalter aber nicht erforderlich, wenn die Fluggesellschaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unzweideutig die Beförderung verweigert, weil dann das vorherige Erscheinen am Abfertigungsschalter eine bloße Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 – X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 13).
44Durch die eindeutige Aussage der Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass aufgrund des in den AGB der Beklagten enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots nunmehr auch der Rückflug storniert worden sei und sie daher anderweitig einen Rückflug von Teneriffa nach Düsseldorf buchen müsse, hat sie unzweifelhaft eine Beförderungsverweigerung zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Situation von der Klägerin zu verlangen, dennoch noch zur geplanten Abflugzeit am Flughafen zu erscheinen, wäre eine sinnlose Förmelei.
452.
46Der Anspruch ist auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO ausgeschlossen. Hiernach sind Ausgleichsansprüche im Falle der Annullierung ausgeschlossen, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wird.
47Ob der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO im Falle der rechtzeitigen Information über die Nichtbeförderung analog anzuwenden ist, hat der BGH in seinem Urteil v. 17.03.2015 – X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 19 ausdrücklich offen gelassen.
48Auch die Kammer kann die Frage im vorliegenden Fall offen lassen, weil eine rechtzeitige Information der Fluggäste innerhalb der Zweiwochenfrist nicht vorliegt. Der Flug, auf welchem der Klägerin die Beförderung verweigert wurde, sollte planmäßig erfolgen. Mangels einer eigenständigen Regelung zur Fristenberechnung in der VO (EG) Nr. 261/2004 richtet sich die Fristberechnung nach nationalem Recht, mithin nach den §§ 186 ff. BGB.
49Bei der Frist des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO handelt es sich um eine sog. Rückwärtsfrist, weil die Frist nicht von einem gegenwärtigen Ereignis aus zu einem Endzeitpunkt in der Zukunft berechnet wird, sondern von einem gegenwärtigen Ereignis zurückgerechnet wird auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit. Die §§ 186 ff. geltend entsprechend für Rückwärtsfristen. Hierbei endet die Frist analog §§ 187 f. BGB an dem Tag, welcher rückwärts gerechnet nach seiner Benennung dem Ereignistag entspricht. Die betreffende Handlung muss demnach bis zum Ende des dem rückwärts berechneten Tag vorangehenden Tages um 23:59 Uhr vorgenommen werden (vgl. BGH, NJW 2013, S. 2199, 2100 Rz. 11).
50Die Frist endete im vorliegenden Fall also gerechnet vom Abflugtag am XXX um 0 Uhr. Die Information der Klägerin hätte daher bis spätestens am XXX um 23:59 Uhr erfolgen müssen, sodass die Unterrichtung am XXX nicht mehr rechtzeitig war.
51IV.
52Der Zinsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
53V.
54Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
55VI.
56Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
57Es ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob das Tatbestandsmerkmal der „bestätigten Buchung“ bei einem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 erfüllt ist, wenn der Fluggast zwar ursprünglich über eine bestätigte Buchung verfügte, ihm diese Buchung im Zeitpunkt des Fluges, auf welchem ihm die Mitnahme verweigert wurde, aber bereits einseitig durch die Fluggesellschaft wieder entzogen worden war. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
-
Auf die Revision der Kläger wird das am 21. Februar 2014 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
-
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Kläger verlangen - der Kläger zu 1 auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - die Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1.600 € gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung).
- 2
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Die Ehefrau des Klägers zu 1 buchte bei dem Reiseveranstalter T. GmbH für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den das von der Beklagten betriebene Luftverkehrsunternehmen C. durchführen sollte, war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr mit dem Flug C. 1 vorgesehen. Am 14. Oktober 2011 um 20.16 Uhr ging im E-Mail-Postfach der Reisenden die Mitteilung der T. GmbH ein, dass sie auf einen anderen Hinflug umgebucht worden seien. Die Reisenden wurden dieser Mitteilung entsprechend am 28. Oktober 2011 um 15.30 Uhr mit dem von der Beklagten planmäßig durchgeführten Flug C. 0 nach Antalya befördert. Die Kläger sind der Auffassung, dass hierin eine nach der Fluggastrechteverordnung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtende Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten, von der Beklagten ebenfalls planmäßig durchgeführten Flug liege.
