Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Autounfalls.

Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma … die - neben ihm als einzigen Kommanditisten - Komplementärin der Firma … ist, bei welcher der Beklagte zu 1) angestellt war. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversichert des Unfallwagens.

Am 07.02.2013 war der Kläger Beifahrer im Pkw Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1) war. Ihre gemeinsame Fahrt führte den Kläger und den Beklagten zu 1) von der Firma in … in das Jagdgebiet des Beklagten zu 1). Auf dem Hinweg machten sie Station in … beim Sägewerk … Außerdem besuchte der Beklagte zu 1) in …, um sich dort eine Waffe anzusehen. Nach einer Mittagseinkehr in … setzten sie die Fahrt fort. Der Kläger nahm bei der nächsten Station in … einen Termin bei seinem Holzhändler wahr. Anschließend wollte er die Arbeiten auf einer Baustelle in … kontrollieren. Sodann war geplant, in … im Schützenverein mit dem Luftgewehr zu schießen. Zuletzt sollte der Beklagte zu 1) vor seiner Rückkehr nach … den Kläger wieder in … absetzen. Jedoch kam es bereits kurz hinter … zu dem streitgegenständlichen Unfall.

Gegen 14.30 Uhr kam der Beklagte zu 1) aus unerklärlichem Grund auf der B… von der Straße ab. Das Fahrzeug prallte mit der Beifahrerseite gegen einen Baum. Der Kläger wurde erheblich verletzt, insbesondere zog er sich eine offene Ellenbogenfraktur zu. Für die Unfallfolgen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klage vom 30.03.2016, dort Bl. 24 ff d.A..

Durch den Unfall beschädigt wurden - wie unstreitig gestellt (Bl. 112, 115 d.A.) - folgende im Eigentum des Klägers stehende Gegenstände:

– handgefertigte Schuhe, Anschaffungskosten 217,- € am 16.02.2012 - Hose, Anschaffungskosten 99,- € am 07.06.2012 - Boxershorts, Anschaffungskosten 39,90 € am 10.04.2012 - Walkjanker, Anschaffungskosten 900,- €

– Uhr, Reparaturkosten 176,- €

Auf die Sachschäden zahlte die Beklagtenseite bereits einen Betrag - nach Klägervortrag in Höhe von 475,- € - nach Beklagtenvortrag in Höhe von 450,- € (Bl. 33 unten, Bl. 53 unten d.A.).

Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft des Klägers durch bestandskräftigen Bescheid vom 04.09.2015 (Anlage K7) als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Kläger begehrt neben einem Schmerzensgeld den Ausgleich eigener materieller Schäden einschließlich Fahrten Angehöriger in Höhe von 4.437,69 € (Bl. 33 d.A.) und aus abgetretenem Recht Ersatz des Verdienstausfalls seiner Ehefrau, die als Begleitperson für ihn fungierte, in Höhe von 4.471,- € (Bl. 34 d.A.). Bei dem Unfall sei auch die von ihm getragene Gleitsichtbrille mit Wiederbeschaffungskosten von 900,- € am 06.04.2013 zerstört worden. Für Mehraufwendungen durch dem Kläger nicht mehr selbst mögliche Verrichtungen beantragt er für den Zeitraum vom 07.02.2013 bis zur Klageerhebung 5.349,18 € (Bl. 36, 37 d.A.). Auch in Zukunft werde der Kläger die für Haus und Liegenschaften erforderlichen Arbeiten nicht mehr ausführen und auch nicht, wie zuvor, hausschlachten können. Er verliere zudem Mieteinnahmen, da er ein geplantes Heizhaus nicht habe erbauen können (Bl. 35 d.A.).

Nach Auffassung des Klägers steht seinen Ansprüchen ein Haftungsausschluss nach SGB VII nicht entgegen, da mit dem Privatwagen des Beklagten eine Fahrt unternommen worden sei, die auch Privatinteressen gedient habe. Es handele sich um einen Wegeunfall. Die Nutzung des Privat-Pkw des Beklagten zu 1) sei nicht betrieblich veranlasst gewesen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger einen materiellen Schaden in Höhe von 8.908,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 29.03.2016 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger einen Teilschmerzensgeldbetrag für alle bisher eingetretenen Verletzungsfolgen (BGH NJW 2004, 1243) in Höhe von mindestens 35.000,00 € zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldbetrag wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

