Landgericht Bochum Urteil, 25. März 2014 - 12 O 15/14
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die unberechtigte Verwendung der Marke „C1“ gemäß Ziffer 1 der Klageschrift vom 14.01.2014 durch die Beklagte entstanden ist oder noch entstehen wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Weihnachtsbaums aus synthetischem Material „D1“, weiß, Größe 210 cm, die Testkaufkosten in Höhe von 43,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 611,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Auf die Wiederklage wird dem Kläger unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt:
1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren im Fernabsatz mit
„Neuware mit Garantie“
zu werben, ohne den Inhalt der Garantie, alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers, anzugeben, wenn dies wie auf der Auktionsplattform eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer # geschehen.
2. mit
„GS geprüft“
zu werben, wenn die Prüfstelle, die das Zertifikat erteilt hat, nicht genannt wird, wie bei dem Artikel auf der Auktionsplattform eBay mit der Artikelnummer # geschehen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.
7. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „C1“, die unter anderem Schutz gewährt für Weihnachtsbäume aus synthetischem Material.
3Wie der Kläger verkauft auch die Beklagte künstliche Weihnachtsbäume. Im Dezember 2013 bot die Beklagte auf der Internetplattform Amazon künstliche Weihnachtsbäume in verschiedenen Farben und Größen an. In der Produktbeschreibung hieß es:
4„P C1 künstliche Weihnachtsbäume in trendigen Farben“
5Aufgrund eines Testkaufs vom 17.12.2013 brachte der Kläger in Erfahrung, dass es sich tatsächlich nicht um einen Weihnachtsbaum der Marke „C1“ handelte, sondern um ein Fremdprodukt. Unter dem 20.12.2013 ließ der Kläger die Beklagte darauf hin abmahnen. Zugleich forderte er zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen, nach einem Streitwert von 150.000 EUR bemessenen Kosten und zur Erstattung der Testkaufkosten bis zum 10.01.2014 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abmahnung vom 20.12.2013 (Bl. 65 der Akten) Bezug genommen.
6Der Kläger bot auf der Verkaufsplattform eBay ebenfalls im Dezember 2013 Fensterdekorationsartikel unter den Artikelnummern # und # zum Kauf an. Bei den Produktinformationen hieß es: „GS geprüft“. Ferner erfolgte der Hinweis: „NEUWARE mit Garantie“. Wegen dieser beiden Aussagen ließ die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30.12.2013 abmahnen und forderte zur Zahlung der nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR bemessenen Kosten der Abmahnung auf.
7Nach einer weiteren Abmahnung des Klägers wegen anderer wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen unterbreitete die Beklagte der Klägerin unter dem 10.01.2014 einen Vergleichsvorschlag mit insbesondere folgendem Inhalt:
8„1.
9Die Firma T GmbH verpflichtet sich, aus der Abmahnung vom 30.12.2013 keine weiteren Rechte herzuleiten. Auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung der # wird verzichtet. Die # wird die gerügten Verstöße abstellen.
102.
11Die # verpflichtet sich, aus der Abmahnung vom 08.01.2014 keine weiteren Rechte herzuleiten. Auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung der T GmbH wird verzichtet. Die T GmbH wird die gerügten Wettbewerbsverstöße abstellen.
123.
13Die Kosten der wechselseitig erfolgten Abmahnungen vom 30.12.2013 und 08.01.2014 werden gegeneinander aufgehoben. Es bestehen keinerlei Erstattungsansprüche gegenüber der jeweils anderen Partei.
144.
15Die Firma T GmbH verpflichtet sich, der # Rechtsanwaltsgebühren für die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte G in Höhe von 1.350,00 € netto zzgl. Auslagenpauschale In Höhe von € 20,00 sowie den Kosten des Testkaufs vom 17.12.2013 in Höhe von € 43,80 zu erstatten.
165.
17Die Parteien vereinbaren, bei Wettbewerbsverstößen der jeweils anderen Partei die Gegenseite zunächst kostenfrei durch Einschreiben mit Rückschein zur Herstellung wettbewerbskonformen Verhaltens binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern.“
18Mit der vorliegenden Klage hatte die Klägerin zunächst auch die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Benutzung der Marke „C1“ begehrt. Ferner ist sie mit der negativen Feststellungsklage gegen die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vorgegangen. Nach in diesem Verfahren erteilter Auskunft ist der Auskunftsantrag der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Im Hinblick auf die erhobene Leistungswiderklage haben die Parteien auch die negative Feststellungsklage für erledigt erklärt.
19Der Kläger hält im Übrigen die erhobenen Anträge für begründet. Insbesondere sei im Hinblick auf seine umfangreiche Geschäftstätigkeit der angesetzte Streitwert für die markenrechtliche Abmahnung angemessen angesetzt worden.
20Der Kläger beantragt,
211.
22festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die unberechtigte Verwendung der Marke „C1“ gemäß Ziffer 1 durch die Beklagte entstanden ist oder noch entstehen wird,
232.
24die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Weihnachtsbaums aus synthetischem Material „D“, wie, Größe 210cm, die Testkaufkosten in Höhe von 43,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
253.
26die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.305,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
27Die Beklagte erkennt den Schadensersatzfeststellungsantrag und den Antrag auf Zahlung der Testkaufkosten, diesen allerdings unter Protest gegen die Kostenlast, an.
