Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 14. Apr. 2015 - 4 O 20/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden - als Gesamtschuldner - verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.161,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 08.02.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden - als Gesamtschuldner - verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Sie ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Branche und auf CNC-Drehen spezialisiert, dazu benötigte Maschinen sind an das öffentliche Stromnetz angeschlossen.
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Die Beklagte zu 2.) ist Eigentümerin der Grundstücks G. Auf diesem Grundstück hat die Beklagte zu 1.) am 15.03.2012 Rammarbeiten durchgeführt.
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In einer der Beklagten zu 2.) am 17.03.2011 erteilten Auskunft wurde für den damals angegebenen Ort des Bauvorhabens G vom Energieversorger mitgeteilt, dass dort ein Mittspannungskabel verläuft (vgl. Anlage K 2). Der Auskunft war laut Angaben ein Lageplan beigefügt.
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Bei den am 15.03.2012 durchgeführten Arbeiten kam es zur Beschädigung eines Mittelspannungskabels und zur Unterbrechung der Stromversorgung (vgl. Anlage K 1).
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Im Auftrag des Versicherers der Beklagten zu 2.) wurde am 22.10.2012 ein Gutachten erstellt, das Ausführungen zum Schadenshergang und zur Schadensverursachung enthält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A 5 Bezug genommen.
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Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2013 direkt bzw. über den Haftpflichtversicherer haftbar gemacht.
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Sie behauptet, die Beklagten haben die Beschädigung des Kabels und damit die Unterbrechung der Stromversorgung zu vertreten. Die Beklagten haben sich nicht um verlässliche Pläne bemüht, die vorliegende und von der Beklagten verwendete Auskunft sei bereits über ein Jahr alt gewesen und habe nicht den gesamten Bereich der im Jahr 2012 durchzuführenden Arbeiten erfasst. Die Leitungsauskunft habe sich auf ein anderes Grundstück erstreckt. Die Beschädigung des Kabels sei auf einem privaten Grundstück erfolgt, was unstreitig sei. Der von der Beklagten vorgelegte Plan unter Anlage A 7 betreffe eine Zeit, wo das Grundstück schon der Beklagten gehört habe, auch daraus habe sie den Kabelverlauf erkennen können, gleichwohl ihn bei den Schachtarbeiten nicht berücksichtigt. Die Beklagte habe sich bei der Durchführung der Arbeiten nicht an die vorgegebene Handschachtung gehalten. Durch das sorgfaltswidrige Handeln der Beklagten habe sie letztlich die Ursache für die Unterbrechung der Stromversorgung gesetzt. Dadurch sei es zu einem plötzlichen Stillstand der Maschinen bei der Klägerin gekommen, was zu Beschädigungen geführt habe. Der geltend gemachte Schaden betreffe solche Trägerwerkzeuge, die neu angeschafft werden mussten. Dafür seien die geltend gemachten Mittel aufzuwenden gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.161,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten nehmen die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, weil nicht anzunehmen sei, dass die Maschinen aus eigenem Vermögen erworben worden seien. Die Beklagte habe sich auf die vorliegende Auskunft verlassen können, seit Erteilung der Auskunft habe es am Grundstück der Beklagten keine Veränderungen gegeben, die erteilte Auskunft habe noch Gültigkeit gehabt. Sie betreffe nicht ein anderes Grundstück, vielmehr seien die Grundstücke zusammengeführt worden. Das Kabel sei jedoch nicht grundbuchlich eingetragen gewesen. Die Beschädigungsstelle liege im Bereich des Grundstücks der Beklagten, der mit der Auskunft vorgelegte Plan unter Anlage A 6 sei jedoch nicht korrekt gewesen. Für die insoweit desolate Auskunft seitens des Energieversorgers hafte nicht die Beklagte. Bei den bei der Klägerin beschädigten Teilen handele es sich um Verschleißteile, wobei durch die Beklagten bestritten werde, dass diese infolge des plötzlichen Stillstands beschädigt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schrift-sätze Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. W. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Gutachten vom 23.01.2015 Bezug genommen. Der Sachverständige wurde ergänzend mündlich angehört. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Sie ist im Ergebnis begründet.
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Die Klägerin ist zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aktivlegitimiert. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten greift nicht durch. Die Klägerin hat dargelegt, in welchem Umfang durch das von ihr behauptete Schadensereignis Trägerwerkzeuge an ihren Maschinen beschädigt worden sind. Zugunsten der Klägerin als Besitzerin einer beweglichen Sache streitet die Vermutung, dass sie auch Eigentümerin der Sache ist, § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, aus denen sich ein Anschein oder die Tatsache ergeben könnte, dass es sich bei den beschädigten Trägerwerkzeugen um Eigentum eines finanzierenden Instituts handeln könnte. Das Bestreiten der Beklagten ist unsubstantiiert und erfolgt ins Blaue hinein. Die Rüge der Aktivlegitimation greift nicht durch.
