Landgericht Coburg Urteil, 08. Okt. 2015 - 3 KLs 105 Js 8958/12 (2)

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der Untreue in 52 Fällen und des Betruges in 19 Fällen.

2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens und den durch die Revision des Angeklagten ihm entstandenen notwendigen Auslagen fallen 1/4 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens selbst.

Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 4, 266 Abs. 1, Abs. 2, 247, 53, 46 a StGB

Gründe

A. Verfahrensgang

Der Angeklagte wurde am 29.08.2014 vom Landgericht - 1. große Strafkammer - Coburg wegen Untreue in 76 Fällen und Betruges in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Auf seine form- und fristgerecht eingelegte Revision hob der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 29.01.2015 das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29.08.2014 auf, soweit der Angeklagte wegen Untreue in 76 Fällen verurteilt wurde und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Coburg zurückverwiesen. Die zu den Untreuetaten getroffenen Feststellungen waren von der Aufhebung des Urteils nicht umfasst.

Die nochmalige Durchführung der Hauptverhandlung und die rechtliche Bewertung der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen führte zu einer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung der Untreuetaten mit dem Ergebnis, dass der Angeklagte sich in insgesamt 52 tatmehrheitlichen Fällen der Untreue, teilweise durch Unterlassen, schuldig gemacht hat. Wegen dieser Taten wurde - unter Einbeziehung der rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 29.08.2014 wegen 19 Fällen des Betruges verhängten Einzelfreiheitsstrafen - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten erkannt.

B. Die Feststellungen in der Hauptverhandlung

I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

1. Der Angeklagte wurde am ... 1957 in Co. geboren. Er hat zwei Brüder und eine Schwester: Wo. Ha., He. Ha. und Ca. Ha.. Der Angeklagte wuchs in Co. auf. Dort besuchte er von 1960 bis 1963 den Kindergarten ... Im Jahre 1963 wurde er in der R.-schule eingeschult. Nach der 2. Klasse wechselte er auf die M. F. Schule. Im Jahre 1967 trat er auf das Gymnasium ... über. Dort musste er die 10. Klasse wiederholen. Nach dem Abitur 1977 leistete er Wehrdienst als Panzergrenadier in Zw. und Me. Im Jahre 1978 nahm er das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Wü. auf, das er nach dem 9. Semester mit dem Ersten Staatsexamen erfolgreich beendete. Anschließend absolvierte der Angeklagte für die Dauer von drei Jahren das Rechtsreferendariat in Wü. und As.. Nebenbei betrieb er mit seiner damaligen Freundin ein Gymnastik-Studio. Im Jahre 1985 legte der Angeklagte in Würzburg das Zweite Staatsexamen ab. Anschließend war er für rund ein Jahr bei der ... Coburg als Versicherungsjurist beschäftigt, ehe er sich 1986 mit einer Einzelkanzlei als selbständiger Rechtsanwalt in Co. niederließ. Der Angeklagte betrieb seine Kanzlei bis 2010 am T. Platz 3. Anschließend verlegte er seine Kanzleiräume in die W. Straße 22.

Der Angeklagte ist seit 1991 mit der Erzieherin Ka. Ha., geborene Ho., verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Die 20-jährige Gl. Ha. befindet sich derzeit in einer Ausbildung zur Logopädin. Sie wohnt in Ch. Die 17-jährige Ti. Ha. besucht noch die Schule. Die Ehefrau des Angeklagten war bis zu ihrer Trennung vom Angeklagten im Sommer 2013 nicht berufstätig. Jetzt arbeitet sie wieder in ihrem erlernten Beruf.

Im Jahre 1994 übernahm der Angeklagte sein Elternhaus P.-äcker 2b in Co. Seine drei Geschwister zahlte er mit jeweils 50.000,- DM aus. Bis Ende 2012 bewohnte die Mutter des Angeklagten das Haus mietfrei. Der Angeklagte selbst lebte mit seiner Familie in einem angemieteten Reihenhaus im Ri.-W. Weg 3b in Co. Ende 2012 bzw. Anfang 2013 zog der Angeklagte mit seiner Familie in sein Elternhaus um. Dieses hat er zwischenzeitlich verkauft. Mit dem Kauferlös hat der Angeklagte seine Verbindlichkeiten aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten gegenüber den Darlehensgläubigern He. We. und Dr. G. B. beglichen.

2. Der Angeklagte lebte vor seiner Inhaftierung in dieser Sache am 29.01.2014 zuletzt allein in dem Anwesen P.-äcker 2b. Seine Ehefrau hatte sich von ihm im Sommer 2013 nach der zweiten Kanzlei- bzw. Hausdurchsuchung in dieser Sache, am 15.07.2013 getrennt und war mit der jüngeren Tochter nach Ma. gezogen. Dort arbeitet sie wieder in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin.

Nachdem der Angeklagte die für Rechtsanwälte verpflichtende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht mehr bezahlen konnte und der Versicherungsvertrag im September 2013 geendet hatte, wurde ihm die Zulassung als Rechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Bamberg mit Wirkung zum Ablauf des 30.12.2013 entzogen. Danach ging er bis zu seiner Inhaftierung am 29.01.2014 keiner Beschäftigung mehr nach. Nunmehr ist der Angeklagte - nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls - nach Berlin umgezogen. Er lebt dort in einer kleinen Wohnung, die ihm von dem im vorliegenden Verfahren Geschädigten H. W. zur Verfügung gestellt wird. Der Angeklagte ist auf 400,00 €-Basis bei H. W. angestellt und kümmert sich um die Verwaltung der Immobilien von H. W. in Berlin.

3. Der Angeklagte leidet an Bluthochdruck. Von sonstigen nennenswerten Krankheiten, Unfällen oder Kopfverletzungen blieb er verschont.

4. In seiner Freizeit interessiert sich der Angeklagte für Kunst - er besucht regelmäßig Kunstausstellungen und Galerien - sowie Sport. Er spielt Tennis. Bis zu seinem 50. Lebensjahr war er aktiver Handballspieler. Er war Mitbegründer des ... Coburg, schied aus dem Verein jedoch 2008 aus.

5. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Gegen den Angeklagten wurde durch das Amtsgericht Kronach im vorliegenden Verfahren am 20.01.2014 Haftbefehl erlassen (Gs 17/14). Er wurde am 29.01.2014 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum Tage der Urteilsverkündung am 29.08.2014 in der JVA Kronach in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde am 29.08.2014 außer Vollzug gesetzt.

II. Die wirtschaftliche Situation des Angeklagten zur Tatzeit

1. Der Angeklagte war mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt Alleinverdiener der vierköpfigen Familie. Seine beiden Töchter besuchten noch die Schule, bzw. befanden sich in der Ausbildung. Seine Ehefrau war bis zur Trennung vom Angeklagten im Sommer 2013 nicht berufstätig. Die Einzelanwaltskanzlei des Angeklagten, der überwiegend im Verkehrs-, Schadensersatz- und zivilen Baurecht tätig war, lief ab spätestens 2006/2007 schlecht. Dem Angeklagten, der stets auf neue Mandanten angewiesen war, blieben lukrative Mandate aus. Hinzu kam, dass er seinen Mandanten bei den Rechtsanwaltsgebühren zum Teil großzügige Nachlässe gewährte und in einzelnen Fällen auf Gebühren komplett verzichtete. In den Jahren 2010 bis 2012 lag das jährliche Einkommen des Angeklagten aus seiner selbstständigen Tätigkeit jeweils deutlich unter 20.000,- €. Sein Einkommen im Jahre 2013 kann der Angeklagte nicht genau beziffern, es lag jedoch noch unter dem der Vorjahre.

2. Der Angeklagte war Eigentümer des Hausgrundstückes P.-äcker 2b in Co. - seinem Elternhaus. Nach der Übernahme des Hauses durch den Angeklagten im Jahre 1994 wohnte die Mutter des Angeklagten bis Ende 2012 mietfrei in dem Anwesen. Der Angeklagte kam während dieser Zeit für Renovierungskosten auf. Nach seinen Angaben gab er insgesamt 50.000,- € bis 70.000,- € für Renovierungsarbeiten an dem Haus aus. Für das angemietete Reihenhaus im Ri.-W. Weg 3b, in dem der Angeklagte und seine Familie bis Ende 2012 wohnten, betrug die monatliche Kaltmiete 750,- €, die Nebenkosten beliefen sich auf 350,- €.

3. Für die Kanzleiräume am T. Platz 3, die der Angeklagte bis 2010 nutzte, betrug die monatliche Miete 600,- € zuzüglich 250,- € Nebenkosten. Für die Räumlichkeiten in der W. Straße 22, die der Angeklagte ab 2010 angemietet hatte, bezahlte er eine monatliche Warmmiete von 575,- €. Der Angeklagte hatte zwar keine Rechtsanwaltsgehilfin fest angestellt, beschäftigte aber stets einen odere zwei Auszubildende. Im Zeitraum von September 2010 bis September 2013 beschäftigte er eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Deren Gehalt betrug im ersten, Lehrjahr 300,- €, im zweiten 350,- € und im dritten 400,- € pro Monat. Seine sonstigen Auslagen für den Kanzleibetrieb beziffert der Angeklagte auf monatlich 500,- bis 600,- €.

4. Der Angeklagte hat Darlehensschulden bei der W. Bausparkasse AG in Höhe von rund 58.000,- € und bei der Sparkasse Coburg-Lichtenfels in Höhe von circa 47.000,- €. Die Forderung der W. Bausparkasse AG ist gesichert durch eine Grundschuld auf dem Grundstück P.-äcker 2b in Höhe von 102.258,38 €.

Die monatlichen Raten für das am 15.02.2008 ausgezahlte Darlehen der Sparkasse ... in Höhe von 73.000,- € betrugen 1.000,- €. Seit dem Jahre 2012 kam es zu mehreren Rücklastschriften, die der Angeklagte jedoch stets ausgleichen konnte. Nachdem er seit Ende 2013 keine Raten mehr bezahlte, kündigte die Sparkasse ... das Darlehen am 20.03.2014 und stellte die noch offene Restforderung in Höhe von 46.963,10 € sofort fällig.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang 2013 versuchte der Angeklagte, bei der Raiffeisen-Volksbank ... eG, vermittelt über seinen Bekannten Lothar Seidenstricker, einen weiteren Bankkredit über 40.000,- € zu erhalten. Er gab dabei vor, das Geld für die Sanierung seines Hauses zu benötigen. Bereits nach dem ersten Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Bank Horst Petereins, bei dem der Angeklagte seine Einkommensunterlagen für die Jahre 2010 bis 2012 vorlegte, wurde ihm seitens der Bank mitgeteilt, dass ihm im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse kein Kredit gewährt werden könne.

5. Da die Einnahmen der Kanzlei des alleinverdienenden Angeklagten bereits ab etwa 2006/2007 nicht mehr ausreichten, die Kosten für den Lebensunterhalt für die vierköpfige Familie, den Kanzleibetrieb, die Renovierungsmaßnahmen an seinem Elternhaus sowie sonstige Verbindlichkeiten zu tragen, begann der Angeklagte, sich bei seinem Bruder Wo. Ha., seiner Schwester Ca. Ha. und seinem Schwager Th. Br.-Ha. Geld zu borgen. So überwies Wo. Ha. dem Angeklagte am 12.02.2006 und am 17.02.2006 jeweils 5.000,- €, im Oktober 2007 weitere 15.000,- € und am 23.02.2011 10.000,- €. Insgesamt erhielt der Angeklagte von seinem Bruder mindestens 36.000,- €. Eine Rückzahlung ist nicht erfolgt, wird von Wolfgang Harrer aber auch nicht verlangt. Sein Schwager gewährte dem Angeklagten bereits im Jahre 1994 ein Darlehen in Höhe von 16.000,- €. Im Mai 2010 überwies Th. Br.-Ha. an den Angeklagten 30.000,- €, die dieser an seine Mandantin ... (Fall C. I. 12) weiterleitete. Am 19.11.2011 erhielt der Angeklagte von seiner Schwester einen Betrag von 20.000,- € und am 29.11.2012 von seinem Schwager weitere 21.000,- €. Auch diese Gelder dienten der Auszahlung ausstehender Mandantengelder. Eine Rückzahlung erfolgte ebenfalls nicht. Bereits ab 2002 borgte sich der Angeklagte zudem bei Freunden Und Bekannten Geld in Höhe von mehreren Tausend Euro, das er nur teilweise zurückzahlte. Am 17.06.2010 erhielt er von der Z. Versicherung AG einen Betrag von 100.000,- € für seinen Mandanten ... Mit diesem war vereinbart, dass der Angeklagte über das Geld frei verfügen konnte, es aber nach Aufforderung auszahlen musste. Die Überweisung erfolgte auf das Konto des Angeklagten, weil Klaus Beetz das Geld vor seinen Gläubigern in „Sicherheit“ bringen wollte.