  • 3.Für die Zeit der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden die Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom Unfallereignis, dem 07.02.2013, bis zur Klageerhebung einen weiteren Betrag in Höhe von 5.349,18 € für die entsprechenden nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger auch für alle absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden (BGH ZFS 2006, 381), die kausal aus dem Unfallereignis resultierenden Schadenersatzansprüche zu ersetzen hat. Ferner haben die Beklagten für die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der außergerichtlichen Tätigkeit anwaltliche Gebühren in Höhe von 2.423,79 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie machen geltend, dass die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII eingreife. Es handele sich nicht um einen Wegeunfall, weil dieser nur den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle erfasse. Es läge ein Betriebswegeunfall und damit ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 I SGB VII vor. Für die weiteren Einwände der Beklagten gegen den geltend gemachten Personenschaden wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 02.05.2016, dort Bl. 52 f d.A..

Für beschädigte Gegenstände könne der Kläger nur den Zeitwert, nicht den Neuwert verlangen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) im Termin vom 09.09.2016 persönlich angehört.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2016 (Bl. 75 ff d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.1. Der Kläger vermag mit seinen Anträgen nicht durchzudringen, weil die Haftung für Personenschäden im Verhältnis zwischen den Parteien nach § 105 I 1 SGB VII ausgeschlossen ist. Ihm zustehende Ansprüche für bereits entstandene Sachschäden sind durch Erfüllung erloschen; zukünftige stehen nicht zu erwarten. Die von ihm geltend gemachten abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau bestehen nicht.

1.1.1. Ansprüche des Klägers

a) Ansprüchen des Klägers aus § 823 I, II BGB, § 229 StGB bzw. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG steht - soweit es um den Ersatz von Personenschäden geht - der Haftungsausschluss nach § 105 I 1 SGB VII entgegen.

Nach § 105 I 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

aa) Der Unfall des Klägers und des Beklagten zu 1) vom 07.02.2013 stellt einen Versicherungsfall im Sinne der Vorschrift dar. Dies steht durch die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 04.09.2015 (Anlage K7) gemäß § 108 I SGB VII fest.

bb) Hiermit verbindet sich der Haftungsausschluss nach § 105 I 1 SGB VII, weil keiner der genannten Ausnahmetatbestände; die - hier nicht im Raum stehende - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles oder ein Unfall auf einem Arbeitsstättenweg nach § 8 II SGB VII, eingreift.

Arbeitsstättenwege sind solche, die aus dem privaten Bereich zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit und danach zurück führen und solche, die in die versicherte Tätigkeit eingeschoben werden. Die Abgrenzung erfolgt danach, in welcher inhaltlichen Zielrichtung die Fortbewegung erfolgt; ob dies also in Ausführung der versicherten Tätigkeit geschieht (vgl. Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB VII, April 2015, EL 85, § 8 Rn. 179, 191 ff, 197 b, 217; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 2016, § 8 SGB VII, Rn. 13). Für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsstättenweg und einem Betriebs Weg kommt es auf die Örtlichkeit und den Zusammenhang mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten an (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 334/04).

Im vorliegenden Fall fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) entlang ihrer Route unterschiedliche Punkte mit teils privaten, teils betrieblichen Anliegen an. Entscheidend ist für die Einordnung der Art des Weges das konkrete Wegstück, auf dem sich der Unfall ereignete. Dies war der Fall zwischen … wo der Kläger sich im Betriebsinteresse mit einem Holzhändler traf und … wo er eine Baustelle kontrollieren wollte. Sowohl Startals auch Endpunkt der Etappe waren daher betriebsbezogen. Es liegt aus diesem Grund kein Arbeitsstättenwegeunfall, sondern ein Betriebswegeunfall vor, der vom gesetzlichen Haftungsausschluss für Personenschäden erfasst ist.

cc) Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII bezieht sich lediglich auf Personenschäden. Darunter ist der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit trifft. Hierunter fällt zum einen der rein immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), aber auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden, der als Folge der Körperverletzung auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az.: III ZR 191/11).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass nicht nur der eingeklagte Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern auch Fahrtkosten, Besuchskosten und Mehraufwendungen von dem Haftungsausschluss erfasst sind. Die diesbezüglichen Kosten gelten als durch die Versicherungsleistungen abstrakt abgegolten (vgl. Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 2016, § 104 SGB VII, Rn. 15). Dem steht es auch nicht entgegen, wenn diese Positionen mit den Versicherungsleistungen nicht deckungsgleich sind. Die sich ergebenden Leistungsunterschiede, die sich je nach Situation zu Gunsten oder zu Lasten eines Geschädigten auswirken können, sind systemimmanent und vom Gesetzgeber angesichts des bezweckten Schutzes Geschädigter einerseits und der Enthaftung des beitragszahlenden Unternehmers und dem Betriebsfrieden andererseits bewusst in Kauf genommen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az.: III ZR 191/11).

