Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 01. Nov. 2013 - 4 O 884/12

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2013:1101.4O884.12.0A
bei uns veröffentlicht am01.11.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zum 20. Mai 2013 auf 8.000,00 €, vom 21. Mai 2013 bis zum 01. Juli 2013 auf 4.786,42 € und ab dem 02. Juli 2013 auf 4.998,47 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Rückforderung einer Schenkung in Anspruch, nachdem er als Träger der Sozialhilfe an die nunmehr unter dem 27. März 2013 verstorbene Hilfeempfängerin (nachfolgend: die Verstorbene) Sozialleistungen gewährt hat.

2

Die Verstorbene, die die Tante 2. Grades der Beklagten war, übertrug mit notariellem Vertrag vom 04. Februar 1993 das in ihrem Eigentum stehende Wohngrundstück an die Beklagte, die der Verstorbenen u.a. hieran ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht einräumte (Anlage K 1, AG).

3

In der Folge lebten die Verstorbene und die Beklagte in häuslicher Gemeinschaft, wobei die Beklagte die Verstorbene pflegte und betreute. Die Verstorbene erteilte der Beklagten unter dem 04. Mai 2010 eine Vorsorgevollmacht, die diese zur Vertretung der Verstorbenen in verschiedenen Rechtsangelegenheiten berechtigte.

4

Mitte Dezember 2011 wurde die inzwischen pflegebedürftige Verstorbene im Senioren- und Pflegezentrum in aufgenommen. Ende Dezember 2011 (Anlage K 3, Anlagenband) beantragte die Beklagte für die Verstorbene die Gewährung von Sozialhilfe nach § 61 SGB XII als Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, worauf der Kläger als Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 23. März 2012 der Verstorbenen rückwirkend ab dem 01. Januar 2012 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich 8,37 € sowie Hilfe zur Pflege für die Pflegestufe I in Höhe von monatlich zunächst 286,03 € und ab dem 01. März 2012 in Höhe von 323,45 € gewährte (Anlage K 7, Anlagenband).

5

Im Rahmen der Antragstellung erfolgte eine Prüfung des einzusetzenden Vermögens der Verstorbenen, wobei festgestellt wurde, dass vom Sparbuch der Verstorbenen unter dem 31. August 2009 ein Betrag von 8.000,00 € abgehoben und der Beklagten zugewendet worden ist. Hierzu erfolgte eine Anhörung der Beklagten, wobei die Einzelheiten streitig sind.

6

Mit Bescheid vom 06. Juni 2012 zeigte der Kläger im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber der Beklagten an, dass er die Ansprüche der Verstorbenen auf Herausgabe des schenkungsweise überlassenen Geldbetrages bis zum Gesamtbetrag in Höhe von 8.000,00 € für die Dauer der Gewährung der Sozialhilfeleistungen gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe des Landes Sachsen-Anhalt überleite.

7

Unter dem 27. März 2013 ist die Hilfeempfängerin verstorben.

8

Der Kläger begehrt Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers und ist hierzu der Ansicht, dass es sich bei dem von der Verstorbenen an die Beklagte zugewendeten Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 € um eine Schenkung gehandelt habe, da jene ohne Gegenleistung erfolgt sei. Dies insbesondere deshalb, weil die Beklagte – so behauptet der Kläger - hinsichtlich der behaupteten Gegenleistungen unterschiedliche Angaben gemacht habe. Während diese im Rahmen der Beantragung der Sozialhilfe am 29. Dezember 2011 angegeben habe, dass der Betrag als Zuschuss zu den Kosten für die Errichtung einer Bio-Kleinkläranlage auf dem ihr übertragenen Grundstück gedacht gewesen sei, habe die Beklagte in einem weiteren Gespräch am 21. Februar 2012 erklärt, dass das Geld für die Beteiligung der Verstorbenen an den verbrauchsabhängigen Kosten das gemeinsame Grundstück betreffend gedacht gewesen sei.

9

Nachdem der Kläger zunächst mit der Klageschrift die Erstattung der bislang ausgezahlten sowie der künftigen regelmäßig wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 8.000,00 € beantragt hatte, hat er nach dem Tod der Verstorbenen vom 27. März 2013 die Klage auf die Erstattung der bis dahin gezahlten Leistungen in Höhe von 4.998,47 € beschränkt und im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt.

10

Hierzu behauptet der Kläger, an die Verstorbene bis zu deren Tod Sozialleistungen gemäß § 61 SGB XII in Höhe von insgesamt 4.998,47 € gezahlt zu haben.