6. Daneben hat der Angeklagte weitere Schulden im fünfstelligen Bereich, deren Höhe er nicht genau beziffern kann. Es handelt sich dabei unter anderem um nicht bezahlte Mieten für die angemieteten Kanzleiräume in Höhe von ca. 1.500,- € sowie für Büromaterial in Höhe von weiteren 1.993,95 €. Etwa seit dem Jahre 2011 zahlte der Angeklagte die monatlichen Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von rund 700,- € nicht mehr. Per 08.10.2013 beliefen sich die dortigen Rückstände auf insgesamt 22.813,59 €. Daneben bestehen weitere Zahlungsrückstände bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und weiteren Versicherungen in nicht näher bekannter Höhe sowie für die private Krankenversicherung in Höhe von ca. 3.500,- €. Bereits im Zeitraum von Juli bis November 2011 kam der Angeklagte mit den Mietzahlungen für das von ihm angemietete Reihenhaus im Ri.-W. Weg 3b in Zahlungsrückstand. Der Rückstand von 3.628,76 € (Stand: 13.03.2012) wurde in der Folgezeit zwar bezahlt. Allerdings kam der Angeklagte weiterhin seiner Verpflichtung zur Mietzahlung nicht bzw. nur teilweise nach. Ob noch Mietzahlungen ausstehen, ist nicht bekannt. Dem Angeklagten zufolge macht der ehemaligen Vermieter Dr. ... aber keine Ansprüche geltend. Schließlich bestehen Einkommens- und Umsatzsteuerrückstände beim Finanzamt ... für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 9.000,- €. Der Angeklagte selbst ist jedoch der Ansicht, dass diese Rückstände - jedenfalls in dieser Höhe - nicht bestehen, da das Finanzamt die Steuer geschätzt habe, seine tatsächlichen Einkommen in diesen Jahren aber deutlich niedriger gewesen seien.

7. Der Angeklagte unterhielt unter anderem folgende Bankkonten: Bei der Sparkasse ... die Konten Nr. ... und ... und bei der F. Bank Schweinfurt zunächst das Konto Nr. ... und ab 01.01.2011 zusätzlich das Konto Nr. ... Alle vier Konten dienten dem Angeklagten als Geschäftskonten, über die Mandantengelder abgewickelt wurden. Obwohl hinsichtlich keines der Konten ein Kontokorrent vereinbart war, kam es häufig zu Überziehungen, die von den Banken aber in geringem Umfang geduldet wurden. Wegen negativen Saldos kam jedenfalls ab 2009 auch immer wieder zur Rückgabe von Lastschriften.

Das in den Jahren 2009 bis 2011 überwiegend als Geschäftskonto genutzte Konto Nr. ... befand sich nach einer Scheckbelastung in Höhe von 33.000,- € - eingelöst durch ... am 21.09.2011 (Fall C. I. 17, 18) - durchgehend mit vier- bis fünfstelligen Beträgen im Minus. Erst im Januar 2013 konnte es durch eine Überweisung vom Konto der Mutter des Angeklagten über 3.800,- € vollständig ausgeglichen werden. Zum 23.04.2013 wurden beide Konten bei der Sparkasse ... aufgelöst.

C. Die Taten:

Aufgrund der insoweit rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Coburg vom 29.08.2015 stehen folgende Sachverhalte fest:

I. 52 Fälle der Untreue

Im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in Co. mit Kanzleisitz am T. Platz 3 bzw. ab 2010 in der W. Straße 22 war der Angeklagte vielfach mit der Geltendmachung von Ansprüchen - vor allem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus Verkehrsunfällen, aber auch Erbschafts- und Unterhaltsansprüchen - beauftragt. Für Geldzahlungen von Mandanten zur Weiterleitung an Dritte sowie eingehende Zahlungen Dritter zur Weiterleitung an seine Mandanten, dienten dem Angeklagten, der über kein gesondertes Anderkonto für eingehende Fremdgelder verfügte, die oben genannten Konten bei der Sparkasse ... bzw. der F. Bank Sch.

Der Angeklagte wusste, dass er als Rechtsanwalt gemäß § 43 a Abs. 5 BRAO verpflichtet war, eingehende Gelder unverzüglich an die Mandanten oder sonstige Empfangsberechtigte weiterzuleiten oder auf einem Anderkonto einzuzahlen sowie von den Mandanten vereinnahmte Gelder zweckentsprechend zu verwenden. Gleichwohl verwendete er in einer Vielzahl von Fällen eingehende Gelder für sich, um seinen Kanzleibetrieb aufrechtzuerhalten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielfach verwendete er auch das Geld, um vordringliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Mandanten zu erfüllen. Dabei wusste der Angeklagte, dass er aufgrund seiner oben unter B. dargestellten schlechten finanziellen Lage über keine eigenen, flüssigen finanziellen Mittel verfügte, um die Forderungen seiner Mandanten zu begleichen. Zahlungen leistete er häufig verspätet und erst, nachdem er Darlehen oder sonstige Zahlungen von Verwandten oder Bekannten erhalten hatte, die die Kontodeckung und eine Weiterleitung von Geldern ermöglichten, oder Gelder anderer Mandanten auf seinem Konto eingegangen waren, die er hätte weiterleiten sollen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1. (Bd. I Bl. 228 ff., Bd. III Bl. 998)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.11.2008 geltend (HA 08/087/ÜGÜ). Die R + V Versicherung als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwies am 18.12.2008 nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 24.11.2008 einen Betrag von 2.074,78 € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... Die Zahlung leitete der Angeklagte nicht sofort an die mit der Schadensabwicklung beauftragte Firma ... weiter. Ein auf den 05.03.2009 datierter Verrechnungsscheck konnte von ... mangels Kontodeckung beim Angeklagten nicht eingelöst werden. Erst Monate später und nach mehreren Nachfragen und Zahlungsaufforderungen stellte der Angeklagte einen neuen Scheck aus, der am 14.08.2009 seinem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... belastet wurde.

Das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ...wies zum 01.01.2009 ein Haben von 471,19 € auf. Die zu dieser Zeit vorhandenen weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank Sch. wiesen zum 01.01.2009 ein Haben von 1.248,96 € bzw. 179,38 € auf. Sie reichten nicht aus, um die Schadensersatzzahlungen an Serkan Ügüden zu überweisen.

2. (Bd. IV Bl. 1407 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.11.2008 geltend (HA 09/102/LAN). Die ... Allgemeine Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wies mit Schreiben vom 02.02.2009 für Mietwagen- und Sachverständigenkosten sowie Nebenkosten einen Betrag von 1.763,36 € an, der am 05.02.2009 beim Angeklagten einging. Erst am 17.08.2009 stellte der Angeklagte ... einen Scheck über den vorgenannten Betrag aus, der am 03.09.2009 dem Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... belastet wurde.

Das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... wies am 05.02.2009 nach dem oben genannten Zahlungseingang ein Tagesendsaldo von Minus 2.707,81 € auf. Deshalb konnte er die Schadensersatzzahlung nicht weiterleiten. Zum Monatsende befand es sich mit 1.390,42 € im Plus (Stand: 27.02.2009). Die zu dieser Zeit vorhandenen weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank wiesen zum Ende des Monats Februar 2009 ein Haben von 513,19 € bzw. 162,20 € auf. Dieses Geld verwendete der Angeklagte jedoch anderweitig.

3. (Bd. IV Bl. 1425 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.11.2008 geltend (HA 08/090/KNO). Die... Allgemeine Versicherung AG als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners überwies nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 08.12.2008 am 29.05.2009 einen Betrag von 775,- € und am 23.06.2009 einen weiteren in Höhe, von 550,- € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... Erst am 31.07.2009 überwies der Angeklagte den Gesamtbetrag von 1.325,- € an ... Vorher war der Angeklagte aufgrund anderer Verpflichtungen nicht in der Lage, die Zahlungseingänge weiterzuleiten.

4. (Bd. IV Bl. 1388 ff.)

Der Angeklagte machte für Margarete Jawad Schädensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.04.2009 geltend (HA 09/147/JAW). Die A. Versicherungs AG überwies nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 25.05.2008 über 3.518,72 € am 28.06.2009 einen Betrag von 1.500,- € und am 10.07.2009 einen weiteren in Höhe von 2.567,31 € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... Die Zahlungen leitete der Angeklagte nicht sofort weiter. Erst am 16.09.2009 stellte er der mit der Schadensabwicklung beauftragten SP Autovermietung ... einen Scheck über 3.518,72 € aus, wobei er von der zweiten Zahlung berechtigterweise seine Gebühren in Abzug brachte. Der Betrag wurde am 18.09.2009 abgebucht.

Das Konto Nr. ... des Angeklagten, bei der Sparkasse ... wies am 29.05.2009 nach dem oben genannten Zahlungseingang ein Tagesendsaldo von 945,69 € auf. Am 23.06.2009 betrug der Stand dieses Kontos nach dem oben genannten Zahlungseingang, plus 504,83 € und am 10.07.2009 plus 3.233,63 €. Zum Monatsende am 31.07.2009 belief sich der Habensstand auf nur noch 174,- €. Die in diesem Zeitraum vorhandenen weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank wiesen Ende Mai 2009 ein Haben von 2.965,81 € bzw. 529,68 €, Ende Juni 2009 ein Haben von 186,08 € bzw. 403,66 € und Ende Juli 2009 ein Haben von 360,78 € bzw. 78,30 € auf. Offen waren zu dieser Zeit die Zahlungen an ... ..., ... und ..., so dass der Angeklagte trotz Habens auf allen drei Geschäftskonten jeweils über keinerlei eigene Mittel verfügte, alle ausstehenden Mandantengelder auszuzahlen.

5.-6. (Bd. I Bl. 167 ff.)

Der Angeklagte war von ... mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen ... aus einem Verkerirsunfall vom 27.03.2009 beauftragt (HA 09/150/HÖH). Die ... Coburg als Haftpflichtversicherer überwies nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 07.07.2009 am 05.08.2009 auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... 300,- € als Vorschuss für die Reparaturkosten einer Mauer. Den Betrag leitete der Angeklagte zunächst nicht weiter. Erst nach mehreren Nachfragen von ... stellte der Angeklagte am 16.03.2010 einen Scheck über 300,- € aus, den ... kurz darauf einlöste.

Am 22.04.2010 überwies die ... Co. auf das vorgennannte Konto aufgrund der Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 16.03.2010 weitere 303,44 €, worin 83,54 € Rechtsanwaltsgebühren beinhaltet waren. Den Restbetrag von 219,90 € leitete der Angeklagte nicht an den Mandanten weiter.

Das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ...wies am 05.08.2009 nach dem oben genannten Zahlungseingang ein Tagesendsaldo von 466,08 € auf. Ende des Monats befand es sich mit 389,66 € im Minus (Stand 31.08.2009). Die zu dieser Zeit vorhandenen weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank wiesen Ende August 2009 jeweils ein Negativsaldo von 1.341,71 € bzw. 46,71 € auf.

Am 22.04.2010 betrug das Tagesendsaldo des Kontos Nr. ... bei der Sparkasse ... ein Minus von 1.182,42 €. Am Monatsende ergab sich auf diesem Konto ein Haben von 550,09 €. Die Konten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank wiesen Ende April 2010 jeweils ein Negativsaldo von 621,72 € bzw. 299,48 € auf. Offen waren zu dieser Zeit unter anderem vorrangige Zählungen von 90.000,- € an ... (Fall 12) und 728,80 € an ... (Fall 22), die der Angeklagte noch nicht weitergeleitet hatte.

7. (Bd. I Bl. 207 ff.)

