Landgericht Bochum Urteil, 07. Nov. 2014 - I-4 O 252/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.031,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 287,14 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ### unterhaltenen Kaskoversicherung für einen Opel S 93 Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen ###. Vereinbart war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR. Einbezogen waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand 08.09). Der Wagen verfügt seit dem 31.05.2010 über keine gültige Straßenverkehrszulassung mehr. Im Mai 2010 lief der Termin zur Hauptuntersuchung ab.
3Streitgegenständlich sind drei Schadensereignisse vom 01.05.2010, 03.07.2010 und 28.07.2010, die gegenüber der Beklagten gemeldet wurden. Ermittlungen der ebenfalls eingeschalteten Polizeibehörden verliefen ohne Ergebnis. Eine Schadensregulierung erfolgte nach jeweiliger Untersuchung der Angaben durch einen Privatsachverständigen der Beklagten nicht. Die im Rahmen des Prozesses eingeführten Belege zur Darlegung der entsprechenden Anschaffungskosten der abhanden gekommenen Geräte standen der Beklagten vorgerichtlich nicht zur Verfügung. Die Hintergründe sind zwischen den Parteien streitig.
4Ende September 2010 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.10.2010 vergebens zur Schadensregulierung auf.
5Der Kläger behauptet zunächst, Eigentümer des hier streitgegenständlichen PKW zu sein.
6Am 01.05.2010 sei zum ersten Mal in das Fahrzeug eingebrochen worden. Die Polizei habe am Fahrzeug im Bereich der Schließanlage Kratzspuren feststellen können, die auf die gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs zurückzuführen seien. Die Alarmanlage sei deswegen nicht angesprungen, weil der oder die Täter den Kabelbaum unter dem Lenkrad heruntergerissen hätten. Neben den im Fahrzeug befindlichen Kfz-Unterlagen seien die folgenden Gegenstände entwendet worden: ein hochwertiges Radio, dessen Anschaffungspreis 199,99 EUR betragen habe, ein dazugehöriger Verstärker im Wert von 89,00 EUR. Eine Basskiste bzw. „Crunch“ zu einem Anschaffungspreis von 449,00 EUR sowie zwei Kondensatoren für den Verstärker, die für 59,99 EUR und 24,50 EUR angeschafft worden seien. Der Gesamtschaden aus diesem Vorfall belaufe sich daher auf 822,48 EUR.
7Am 03.07.2010 habe das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Haus des Klägers gestanden. Es hätten Witterungsbedingungen mit Sturmwind geherrscht. Infolge dieses heftigen Sturms sei ein Ast auf das klägerische Fahrzeug gestürzt und habe dabei die hintere Stoßstange des Wagens beschädigt, wodurch Kratzer entstanden seien.
8Ein weiterer Fahrzeugeinbruch habe sich ferner am 28.07.2010 ereignet. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sich der Wagen verschlossen vor der Wohnung des Klägers befunden. Die Seitenscheibe des Wagens sei eingeschlagen worden und Kratzspuren seien an der Fahrerseite festzustellen gewesen. Es seien ein schwarzes Autoradio der Marke L1 mit DVD und DVB-T sowie einem ausfahrbaren Monitor entwendet worden. Außerdem hätten die Täter ein Navigationsgerät von N (GOPAL) in schwarz-silber und einen Deko-Minifußball des Vereins Schalke 04 in blau/weiß mit einem Autogramm von O und dem Schriftzug „Für E von O“ an sich genommen. Die Anschaffungskosten für das Radio seien mit 678,00 EUR zu beziffern. Den Preis des Navigationsgerätes schätzt der Kläger auf 150,00 EUR. Der Gesamtschaden aus diesem Vorfall liege bei 830,00 EUR.
9Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorfälle habe der Wert des Fahrzeugs rund 10.000,00 EUR betragen. Der Wagen sei kurz vorher durch den Kläger vollständig neu aufgebaut worden. Durch die drei Ereignisse sei das Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Die Reparaturkosten lägen – unter Berufung auf einen Kostenvoranschlag der Fa. Kfz. J - bei insgesamt 7.773,84 EUR. Unter Hinzurechnung des Werts der entwendeten Gegenstände und unter Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt 150,00 EUR ergebe sich die hiesige Klageforderung.
