Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 12. Feb. 2014 - 1 T 16/14

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2014:0212.1T16.14.0A
published on 12/02/2014 00:00
Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 12. Feb. 2014 - 1 T 16/14
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 15.01.2014 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 08.01.2014 - 2 IK 232/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 232,05 Euro.

Gründe

1

Die nach §§ 64 Abs. 3, 6 Abs. 1 InsO, 567 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 08.01.2014 ist unbegründet.

I.

2

Der die Beschwerde führende Treuhänder und das Insolvenzgericht sind sich darin uneins, wie diejenigen Forderungsanmeldungen vergütungsrechtlich zu behandeln sind, die zwischenzeitlich durch die anmeldenden Personen zurückgenommen wurden. Das Amtsgericht meint in dem angefochtenen Beschluss - dem Treuhänder am 14.01.2014 zugestellt -, dass bei der Berechnung der Mindestvergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV in Anbetracht der Tatsache, dass die „Gläubiger“ zu den lfd. Nrn. 6 und 7 der Tabelle ihre Forderungen zwischenzeitlich zurückgenommen hätten, lediglich von nicht mehr als fünf Gläubigern auszugehen sei. Abzustellen sei auf die Anzahl an Gläubigern gemäß dem Verteilungsverzeichnis. In der Folge verringere sich auch der maximale Pauschbetrag für die Auslagen (§ 8 Abs. 3 S. 3 InsVV).

3

Dem hält der Treuhänder in seiner am selben Tage beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 15.01.2014 entgegen, eine solche Bewertung, die auf die Anzahl der am Ende des Verfahrens vorliegenden Anmeldungen abstellt, sei zu formal. Sie führe zu einer unangemessenen Vergütungshöhe. Die Rücknahmen der Forderungsanmeldungen hätten für ihn keinen minderen Aufwand erzeugt als wenn die Anmeldungen förmlich in einem Prüfungstermin geprüft worden wären. Beide Anmeldungen seien von ihm in die Tabelle eintragen und materiell-rechtlich geprüft worden. Er habe den beiden Anmeldenden die beabsichtigten Prüfungsergebnisse vorab mitgeteilt, woraufhin diese ihre Anmeldungen zurückgenommen hätten. Kausal für die Rücknahmen sei also seine bei der Prüfung der Anmeldungen entfaltete Tätigkeit gewesen. Sachgerecht sei es daher, bei der Bestimmung der Mindestvergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV auch diejenigen Forderungsanmeldungen mitzuzählen, welche im Laufe des Verfahrens zurückgenommen werden, denn auch auf diese Forderungen erstrecke sich die Tätigkeit des Treuhänders.

4

Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.01.2014 nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 13 InsVV stelle nicht auf die Anzahl an Anmeldungen zur Tabelle ab, sondern es werde der Begriff des Gläubigers verwendet. Wer seine Forderungsanmeldung - wie hier, weil ihm tatsächlich keine Forderung (mehr) zustehe - zurücknehme, sei schon begrifflich nicht Gläubiger, weshalb es richtig sei, derartige Anmeldungen bei der Festsetzung der Mindestvergütung außen vor zu lassen. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass der Treuhänder nicht nur für den Aufwand der Prüfung der Forderungen vergütet werde, sondern auch für den Aufwand der Erstellung des Schlussverzeichnisses und der Verteilung der Masse nebst dem damit verbundenen Haftungsrisiko für die korrekten Auszahlungen. Für zurückgenommene Forderungsanmeldungen entfalle der Aufwand für die Ausschüttung der Masse an diese vermeintlichen Gläubiger. Auch habe der Treuhänder insoweit kein Haftungsrisiko für eine korrekte Auszahlung und Überweisung der Quote zu tragen. Nach alledem sei es hier sachgerecht, bei der Bestimmung der Mindestvergütung von der im Verteilungsverzeichnis ausgewiesenen Anzahl von fünf Gläubigern auszugehen.

II.