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-
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 5
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zu. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine bestätigte Buchung über den früheren Flug verfügten, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werde. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung könne jedoch nicht angenommen werden, weil dies voraussetze, dass sich die Fluggäste rechtzeitig zur Abfertigung für den ursprünglich gebuchten Flug am Schalter der Beklagten eingefunden hätten. Selbst wenn es diesen nicht zuzumuten gewesen wäre, sich trotz der mitgeteilten Umbuchung zum früheren Flug am Flughafen einzufinden, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften, nicht auf diesem Flug befördert zu werden, wäre der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu verneinen. Denn jedenfalls fehle es an der weiteren Voraussetzung einer Weigerung der Beklagten, die Fluggäste zu befördern. Zwar könne aus Sicht des Fluggastes eine Umbuchung, der er nicht zugestimmt habe, einer Weigerung, ihn auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug zu befördern, gleichkommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne aber auch bei einer vorzeitigen, vor Eintreffen des Fluggastes am Flugsteig stattfindenden Ablehnung der Beförderung eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, nur angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht werde. Daran fehle es im Streitfall. Die Fluggäste hätten ihren Willen, an dem ursprünglich gebuchten Flug teilzunehmen, der Beklagten nicht kundgetan. Es obliege dem Fluggast, nach der Buchung nochmals aktiv zu werden und seinen Teilnahmewunsch am Flug zu äußern, was in der Regel dadurch erfolge, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfinde, um das Flugzeug zu besteigen. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil dem üblicherweise am Abflugtag zu äußernden Teilnahmebegehren durch die Mitteilung über die Umbuchung vierzehn Tage vor Abflug im Wege einer antizipierten Beförderungsverweigerung vorgegriffen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Fluggäste die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten.
- 6
-
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung nach Art. 7, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO in einem entscheidenden Punkt unzutreffend beurteilt. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass ein Anspruch wegen Nichtbeförderung stets voraussetzt, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung für den gebuchten Flug eingefunden hat.
- 7
-
1. Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).
- 8
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2. Das Berufungsgericht hat aber aus dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO, wonach unter "Nichtbeförderung" die Weigerung zu verstehen ist, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, zu Unrecht gefolgert, dass das rechtzeitige Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung auch bei einer vorzeitigen, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig zum Ausdruck gebrachten Beförderungsverweigerung stets erforderlich ist.
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a) Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Fluggast sich nur dann gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("check-in") eingefunden haben muss, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist (s. nur BGH, NJW 2009, 2740 Rn. 7 = RRa 2009, 239; NJW 2013, 378 Rn. 12 = RRa 2012, 285). Da diese Entscheidungen keine Fälle einer vorzeitigen Beförderungsverweigerung betrafen, war allerdings nur die Erwägung tragend, dass sich der Fluggast jedenfalls dann zur Abfertigung einfinden muss, wenn ihm bis dahin die Beförderung noch nicht verweigert worden ist. Im Vorlagebeschluss vom 7. Oktober 2008 (X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89) hat es der Senat für möglich gehalten, dass die Beförderungsverweigerung bei einer "Umbuchung" keine Zurückweisung der Fluggäste am Flugsteig voraussetzt (BGH, RRa 2009, 89 Rn. 7). Er musste die Frage aber aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nicht abschließend entscheiden.
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b) Dass es weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang ankommt, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern, ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung und der Systematik der Fluggastrechteverordnung.
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Die Verordnung nimmt zwar den Fall, dass dem Fluggast die Beförderung bereits verweigert wird, bevor er sich am Flugsteig eingefunden hat, nicht ausdrücklich in den Blick. Vielmehr wird die Beförderungsverweigerung in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gerade als die Zurückweisung des einsteigewilligen Fluggastes am Flugsteig definiert. Angesichts des von der Fluggastrechteverordnung angestrebten hohen Schutzniveaus kann das Erscheinen am Ausgang dennoch nicht in allen Fällen als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch gefordert werden.
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Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO besteht - auch wenn er nicht hierauf beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 21-24) - vor allem bei einer Verweigerung des Einstiegs in den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen. In diesem Fall muss das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO zunächst versuchen, am Flugsteig erschienene Fluggäste gegen eine entsprechende - zu vereinbarende - Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 2 FluggastrechteVO zwar weiteren Fluggästen die Beförderung verweigern. Es ist dann aber diesen gegenüber zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO verpflichtet.
