Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 11. Juni 2015 - 6 T 265/14

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2015:0611.6T265.14.0A
bei uns veröffentlicht am11.06.2015

Tenor

Der Antrag der Kostenschuldnerin gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Am 11.03.2014 erschien die Kostenschuldnerin in den Amtsräumen des Kostengläubigers. Die Kostenschuldnerin ist Gesellschafterin der ... in ... mit Prokura. Es war beabsichtigt, die Geschäftsanteile eines weiteren, ausscheidenden Gesellschafters auf die verbleibenden und einen neu hinzutretenden Gesellschafter zu übertragen. Der weitergehende Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

2

Die Kostenschuldnerin behauptet, anlässlich des Termins allein Unterlagen zur Vorbereitung übergeben zu haben. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie hiermit keinen Auftrag auslöse. Der Kostengläubiger habe seinerseits bestätigt, dass eine Auftragserteilung erst mit der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers der ... erfolge. Eine schriftliche Bestätigung ist nicht erfolgt.

3

Der Kostengläubiger, der die Gebührenangelegenheit der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat, behauptet, am 11.02.2014 von der Kostenschuldnerin einen Auftrag für die Fertigung eines Entwurfs der Geschäftsanteilsveräußerung mit Teilungsbeschluss erhalten zu haben. Hierfür legt er u.a. eine von der Kostenschuldnerin unterzeichnete handschriftliche Notiz über den Inhalt des Vertragsentwurfs und dem Passus "Bitte Entwurf fertigen + per Mail an ...-....de". Diesen Entwurf habe er der ... noch am selben Tage um 17.50 Uhr - wie gewünscht per Mail - übersandt. Hierzu bezieht er sich auf die Mail vom 11.03.2014, Bl. 10 d.A.

4

Für seine Tätigkeit hat der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin mit Kostenberechnung vom 30.06.2014 eine 2,0 Entwurfsgebühr nach einem Geschäftswert von 40.000,00 € nebst Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelte sowie Registerabrufgebühren und Umsatzsteuer, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 374,26 € in Rechnung gestellt.

5

Die Kostenschuldnerin lehnt eine Begleichung der Kostenberechnung weiter ab und meint, im Termin mehrfach deutlich gemacht zu haben, nicht im Namen der ... zu handeln.

6

Die Ländernotarkasse hat unter dem 21.04.2015 gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 GNotKG Stellung genommen. Auf Bl. 46 ff. d.A. wird inhaltlich Bezug genommen.

7

Der Kostengläubiger hat nach Erhalt der Stellungnahme der Ländernotarkasse eine die Entwurfsgebühr ersetzende 2,0 Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens in Höhe von ebenfalls 290,00 € zuzüglich Nebenkosten korrigierte Kostenberechnung erstellt.

II.

8

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, § 127 Abs. 1 GNotKG, sachlich handelt es sich um einen Antrag der Kostenschuldnerin (Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, § 127 GNotKG, Rn. 10). Denn § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG gibt dem Notar die Möglichkeit, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Kostenschuldner die Kostenberechnung jenem gegenüber beanstandet.

9

In der Sache war die Kostenberechnung nicht abzuändern; denn die berechneten Kosten sind entstanden. Gegen deren Höhe ist nichts zu erinnern. Überdies ist die Kostenberechnung zu Recht an die Antragstellerin als Kostenschuldnerin adressiert.

10

Die Kostenschuldnerin hat am 11.03.2014 nicht lediglich Unterlagen zur Vorbereitung bei dem Kostengläubiger abgegeben. Sie hat ihn auch mit der Fertigung und Übersendung des Vertragsentwurfes per Mail an die ... beauftragt. Denn die Kostenschuldnerin hat in diesem Termin den Entwurf eines Vertrages über die Übertragung der Geschäftsanteile ihres Sohnes mit dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorbereitet. Dies erschließt sich aus der von letzterer unterzeichneten Gesprächsnotiz, der - neben den Gesellschaftern, dem scheidenden Gesellschafter und der neu hinzutretenden Gesellschafterin - die jeweilige Höhe der zu übernehmenden Anteile und die rechtliche Qualifikation der Übernahme als Schenkung, die sofortige Wirksamkeit und die Tragung der Kosten durch die Gesellschaft, an die der zu fertigende Vertragsentwurf von dem Kostengläubiger zu übersenden war, enthalten ist. Da diese Notiz zum einen den Passus enthält, "Bitte Entwurf fertigen + per Mail an ...-....de", sich zum anderen aber nicht zu der von der Kostenschuldnerin behaupteten Absprache verhält, eine Auftragserteilung komme erst mit der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers der ... zustande, die Kostenschuldnerin aber gleichwohl diese Gesprächsnotiz unterzeichnet, hat sie mit ihrer Unterschrift zu verstehen gegeben, dass diese Notizen Inhalt des Gespräches der Parteien war. Mit diesem Gesprächsinhalt unvereinbar ist die Behauptung der Kostenschuldnerin, eine Auftragserteilung komme erst mit der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers der ... zustande. Denn eine solche Absprache führte die Bitte, den Entwurf zu fertigen und an die ... zu übersenden, ad absurdum. Dies wird gestützt von der vom Kostengläubiger vorgelegten E-Mail vom 11.03.2014, in der er sich nicht nur auf den Entwurf der Geschäftsanteilsabtretung bezieht, sondern dem Briefkopf ist auch zu entnehmen, dass eine pdf-Datei mit Namen "... ..." angefügt war. Damit aber hat die Kostenschuldnerin einen - ohnehin bedingungsfeindlichen - Auftrag ohne jedwede Bedingung erteilt. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr gilt nichts erinnern. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2015 an.

11

Der vom Kostengläubiger angesetzte Geschäftswert von 40.000,00 € wird von der Kostenschuldnerin nicht angegriffen und begegnet auch sonst keinen Bedenken.

12

Anzumerken bleibt, dass den Kostengläubiger keine Belehrungspflicht traf. Denn grundsätzlich ist anerkannt, dass ein Notar nicht ungefragt über die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit belehren muss. Dies gilt insbesondere, wenn er mit der Vornahme einer Amtstätigkeit beauftragt wird, weil davon auszugehen ist, dass jedem Rechtssuchenden bewusst ist oder sein muss, dass diese Amtstätigkeit nicht kostenfrei erbracht werden wird. In diesen Fällen ist der Rechtssuchende gehalten, bei entsprechendem Interesse selbst nach der Höhe der u.U. anfallenden Gebühren und Auslagen nachzufragen (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2012, 2 Wx 37/10; zitiert nach juris).

III.

13

Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.

IV.

14

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden, über die das Oberlandesgericht Naumburg zu entscheiden hat. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung, bei dem Landgericht Dessau-Roßlau einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer zu unterzeichnen und soll begründet werden.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 11. Juni 2015 - 6 T 265/14 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 128 Verfahren


(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar

Referenzen

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.

(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.