10Die Beklagte habe den Kläger Mitte August 2010 informiert, dass auf ihre Kosten die Schlösser aufgrund des ersten Vorfalles ausgetauscht und untersucht werden müssten. Es sei im Nachgang hierzu vereinbart worden, zeitgleich mit dem geplanten Schlosstausch auch die Belege zur Darlegung der Werte der abhanden gekommenen Geräte zu übergeben. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger die Belege im Wagen hinterlegt. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Sowohl der private Sachverständige der Beklagten als auch der Betreuer bzw. Versicherungsagent hätten sich geweigert, die Unterlagen anzunehmen. Letztlich sei der Austausch der Schlösser an Verständigungsproblemen zwischen den Parteien bzw. zwischen der Beklagten und der mit Schlossaustausch und Abtransport des mangels TÜV nicht mehr verkehrstauglichen Wagens beauftragten Werkstatt gescheitert. Die Beklagte habe zugesagt, den Transport zu einer Fachwerkstatt zu organisieren.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.276,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 789,92 EUR freizustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei wegen des abgelaufenen TÜVs und der unstreitig nicht erfolgten nachträglichen Instandsetzung faktisch wertlos. Sie bestreitet ausdrücklich, dass es sich hinsichtlich des zweiten Schadensfalles vom 03.07.2010 um ein Sturmschadensereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen handele. Insbesondere hinsichtlich des dritten Ereignisses sei äußerst fraglich, ob es sich um ein unfreiwilliges Vorkommnis handele. Es erscheine sehr ungewöhnlich, dass innerhalb kürzester Zeit unbekannte Täter das Fahrzeug zwei Mal aufbrechen, um jeweils angeblich hochwertige HiFi-Geräte zu entwenden. Vielmehr bestünde der dringende Verdacht, dass sich der Kläger freiwillig von den Gegenständen getrennt habe, woraus sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens des Klägers ergebe.
16Ferner habe der Kläger wissentlich den Ausbau der Türschlösser vereitelt. Es erschließe sich nicht, warum der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, Belege zur Schadensfeststellung zu übermitteln. Durch sein Verhalten habe der Kläger die Schadensfeststellungen durch die Beklagte unmöglich gemacht. Er sei insoweit seiner Mitwirkungspflicht und den Obliegenheiten vorsätzlich nicht nachgekommen.
17Die Kammer hat nach Anhörung des Klägers gem. § 141 ZPO Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, I, J1 und I1. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2013 Bezug genommen. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich der sachverständigen Feststellungen wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 25.02.2014 nebst Ergänzungsgutachten vom 22.05.2014 verwiesen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bochum (Az.: 56 UJs 91/10 A) ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig und hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
20I.
21Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Nach A.1.2 der wirksam in das Versicherungsverhältnis einbezogenen AKB gilt die Versicherung für den Versicherungsnehmer und weitere Personen. Gem. F.2 der AKB steht allein dem Versicherungsnehmer die Ausübung der aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Rechte zu. Auf die seitens der Beklagten bestrittene Eigentümerstellung des Klägers kam es nicht an, da dieser unstreitig Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung der Beklagten betreffend den streitgegenständlichen Wagen ist. Dies ergibt sich aus dem durch die Beklagte selbst eingereichtem Versicherungsschein vom 24.03.2010.
22II.
23Für die am 01.05.2010 und 28.07.2010 als entwendet vorgetragenen Gegenstände kann der Kläger gem. § 1 I VVG i.V.m. A.2.2 Abs. 2, A.2.7 Abs. 1b) AKB Ersatz in Höhe von insgesamt 873,49 EUR von der Beklagten verlangen.
24Nach A.2.2 Abs. 2 AKB ist die Entwendung des Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile – insbesondere durch Diebstahl oder Raub – versichert. Die in Streit stehenden HiFi- und Zubehörteile zählen zu den beitragsfrei mitversicherten Teilen nach A.2.1 Abs. 2 AKB. Nicht serienmäßig mitgelieferte Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einer Gesamthöhe von 5.000,00 EUR versichert.
251.
26Dem Kläger ist der Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles zur Überzeugung der Kammer (§ 286 I ZPO) gelungen. Angesichts der bei einer Entwendung bestehenden Beweisnot des Versicherungsnehmers genügt dieser seiner Beweislast, wenn er das sog. äußere Bild der Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu diesem Minimalsachverhalt, der bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild prägt, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Anders als beim Kfz-Diebstahl gehört in den vorliegenden Fällen auch zum äußeren Bild, dass Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt.