Auch Ansprüche, die sich auf die Gleitsichtbrille des Klägers beziehen, sind von der Ausschlusswirkung erfasst, weil die Gleitsichtbrille als Sehhilfe ein Hilfsmittel im Sinne des § 8 III SGB VII darstellt, dessen Beschädigung durch die Vorschrift einem Gesundheitsschaden gleichgestellt wird, wenn es sich - wie hier unbestritten vorgetragen - im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß am Körper befand (vgl. Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 2016, § 104 SGB VII, Rn. 14; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. EL, September 2016, § 8 SGB VII, Rn. 33).

b) Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz für Sachschäden sind durch Erfüllung (§ 362 I BGB) erloschen.

Die Haftung der Beklagten für Sachschäden, die von der Wirkung des Haftungsausschlusses nicht erfasst werden, hat die Beklagtenseite auf gerichtliche Nachfrage (Bl. 112 d.A.) dem Grunde nach unstreitig gestellt (Bl. 115 d.A.).

Nach § 249 I BGB ist ein Geschädigter zu stellen, wie er ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand - hier also den Unfall - stünde. Der Kläger kann daher in Höhe von 176,- € die Reparaturkosten für seine Uhr ersetzt verlangen. Für die Schadensbemessung bei den beschädigten Kleidungsstücken ist angesichts des Umstands, dass sie bereits gebraucht waren, eine Abschreibung vorzunehmen (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, 2017, § 249, Rn. 19). Das Gericht geht im Wege der Schätzung (§ 287 I ZPO) davon, dass als Wert für die Bekleidungsstücke mit einem Gesamtanschaffungswert von 1.255,90 € jedenfalls nicht mehr als ein Betrag von 251,18 € angesetzt werden kann. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich die Textilien - soweit vorgetragen - seit dem Vorjahr im Gebrauch des Klägers befanden und Garderobe nicht nur aus modischen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Aspekt der Abnutzung sehr schnell Werteinbußen erleidet. Der Kläger selbst hat zudem vortragen lassen (Bl. 63 d.A.) dass er stets hochwertige Kleidung trage. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er seine Kleidungsstücke allzu lange trägt. Angesetzt wurde daher ein Fünftel des Anschaffungspreises. Nach Addition der Reparaturkosten ergibt sich eine Schadenssumme von 427,18 €. Nachdem die Beklagte jedoch bereits in Höhe von 475,- € bzw. 450,- € Schadenersatz für dieses Positionen geleistet hat, ist der Anspruch voll umfänglich erloschen.

c) Dem Feststellungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil eine Einstandspflicht für Personenschäden, wie dargelegt, nicht besteht. Die vom Kläger nach seinem Vortrag zukünftig befürchteten weiteren Schäden durch die Beeinträchtigungen, die er bei der eigenständigen Ausführung von Arbeiten erlitten hat, zählen jedoch zu den Personenschäden. Soweit für Sachschäden kein Haftungsausschluss besteht, ist nicht ersichtlich, dass solche möglicherweise in Zukunft noch entstehen können, wie es für die Begründetheit des Feststellungsantrags erforderlich wäre.

1.1.2. Abgetretene Ansprüche der Ehefrau des Klägers Aus abgetretenem Recht kann der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen, weil seine Ehefrau durch den Unfall keine eigenen Ansprüche erlangt hat, die sie ihm im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) übertragen konnte.

a) Die Haftpflichtvorschriften in §§ 7, 18 StVG gewähren Schadenersatz nur dem Verletzten selbst.

b) Auf § 823 I BGB kann die Ehefrau des Klägers keine Ansprüche stützen, weil durch den Unfall keines ihrer absolut geschützten Rechtsgüter verletzt wurde. Das Vermögen als solches zählt hierzu nicht. Auch soweit die Ehefrau des Klägers ihre selbständige Arbeit reduzieren musste, kommt eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB nicht in Betracht, da es hierzu eines betriebsbezogenen Eingriffs bedürfte. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist in Gestalt des Unfalls des Klägers jedoch nicht gegeben.

c) Auch § 823 II, § 229 StGB erfassen vom Schutzbereich her nur den Verletzten selbst und stehen daher der Ehefrau des Klägers nicht als Anspruchsgrundlage zur Verfügung.

