Landgericht Detmold Urteil, 17. März 2016 - 9 O 63/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.992,46 € mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.336,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch.
3Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Architektenleistungen für ein Projekt „Umbau/Erweiterung Heizzentrale I-Straße in B“. Sie erstellte unter dem 22. Juni 2011 ein Honorarangebot (Bl. 11 bis 14 d.A.), das ein Honorar von 60.000,00 € pauschal netto sowie weitere 3.000,00 € für das Erstellen eines Entwässerungsantrages vorsah. Das Pauschalhonorar wurde handschriftlich auf 50.000,00 € abgeändert, ein Betrag von 2.500,00 € für die Umplanung des fertigen Bauantrages wurde gestrichen.
4Unter dem 12.09.2014 fertigte die Klägerin eine Schlussrechnung über einen Gesamtbetrag von 111.526,76 €, wovon 86.257,11 € netto auf die eigentlichen Architektenleistungen, 3.000,00 € netto auf den Entwässerungsantrag und 4.462,86 € auf pauschale Nebenkosten entfallen (Bl. 15 bis 16 d.A.).
5Zugrundegelegt waren anrechenbare Baukosten nach einer Kostenfeststellung vom 16.09.2013 (Bl. 112 d.A.), von 1.063.930,29 € unter Abzug von durch Mieter beauftragten Leistungen von 132.000,00 €. Unter Abzug unstreitig geleisteter Zahlungen verbleibt rechnerisch eine Restforderung in Höhe von 45.303,26 € brutto.
6Die Klägerin trägt vor, der Architektenauftrag sei mündlich erteilt worden, so dass sie zulässigerweise nach der HOAI und den entsprechenden Mindestsätzen habe abrechnen dürfen. Ein schriftlicher Architektenvertrag mit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars liege nicht vor, weil das Angebot vom 22.06.2011 nicht von beiden Seiten unterschrieben worden sei. Es seien allenfalls auf Seite 2 des Angebotes Paraphen vorhanden. Außerdem stelle ein Pauschalpreis von 50.000,00 € netto auch eine erhebliche Unterschreitung der Mindestsätze dar.
7Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.303,26 € mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2014 zu zahlen,
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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 1.531,90 € vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie trägt vor, es liege eine schriftliche Honorarvereinbarung in Gestalt des Angebotes vom 22.06.2011 vor, weil dieses sowohl von dem Geschäftsführer der Klägerin als auch von dem Beauftragten der Beklagten, Herrn I, abgezeichnet worden sei. Die Berufung auf ein Fehlen des Schriftformerfordernisses sei außerdem treuwidrig. Entgegen den Vereinbarungen sei die Bauleitung nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn N, persönlich wahrgenommen worden, sondern von einem Herrn S, der nach eigenem Bekunden mit dem Projekt überfordert gewesen sei. Daher sei der Bevollmächtigte der Beklagte, Herr I, während der gesamten Bauphase täglich mindestens 3 Stunden vor Ort gewesen, um die Arbeiten zu koordinieren. Hieraus ergebe sich ein Minderungsrecht. Die zugrundegelegten anrechenbaren Kosten in Höhe von 931.930,00 € netto seien nicht nachvollziehbar. Maßgeblich könnten nur die anrechenbaren Kosten aus dem Angebot in Höhe von 480.000,00 € sein. Angesichts der erheblichen Kostensteigerung stehe ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin im Raum. Im Übrigen würden die Höhe der Baukosten und die Abrechnung nach Mindestsätzen bestritten. Für die Gewerke Fenster- und Türelemente sowie für die Malerleistungen habe die Klägerin keine Planungs- oder Bauleitungsleistungen erbracht. Außerdem entspreche die Schlussrechnung nicht den Anforderungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz, weil der vollständige Name des Leistungsempfängers fehle und der korrekte Zeitpunkt der Leistung nicht angegeben sei.
14Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO gehört. Auf das Protokoll vom 28.09.2015, Bl. 87 d.A., wird Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist §§ 631 BGB, 15 HOAI zum überwiegenden Teil begründet.
17Die Klägerin kann ihre Leistungen nach der Schlussrechnung vom 12.09.2014 abrechnen, wobei allerdings die pauschalen Nebenkosten in Höhe von 5.310,80 € brutto heraus zu rechnen sind.
18Die Beklagte kann sich nicht auf ein vereinbartes Pauschalhonorar in Höhe von 50.000,00 € bzw. 60.000,00 € netto stützen, weil es an einer schriftlichen Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 HOAI fehlt. Das Angebot der Klägerin vom 22.06.2011 ist zwar am Schluss von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet worden. Diese Unterzeichnung bezieht sich jedoch offensichtlich zunächst nur auf das Angebot als solches, nicht auf eine zusätzliche Preisvereinbarung. Daneben finden sich auf Seite 2 des Angebotes neben den handschriftlichen Änderungen eine oder zwei Paraphen. Eine eindeutige Zuordnung dieser Handzeichen ist nicht möglich. Auch wenn sie sowohl von dem Geschäftsführer der Klägerin als auch von dem Beauftragten der Beklagten stammen sollten, ist der Erklärungsinhalt nicht sicher festzustellen. Die Paraphen müssen sich nicht notwendig auf eine Pauschalpreisvereinbarung beziehen, sondern können auch nur die Urheberschaft der handschriftlichen Änderungen dokumentieren wollen. Insgesamt ist das oder sind die Handzeichen nicht ausreichend, um eine schriftliche Preisvereinbarung feststellen zu können. Daneben liegt auch eine erhebliche Unterschreitung der Mindestsätze nach § 7 HOAI vor. Eine solche ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der sich auf den Zeitpunkt der angeblichen Vereinbarung beziehen muss, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
19Die spätere Abrechnung der Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI ist auch nicht treuwidrig. Soweit in dem Angebot eine niedrigere Summe genannt wird, ist dies zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen, dass niedrigere anrechenbare Kosten in Ansatz gebracht worden sind. Es gibt keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Klägerin in unredlicher Weise versucht hätte, die Beklagte über die tatsächlich entstehenden Kosten zu täuschen.
20Die korrekte Abrechnung der Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI und den zutreffenden anrechenbaren Kosten hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin hat auf Bl. 112 d.A. eine Kostenfeststellung vorgelegt. Die dort ausgewiesenen Kosten müssen auch der Beklagten als Bauherrin bekannt sein. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe bestimmter Rechnungspositionen hat die Beklagte nicht vorgebracht. Ein Minderungsrecht der Beklagten ist nicht zu erkennen. Auch wenn vereinbart worden sein sollte, dass die Architektenleistungen von dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich zu erbringen waren, ist nicht vorgetragen, woraus sich ein Minderwert der Leistungen ergeben sollte. Diese sind unstreitig fertiggestellt. Mängel sind nicht vorgetragen. Ein Minderungsanspruch kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beauftragte der Beklagten angeblich regelmäßig vor Ort gewesen ist. Soweit sich die Beklagte hier möglicherweise auf dadurch entstandene Mehrkosten berufen will, fehlt jeder nachvollziehbare Sachvortrag.
21Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Schlussrechnungen nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genüge, ist schon nicht recht verständlich, worauf sich dieses beziehen soll. Im Übrigen würde das aber auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht begründen können.
22Ebenso fehlt jeder nachprüfbare Vortrag zu einem evtl. Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen schuldhafter Kostenüberschreitung.
23Die Rechnung der Klägerin war allerdings um die pauschal abgerechneten Nebenkosten zu kürzen. Eine solche pauschale Abrechnung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht existiert. Einzelnachweise sind nicht vorgelegt worden.
24Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus § 286 BGB, allerdings nur in Höhe der berechtigten Restforderung.
25Zinsen: § 288 BGB
26Nebenentscheidungen: §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.