Landgericht Düsseldorf Beschluss, 02. März 2015 - 19 T 227/14
Gericht
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 1) beurkundete im Auftrag des Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 350.000 EUR. Vertrags- und damit Beurkundungsgegenstand war auch die dingliche Übernahme einer in Abt. III zu dem betreffenden Grundstück eingetragenen Grundschuld über 200.000 EUR nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
4Mit der beanstandeten Kostenrechnung hat der Notar gegenüber dem Beteiligten zu 2) eine nach dem Kaufpreis in Höhe von 350.000 EUR berechnete 2,0-Beurkundungs-Verfahrensgebühr Nr. 21100 KV GNotKG in Höhe von 1.370 EUR sowie eine nach dem Grundschnuldnennbetrag in Höhe von 200.000 EUR berechnete 1,0 Beurkundungs-Verfahrensgebühr Nr. 21200 KV GNotKG in Höhe von 435 EUR abgerechnet. Für die Vollzugstätigkeit hat der Notar eine nach dem Wert in Höhe von 550.000 EUR berechnete 0,5-Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG in Höhe von 507,50 EUR in Rechnung gestellt (Bl. 34 d.A.).
5Der Antragsteller ist der Auffassung, die Vollzugsgebühr könne nur nach einem Gebührensatz von 0,3 Nr. 2211 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden, da sich die Vollzugstätigkeit nur auf die dingliche Grundschuldübernahme beziehe und die diesbezügliche Gebühr für das Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betrage.
6Er hat die Gebührenrechnung ohne konkreten Antrag zur Überprüfung durch das Landgericht gestellt.
7Der Notar tritt der Auffassung des Antragstellers entgegen und meint, maßgeblich sei die 2,0-Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrags, die dazu führe, dass die Vollzugsgebühr – wie geschehen – in Höhe einer 0,5-Gebühr abzurechnen sei.
8Der Präsident des Landgerichts hat am 20.01.2015 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 d.A. verwiesen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10II.
111.
12Die Notarkostenbeschwerde ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl., § 127, Rn. 31). Dem Begehren des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er sich gegen den Ansatz einer Vollzugsgebühr wendet, soweit diese eine 0,3-Gebühr übersteigt.
132.
14In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Kostenrechnung vom 25.07.2014 ist zu bestätigen. Zu Recht hat der Beteiligte zu 1) eine 0,5-Vollzugsgebühr abgerechnet. Die Vollzugsgebühr wäre nur dann nach Nr. 22111KV GNotKG in Höhe einer 0,3-Gebühr anzusetzen gewesen, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
15Zwar betraf die Tätigkeit des Notars mehrere Beurkundungsgegenstände, nämlich den Veräußerungsvertrag und die Grundschuldübernahme (§§ 86, 110 Nr. 2 a GNotKG). Die – in gleicher Urkunde niedergelegten – Gegenstände bilden jedoch ein einheitliches Beurkundungsverfahren (§ 85 GNotKG). Allein, dass die Beurkundungsgegenstände durch den Notar entsprechend § 110 Nr. 2 a GNotKG jeweils besonders bewertet und gemäß § 94 Abs.1 GNotKG berechnet wurden, führt nicht dazu, dass als „Beurkundungsverfahren“ im Sinne der Nr. 22110 f. KV GNotKG nur die Beurkundung der Grundschuldübernahme anzusehen war, auf die sich die Vollzugstätigkeit inhaltlich bezog. § 94 GNotKG ist auf Vollzugsgebühren nicht anwendbar. Die Vollzugsgebühr entsteht urkundenbezogen. Bei der Zusammenfassung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde ist daher der höchste Gebührensatz anzuwenden, der für die einzelnen Beurkundungsgegenstände in Betracht kommt (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 94, Rn. 19; ders. Nr. 22110 KV, Rn. 4; Harder, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Kommentar zum GNotKG, Nr. 22110-22114 KV, Rn. 3).
16Sonstige formelle und materielle Unwirksamkeitsgründe werden vom Schuldner nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich insoweit der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 20.01.2015 aus den dort genannten Gründen an.
17III.
18Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).
(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.
(1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.
(2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.