11

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.998,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

und schließt sich im übrigen der Teilerledigungserklärung des Klägers in der Hauptsache an.

16

Sie bestreitet das Vorliegen einer Schenkung hinsichtlich des ihr zugewendeten Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 €. Vielmehr – so behauptet die Beklagte - sei dieser Geldbetrag als Ausgleich für die von ihr im Zeitraum von 1994 bis 2008 für die Verstorbene zahlreich durchgeführten Fahrten gezahlt worden. Sie habe die Verstorbene, die über kein Fahrzeug verfügt habe, in dieser Zeit regelmäßig zu Bekannten, Verwandten und Ärzten gefahren, wobei wegen der Einzelheiten der Fahrten auf die Klageerwiderung vom 26. Februar 2013, dort ab Seite 4 (Bl. 50 d.A.) verwiesen werde. Sie habe diese Fahrten auch im einzelnen dokumentiert, da die hierzu aufgewendeten Kosten ihr von der Verstorbenen erstattet werden sollten. Diese hätte zunächst angedacht, die ihr entstandenen Fahrtkosten später durch die Vererbung von Geldbeträgen zu vergüten. Eine August 2009 habe die Verstorbene ihr jedoch mitgeteilt, dass sie noch zu Lebzeiten ihre Schulden bezahlen möchte. Im Rahmen eines gemeinsamen Kaffeetrinkens am 30. August 2009 habe die Verstorbene ihr gegenüber erklärt, dass sie den Betrag für die Erstattung der Fahrtkosten auf 8.000,00 € schätze und ihr übergeben wolle, womit sie sich letztendlich einverstanden erklärt habe.

17

Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Entreicherung. Hierzu behauptet sie, nach Erhalt des Geldbetrages von 8.000,00 € sich entschieden zu haben, das Geld teilweise an ihre Töchter weiter zu verschenken, da sie das ursprünglich benötigte Geld für die Errichtung der Biokläranlage bereits anderweitig selbst angespart hatte. Sie habe daher unter dem 07. Januar 2010 ihrer Tochter S.M. einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € und ihrer weiteren Tochter C.R. einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 € geschenkt.

18

Schließlich erklärt die Beklagte die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.514,80 € und behauptet hierzu, dass sie für die Beerdigung der Verstorbenen Kosten in dieser Höhe aufgewendet habe, was unstreitig ist. Sie sei daher, so meint die Beklagte, auch hinsichtlich dieser Kosten entreichert.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.B., C.R., S.M. und J.P. sowie die Beklagte persönlich nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört, wobei wegen des Beweisergebnisses auf das Sitzungsprotokoll vom 07. Oktober 2013 (Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist in dem noch zu entscheidenden Umfang – nach erfolgter übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien – unbegründet.

22

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 SGB XII i.V.m. § 528 BGB auf Rückübertragung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers.

23

Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. grundlegend BGHZ 155, 57 ff.), dass mit der Überleitungsanzeige der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB inne hatte. Vorliegend hat daher der Kläger mit der Überleitungsanzeige vom 06. Juni 2012 die Rechtsstellung der Verstorbenen erlangt.

24

Ein möglicher Rückforderungsanspruch ist auch nicht durch den Tod der Hilfeempfängerin erloschen, denn der Tod des Schenkers hat auf den Fortbestand des Rückforderungsanspruches und seiner Überleitung keinen Einfluss (vgl. BHG, NJW 1986, 167; NJW 2004, 1314).

25

Die Beklagte kann dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB jedoch wirksam die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegensetzen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verstorbene der Beklagten den streitgegenständlichen Geldbetrag in Höhe von 8.000,00 € geschenkt hat.

26

Die Beklagte hat bewiesen, dass sie in Höhe der geltend gemachten Klageforderung nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).

27

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte von dem von der Verstorbenen erhaltenen Geldbetrag ihren Töchtern S.M. einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € und C.R. einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 € geschenkt hat.

28

Die Zeuginnen M. und R. haben glaubhaft bekundet, diese Geldbeträge von dem Geld, welches „Tante E.“ (die Verstorbene) ihrer Mutter (der Beklagten) geschenkt habe, ebenfalls schenkungshalber erhalten zu haben.

