Landgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Juni 2015 - 19 T 123/14

Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 2) vom 14.07.2014 wird die Kostenrechnung Nummer des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 2.) war Eigentümerin des Grundbesitzes mit der postalischen Anschrift, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von. Das Grundstück stellt den im Wesentlichen einzigen Vermögenswert der Beteiligten zu 2) dar. Einzige Kommanditistin der Beteiligten zu 2) und einzige Gesellschafterin der einzigen Komplementärin der Beteiligten zu 2) ist die Firma GmbH. Deren einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist Herr (im folgenden: Geschäftsführer). Vor dem beteiligten Notar schloss die Beteiligte zu 2) einen Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2013 (Urkundenrolle-Nr.) über den Grundbesitz mit der Firma GmbH. Für deren vollständigen Inhalt wird auf die Anl. H1 zur Antragsschrift Bezug genommen.
4Im Rahmen des ersten Kaufvertragsentwurfes, den der beteiligte Notar der Beteiligten zu 2) durch E-Mail vom 16.09.2014 zugesandt hatte, und für dessen Inhalt auf Anl. 1 zur Antragserwiderung Bezug genommen wird, war unter Ziffer VII. 2. folgendes ausgeführt:
5„Die Gesellschafterversammlung des Verkäufers hat dem Abschluss dieses Kaufvertrags analog § 179a Aktiengesetz zugestimmt. Eine Abschrift des entsprechenden Beschlusses ist als Anlage VII beigefügt. [Zur Wirksamkeit des Vertrages ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Verkäufers erforderlich; ein entsprechender Beschluss ist noch zu fassen]“.
6Eine Belehrung, dass ein solcher Gesellschafterbeschluss privatschriftlich getroffen werden könne, erfolgte nicht. Der Geschäftsführer wünschte in einem Beratungsgespräch mit dem beteiligten Notar die Vorbereitung des Beschlusses durch den beteiligten Notar. Auch die Käuferin wünschte die Wahl des sichersten Weges durch den Notar. Zehn Tage vor dem Beurkundungstermin übersandte der beteiligte Notar einen angepassten Vertragsentwurf, der hinsichtlich der vorgenannten Ziffer – bis auf Korrekturzeichen – dem endgültigen Beurkundungsvertrag entsprach. Für den vollständigen Inhalt wird auf Anl. 3 zur Antragserwiderung Bezug genommen.
7Im endgültigen Vertrag ist unter Ziffer VII. 2. folgendes ausgeführt:
8„Sämtliche Gesellschafter des Verkäufers stimmen dem Abschluss des Kaufvertrags zu. Rein vorsorglich halten sämtliche Gesellschafter des Verkäufers unter Verzicht auf Frist und Formvorschriften hiermit eine Gesellschafterversammlung des Verkäufers ab und beschließen einstimmig: Dem Abschluss dieses Kaufvertrages wird analog § 179a AktG zugestimmt.“
9Die vorstehende Formulierung wurde unmittelbar vor der Beurkundung durch den beteiligten Notar in den Entwurf eingefügt. Eine Belehrung der Beteiligten zu 2) über den Grund und die sich hieraus ergebenden Kostenfolgen der Formulierung durch den beteiligten Notar erfolgte nicht.
10Unter dem 15.01.2014 übersandt der beteiligte Notar die hier streitgegenständliche Kostenrechnung vom 14.01.2014, für deren vollständigen Inhalt auf Anlage H3 zur Antragsschrift Bezug genommen wird. In dieser Kostennote findet sich, mit einem Gegenstandswert von 4.700.000,00 EUR berechnet, auch die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses. Auf die Beteiligte zu 2) entfällt danach einen Anteil in Höhe des Betrages von 10.995,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 2089,05 EUR, insgesamt einen Betrag von 13.084,05 EUR. Den weiteren Inhalt der Kostenrechnung, die Beurkundung des Kaufvertrags, glich die Beteiligte zu 2) aus.
11Die Beteiligte zu 2) wendet sich gegen die Kostenrechnung mit der Ansicht, die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses hätte, wenn er überhaupt nötig gewesen sei, auch privatschriftlich erfolgen können. Wäre sie von dem beteiligten Notar dahingehend beraten worden, hätte sie auf eine Beurkundung im Grundstückskaufvertrag verzichtet.
12Der beteiligte Notar ist der Ansicht, die Beurkundung auch dieses Beschlusses sei notwendig gewesen, da der Notar den sichersten Weg hätte gehen müssen, denn es sei durchaus umstritten, ob nicht eine notarielle Beurkundung eines solchen Beschlusses bzw. der Zustimmung zu einer Veräußerung notwendig sei.
13Der Beteiligte zu 3) hat Stellung genommen.
14Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Der auf gerichtliche Entscheidung gerichtete Antrag ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die angefochtene Kostenrechnung ist zu bestätigen. Zu Recht hat der Notar auch die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses in Rechnung gestellt. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG liegt nicht vor.
17Der beteiligte Notar durfte zur Wahl des sichersten Weges von einer Beurkundungspflicht auch des Zustimmungsbeschlusses ausgehen, § 311b Abs. 3 BGB, § 179a AktG. Nach § 311b Abs. 3 BGB bedarf der notariellen Beurkundung ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten. Das gilt auch für einen Vermögensgegenstand, der im Wesentlichen das einzige Vermögen des Vermögensinhabers darstellt. Nach § 179a AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 AktG, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Es ist ausdrücklich unstreitig, dass der veräußerte Grundbesitz das im Wesentlichen einzige Vermögen der Beteiligten zu 2) darstellte. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Beschluss – unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft – immer notariell zu beurkunden (vgl. Hermanns, DNotZ 2013, 9, 12, m.w.N., auch aus der Rechtsprechung). Von der Beteiligten zu 2) unwidersprochen führt hierzu auch der Notar aus, dass auch die Käuferin den Notar zur Wahl des sichersten Weges angehalten habe. Sie habe insbesondere eine schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrages vermeiden wollen. Auch die Antragstellerin wollte erreichen, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht in Frage steht und hat dem Notar unstreitig angewiesen, „ richtig“ zu beurkunden, was ebenfalls Wunsch zu interpretieren war, der Notar möge den sichersten Weg wählen.
18Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 FamFG.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.

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(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.
(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.
(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.
(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.
(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.