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Zwischenzeitlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auf einem Teil des der Beklagten zu 2.) gehörigen Grundstücks das dort befindliche Mittelspannungskabel durch die von der Beklagten zu 1.) durchgeführten Arbeiten beschädigt worden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Schadensort auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück befindet. Die Beklagten haben im Rahmen des Verfahrens auch eingeräumt, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter die zu dem Schaden führenden Arbeiten vorgenommen haben. Ebenso ist das Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten untereinander unstreitig.
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Die Beklagten haften für dieses Schadensereignis gem. §§ 823, 831 BGB, weil sei im Vorfeld der durchzuführenden Arbeiten nicht mit der hinreichenden Sorgfalt gehandelt haben. Insbesondere wurde es versäumt, ausreichende Erkundigungen über die Lage unterirdischer Versorgungsleitungen einzuholen.
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Es gilt als anerkannt, dass ein Tiefbauunternehmen, welches Arbeiten durchführen will, diese Schachtarbeiten so auszuführen hat, dass Sachwerte wie z. B. unterirdisch verlegte Stromleitungen nicht gefährdet oder beschädigt werden können. Über deren Lage hat sich der Erschließungsträger bzw. das ausführende Unternehmen vor Beginn der Schachtarbeiten ausreichend zu informieren (vgl. Urteil OLG Saarbrücken vom 27.03.2007 – 4 U 437/06). Dabei wird, was die Auskunftspflichten und die Schadensvermeidung angeht, ein erheblicher Sorgfaltsmaßstab erwartet (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 33/05, NJW RR 2006, S. 829). Diese Erkundigungspflichten bestehen auch dann, wenn die Tiefbauarbeiten auf einem privaten Grundstück durchgeführt werden sollen, jedenfalls dann, wenn es Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Leitungen gibt (OLG Celle, Urteil vom 04.10.1995, 20 U 85/94, BGH, a. a. O.).
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Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Tiefbauunternehmer, der mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen rechnet, äußerste Vorsicht walten lassen muss und sich Kenntnisse zu verschaffen hat, die die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten ermöglichen.
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Insbesondere sind verlässliche Auskünfte einzuholen.
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Daran fehlt es hier. Zum einen hat die Beklagte zu 1.) unmittelbar vor dem Beginn der Arbeiten keinen aktuellen Lageplan und keine aktuelle Schachtauskunft angefordert. Vielmehr hat sie die im Zusammenhang mit anderen Arbeiten im Jahre 2011 erteilte Auskunft zugrunde gelegt. Zwar mag es sein, dass sich zwischenzeitlich in der Örtlichkeit keine Veränderungen ergeben hatten.
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Jedoch steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der mit der Auskunft im Jahre 2011 vorgelegte Plan nicht hinreichend aussagekräftig war, um auf dessen Grundlage im Jahr 2012 beanstandungsfrei die Schachtarbeiten durchführen zu können.
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Denn der Sachverständige W hat festgestellt, dass der von der Beklagten verwendete Plan (Anlage A 6) unvollständig ist. So fehlt die erfahrungsgemäß farbige Darstellung der Elektrokabel und es fehlt ein ca. 0,3 - 0,5 cm breiter Streifen zwischen dem unteren südlichen Teil und dem oberen nördlichen Teil, es ist ein deutlicher Versatz an dem nördlichen Gebäudekomplex sowie an verschiedenen Linien festzustellen. Allerdings handelt es sich offenbar um die Kopie einer unvollständigen Kopie eines Lageplanes. In Verbindung mit dem im Gutachten vom 22.10.2012 vorliegenden Plan gelangt der Sachverständige zu der Einschätzung, dass infolge des offensichtlich fehlenden Mittelstreifens im Plan der Verlauf des Kabels an der Schadensstelle teilweise unvollständig ist. Es ist nicht zu ersehen, dass das Kabel auf seiner gesamten Länge über das Grundstück der Beklagten zu 2.) verläuft. Aber der Kabelverlauf sei in seiner Gesamtheit infolge des fehlenden Mittelstreifens teilweise unvollständig und nicht in voller Länge dargestellt.