29

Das Gericht folgt den Aussagen der Zeuginnen R. und M., da diese glaubhaft und in sich stimmig waren. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestanden nicht. Allein die Tatsache, dass es sich bei ihnen um die Töchter der Beklagten handelt, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass sie hier die Unwahrheit gesagt haben könnten. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin R. spricht zudem, dass sie noch detaillierte Angaben dazu machen konnte, wie sie den geschenkten Geldbetrag im Einzelnen verwendet hat und dass sie kleinere Unsicherheiten, wie hier das genaue Zahlungsdatum, unumwunden einräumte. Ein solches Aussageverhalten wäre dann, wenn die Zeugin R. bewusst zum Vorteil der Beklagten eine Falschaussage hätte machen wollen, nicht zu erwarten gewesen.

30

Die Angaben der Zeuginnen M. und R. über die von der Beklagten erhaltenen Geldbeträge werden zudem bestätigt durch den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug (Anlage B 3, Anlagenband).

31

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2013 das Original des Kontoauszuges vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Beklagte unter dem 07. Januar 2010 an ihre Töchter jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 € und 2.000,00 € überwiesen hat.

32

Da zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Rückgabeverpflichtungen seitens des Klägers bestanden haben, war die Beklagte auch nicht bösgläubig i.S.v. § 819 BGB.

33

Der Kläger hat sich daher hinsichtlich dieser Geldbeträge an den Beschenkten zu wenden (§ 822 BGB). In Höhe der Klageforderung ist die Beklagte entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

34

Insoweit kam es auf die Frage, ob die Zuwendung des Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 € eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB darstellte, nicht mehr an. Ebenso wenig war über die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu entscheiden.

35

Soweit der Kläger daher mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 die Vernehmung der weiteren Zeugen Sch. und R. zum Beweis der diesen Zeuginnen gegenüber erfolgten Äußerungen der Beklagten benennt, war diesen Beweisantritten nicht mehr nachzugehen.

36

Ungeachtet dessen, dass die Beweisantritte einschließlich der jeweils zugrundeliegende Tatsachenvortrag nach § 296 a ZPO unbeachtlich sind und zudem kein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO besteht, ist das unter Beweis gestellte Vorbringen auch nicht geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu gelangen. Denn selbst wenn die Beklagte die behaupteten Äußerungen gegenüber den benannten Zeuginnen Sch. und R. getätigt hat, widerlegt das noch nicht, dass die Beklagte gleichwohl die Geldbeträge in Höhe von 4.000,00 € und 2.000,00 € ihren Töchtern geschenkt hat. Denn ungeachtet dessen, aus welcher Motivation heraus die Verstorbene der Beklagten das Geld zugewendet hat, ist es nicht zwingend, dass die Beklagte den Mitarbeiterinnen des klagenden Landkreises von der weiteren Zuwendung dieses Geldbetrages an ihre Töchter erzählt haben muss.

37

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

38

Auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils hat der Kläger die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen, da auch in diesem Umfang die Klage wohl aller Voraussicht nach unbegründet gewesen wäre.

39

Durch die Beweisaufnahme ist die schenkungsweise Weiterreichung des Geldbetrages in Höhe von 6.000,00 € bewiesen. Hinsichtlich des noch offenstehenden Restbetrages von 2.000,00 € bis zu den ursprünglich geltend gemachten 8.000,00 € steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gerade nicht fest, dass insoweit eine Schenkung vorgelegen hat. Auch hier haben die vernommenen Zeugen R., M. und P. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die erhaltenen 8.000,00 € als Entschädigung für die erbrachten Fahrtleistungen und anderen Aufwendungen der Beklagten gedacht waren. Dem folgt das Gericht. Hinsichtlich des offenstehenden Restbetrages von 2.000,00 € ist damit in jedem Fall eine Gegenleistung von der Beklagten erbracht worden, so dass eine Schenkung nach § 516 BGB ausscheidet. Auch insoweit kam es auf den weiteren (neuen) Beweisantritt – der zudem nach § 296 a ZPO unbeachtlich ist – nicht weiter an, da auch bei Bestätigung des unter Beweis gestellten Tatsachenvortrages ein non liquet vorliegen würde, was zu Lasten des für das Vorliegen einer Schenkung beweispflichtigen Klägers geht.

40

Die Beklagte hat zudem in ihrer persönlichen Anhörung insoweit plausibel bekundet, weshalb sie gegenüber den Sachbearbeitern beim Kläger unterschiedliche Angaben über die Gegenleistung der erhaltenen 8.000,00 € angegeben hat, was für das Gericht auch nachvollziehbar ist.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 BGB, die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.


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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

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Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.