Landgericht Dortmund Urteil, 25. Okt. 2018 - 2 O 410/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der am ##.##.#### geborene Kläger unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 01.11.2002 eine dynamische Berufsunfähigkeitsversicherung. Vereinbart wurden unter anderem eine Laufzeit bis zum 01.11.2028, sowie ab 01.11.2008 eine Jahresrente in Höhe von 21.227,30 € und ein Monatsbeitrag nach Verrechnung der Überschussanteile in Höhe von 73,54 €. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 09.10.2002 (Anlage K 1) nebst Nachtrag vom 13.09.2008 (Anlage K 2), die BUZ MACURA 2000 (Anlage K 4 oder B 2 b) und die allgemeinen Bedingungen (Anlage K 4 oder B 2 a) unter anderem mit folgenden Regelungen:
3§ 1 Was ist versichert?
4- 1. 5
Wird die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer berufsunfähig (§ 2), so erbringen wir nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nach Vereinbarung, folgende Versicherungsleistungen:
a) Beitragsbefreiung: ….
7b) Rente: …..
8c) Übergangsbeihilfe: ….
9§ 2 Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
10- 1. 11
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate lang ununterbrochen
a) mindestens zu dem im Versicherungsschein genannten Prozentsatz (Grad der Berufsunfähigkeit) infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, auch nach einer für Sie möglichen und zumutbaren Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes und trotz möglicher und zumutbarer Verwendung - …. außerstande ist, Ihren Beruf auszuüben, und
13b) auch tatsächlich aus Erwerbstätigkeit kein Einkommen bezog, das in etwa Ihrem bisher verfügbaren beruflichen Einkommen entspricht….
14Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
15- 1. 16
Sie können eine Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen
a) jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,
18b) bei Vereinbarung von Ratenzahlungen (….) auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlungsabschnitts, frühestens ….
199. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt,
20setzen wir die vereinbarte Versicherungsleistung auf die beitragsfreie
21Versicherungsleistung (Nr. 10) herab, wenn ….“
22Mit Schreiben vom 14.03.2009 (Anlage K 14) teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit:
23„Einschreiben Kündigung
24Sehr geehrte Damen und Herren,
25leider habe ich bis heute keine Bestätigung meiner Kündigung der Versicherung mit der Nummer # ####### von Ihnen erhalten. Deshalb nun per Einschreiben. Außerdem entziehe ich Ihnen die Einzugsermächtigung.“
26Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die vereinbarte Rente in Höhe von monatlich 1.768,94 € und die Beitragsfreistellung für den Zeitraum ab 01.07.2014 bis 31.12.2017 bzw. 01.11.2018.
27Der Kläger meint, er habe mit Schreiben vom 14.03.2009 keine Kündigung erklärt und meint hilfsweise, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht verletzt.
28Er behauptet, er habe der Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2009 (Anlage K 12) Folgendes mitgeteilt:
29„In 2002 habe ich bei der N1 meine BU Versicherung abgeschlossen….
30Aktuell lebe ich getrennt von meiner Frau und meinen 2 Kindern. Die Scheidung steht an und ich muss meine Finanzen neu ordnen, da es verständlicherweise knapp wird.
31Der Beitrag für die Versicherung ist aktuell sehr hoch und ich spiele mit dem Gedanken, diesen Vertrag zu beenden.
32Da ich aktuell kein Möglichkeit sehe, was ich machen kann, möchte ich den Vertrag somit zeitnah auflösen und wenn möglich Geld ausgezahlt bekommen.
33Ich bitte um eine Antwort Ihrerseits und ggf. um weitere Informationen.“
34Er, der Kläger, hätte die Beklagte um eine Beitragsstundung gebeten, wenn ihn die Beklagte über die Folgen der Kündigung und Alternativen der Vertragsgestaltung aufgeklärt hätte.
35Er sei spätestens seit dem 26.06.2014 wegen einer dreifach kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzistischen und zwanghaften Merkmalen (ICD-10: F61.0) und rezidivierenden depressiven Störungen (ICD-10: F33.1) nicht belastbar, angespannt, extrem reizbar und aggressiv und daher außer Stande seinen Beruf als selbstständiger Unternehmensberater für Nettolohnkonzepte und als Geschäftsführer der L1 GmbH mit den auf Seite 5 bis 12 der Klage beschriebenen – streitigen – Tätigkeiten zu mehr als 50 % auszuüben. Er habe auch kein Einkommen erzielt, das seinem früheren Einkommen entsprochen habe.
36Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,
37die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 74.295,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
38die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, von der Verpflichtung, Beiträge aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ####### zu zahlen, ab dem 01.07.2014, längstens bis zum 01.11.2018 freizustellen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
42Sie behauptet, sie habe das Schreiben des Klägers vom 14.03.2009, Anlage K 4, als Kündigung ausgelegt und mit Schreiben vom 26.03.2009 (Anlage B 3, Blatt 79 der Akten) auch bestätigt.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Die Klage ist nicht begründet.