d) Auf § 826 BGB, der Vermögensschutz gewährt, kann die Ehefrau des Klägers sich nicht stützen, weil schon eine vorsätzliche Schädigung nicht im Raum steht.

e) Ein Anspruch der Ehefrau kann sich auch nicht aus § 280 I BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten. Abgesehen davon, dass der Sachverhalt für eine vertragliche Beförderung des Klägers schon keine Anhaltspunkte liefert, würde es jedenfalls an der erforderlichen Leistungsnähe der Ehefrau des Klägers fehlen, weil diese nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung, also der Fahrt, in Berührung kam und den Gefahren nicht so wie ihr Mann ausgesetzt war (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, 2015, § 328, Rn. 13 ff).

1.2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

2. Die Kostenentscheidung gemäß § 91 I ZPO beruht auf dem vollständigen Unterliegen der Klägerseite.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für das nur für die Beklagtenseite in den Kosten vollstreckbare Endurteil aus § 709 1, 2 ZPO.

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Landgericht Coburg Endurteil, 02. März 2017 - 22 O 155/16 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/11 Verkündet am: 8. März 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 104

Referenzen

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 334/04
Verkündet am:
25. Oktober 2005
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SGB VII §§ 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4; 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3; SGB X § 116

a) Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschädigten
die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten
, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf
einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschränkung
nicht erfasst werden.

b) Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im
Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet
hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten
zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm
und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII
besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend
, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus Anlass eines Verkehrsunfalls entstanden sind. Sara H., die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten unfallbeteiligten Fahrzeugs, und die Geschädigte Ursula N. sind Arbeitskolleginnen. Sie verrichten seit mehreren Jahren Reinigungsarbeiten in einem Hotel, das außerhalb des Firmensitzes ihrer Arbeitgeberin , einer Gebäudereinigungsfirma, gelegen ist. Am 10. Juli 2001 gegen 13.00 Uhr hatten beide Arbeitskolleginnen das Hotel verlassen, um die Heimfahrt anzutreten. Sie begaben sich mit weiteren Mitarbeiterinnen zum Personal- parkplatz des Hotels, der auch von den Reinigungskräften zum Abstellen ihrer Fahrzeuge benutzt wurde. Beim Rückwärtsausparken fuhr Sara H. mit dem auf ihren Vater zugelassenen Pkw Ursula N. an. Diese wurde erheblich verletzt. Die Klägerin erbrachte zum Ausgleich des Personenschadens der Geschädigten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 37.113,60 €.
2
Die auf Ersatz dieser Zahlungen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte infolge gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitge- bers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben.
4
Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.

