Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 10 O 495/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
3Die Kläger nehmen die Beklagte auf Bewilligung der Löschung einer Grundschuld in Anspruch.
4Sie schlossen mit der Beklagten zwei Darlehensverträge unter der Kreditnummer #####/####, wobei ein Darlehensvertrag in Höhe von 40.000,00 Euro und ein Darlehensvertrag in Höhe von 50.000,00 Euro valutierte.
5Den Klägern wurde mit Schreiben der Beklagten vom 17.07.2007 der jeweilige „Darlehensvertrag“ mit Widerrufsbelehrung übersendet. Die Unterzeichnung erfolgte am 09.08.2007 in der Filiale der Beklagten in Bonn-Duisdorf (Anlage B 1).
6Für den Darlehensvertrag, der in Höhe von 40.000,00 Euro valutierte, war eine Verzinsung von 5,040 % bis zum 30.06.2015, für den Darlehensvertrag, der in Höhe von 50.000,00 Euro valutierte, von 5,090 % bis zum 30.06.2017 vereinbart. Für den letztgenannten Darlehensvertrag wurde den Klägern eine Sondertilgungsmöglichkeit zum 31.12.2015 durch eine fällige Lebensversicherung eingeräumt.
7Die Darlehensverträge enthielten jeweils die folgende Widerrufsbelehrung:
8„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge
9Widerrufsrecht
10Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
11– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
12– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
13zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
14Der Widerruf ist zu richten an:
15S- C2 eG,Düsseldorf
16Faxnummer E-Mail-Adresse Internet-Adresse
17####@##.##
18Widerrufsfolgen
19Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
20Finanzierte Geschäfte
21Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
22Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.
23[…]
241 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
25Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
26Die Kläger erklärten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2014 den Widerruf der beiden Darlehensverträge. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
27Die Kläger lösten das Darlehen, das mit 40.000,00 Euro valutierte, zum 30.12.2014 ab.
28Die Beklagte wies den Widerruf hinsichtlich beider Darlehensverträge mit Schreiben vom 08.12.2014 zurück. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
29Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, da sie den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist nicht in verständlicher Form darstelle. Ferner führe auch die Verwendung der Passage zu „finanzierten Geschäften“ dazu, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß sei, da es sich bei dem streitgegenständlichen Geschäft nicht um ein verbundenes Geschäft handeln würde. Die Beklagte könne sich nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung berufen, da die von ihr verwendete Fußnote eine Abweichung darstelle.
30Die Kläger beantragen,
311.
32die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von Duisdorf, Blatt 4791 BV 1,2, eingetragene Grundschuld in Höhe von 90.000,00 Euro Zug um Zug gegen Zahlung der auf den Eingang des Widerrufs der durch die Grundschuld abgesicherten Darlehensverträge zur Vorgangsnummer #####/####-01 zu ermittelnden Restdarlehensvaluta aus den beiden unter dieser Vertragsnummer geführten Verträge der Beklagten zu bewilligen;
332.
34die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 2.723,67 Euro durch Zahlung an sie als Gesamtgläubiger zu erstatten.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Es läge keine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung vor und die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den damaligen gesetzlichen Vorschriften. Zudem würde die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Ausübung rechtsmissbräuchlich und das Widerrufsrecht auch verwirkt sei.
38Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
39Nach Zustimmung der Kläger vom 13.08.2015 (Bl. 73 d.A.) und der Beklagten vom 29.07.2015 (Bl. 71 d.A.) hat die Kammer mit Beschluss vom 31.08.2015 (Bl. 77 f. d.A.) das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 11.09.2015 angeordnet.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42I.
43Den Klägern steht ein Anspruch auf Löschung der eingetragenen Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung der ausstehenden Darlehensvaluta unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrag in Verbindung mit § 875 Abs. 1 S. 1 BGB.
44Aus dem der Grundschuld zugrunde liegenden Sicherungsvertrag ergibt sich grundsätzlich ein Rückgewähranspruch, der durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (BGH, Urteil vom 10.11.2011, Az. IX ZR 142/10). Der Anspruch, zu dessen Sicherung die Grundschuld bestellt worden war, nämlich der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages, ist im Streitfall jedoch nicht weggefallen, da die Darlehen nicht vollständig getilgt sind und die Kläger ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen vom 09.08.2007 nicht wirksam widerrufen haben.
451.
46Den Klägern stand zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der Fassung bis zum 10.06.2010, im Folgenden: a.F.) zu.
47Allerdings haben die Kläger den Widerruf nicht wirksam erklärt, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F zum Zeitpunkt des Widerrufs am 21.11.2014 bereits verstrichen war.
48Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. grundsätzlich zwei Wochen. Dabei beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
49Demnach begann der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 10.08.2007 und endete gemäß § 188 BGB am 24.08.2007.
502.
51Entgegen der Auffassung der Kläger blieb das Widerrrufsrecht auch nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. abweichend von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bestehen. Nach der Regelung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen ist.
52a)
53Die Beklagte kann sich zwar nicht auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der Fassung vom 05.08.2002, im Folgenden: a.F.) berufen, da die von ihr verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 02.12.2004, im Folgenden: a.F.) nicht in jeder Hinsicht entspricht.
54Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11).
55Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 2 BGB-InfoV a.F. entfällt nicht schon bereits deshalb, weil die Beklagte einen Hinweis zu „finanzierten Geschäften“ aufgenommen hat, obwohl es sich nicht um ein solches gehandelt hat. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich allein aus der Verwendung dieser Passage keine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung. So ist dem Gestaltungshinweis 10 zu der Belehrung zu entnehmen, dass die Hinweise für „finanzierte Geschäfte“ entfallen „können“, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt, eine diesbezügliche Belehrung also fakultativ erfolgen kann. Diesem Gestaltungshinweis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Passage zu „finanzierten Geschäften“ bei Nichtvorliegen eines solchen obligatorisch nicht aufzunehmen ist.
56Allerdings entfällt die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. aus dem Grund, als die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung zwei Fristen aufweist - nämlich sowohl die von „zwei Wochen“ als auch die von „einem Monat“, wobei sich letztere in einem Klammerzusatz befindet - deren kumulative Verwendung die Musterbelehrung nicht vorsieht. Die Musterbelehrung gibt vielmehr vor, dass grundsätzlich die Widerrufsfrist von „zwei Wochen“ im Belehrungstext aufgeführt werden soll. Der Gestaltungshinweis 1 zu der Musterbelehrung bestimmt daneben, dass dem Verbraucher im Falle der Übergabe der Belehrung nach Vertragsschluss die Frist von „einem Monat“ genannt werden soll. Die Musterbelehrung sieht jedoch gerade nicht vor, dass die beiden Fristen kumulativ verwendet werden sollen und mit einer Fußnote eine Erläuterung erfolgen kann, anhand derer der Verbraucher die Frist selbst im Einzelfall zu prüfen vermag.
57b)
58Da die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 2 BGB-InfoV a.F. berufen kann, war die Widerrufsbelehrung an den gesetzlichen Vorschriften zu messen. Eine den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung hat die Beklagte erteilt.
59Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein. Sie muss umfassend und unmissverständlich sein und den Verbraucher in die Lage versetzen, von seinem Widerrufsrecht Kenntnis zu erlangen und dieses auszuüben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08).
60Daran gemessen ist die den Klägern gegenüber erteile Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß.
61Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten haben die Kläger den als „Darlehensvertrag“ überschriebenen Darlehensantrag mitsamt der Widerrufsbelehrung am 17.07.2007 per Post übersendet bekommen und daraufhin den Darlehensvertrag am 09.08.2007 in der Filiale der Beklagten in Bonn unterzeichnet.
62Zwar vermag der von der Beklagten verwendete Teil der Widerrufsbelehrung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift […] zur Verfügung gestellt wurde“ unter Umständen das unrichtige Verständnis nahe legen, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen postalisch übersendeten Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. So kann unter Umständen aufgrund dieser Formulierung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, Urteil vom 18.04.2005, Az. II ZR 224/04), der Eindruck entstehen, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. dazu BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.11.2014, Az. 6 O #####/####).
63Jedoch wird im Streitfall durch den in der Belehrung verwendeten Zusatz „[…] aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ für die Kläger hinreichend deutlich, dass die Frist durch die bloße Übersendung der Unterlagen am 17.07.2007 noch nicht zu laufen begonnen hatte. Auch juristische Laien wissen, dass ein Vertrag nicht durch die alleinige Übersendung von Unterlagen zustande kommt, sondern die beiderseitigen Erklärungen der Vertragspartner erfordert. Vor diesem Hintergrund konnten und mussten die Kläger erkennen, dass die Frist erst zu laufen begann, nachdem sie den Vertrag am 09.08.2007 in der Filiale der Beklagten unterschrieben hatten. Insoweit konnten Unklarheiten über den tatsächlichen Beginn der Frist nicht entstehen, sodass die Belehrung nicht geeignet gewesen ist, sie von ihrem Widerrufsrecht abzuhalten.
64Diesbezüglich berufen die Kläger sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Dauer der Widerrufsfrist nicht in verständlicher Form dargestellt sei. So war der Klammerzusatz hinsichtlich der Frist von „einem Monat“ im konkret von der Kammer zu beurteilenden Fall für die Kläger nicht irreführend und diese daher auch in die Lage versetzt, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Denn der Fußnote ist zu entnehmen, dass die Frist von einem Monat nur dann gilt, wenn die Widerrufsbelehrung dem Kunden erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird bzw. werden kann. Unstreitig wurde die Belehrung jedoch bereits zuvor mit dem Darlehensvertragsunterlagen postalisch übersendet. Die Kläger konnten und durften im Streitfall also nicht davon ausgehen, dass die Widerrufsfrist einen Monat betragen würde, sondern mussten vielmehr erkennen, dass die Frist nach zwei Wochen abläuft.
65II.
66Die Kläger können auch keine Zahlung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.723,67 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Da die Beklagte keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat und die Kläger den Widerruf nicht wirksam erklärt haben, steht ihnen gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
67III.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
69IV.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
71Der Streitwert wird auf 90.000,00 Euro festgesetzt.
72Dr. Q2 C B
73Rechtsbehelfsbelehrung:
74Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
751. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
762. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
77Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
78Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
79Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
80Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.