Landgericht Dortmund Urteil, 16. Feb. 2016 - 1 S 386/15
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 25.09.2015 - Az.: 20 C 23/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der in der Eigentümerversammlung vom 15.04.2015 gefasste Beschluss zu TOP 1) (Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages) über die Bestellung der L UG (haftungsbeschränkt) wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung ist begründet.
61.
7Die Berufung ist nicht etwa aus dem Grunde unbegründet, weil die Klage zwischenzeitlich mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen, obwohl in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 der Beschluss gefasst worden ist, die Immobilienverwaltung L GmbH - als Rechtsnachfolgerin der Immobilienverwaltung L UG (haftungsbeschränkt) - zur Verwalterin zu bestellen. Denn dieser Zweitbeschluss über die Bestellung der Verwalterin ist ebenfalls von den Klägern in der Gesamtheit angefochten worden und damit nicht bestandskräftig. Auch wenn der Bestellungsbeschluss vom 04.11.2015 trotz der erhobenen Anfechtungsklage, welche keine aufschiebende Wirkung entfaltet, zunächst Rechtswirkungen zeigt und damit die Verwalterstellung der UG auf Grund des angefochtenen Bestellungsbeschlusses vom 15.04.2015 gegenwärtig beendet ist, besteht gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Anfechtung dieses Bestellungsbeschlusses. Denn dieser Beschluss entfaltete wieder seine Wirkungen, wenn der Bestellungsbeschluss vom 04.11.2015 auf die Anfechtungsklage der Kläger hin aufgehoben würde.
82.
9Die Berufung ist vielmehr begründet, denn die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg, weil der unter TOP 1 in der Eigentümerversammlung vom 15.04.2015 gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, da die Wohnungs- eigentümer ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen haben.
10a)
11Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Bestellung zum Verwalter einer WEG den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nicht auf die Rechtsform eines Unternehmens an, welches die Aufgaben eines Verwalters übernehmen soll. Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen fachlich qualifiziert und ausreichend finanziell ausgestattet ist (vgl. BGH V ZR 190/11, Rn. 18 -zitiert nach juris; Ausdruck liegt an). Vor diesem Hintergrund würden die Wohnungseigentümer ihren bei der Bestellung eines Verwalters eingeräumten Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn sie ein Unternehmen zum Verwalter bestellen, dass nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen kann, weil ein solches Unternehmen, unabhängig davon, in welcher Rechtsform es geführt wird, keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es auf Dauer einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten und seine Aufgabe als Verwalter gerecht werden kann, insbesondere die ihm anvertrauten Gelder der Gemeinschaft getreu verwalten wird. Auch wäre nicht sichergestellt, dass die Gemeinschaft im Haftungsfall Ersatz erhält (vgl. BGH V ZR 190/11, Rn. 20 -zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind die Wohnungseigentümer dem Grunde nach gehalten, sich vor der Bestellung eines Verwalters Gewissheit darüber zu verschaffen, ob das als Verwalter in Aussicht genommene Unternehmen diesen inhaltlichen Anforderungen genügt (vgl. BGH V ZR 190/11, Rn. 21 -zitiert nach juris)
12b)
13Dies ist vorliegend nicht geschehen, weil die Wohnungseigentümer vor der Eigentümerversammlung sich keinen Überblick darüber verschafft haben, inwieweit die Immobilienverwaltung L UG über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. inwieweit dieses Unternehmen Sicherheiten stellen kann. Ausreichende Informationen sind in diesem Zusammenhang auch dann nicht im Vorfeld beschafft worden, selbst wenn den Klägern - was diese in erster Instanz nicht bestritten haben, sondern erstmals in der Berufungsbegründung - Ende 2014 eine Ablichtung der Versicherungsscheins über das Bestehen einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung übersandt worden ist. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit weitere Sicherheiten bestehen bzw. inwieweit auf Grund der Vermögenslage im Übrigen die Immobilienverwaltung L UG in der Lage gewesen ist, nicht nur den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, sondern auch im Übrigen einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, zumal es sich bei dem Unternehmen um ein relativ neu gegründetes Unternehmen gehandelt hat.
14Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kläger vor der Eigentümerversammlung nie gefordert haben sollen, die Bonität zu überprüfen, wie die Beklagten behaupten. Zum einen hängt die Beschaffung der erforderlichen Informationen nicht von einer Aufforderung einzelner Wohnungseigentümer ab, da im Interesse aller Wohnungseigentümer die erforderlichen Informationen vor der Beschlussfassung vorliegen müssen. Zum anderen ist die Behauptung der Beklagten unzutreffend, denn die Kläger haben von Anbeginn an Zweifel an der Bonität der Immobilienverwaltung L UG geäußert, und zwar bereits im Zusammenhang mit der vorangegangenen, vom Amtsgericht Bottrop in dem Verfahren 20 C 32/14 für unwirksam erklärten Bestellung der Immobilienverwaltung L UG; die von den Klägern geäußerten Zweifel sind Gegenstand des Rechtsstreits LG Dortmund 1 S 67/15 gewesen.
15III.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft M-Straße in C. Die Anlage besteht aus vier Wohnungen, von denen drei den Beklagten gehören. Am 15.4.2015 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Ergebnisse in einer nicht näher datierten Niederschrift festgehalten sind. Auf Bl. 55 ff. der Akten wird Bezug genommen. Unter Tagesordnungspunkt 1 wurde beschlossen, die J (UG) mit sofortiger Wirkung zu neuen Verwalterin zu bestellen.
3Mit diesem Beschluss sind die Kläger nicht einverstanden. Sie meinen, die Wahl einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich dürfe eine solche Gesellschaft wegen des geringen Stammkapitals nur dann zum Verwalter gewählt werden, wenn deren Solvenz feststehe. Danach sei aber vor der Wahl der J (UG) haftungsbeschränkt gefragt worden, mithin eine Bonitätsprüfung nicht erfolgt. Zudem sei der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft gleichzeitig Geschäftsführer der Firma I und F e.V.. Das habe zur Folge, dass er Interessenkollisionen ausgesetzt sei, weil er in dieser Funktion verpflichtet wäre, die rechtlichen Interessen der Beklagten als Mitglieder des I und F e.V gegenüber den Klägern zu vertreten. Die Übernahme der Verwaltung durch einen unerfahrenen Hobbyverwalter sei nicht sachgerecht.
4Die Kläger beantragen,
5den Beschluss zu TOP 1 (Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages) über die Bestellung der J UG (haftungsbeschränkt) in der Eigentümerversammlung vom 15.4.2015 der Wohnungseigentümergemeinschaft M-Straße in C für unwirksam zu erklären.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie weisen darauf hin, dass eine Umfirmierung der Hausverwaltung stattgefunden habe. Inzwischen firmiere die Hausverwaltung als J GmbH. Zudem habe der Geschäftsführer der ehemaligen Unternehmergesellschaft seine Tätigkeit bei I und F e.V. zum 30.6.2015 beendet.
9Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist zulässig gemäß § 43 Ziffer 4 WEG. Sie ist aber unbegründet. Der Beschluss vom 15.4.2015 zu TOP 1 ist nicht zu beanstanden. Die Einwände der Kläger gehen ins Leere.
121. Es kann offen bleiben, ob eine Unternehmergesellschaft ohne gesonderte Bonitätsprüfung zur Hausverwalterin bestellt werden darf. Denn unstreitig ist eine Umfirmierung der ursprünglichen Unternehmergesellschaft in eine GmbH vollzogen worden. Die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister kann aber nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals i.H.v. 25.000 EUR eingezahlt wurde. Daraus folgt, dass durch die Eintragung der gewählten Verwaltung ins Handelsregister der Liquiditätsnachweis erbracht ist.
132. Durch die Beendigung seiner Tätigkeit bei I und F e.V. besteht für den Geschäftsführer der ehemaligen Unternehmergesellschaft nicht mehr die Gefahr von Interessenkollisionen. Auch dieses Argument der Kläger führt daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
143. Der Einwand der Kläger, man habe einen unerfahrenen Hobbyverwalter zum Verwalter bestellt, entbehrt jeder sachlichen Grundlage und ist deshalb unerheblich.
15Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
181. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
192. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.