Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Feb. 2014 - 12 O 336/12 U.

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger ist die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört es u.a. gem. Ziff. 2.2 der Satzung, „Rechte der Verbraucher/-innen wahrzunehmen und Verstöße […] gegen das AGB-Gesetz […] auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen […] zu verfolgen“.
4Der Kläger ist ferner unter der laufenden Nr. 72 in die Liste qualifizierter Einrichtung gemäß § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen.
5Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherung in der Rechtsform einer AG. In ihren Rechtsschutzversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet die Beklagte in § 3 Abs. 2 f. ihrer ARB 2002, 2004 und 2006 die nachfolgende Klausel:
6„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options-, oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnsversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.“
7Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit beruft sich die Beklagte zur Ablehnung ihrer Einstandspflicht auf diese Klausel.
8Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel in § 3 Abs. 2 f. der ARB sei unwirksam. Zum einen existiere keine verbindliche rechtliche Definition des Begriffes des „Kapitalanlagegeschäfts“, so dass die Reichweite des Ausschlusses für den Verbraucher nicht klar erkennbar sei. Darüber hinaus sei der Leistungsausschluss im Hinblick auf den Zuschnitt der Klausel, in welcher der Ausschluss für „Kapitalanlagegeschäfte aller Art“ am Ende nach Aufzählung deutlich riskanterer Typen von Geschäften genannt wird, für den Vertragspartner überraschend.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
11„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options-, oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnsversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.“
122. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, der Begriff des Kapitalanlagegeschäftes sei hinreichend klar bestimmt, insbesondere aufgrund der Verwendung des Begriffs “Kapitalanleger“ in § 8b Abs. 1 Nr. 8 HGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG), § 1 Abs. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie durch die amtliche Überschrift zu § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und der Geschäftsverteilung zwischen dem XI. und II. bzw. III. Senat des Bundesgerichtshofs, und sei somit für den Verbraucher verständlich. Die Wirksamkeit der Klausel sei von verschiedenen Gerichten im Rahmen entsprechender Deckungsklagen bestätigt worden. Auch sei eine inhaltlich gleichlautende Risikoausschlussklausel vom Ombudsmann für Versicherungen geprüft und nicht beanstandet worden (VersR 2009, 1487, Anlage B6, Bl. 99 GA)
16Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Dem Kläger steht hinsichtlich der Klausel in § 3 Abs. 2 f der ARB der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG zu.
20Die beanstandete Klausel stellt sich als wirksam dar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 305c BGB vor.
211.
22Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Die Klausel ist im Hinblick auf den Begriff des „Kapitalanlagegeschäfts“ nicht unklar formuliert.
23Der Verwender von AGB-Klauseln ist durch das Transparenzgebot verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen, wobei auf den durchschnittlichen Vertragspartner abzustellen ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 21 m.w.N.). Hinsichtlich der Verwendung juristischer Fachtermini in Versicherungsbedingungen ist zudem zu berücksichtigen, dass Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausscheiden (BGH NJW 2013, 2739 Rz. 21).
24Wenngleich für den Begriff des „Kapitalanlagegeschäfts“ keine Legaldefinition existiert, ist dieser Begriff nach Auffassung der Kammer in der Rechtssprache dennoch hinreichend fest umrissen, um in einem für die Beklagte zumutbaren Maß Aufschluss über den Umfang der streitgegenständlichen Ausschlussklausel und damit über die Reichweite des Versicherungsschutzes zu geben.
25Während die Verwendung der Begriffe „Kapitalanlage“ sowie „Kapitalanleger“ in der Rechtssprache, u.a. durch Erwähnung in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften, üblich ist, tritt durch den Zusatz „-geschäft“ auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach seinem Sprachverständnis deutlich hervor, dass es sich bei „Kapitalanlagegeschäften“ um Verträge über eben solche „Kapitalanlage“ handelt. Insoweit entspricht der Begriff letztlich auch den „Anlagegeschäften“ im Sinne von § 264a StGB, was nicht zuletzt aus der amtlichen Überschrift „Kapitalanlagebetrug“ folgt.
26Ein anderes Verständnis dieses Begriffs wird auch nicht aus der konkreten Formulierung in § 3 Abs. 2 f. der ARB der Beklagten durch den direkten Zusammenhang mit „Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen“ erzielt. Auch durch die Nennung von Geschäftsarten, die in der Regel mit einem hohen Risiko verbunden sind, ist der in diesem Zusammenhang aufgeführte Begriff des „Kapitalanlagegeschäfts“ nicht dahingehend zu verstehen, dass nur Geschäfte mit einer vergleichbaren Risikostufe erfasst werden sollen. Insoweit ist der Begriff der Kapitalanlage für sich genommen bereits derart eindeutig, dass sich nach Auffassung der Kammer auch durch diese weiteren Kategorien nichts Abweichendes ergibt.