- 13
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Ist für das Luftverkehrsunternehmen dagegen schon im Vorfeld und nicht erst bei Erscheinen der Fluggäste am Flugsteig absehbar, dass nicht alle auf den betreffenden Flug gebuchten Fluggäste befördert werden können, und erklärt es dementsprechend Fluggästen schon zu einem früheren Zeitpunkt, ohne die nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgeschriebene Vorgehensweise einzuhalten, sie nicht mit dem gebuchten Flug befördern zu wollen, würde es dem von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutz der Fluggäste zuwiderlaufen, wenn der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auch bei dieser Konstellation vom Erscheinen des Fluggastes am Flugsteig abhängig gemacht würde. In diesem Fall wäre bereits das Erscheinen zur Abfertigung eine sinnlose, unter Umständen - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes. Selbst wenn der Fluggast sie gleichwohl auf sich nähme, könnte er indessen die weitere Voraussetzung nicht erfüllen, sich bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs am Flugsteig einzufinden, da er ohne Abfertigung durch das Luftverkehrsunternehmen nicht zum Flugsteig gelangen kann. Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung dadurch entziehen, dass es bereits die Abfertigung verweigert, wäre der Schutz des Fluggastes ausgehöhlt. Wenn daher das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, den Fluggast nicht abfertigen zu wollen, kann der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht vom Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung abhängig gemacht werden.
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Aus der Sicht des Fluggastes ist die Situation bei einer vorzeitigen Zurückweisung mit der Annullierung eines Fluges vergleichbar. In beiden Fällen wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert. Für den Fall der Annullierung setzt die Fluggastrechteverordnung für einen Ausgleichsanspruch aber ausdrücklich nicht das persönliche Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung voraus. Im Fall einer vorzeitig mitgeteilten Beförderungsverweigerung kann nichts anderes gelten.
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c) Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2013 (X ZR 83/12, NJW-RR 2013, 1462 = RRa 2013, 282) entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung verneint, weil es in dem zugrunde liegenden Fall an einer Erklärung des Luftfahrtunternehmens gefehlt hat, der eine Beförderungsverweigerung hätte entnommen werden können. Der Kläger dieses Verfahrens, der bis zur Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig erschienen war, war weder am Flugsteig oder bei der Abfertigung zurückgewiesen worden, noch konnte er ein Verhalten oder eine Äußerung des beklagten Luftfahrtunternehmens dartun, mit dem eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre.
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3. Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Fluggäste hätten der "Umbuchung" zumindest widersprechen müssen.
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a) Eine Pflicht zur Ausgleichszahlung entsteht allerdings nicht schon dann, wenn Fluggäste nicht mit dem gebuchten Flug befördert worden sind. Vielmehr muss ihnen der Einstieg in das Flugzeug gegen ihren Willen (contre leur volonté; against their will) verweigert worden sein (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO).
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b) Diese Voraussetzung ist jedoch im Streitfall gleichfalls erfüllt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bringt der Fluggast in der Regel seinen Willen, das Flugzeug zu besteigen, bereits dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er sich zu eben diesem Zweck vor Beendigung des Einsteigevorgangs am Ausgang einfindet. Der Verzicht auf eine Buchung, zu dem das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei einem überbuchten Flug Fluggäste - gegen eine zu vereinbarende Gegenleistung - zu bewegen suchen muss, bedeutet, wenn die Fluggäste - wie regelmäßig - grundsätzlich an ihrem Beförderungswunsch festhalten, in der Sache die Zustimmung zu einer Umbuchung. Da das ausführende Luftverkehrsunternehmen nur dann Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern darf, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, erfolgt die Beförderungsverweigerung gegenüber all denjenigen Fluggästen gegen ihren Willen, die sich auch angesichts der angebotenen Gegenleistung nicht bereit erklärt haben, einer Umbuchung zuzustimmen oder auf die Beförderung insgesamt zu verzichten. Wenn das Luftverkehrsunternehmen, das absehen kann, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, gar nicht erst abfragt, ob Fluggäste freiwillig auf die Beförderung mit dem gebuchten Flug verzichten, und ihnen auch keine Gegenleistung anbietet, sondern schon im Vorfeld unmittelbar mitteilt, dass sie nicht mit dem gebuchten Flug befördert werden können, enthält es den Fluggästen die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens vor. Angesichts dessen kann eine Beförderungsverweigerung gegen deren Willen nicht deshalb verneint werden, weil die Fluggäste der Umbuchung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
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c) Ob das Luftverkehrsunternehmen bei einer Umbuchung, die nach diesen Grundsätzen eine vorzeitige Verweigerung der Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug darstellt, in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von einer Ausgleichszahlung befreit ist, wenn es dem Fluggast die Umbuchung auf einen anderen Flug unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen rechtzeitig mitteilt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Da die Reisenden ihr Reiseziel mit dem späteren Hinflug erst über sechs Stunden später erreichen konnten, hätten sie entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. i FluggastrechteVO mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung unterrichtet werden müssen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Da die E-Mail des Reiseveranstalters am 14. Oktober 2011 erst um 20.16 Uhr und damit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten im E-Mail-Postfach der Reisenden eingegangen ist, kann eine Kenntnisnahme durch die Reisenden erst für den folgenden Tag angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Frist bis zum ursprünglich geplanten Hinflug weniger als zwei Wochen.
