Landgericht Dortmund Urteil, 26. Juni 2015 - 3 O 408/13
Tenor
1.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 2) und zu 3) – gegen die Beklagte zu 1), die Stadtsparkasse E, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 17.04.2014 (Bl. 142 d.A.) zurückgenommen – Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E2. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 70.000,00 US$ zuzüglich 5 % Agio (= 54.728,22 €) zuzüglich eines Betrages von 871,53 € (Mehrkosten im Zusammenhang mit der Rückzahlung der im Jahr 2008 erhaltenen Ausschüttung über 5.541,67 US-$). Ferner verlangt er Ersatz eines entgangenen Gewinns in Höhe von 20.687,27 € sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin, bei der Beklagten zu 3) um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K2) wurde am 31.01.2007 herausgegeben.
3Am 23.03.2007 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K1), die seinen Beitritt zu dem Fonds unmittelbar als Kommanditist zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
4Der Kläger behauptet, dass ihm die Zeugin O, eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1), die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung empfohlen habe. In dem – einzigen – Beratungsgespräch am 23.03.2007 habe die Zeugin O ihm und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau mitgeteilt, dass Schiffsfonds sicheres Geschäft seien, weil es auf den Weltmeeren immer Beschäftigung für Öltanker gebe und weil wegen der verschärften Sicherheitsvorschriften auch viele alte Tanker ausgemustert werden müssten. Ferner habe die Zeugin O erklärt, dass die Ertragsaussichten als gut und gesichert zu beurteilen seien, und zwar auch noch nach dem Auslaufen des langfristigen Chartervertrages. Im Rahmen der erfolgten Anlageberatung sei er nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden. Eine Aufklärung über verschiedene Prospektfehler, welche der Emissionsprospekt vom 31.01.2007 nach Ansicht des Klägers enthalte, sei nicht erfolgt. Der Kläger behauptet schließlich, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 31.01.2007 die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-48 der Klageschrift vom 29.09.2013, Bl. 10-49 d.A., Bezug genommen):
6(1) Mittelherkunft/Mittelverwendung,
7(2) Bonität des Chartergaranten,
8(3) unzutreffende Darstellung der zukünftigen Schiffsbetriebskosten
9(4) Vermittlung des unzutreffenden Eindrucks, als bestünde erheblicher Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker
10(5) unvollständige Aufklärung über loan-to-value-Klausel
11(6) überteuerter Kaufpreis für die W2
12(7) aus den in den Schiffshypothekendarlehensverträgen vereinbarten Wertsiche-rungsklauseln resultierende Risiken
13(8) fehlende Aufklärung über Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
14(9) Risiko der Nachhaftung
15(10) Risiken einer Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft durch die Treuhänderin,
16(11) Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Umlaufverfahren,
17(12) Ausschüttungen als Kriterium für die Beurteilung des Leistungsfähigkeit eines Emissionshauses.
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger 76.287,02 € abzüglich eines am 30.04.2014 gezahlten Betrages von 27.400,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. ######) im Nennbetrag von 70.000,00 US-$ an der E2;
202. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 2) und zu 3) mit der Annahme der angebotenen Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. ######) im Nennbetrag von 70.000,00 US-$ an der E2 in Verzug befinden;
213. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) den Kläger von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. ######) im Nennbetrag von 70.000,00 US-$ an der E2 freizustellen hat, insbesondere auch gegenüber der Beklagten zu 3), der Fondsgesellschaft und Dritten; festzustellen, dass die Beklagte zu 3) aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. ######) im Nennbetrag von 70.000,00 US-$ an der E2 keinerlei Rechte mehr geltend machen kann und als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Beteiligung freizustellen hat;
224. festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldnerinnen den Kläger von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen haben, die aus der Beteiligung selbst sowie der schadensbedingten Abwicklung gemäß Ziffer 1. resultieren;
235. die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger 1.244,54 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2012 zu bezahlen.
24Im Umfang des mit der Beklagten zu 1) geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, in dessen Folge der Kläger Zahlungen über 27.400,00 € in der Hauptsache und 2.931,96 € auf die Kosten erhalten hatte, hat der Kläger im Termin am 26.06.2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit – nach Maßgabe des klägerischen Schriftsatzes vom 19.06.2015 (Bl. 167 f. d.A.) – für erledigt erklärt.
25Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben der Teilerledigungserklärung des Klägers widersprochen und beantragen im Übrigen,
26die Klage abzuweisen.