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Damit steht seine Aussage in Übereinstimmung mit den vorgerichtlich durch die Sachverständigen ebenfalls festgestellten Erkenntnissen. Auch diese haben festgestellt, dass beim Kopieren der Kabelauskunft (2011) offensichtlich die Kopiervorlage im oberen Drittel waagerecht gefaltet worden war, durch diese Faltung sei ein Lagezuordnungsfehler entstanden, es fehlen Einträge von mehreren Metern. So entsteht der Eindruck dass das eingezeichnete Kabel bereits die östlich angrenzende Kleingartensparte betreffe. Insoweit wird auf das Gutachten Bezug genommen.
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Insgesamt folgt das Gericht den Ausführungen des bestellten Sachverständigen. An seiner Fachkunde bestehen keine Zweifel. Seine Feststellungen und Schlussfolgerungen sind durch eine eigene Untersuchung vor Ort gewonnen worden, die Aussagen sind überzeugend begründet und nachvollziehbar.
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Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Plan, der der Beklagten aus dem Jahr 2011 vorlag, nicht hinreichend klar erkennen ließ, in welchem Bereich konkret die Kabel verlaufen. Wenn jedoch die örtlichen Gegebenheiten durch Pläne nicht hinreichend zu klären sind, müssen ergänzende Erkundungen, sei es durch Probebohrungen oder durch Ausschachtungen erfolgen oder unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte gegebenenfalls durch Handschachtung gearbeitet werden (vgl. BGH in NJW RR 2006, S. 674).
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Dem ist die Beklagte zu 1.) nicht gerecht geworden. Ihre Pflicht besteht nicht nur darin, eine Auskunft einzuholen, sondern auch darin, die Angaben in der Örtlichkeit nachzuprüfen. Es kann und muss von einem Bauunternehmen verlangt werden, die zur Verfügung gestellten Pläne zu prüfen und mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort abzugleichen. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang den Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat erklärt, dass man bei dem vorliegenden Plan deutlich erkennen könne, dass dieser einen Falt- oder Kopierfehler aufweise. Dafür gebe es 2 markante Bereiche. Zwar müsse man noch bedenken, wer im Unternehmen mit dem Plan konfrontiert werde, ein Bauleiter müsse das aber erkennen können. Für ein Unternehmen, das regelmäßig mit derartigen Plänen und Auskünften arbeitet sei nach seiner Einschätzung erkennbar gewesen, dass der Plan nicht vollständig ist. Insoweit hätte man einen vollständigen Plan abfordern müssen oder die Möglichkeiten für eine Einweisung im Grundstück nutzen müssen.
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Es steht somit fest, dass die Beklagte zu 1.), um ihren Sorgfaltsanforderungen zu genügen, weitere Auskünfte hätte verlangen müssen. Dem ist sie nicht nachgekommen, so dass sie die letztlich durch die unzureichende Kabelauskunft verursachte Unklarheit über den Kabelverlauf zu vertreten hat.
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Die bei den Rammarbeiten eingetretene Beschädigung des Mittelspannungskabels und die damit einhergehende Unterbrechung der Stromversorgung sind durch die Beklagte zu 1.) verursacht worden.
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Die Beklagte zu 2.), der das Grundstück gehört, hat es ebenfalls versäumt, für eine entsprechende aktuelle und vollständige Auskunft zu sorgen. Auch sie haftet für den entstandenen Schaden, §§ 831, 823 Abs. 1 BGB.
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Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war ursächlich für den tatsächlichen Schaden bei der Klägerin, denn durch den Stromausfall sind die Maschinen zu einem abrupten Stillstand gekommen. Dadurch wurden die Werkzeugträger beschädigt. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beklagten ist nicht erheblich. Der klägerische Vortrag ist schlüssig. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht konkret. Das einfache Bestreiten der Plausibilität reicht nicht aus, denn schon im Gutachten vom 22.10.2012 wurde festgestellt, dass die Beschädigungen der Werkzeuge durch einen abrupten Stillstand der Werkzeugmaschinen bei bestehendem Eingriff der Schneiden in das Werkstück technisch nachvollziehbar sind.
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Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnungen schlüssig dargelegt, im Umfang der geltend gemachten Kosten neue Schneidträger- Werkzeuge erworben zu haben. Die pauschale Behauptung der Beklagten, diese Teile seien Verschleißteile greift nicht durch.
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Die Beklagten haben der Klägerin den Betrag von 6.161,39 € zu ersetzen.
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Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges haben die Beklagten auch die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ersetzen. Diese sind mit 507,50 € ordnungsgemäß berechnet.
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Annotations
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.