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III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine Entscheidung, ob in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters die der Beklagten zumindest zuzurechnende Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden die Beförderung auf einem gebuchten und bestätigten Flug zu verweigern.
- 21
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Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob die Kläger über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten.
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Die Buchung ist in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO als der Umstand definiert, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftverkehrsunternehmen oder dem Reiseunternehmen, d.h. gemäß Art. 2 Buchst. d FluggastrechteVO dem Reiseveranstalter, akzeptiert und registriert wurde. Flugschein ist dabei nach Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder ein gleichwertiger papierloser, auch elektronisch ausgestellter Berechtigungsnachweis, der von dem Luftverkehrsunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Die Fluggastrechteverordnung definiert dagegen nicht, was unter einem "anderen Beleg", aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Reiseveranstalter "akzeptiert und registriert" wurde, zu verstehen ist.
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Der Abschluss eines eine Luftbeförderung umfassenden Reisevertrags kann nicht ohne weiteres als ein solcher Beleg angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass der Reisevertrag nicht notwendigerweise die Festlegung auf einen bestimmten Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung enthalten muss. Da die Regelung in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO ausdrücklich auch eine von dem Reiseveranstalter akzeptierte und registrierte Buchung erfasst, kann aber auch nicht angenommen werden, dass der Buchungsbeleg stets vom Luftverkehrsunternehmen stammen noch auch nur gegenüber dem Reisenden und Fluggast notwendig den Anschein erwecken muss, vom Luftverkehrsunternehmen zu stammen. Im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO enthaltene zusätzliche Erfordernis der Bestätigung der Buchung wird es vielmehr genügen, dass dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überlassen worden ist, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten, Flug ergibt.
- 24
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Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme tragen könnten, die Fluggäste hätten entsprechend der ersten Voraussetzung für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung über die erforderlichen bestätigten Buchungen für den Flug C. 1 von Düsseldorf nach Antalya am 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr verfügt. Es führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, es sei "davon auszugehen", dass die Kläger und die mitreisende Ehefrau über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten, und die Beklagte habe dies auch "nicht in Abrede gestellt". Diese Ausführungen lassen schon nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei der angenommenen bestätigten Buchung für den Flug C. 1 um ein durch einen Flugschein oder in anderer Weise belegtes verbindliches Versprechen der Beförderung mit dem Flug C. 1 gehandelt hat. Aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, sie habe selbst erst einen Tag vor Abflug die Passagierlisten von der T. GmbH erhalten und von einer Umbuchung der Fluggäste keine Kenntnis gehabt, ergibt sich, dass die Beklagte behauptet hat, Flugscheine für den Flug C. 1 nicht ausgestellt zu haben. Da auch diese Behauptung Teil des Tatbestands ist, kann der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte für die Fluggäste Flugscheine ausgestellt habe. Für einen anderen Beleg und dessen Inhalt ist dem Berufungsurteil aber auch nichts Zureichendes zu entnehmen. Dazu ergibt sich auch nichts aus der Klageschrift, in der es hierzu lediglich heißt, Gegenstand der Reise sei auch ein Flug mit dem Flugunternehmen der Beklagten gewesen und nachfolgend würden "die geplanten und die tatsächlichen Flugdaten" zusammengestellt, die sodann mit Flugnummer und Uhrzeit gegenüber gestellt werden. Dies lässt offen, welcher Quelle die geplanten Flugzeiten zu entnehmen waren, und lässt auch nicht klar erkennen, ob sie als verbindliche Angaben zum Luftbeförderungsvorgang bestätigt worden sind.
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Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob in der Umbuchungsmitteilung die Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden die Beförderung auf dem früheren Hinflug zu verweigern.