5
Die Revision hat keinen Erfolg. Allerdings kommt es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an.
6
1. Auch die Revision geht davon aus, dass jedenfalls ein versicherter Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben sei. Die Revisions- erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zustünde. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BT-Drs. 13/2004 S. 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar § 104 SGB VII Rdn. 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl. § 104 Rdn. 20, Kater in Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Unternehmer, der sich und die bei ihm Beschäftigten durch die Beitragszahlungen in die Unfallversicherung von der Haftung grundsätzlich befreit, weiterhin den Unfallversicherungs- oder anderen Sozialversicherungsträgern Ersatz zu leisten hätte. Dies widerspräche dem "Finanzierungsargument" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; Senatsurteil, BGHZ 148, 214, 219). Die Inanspruchnahme der nach §§ 104, 105, 106 SGB VII haftungsprivilegierten Personen für die Folgen eines Unfalls auf einem Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII durch den Sozialversicherungsträger ist deshalb auf dessen originäre Ansprüche nach § 110 SGB X beschränkt (Küppersbusch, NZV 2005, aaO). Um in einem solchen Fall Doppelleistungen an den Geschädigten zu vermeiden, vermindern sich dessen Ersatzansprüche gegen den Schädiger, soweit der Sozialversicherungsträger mit dem Schaden kongruente Leistungen erbringt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3 SGB VII).
7
2. Im übrigen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII angenommen hat, so dass wegen des Haftungsprivilegs der §§ 104, 105 SGB VII kein Anspruch gegen die Unfallverursacherin besteht, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin hätte übergehen können.
8
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass die im selben Betrieb wie die Geschädigte beschäftigte Fahrerin den Verkehrsunfall zwar schuldhaft verursacht hat, jedoch ohne vorsätzlich zu handeln.
9
b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht (Senat BGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.). Diese Beurteilung ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerfreien Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.
10
c) Die von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Annahme der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses.
11
aa) Zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen , ob nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.). Im ersten Fall gelten die Haftungsbefreiungen, die §§ 104, 105 SGB VII an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Schädiger knüpfen. Fehlt es jedoch an diesen besonderen Voraussetzungen, so steht der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleich, so dass es unbillig wäre, ihn gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern durch eine Beschränkung seiner Ansprüche zu benachteiligen. Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwi- schen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).
12
bb) Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist. Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird. Hat ein Versicherter seinen Arbeitsplatz ständig außerhalb des Betriebsgeländes, ist dieser Platz Ort seiner Tätigkeit (vgl. Schmitt, SGB VII, 2. Aufl. § 8 Rdn. 138). Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789).
13
cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Unfallbeteiligten haben sich zum Unfallzeitpunkt noch im Gefahrbereich ihrer gemeinsamen Arbeitsstätte bewegt. Der von ihnen benutzte Parkplatz gehört zwar zum Betriebsgelände des Hotels und nicht zu dem ihres Arbeitsgebers, doch handelte es sich bei dem Hotel um die Arbeitsstätte der Unfallbeteiligten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stellten die Reinigungskräfte ihre Fahrzeuge auf dem Personalparkplatz ab, um sich von dort aus unmittelbar in das Hotel zu ihrer Arbeit zu begeben. Ohne ihre Arbeitsverpflichtung hätten sie sich zur Unfallzeit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gemeinsam auf dem Parkplatz, der für den allgemeinen Verkehr gesperrt ist und abseits der öffentlichen Straße liegt, aufgehalten. Vor Beginn und Beendigung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit entstand auch eine Gefahrensituation, die der des Werksverkehrs auf dem Werksgelände vergleichbar ist. Die Beteiligten unterlagen deshalb nicht lediglich dem allgemeinen Wegerisiko, sondern es bestand eine betriebseigentümliche Gefahrensphäre , solange sich die Arbeitskolleginnen nach Beendigung ihrer Arbeit auf dem Betriebsparkplatz aufhielten, um die Heimfahrt anzutreten.
14
dd) Dagegen wendet die Revision erfolglos ein, angesichts der alleinigen Organisationsmacht der Hoteleigentümerin habe die Arbeitgeberin weder Umfang noch Art und Weise des Zugangs zum Hotel bestimmen können. Ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt, ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einem Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Verkehrsunfall ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, deretwegen das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses Gefahrenkreises im Verhältnis zu seinem Unternehmen nicht nur als "normaler Verkehrsteilnehmer". Dies war im Streitfall gegeben, zumal Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit der Unfallbeteiligten durch ihren Arbeitgeber bestimmt worden sind. Daraus ergaben sich aber auch Dauer und nähere Umstände des gemeinsamen Aufenthalts der Beschäftigten auf dem Hotelgelände mit dem dazugehörigen Parkplatz. Mit dem Unfall verwirklichte sich deshalb für Sara H. ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft.
15
3. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 5837/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 832/04 -

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/11
Verkündet am:
8. März 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des
Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung
in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.
2
Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehandelt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest bedingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung , sondern zusätzlich auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bewusst gewesen sei, lasse sich daraus kein Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der Halle dauerhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Verschuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen Halle in A. angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklag- te entsprechende Verletzungserfolge in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Risiken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden sei.

II.


5
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
6
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
7
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des Personenschadens rügt.
8
a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat , NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
9
b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.
10
aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten -/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs - und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Be- triebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent , da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten ; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).
11
bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.
12
cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2004, 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen- im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um erstattungsfähige "Sachschäden" , ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).
13
3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.
14
a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).
15
b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt , hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327, vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353 und vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 25, jeweils mwN; BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 226/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46/11 -

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/11
Verkündet am:
8. März 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des
Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung
in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.
2
Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehandelt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest bedingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung , sondern zusätzlich auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bewusst gewesen sei, lasse sich daraus kein Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der Halle dauerhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Verschuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen Halle in A. angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklag- te entsprechende Verletzungserfolge in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Risiken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden sei.

II.


5
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
6
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
7
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des Personenschadens rügt.
8
a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat , NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
9
b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.
10
aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten -/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs - und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Be- triebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent , da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten ; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).
11
bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.
12
cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2004, 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen- im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um erstattungsfähige "Sachschäden" , ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).
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3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.
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a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).
15
b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt , hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327, vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353 und vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 25, jeweils mwN; BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 226/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46/11 -

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.