27Die Verwendung des Begriffs „Kapitalanlagegeschäfts“ im Rahmen der streitgegenständlichen Ausschlussklausel, die für Kapitalanlagegeschäfte „aller Art“ gilt, ist schließlich auch nicht vergleichbar mit der Formulierung, die der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 2739) zugrunde lag. Die dortigen Ausschlusstatbestände bezogen sich auf die „Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)“ sowie auf die „Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.
28Abgesehen davon, dass der Begriff des „Kapitalanlagegeschäfts“ für den Durchschnittsempfänger wesentlich verständlicher ist als der vom BGH für unzulässig erachtete Begriff der „Effekten“, ergaben sich bei dem letztgenannten Ausschlusstatbestand die Unklarheiten gerade im Hinblick auf die dortige Einschränkung „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“. Eine derartige Einschränkung ist in der streitgegenständlichen Klausel nicht enthalten. Ausgehend vom hinreichend klar umrissenen Begriff des „Kapitalanlagegeschäftes“ wird ein Rechtsschutz ausnahmslos für sämtliche dieser Geschäfte ausgeschlossen.
29Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Beratungspflichten in Bezug auf Kapitallebensversicherungen (u.a. BGH NJW 2012, 3647). Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 31.01.2014 die von der Beklagten im Verhandlungstermin am 15.01.2014 geäußerte Rechtsansicht rügt, betrifft dies lediglich die Interpretation des genannten Urteils. Es offenbaren sich hierdurch hingegen keine Schwierigkeiten bei der Auslegung der streitgegenständlichen Ausschlussklausel.
302.
31Ferner stellt sich die beanstandete Klausel auch nicht als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar.
32Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden solche Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies wiederum setzt zum einen die Ungewöhnlichkeit der Klausel, zum anderen ein Überraschungsmoment des Vertragspartners voraus.
33Die Verwendung von Ausschlussklauseln ist im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages grundsätzlich nicht als ungewöhnlich zu beurteilen. Der Ausschuss für bestimmte Rechtsgebiete oder Lebensbereiche, für welche die Deckung der Rechtsschutzversicherung nicht bestehen soll, ist häufig in Rechtsschutzversicherungsverträgen festgelegt und steht dem Leitbild eines solchen Versicherungsvertrages nicht entgegen.
34Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für den konkreten streitgegenständlichen Ausschluss des Bereichs der Kapitalanlagegeschäfte. Wie sich aus dem vorstehend beschriebenen Verständnis des Begriffs des Kapitalanlagegeschäfts ergibt, handelt es sich zwar inhaltlich um einen weitgefassten Leistungsausschluss. Dieser steht jedoch nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht im Widerspruch zu dem Zweck eines Rechtsschutzversicherungsvertrages.
35Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Leistungsausschluss für Kapitalanlagegeschäfte nur in Zusammenhang mit weiteren und zum Teil hochriskanten Geschäften, bei denen ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nahe liegender wäre, erwähnt wird. Aus dieser konkreten Formulierung der Klausel ergibt sich jedoch ebenfalls nicht das für § 305c Abs. 1 BGB erforderliche Überraschungsmoment. Zwar kann sich das nach § 305c Abs. 1 BGB erforderliche Überraschungsmoment auch aus der systematischen und ggf. „versteckten“ Position der Klausel (vgl. BGH NJW 2010, 3152, Rz. 27) sowie aus ihrem Zuschnitt (BGH NJW-RR 2004, 780, Rz. 20 m.w.N.) ergeben. Beides ist jedoch bei der angegriffenen Passage der ARB der Beklagten nicht der Fall.
36Wie sich insbesondere aus dem als Anlage B1 (Bl. 79 GA) vorgelegten Gesamtabdruck der ARB der Beklagten ergibt, wird der streitgegenständliche Leistungsausschluss in Zusammenhang mit weiteren, nach Rechtsgebieten unterteilten Ausschlusstatbeständen genannt. Darüber hinaus ist die angegriffene Klausel in § 3 Abs. 2 f. noch vergleichsweise kurz und damit überschaubar gefasst. Wenngleich Kapitalanlagegeschäfte erst am Ende dieser Klausel genannt werden, wird durch die im gesamten § 3 vorgenommene, thematisch getrennte und verhältnismäßig kurz gehaltene Aufzählung von Ausschlusstatbeständen eine hinreichend deutliche Informationen des Verbrauchers erreicht. Für den Kunden ist trotz der zunächst genannten Vertragstypen auch bei oberflächlicher Lektüre noch erkennbar, dass Kapitalanlagegeschäfte generell vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass auch der letzte Teil dieser noch vergleichsweise kurz gehaltenen Klausel üblicherweise noch mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen wird.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Streitwert: 2.500,00 EUR
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
- 1.
Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente; - 2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente; - 3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente; - 4.
Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen; - 5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger; - 6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes; - 7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger; - 8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger; - 9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird; - 10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird; - 11.
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung; - 12.
Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister; - 13.
Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
- 1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers, - 2.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten, - 3.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.