Landgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2013 - 10 O 403/12


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Die Kläger begehren die Rückzahlung von an die Beklagte gezahlten Verwaltungskostenbeiträgen bei Immobiliendarlehen.
4Die Kläger erhielten aufgrund des Zuwendungsbescheides vom 29.10.1980 (Anlage K1) ein öffentliches Darlehen in Höhe von 276.500,00 DM (= 141.372,21 €). Auf dieser Grundlage schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 27.03./26.05.1981 einen Darlehensvertrag (Anlage K2). Gemäß § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages hatten die Kläger einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5% des Ursprungskapitals zu leisten. Insgesamt zahlten die Kläger insoweit jedenfalls 17.808,02 € an die Beklagte.
5Am 12.01.2010 wurde das Darlehen außerplanmäßig und vollständig abgelöst.
6Mit Schreiben vom 07.02.2012 forderten die Kläger die Beklagte zur Erstattung dieses Betrages unter Fristsetzung auf den 13.03.2012 vergeblich auf.
7Die Kläger vertreten die Auffassung, die Klausel, aufgrund derer sie zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages verpflichtet waren, sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Verwaltungskostenbeitrag sei mit dem Kontoführungsentgelt, welches der Bundesgerichthof mit Urteil vom 07.06.2011 (Az.: XI ZR 388/10) abgelehnt habe, gleichzusetzen.
8Die Kläger beantragen,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.937,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 14. März 2012 zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 14. März 2012, gegenüber X freizustellen;
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
14Sie ist der Ansicht, die maßgebliche Klausel des Darlehensvertrages unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Ferner handele es sich bei den Regelungen in den Wohnraumförderbestimmungen um qualifizierte Erlaubnisnormen. Weiterhin liege eine behördliche Genehmigung vor. Jedenfalls handele es sich um eine kontrollfreie Sonderleistung.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Klage ist bereits unschlüssig.
19Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskostenbeiträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB – der für die erhobene Forderung der Kläger allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu.
20Die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge an die Beklagte erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund, sondern gemäß § 5 Abs. 3 des als Anlage K2 vorgelegten Darlehensvertrages vom 27.03./26.05.1981. Nach § 5 Abs. 1 des vorbezeichneten Darlehensvertrages ist für die Darlehen vom Darlehensempfänger ein einmaliger und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Prozentsatz des einmaligen Verwaltungskostenbeitrages ist gemäß § 5 Abs. 2 des Darlehensvertrages auf Seite 1 abgedruckt und beträgt danach 0,4%. Der laufende Verwaltungskostenbeitrag beträgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Darlehens 0,5% jährlich des Ursprungskapitals der Darlehen.
21Diese vertraglichen Bestimmungen sind wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F..
22Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F. sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
23Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB ist auf solche Bestimmungen beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10). Entgegen der Auffassung der Kläger sind die in Frage stehenden Klauseln daher einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307ff. BGB entzogen.
24Die Verwaltungskostenbeiträge sind eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung und Nutzung des Kapitals, was sich schon aus der der Anlage K2 zu entnehmenden pauschalen Anknüpfung an die Höhe des Darlehenskapitals und an die zeitliche Dauer der Kapitalnutzung ergibt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999, Az.: 11 K 2196-97 G). Dies ist auch für die Kläger offensichtlich, da die Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 des Darlehensvertrages vom 27.03./26.05.1981 (jedenfalls für die ersten sieben Jahre) zinslos zur Verfügung gestellt werden und damit die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge die (zunächst) einzige Hauptleistungspflicht der Kläger als Darlehensnehmer darstellt. Der Charakter dieser Hauptleistungspflicht wird nicht dadurch verändert, dass im späteren Verlauf der Darlehensinanspruchnahme auf das Darlehen (auch) Zinsen zu entrichten waren.
25Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.06.2011 (Az.: XI ZR 388/10). Die in dieser Entscheidung behandelte Kontoführungsgebühr, die von Anfang an neben dem ebenfalls von dem dortigen Darlehensnehmer zu zahlenden Zinssatz zu entrichten war, ist mit den von den Klägern zu zahlenden Verwaltungskostenbeiträgen nicht zu vergleichen. Die in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt erhobene Gebühr wurde von der dort in Anspruch genommenen Bank nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel ausdrücklich für die Führung des Darlehenskontos erhoben. Dies ist hier – wie zuvor aufgezeigt – nicht der Fall.
26Auch dem Einwand der Kläger, die erhobenen Verwaltungskostenbeiträge seien unangemessen hoch, ist kein Erfolg beschieden. Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Verwaltungskostenbeiträge steht mit den maßgeblichen Bestimmungen § 13a Wohnbauförderungsgesetz i.d. Fassung vom 30.09.1979 und Nr. 13 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1979 in Einklang.
27§ 13 a Wohnbauförderungsgesetz in der Fassung vom 30.09.1979 hat folgenden Wortlaut:
28„Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung und Verwaltung von Darlehen und Zuschüssen sowie der Übernahme von Bürgschaften vom Darlehensnehmer oder Zuschussempfänger einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge bestimmt der Innenminister.“
29Nr. 13 Abs. 2 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1979 gemäß dem Runderlass des Innenministers vom 20.02.1979 lautet:
30„Unbeschadet der für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zu zahlenden Gebühren ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 vom Hundert des bewilligten öffentlichen Baudarlehens zu zahlen. Außerdem wird ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 vom Hundert des bewilligten Darlehens erhoben.“
31Danach entsprechen die in dem Darlehensvertrag vom 27.03./26.05.1981 (Anlage K2) vereinbarten Verwaltungskostenbeiträge exakt den gesetzlichen Bestimmungen und sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
32Der Gesetzgeber hat in § 13 a Wohnbauförderungsgesetz in der Fassung vom 30.09.1979 dem Innenminister ausdrücklich das Recht überlassen, die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge selbst zu bestimmen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Innenminister in Nr. 13 Abs. 2 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1979 gemäß seines Runderlasses vom 20.02.1979 dieses Recht außerhalb eines ihm zuzubilligenden Ermessenspielraumes ausgeübt hat.
33Entgegen der Auffassung der Kläger verstoßen die vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen auch nicht gegen die Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird von den entsprechenden Regelungen in keiner Weise beeinträchtigt.
34Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.
35Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
36Streitwert: 17.937,41 €
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.