5

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV streitet gegen ein Normverständnis, das davon ausgeht, es sei ausreichend, wenn Personen zu irgendeinem Zeitpunkt vor Verfahrensende Forderungen angemeldet haben, mögen diese Anmeldungen zwischenzeitlich auch zurückgenommen worden sein. War hier die Anmeldung der Forderungen zu den lfd. Nrn. 6 und 7 der Tabelle im Zeitpunkt des (berichtigten) Vergütungsantrages vom 13.12.2013 durch den actus contrarius der Anmeldungsrücknahme rückgängig gemacht worden, so kann nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 3 und 4 InsVV davon gesprochen werden, dass „mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungenangemeldet haben“. Das verbietet sich aber nicht nur deshalb, weil eine zurückgenommene Anmeldung keine Anmeldung i. S. v. § 13 Abs. 1 InsVV (mehr) ist. Auch der Gläubigerbegriff in § 13 Abs. 1 InsVV spricht dagegen, falsch anmeldende Personen mitzuzählen. Wie vom Insolvenzgericht richtig angenommen, meint § 13 Abs. 1 InsVV mit „Gläubiger“ nicht jede falsch anmeldende Person, sondern gemeint sind die Anmeldungen von Insolvenzforderungen berechtigter Insolvenzgläubiger - wie sie sich aus dem Schlussverzeichnis ergeben. „Gläubiger“ sind nicht solche Personen, die - wie hier - Forderungen geltend machen, die sich als unberechtigt erweisen. So sieht es auch der BGH, wenn er in seinem Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10 - (juris-Rdn. 6) darauf verweist, der typisierenden Regelungsweise in § 2 Abs. 2 InsVV (für das Regelinsolvenzverfahren; gleichermaßen in § 13 Abs. 1 InsVV für die Treuhändervergütung in IK-Sachen) entspreche es,

7

„die maßgebliche Anzahl der Gläubiger formal zu bestimmen“.

8

Entscheidend sei,

9

„wer jeweils materiell-rechtlich Inhaber der angemeldeten Forderung ist (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB)“.

10

Falsch anmeldende Personen sind materiell-rechtlich nicht Inhaber von Insolvenzforderungen.

11

Diese Bewertung ist auch unter teleologischen Gesichtspunkten richtig. Die Anzahl der Gläubiger wurde vom Verordnungsgeber als geeignetes Differenzierungskriterium erachtet, das den Aufwand des Verwalters in etwa abbilden soll (vgl. die Begründung der Verordnung, u. a. abgedruckt in ZIP 2004, 1927 ff.). Die Anzahl der Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, dient dabei lediglich als Indikator für den Aufwand des Verwalters und soll diesen nur pauschal und annäherungsweise wiedergeben. Die tatsächliche Belastung des Verwalters soll im Interesse einer praktikablen Handhabung der Vergütungsfestsetzung nicht ermittelt werden. Dadurch soll - für das Regelinsolvenzverfahren (§ 2 Abs. 2 InsVV) wie auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 InsVV) - imDurchschnitt der massearmen und in IK-Sachen oftmals masselosen Verfahren eine leistungsgerechte Vergütung erreicht werden. Wie auch in der Rechtsprechung des BGH vertreten (vgl. Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZB 129/08 - ; Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10 -, jeweils zitiert nach juris), hat der Verordnungsgeber durch die Verwendung dieses formal-pauschalierenden Maßstabs im Interesse der Praktikabilität in Kauf genommen, dass die Mindestvergütung nicht in jedem Fall genau mit der individuellen Belastung des Verwalters in dem konkreten Verfahren korreliert. Danach ist der in Teilen der vergütungsrechtlichen Literatur (Graf-Schlicker/Kalkmann, 3. Aufl., § 2 InsVV, Rdnrn. 13, 15, u. § 13 InsVV, Rdn. 4; HambKomm/Büttner, 4. Aufl., § 13 InsVV, Rdn. 11; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rdn. 423; Lorenz/Klanke, § 2 InsVV, Rdn. 22, u. § 13 InsVV, Rdn. 24; MK-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 2 InsVV, Rdn. 13) in den Fokus gerückte Umstand, dass eine Häufung von Falschanmeldungen, die auf die Vorabprüfung des Verwalters hin wieder zurückgenommen werden, mitunter eine nicht unerhebliche Belastung für den Verwalter darstellen kann, kein überzeugendes Argument für ein „Mitzählen“ auch von falsch anmeldenden, vermeintlichen „Gläubigern“ bei der Berechnung der Mindestvergütung (in diesem Sinne auch: AG Potsdam, Beschlüsse vom 12.07.2005 - 35 IK 568/04 - und vom 05.12.2006 - 35 IN 1058/05 -, jeweils zitiert nach juris; Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl., § 13 InsVV, Rdn. 11).

