Landgericht Duisburg Urteil, 27. Mai 2015 - 3 O 262/14


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Zustimmung zur Freigabe eines hinterlegten Betrages.
3Der Kläger, Frau T, Frau F waren zu je 1/5 Miteigentümer des Objektes I-Straße ## in F2. Die Erbengemeinschaft bestehend aus der Beklagten und Frau C war Miteigentümerin zu 2/5 an diesem Objekt.
4Unter dem Aktenzeichen 180 K 1/10 wurde das Objekt vor dem Amtsgericht Essen versteigert. Mit Beschluss vom 17.01.2012 erhielt die Beklagte den Zuschlag für den zu zahlenden Preis von 745.000,00 € mit der Bedingung, dass die im Grundbuch eingetragene Grundschuld zugunsten der W mit einem eingetragenen Wert von 357.904,32 € nebst 14 % Zinsen bestehen bleibt.
5Zum Zwecke der Ablösung der Grundschuld zahlte die Beklagte an die W einen Betrag von insgesamt 440.755,88 €.
6Die W nutzte diese Zahlung zur Tilgung der mit der Grundschuld gesicherten Kredite. Nach der Tilgung aller entsprechend gesicherten Verbindlichkeiten verblieb ein Restbetrag von 232.645,12 €. Hierüber informierte die W den Kläger mit Schreiben vom 03.09.2013. Auf dieses wird, insbesondere wegen der einzelnen Tilgungsbestimmungen der W, Bezug genommen.
7Die W hinterlegt den Betrag von 232.645,12 € zu dem Aktenzeichen 17 HL 204/13 beim Amtsgericht Duisburg.
8Mit Schreiben vom 08.04.2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 22.04.2014 zur Abgabe einer Freigabeerklärung zugunsten des Klägers, der Frau F und der Frau T in Höhe von je 46.529,02 € auf.
9Eine solche Zustimmungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
10Mit Klageschrift vom 31.07.2014 erhob der Kläger die Klage im eigenen sowie im Namen der Frauen T und F, welche nach dem Klagevortrag der gewillkürten Prozessstandschaft seitens des Klägers zustimmen werden.
11Der Kläger beantragt
12die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung von je 1/5 des zum Aktenzeichen 17 HL 204/13 beim Amtsgericht Duisburg hinterlegten Betrages zuzüglich anteiliger Zinsen an die Beteiligten T, F und den Kläger zuzustimmen.
13Die Beklagte beantragt
14die Klage abzuweisen.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015 Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Weder der Kläger noch die Frauen T und T2 haben einen Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe im Rahmen des vorliegenden Prätendentenstreites gegenüber der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Variante 2 BGB.
19Durch die Hinterlegung von 232.645,12 € durch die W beim Amtsgericht Duisburg hat die Beklagte keine Rechtsposition auf Kosten des Klägers bzw. der Frauen T3 erlangt. Es besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Erlangung der Rechtsposition der Beklagten und der vermögensrelevanten Beeinträchtigung des Klägers bzw. der Frauen T3. Hierfür muss ein und derselbe Vorgang auf der Seite des Bereicherten den Gewinn und auf der Seite des Entreicherten den Verlust unmittelbar herbeiführen (vgl. Sprau in Palandt, 74. Auflage, 2015, § 812, Rn. 43, m. w. N.). Das Erlangte muss, bis zum dem die Bereicherung auslösenden Vorgang der Vermögenssphäre des Entreicherten zuzurechnen gewesen sein (vgl. Urteil des BGH vom 26.09.2005; Aktenzeichen: XI ZR 156/05).
20Der geltend gemachte Vorgang der Bereicherung der Beklagten ist die Hinterlegung von 232.645,12 € durch die W. Hierdurch wurden jedoch nicht die Beklagte be- und der Kläger und die Frauen T3 entreichert. Das von der W hinterlegte Geld stammt aus der Vermögenssphäre der Beklagten. Diese hatte an die W einen Betrag von 440.755,88 € zur Ablösung der Grundschuld überwiesen. Hiervon benötigte die W jedoch nur einen Betrag von 208.110,76 €, so dass die W einen Betrag von 232.645,12 € ohne Rechtsgrund besaß. Bezüglich des überschießenden Betrages hat die Beklagte also einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber der W gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Variante 1 BGB.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
22Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
23Streitwert: 139.587,06 €


Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.