451.
46Der Kläger hat keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung. Er hat die unstreitige Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer ####### mit Schreiben vom 14.03.2009, Anlage K 14, wirksam gekündigt.
47Der Kündigungsgrund ergibt sich ohne weiteres aus §§ 168, 176 VVG sowie den unstreitigen, im Tatbestand zitierten, Kündigungsregelungen in den Versicherungsbedingungen.
48Ob eine Kündigungserklärung vorliegt, bestimmt sich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, also nach § 133 BGB (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 168 Rn. 17 b). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach § 133 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 133 Rn. 9).
49Aus dem Schreiben vom 14.03.2009 ergibt sich für den Erklärungsempfänger, die Beklagte, unmissverständlich und eindeutig der Wille des Klägers, die Berufsunfähigkeitsversicherung zu beenden. Eine weitere Versicherung gab es nicht, so dass für den Erklärungsempfänger auch keine Zweifel bestehen konnten, welche Versicherung der Kläger beenden wollte. Das Wort „Kündigung“ wird zweimal genannt.
50Unerheblich ist, ob der Kläger zuvor eine Kündigung ausgesprochen hat und ob diese Kündigung der Beklagten zugegangen ist, was streitig ist, denn der Kläger bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er die Berufsunfähigkeitsversicherung mit diesem Schreiben beenden will und keine Beiträge mehr bezahlen will.
51Noch in der Klage hat der Kläger dies genauso gesehen.
52Ein Umwandlungsverlangen gemäß § 165 VVG kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Es hätte im Übrigen keine anderen Rechtswirkungen im Hinblick auf die Versicherungsleistungen wie eine Kündigung (dazu Prölss/Martin, § 165 Rn. 6, 11, 19).
53Die Wirkung der Kündigung besteht in der Auflösung des Versicherungsvertrages für die Zukunft. Da die Kündigung ein Gestaltungsrecht ist (Münchener Kommentar, VVG, § 168 Rn. 42), das diese Rechtsfolge unmittelbar auslöst, kann sie nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden (VersR Hdb, 3. Aufl., § 8 Rn. 187, Palandt, vor § 104 Rn. 17, BGH, IV a ZR 76/83, Urteil vom 03.10.1984, VersR 1985, 54).
542.
55Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 4 VVG.
56Die Beratungspflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 02.02.2009, Anlage K 12, weil der Zugang streitig ist und der Kläger keinen Beweis für den Zugang, mithin den Beratungsanlass, der Anspruchsvoraussetzung ist, angetreten hat. Ihm obliegt auch für den Beratungsanlass die Beweislast (Prölss/Martin, VVG, § 6 Rn. 65).
57Nach Zugang der Kündigung mit Schreiben vom 14.03.2009, Anlage K 14, entfällt jegliche Beratungspflicht der Beklagten (Prölss/Martin, VVG, § 6 Rn. 44, OLG Frankfurt, 3 U 131/13, Urteil vom 05.03.2015, VersR 2016, 238, im Ergebnis ebenso Münchener Kommentar, VVG, § 6 Rn. 279).
58Die Verletzung von Beratungspflichten nach Zugang einer eindeutigen Kündigung kann denknotwendig auch keinen Schaden, insbesondere den Verlust von versicherungsvertraglichen Ansprüchen, verursachen, weil bereits die Kündigung die Beendigung des Versicherungsvertrages unmittelbar auslöst und einseitig nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Zu einem Neuabschluss oder zu Änderungen der Vertragsgestaltung (Herabsetzung der Versicherungsleistungen nebst Prämie oder Stundung) war die Beklagte aus keinem Rechtsgrund verpflichtet.
59Dahinstehen kann, ob die Beklagte verpflichtet war, die Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 14.03.2009, Anlage K 14, zu bestätigen und diese Pflicht nicht erfüllt hat, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dem Kläger dadurch die streitgegenständlichen Schäden, nämlich der Verlust der versicherungsvertraglichen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nummer ……### entstanden sind.
60Wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fallen sollte, was nicht der Fall ist, und diese Pflichtverletzung zum Verlust der Ansprüche des Klägers aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nummer ….### geführt haben sollte, was nicht der Fall ist, dann greift die Verjährungseinrede der Beklagten, denn mit der Pflichtverletzung im Jahre 2009 entstand der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Verlustes versicherungsvertraglicher Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nummer ….###, und die Verjährungsfrist von 3 Jahren begann nach § 199 BGB Ende 2009 und endete Ende 2012, weit vor der Klageerhebung im Dezember 2017. Der Kläger hatte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich seiner Kündigungserklärung, der unterlassenen Beratung durch die Beklagte und dem Verlust des Versicherungsanspruches durch seine Kündigung/Beendigung des Versicherungsvertrages mit der Nummer ….###.
61Die Klage war daher mit den Kostenfolgen der §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abzuweisen.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
- 1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder - 2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.
(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.