Der Angeklagte war von ... mit der Vertretung bei der finanziellen Auseinandersetzung mit seiner Ex-Frau beauftragt (HA 08/075/ME). Am 14.09.2009 wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach ... 45.000,- € an ... zahlen sollte. Die Zahlung ging am 17.09.2009 auf dem Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... ein. Der Angeklagte, berechnete nach Abzug seiner Kosten einen auszuzahlenden Betrag von 41.946,49 €. Er stellte nach mehrfachem Vertrösten des Mandanten erst am 10.03.2010 einen Scheck über 20.000,- € und am 17.03.2010 eine Scheck über 21.96,49 € zur Weiterleitung des Betrags aus, nachdem am 10.03.2010 auf seinem vorgenannten Konto eine Zahlung von 90.000,- € eingegangen war, die zur Weiterleitung an die Mandantin ... bestimmt war (Fall 12), was jedoch verspätet erfolgte. Die Schecks wurden am 11.03.2010 und 19.03.2010 eingelöst.

Das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... wies am 17.09.2009 nach dem oben genannten Zahlungseingang ein Tagesendsaldo von 49.330,32 € auf. Der Angeklagte nahm in den folgenden Tagen jedoch diverse Auszahlungen und Abhebungen vor, so dass sich zum Monatsende auf dem Konto nur noch 17.496,90 € befanden. Dieser Betrag reichte jedoch nicht aus, um die vereinnahmte Zahlung von ... weiterzuleiten. Die weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank wiesen Ende September 2009 jeweils ein Negativsaldo von 2.797,88 € bzw. 120,62 € auf.

8. (Bd. I Bl. 178 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.07.2009 geltend (HA 09/168/KUR). Die G. Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners leistete verschiedene Zahlungen, die nur anfangs zeitgerecht weitergeleitet wurden. Eine nach Zahlungsaufforderungsschreiben des Angeklagten vom 22.09.2009 am 01.10.2009 auf dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... eingegangene weitere Vorschusszahlung von 1.500,- € überwies der Angeklagte erst am 17.06.2010 an den Mandanten. Eine am 02.12.2009 eingegangene Zahlung von 295,12 € für Abschleppkosten leitete der Angeklagte erst am 09.06.2010 weiter. Zum Zeitpunkt der Geldeingänge war der Angeklagte aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht in der Lage, die vereinnahmten Gelder weiterzuleiten.

9. (Bd. I Bl. 228 ff., Bd. III Bl. 998)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem weiteren Verkehrsunfall vom 24.07.2009 geltend (HA 09/166/ÜGÜ). Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die ... Versicherung AG, überwies nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 10.09.2009 am 12.10.2009 den Schadensbetrag von 2.371,18 € zzgl. der Rechtsanwaltsgebühren auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... Die Zahlung leitete der Angeklagte nicht an die mit der Schadensabwicklung beauftragte Firma Paul weiter. Erst am 14.03.2010 überwies der Angeklagte den vorgenannten Betrag an die Autovermietung Paul. Auch hier war der Angeklagte wie in den vorgenannten Fällen nicht in der Lage, die vereinnahmte Zahlung weiterzuleiten.

10. (Bd. II Bl. 621 ff.)

Der Angeklagte war von ... mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 14.09.2009 beauftragt (HA 09/184/BAR). Die gegnerische Haftpflichtversicherung DEVK überwies nach Zahlungsaufforderung des Angeklagen vom 08.10.2009 am 20.10.2009 einen Betrag von 3.231,41 € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... Den Betrag leitete der Angeklagte zunächst nicht weiter. Erst am 26.02.2010 händigte er Iskender Barinc 2.300,- € in bar aus. Über den Restbetrag von 931,41 € stellte der Angeklagte ... am 18.03.2010 einen Scheck aus, der seinem vorgenannten Konto am 23.03.2010 belastet wurde. Auch in diesem Fall reichten die Gelder auf den Konten wegen anderer Zahlungsverpflichtungen nicht aus, um das vereinnahmte Geld weiterzuleiten.

11. (Bd. IV Bl. 1417 ff.)

Der Angeklagte machte für ... und... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.09.2009 geltend (HA 09/177/HEU). Die A. Versicherungs AG als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners leistete verschiedene Zahlungen. Auf dem Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... ging nach Zahlungsaufforderung vom 16.10.2009 am 05.11.2009 ein Betrag von 83,50 €, am 15.12.2009 weitere 1.000,- € (Schmerzensgeldzahlung) und am 20.01.2010 ein Betrag von 300,- € (Restzahlung) ein. Die Zahlungen leitete der Angeklagte nicht unverzüglich weiter. Erst am 10.03.2010 stellte er ... einen Scheck über den Gesamtbetrag von 1.383,50 € aus, der seinem Konto bei der Sparkasse ... am 15.03.2010 belastet wurde.

Das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... wies zu den oben genanten Daten im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 20.01.2010 zwar jeweils ein Haben (18.987,- € am 01.10.2009, 15.909,87 € am 12.10.2009, 22,188,79 € am 20.10.2009, 6.372,66 € am 05.11.2009, 3.022,67 € am 02.12.2009, 2.454,27 € am 15.12.2009 und 4.513,78 € am 20.01.2010) auf. Allerdings stand zu diesen Zeitpunkten jedenfalls noch die vorrangige Zahlung an ... in Höhe von 41.946,49 € aus, so dass der Angeklagte jeweils nicht über genügend (eigene) Mittel verfügte, um alle Mandantengelder auszuzahlen.

12. (Bd. I Bl. 272 ff.)

Der Angeklagte war von ... mit der Regelung von Vermögensangelegenheiten im Rahmen einer Trennung beauftragt (HA 09/146/HAN). Der ehemalige Lebensgefährte der Mandantin überwies am 10.03.2010 einen Betrag von 90.000,- € auf das Konto des Angeklagten mit der Nr. ... bei der Sparkasse ... Den Betrag überwies der Angeklagte zunächst nicht an die Mandantin. Vielmehr bediente er damit andere Verbindlichkeiten und tätigte zeitnah mehrere Barabhebungen von insgesamt 21.300,- €. Erst am 28.05.2010 zahlte der Angeklagte 30.000,- €, nachdem ein Scheck vom 21.05.2010 mangels Kontodeckung nicht eingelöst werden konnte und er von seinem Schwager einen Betrag von 30.000,- € erhalten hatte. Den Restbetrag von 60.000,- € überwies der Angeklagte erst am 17.06.2010, indem er eine für den Mandanten ... eingehende Zahlung in Höhe von 100.000,- € verwendete.

Über ausreichende eigene flüssige Mittel verfügte der Angeklagte nicht. Nach dem Eingang der Zahlung von 90.000,- € wies das oben genannte Konto am 10.03.2010 zwar ein Tagesendsaldo von 90.185,84 € auf. Nach mehreren Abhebungen und Überweisungen auf andere Verbindlichkeiten sowie Scheckausreichungen an ... (Fall 7) betrug der Kontostand am Ende des Monats März 2010 jedoch nur noch 8.183,50 €. Die beiden anderen Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank wiesen zum Ende des Monats März 2010 jeweils ein Negativsaldo von 1.226,- € bzw. 160,76 €€ auf.

13.-15. (Bd. I Bl. 300 ff., Bd. III Bl. 986 ff.)

Der Angeklagte machte für ... und ... Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.04.2010 geltend (HA 10/125/HÖH). Der ... Versicherungsverband als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwies unter anderem am 22.04.2010 nach Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 16.04.2010 auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... 6.300,- €, die der Angeklagte erst am 28.06.2010 an die Mandanten weiterleitete. Weitere Zahlungen auf dieses Konto nach Zahlungsaufforderungen vom 18.05.2010 und 25.11.2010 am 04.06.2010 in Höhe, von 500,- € und am 08.12.2010 in Höhe von 225,- € leitete der Angeklagte erst mit einem am 19.04.2011 ausgestellten Scheck von 725,- € weiter. Der Scheck wurde auf dem vorgenannten Konto bei der Sparkasse ... am 26.04.2011 eingelöst.

16. (Bd. IV Bl. 1373 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.04.2010 geltend (HA 10/132/LEH). Die ... Allgemeine Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwies am 25.05.2010 einen Betrag von 550,- € (Wiederbeschaffungswert) auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ..., die der Angeklagte nicht an den Mandanten weiterleitete.

Nach Eingang der jeweiligen Zahlung (Ziffern 13 bis 16) betrug der Tagesendstand des Kontos Nr. ... bei der Sparkasse ... am 22.04.2010 nach mehreren Abhebungen bzw. Scheckeinreichungen minus 1.182,42 €, am 25.05.2010 nach einer Scheckeinlösung über 30.000,- € durch ..., die jedoch am 28.05.2010 zurückgebucht wurde, minus 27.404,66 €, am 04.06.2010 plus 2.883,07 €, wobei die vorrangige Zahlung an ... in Höhe von noch 60.000,- €. (Fall 12) zu dieser Zeit noch offen war, und am 08.12.2010 minus 136,97 €. Die beiden zu dieser Zeit existierenden anderen Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. 1131206 bei der F. Bank wiesen zum Ende der jeweiligen Monate durchweg Negativsalden auf.

17.-18. (Bd. I Bl. 145 ff.)

Der Angeklagte vertrat ... in einer Erbschaftsstreitigkeit gegen seine Schwester ... (HA 09/130/BAU). ... musste einen Pflichtteilsanspruch erfüllen. Am 14.06.2010 überwies er 21.189,19 € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... zur Weiterleitung an die Gegenseite. Die Zahlung war zum 16.06.2010 fällig. Tatsächlich leitete der Angeklagte das Geld nicht weiter, sondern verwendete es für eigene Zwecke.

Die Streitparteien einigten sich im Laufe des Verfahrens auf eine Gesamtzahlung von 33.000,- €, weshalb ... am 19.07.2011 nach Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 14.07.2011 weitere 11.812,81 € auf das vorgenannte Konto des Angeklagten überwies. Die Zahlung an den gegnerischen Rechtsanwalt zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs sollte bis 21.07.2011 erfolgen. Obwohl er den Betrag in vollem Umfang erhalten hatte, leistete der Angeklagte nicht an die Gegenseite. Erst nachdem der anwaltliche Vertreter von ... mit Schriftsatz vom 06.09.2011 eine Zahlungsklage angedroht hatte, übersandte der Angeklagte einen am 15.09.2011 ausgestellten Scheck, der seinem oben genannten Konto am 21.09.2011 belastet wurde.

Das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... wies am 14.06.2010 nach dem oben genannten Zahlungseingang ein Haben von 22.033,68 € auf. Zum Monatsende befand es sich nach einem Zahlungseingang in der Sache ... in Höhe von 100.000,- € am 17.06.2010 und der Auszahlung ausstehender Mandantengelder - darunter 60.000,- € an ... und weiterer 28.250,- € an ... - mit 3.816,70 € im Soll (Stand 30.06.2010). Die beiden Weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F. Bank wiesen Ende Juni 2010 ein Soll von 170,59 € bzw. 583,28 € auf.

Der Tagesendstand des Kontos Nr. ... bei der Sparkasse ... betrug nach dem oben genannten Zahlungseingang am 19.07.2011 plus 10.503,72 €. In der Folgezeit nahm der Angeklagte eine größere Zahl Abhebungen und Überweisungen vor, so dass sich der Saldo Ende Juli 2011 auf nur noch 772,85 € Haben belief. Per 31.07.2011 wiesen die weiteren Geschäftskonten Nr. ... und Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... ein Monatsendsaldo von 818,08 € bzw. 496,71 € Haben sowie 310,14 € Soll auf. Der Angeklagte war hier ebenfalls nicht in der Lage, seiner Verpflichtung - Weiterleitung von 33.000,- € an ... - nachzukommen.

19. (Bd. II Bl. 365 ff.)

Der Angeklagte machte für ... gegen die ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 08.04.2010 geltend (HA 10/128/LAN). Die Versicherung zahlte auf das Konto des Angeklagten Nr. ... bei der Sparkasse ... 13.07.2010 einen Betrag von 104,34 € und am 21.07.2010 weitere 1.000,- € Schmerzensgeld. Am 23.12.2010 händigte der Angeklagte ... 1.104,34 € in bar aus, nachdem zuvor ein am 29.11.2010 ausgestellter Scheck vom Mandanten mangels Kontodeckung nicht eingelöst werden konnte.

20.-21. (Bd. II Bl. 383 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.01.2010 geltend (HA 10/103/WIN). Von der ... Versicherung erhielt der Angeklagte nach Zahlungsaufforderung vom 18.01.2010 am 19.08.2010 einen Betrag von 1.208,61 € und nach Zahlungsaufforderung vom 06.09.2010 am 15.10.2010 weitere 530,51 € auf sein Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... überwiesen. Erst am 18.02.2011 stellte der Angeklagte für Jörg Winkelmann einen Scheck über den nach Abzug seiner Kosten berechneten Betrag von 1.490,41 € aus.