27Sie behaupten, dass es sich bei dem Kläger um einen Anleger handele, der über Erfahrungen mit geschlossenen Fondsbeteiligungen verfüge und dem die Risiken seiner Beteiligung vollständig bewusst gewesen seien. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Ferner erheben sie die Einrede der Verjährung.
28Das Gericht hat im Termin vom 26.06.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O; wegen des Inhalts ihrer Aussage wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll.
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31I.
32Die zulässige Klage ist unbegründet und hatte daher der Abweisung zu unterliegen.
33Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage zuzüglich Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen.
34Gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung dieser beiden Beklagten nicht feststellen kann.
35Die Beklagten zu 2) und zu 3) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
36Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2) und zu 3) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
37(a)
38Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 31.01.2007 ist richtig und vollständig (so auch Urteil dieser Kammer vom 10.07.2015 – 3 O 243/14 – zur Veröffentlichung in www.nrwe.de bestimmt). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
39(1) Mittelherkunft/Mittelverwendung
40Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
41Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 30 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 87) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 30 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 143.800 TUS-$ ein Betrag von 10.020 TUS-$ (entspricht 7,0 %) für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass das Agio in Höhe von 5 % für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 30 f.). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
42(2) Bonität des Chartergaranten
43In dem Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. So heißt es auf S. 31: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchs- oder Produktionsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielten Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers beziehungsweise des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie die Q International Holding Corporation ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 32-37 werden die erwarteten Chartereinnahmen in Tabellenform von 2007 bis 2022 präzisiert. Damit wird auch deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 = BeckRS 2013, 21095).
44(3) unzutreffende Darstellung der zukünftigen Schiffsbetriebskosten
45Die Kosten des Schiffsbetriebes wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für den Schiffsbetrieb ihm tatsächlich unbekannt geblieben sind. Auf S. 34 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Insoweit werden Beträge in US-$ pro Tag ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffes abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2007 bis 2022 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66/08, Rn.9; Urt. dieser Kammer vom 17.10.2014 – 3 O 376/13 – BeckRS 2014, 22082). Es kann dahinstehen, ob die Schiffsbetriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05, Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2007 unvertretbar gewesen seien.
46(4) Vermittlung des unzutreffenden Eindrucks, als bestünde erheblicher Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker
47Auf S. 13 des Prospekts findet sich der – zutreffende – Hinweis, dass sukzessive die Außerdienststellung aller Einhüllentanker ansteht. Der Prospekt brauchte demgegenüber nicht konkret darüber aufzuklären, wie weit fortgeschritten die Erneuerung und Erweiterung der Tankerflotte der W und V war, d.h. wie viele der 480 Tanker (Stand 01.10.2006) bereits ersetzt worden sind. Für die Anlageentscheidung ist die genaue Kenntnis, wie viele W-Neubestellungen es zum Zeichnungszeitpunkt bereits gab, von untergeordneter Bedeutung.
48(5) unvollständige Aufklärung über loan-to-value-Klausel
49Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66/08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
50(6) überteuerter Kaufpreis für die W2
51Dass, wie der Kläger meint, der Schiffskaufpreis „eben nicht günstig sondern teuer“ (S. 37 der Klageschrift) gewesen sei, ist eine subjektive Einschätzung, die anhand objektiver Kriterien kaum verifizierbar ist. Der Prospekt legt auf S. 31 offen, dass in dem Kaufvertrag (MOA) vom 28.12.2006 für die W2 ein Kaufpreis von 129 Mio. US-$ vereinbart und bei Übernahme des Schiffes am 18.01.2007 an den Verkäufer vollständig bezahlt worden ist. Weiter teilt der Prospekt auf S. 17 in Anknüpfung an ein von der Beteiligungsgesellschaft eingeholtes Schiffsgutachten mit: „Das Gutachten vom 29. Dezember 2006 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis (…) als marktkonform, im Trend der stark gestiegenen Marktpreise liegend und damit als angemessen zu beurteilen ist. In Bezug auf den Ertragswert auf Basis des fest abgeschlossenen rund 11 Jahre laufenden Chartervertrag des Schiffes wird der Kaufpreis als günstig beurteilt.“
52(7) aus den in den Schiffshypothekendarlehensverträgen vereinbarten Wertsiche-rungsklauseln resultierende Risiken
53Die loan-to-value-Klausel gibt das Verhältnis zwischen maximaler Beleihung bzw. Höhe des Kredits und dem ermittelten Wert des finanzierten Schiffes an. Üblicherweise wird vereinbart, dass die Darlehenshöhe in einer bestimmten Währung gerechnet, 105 % des Wertes des finanzierten Objekts nicht übersteigen darf. In den Darlehensverträgen sichert die LTV-Klausel für die Bank, dass das Darlehen durch den Wert der Fondsobjekte stets ausreichend besichert ist. Wie oben unter (5) bereits ausgeführt, war in dem Emissionsprospekt vom 31.01.2007 eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind.