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Da sich die Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter ausgestellten Beleg ergeben kann, mit dem die Luftbeförderung mit einem bestimmten Flug bestätigt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass das Luftverkehrsunternehmen auch die Verweigerung der Erfüllung der Beförderungsverpflichtung durch den Reiseveranstalter gegen sich gelten lassen muss, zumal die Verordnung, wie der Senat ausgeführt hat, nur in einigen, aber nicht in allen Sprachfassungen ausdrücklich eine Weigerung durch das Luftverkehrsunternehmen verlangt (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89 Rn. 9).
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Es könnte indessen vom Inhalt der Umbuchungsmitteilung abhängen, so wie sie von einem verständigen Reisenden verstanden werden muss, ob darin eine antizipierte Beförderungsverweigerung zum Ausdruck kommt oder ob der Reiseveranstalter lediglich von einer (bestehenden oder vermeintlichen) reiserechtlichen Befugnis Gebrauch macht, den Zeitpunkt der Hin- oder Rückreise des Reisenden zu verändern.
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Ob der Bundesgerichtshof über das Vorliegen einer Beförderungsverweigerung entscheiden könnte oder ob es zuvor einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrechteverordnung in Bezug auf die Anforderungen an eine Beförderungsverweigerung bei Beteiligung eines Reiseveranstalters bedarf, kann dahinstehen. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist jedenfalls nicht angezeigt, solange der Inhalt der Umbuchungsmitteilung und die Frage, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den ursprünglich vorgesehenen Hinflug verfügt haben, nicht geklärt sind.
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Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die fehlenden Feststellungen zur Buchungsbestätigung und zum genauen Inhalt der Umbuchungsmitteilung nachzuholen haben wird.
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Meier-Beck Gröning Bacher
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Deichfuß Kober-Dehm
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
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Auf die Revision der Kläger wird das am 21. Februar 2014 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Kläger verlangen - der Kläger zu 1 auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - die Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1.600 € gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung).
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Die Ehefrau des Klägers zu 1 buchte bei dem Reiseveranstalter T. GmbH für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den das von der Beklagten betriebene Luftverkehrsunternehmen C. durchführen sollte, war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr mit dem Flug C. 1 vorgesehen. Am 14. Oktober 2011 um 20.16 Uhr ging im E-Mail-Postfach der Reisenden die Mitteilung der T. GmbH ein, dass sie auf einen anderen Hinflug umgebucht worden seien. Die Reisenden wurden dieser Mitteilung entsprechend am 28. Oktober 2011 um 15.30 Uhr mit dem von der Beklagten planmäßig durchgeführten Flug C. 0 nach Antalya befördert. Die Kläger sind der Auffassung, dass hierin eine nach der Fluggastrechteverordnung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtende Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten, von der Beklagten ebenfalls planmäßig durchgeführten Flug liege.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 5
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zu. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine bestätigte Buchung über den früheren Flug verfügten, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werde. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung könne jedoch nicht angenommen werden, weil dies voraussetze, dass sich die Fluggäste rechtzeitig zur Abfertigung für den ursprünglich gebuchten Flug am Schalter der Beklagten eingefunden hätten. Selbst wenn es diesen nicht zuzumuten gewesen wäre, sich trotz der mitgeteilten Umbuchung zum früheren Flug am Flughafen einzufinden, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften, nicht auf diesem Flug befördert zu werden, wäre der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu verneinen. Denn jedenfalls fehle es an der weiteren Voraussetzung einer Weigerung der Beklagten, die Fluggäste zu befördern. Zwar könne aus Sicht des Fluggastes eine Umbuchung, der er nicht zugestimmt habe, einer Weigerung, ihn auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug zu befördern, gleichkommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne aber auch bei einer vorzeitigen, vor Eintreffen des Fluggastes am Flugsteig stattfindenden Ablehnung der Beförderung eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, nur angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht werde. Daran fehle es im Streitfall. Die Fluggäste hätten ihren Willen, an dem ursprünglich gebuchten Flug teilzunehmen, der Beklagten nicht kundgetan. Es obliege dem Fluggast, nach der Buchung nochmals aktiv zu werden und seinen Teilnahmewunsch am Flug zu äußern, was in der Regel dadurch erfolge, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfinde, um das Flugzeug zu besteigen. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil dem üblicherweise am Abflugtag zu äußernden Teilnahmebegehren durch die Mitteilung über die Umbuchung vierzehn Tage vor Abflug im Wege einer antizipierten Beförderungsverweigerung vorgegriffen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Fluggäste die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten.