22. (Bd. III Bl. 1123 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.01.2010 geltend (HA 10/108/WIL). Die ... als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ... überwies am 20.08.2010 nach Zahlungsaufforderung vom 05.08.2010 einen Betrag von 450,- € für Abschleppkosten auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... Obwohl der Angeklagte mit Schreiben vom 25.08.2010 an ... die umgehende Überweisung angekündigt und ... am 30.08.2010 ihre Kontoverbindung mitgeteilt hatte, überwies der Angeklagte erst am 25.10.2010 den Betrag. Eine weitere Zahlung vom 29.03.2010 in Höhe von 728,80 € auf dasselbe Konto leitete der Angeklagte erst am 26.05.2011 weiter.

23. (Bd. III Bl. 915 ff., 978 ff.)

Der Angeklagte vertrat die Firma S. Immobilien GmbH in einem Rechtsstreit gegen die Firma B. GmbH & Co. KG HA 10/113/SEI). Bereits im April 2010 hatte ... an den Angeklagten 15.000,- € gezahlt, die dieser für eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verwenden sollte. Im Betrag von 15.000,- € sollten auch die von der Firma ... zu tragenden Kosten der Gegenseite enthalten sein. Am 21.06.2010 wurde im Verfahren 14 O 82/10 vor dem Landgericht Coburg ein Vergleich geschlossen, wonach die Firma ... 12.000,- € an die Klägerin zahlte und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trug. Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2010 hatte die Firma ... 2.786,80 € zzgl. Zinsen ab 23.06.2010 an die Gegenseite an Kosten zu erstatten. Den Vergleichsbetrag zahlte der Angeklagte fristgemäß. Obwohl er bereits seit April 2010 über das Geld verfügte, zahlte er die Kosten nicht unverzüglich auf die Aufforderung des gegnerischen Rechtsanwalts. Vielmehr erbat er mit Schriftsatz vom 14.09.2010 einen Zahlungsaufschub bis 23.09.2010 und sicherte für diesen Fall den pünktlichen Zahlungseingang zu. Tatsächlich überwies er erst am 22.10.2010 2.825,- €, nachdem das Konto durch einen Zahlungseingang von 10.000,- € wieder ausreichend Deckung aufwies.

Nach Eingang der jeweiligen Zahlung wies der jeweilige Tagesendstand des Kontos Nr. ... bei der Sparkasse ... am 13.07.2010 ein Haben von 2.112,62 €, am 21.07.2010 ein Haben von 2.075,76 € (Fall 19), am 19.08.2010 ein Haben von 4.281,30 € (Fall 20), am 20.08.2010 ein Haben von 3.696,30 € (Fall 22) und Ende August 2010 ein Haben von 4.187,50 € auf. Die beiden zu dieser Zeit existierenden anderen Geschäftskonten Nr. ... bei der Sparkasse ... und Nr. ... bei der F.-Bahk wiesen Juli 2010 jeweils ein Negativssaldo von 691,78 € bzw. 367,60 € und Ende August 2010 minus 2.785,98 € bzw. minus 509,48 € auf. Offen war jedoch noch die Weiterleitung von verbliebenen 71.750,- € in der Sache ... (Eingang von 100.000,- € am 17.06.2010). Deshalb erfolgte eine fristgerechte Weiterleitung der vereinnahmten Gelder nicht.

24. (Bd. III Bl. 1045)

Der Angeklagte machte für Verdat Barutcu Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2010 geltend (HA 10/153/BAR). Die E. Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwies am 08.10.2010 einen Betrag von 330,44 € (Wiederbeschaffungswert) auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... Der Angeklagte händigte den Betrag erst am 09.12.2010 in bar an ... aus.

25.-26. (Bd. IV Bl. 1285 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.03.2010 geltend (HA 10/116/KRA). Die Basler Versicherungen als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners leisteten verschiedene Zahlungen, die der Angeklagte nur teilweise unverzüglich an den Mandanten weitergab. Eine am 18.10.2010 nach Zahlungsaufforderung vom 06.10.2010 auf dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... eingegangene Zahlung von 425,- € (restliches Schmerzensgeld und Kostenpauschale) leitete der Angeklagte erst am 02.02.2011 weiter. Eine weitere auf dem oben genannten Konto nach Zahlungsaufforderung vom 04.04.2011 am 18.10.2010 eingegangene Zahlung über 500,- € wurde am 08.12.2010 weitergeleitet. Eine am 20.04.2011 auf dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... eingehende Zahlung von 3.000,- € leitete der Angeklagte erst mit Scheck vom 21.06.2011, der dem vorgenannten Konto am 27.06.2011 belastet wurde, weiter.

27. (Bd. IV Bl. 1262 ff.)

Der Angeklagte machte mit Anspruchsschreiben vom 06.04.2011 für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.03.2011 geltend (HA 11/114/STA). Die ... Co. als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zahlte am 29.03.2011 auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... 2.332,09 € und am 19.04.2011 einen Betrag von 1.848,01 € sowie am 22.08.2011 einen weiteren Betrag von 293,65 € auf das Konto Nr. ... bei der F. Bank. Die Beträge beinhalteten unter anderem Mietwagen-, Abschlepp-, Reparatur- und Sachverständigenkosten. Diese Zahlungen leitete der Angeklagte nicht unverzüglich an den Mandanten oder sonstige Berechtigte weiter. Erst nachdem die Firma ...-Autovermietung den Mandanten mit Schreiben vom 07.06.2011 wegen der Mietwagenkostenrechnung vom 24.03.2011 gemahnt hatte, überwies der Angeklagte am 18.07.2011 einen Betrag von 474,81 €. Die Reparaturkosten von 2.813,21 € überwies der Angeklagte erst am 25.10.2011 an die Firma ... Automobil, die Sachverständigenkosten in Höhe von 480,65 € an das Ingenieur-Büro ... erst am 14.12.2011. Sämtliche Zahlungen erfolgten vom Konto Nr. 1131324 bei der F. Bank.

28. (Bd. II Bl. 398 ff.)

Der Angeklagte war von ... mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt (HA 11/112/LOE). ... überwies am 13.04.2011 einen Betrag von 5.500,- € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... zum Ausgleich von rückständigem Trennungsunterhalt. Den Betrag verwahrte der Angeklagte nicht bis zum Vergleichsschluss mit der Gegenpartei, sondern verwendete das Geld für sonstige Zahlungen. Er zahlte den Betrag von 5.500,- € auch nicht sofort mit Annahme eines entsprechenden Vergleichs Anfang Juli 2011 an die Gegenseite. Vielmehr überwies er erst am 20.07.2011 unmittelbar nach Eingang einer größeren Zahlung aus einem anderen Mandat die 5.500,- € an den gegnerischen Anwalt.

Der Tagesendstand des Kontos Nr. ... bei der Sparkasse ... betrug nach den jeweiligen Zahlungseingängen am 08.10.2010 minus 3.878,80 € und am 18.10.2010 minus 1.650,40 €. Ende Oktober 2010 wies das Konto Nr. ... bei der F. Bank ein Haben von 2.689,08 € und das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... ein Soll von 622,87 € auf. Deshalb war eine Weiterleitung der geschuldeten Beträge an ... und ... nicht möglich.

Das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... wies am 29.03.2011 ein Haben von 2.366,70 €, am 13.04.2011 ein Haben von 5.517,16 € und am 20.04.2011 ein Haben von 4.517,16 €. Zuvor hatte der Angeklagte am 23.02.2011 ein Privatdarlehen über 10.000,- € von seinem Bruder Wo. Ha. und am 10.03.2011 ein solches über 17.000,- € von ... (Fall II. 4.) erhalten, von denen er mit Beträgen in Höhe von 8.500,- € bzw. 11.500,- € das oben genannte Konto, welches sich jeweils zuvor im Soll befunden hatte, ausgeglichen hatte. Die Konten Nr. ... und Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... wiesen zum Ende des Monats April 2011 ein Haben von 950,69 € bzw. 263,59 € und 40,49 € auf. Aus stand nach wie vor die Weiterleitung der restlichen Mandantengelder von 71.750,- € in der Sache Beetz.

29. (Bd. III Bl. 1040 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23.11.2010 geltend (HA 10/185/WEB). Die ... Versicherungen als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwiesen am 31.05.2011 auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank 661,70 € Den nach Abzug seiner Gebühren auszukehrenden Betrag von 578,16 € zahlte der Angeklagte erst nach dem 31.08.2011 an ... aus.

30. (Bd. III Bl. 1090 ff, Bd. II Bl. 480 ff.)

Der Angeklagte vertrat ... in einer Forderungssache gegen die Firma ... GmbH & Co. KG., die nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Angeklagten vom 30.05.2011 am 06.06.2011 den vereinbarten Vergleichsbetrag von 400,- € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank zahlte. Erst am 15.08.2011 händigte der Angeklagte den Betrag in bar an ... aus.

Das Konto Nr. ... bei der F. Bank wies Ende Mai 2011 ein Haben von 1.014,74 € und Ende Juni 2011 ein Haben von 489,45 € auf. Die weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bzw. Nr. ... bei der Sparkasse ... wiesen Ende Mai 2011 ein Haben von 265,97 € bzw. 385,92 € und ein Soll von 1.160,52 € auf. Ende Juni 2011 befanden sie sich mit 649,71 € sowie 160,20 € im Haben und mit 2.229,41 € im Soll. Aufgrund anderweitiger Verpflichtungen leitete der Angeklagte die vereinnahmten Gelder nicht an die Mandanten weiter.

31. (Bd. IV Bl. 1315 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.07.2010 geltend (HA 11/120/SCH). Mit der ... Allgemeine Versicherung AG wurde am 12./13.09.2011 eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, wonach die Versicherung einen Betrag von 7.000,- € zahlen sollte. Den bereits am 07.07.2011 auf dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... eingegangen Vorschuss von 3.000,- € händigte der Angeklagte dem Vater der minderjährigen Mandantin erst am 29.08.2011 in bar aus. Am 16.09.2011 ging die Restzahlung von 4.000,- € auf demselben Konto des Angeklagten ein. Diese Zahlung leitet der Angeklagte trotz mehrfacher Nachfragen von ... nicht weiter. Mehrere Termine zur Aushändigung des Geldes sagte er kurzfristig ab. Die mit Kopie des Überweisungsträgers belegte Überweisung vom 19.04.2012 fand tatsächlich nicht statt. Erst am 03.05.2012 händigte der Angeklagte G. S. 1.500,- € in bar. Nachdem ... von der Versicherung erfahren hatte, dass der volle Betrag an den Angeklagten überwiesen worden war, forderte er nachdrücklich die restliche Zahlung und stellte eine Anzeigenerstattung in Aussicht. Daraufhin händigte der Angeklagte am 27.06.2012 Günter Schlund die restlichen 2.500,- € in bar aus.

32. (Bd. IV Bl. 1359 ff.)

Der Angeklagte machte für Elena Shinkaruk Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.05.2011 geltend (HA 11/137/SH). Die A. Deutschland AG, Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, überwies am 15.07.2011 auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ... 540,87 € für Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale in Höhe von 25,- €. Am 09.08.2011 ging eine Zahlung für Reparaturkosten in Höhe von 187,12 € ein. Eine weitere (Rest) Zahlung für Reparaturkosten und Nutzungsausfall in Höhe von 923,66 € ging am 29.09.2011 ein. Die Unkostenpauschale von 25,- € leitete der Angeklagte zusammen mit der zweiten Zahlung erst am 25.10.2011 an die Mandantin weiter. Den Betrag von 923,66 € überwies der Angeklagte erst am 10.11.2011.

33. (Bd. II Bl. 417 ff.)

In dem Verfahren ... ./. ... (HA 10/152/BAU) war der Angeklagte von ... mit der Vertretung in einer Mietstreitigkeit beauftragt. ... überwies aufgrund einer Verurteilung (Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Coburg vom 15.06.2011) zur Zahlung von 1.320,- € am 28.07.2011 und am 07.02.2012 jeweils 300,- € und - nach Zahlungsaufforderung vom 13.04.2012 - am 18.04.2012 weitere 350,- € auf das Konto Nr. 92005461 des Angeklagten bei der Sparkasse. Erst am 11.07.2012 überwies der Angeklagte an den Mandanten 950,- €.