27Diese Einbruchsspuren hat der Kläger in Bezug auf den ersten Vorfall vom 01.05.2010 durch die Feststellungen des Sachverständigengutachtens bewiesen. Am Schließzylinder konnten augenfällige Deformationen und Aufweitungen festgestellt werden, die mit herkömmlichen Gebrauchsspuren nicht erklärt werden können. Ferner fanden sich im Hinterkantbereich der Fahrertür Lackschäden, die nur mit entsprechenden Aufhebelungsversuchen des Täters zu erklären sind. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.
28Bezüglich des letzten Schadensgeschehens am 28.07.2010 wertet die Kammer die durch den Kläger bewiesene eingeschlagene Seitenscheibe als erforderliche Einbruchsspur. Unschädlich ist insoweit, dass der Sachverständige – trotz entsprechender Frage im Beweisbeschluss – hierzu keine Feststellung mehr treffen konnte, da die Scheibe nach Auskunft des Klägers bereits ersetzt worden war. Den Nachweis hat der Kläger durch die Aussage der Zeugin L erbracht, welche glaubhaft die Angaben des Klägers zur eingeschlagenen Seitenscheibe bestätigen konnte. Diese Angaben decken sich mit den protokollierten Feststellungen der hinzugezogenen Polizeibeamten, wie sie sich aus Bl. 2 der Ermittlungsakte der StA Bochum (Az.: 56 UJs 91/10) ergeben.
29Weiter erachtet die Kammer durch die Vernehmung der Zeugen L, I und I1 sowie die persönliche Anhörung des Klägers den Nachweis als erbracht, dass sämtliche hier streitgegenständlichen Gegenstände – Autoradio, Verstärker von C, Basskiste bzw. „Crunch“, zwei Kondensatoren für die Basskiste, ein weiteres Autoradio der Marke L1 mit DVD, DVG-T und ausfahrbarem Monitor, Navigationsgerät der Marke N „GOPAL“ sowie Deko-Minifußball von Schalke 04 – vor den jeweiligen Vorkommnissen noch im Auto vorhanden und hinterher nicht mehr aufzufinden waren. Sämtliche Zeugen haben unabhängig voneinander die umfangreiche Musikanlage des Klägers beschreiben können und bezeugten, dass der Kläger hierauf besonderen Wert gelegt hat. Die Aussagen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auffällige Änderungen in der Aussage vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insbesondere der Umstand, dass sämtliche Vorfälle zeitlich nah beieinander lagen und seitdem bereits einige Zeit vergangen ist, erklärt nachvollziehbar, dass beispielsweise die Zeugin L ihre Aussage zum Zeitpunkt der Entwendung des Schalke-Fußballs auf Nachfrage relativiert hat. Auch wenn die Zeugin selbst das Hobby des Klägers nach eigenen Angaben nicht teilt, so betrafen die zu klärenden Fragen doch Sachverhalte, denen sie in ausreichendem Maße Aufmerksamkeit geschenkt hat, weil der Kläger sie häufiger mit seinem Wagen zur Arbeit gefahren hatte. Es handelt sich vorliegend um Gegenstände, die auch einem Laien allein schon aufgrund ihrer Größe und Präsenz im Wagen umgehend ins Auge fallen. Insbesondere die Zeugin I, die Mutter des Klägers, konnte die nachträglichen Anschaffungen des Klägers genau erinnern. So hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich selbst für solche HiFi-Zubehörteile interessiere und sich noch gut daran erinnern könne, wie sehr sich der Kläger nach der Entdeckung des Diebstahls geärgert habe. Dieses Interesse zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie die gesamte Anlage als „Hammerteil“ bezeichnet hat und nach Einschätzung der Kammer den Aufrüstungsarbeiten des Klägers die entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt hat, um diese wie geschehen zu erinnern.
30Dass der Kläger selbst angegeben hat, ausweislich der zur Akte gereichten Belege einen Teil der HiFi-Geräte in O1 und damit knapp 350 km von seinem Wohnort entfernt gekauft zu haben, verwundert zunächst. Der Kläger erklärte diese Ungewöhnlichkeit mit seiner Vorliebe für Deutschlandreisen. Allein der Umstand, dass eine solche Anschaffung bzw. Vorgehensweise unüblich erscheint, veranlasst die Kammer jedoch nicht, die Angaben des Klägers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Auch das offensichtlich immer so gehandhabte Einscannen wichtiger Belege mag möglicherweise als eigenartig empfunden werden. Jedoch sind es letztlich genau diese Dinge, die der Aussage ihr persönliches und individuelles Gepräge geben können.