54(8) fehlende Aufklärung über Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
55Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Der bloße Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
56Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich im Übrigen so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 24): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen, das heißt Entnahmen, das Eigenkapitalkonto unter die eingetragene Haftsumme (1 € pro US-$ 5 der gezeichneten Beteiligung) herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 Absatz 4 HGB die Haftung in Höhe des Fehlbetrages wieder auf.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung findet sich auf S. 62 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 11 Ziff. 5 (S. 85 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Weitere Hinweise zu den Haftungsrisiken eines Anlegers waren nicht erforderlich.
57In dem Prospekt wird auch mehrfach dargestellt, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig als Darlehen erfolgen (S. 24, 36, 58, 85). Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
58(9) Risiko der Nachhaftung
59Der Prospekt ist bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
60(10) Risiken einer Majorisierung der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft durch die Treuhänderin
61Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen.
62(11) Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Umlaufverfahren
63Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. § 9 des Gesellschaftsvertrages (S. 82 f. des Prospekts) sieht ausdrücklich Fälle vor, in denen das schriftliche Beschlussverfahren ausgeschlossen ist. Es erschließt ohnehin nicht, inwieweit durch die bloße Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung die Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Gesellschaft eingeschränkt werden sollen.
64(12) Ausschüttungen als Kriterium für die Beurteilung des Leistungsfähigkeit eines Emissionshauses
65Der Prospekt vom 31.01.2007 ist ein Verkaufsprospekt. In ihm darf selbstverständlich geworben werden. Wenn der Prospekt auf S. 96-99 in der Tabelle betreffend die Leistungsbilanz der E3-Schiffsfonds seit 1998 das Soll und Ist der Auszahlungen (d.h. der kumulierten Auszahlungen plus gegebenenfalls Veräußerungserlös) in % aufführt, ist dagegen nichts zu erinnern.
66(b)
67Irreführende oder verharmlosende und vom Inhalt des Prospektes abweichende Angaben der Zeugin O in dem Beratungsgespräch am 23.03.2007 hat der – insoweit beweisbelastete – Kläger im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen können. Die Zeugin O hat die klägerischen Behauptungen, dass sie dem Kläger und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau mitgeteilt habe, dass Schiffsfonds sicheres Geschäft seien, weil es auf den Weltmeeren immer Beschäftigung für Öltanker gebe und weil wegen der verschärften Sicherheitsvorschriften auch viele alte Tanker ausgemustert werden müssten, und dass die Ertragsaussichten als gut und gesichert zu beurteilen seien, und zwar auch noch nach dem Auslaufen des langfristigen Chartervertrages, nicht bestätigt. Die Zeugin O hatte an die konkrete, mehr als acht Jahre zurückliegende Beratung des Klägers keinerlei präsente Erinnerung mehr. Sie vermutete vielmehr, dass die Beratung des Klägers so abgelaufen sein müsse, wie sie es bei allen ihren Kunden, die sich für eine Beteiligung an einem Schiffsfonds interessierten, gehandhabt habe: dass sie nämlich dem jeweiligen Interessenten im ersten Informationsgespräch alle von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen (darunter der Verkaufsprospekt und der Kurzflyer) übergeben habe und dass es danach – in einem zeitlichen Abstand von mindestens einer Woche – mindestens ein weiteres Gespräch gegeben habe, bei dem der Kunde die Beteiligung gezeichnet hätte. Auch wenn die Zeugin O sich an die streitgegenständliche Beteiligung nicht mehr zu erinnern vermochte, konnte sie – vor dem Hintergrund, dass sie solche Äußerungen noch nie gegenüber einem Kunden getätigt habe – sicher ausschließen, gegenüber dem Kläger Schiffsfonds als sicheres Geschäft mit guten und gesicherten Ertragsaussichten dargestellt zu haben. Nach alledem konnte die Kammer irreführende oder verharmlosende Angaben der Zeugin O nicht feststellen.
68Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
69Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und zu 3) nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 5. unbegründet.
70II.
71Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
72Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
73III.
74Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 150.000,00 US$ (= 111.424,75 €) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6.981,94 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin, bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin und bei der Beklagten zu 3 um eine weitere Gründungskommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. 1) wurde am 31.01.2007 herausgegeben.
3Am 30.05.2007 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anl. 2), die seinen Beitritt zu dem Fonds unmittelbar als Kommanditist zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
4Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Beteiligung sei ihm von Herrn C, welcher für das Unternehmen F tätig gewesen sei, vermittelt worden. Im Rahmen der erfolgten Anlageberatung sei er nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden. Eine Aufklärung über die nachfolgend dargestellten Prospektfehler, welche der Emissionsprospekt vom 31.01.2007 nach Ansicht des Klägers enthalte, sei nicht erfolgt. Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten.
5(1) unzutreffende Darstellung des Chartermarktes und der Chartereinnahmen,
6(2) Täuschung über konkrete Renditemöglichkeit / Werthaltigkeit der Anlage,
7(3) Schiffsverkauf,
8(4) Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG,
9(5) unzureichende Aufklärung über Kostenentwicklung,
10(6) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisiko,
11(7) mangelhafte Aufklärung über loan-to-value Klauseln,
12(8) Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung,
13(9) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität,
14(10) Nachhaftung,
15(11) mangelhafte Aufklärung über Auslandsrisiken,
16(12) unzureichende Darstellung des Totalverlustrisikos,
17(13) fehlende Angaben gemäß IDW S4.
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 104.442,81 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der E mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von 150.000,00 US$,
202. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 mit der Entgegennahme der von dem Kläger gehaltenen Kommanditbeteiligung an der E mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von 150.000,00 US$ in Annahmeverzug befinden,
213. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 4% p.a. aus einem Betrag in Höhe von 111.424,75 € für den Zeitraum vom 30.05.2007 bis zum 31.12.2008 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 104.442,81 € für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis zur Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
224. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der E in Höhe von 6.981,94 € freizustellen,
235. festzustellen, dass die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen für den Kläger nicht bezifferbaren Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aus der Beteiligung an der E freizustellen,
246. festzustellen, dass die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen für den Kläger derzeit nicht beziffer- oder benennbaren Nachteilen, insbesondere etwaigen Steuernachteilen, aus der Beteiligung an der E freizustellen,
257. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.803,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagten beantragen,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagten behaupten, bei dem Kläger handele es sich um einen wirtschaftlich außerordentlich erfahrenen Anleger mit ausgewiesenen Erfahrungen im Schiffsmarkt, dem die Risiken seiner Beteiligung vollständig bewusst gewesen seien. Es habe daher kein Beratungsbedarf bestanden. Eine Beratung sei im Übrigen auch nicht erfolgt. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Ferner erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen.
32Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
33Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
34Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
35(a)
36Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 31.01.2007 ist richtig und vollständig. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
37(1) unzutreffende Darstellung des Chartermarktes und der Chartereinnahmen
38Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
39Soweit der Kläger sich auf die allgemeinen Entwicklungen des Schiffsmarktes und die Marktverhältnisse beruft, so ist dies nicht geeignet, um die Unvertretbarkeit der Prognosen oder deren Tatsachengrundlage zu belegen. Insbesondere erscheint es aus ex-ante Sicht nicht unvertretbar, den Prognosen trotz der Schwankungen im Schiffsmarkt konstante Charterraten auch nach Ablauf der Festcharter zugrunde zu legen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht mit Gewissheit habe beurteilt werden können, ob das Schiff nach Ablauf der vereinbarten Festcharter, insbesondere in einer Schwächephase des Marktes, tatsächlich eine angemessene Anschlussbeschäftigung finden würde. Entgegen der Ansicht des Klägers vermittelt der Emissionsprospekt auch nicht durchgängig das Bild eines stabilen Marktes, welcher lediglich vernachlässigungswerten Einflüssen unterworfen ist. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Chartermarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Dabei wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 26 ausdrücklich: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielten Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers beziehungsweise des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. (…) Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt und demnach auf ertragsstarke Jahre ebenso ertragsschwache Perioden folgen können. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 32 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2007 bis 2022 präzisiert. Ferner werden auf den S. 38 ff. Abweichungen von der Prognoserechnung dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
40(2) Täuschung über konkrete Renditemöglichkeit / Werthaltigkeit der Anlage
41Entgegen der Ansicht des Klägers erweckt der Prospekt nicht den Eindruck, als handele es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen um eine „Rendite“ oder „Gewinne“. Der Prospekt verwendet vielmehr ausschließlich die Begriffe „Ausschüttungen“ bzw. „Auszahlungen“. Dabei wird mehrfach darauf hingewiesen, dass diese gewinnunabhängig erfolgen und ggfs. zurückgefordert werden können (vgl. S. 27, 36, 84). Ferner erhält der Prospekt Modellrechnungen zu den prognostizierten Kapitalrückflüssen, die auch eine handelsrechtliche Aufteilung der prognostizierten jährlichen Auszahlungen enthalten. Anhaltspunkte für eine Irreführung bezüglich der Rendite der Anlage bestehen daher nicht. Auch waren keine weitergehenden Angaben zur Rentabilität der Beteiligung erforderlich.