34. (Bd. II Bl. 442 ff.)

Der Angeklagte war mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anlässlich eines Verkehrsunfalls eines Mitarbeiters des Ingenieurbüros ... am 05.07.2011 beauftragt (HA 11/140/STI). Der Angeklagte erhielt von der ... Versicherung am 18.08.2011 auf sein Konto bei der F. Bank Nr. ... eine Zahlung von 2.500,- €, die er erst am 24.11.2011 an den Mandanten weiterleitete. Eine weitere Zahlung der Versicherung auf das Konto bei der F. Bank in Höhe von 1.028,13 € erfolgte am 13.12.2011. Erst am 06.07.2012 übergab der Angeklagte den nach Abzug seiner Kosten berechneten Betrag von 963,81 € in bar an das Ingenieurbüro ...

35. (Bd. III Bl. 1104 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2011 geltend (HA 11/135/KRA). Die HDI ... Industrie Versicherung AG überwies am 02.09.2011 auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank 1.968,19 €. Die Zahlung leitete der Angeklagte zunächst nicht an ... weiter. Vielmehr teilte er ihm mit, dass man überlegen solle, ob man das Angebot annehme oder nicht. Trotz Zahlungsaufforderungen des Mandanten per Fax vom 13.04.2012, 23.08.2012, 20.09.2012 und 27.10.2012 erfolgte keine Zahlung. Erst nachdem sich ... einen Rechtsanwalt genommen hatte und dieser mit Schriftsatz vom 09.07.2013 Zahlung verlangte, überwies der Angeklagte am 12.07.2013 den vorgenannten Betrag zuzüglich 195,14 € Zinsen.

36. (Bd. III Bl. 1056 ff.)

Der Angeklagte machte für ... und ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.08.2011 geltend (HA 11/152/RÄD). Der ... Versicherungsverband, Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, überwies am 12.09.2011 auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank eine Vorschusszahlung von 1.400,- €. Eine weitere Zahlung in Höhe von 464,17 €, von denen nach Rechnung des Angeklagten nach Abzug der Anwaltsgebühren 234,62 € für die Mandanten bestimmt waren, ging am 17.10.2011 auf dem vorgenannten Konto ein. Obwohl ... im September und Oktober 2011 mehrfach wegen der Abrechnung und der Zahlung nachfragte, leitete der Angeklagte die Vorschusszahlung zunächst nicht weiter. Erst am 10.11.2011 überwies der Angeklagte die Sachverständigenkosten in Höhe von 357,60 € an den Sachverständigen und an den Mandanten den von ihm errechneten Betrag von 1.277,02 €.

Der Tagesendstand des Kontos Nr. ... bei der Sparkasse ... betrug nach den jeweiligen Zahlungseingängen am 07.07.2011 minus 1.849,96 €, am 15.07.2011 minus 1.309,09 €, und am 28.07.2011 - nach einem Zahlungseingang von 11.812,81 € in der Sache ... am 19.07.2011 (Fall 18) und diversen Barabhebungen und Überweisungen in anderen Mandaten - plus 1.772,85 €. Jeweils nach Zahlungseingang belief sich der Saldo am 09.08.2011 auf minus 1.651,51 €, am 16.09.2011 auf plus 3.873,10 € und am 29.09.2011 auf minus 27.660,49 €.

Zum 31.07.2011 wiesen die weiteren Geschäftskonten Nr. ... und Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... ein Monatsendsaldo von 818,08 € bzw. 496,71 € Haben und 310,14 € Soll auf. Per 31.08.2011 befänden sich die Konten Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... mit 2.339,92 € bzw. 573,23 € im Haben. Das Konto Nr. ... bei der F. Bank wies ein Negativsaldo von 568,76.€ auf. Per 30.09.2011 befanden sich auf diesen Konten jeweils Haben von 434,70 €, 169,06 € bzw. 443,02 €. Demgegenüber stand auf dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ein Negativsaldo von 27.660,49 €. Am 07.02.2012 wies dieses Konto ein Minus von 11.225,85 € und am 18.04.2012 ein Minus von 10.245,78 € auf.

Deshalb war der Angeklagte nicht in der Lage, in den vorgenannten Fällen (Ziffern 31-36) die eingehenden Gelder rechtzeitig weiterzuleiten.

37. (Bd. III Bl. 1090 ff, Bd. II Bl. 480 ff.)

Der Angeklagte war von ... mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen ... beauftragt (HA 11/119/MAR). Dieser überwies am 24.10.2011 den außergerichtlich vereinbarten Betrag von 28.000,- € auf das Konto des Angeklagten bei der F. Bank mit der Nr. ... Der Angeklagte errechnete unter Abzug seiner Rechtsanwaltsgebühren einen ... zustehenden Betrag von 25.777,17 €, den er jedoch nicht an diesen auszahlte. Erst nach vielfachen Mahnungen und Vorlage eines Überweisungsformulars vom 29.12.2011 für eine Überweisung, die tatsächlich nicht ausgeführt worden war, leistete der Angeklagte am 10.02.2012 eine erste Zahlung von 8.000,- € an ..., nachdem er am 07.02.2012 ein Privatdarlehen von Dr. ... über 25.000,- € (Fall II. 5.) erhalten hatte. Zu einer höheren Zahlung war er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage. In der Folgezeit leistete der Angeklagte mehrfach Ratenzahlungen in Form von Überweisungen oder Barzahlungen. Es stehen noch 400,- € zur Zahlung aus.

Der Kontostand auf dem Konto Nr. ... bei der F. Bank betrug zum Ende des Monats Oktober 2011 plus 5.153,52 €. Von den eingezahlten 28.000,- € übertrug der Angeklagte noch am 24.10.2011 15.000,- € auf das stark überzogene Konto Nr. ... bei der Sparkasse ..., um es auszugleichen. Dieses Konto wies danach ein Monatsendsaldo von minus 13.102,80 € auf. Die beiden weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... wiesen Haben von 205,66 € bzw. 297,02 € auf.

38.-39. (Bd. II Bl. 523 ff.)

Der Angeklagte machte für Stephan Liebermann gegen die G. Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.09.2011 geltend (HA 11/164/LIE). Die G. Versicherung AG überwies nach schriftlicher Zahlungsaufforderung vom 07.11.2011 am 10.11.2011 einen Betrag von 7.877,52 € und nach schriftlicher Zahlungsaufforderung vom 01.12.2011 am 16.12.2011 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.422,76 € auf das Konto des Angeklagten Nr. ... bei der F. Bank. Von der Zahlung vom 10.11.2011 leitete der Angeklagte zunächst lediglich 720,60 € an die Firma ... für Mietwagenkosten etc. weiter. An den Mandanten zahlte er erst nach Drohung mit einer Anzeige bei der Polizei am 18.01.2012 5.000,- € in bar. Ferner überwies er ihm am selben Tag weitere 2.300,- €. Erst nachdem Stephan Liebermann eine andere Anwaltskanzlei eingeschaltet hatte, überwies der Angeklagte am 22.02.2012 weitere 1.442,05 € und am 10.07.2012 den von ihm selbst errechneten offenen Restbetrag von 837,63 €.

40. (Bd. IV Bl. 1241 ff.)

Der Angeklagte vertrat die Firma ... GmbH in einer Unfallangelegenheit eines Mitarbeiters (HA 11/178/EMS). Die ... Versicherung als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überwies am 21.11.2011 einen Betrag von 12.492,75 € auf das Konto Nr. ... bei der F. Bank. Der Betrag beinhaltete Sachverständigenkosten in Höhe von 878,- €. Weder Vorschuss noch Sachverständigenkosten leitete der Angeklagte weiter. Erst nachdem ..., Geschäftsführer der Firma ... GmbH, eine Mahnung des Sachverständigenbüros vom 12.01.2012 erhalten und am 19.01.2012 beim Angeklagten wegen dieser Kosten und eines Vorschusses der Versicherung nachgefragt hatte, überwies der Angeklagte am 08.02.2012 die Sachverständigenkosten und den Restbetrag an die Firma ... GmbH. Die Zahlung war nur und erst aufgrund eines Zahlungseingangs vom selben Tag in Höhe von 15.000,- € auf dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... möglich. Von der Versicherung eingehende Zahlungen in Höhe von 714,74 € am 14.02.2012 und in Höhe von 700,- € am 17.02.2012 auf dem Konto Nr. ... bei der F. Bank leitete der Angeklagte erst am 10.07.2012 in einem Gesamtbetrag an die Firma ... GmbH weiter.

41. (Bd. III Bl. 1035 ff.)

Der Angeklagte war für ... im familiengerichtlichen Verfahren 2 F 1022/10 vor dem Amtsgericht Coburg tätig (HA 10/182/TRU). Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgte eine Rückerstattung nicht verbrauchter, vom Mandanten gezahlter Gerichtskosten. Die Landesjustizkasse ... überwies am 21./22.12.2011 einen Betrag von 346,- € an den Angeklagten. Obwohl der Mandant auf die Aufforderung des Angeklagten vom 25.01.2012 hin seine Bankverbindung mitteilte, zahlte der Angeklagte erst am 14.11.2012 die 346,- € zurück.

Der Stand des Kontos Nr. ... bei der F. Bank betrug Ende November 2011 - nach Eingang der oben genannten Zahlungen in den Sachen ... (Fälle 38, 39) und EMS GmbH (Fall 40) - plus 10.465,51 € und per 31.12.2011 nach diversen Abhebungen und Überweisungen plus 86,21 €. Das Konto Nr. 92005461 bei der Sparkasse ... wies Ende November 2011 bzw. Ende Dezember 2011 ein Negativsaldo von 12.467,20 € bzw. 12.068,85 € auf. Die beiden weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... wiesen Haben von 883,02 € und 20,93 € (Stand 30.11.2011) bzw. 1.373,88 € und 15,23 € (Stand 31.12.2011) auf. Aufgrund von anderweitiger Verwendung der Gelder war der Angeklagte nicht in der Lage, rechtzeitig die notwendigen Überweisungen zu tätigen.

42. (Bd. III Bl. 1018 ff.)

Der Angeklagte machte für ... Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 30.08.2011 geltend (HA 11/158/HOH). Die ... Allgemeine Versicherung AG, Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, überwies am 09.02.2012 auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F.-bank 408,54 €, wovon 325,- € für Schmerzensgeld und Unkostenpauschale bestimmt waren. Erst am 14.11.2012 überwies der Angeklagte die 325,- € an die Mandantin.

Der Stand des Kontos Nr. ... bei der F. Bank betrug Ende Februar 2012 plus 89,68 € Das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... wies per 29.02.2012 ein Negativsaldo von 10.859,02 € auf. Die beiden weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... wiesen Haben von 108,02 € bzw. 130,59 € auf. Aufgrund der finanziellen Situation war der Angeklagte nicht in der Lage, das vereinnahmte Schmerzensgeld an Jörg Hohenadel weiterzuleiten.

43. (Bd. I Bl. 5-16)

Der Angeklagte war mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der ... bzw. des Autohauses ... aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21.03.2012 beauftragt (HA 12/123/ZEI). Die ... Versicherungskammer überwies nach schriftlicher Zahlungsaufforderung vom 27.04.2012 am 15.05.2012 einen Betrag von 1.500,- € und am 05.06.2012 weitere 923,88 €, von denen der Mandantin nach Abzug der Anwaltsgebühren 651,01 € zustanden, auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank. Erst nach Anzeigeerstattung bei der Polizei zahlte der Angeklagte am 12.10.2012 an Waltraud Grosch 2.151,- € in bar.

44. (Bd. III Bl. 1073 ff.)

Der Angeklagte vertrat ... in einer Streitigkeit wegen beschädigter und fehlender Gerüstteile beim Bau einer Photovoltaikanlage (HA 12/117/BAU). Der Streit mit der Fa. ... sollte gütlich beigelegt werden. Am 01.06.2012 ging auf dem Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank eine Zahlung der Firma ... im Auftrag von ... in Höhe von 1.450,07 € ein. Hiervon sollten 1.033,57 € an die Firma ...-Gerüstbau gezahlt werden. Obwohl der Angeklagte mit Schreiben vom 11.06.2012 die Zahlung bis 18.06.2012 zugesichert hatte, leitete er die 1.033,57 € erst am 06.08.2012 an die Firma ...-Gerüstbau weiter.