312.
32Den Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zur behaupteten Vortäuschungswahrscheinlichkeit erachtet die Kammer nicht für ausreichend, um die grundsätzlich anzunehmende Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers (BGH VersR 1984, 29, dort I.3.a) zu widerlegen. Von diesem Regelfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen (BGH, Urteil vom 21.02.1996 – IV ZR 300/94, NJW 1996, 1348, 1349). Zwar mag der Anfall von zwei vermeintlichen Einbruchsdiebstählen innerhalb kürzester Zeit ungewöhnlich erscheinen. Dies allein ist gleichwohl nicht geeignet, die Unredlichkeit des Klägers zu begründen. Aus der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Bochum ergibt sich ferner, dass der Kläger hinter den Vorfällen einen Bekannten vermutete, der zumindest aus der Sicht des Klägers ein entsprechendes Motiv haben könnte (vgl. Bl. 9 der Ermittlungsakte).
333.
34Für die Höhe der Entschädigungszahlung ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet, wobei jedoch vorliegend teilweise auf die Möglichkeit des § 287 ZPO zurückgegriffen wurde. Hiernach darf das Gericht die Schadenshöhe frei schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Greger in: Zöller-ZPO, 29. Auflage 2012, § 287 Rn. 2). Bei besonderer Schwierigkeit des Schadensnachweises ist ein Mindestschaden zu schätzen (BGH, NJW 2005, 3348, 3349; NJW-RR 2000, 1340, 1341).
35Hiernach schätzt die Kammer entsprechend der eingereichten Unterlagen und den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung den Mindestschaden des Klägers auf insgesamt 873,49 EUR. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
36Das Radio, das am 01.05.2010 abhanden gekommen ist, wird mit einem Wiederbeschaffungspreis von 50,00 EUR bewertet. Anders als in der Klageschrift unter Bezugnahme auf den Kassenbeleg von N-Markt vom 04.08.2007 (Bl. 25 d.A.) nahegelegt, hat der Kläger im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 (Bl. 163 d.A.) klargestellt, dass dies der Beleg für eine Bassbox bzw. „Crunch“ ist. Im Beweistermin hat er angegeben, dass es sich um ein „kleines, schlichtes“ Radio der Marke Q gehandelt habe, das er mal geschenkt bekommen habe. Diese starten laut Internetangaben preislich bei 50,00 EUR.
37Den C-Verstärker bewertet die Kammer aufgrund der Bestellbestätigung von N-Markt (Bl. 24 d.A.) auf 89,00 EUR.
38Der Wert der Basskiste bzw. Crunch wird auf 449,00 EUR angesetzt. Dies ergibt sich aus der zur Akte gereichten Bestellbestätigung (Bl. 23 d.A.). Ebenso verhält es sich mit den beiden Kondensatoren für den Verstärker, für die der Kläger aussagekräftige Belege über 59,99 EUR (Bl. 24 d.A.) und 24,50 EUR (Bl. 25 d.A.) eingereicht hat.
39Das beim zweiten Einbruchsdiebstahl entwendete Autoradio der Marke L1 mit DVD, DVB-T und ausfahrbarem Monitor schätzt die Kammer im Sinne eines Mindestschadens auf 100,00 EUR. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, das Gerät für 600,00 EUR gebraucht auf einem Autotreffen erworben zu haben. Da der Kläger keine weiteren Angaben zum Erhaltungszustand und den weiteren Funktionen machen konnte, erachtet die Kammer den Betrag von 100,00 EUR für angemessen.
40Der Wert des Navigationsgerät der Marke N „GOPAL“ wird auf 99,00 EUR geschätzt. Diese Geräte liegen laut Internetrecherche zwischen den auch vom Kläger angesprochenen Preisen von 99,00 EUR bis 149,00 EUR.