- 6
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II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung nach Art. 7, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO in einem entscheidenden Punkt unzutreffend beurteilt. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass ein Anspruch wegen Nichtbeförderung stets voraussetzt, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung für den gebuchten Flug eingefunden hat.
- 7
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1. Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).
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2. Das Berufungsgericht hat aber aus dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO, wonach unter "Nichtbeförderung" die Weigerung zu verstehen ist, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, zu Unrecht gefolgert, dass das rechtzeitige Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung auch bei einer vorzeitigen, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig zum Ausdruck gebrachten Beförderungsverweigerung stets erforderlich ist.
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a) Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Fluggast sich nur dann gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("check-in") eingefunden haben muss, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist (s. nur BGH, NJW 2009, 2740 Rn. 7 = RRa 2009, 239; NJW 2013, 378 Rn. 12 = RRa 2012, 285). Da diese Entscheidungen keine Fälle einer vorzeitigen Beförderungsverweigerung betrafen, war allerdings nur die Erwägung tragend, dass sich der Fluggast jedenfalls dann zur Abfertigung einfinden muss, wenn ihm bis dahin die Beförderung noch nicht verweigert worden ist. Im Vorlagebeschluss vom 7. Oktober 2008 (X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89) hat es der Senat für möglich gehalten, dass die Beförderungsverweigerung bei einer "Umbuchung" keine Zurückweisung der Fluggäste am Flugsteig voraussetzt (BGH, RRa 2009, 89 Rn. 7). Er musste die Frage aber aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nicht abschließend entscheiden.
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b) Dass es weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang ankommt, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern, ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung und der Systematik der Fluggastrechteverordnung.
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Die Verordnung nimmt zwar den Fall, dass dem Fluggast die Beförderung bereits verweigert wird, bevor er sich am Flugsteig eingefunden hat, nicht ausdrücklich in den Blick. Vielmehr wird die Beförderungsverweigerung in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gerade als die Zurückweisung des einsteigewilligen Fluggastes am Flugsteig definiert. Angesichts des von der Fluggastrechteverordnung angestrebten hohen Schutzniveaus kann das Erscheinen am Ausgang dennoch nicht in allen Fällen als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch gefordert werden.
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Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO besteht - auch wenn er nicht hierauf beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 21-24) - vor allem bei einer Verweigerung des Einstiegs in den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen. In diesem Fall muss das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO zunächst versuchen, am Flugsteig erschienene Fluggäste gegen eine entsprechende - zu vereinbarende - Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 2 FluggastrechteVO zwar weiteren Fluggästen die Beförderung verweigern. Es ist dann aber diesen gegenüber zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO verpflichtet.
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Ist für das Luftverkehrsunternehmen dagegen schon im Vorfeld und nicht erst bei Erscheinen der Fluggäste am Flugsteig absehbar, dass nicht alle auf den betreffenden Flug gebuchten Fluggäste befördert werden können, und erklärt es dementsprechend Fluggästen schon zu einem früheren Zeitpunkt, ohne die nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgeschriebene Vorgehensweise einzuhalten, sie nicht mit dem gebuchten Flug befördern zu wollen, würde es dem von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutz der Fluggäste zuwiderlaufen, wenn der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auch bei dieser Konstellation vom Erscheinen des Fluggastes am Flugsteig abhängig gemacht würde. In diesem Fall wäre bereits das Erscheinen zur Abfertigung eine sinnlose, unter Umständen - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes. Selbst wenn der Fluggast sie gleichwohl auf sich nähme, könnte er indessen die weitere Voraussetzung nicht erfüllen, sich bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs am Flugsteig einzufinden, da er ohne Abfertigung durch das Luftverkehrsunternehmen nicht zum Flugsteig gelangen kann. Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung dadurch entziehen, dass es bereits die Abfertigung verweigert, wäre der Schutz des Fluggastes ausgehöhlt. Wenn daher das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, den Fluggast nicht abfertigen zu wollen, kann der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht vom Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung abhängig gemacht werden.
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Aus der Sicht des Fluggastes ist die Situation bei einer vorzeitigen Zurückweisung mit der Annullierung eines Fluges vergleichbar. In beiden Fällen wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert. Für den Fall der Annullierung setzt die Fluggastrechteverordnung für einen Ausgleichsanspruch aber ausdrücklich nicht das persönliche Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung voraus. Im Fall einer vorzeitig mitgeteilten Beförderungsverweigerung kann nichts anderes gelten.
