Landgericht Bonn Urteil, 12. Aug. 2015 - 7 O 220/14
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Klägerinnen zu 1) und 2) Einsicht zu gewähren in folgende Unterlagen:
Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem Beklagten zu 2) in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen, insbesondere sämtliche beim Beklagten zu 2) und bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) angefallenen Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten im Hinblick auf die einbehaltenen Pachtzahlungen der Kleingartenanlagen in
(a) N-Q, Bahnlinie N Hbf-O, W-Straße, Bahnlinie N Hbf-B2, Grundstück Fl.Nr. ####/72, Gemarkung Q zu 15.709 m²,
(b) N-Q, Nähe Istr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 212 m²,
(c) N-Q, Wstr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 283 m²,
(d) N-Q, I-Straße, Grundstück Fl.Nr. ###-Teilfläche, Gemarkung Q zu 20.417 m².
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen zu 1) und 2) sowie dem Kläger zu 3) auferlegt.
Das Urteil ist wegen Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit notariellem Kaufvertrag des Notars T vom 12.07.2010 (UR-Nr.: $####/####) erwarben die Klägerinnen zu 1) und 2) im Rahmen der Privatisierung von Eisenbahnliegenschaften die im Klageantrag zu 1) genannten Kleingartenanlagen von der E AG und der E2 AG. Nach Neuvermessung der Kaufflächen wurden die Klägerin zu 1) für die Fl.Nr. ####/## und ####/## und die Klägerin zu 2) für die Fl.Nr. #####/## und ### im Grundbuch von N-Q als Eigentümer eingetragen. Alle Flächen werden als Kleingartenanlagen i.S.d. BKleingG genutzt.
3Bereits bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages bestanden zwischen der E2 AG /E3 AG als früherer Eigentümerin der Kleingartenanlagen und des Beklagten zu 2) die für zahlreiche Kleingartenanlagen in N weitestgehend gleichlautenden Generalpachtverträge 2008 (Anlage K 4 - nachfolgend „GPV 08“ genannt), in die die Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils nach § 6 Nr. 4 des notariellen Kaufvertrags vom 12.07.2010 im Wege der befreienden Schuldübernahme anstelle des Verkäufers eintraten, soweit ihr Kaufgegenstand betroffen war. Der Beklagte zu 2) wiederum verpachtete – vertreten durch den ehemaligen Beklagten zu 1) - die Kleingartenparzellen im Rahmen von Unterpachtverhältnissen weiter und führte 35 % der von ihm vereinnahmten Pachterträge aus den Unterpachtverhältnissen an die Klägerinnen ab. Auch die Abrechnung der Pachtanteile gegenüber den Klägerinnen zu 1) und 2) erfolgte durch den ehemaligen Beklagten zu 1). Zur Pacht sieht § 4 GPV 08 dabei die folgende Regelung vor:
41. Als Jahrespacht führt der Pächter 35 % der von ihm vereinnahmten Pachterträge (Pacht ohne ggf. enthaltene Betriebskostenanteile) aus den Unterpachtverhältnissen an den Verpächter ab.
5Die darüber hinausgehenden Pachterträge behält der Pächter ein. Er verfügt darüber vertrags- und satzungsgemäß und hat von diesem verbleibenden Teil insbesondere sämtliche beim Hauptverband, bei den Bezirken und bei seinen übrigen Organisationseinheiten anfallenden Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten zu bestreiten.
6Der Prozentsatz der abzuführenden Jahrespacht ist nach Ablauf von jeweils fünf Jahren durch Verpächter und Pächter zu überprüfen und neu zu verhandeln. Wesentliche Veränderungen innerhalb der vorgenannten Kostenblöcke sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
72.. …
83. Der Pächter ist verpflichtet, nach gesetzlichen Regelungen und kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Er hat dem Verpächter oder einem von diesem beauftragten Dritten jederzeit auf Verlangen Einsicht in seine den GPV 08 betreffenden Unterlagen zu ermöglichen. Der Verpächter und der beauftragte Dritte haben darüber Stillschweigen zu bewahren.
94. Der Pächter hat dem Verpächter Auskunft über die Pachtfläche zu erteilen. Der Auskunftspflicht genügt der Pächter durch flächenbezogene Bekanntgabe der Einzelpachtflächengrößen nebst Gesamtfläche, der Nutzungsart und des Pachtzinses.