42Soweit der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Anlage sei im Hinblick auf die tatsächliche Renditeerwartung unrentabel und weise auch bei prognostizierter Entwicklung einen negativen Kapitalwert auf, liegt ein Prospektfehler nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, dass der prognostizierte Veräußerungserlös des Schiffes in der vom Kläger vorgelegten Planungsrechnung Berücksichtigung gefunden hat, obgleich der Veräußerungserlös ausweislich des Prospektes für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung von erheblicher Bedeutung ist (dazu nachfolgend). Der Kläger legt auch nicht konkret dar, dass die in dem Prospekt enthaltenen Angaben insoweit unrichtig sind oder maßgebliche Angaben fehlen. Insbesondere enthält der Prospekt umfassende Informationen zu den Weichkosten und der Mittelverwendung sowie der Vergütung von Vertragspartnern. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unzutreffend sind, bestehen nicht. Eine Irreführung dergestalt, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen um eine „Rendite“ handelt, liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
43(3) Schiffsverkauf
44Der Kläger wurde auch über die Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
45Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 24, 27 und 29 des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen (S. 42 f.).
46Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 28 ausdrücklich: „Der Verkaufspreis kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt eine Sensitivitätsanalyse (S. 38, 40), in der unterschiedliche Gesamtauszahlungen bei variierendem Veräußerungspreis dargestellt werden. Der Kläger trägt keine Einwendungen vor, die den prognostizierten Veräußerungserlös als unvertretbar belegen würden.
47Der Prospekt klärt auch ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf. Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 40 des Prospektes erläutert. Auf S. 26 heißt es hierzu: „Die Anleger haben die Möglichkeit, die an sie in US-$ geleisteten Auszahlungen aus der Betriebsphase und aus dem Veräußerungsergebnis wahlweise auf ein US-$-Konto oder auf ein €-Konto überweisen zu lassen. Soweit Anleger ihre Auszahlungen auf ein €-Konto wünschen, wird ihre Hausbank auf Kosten des Anlegers den jeweiligen US-$-Betrag in € tauscht Unterkonto gutschreiben. Hierbei besteht das Risiko, dass durch einen schwächeren US-$ ein geringerer €-Betrag als vom Anleger erwartet gutgeschrieben wird.“
48(4) Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG
49Der Prospekt enthält ausreichende Risikohinweise zur Haftung der Anleger. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09, WM 2009, 2387, Beschlüsse des OLG Hamm vom 03.02.2015 und 31.03.2015, I-34 U 149/14/3 O 306/13 und Beschluss vom 30.04.2015, I-34 U 155/14/3 O 218/14 ).
50Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt auf ein Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nicht hinweise, ist festzustellen, dass eine mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 AGB zurückgefordert werden können, nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG Hamm, Beschluss v. 03.02.2015, I-34 U 149/14).
51(5) unzureichende Aufklärung über Kostenentwicklung
52Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung ihm tatsächlich unbekannt geblieben sind.
53Auf S. 34 f. des Prospektes findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Befrachtungskommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2007 bis 2022 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend.
54Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 27 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 39 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2007 unvertretbar gewesen wären.
55(6) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisikos,
56Der Prospekt klärt, wie bereits im Zusammenhang mit dem Schiffsverkaufspreis ausgeführt, ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
57Das Fremdwährungsrisiko wird u.a. auf den S. 25, 26 f., 28 und 29 dargestellt und mit einer illustrierenden Analyse auf S. 40 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Weitergehender Hinweise bedurfte es insoweit nicht. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
58(7) mangelhafte Aufklärung über loan-to-value Klauseln
59Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
60(8) Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
61Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen.