Der Stand des Kontos Nr. ... bei der F. Bank betrug Ende Mai 2012 plus 1.079,78 € und Ende Juni 2012 plus 1.008,09 €. Das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... wies per 31.05.2012 ein Negativsaldo von 9.858,60 € und per 30.06.2012 ein Negativsaldo von 9.840,54 € auf. Die beiden weiteren Geschäftskonten Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... wiesen per 31.05.2012 ein Soll von 1.274,33 € und ein Haben von 367,94 sowie per 30.06.2012 ein Haben von 469,- € bzw. 26,11 € auf. Der Angeklagte war bei dieser Gesamtsituation nicht in der Lage, die Mandantengelder weiterzuleiten.

45. (Bd. III Bl. 915 ff., 978 ff.)

Der Angeklagte vertrat die Firma S. Immobilien GmbH in einem Rechtsstreit gegen ... (10/117/SEI). Bereits am 07.12.2010 hatte ... an den Angeklagten 3.000,- € in bar gezahlt, die dieser für eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verwenden sollte. Eine weitere Barzahlung über 500,- € erfolgte am 25.05.2012. Am 17.07.2012 wurde im Verfahren 22 O 202/10 vor dem Landgericht Coburg ein Vergleich geschlossen, wonach die Firma ... 4.643,- € an den Kläger ... zahlen sollte. Die Zahlung wurde am 04.08.2012 zur Zahlung fällig. Am 26.07.2012 überwies ... die zum Vergleichsbetrag fehlenden 1.143,- € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse .... Obwohl er bereits seit längerem über den Großteil des Geldes und ab 26.07.2012 über den kompletten Betrag verfügte, leitete der Angeklagte die Vergleichszahlung aufgrund seiner finanziellen Situation nicht umgehend weiter. Erst am 01.10.2012 überwies er von seinem Konto Nr. ... bei der F. Bank den Betrag von 4.643,- € an ..., nachdem am selben Tag ein Darlehensbetrag von 10.000,- € für ausreichende Deckung auf dem Konto gesorgt hatte.

46. (Bd. III Bl. 1025 ff.)

Der Angeklagte machte mit schriftlichem Vergleichsangebot vom 31.07.2012 für ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.04.2012 geltend (HA 12/134/GRO). Die VHV Versicherungen, Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, überwiesen am 13.08.2012 den geforderten Betrag von 350,- € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank. Erst am 27.11.2012 leitete der Angeklagte den Betrag an ... weiter.

47. (Bd. II Bl. 542 ff.)

Der Angeklagte machte für Ditmar und Nicole Reichenauer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.07.2012 geltend (HA 127139/REI). Die ... Coburg als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners überwies unter anderem am 18.09.2012 einen Betrag von 812,50 € für Schmerzensgeld auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der F. Bank. Der Angeklagte händigte ... erst nach wiederholten Nachfragen am 08.11.2012 einen Betrag von 312,- € in bar aus. Die restlichen 500,- € zahlte der Angeklagte zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt danach an den Mandanten.

48. (Bd. I Bl. 37 ff.)

Der Angeklagte vertrat ... in einer zivilrechtlichen Streitigkeit wegen der Auseinandersetzung einer Gesellschaft (HA 11/130/NIL). Eine von ... bereits am 06.07.2012 auf dem Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... eingehende Zahlung von 38.000,- € leitete der Angeklagte nicht zum Fälligkeitstermin 30.09.2012 an ... weiter. Er verbrauchte das Geld für sich, sodass er am 30.09.2012 nicht in der Lage war, die Überweisung zu tätigen. Erst nach mehrfachen Mahnungen und Ankündigung einer Klage überwies der Angeklagte am 20.11.2012 einen Betrag von 13.010,- € und am 29.11.2012 weitere 25.015,- €, nachdem er kurz vorher als Darlehen bezeichnete Zahlungseingänge von seiner Schwester C. Ha. in Höhe 20.000,- € (am 19.11.2012) und von seinem Schwager Th. Br.-Ha. in Höhe von 21.000,- € (am 29.11.2012) erhalten hatte.

Das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... wies nach dem Zahlungseingang von ... sowie diversen Überweisungen und Barabhebungen Ende Juli 2012 noch ein Haben von 452,80 €, Ende August 2012 ein Haben von 639,- € und Ende September 2012 ein Haben von 27,- € auf. Das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... befand sich per 31.07.2012 mit 7.826,36 €, per 31.08.2012 mit 7.009,36 € und per 30.09.2012 mit 6.070,93 € jeweils im Soll. Das Konto Nr. ... bei der F. Bank befand sich zum jeweiligen Monatsende mit 641,87, 421,54 € bzw. 1.161,72 € im Soll. Das Konto Nr. ...bei der F. Bank wies Haben von 1.008,09 € (Stand 31.07.2012) bzw. 159,32 € (Stand 31.08.2012 und 28.09.2012) auf. Die vorgenannten Überweisungen tätigte der Angeklagte nicht zeitgerecht, weil die Konten eine entsprechende Deckung nicht aufwiesen.

49. (Bd. III Bl. 1051 ff.)

Der Angeklagte vertrat ... in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit (HA 12/143/ARN). Er machte mit Schriftsatz vom 10.12.2012 beim ehemaligen Arbeitgeber die Lohnzahlung für August 2012 in Höhe von 890,68 € geltend. Der Betrag ging am 13.12.2012 auf dem Konto Nr. ... bei der F. Bank ein. Die Zahlung leitete der Angeklagte erst am 07.03.2013 an die Mandantin weiter.

Die Kontostände auf den Konten Nr. ... und Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... lagen per 31.12.2012 mit 1.990,57 €, 893,57 € und 15,13 € im Plus. Das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... wies ein Negativsaldo von 3.738,04 € auf.

50. (Bd. II Bl. 563 ff.)

Am 22.01.2013 beauftragte ... den Angeklagten mit der, Regelung von zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auszug des Mandanten aus einer Wohnung in ... Zwischen dem Angeklagten und ... war vereinbart, dass der Angeklagte ein Honorar von 150,- € für seine Tätigkeit erhalten sollte. Etwa im März 2013 erhielt der Angeklagte von der Vermieterfamilie ... 200,- € aufgrund einer von ihm ausgehandelten schriftlichen Vereinbarung vom 22.03.2013 und von ... nach Zahlungsaufforderung vom 18.03.2013 eine Zahlung von 500,- €. Der Angeklagte leitete den ... zustehenden Betrag (700,- € ./. 150,- € Honorar) von 550,- € nicht an den Mandanten weiter, sondern verbrauchte das Geld für sich.

Die Kontostände auf den Konten Nr. ... und Nr. ... bei der F. Bank und Nr. ... bei der Sparkasse ... lagen per 31.03.2013 mit 465,99 €, 352,75 € und 6,47 € im Plus. Das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... wies nach einem Übertrag vom Konto der Mutter des Angeklagten in Höhe von 3.800,- € am 04.01.2013 ein Positivsaldo von 338,50 € auf.

51. (Bd. III Bl. 1141 ff.)

Der Angeklagte wurde im April 2013 von ... mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt (HA 13/114/MAT). Tatsächlich reichte der Angeklagte beim Amtsgericht Bad Kissingen den Scheidungsantrag ein. Dem Schreiben des Angeklagten vom 08.05.2013 entsprechend überwies ... bzw. dessen Mutter am 13.05.2013 1.275,52 € auf das Konto Nr. ... bei der F. Bank. Der Betrag setzte sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Kostenvorschuss für das Gericht zusammen. Die 438,- € für Gerichtskosten zahlte der Angeklagte nicht ein, weswegen das Scheidungsverfahren vom Gericht nicht weiterbetrieben wurde. Eine Rückzahlung des Kostenvorschusses an Axel Mattstedt erfolgte ebenfalls nicht.

Nachdem die beiden Geschäfstkonten bei der Sparkasse ... zum 23.04.2013 aufgelöst worden waren, verfügte der Angeklagte nur noch über die beiden Geschäftskonten bei der F. Bank. Die Kontostände auf diesen beiden Konten lagen per 31.05.2013 mit 160,42 € im Soll bzw. mit 118,86 € im Haben. Der Angeklagte war wegen seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, den Kostenvorschuss an das Gericht weiterzuleiten.

52. (Bd. II Bl. 588 ff.)

Der Angeklagte wurde im November 2012 von ... mit der Geltendmachung einer Forderung gegen dessen ehemalige Freundin ... beauftragt (HA 12/162/EIS). Nach dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Coburg vom 19.07.2013 im Verfahren 14 C 444/13 hatte ... an ... 714,- € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Sie trug auch die Kosten des Verfahrens. ... übergab dem Angeklagten am 30.07.2013 einen Betrag von 700,- € und am 21.08.2013 weitere 711,64 € in bar, wobei im Gesamtbetrag bereits die dem Angeklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 241,34 € und 135,- € verauslagte Gerichtskosten enthalten waren. Der Angeklagte hatte an ... 1.035,30 € sowie von der Landesjustizkasse ... Ende Juli 2013 zurückerstattete 90,- € Gerichtskosten auszureichen. Tatsächlich leistete der Angeklagte bis heute keine Zahlung an .... Vielmehr verwendete er das Geld für sich.

Per 31.07.2013 befanden sich die beiden Geschäftskonten bei der F. Bank mit 6,31 € bzw. 187,50 € im Haben, per 31.08.2013 wiesen sie Haben von 308,69 € bzw. 432,58 € auf. Zum Zeitpunkt der Kanzleischließung Ende Dezember 2012 befanden sich auf dem Konto Nr. 1131324 ein Haben von 25,24 €. Das Konto Nr. ... lag mit 10,14 € im Soll.

Den Mandanten entstand durch nicht geleistete Zahlungen entsprechender Schaden. Im Übrigen war mangels anderweitiger eigener Mittel des Angeklagten jedenfalls die Rückzahlung erheblich gefährdet.

II. 19 Fälle des Betruges Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen den Mandanten gegenüber, zur Aufrechterhaltung seines Kanzleibetriebs und für seine Lebensführung benötigte der Angeklagte Geld. Die Mandate wurden weniger, so dass es dem Angeklagten immer weniger gelang, mit eingehenden Geldern bereits entstandene Lücken vorläufig zu schließen. Die Banken waren nicht bereit, weitere Kredite zu gewähren. Der Angeklagte beschloss daher Verwandte, Freunde, Bekannte und Mandanten unter Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit um Darlehen zu bitten. Dabei wusste er, dass die Darlehensgeber nur aufgrund seiner wahrheitswidrigen Schilderungen von lediglich kurzfristigen Finanzengpässen und wegen seiner Berufsstellung als Rechtsanwalt, aber auch aufgrund der teils langjährigen Freundschaften die Kredite gewährten. Sie vertrauten darauf, dass sie ihr Geld entsprechend der Darlehensvereinbarungen zurückerhalten würden. Keinem der Darlehensgeber war die tatsächliche desaströse finanzielle Lage des Angeklagten bekannt. Der Angeklagte wusste jedoch von Anfang an, dass er zur Rückzahlung nicht in der Lage sein würde. Ihm kam es allein darauf an, an die Darlehensbeträge zu gelangen. Den Darlehensgebern entstand entsprechender Schaden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1. (Bd. III Bl. 826 ff.)

Am 17.03.2009 schloss der Angeklagte mit ..., einer Freundin aus Studienzeiten, einen Darlehensvertrag über 3.500,- €. Das Geld wurde dem Angeklagten in bar ausgehändigt. Die Rückzahlung sollte spätestens Ende Mai 2009 erfolgen. Der Angeklagte gab bei Vertragsschluss bewusst wahrheitswidrig an, dass er lediglich einen kurzfristigen finanziellen Engpass habe und dringend Geld brauche, um diesen zu überbrücken. Er könne das Geld ohne Probleme zurückzahlen.

Tatsächlich erfolgte, wie von Anfang an beabsichtigt, zunächst keinerlei Rückzahlung. Erst nachdem ... einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragt hatte, stellte der Angeklagte einen vordatierten Verrechnungsscheck auf 27.08.2009 aus, der kurz darauf eingelöst wurde.

Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte sie keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

2. (Bd. III Bl. 888 ff., 969 ff.)

a) Am 28.05.2010 gewährte ...r, ein alter Freund des Angeklagten, diesem ein Darlehen von 2.500,- €. Er übergab den Betrag in bar an den Angeklagten. Der Angeklagte erklärte ..., er benötige das Geld, um einen kurzfristigen finanziellen Engpass zu überbrücken. Ein konkreter Rückzahlungstermin war nicht vereinbart. Der Angeklagte erklärte jedoch, dass er das Geld zurückzahlen könne und dies auch tun werde. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten gewährte ... ihm das Darlehen. Tatsächlich erfolgte, wie von Anfang an beabsichtigt, keine Rückzahlung. Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er ihm das Darlehen - jedenfalls in dieser Höhe - nicht gewährt. Ihm entstand entsprechender Schaden.

b) Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt 2011 oder 2012 bat der Angeklagte ... erneut um ein Darlehen. Dabei gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er das Geld für eine Verlagerung seiner Kanzlei in sein Wohnhaus benötige. ... händigte dem Angeklagten in einem Park auf der Bertelsdorfer Höhe in Coburg die 1.000,- € in bar aus.

Auch in diesem Fall war kein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart. Der Angeklagte gab an, dass er das Geld zurückzahlen könne und dies auch tun werde. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten gewährte Jochen Schmeißer das Darlehen. Tatsächlich erfolgte auch in diesem Fall, wie von Anfang an beabsichtigt, keine Rückzahlung. Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er ihm das Darlehen - jedenfalls in dieser Höhe - nicht gewährt. Ihm entstand entsprechender Schaden.

3. (Bd. III Bl. 835 ff.)

Am 02.07.2010 schloss der Angeklagte mit ... einen schriftlichen Darlehensvertrag über 4.000,- €. Das Geld wurde dem Angeklagten in bar übergeben. Es sollte zu gegebener Zeit zurückgezahlt werden. Der Angeklagte spiegelte bewusst wahrheitswidrig vor, dass er jederzeit zur Rückzahlung in der Lage wäre. Zur Stärkung seiner Position und Sicherung des Rückzahlungsanspruchs trat er eine Forderung an die Bausparkasse ... an ... ab.

Im Vertrauen auf die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten und aufgrund des hohen Vertrauensvorschusses, den der Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt für ihn genoss, gewährte ... das Darlehen. Tatsächlich erfolgte zunächst keinerlei Rückzahlung. Kurt Brehm entstand entsprechender Schaden. Hätte er um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er diesem das Geld - jedenfalls in dieser Höhe - nicht gegeben. Erst einige Zeit später zahlte der Angeklagte das Darlehen in kleinen Raten - „scheibchenweise“ - an ... zurück. Beide gehen davon aus, dass das Darlehen nunmehr vollständig zurückbezahlt ist.

4. (Bd. II Bl. 606 ff.) Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im März 2011 schloss der Angeklagte mit ... einen schriftlichen Darlehensvertrag über 17.000,-€. Das Darlehen sollte nach 4 Monaten mit 8% Zinsen zurückgezahlt werden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der wahrheitswidrigen Schilderungen des Angeklagten, dass er einen kurzzeitigen finanziellen Engpass habe und in Kürze von zwei Mandanten größere Geldbeträge erhalten werde, die eine schnelle Rückzahlung ermöglichen würden, überwies ... dem Angeklagten am 10.03.2011 den Betrag von 17.000,- € auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ...

Der Angeklagte wusste bereits bei Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung am Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er zunächst keinerlei Rückzahlung. Erst nach mehrfachen Mahnungen zahlte der Angeklagte im Januar, Februar, und Juli 2013 sowie am 06.09.2013 in Teilbeträgen insgesamt 14.500,- € zurück, sodass noch 2.500,- € offenstehen.

Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

5. (Bd. II Bl. 631 ff.)

Am 06.02.2012 schloss der Angeklagte mit Dr. ... in Co. einen schriftlichen Darlehensvertrag über 25.000,- €. Das Darlehen sollte nach 2 Monaten mit 5% Zinsen zurückgezahlt werden. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeklagte Dr. .... bewusst wahrheitswidrig, dass er hohe Außenstände habe. Er werde seine Kanzlei in Kürze schließen und benötige zur Überbrückung bis dahin akut Geld. Die Rückzahlung sei kein Problem.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten, den er seit vielen Jahren kannte und dem er vertraute, überwies Dr. ... dem Angeklagten am 07.02.2012 den Darlehensbetrag von 25.000,- € auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ...

Der Angeklagte wusste bereits bei Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung am Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er zunächst keinerlei Rückzahlung. Erst auf mehrfache Mahnungen, Fristsetzungen und die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch Dr. ... leistete der Angeklagte ab dem 22.05.2012 mehrere Teilzahlungen. Nachdem im Dezember 2012 mehrere Kontenpfändungen mangels Deckung der Konten erfolglos blieben, ließ Dr. ... im Januar 2013 eine Zwangssicherungshypothek auf das Grundstück P.-äcker 2b eintragen. Um der drohenden Zwangsversteigerung zu zuvorzukommen, zahlte der Angeklagte am 22.01.2013 schließlich den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Restbetrag von ca. 13.000,- €.

Hätte Dr. ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

6. (Bd. III Bl. 845 ff.)

Am 22.05.2012 schloss der Angeklagte mit ... einen schriftlichen Darlehensvertrag über 5.000,- €. Das Darlehen sollte nach 5 Monaten, das heißt spätestens bis 22.10.2012, zurückgezahlt werden. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeklagte ... bewusst wahrheitswidrig, dass er lediglich kurzfristige finanzielle Probleme habe. Er habe Schwierigkeiten mit Zahlungseingängen in der Kanzlei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Schilderungen des Angeklagten überwies ... am 22.05.2012 den Darlehensbetrag auf das Konto Nr. ... bei der F. Bank.

Der Angeklagte wusste bereits bei Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er zunächst keinerlei Rückzahlung. Erst nach mehrfachem Mahnungen und Fristsetzungen zahlte der Angeklagte im August 2013 einen Betrag von 3.000,- € in bar an ... Die Restzahlung von 2.000,- € steht noch offen.

Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

7. (Bd. II Bl. 643 ff.)

a) Kurz vor dem 09.11.2012 schloss der Angeklagte mit ... in Kr. zunächst einen mündlichen Darlehensvertrag, der am 09.11.2012 in einem schriftlichen Darlehensvertrag über zinslose 27.500,- € niedergelegt wurde. Das Darlehen sollte nach 6 Monaten zum 09.05.2013 zurückgezahlt werden, anderenfalls wären Laufzeit und Zinsen neu zu verhandeln. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass er hohe Außenstände habe. Er werde seine Kanzlei in Kürze schließen und in ein Angestelltenverhältnis wechseln. Er benötige das geliehene Geld nur zur kurzfristigen Überbrückung. Die Rückzahlung sei kein Problem. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten, den ... seit vielen Jahren kannte und dem er vertraute, überwies ... dem Angeklagten auf dessen Konto Nr. ... bei der F. Bank am 08.11.2012 und 09.11.2012 jeweils 10.000,- € und am 12.11.2012 5.000,- €. Weitere 2.500,- € händigte ... dem Angeklagten am 09.11.2012 in bar aus.

b) Am 18.01.2013 gewährte ... dem Angeklagten ein weiteres zinsloses Darlehen in Höhe von 11.000,- € zu den oben genannten Bedingungen. Dabei gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, dass er zu dem bereits im November 2012 angegebenen Zwecke noch mehr Geld benötige. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten und die langjährige Bekanntschaft überwies ... am 21.01.2013 10.000,- € auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse ... Die restlichen 1.000,- € händigte er dem Angeklagten am 18.01.2013 in bar aus.

c) Am 04.11.2013 schlossen der Angeklagte und ... einen Darlehensvertrag über weitere 5.000,- €, die Helmut Wesolek dem Angeklagten in bar aushändigte. Die Rückzahlung sollte bis 30.11.2013 erfolgen. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass er nochmals dringend Geld brauche, weil sein Wechsel in ein Angestelltenverhältnis nicht so wie geplant laufe. Er könne das Geld sehr schnell zurückzahlen, weil er Hilfe von Verwandten bekomme. Im Vertrauen auf diese Angaben gewährte ... das weitere Darlehen.

Der Angeklagte wusste bereits beim jeweiligen Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er keinerlei Rückzahlung.

Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

Im Januar 2014 ließ ... in Höhe von 43.500,- € eine Buchgrundschuld auf das Grundstück P.-äcker 2b eintragen.

8. (Bd. III Bl. 874 ff.)

Am 14.01.2013 schloss der Angeklagte mit seinem Schwiegervater ... einen schriftlichen Darlehensvertrag über 14.000,- €. Die Rückzahlung sollte bis 20.04.2013 erfolgen. Der Angeklagte wusste, dass sein Schwiegervater dement war und die Bedeutung eines Darlehens nicht mehr verstand, ihm jedoch als Angehöriger vertraute und aufgrund dessen das Darlehen gewährte. ... hob von seinem Konto am 14.01.2013 14.000,- € ab und übergab das Geld dem Angeklagten in bar.

Der Angeklagte wusste, dass er zur Rückzahlung am Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er keinerlei Zahlung.

Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst und die Bedeutung des Darlehensvertrages erkannt, hätte er keinen Darlehensvertrag geschlossen.

Die Betreuerin von ..., ..., die erst im Januar 2014 im Zuge der Verhaftung des Angeklagten von dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Situation Kenntnis erlangte, hat am 24.02.2014 Strafantrag gestellt.

9. (Bd. III Bl. 795 ff.)

a) Um Weihnachten 2012 herum bat der Angeklagte ..., eine gute und langjährige Freundin, telefonisch, ihm 20.000,- € zu leihen. Dabei gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er lediglich einen kurzfristigen finanziellen Engpass habe und das Geld zur Bezahlung von bereits erbrachten Handwerkerleistungen benötige.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und dessen Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit und wegen des Vertrauens aufgrund der langjährigen Freundschaft schloss Gudrun Vogler am 13.02.2013 mit dem Angeklagten einen schriftlichen zinslosen Darlehensvertrag über 20.000,- €, die bis 31.08.2013 zurückgezahlt werden sollten. ... überwies am selben Tage 20.000,- € auf das Konto Nr. ... des Angeklagten bei der Sparkasse ...

b) Am 18.03.2013 schloss der Angeklagte mit ... einen schriftlichen Darlehensvertrag über weitere 4.000,- €. Dieser Betrag sollte samt 5% Zinsen bis 10.04.2013 zurückgezahlt werden. Zur Begründung seiner Bitte nach einem weiteren Darlehen gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, dass er das Geld für die Begleichung von Steuerschulden benötige und das Darlehen binnen eines Monats zurückzahlen könne. Im grenzenlosen Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überwies ... am 18.03.2013 4.000,- € auf das vorgenannte Konto bei der Sparkasse ...

Tatsächlich erfolgte in beiden Fällen, wie von Anfang an beabsichtigt, trotz Zahlungsaufforderungen und Erwirken eines Mahnbescheids keine Rückzahlung. Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte sie ihm kein Darlehen gewährt.

10. (Bd. III Bl. 866 ff.)

a) Am 22.04.2013 schloss der Angeklagte mit Dr. ... einen schriftlichen Darlehensvertrag über 15.000,- €. Das Darlehen sollte mit 3,5% Jahreszinsen bis 31.12.2013 zurückgezahlt werden. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass er infolge der Übernahme des elterlichen Wohnhauses in einem finanziellen Engpass sei. Er brauche Geld für Umbau bzw. Ausbau und müsse bereits offene Handwerkerrechnungen bezahlen. Im Vertrauen auf die Rückzahlungsfähigkeit und die Richtigkeit der Schilderungen des Angeklagten, mit dem Dr. ... seit Jahren befreundet war, händigte ihm dieser am 22.04.2013 die 15.000.- € in bar aus.

b) Am 31.05.2013 gewährte Dr. ... dem Angeklagten ein weiteres Darlehen in Höhe von 4.700,- € zu den oben genannten Bedingungen. Dabei gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, dass er noch mehr Geld benötige, um eine weitere offenstehende Handwerkerrechnung zu bezahlen. In einem Schreiben vom 28.05.2013 erklärte der Angeklagte, dass er nur kurzfristige finanzielle Hilfe benötige. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und die langjährige Bekanntschaft händigte Dr. ... dem Angeklagten am 31.05.2013 das Geld in bar aus.

c) Am 12.07.2013 schlossen der Angeklagte und Dr. ... einen Darlehensvertrag über weitere 9.500,- €, die ebenfalls bis 31.12.2013 zurückgezahlt werden sollten. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass er nochmals dringend Geld brauche, weil das erste Darlehen nicht ausreichend sei. Die Rückzahlung stelle kein Problem dar. Im Vertrauen auf diese Angaben gewährte Dr. ... das weitere Darlehen und übergab die 9.500,- € am 12.07.2013 in bar.

