Landgericht Duisburg Urteil, 25. Okt. 2013 - 6 O 106/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 574,23 €
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
3I.
4Das Landgericht Duisburg ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oberhausen vom 22.03.2013 (37 C 52/13) gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Die Rechtssache betrifft eine Amtshaftungsklage, für die die Landgerichte gem. § 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig sind.
5II.
6Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 574,23 € gem. §§ 839 Abs. 1, Art. 34 GG wegen der Verletzung einer die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht. Dabei bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es Anfang September 2012 überhaupt zu einer Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Klägers durch von einem Straßenbaum der Beklagten herabfallende Eicheln gekommen ist, keiner Klärung. Selbst wenn dies der Fall wäre, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
8Wie weit die Schutzpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen reicht, hängt von mehreren, durch Interessenabwägung in ein Gleichgewicht zu bringenden Kriterien ab. So sind die Gefahrbeherrschung und -eröffnung, die Beherrschbarkeit der Gefahren einschließlich der Abwägung zu den Möglichkeiten des Selbstschutzes der Dritten sowie der Vorteilsziehung des Pflichtigen aus bestimmten Aktivitäten, die berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffenen Verkehrskreise, die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Pflichtigen, die Vorhersehbarkeit der Risiken, Art und Umfang der drohenden Gefahren und die betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen (Spindler in: Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01.05.2013, § 823 Rz. 225a, m.w.N). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nur solche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93, juris-Rz. 10, NJW 1994, 3348 f.). Dabei sind die Sicherungserwartungen des Verkehrs jedoch herabgesetzt gegenüber solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen (BGH, Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83, juris-Rz. 11, NJW 1985, 1076 ff.). Das allgemeine Lebensrisiko und das eigene Risiko des Betroffenen setzen der Verkehrssicherungspflicht ebenso Grenzen wie die Frage der Zumutbarkeit für den Pflichtigen unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Angemessenheit des Kosten- und Personalaufwandes. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, wozu auch das Herabfallen von Eicheln im Herbst zählt, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden. In solchen Fällen liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung für Dritte hinweisen (vgl. Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009, I-9 U 219/08, Rz. 8, NJW-RR 2010, 297 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 100/02, Rz. 12, MDR 2003, 28; AG Gütersloh, Urteil vom 23.01.2008, 10 C 1549/07, MDR 2008, 1102). Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Eigentümer von Kraftfahrzeugen umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am Straßenrand stehenden Baumes zu schützen. Eine Beseitigung aller von am Straßenrand stehenden Bäumen ausgehenden Gefahren kann eine Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht leisten (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
9Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten aus. Das Herabfallen von Eicheln von Eichenbäumen im Herbst stellt eine Naturerscheinung dar, deren Folgen im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos entschädigungslos hinzunehmen sind. Das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst gesunden Umgebung auch in Ballungsräumen, wozu insbesondere das Vorhandensein von Straßenbäumen beiträgt, überwiegt das (Eigentums-) Interesse des Einzelnen an der Beseitigung jeder Art von Schäden, die von städtischen Bäumen ausgehen können. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wäre es einer Stadt wie Oberhausen nicht zuzumuten, alle Früchte tragenden Straßenbäume zu beseitigen oder mit Schutznetzen zu versehen.
10Die Beklagte kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie andere Bäume hätte pflanzen müssen. Im Interesse des Erhalts der Artenvielfalt ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde nicht nur Gehölze mit kleinen oder weichen Früchten anpflanzt, sondern auch solche mit größeren Früchten, die über eine härtere Schale verfügen, wie etwa Eichen oder Kastanien.
11Dass die Beklagte Gefahranzeichen verkannt oder übersehen hat, die nach der Erfahrung auf eine Gefährdung hinwiesen, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, die von den Früchten der Roteiche ausgehende Gefahr zunächst nicht erkannt zu haben, weil sie über Jahre hinweg völlig gefahrlos gewachsen sei, ohne in dem nunmehr vorliegenden Umfang Früchte abzuwerfen. Wenn dies zutrifft und demnach jahrelang keine Gefahr bestand, kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine Gefahr verkannt hat, zumal zu weiteren, vergleichbaren Schadensfällen nichts vorgetragen ist.
12Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob zuerst das Haus des Klägers vorhanden war oder zuerst der fragliche Straßenbaum. Auch wenn der Baum erst nachträglich gepflanzt wurde, hat der Kläger als angrenzender Straßeneigentümer die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, weil sie durch dessen Vorteile, insbesondere eine möglichst naturnahe Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes, überwogen werden. Von diesen Vorteilen, etwa von dem verbesserten Straßenklima und dem optischen Erscheinungsbild der Straße, profitiert nicht zuletzt der Kläger als Anwohner. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten hat, dass der Baum tatsächlich erst nach der Errichtung des Hauses gepflanzt wurde.
13Es ist unerheblich, ob und aus welchem Grund in Nachbarstraßen der C-Straße Bäume gefällt wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Unterhaltung und Nichtbeseitigung des hier in Rede stehenden konkreten Baumes jedenfalls keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darstellt.
14Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs kann der Kläger von der Beklagten auch keine Zinszahlung und keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
16Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
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(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
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- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
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- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.