62Wie bereits ausgeführt, ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
63Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich im Übrigen so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 24): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen, das heißt Entnahmen, das Eigenkapitalkonto unter die eingetragene Haftsumme (1 € pro US-$ 5 der gezeichneten Beteiligung) herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 Absatz 4 HGB die Haftung in Höhe des Fehlbetrages wieder auf.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung findet sich auf S. 62 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 11 Ziff. 5 (S. 85 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Weitere Hinweise zu den Haftungsrisiken eines Anlegers waren nicht erforderlich.
64In dem Prospekt wird auch mehrfach dargestellt, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig als Darlehen erfolgen (S. 24, 36, 58, 85). Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
65(9) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität,
66Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
67Der Prospekt weist auf S. 29 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Ausschluss aus der Gesellschaft“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen hängt von der Entwicklung der Beteiligung ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung wahrscheinlich nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
68Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
69(10) Nachhaftung
70Die Prospekte sind bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere Risiko erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt.
71(11) mangelhafte Aufklärung über Auslandsrisiken
72Bei den vom Kläger angeführten „Auslandsrisiken“ handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08; LG München I, Teilurt. v. 16.03.2010 – 28 O 1377/09).
73Im Übrigen wird auf S. 24 des Prospektes hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass ausländische Gerichte die Begrenzung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennen. Zudem wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert (dazu nachfolgend). Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
74(12) unzureichende Darstellung des Totalverlustrisikos,
75Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
76Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert, oder können zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. Das Maximalrisiko des Anlegers besteht in dem Totalverlust der gesamten Beteiligungssumme verbunden mit den Risiken aus der Refinanzierung des Beteiligungskapitals, den Risiken der Kommanditistenhaftung im Ausland und den Risiken der zusätzlichen Steuerzahlungen. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über das Risiko eines Totalverlustes und das Wesen der Anlage als unternehmerische Beteiligung informiert (S. 8, 25, 95). Eine irreführende Relativierung der vorgenannten Risiken ist nicht erkennbar.
77(13) fehlende Angaben gemäß IDW S4
78Soweit der Kläger bemängelt, der Prospekt entspreche nicht den Anforderungen gemäß IDW S4, da Angaben zu Vertragswerken fehlten bzw. die Vertragswerke nicht beigefügt seien, kann dahinstehen, ob dies im Einzelnen zutreffend ist, da das Fehlen von Angaben, die nach IDW S4 erforderlich wären, für sich genommen keinen Prospektfehler begründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass wesentliche Angaben in dem Prospekt unrichtig sind oder fehlen.
79(b)
80Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden von dem Kläger nicht vorgetragen.
81Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
82Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
83Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
84Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2 bis 7 unbegründet.
85Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 42.240,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory GmbH & Co. Tankschiff KG (nachfolgend Fondsgesellschaft). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 40.000,00 € nebst 5 % Agio (= 2.000,00 €) abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen in Höhe von 9.6000,00 € - 7.200,00 € Rückerstattung. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2) um die uneigennützige Treuhänderin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. S&J 2) wurde am 03.06.2005 herausgegeben.
3Unter dem 22.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. K2, Blatt 143 dA und Anl. S&J1).
4Der Kläger behauptet, G habe ihm bei einem Gespräch, bei dem es um die Verabredung eines Seminars gegangen sei, erklärt, dass er ihm auch Investmentfonds anbieten könne. G habe diese Investmentfonds als Altersvorsorge angepriesen. Dies sei sein erklärtes Anlageziel gewesen. Er habe G mitgeteilt, dass er mit Verlusten nicht einverstanden sei. Nach diesem Gespräch habe er ihm, dem Kläger, Flyer über verschiedene Fondbeteiligungen übersandt. G habe ihn, den Kläger, danach angerufen und nachgefragt, wie er sich entschieden habe. In diesem Telefongespräch habe er eine Beteiligung an der dem streitgegenständlichen Fonds angeboten. Er habe erklärt, dass es sich um eine sichere Anlage handle. Er habe ihn, den Kläger, nicht über die Vermittlungsprovision und das sich daraus ergebende Eigeninteresse sowie darüber informiert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko handele, dass ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und dass das Risiko der Rückzahlung der Ausschüttungen bestehe.