10Da die Klägerinnen zu 1) und 2) den GPV 08 beenden oder zumindest den Pachteinhalt des Beklagten zu 2) reduzieren und neu über die Umlegung der Pacht auf die Flächen der jeweiligen Kleingartenanlagen verhandeln wollten, forderten sie den ehemaligen Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 20.11.2012 (Anlage K 7) auf, bis zum 11.12.2012 Auskunft über die jeweiligen Pachtflächen und Einzelpachtflächengrößen sowie Nachweis der Verwendung der von dem Beklagten zu 2) einbehaltenen Pachterträge für 2009, 2010 und 2011 zu erteilen, und kündigten den GPV 08 gegenüber dem ehemaligen Beklagten zu 1) zum 30.11.2013. Der ehemalige Beklagte zu 1) übersandte den Klägerinnen zu 1) und 2) daraufhin mit Schreiben vom 10.12.2012 (Anlage K 8) eine Aufstellung der Pachtflächen und Einzelpachtflächengrößen ohne Namen und Adressen der Unterpächter. Verhandlungen zwischen den Parteien über eine einvernehmliche Aufhebung des GPV 08 oder eine Reduzierung des Pachteinbehalts des Beklagten zu 2) scheiterten dann am 05.03.2013 (Anlage K 11). Mit Schreiben vom 01.08.2013 (Anlage K 13) forderten die Klägerinnen zu 1) und 2) schließlich den Beklagten zu 2) unter Fristsetzung zum 16.09.2013 zur Auskunftserteilung auf.
11Die Klägerinnen zu 1) und 2) behaupten, nach einem vergleichbaren mit der B GmbH abgeschlossenen Generalpachtvertrag GPV 08 habe der Beklagte zu 2) 47,5 % - und nicht nur wie hier 35 % - der Pachteinnahmen an den Verpächter abzuführen. Die von dem ehemaligen Beklagten zu 1) im Schreiben vom 10.12.2012 (Anlage K 8) mitgeteilten Einzelpachtflächengrößen seien nicht vollständig. Aus den Buchhaltungsunterlagen des Beklagten zu 2) bzw. den Buchhaltungsunterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1) und den damit in Zusammenhang stehenden Kontounterlagen sei ohne weiteres nachvollziehbar, in welchem Umfang die einbehaltenen Pachtzahlungen der jeweiligen Unterpächter der Kleingartenanlagen an den Beklagten zu 2) abgeführt worden seien. Die Klägerinnen zu 1) und 2) meinen, dass auch der mit der Unterverpachtung befasste ehemalige Beklagte zu 1) aufgrund der Regelungen des GPV 08 verpflichtet sei, Buch zu führen und ihnen Einsicht zu gewähren.
12Weiter sind sie der Auffassung, bei den Anfang März 2013 stattgefundenen Verhandlungen habe es sich nicht um solche nach § 4 Nr.1 Abs. 3 GPV 08 gehandelt; vielmehr sei die Besprechung vom 05.03.2013 nur ein bloßes Vorgespräch gewesen.
13Nachdem die Klägerinnen ihre ursprünglich auch gegen den ehemaligen Beklagten zu 1) gerichtete Klage vor dem Landgericht N I zurückgenommen haben, der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Bonn verwiesen worden ist und dort schließlich der ehemalige Kläger zu 3) seine Klage zurückgenommen hat, beantragen die Klägerinnen zu 1) und 2) nunmehr,
14den Beklagten zu 2) zu verurteilen,
151. ihnen Einsicht zu gewähren in folgende Unterlagen:
16Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem Beklagten zu 2) in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen, insbesondere sämtliche beim Beklagten zu 2) und bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) angefallenen Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten im Hinblick auf die einbehaltenen Pachtzahlungen der Kleingartenanlagen in
17(a) N-Q, Bahnlinie N Hbf-O, W-Straße, Bahnlinie N Hbf-B2, Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 15.709 m²,
18(b) N-Q, Nähe Istr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 212 m²,
19(c) N-Q, Wstr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 283 m²,
20(d) N-Q, I-Straße, Grundstück Fl.Nr. ###-Teilfläche, Gemarkung Q zu 20.417 m².
21hilfsweise:
22Einsicht in die Finanzbuchführung und sämtliche zugrundeliegenden Originalbelege aller von dem ehemaligen Beklagten zu 1) verwalteten Kleingartenanlagen, und dabei vor allem
23 die Buchführung,
24 die Mitgliedsbeiträge,
25 die Pachtablieferungen,
26 die Zuschüsse an die Unterbezirke,
27 die Geldbestände,
28 die Sonderumlagen.
292. den Prozentsatz der abzuführenden Jahrespacht gemäß § 4 Nr. 1 GPV 08 vom 06.05.2008 zwischen den Parteien neu zu verhandeln.
30Der Beklagte zu 2) beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte zu 2) meint, das Einsichtsverlangen der Klägerinnen sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da sich die verlangte Einsicht auf so nicht existierende Unterlagen beziehe. Dazu behauptet er, er verfüge nicht über eine kaufmännische Buchhaltung oder eine Feststellung der Verwendung von Pachterträgen bezogen auf einzelne Kleingartenanlagen. Weder werde eine Mittelverwendung bezüglich der „anfallenden Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten“ bezogen auf einzelne – auch die hier streitgegenständlichen – Kleingartenanlagen festgestellt noch sei eine solche Feststellung möglich. Der Beklagte zu 2) betreue satzungsgemäß weit über 100 Kleingartenanlagen verschiedener Größe, so dass eine Aufteilung der Sachkosten für die EDV-, Telefon- und Kopieranlage überhaupt nicht möglich sei. Unterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1) befänden sich nicht im Besitz des Beklagten zu 2).
