Landgericht Bonn Urteil, 12. Aug. 2015 - 7 O 220/14

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2015:0812.7O220.14.00
bei uns veröffentlicht am12.08.2015

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Klägerinnen zu 1) und 2) Einsicht zu gewähren in folgende Unterlagen:

Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem Beklagten zu 2) in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen, insbesondere sämtliche beim Beklagten zu 2) und bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) angefallenen Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten im Hinblick auf die einbehaltenen Pachtzahlungen der Kleingartenanlagen in

(a)              N-Q, Bahnlinie N Hbf-O, W-Straße, Bahnlinie N Hbf-B2, Grundstück Fl.Nr. ####/72, Gemarkung Q zu 15.709 m²,

(b)              N-Q, Nähe Istr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 212 m²,

(c)              N-Q, Wstr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 283 m²,

(d)              N-Q, I-Straße, Grundstück Fl.Nr. ###-Teilfläche, Gemarkung Q zu 20.417 m².

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen zu 1) und 2) sowie dem Kläger zu 3) auferlegt.

Das Urteil ist wegen Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks


Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

Gegenproben-Verordnung - GPV | § 4 Anzeigeverfahren


(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in schriftlich

Referenzen

(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung beifügen:

1.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
einen Berufsqualifikationsnachweis,
4.
soweit der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.

(2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit bestünde.

(3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufgenommen werden.

(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung beifügen:

1.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
einen Berufsqualifikationsnachweis,
4.
soweit der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.

(2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit bestünde.

(3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufgenommen werden.

(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.