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c) Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2013 (X ZR 83/12, NJW-RR 2013, 1462 = RRa 2013, 282) entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung verneint, weil es in dem zugrunde liegenden Fall an einer Erklärung des Luftfahrtunternehmens gefehlt hat, der eine Beförderungsverweigerung hätte entnommen werden können. Der Kläger dieses Verfahrens, der bis zur Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig erschienen war, war weder am Flugsteig oder bei der Abfertigung zurückgewiesen worden, noch konnte er ein Verhalten oder eine Äußerung des beklagten Luftfahrtunternehmens dartun, mit dem eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre.
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3. Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Fluggäste hätten der "Umbuchung" zumindest widersprechen müssen.
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a) Eine Pflicht zur Ausgleichszahlung entsteht allerdings nicht schon dann, wenn Fluggäste nicht mit dem gebuchten Flug befördert worden sind. Vielmehr muss ihnen der Einstieg in das Flugzeug gegen ihren Willen (contre leur volonté; against their will) verweigert worden sein (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO).
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b) Diese Voraussetzung ist jedoch im Streitfall gleichfalls erfüllt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bringt der Fluggast in der Regel seinen Willen, das Flugzeug zu besteigen, bereits dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er sich zu eben diesem Zweck vor Beendigung des Einsteigevorgangs am Ausgang einfindet. Der Verzicht auf eine Buchung, zu dem das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei einem überbuchten Flug Fluggäste - gegen eine zu vereinbarende Gegenleistung - zu bewegen suchen muss, bedeutet, wenn die Fluggäste - wie regelmäßig - grundsätzlich an ihrem Beförderungswunsch festhalten, in der Sache die Zustimmung zu einer Umbuchung. Da das ausführende Luftverkehrsunternehmen nur dann Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern darf, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, erfolgt die Beförderungsverweigerung gegenüber all denjenigen Fluggästen gegen ihren Willen, die sich auch angesichts der angebotenen Gegenleistung nicht bereit erklärt haben, einer Umbuchung zuzustimmen oder auf die Beförderung insgesamt zu verzichten. Wenn das Luftverkehrsunternehmen, das absehen kann, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, gar nicht erst abfragt, ob Fluggäste freiwillig auf die Beförderung mit dem gebuchten Flug verzichten, und ihnen auch keine Gegenleistung anbietet, sondern schon im Vorfeld unmittelbar mitteilt, dass sie nicht mit dem gebuchten Flug befördert werden können, enthält es den Fluggästen die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens vor. Angesichts dessen kann eine Beförderungsverweigerung gegen deren Willen nicht deshalb verneint werden, weil die Fluggäste der Umbuchung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
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c) Ob das Luftverkehrsunternehmen bei einer Umbuchung, die nach diesen Grundsätzen eine vorzeitige Verweigerung der Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug darstellt, in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von einer Ausgleichszahlung befreit ist, wenn es dem Fluggast die Umbuchung auf einen anderen Flug unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen rechtzeitig mitteilt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Da die Reisenden ihr Reiseziel mit dem späteren Hinflug erst über sechs Stunden später erreichen konnten, hätten sie entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. i FluggastrechteVO mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung unterrichtet werden müssen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Da die E-Mail des Reiseveranstalters am 14. Oktober 2011 erst um 20.16 Uhr und damit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten im E-Mail-Postfach der Reisenden eingegangen ist, kann eine Kenntnisnahme durch die Reisenden erst für den folgenden Tag angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Frist bis zum ursprünglich geplanten Hinflug weniger als zwei Wochen.
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III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine Entscheidung, ob in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters die der Beklagten zumindest zuzurechnende Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden die Beförderung auf einem gebuchten und bestätigten Flug zu verweigern.
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Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob die Kläger über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten.
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Die Buchung ist in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO als der Umstand definiert, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftverkehrsunternehmen oder dem Reiseunternehmen, d.h. gemäß Art. 2 Buchst. d FluggastrechteVO dem Reiseveranstalter, akzeptiert und registriert wurde. Flugschein ist dabei nach Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder ein gleichwertiger papierloser, auch elektronisch ausgestellter Berechtigungsnachweis, der von dem Luftverkehrsunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Die Fluggastrechteverordnung definiert dagegen nicht, was unter einem "anderen Beleg", aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Reiseveranstalter "akzeptiert und registriert" wurde, zu verstehen ist.