28Im Übrigen beantragt sie,
29die Klage abzuweisen.
30Den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten hält sie nur bezogen auf einen Gegenstandswert von 50.000 EUR für berechtigt, insoweit erklärt sie die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich ihrer Abmahnung vom 30.12.2014.
31Die Beklagte beantragt ferner - insoweit nicht protokolliert – widerklagend,
32wie zur Widerklage erkannt.
33Der Kläger beantragt – insoweit ebenfalls nicht protokolliert –,
34die Widerklage abzuweisen.
35Er hält die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Beklagte für rechtsmissbräuchlich. Dazu verweist er insbesondere auf den Vergleichsvorschlag im Schreiben vom 10.01.2014. Außerdem sei der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung der Beklagten weit überhöht.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
37E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
38Die Klage ist nur teilweise begründet, die Widerklage hatte dagegen in vollem Umfang Erfolg.
39Die Aussprüche zu 1 und 2 des Urteilstenors beruhen auf dem Anerkenntnis der Beklagten.
40Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom 20.12.2013 entstandenen Kosten. Dies verkennt auch die Beklagte nicht. Umstritten ist aber der insoweit anzusetzende Streitwert. Unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten Verletzungshandlung und des Benutzungsumfangs der Marke, soweit er erkennbar geworden ist, erscheint der Kammer ein Gegenstandswert von 75.000 EUR für angemessen. Dies führt grundsätzlich zu einem Erstattungsanspruch i.H.v. 1752,90 EUR (einschließlich Auslagenpauschale). In Höhe von 1141,90 EUR ist dieser Anspruch aber durch die Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Denn dieser stand gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung vom 30.12.2013 entstandenen Kosten zu. Diese Abmahnung war auch berechtigt. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhaltes kann keine rechtsmissbräuchliche Motivation der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG im Ergebnis festgestellt werden. Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass der Vergleichsvorschlag im Schreiben vom 10.01.2014 durchaus als Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Motivation gewertet werden könnte. Denn es ist nicht zu übersehen, dass bei Annahme dieses Vorschlags die Beklagte auf eine Sicherung ihres mit ihrer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches verzichtet hätte, der Kläger also ohne Gefahr zu laufen, eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen zu müssen, sein beanstandetes Verhalten hätte fortsetzen können. Auch bei dem Vorschlag eines Vergleichs mit wechselseitigem Verzicht auf die Abgabe von Unterlassungserklärungen sind aber immer alle Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche OLG Bremen vom 01.07.2013 - 2U 44/13). Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Abmahnung zunächst ohne Vergleichsangebot ausgesprochen hatte. Zum Vergleichsangebot kam es erst, als die Streitigkeiten aufgrund der weiteren Abmahnung des Klägers vom 08.01.2014 sich erheblich ausweiteten. Offenbar befürchtete die Beklagte eine weitere Eskalation der Angelegenheit und versuchte nun, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Ihr Vergleichsvorschlag verzichtete zwar auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, bei seinem Abschluss hätte der Kläger sich aber vertraglich verpflichtet, die gerügten Verstöße abzustellen. Der Beklagten war also die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße nicht gleichgültig, sie war lediglich bereit, bei einer vertraglichen Absicherung ihres Unterlassungsanspruchs auf eine Sicherung durch eine Vertragsstrafe zu verzichten. Bereits die Verpflichtungserklärung des Klägers hätte es der Beklagten immerhin ermöglicht, im Falle eines Verstoßes einen unter Umständen leichter zum Erfolg führenden vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Bei dieser Sachlage erscheint der Rückschluss aus dem später abgegebenen Vergleichsvorschlag auf die Motivationslage zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung nicht mehr hinreichend begründet. Auch aus den weiteren Umständen lässt sich nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen. Die Herbeiführung einer Aufrechnungslage ändert - wie die Beklagte zu Recht ausführt – an der beiderseitigen Kostenbelastung im Ergebnis nichts. Der Ansatz eines mäßig erhöhten Streitwertes für die Gegenabmahnung stellt kein hinreichend sicheres Indiz in Richtung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dar. Überhöht ist der angesetzte Streitwert von 50.000 EUR allerdings. Nach der Zahl und der Art der gerügten Verstöße erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Bedeutung für die Beklagte ein Gegenstandswert von 30.000 EUR als angemessen. Dies führt zu einer Gegenforderung der Beklagten i.H.v. 1141,90 EUR. Insoweit ist der Erstattungsanspruch des Klägers durch Aufrechnung erloschen. Denn der Beklagten stand, wogegen sich auch der Kläger nicht wendet – ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5, 5 a UWG i.V.m. § 477 BGB zu.
41Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Beklagten bestanden. Die Beklagte hat die Unterlassungsanträge schriftsätzlich angekündigt. In der mündlichen Verhandlung ist deren Bestehen ausführlich erörtert worden. Die Erhebung der Widerklage hat insbesondere zur Erledigung der negativen Feststellungsklage geführt. Alle Verfahrensbeteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass auch über die Widerklage zu entscheiden war. Auch wenn die Stellung der Anträge zur Widerklage nicht ausdrücklich erklärt und protokolliert wurde, ergibt sich die Bezugnahme auf die angekündigten Anträge doch aus dem gesamten Vorbringen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
42Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO, die Entscheidung der Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.