41Für den Deko-Minifußball veranschlagt die Kammer 2,00 EUR. Dieser ist in der Klageschrift zwar nicht ausdrücklich mit diesem Wert beziffert worden. Gleichwohl ergibt sich aus der Addition der beim zweiten Diebstahlsereignis entstandenen und näher dargelegten Schäden an sich ein Betrag von lediglich 828,00 EUR. Der Klageforderung liegt aber ein Schaden in Höhe von 830,00 EUR zugrunde (vgl. Bl. 5 d.A.). Ein eventueller emotionaler Wert des handsignierten Fanartikels kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Kraftfahrtversicherung nicht berücksichtigt werden.
42Die Höchstgrenze der Regelung in A.2.1 Abs. 2 AKB ist nicht erreicht.
43III.
44Hinsichtlich der Versicherungsfälle (PKW-Einbrüche) vom 01.05.2010 und 28.07.2010 hat der Kläger wegen der behaupteten Schäden am Fahrzeug in Folge der Einbruchshandlung einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.294,39 EUR aus § 1 I VVG i.V.m A.2.3 Abs. 3, A.2.7 Abs. 1b) AKB gegen die Beklagte.
45Hiernach besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, A.2.3 Abs. 3 AKB. Im Falle der Beschädigung hat der Versicherer nach A.2.7 Abs. 1b) AKB die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des um den Restwert gem. A.2.5 Abs. 4 AKB verminderten Wiederbeschaffungswert nach A.2.5 Abs. 1 AKB zu ersetzen.
46Da der Kläger insoweit nicht die Entwendung des Fahrzeugs oder einzelner Fahrzeugteile behauptet hat, war von ihm der Vollbeweis hinsichtlich der behaupteten Schäden am Fahrzeug mit dem nach § 286 I ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu erbringen. Beweiserleichterungen kamen ihm insoweit nicht zugute.
47Dieser Nachweis ist dem Kläger nur zum Teil gelungen. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S fest, dass am Schließzylinder im Außengriffbereich der Fahrertür zwar nicht, wie klägerseits angeführt, deutliche Kratzspuren vorhanden sind, jedoch augenfällige Deformationen, welche mit Allgemeingebrauch nicht zu erklären sind. Diese stellen vielmehr eine unmittelbare Folge des Aufbrechens des Wagens am 01.05.2010 dar, da auch der Schließzylinder deutlich aufgeweitet und deformiert war. Weiter wies das Armaturenbrett im Bereich der Mittelkonsole mehrere punktuelle Beschädigungen auf und es konnten Lackschäden im Hinterkantenbereich der Fahrertür festgestellt werden, die auf einen Aufhebelungsversuch zurückgeführt werden konnten.
48Der Kläger konnte jedoch nicht eine Beschädigung des Kabelbaumes beweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist insoweit nicht ergiebig, da der Sachverständige eine solche nicht feststellen konnte. Hinsichtlich der behaupteten Beschädigung der Fahrzeugelektronik ist der Kläger beweisfällig geblieben, da er auf weitere Nachfrage des Sachverständigen nicht die erforderlichen zusätzlichen Informationen zum Zwecke einer externen Überprüfung einholen konnte und letztlich auf die Überprüfung der Frage verzichtete.
49Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nur gelungen, Reparaturkosten in Höhe von 1.613,72 EUR bzw. 1.920,33 EUR inklusive Umsatzsteuer nachzuweisen. Unter Herausrechnung der Instandsetzungsarbeiten für das behauptete Sturmereignis vom 03.07.2010 (Reparaturlack: 194,74 EUR, Arbeitslohn für Ein- und Ausbau der Heckverkleidung und Instandsetzung: 124,59 EUR) fällt auf diesen Vorfall unter Bezugnahme auf die Kostenaufstellung der Anlage 3 des Gutachtens ein Betrag von 1.294,39 EUR ohne Steuer. Ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.773,84 EUR inklusive Umsatzsteuer, wie er entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma KFZ J der Klage zugrundelag (vgl. Bl. 35 d.A.), vermochte der Kläger nicht zu beweisen.
50Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Der Sachverständige ist in seinen gutachterlichen Stellungnahmen von korrekten Anknüpfungstatsachen ausgegangen und erläutert seine Ergebnisse nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dabei setzt er sich umfassend mit dem vom Kläger eingereichten Kostenvoranschlag auseinander und legt dar, dass die darin enthaltenen Positionen angesichts der getroffenen Feststellungen zumindest zum Teil nicht erforderlich sind. Entsprechend des ergänzenden Beweisbeschlusses schließt er weiter hinsichtlich der festgestellten Lackschäden am Hinterkantenbereich der Fahrertür aus, dass dieses Schadensbild auf einen Kontaktschaden mit einem anderen Fahrzeug oder eine Beschädigung beim Ein- und Aussteigen zurückzuführen ist. Gerade der Hinweis auf die Lage des Schadens und der nur punktuellen Feststellung überzeugt die Kammer.
51Entsprechend der Regelung in A.2.5 Abs. 5 AKB kann der Kläger nur die Umsatzsteuer ersetzt verlangen, wenn eine tatsächliche Reparatur stattgefunden hat und entsprechende Nachweise gegeben sind. Da dies vorliegend unstreitig nicht der Fall ist, kann der Kläger nur 1.294,39 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen. Dieser Betrag erreicht die Höchstgrenze nach A.2.7 Abs. 1 b) AKB noch nicht, da insbesondere der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses (§ 88 VVG i.V.m. A.2.5 Abs. 1 S. 2 AKB) nachvollziehbar durch den Sachverständigen mit 3.850,00 EUR beziffert wurde.
52IV.
53Wegen des behaupteten Sturmschadens vom 03.07.2010 kann der Kläger von der Beklagten aus § 1 I VVG i.V.m. A.2.2 Abs. 3, A.2.7 Abs. 1b) AKB die Zahlung von 313,33 EUR verlangen.
54Hiernach ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Als Sturm gilt dabei einer wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, wobei auch Schäden eingeschlossen sind, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden, A.2.2 Abs. 3 AKB.
55Der Versicherungsnehmer, der eine Beschädigung seines Fahrzeugs durch unmittelbare Einwirkung eines Sturms behauptet, muss einen Lebenssachverhalt darlegen und beweisen, aus dem sich ergibt, dass der Sturm die einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet (OLG Köln, Urteil vom 01.12.1998 – 9 U 103/98, NVersZ 1999, 485). Diesen Nachweis hat der Kläger nach Auffassung der Kammer mit dem nach § 286 I ZPO erforderlichen Beweismaß zu führen vermocht.
56Dass es am fraglichen 03.07.2010 zu einem heftigen Unwetter kam, das als Sturmereignis im Sinne des A.2.2 Abs. 3 AKB qualifiziert werden kann, steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen L und J1. Beide haben die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung umfassend bestätigen können und die Wetterverhältnisse als „heftig“ umschrieben. Dass sie sich an diesen Vorfall auch nach fast drei Jahren derart konkret erinnern konnten, lässt sich in beiden Fällen nachvollziehbar mit dem außergewöhnlichen Ereignis des Viertelfinalspiels Deutschland gegen Argentinien im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt laufenden Weltmeisterschaft erklären. Beide Zeugen schildern in sich schlüssig die Probleme bei der Entfernung des Astes, welcher sich am Fahrzeug des Klägers verklemmt hatte. Gerade diese Komplikationen geben den Aussagen ihr individuelles Gepräge und zeugen von ihrem Wahrheitsgehalt. Das Ereignis ist konkret umrissen und gerade keines unter vielen. Dass dieser Tag nicht nur wegen des Fußballspiels, sondern auch aufgrund der Witterungsverhältnisse von besonderem Erinnerungswert war, belegen ferner auch die im weiteren Prozessverlauf durch den Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitte, die zum Teil sogar von einem „Orkan in N1“ sprechen (vgl. insoweit Bl. 131 d.A.).
57Den Nachweis der Mindestwindstärke 8, wie sie in den Versicherungsbedingungen Anklang findet, war insoweit nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Diese Fiktion dient nur als Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, ist aber kein zwingendes Tatbestandsmerkmal. Vielmehr bleibt es dem Versicherungsnehmer im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des OLG Köln unbenommen, auch auf anderem Wege – beispielsweise durch Einführung des Zeugenbeweises – einen Lebenssachverhalt nachzuweisen, der die Naturgewalt als einzig denkbare Schadensursache übrig lässt.