Dr. ... vertraute in allen Fällen auf die Angaben des Angeklagten und den von ihm erweckten Anschein, die Darlehen bis 31.12.2013 zurückzahlen zu können. Der Angeklagte wusste bereits beim jeweiligen Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung am Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er keinerlei Rückzahlung.

Hätte Dr. ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

Im Mai oder Juni 2014 ließ Dr. ... auf das Grundstück P.-äcker 2b eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 29.403,- € eintragen.

11. (Bd. III Bl, 809 ff.)

Am 02.07.2013 schloss der Angeklagte mit ... einen Darlehensvertrag über 7.500,- €. Das Darlehen sollte in drei Raten von jeweils 2.500,- € zum 31.07.2013, 30.08.3013 und 30.09.2013 zurückgezahlt werden. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeklagte ..., dass er das Geld kurzfristig für Renovierungsarbeiten und die Trennung von seiner Ehefrau benötige. Die Rückzahlung sei kein Problem. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und dessen Fähigkeit, die Rückzahlung zu bewirken, überwies ... am 02.07.2013 dem Angeklagten den Darlehensbetrag auf das Konto Nr. ... bei der F. Bank.

Der Angeklagte wusste bereits bei Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er zunächst keinerlei Rückzahlung. Erst nach mehrfachen Mahnungen zahlte der Angeklagte im Oktober 3.500,- € in bar an ... Die Restzahlung von 4.000,- € steht noch aus.

Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gewusst, hätte er keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

12. (Bd. III Bl. 859 ff.)

Am 11.10.2013 schloss der Angeklagte mit ... einen schriftlichen Darlehensvertrag über 5.000,- €. Das zinslose Darlehen sollte bis spätestens 11.04.2014 zurückgezahlt werden. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeschuldigte ... bewusst wahrheitswidrig, dass er das Geld benötige, um einen Kredit an seinen Schwiegervater zurückzuzahlen. Dieser habe ihm für den Hausumbau Geld geliehen, das er jetzt nach der Trennung des Angeklagten von seiner Frau zurückhaben wolle. Im Vertrauen auf diese Angaben des Angeklagten und die langjährige Freundschaft übergab ... diesem am 11.10.2013 den Darlehensbetrag in bar.

Der Angeschuldigte wusste bereits bei Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung am Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er keine Zahlung.

Hatte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeschuldigten gewusst, hätte er keinen Darlehensvertrag mit ihm geschlossen.

13. (Bd. III Bl. 858 ff.) Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt Anfang November 2013 schloss der Angeklagte mit ... einen Darlehehsvertrag über 1.000,- €, die binnen 4 Wochen zurückgezahlt werden sollten. Bei Vertragsschluss erklärte der Angeschuldigte..., dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und kurzfristig Geld benötige, das er binnen 4 Wochen zurückzahlen werde. Im Vertrauen darauf und wegen der langjährigen Freundschaft war Werner Fürst zur Darlehenshingabe bereit. Er händigte die 1.000,- € in bar an den Angeschuldigten aus.

Der Angeklagte wusste bereits bei Vertragsschluss, dass er zur Rückzahlung am Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage sein würde. Tatsächlich leistete er keine Rückzahlung.

Hätte ... um die wahren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeschuldigten gewusst, hätte er den Darlehensvertrag - jedenfalls in dieser Höhe - nicht mit ihm geschlossen.

Am 24.02.2014 beantragte die W. Bausparkasse AG beim Amtsgericht Coburg die Zwangsversteigerung des Anwesens P.-äcker 2 b. Der Angeklagte hing sehr an seinem Elternhaus und wollte dieses eigentlich nicht verkaufen, sondern behalten. Um jedoch einer Zwangsversteigerung zuvorzukommen, betrieb er schließlich doch den Verkauf des Grundstückes. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. ... in Coburg vom 27.08.2014 (UR-Nr. 1898-L-14) verkaufte er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 165.000,- € an das Ehepaar ... und ... Von dem Verkaufserlös sollen zunächst die Darlehen bei der W. Bausparkasse AG und der Sparkasse ... sowie die durch eine Grundschuld gesicherte Darlehensforderung des ... in Höhe von 43.500,- € und die durch eine Zwangshypothek gesicherte Forderung des Dr. ... in Höhe von 29.403,- € bezahlt werden. Die Abwicklung soll über den Verteidiger des Angeklagten erfolgen. Der verbleibende Rest des Kaufpreises soll für Verfahrenskosten verwendet werden. Insgesamt reicht der Verkaufserlös jedoch nicht, um sämtliche Verbindlichkeiten des Angeklagten zu erfüllen.

D. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte ist schuldig der Untreue in 52 Fällen und des Betruges in 19 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 266 Abs. 1, Abs. 2, 247, 53, 46 a StGB.

1. In 52 Fällen hat der Angeklagte jeweils den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erfüllt.

Dem Angeklagten oblag kraft Gesetzes, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Als Rechtsanwalt war er gegenüber seinen Mandanten in Zivilprozessen und sonstigen vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zur Weiterleitung eingegangener Zahlungen - Zahlungen von Mandanten zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte, Zahlungen Dritter zur Weiterleitung an Mandanten oder die Einzahlung beziehungsweise Rückleitung von Gerichtskosten - verpflichtet. Gemäß § 43 a Abs. 5 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Gegen diese Treuepflicht verstieß der Angeklagte, indem er die eingehenden Zahlungen nicht einem Anderkonto zuführte, über welches er auch nicht verfügte, und sie auch nicht unverzüglich entsprechend dem Verwendungszweck weiterleitete. Durch dieses Verhalten fügte er den jeweils Berechtigten Vermögensnachteile zu. Ausreichend hierfür ist eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Eine solche liegt dann vor, wenn die Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet. Zwar reicht eine bloße zeitliche Verzögerung der Weiterleitung von Geldern für die Annahme eines Vermögensnachteils nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2003, 3 StR 276/03). Auch genügt eine zweckwidrige Verwendung der Gelder für sich genommen noch nicht. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist jedoch anzunehmen, wenn der Angeklagte, der die Gelder nicht auf einem Anderkonto einzahlt, sondern auf seinem normalen Geschäftskonto belässt, selbst nicht überausreichend eigene flüssige Mittel verfügt, um die entsprechenden Beträge vollständig auszukehren (BGH, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009, 2 Ss 197/09). In solchen Fällen ist die Gefahr eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils bereits derart groß, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine Minderung des Gesamtvermögens für den jeweils Berechtigten darstellt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im genannten Tatzeitraum verfügte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt - insbesondere nicht zu den Zeitpunkten der Zahlungseingänge beziehungsweise den Terminen für die Weiterleitung - über ausreichend eigene flüssige Mittel, um die Auszahlungen jederzeit bewirken zu können. Vielmehr konnte der Angeklagte nur mit Geldern aus anderen Mandaten beziehungsweise mit der Inanspruchnahme „erschlichener“ Privatdarlehen ausstehende Zahlungen bewirken. Der Angeklagte war im Tatzeitraum bereits erheblich verschuldet und nicht mehr in der Lage, sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen.

In den Fällen, in denen der Angeklagte im Rahmen seines Mandates Zahlungen beim Gegner anforderte, es zu eigenen Zwecken verwendete oder den Zahlungseingang gegenüber dem Mandanten ableugnete, liegt Untreue durch aktives Tun vor.

Soweit er eingehende Gelder ohne besonderes Tätigwerden lediglich nicht weiterleitete, sondern auf seinem Geschäftskonto beließ, verwirklichte er den Untreuetatbestand durch Unterlassen.

Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich. Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung der Gelder und seine finanzielle Lage waren ihm bei der zweckwidrigen Verwendung der Mandantengelder durchweg bekannt.

2. In den 19 Fällen unter C. II. hat der Angeklagte - insoweit ist das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29.08.2014 auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung in Rechtskraft erwachsen - jeweils den Straftatbestand des Betruges erfüllt.

3. Der Angeklagte handelte in allen Fällen, gewerbsmäßig gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB. Gewerbsmäßig handelt danach, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt dabei stets Eigennützigkeit voraus. Zwar verwendete der Angeklagte die jeweiligen Gelder auch zur Auszählung anderer ausstehender Mandantengelder. Gleichwohl handelte er auch eigennützig. Die Rechtsanwaltskanzlei war seine einzige Einnahmequelle. Mit diesen Einnahmen bestritt er den Lebensunterhalt seiner Familie. Auch zu diesem Zwecke dienten die in Anspruch genommenen Gelder, da die Einnahmen aus der Kanzlei hierfür nicht mehr ausreichend waren.

4. Sämtliche Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

E. Strafausspruch

I. Strafzumessung bei den Untreuestraftaten

Das Gesetz sieht in § 266 Abs. 1 StGB jeweils einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB - die vorliegend gegeben sind - beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Vorliegend sind in allen Fällen die Voraussetzungen des § 46 a StGB erfüllt. Der Angeklagte war stets bemüht, die Schäden wiedergutzumachen. So hat er in einem Großteil der Fälle unter C. I. die Schäden vollständig beziehungsweise, zumindest teilweise ausgeglichen. Auch in den Fällen unter C. II. 1., 3., 4., 5., 6. und 11. zahlte der Angeklagte die Darlehen ganz beziehungsweise teilweise zurück. Zwischenzeitlich hat er sein Elternhaus, an dem er sehr hing, verkauft und hat mit dem Verkaufserlös weitere Schadensersatzzahlungen geleistet. Liegen wie vorliegend zugleich ein vertypter Milderungsgrund und ein besonders schwerer Fall vor, so ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu entscheiden, ob der Strafrahmen für den besonders schweren Fall nach § 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen ist oder ein besonders schwerer Fall insgesamt zu verneinen und der Regelstrafrahmen anzuwenden ist (Schönke/Schröder, Stree/Kinzig, Strafgesetzbuch, 29. Auflage, § 50 Rdnr. 7). Im vorliegenden Fall kommt die Kammer im Ergebnis dazu, wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 46 a StGB die Annahme eines besonders schweren Falles zu verneinen und jeweils den für den Angeklagten gegenüber einer Verschiebung des Strafrahmens für den besonders schweren Fall gemäß § 49 Abs. 1 StGB günstigeren Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1 und 266 Abs. 1 StGB anzuwenden. Eine weitere Strafrahmenverschiebung kommt wegen § 50 StGB nicht in Betracht.

II. Konkrete Strafzumessung

Aus dem festgestellten Strafrahmen sind zunächst für alle Fälle Einzelstrafen zu bilden. Insgesamt kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er nicht vorbestraft ist und weitgehend geständig war. Er hat bereits einige Monate Untersuchungshaft verbüßt. Die Verfahrensdauer war lang. Er wird einer Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht mehr nachgehen. Weiterhin hat er in einem großen Teil der Fälle ganz oder teilweise Schadenswiedergutmachung geleistet. Auch spricht für den Angeklagten, dass er nunmehr sein Elternhaus, an dem er sehr hing, verkauft hat und den Erlös zur Schadenswiedergutmachung verwendet hat. Soweit der Angeklagte die Untreuetaten durch Unterlassen begangen hat, wird der Strafrahmen gemäß § 13 Abs. 2 StGB gemildert.

Gegen den Angeklagten sprechen die Vielzahl der Fälle sowie die teils beträchtlichen Schadenshöhen.

Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen.

Für die Fälle unter C. I.:

C. I. 7.:

8 Monate Freiheitsstrafe,

C. I. 12.:

10 Monate Freiheitsstrafe,

C. I.17 (Schaden 21.189,19 €):

7 Monate Freiheitsstrafe,

C. I. 37.:

7 Monate Freiheitsstrafe,

C. I. 48.:

8 Monate Freiheitsstrafe und

für die übrigen Fälle unter C. I.: jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe.

Für die Fälle des Betruges wurden im Urteil des Landgerichts Coburg bereits rechtskräftig Einzelstrafen von 7mal 9 Monaten und 12mal 7 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

III. Gesamtstrafenbildung

Aus den Einzelstrafen war unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe bei Nichterreichen der Summe aller Einzelstrafen gemäß §§ 53 Abs. 1., 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet dabei eine solche von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

H. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465, 473 StPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

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(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen


Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

Referenzen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.