5Nach dem Telefongespräch habe G ihm, dem Kläger, den Prospekt und den Zeichnungsschein übersandt. Einige Tage später habe er den Zeichnungsschein unterschrieben, nachdem er den Prospekt diagonal gelesen habe und dann an G zurückgesandt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Emissionsprospekt vom 03.06.2005 nicht rechtzeitig übergeben worden sei und die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-19 der Klageschrift vom 23.07.2013 (= Bl. 10-20 d.A.), auf S. 9-24 des Schriftsatzes vom 18.03.2014 (= Bl. 226-241 d.A.) und S. 1-8des Schriftsatzes vom 17.09.2014 (=Bl. 407- 414 dA) Bezug genommen):
7(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
8(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und §§ 30,32 GmbHG
9(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
10(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
11(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
12(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
13(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
14(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
15(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
16(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
17(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
18(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
19(13) steuerliche Risiken,
20(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
21(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
22(16) Schiffsverkauf,
23(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
24(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
25(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken,
26(20) falsche Darstellung der Risiken zum ausländischen Recht,
27(21) Widerrufsbelehrung,
28(22) Verwässerungsgefahr.
29Der Kläger beantragt,
301. die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 40.240,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 22.09.2005 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 über 40.000,00 € vom 22.09.2005/28.09.2005 zu bezahlen;
312. die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 über 40.000,00 € vom 22.09.2005/28.09.2005 treffen, freizustellen;
323. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 entstehen;
334. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-3. im Annahmeverzug befinden;
345. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.655,49 € freizustellen.
35Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Beteiligung gezeichnet, um Steuern zu sparen. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
38Das Gericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.10.2014 Bezug genommen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu1) und zu 2) aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen .
42Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) nicht feststellen kann.
43Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
44Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend a) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend c) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b) (vgl. BGH, Urt. V. 12.12.2013, III ZR 404/12, Urt. v. 11.05.2006 – III III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70).
45(a)
46Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809).
47Den Zeichnungszeitpunkt hat der Kläger im vorliegenden Fall selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er nach seinem eigenen Vortrag die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Er hatte den Prospekt einige Tage vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung auf dem Postweg erhalten und vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung „diagonal“ gelesen. Insoweit war es allein die Entscheidung des Klägers, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt vorher aufmerksam durchzulesen. Die Möglichkeit dazu hatte er. Wer aber eine Urkunde ungelesen oder oberflächlich gelesen unterschreibt, kann aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten (BGH NJW 1968, 2102).
48(b)
49Das Gericht hat nach der Vernehmung der Zeugen T und G sowie der informatorischen Befragung des Klägers nach § 141 ZPO nicht feststellen können, dass die Zeugen T und G von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht haben (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
50Mit dem Zeugen T hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2014 nicht gesprochen. Die Aussage des Zeugen T war unergiebig.
51Der Zeuge G hat dem Vortrag des Klägers, er habe ihm erklärt, die Anlage sei für die Altersvorsorge geeignet und es bestehe kein Verlustrisiko, widersprochen. Er habe die Schiffsfondsbeteiligung vielmehr als gute und im Verhältnis zu anderen Fondsbeteiligungen als sehr sichere Anlage empfohlen. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem im Tatbestand dargestellten streitigen Sachvortrag des Klägers zu den Erklärungen des Zeugen G im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung des Klägers vom 22.09.2005 möglich. Objektive Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten, waren weder ersichlich noch vorgetragen. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. dem Zeugen G heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
52Der Kläger trägt die Beweislast für die von ihm behaupteten irreführenden Angaben durch G (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
53(c)
54Bei dem vorliegenden Prospekt vom 03.06.2005 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (Urteile der Kammer vom 06.06.2014, 3 O 394/13, 13.06.2014, 3 O 306/13, 20.06.2014, 3 O 380/13 und 11.07.2014, 3 O 218/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
55(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
56Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115).
57Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…)“.