33Darüber hinaus vertritt der Beklagte zu 2) die Ansicht, die Klägerinnen zu 1) und 2) könnten als Verpächter von Teilflächen nicht ohne die anderen Verpächter Ansprüche aus dem GPV 08 geltend machen. Schließlich habe der Klageantrag zu 2) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 17.12.2014 und vom 01.07.2015 Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
361) Die Klage ist nur teilweise begründet.
37a) Die Klage ist im Hauptantrag zu 1) begründet, so dass über den Hilfsantrag zu 1) nicht mehr zu befinden war.
38Den Klägerinnen zu 1) und 2) steht nach § 4 Nr. 3 GPV 08 ein Recht auf Einsicht in die den GPV 08 betreffenden Unterlagen des Pächters zu, das sie nach ihrem Eintritt in den Generalpachtvertrag gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend machen können. Zu diesen den GPV 08 betreffenden Unterlagen des Beklagten zu 2) gehören auch seine Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem ihm in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen, die die streitgegenständlichen Grundstücke betreffen.
39Wenn der Beklagte zu 2) insoweit – wie von ihm eingewandt - nicht über eine kaufmännische Buchhaltung oder eine Feststellung der Verwendung von Pachterträgen bezogen auf einzelne Kleingartenanlagen verfügt, entlastet ihn dies nicht. Vielmehr ist er in einem solchen Fall gehalten, den Klägerinnen zu 1) und 2) Einsicht in seine – unstreitig vorhandene - Mischkalkulation zu gewähren, in die die streitgegenständlichen Grundstücke Eingang gefunden haben. Die von Beklagtenseite eingewandte Beschränkung des klägerischen Einsichtsrechts ist dagegen weder der weiten Fassung von § 4 Nr. 3 GVP 08 zu entnehmen noch von dessen Sinn und Zweck gedeckt.
40Einsicht in eigene Unterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1) können die Klägerinnen zu 1) und 2) dagegen nicht beanspruchen. Jedoch hat das Gericht den Hauptantrag zu 1) so auch nicht verstanden. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem allein gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antrag, dass lediglich Einsicht in dessen Unterlagen beansprucht wird. Eine Ausweitung auf Unterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1) hätten die Klägerinnen unmissverständlich in ihrem Klageantrag klarstellen müssen.
41b) Im Klageantrag zu 2) ist die Klage abzuweisen.
42Anders als die Klägerinnen zu 1) und 2) meinen, können sie als Eigentümer und Verpächter einer bloßen Teilfläche nicht die Neuverhandlung des Prozentsatzes der von dem Beklagten zu 2) abzuführenden Jahrespacht nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 GPV 08 verlangen.
43Als Erwerber der verpachten Grundstücke sind die Klägerinnen zu 1) und 2) nach §§ 593b, 566 BGB nämlich in das bestehende Pachtverhältnis mit dem Beklagten zu 2) eingetreten. Dadurch ist gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes ein neues, mit dem alten inhaltsgleiches Pachtverhältnis entstanden, wobei jedoch mehrere Erwerber nur in ihrer Gesamtheit an die Stelle des Verpächters treten (vgl. BGH NJW 1973, 455, zitiert nach juris, Rn. 24-26). Nach dieser sog. Einheitstheorie soll es zum Schutze des Mieters/Pächters gegen Vorgänge auf Vermieter-/Verpächterseite, auf die er keinen Einfluss hat, bei der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses bleiben (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, 2014, § 566, Rn. 25). Dies muss vor allem dort gelten, wo – wie bei dem mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Neuverhandlungsanpruch hinsichtlich des Prozentsatzes der abzuführenden Jahrespacht - grundlegend auf die Ausgestaltung des Pachtverhältnisses Einfluss genommen werden soll und nicht bloß – wie im Klageantrag zu 1) – ein in den GPV 08 nicht weiter eingreifendes Einsichtsrecht geltend gemacht wird.
442) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, da das Teilunterliegen des Beklagten zu 2) im Hinblick auf das mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Einsichtsrecht der Klägerinnen zu 1) und 2) verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Da entscheidend für die Bemessung des Streitwerts der mit dem Klageantrag zu 2) beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil bei Neuverhandlung der Jahrespacht war, fiel das Obsiegen der Klägerinnen zu 1) und 2) im Hauptantrag zu 1) kostenmäßig nicht ins Gewicht.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
46Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 08.07.2015 und der Klägerinnen zu 1) und 2) vom 27.07.2015 gaben dem Gericht keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
47Streitwert: 50.000,00 €
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formlosen Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung beifügen:
- 1.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, - 2.
eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 3.
einen Berufsqualifikationsnachweis, - 4.
soweit der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.
(2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit bestünde.
(3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufgenommen werden.
(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung beifügen:
- 1.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, - 2.
eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 3.
einen Berufsqualifikationsnachweis, - 4.
soweit der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.
(2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit bestünde.
(3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufgenommen werden.
(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.