12

Zudem lässt eine allein den Prüfungsaufwand als Tätigkeitsfeld des Treuhänders in den Blick rückende Betrachtung außer Betracht, dass mit der Mindestvergütung - wie vom Insolvenzgericht im Nichtabhilfebeschluss richtig erörtert - auch noch andere Tätigkeitsbereiche vergütet werden, in denen eine (Mehr-) Belastung durch die Falschanmeldung(en) nicht entsteht.

13

Auch die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, nur die aus dem Schlussverzeichnis ersichtlichen Gläubiger bei der Bestimmung der Mindestvergütungshöhe zu berücksichtigen. So heißt es in Abschnitt B. („Lösung“) des Verordnungsentwurfs des BMJ:

14

„Die Mindestvergütung des Treuhänders … soll ebenfalls maßvoll angehoben werden, wenn dieser die eingehenden Gelder an mehr als 5 Gläubiger zu verteilen hat.“

15

Soweit sich in der vergütungsrechtlichen Literatur die oben zitierte Gegenauffassung teilweise (sh. Graf-Schlicker/Kalkmann, 3. Aufl., § 2 InsVV, Rdn. 13, Fn. 4; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rdn. 423, Fn. 104) auf Beschlüsse des BGH vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05 - und 04.02.2010 - IX ZB 129/08 - zu stützen können glaubt, kann das nicht nachvollzogen werden. In jenen BGH-Entscheidungen ging es um die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da im Eröffnungsverfahren die Zahl der Gläubiger, die nach Verfahrenseröffnung Forderungen anmelden, noch nicht bekannt ist, hat der IX. Zivilsenat die Anzahl der Gläubiger für maßgebend erachtet, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im (eröffneten) Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Daraus kann für die hier in Rede stehende Frage, wie im eröffneten Insolvenzverfahren die Treuhändermindestvergütung im Hinblick auf zurückgenommene Falschanmeldungen zu bestimmen ist, nichts Durchgreifendes hergeleitet werden. Vielmehr betont der BGH-Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10 - (vgl. juris-Rdn. 7), dass die vorzitierte Rechtsprechung zur Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass auch im eröffneten Verfahren die Vergütungshöhe einer „mehr wertende(n) Betrachtung“ zu unterziehen sei (hier etwa dahin, dass der Aufwand der Prüfung von Falschanmeldungen wertend zugunsten des Treuhänders Berücksichtigung finden müsse).

16

Letztlich besteht vergütungsrechtlich auch kein Bedürfnis, falsch anmeldende, vermeintliche „Gläubiger“ bei der Berechnung der Mindestvergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV mitzuzählen. Sollte es, was nach den Umständen des vorliegenden Falls zu verneinen ist, wegen einer massiven Häufung von Falschanmeldungen, die später auf Mitteilung des Vorabprüfungsergebnisses des Treuhänders zurückgenommen werden, zu einer augenfälligen Diskrepanz zwischen dem Arbeitsaufwand des Treuhänders und der Höhe einer anhand der Anzahl der Gläubiger laut Schlussverzeichnis bestimmten (Mindest-) Vergütung kommen, so kann in einem solchen Ausnahmefall das Ziel einer angemessenen Vergütung durch einen Zuschlag erreicht werden. Dabei entspricht es vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachw. bei MK-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 13 InsVV, Rdn. 9), dass § 13 Abs. 2 InsVV lediglich bedeutet, dass die in § 3 InsVV geregelten Regelbeispiele nicht gelten. Atypischen, außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelbeispiele liegenden Sachverhalten kann auch im Anwendungsbereich des § 13 InsVV mit angemessenen Zuschlägen begegnet werden.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.


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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.