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Der Abschluss eines eine Luftbeförderung umfassenden Reisevertrags kann nicht ohne weiteres als ein solcher Beleg angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass der Reisevertrag nicht notwendigerweise die Festlegung auf einen bestimmten Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung enthalten muss. Da die Regelung in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO ausdrücklich auch eine von dem Reiseveranstalter akzeptierte und registrierte Buchung erfasst, kann aber auch nicht angenommen werden, dass der Buchungsbeleg stets vom Luftverkehrsunternehmen stammen noch auch nur gegenüber dem Reisenden und Fluggast notwendig den Anschein erwecken muss, vom Luftverkehrsunternehmen zu stammen. Im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO enthaltene zusätzliche Erfordernis der Bestätigung der Buchung wird es vielmehr genügen, dass dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überlassen worden ist, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten, Flug ergibt.
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Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme tragen könnten, die Fluggäste hätten entsprechend der ersten Voraussetzung für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung über die erforderlichen bestätigten Buchungen für den Flug C. 1 von Düsseldorf nach Antalya am 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr verfügt. Es führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, es sei "davon auszugehen", dass die Kläger und die mitreisende Ehefrau über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten, und die Beklagte habe dies auch "nicht in Abrede gestellt". Diese Ausführungen lassen schon nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei der angenommenen bestätigten Buchung für den Flug C. 1 um ein durch einen Flugschein oder in anderer Weise belegtes verbindliches Versprechen der Beförderung mit dem Flug C. 1 gehandelt hat. Aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, sie habe selbst erst einen Tag vor Abflug die Passagierlisten von der T. GmbH erhalten und von einer Umbuchung der Fluggäste keine Kenntnis gehabt, ergibt sich, dass die Beklagte behauptet hat, Flugscheine für den Flug C. 1 nicht ausgestellt zu haben. Da auch diese Behauptung Teil des Tatbestands ist, kann der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte für die Fluggäste Flugscheine ausgestellt habe. Für einen anderen Beleg und dessen Inhalt ist dem Berufungsurteil aber auch nichts Zureichendes zu entnehmen. Dazu ergibt sich auch nichts aus der Klageschrift, in der es hierzu lediglich heißt, Gegenstand der Reise sei auch ein Flug mit dem Flugunternehmen der Beklagten gewesen und nachfolgend würden "die geplanten und die tatsächlichen Flugdaten" zusammengestellt, die sodann mit Flugnummer und Uhrzeit gegenüber gestellt werden. Dies lässt offen, welcher Quelle die geplanten Flugzeiten zu entnehmen waren, und lässt auch nicht klar erkennen, ob sie als verbindliche Angaben zum Luftbeförderungsvorgang bestätigt worden sind.
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Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob in der Umbuchungsmitteilung die Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden die Beförderung auf dem früheren Hinflug zu verweigern.
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Da sich die Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter ausgestellten Beleg ergeben kann, mit dem die Luftbeförderung mit einem bestimmten Flug bestätigt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass das Luftverkehrsunternehmen auch die Verweigerung der Erfüllung der Beförderungsverpflichtung durch den Reiseveranstalter gegen sich gelten lassen muss, zumal die Verordnung, wie der Senat ausgeführt hat, nur in einigen, aber nicht in allen Sprachfassungen ausdrücklich eine Weigerung durch das Luftverkehrsunternehmen verlangt (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89 Rn. 9).
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Es könnte indessen vom Inhalt der Umbuchungsmitteilung abhängen, so wie sie von einem verständigen Reisenden verstanden werden muss, ob darin eine antizipierte Beförderungsverweigerung zum Ausdruck kommt oder ob der Reiseveranstalter lediglich von einer (bestehenden oder vermeintlichen) reiserechtlichen Befugnis Gebrauch macht, den Zeitpunkt der Hin- oder Rückreise des Reisenden zu verändern.
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Ob der Bundesgerichtshof über das Vorliegen einer Beförderungsverweigerung entscheiden könnte oder ob es zuvor einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrechteverordnung in Bezug auf die Anforderungen an eine Beförderungsverweigerung bei Beteiligung eines Reiseveranstalters bedarf, kann dahinstehen. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist jedenfalls nicht angezeigt, solange der Inhalt der Umbuchungsmitteilung und die Frage, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den ursprünglich vorgesehenen Hinflug verfügt haben, nicht geklärt sind.
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Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die fehlenden Feststellungen zur Buchungsbestätigung und zum genauen Inhalt der Umbuchungsmitteilung nachzuholen haben wird.
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Meier-Beck Gröning Bacher
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Deichfuß Kober-Dehm
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.