58(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
59Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
60Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 35): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 79 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 102 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 112 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
61(3) Mangelnde Fungibilität
62Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = , WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
63Der Prospekt weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
64Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags (S. 101) zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt auch näher konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
65(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
66Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsste über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
67Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
68(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
69Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
70Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 116 ff. des Prospekts) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
71(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
72Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
73(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
74Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
75(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
76Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
77Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 35 des Prospekts verwiesen:„Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf.“
78Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 34 f., 76, 79 und 112 des Prospekts entgegenzuhalten. Insbesondere wird auf S. 35 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert:„Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
79(9) Vertragspartner
80Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 60 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
81(10) Weichkosten/Mittelverwendung
82Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
83Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
84Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 32 f. und 41 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 115) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 41 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 91.050 T€ ein Betrag von 6.435 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
85Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die T-Finanz GmbH und/oder G Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten haben. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
86(11) Chartereinnahmen
87Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
88Auf S. 31 f. und 44 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 31: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 44 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2017 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
89(12) Fremdwährungsrisiko
90Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
91Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 51 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 32 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
92(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
93Der Prospekt klärt auf den Seiten 80 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 33 und 34 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
94Auf Seite 84 wird Folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven oder stille Lasten einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
95Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig von tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. … Ein möglicher positiver Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern….“
96So heißt es auf S. 33 und 34 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt…. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert…. Bei Umstellung der Besteuerung auf „Tonnagesteuer“ gemäß § 5 a Abs. 3 S. 1 EStG ab 2007 ist ein Unterschiedsbetrag zu bilden, der im Wesentlichen aus der Differenz zwischen dem geschätzten Marktwert (steuerlicher Teilwert) und dem Buchwert des Schiffes zum 31. Dezember 2006 besteht. Falls ein solcher Unterschiedsbetrag positiv ist, ist dieser Unterschiedsbetrag bei Verkauf des Schiffes entsprechend Gewinn erhöhend aufzulösen. Bedingt durch einen höheren Marktwert des Schiffes kann der Unterschiedsbetrag höher ausfallen, mit einer entsprechend höheren Steuerbelastung für den einzelnen Anleger.
97Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen.
98Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014 ).
99Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
100Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
101Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
102Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014)
103(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
104Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
105Auf S. 44 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2005 bis 2017 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
106Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
107Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
108(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
109Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
110(16) Schiffsverkauf
111Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
112Hierzu finden sich auf S. 48 f. des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der VLCC Mercury Glory und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2017 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
113(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
114Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
115(18) schiffsmarktbedingte Risiken
116Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 31 ff. des Prospekts).
117(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
118Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 40 bis 46 sowie 61 und 62 des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
119Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei dem Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
120Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in dem Emissionsprospekt offengelegt, nämlich im Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ im Unterkapitel „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
121Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
122(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
123Der Prospekt weist hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ heißt es hierzu auf S. 35: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihre entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
124(21) Widerrufsbelehrung
125Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt § 357 Rn. 4a und § 705 Rn19b), das nicht Streitgegenstand ist.
126Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
127Zudem wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
128(22) Verwässerungsgefahr
129Durch den Prospekt wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
130Dem Kläger steht mangels Prospektfehler und Täuschungshandlung auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB wegen Kapitalanlagebetruges oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges oder nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu.
131Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
132Der zulässige Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 2) ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte wie erörtert nicht festgestellt werden. Eine Kapitalnutzungsentschädigung kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
133Auch der weitere Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
134Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 2 O 100/11 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.543,28 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im Folgenden: Zedent) und nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zedenten an zwei Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Gründungskommanditisten beider Fondsgesellschaften.
4Der Zedent – Diplom-Betriebswirt von Beruf – beteiligte sich am 19.09.1994 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 20.000 DM an dem C-Fonds N2 GmbH & Co. D KG (nachfolgend: C-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 3, Anlagenband zur Klageschrift). Darüber hinaus trat er am 02.12.1995 als Kommanditist mit einer Einlage von 30.000 DM der C2-Fonds N GmbH & Co. D KG bei (nachfolgend: C2-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift). Bei Zeichnung fiel jeweils ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf den Nennwert des Kommanditkapitals an.
5Beide Fondsbeteiligungen erbrachten nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
6Ihr auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und vor allem auf die Erstattung entgangenen Gewinns gerichtetes Schadensersatzbegehren hat die Klägerin erstinstanzlich sowohl auf den Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung als auch auf Prospekthaftung gestützt. Neben den Erwerbskosten von insgesamt 26.842,83 € einschließlich Agio macht sie für beide Fondsbeteiligungen als entgangenen Gewinn hypothetische Anlagezinsen in Höhe von 46.208,38 € geltend. Abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von 11.299,55 € beziffert sie ihre Klageforderung auf 61.751,66 €.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass Prospektfehler nicht gegeben und etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung jedenfalls verjährt sein.
8Mit ihrer zulässig erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10II.
11Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat - einstimmig - davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im Übrigen ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
12Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2014 ausführlich dargelegten Gründe, an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen. Der Senat bleibt dabei, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift nicht geeignet sind, einen Prospektmangel oder eine beratungsvertragliche Pflichtverletzung schlüssig zu begründen.
13Die Klägerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Hinweisbeschluss des Senats nicht Stellung genommen.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auf § 26 Nr. 8 EGZPO wird hingewiesen.
16Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf insgesamt 15.543,28 € festzusetzen. Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 46.208,38 € für eine hypothetische Alternativanlage erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2013 – III ZR 143/12, zit. nach juris).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.