58Infolge dieses heftigen Unwetters kam es auch zu den hier streitgegenständlichen Beschädigungen am Heck des Fahrzeugs. Diese Kausalität steht fest aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens, dem die Kammer folgt. Hiernach ist insbesondere die beklagtenseits angeführte Möglichkeit der Schadensursache infolge eines Kontakts mit einem anderen Fahrzeug, einem Motorrad, einem Fahrrad oder einem Baum ausgeschlossen. Diese Feststellung zusammen mit den Angaben der Zeugen und des Klägers erachtet die Kammer für ausreichend, um den Nachweis der ausschließlichen Sturmbedingtheit als erbracht anzusehen. In seinem Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige aus, dass angesichts der fehlenden Abstreifspuren in vertikaler und horizontaler Richtung eine Kontaktbeschädigung mit einem Baum oder einem anderen Fahrzeug bzw. Fahrrad ausscheidet. Der Sachverständige setzt sich sachlich mit den Einwendungen gegen sein Erstgutachten auseinander und räumt sie nachvollziehbar mit entsprechender Begründung aus.
59Dass er eine noch andere Verursachungsmöglichkeit „nicht ausschließen“ kann, ändert nichts an dem Nachweis des Versicherungsfalles. Eine 100%ige Sicherheit ist auch im Rahmen des hier maßgeblichen strengeren § 286 I ZPO nicht erforderlich, sondern nur eine Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen.
60Der insoweit zu ersetzende Schaden beziffert sich gemäß Sachverständigengutachten auf insgesamt 313,33 EUR exklusive Umsatzsteuer (Reparaturlack: 194,74 EUR, Arbeitslohn für Ein- und Ausbau der Heckverkleidung und Instandsetzung: 124,59 EUR).
61Den Nachweis eines weitergehenden Schadens, wie er sich aus dem eingereichten Kostenvoranschlag ergibt, vermochte der Kläger nicht zu führen. Die Entschädigungshöchstgrenzen sind nicht erreicht.
62V.
63Von diesen unter Punkt II. bis IV. näher dargestellten Beträgen in Höhe von insgesamt 2.481,21 EUR ist nach A.2.10 Abs. 1 AKB für jeden Schadensfall jeweils die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR und damit insgesamt 450,00 EUR in Abzug zu bringen, woraus sich der Betrag von 2.031,21 EUR ergibt.
64VI.
65Die Beklagte ist nicht wegen der Verletzung einer Aufklärungs- oder Mitwirkungsobliegenheit des Klägers nach § 28 VVG i.V.m. E.1 Abs. 3, E.6 Abs. 1 AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Erfolgt der Pflichtverstoß vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz, E.6 Abs. 1 S. 1 AKB; im Rahmen von grober Fahrlässigkeit erfolgt eine dem Verschulden entsprechende Leistungskürzung, E.6 Abs. 1 S. 2 AKB.
66Solche Feststellungen konnte die Kammer vorliegend nicht treffen. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Wegen der unstreitig gescheiterten Untersuchung des Schließzylinders hat diese jedoch nur vorgetragen, dass der Kläger vergeblich zur Herausgabe der Türschlösser aufgefordert wurde. Der Vortrag ist gleichwohl unerheblich. da schon nicht substantiiert behauptet wurde, dass es eine konkrete Anweisung im Sinne des E.1. Abs. 3 S. 3 AKB gegeben habe, der sich der Kläger bewusst widersetzt habe.
67Auch kommt keine Kürzung nach E.1 Abs. 3, E.6 Abs. 1 AKB wegen der unstreitig nicht erfolgten Einreichung der Rechnungsbelege in Betracht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte infolgedessen an der Schadensfeststellung gehindert gewesen sein soll. Denn eine Schadensfeststellung ist der Beklagten auch dann möglich, wenn gar keine Belege mehr vorhanden sind. Die Belege hätten – anders als die Türschlösser – höchstens als Indiz für den anzusetzenden Wiederbeschaffungswert, aber nicht für den Grund der Haftung herangezogen werden können.
68VII.
69Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht nur nach dem geringeren Gegenstandswert von 2.031,21 EUR und damit in Höhe von 287,14 EUR (1,3 x Gebühr 161,00 EUR, zzgl. Postpauschale, Aktenversendungsgebühr und Mehrwertsteuer) und ist unter Verzugsgesichtspunkten begründet. Die Zinsforderung ist ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten begründet.
70IX.
71Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I 1, 708 Nr. 11 2. Var., 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
72Der Streitwert wird auf 9.276,32 EUR festgesetzt.
73Rechtsbehelfsbelehrung:
74Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.