Landgericht Bielefeld Urteil, 13. Juli 2016 - 6 O 343/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger schlossen am 17.04.2009 ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie mit der Beklagten unter der Nr. xxx über eine Darlehenssumme von 147.000 € ab. Die Darlehensvaluta wurde in voller Höhe ausgezahlt. Es wurden eine Nominalverzinsung von 4,250 % und eine Zinsfestschreibung bis zum 30.04.2024 vereinbart.
3Der Vertragsurkunde war die folgende Widerrufsbelehrung unter der Überschrift Widerrufsbelehrung1 und unter Angabe der Darlehensnummer beigefügt:
4„ Widerrufsbelehrung zu² o.g. Darlehensvertrag
5Widerrufsrecht
6Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
7Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
8[Beklagte],
9E-Mail: [email protected], Internet-Adresse: www.xxx.de
10Telefax: xxx
11Widerrufsfolgen
12Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
13Finanzierte Geschäfte
14Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
15Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
16Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
17Wird mit diesem Darlehensvertrag der Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa um Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“
18Unterhalb des in einem separaten Kasten umrahmten Belehrungstextes findet sich der Klartext der Fußnoten wie folgt wieder:
191„Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. 2„Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“
20Bezüglich weiterer Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Anl. K2 verwiesen.
21Der Darlehnsvertrag stellte kein verbundenes Geschäft dar.
22Unstreitig erklärte jedenfalls der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags mit Schreiben vom 28.05.2015 und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 18.06.2015 zu Abrechnung der Rückgewähransprüche. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten ein Schreiben zugegangen ist, in der beide Kläger den Widerruf erklären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2015 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger und forderte zur Abrechnung des Darlehens bis zum 20.07.2015 auf.
23Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung valutierte das Darlehen mit 136.815,15 €.
24Am 08.07.2015 wurde das Darlehen vollständig abgelöst. Der Kläger zahlte unter Vorbehalt eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 15.677,98 €. Deren Rückzahlung begehren die Kläger mit dem Klageantrag zu 4).
25Die Kläger behaupten, sie hätten beide mit dem als Anl. K3 vorgelegten Schreiben den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt.
26Sie sind der Ansicht, ihr Widerruf sei fristgemäß, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufserklärung nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei wegen Verstoßes gegen § 355 Abs. 2 BGB a. F. fehlerhaft. Die Formulierung zum Fristbeginn verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Insbesondere werde durch die Worte „ihr schriftlicher Antrag oder (…) eine Abschrift des Antrags“ dem Darlehensnehmer suggeriert, dass schon das Vertragsangebot selbst, welches er von der Beklagten erhalten habe, den Fristlauf in Gang setzen würde. Der Darlehensnehmer könne das Vertragsangebot, welches er von der Beklagten erhalten habe, als „seinen Antrag“ verstehen. Zudem sei die Widerrufserklärung wegen der Angabe der Internetadresse der Beklagten fehlerhaft. Weiterhin verstoße auch die Fußnote mit dem erläuternden Text „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Zudem erwecke die Angabe der Internet-Adresse in der Widerrufsbelehrung den Eindruck, ein Widerruf sei auch über die Internetseite möglich. Hierzu behaupten die Kläger, dass weder im Jahr 2009 noch danach der Widerruf über die Internetadresse der Beklagten habe erklärt werden können.
27Schließlich bestreiten die Kläger die Marktüblichkeit der vereinbarten Verzinsung.
28Die Kläger beantragen,
291. festzustellen, dass das Darlehen Kto.-Nr. xxx von den Klägern wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
302. die Beklagte zu verurteilen, an sie auf der Grundlage des Widerrufs eine Endabrechnung des Darlehnsvertragsverhältnisses mit der Kto.-Nr. xxx und der sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses zum 28.05.2015 zu erteilen.
313. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme der Kostenrechnung der xxx Rechtsanwälte vom 09.07.2015 Rechnungsnummer 1500437 in Höhe eines Betrages von 3.806,45 € freizustellen.
324. die Beklagte zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch einen Betrag von 15.607 70,98 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2015 zu zahlen.
33Ursprünglich haben die Kläger darüber hinaus beantragt,
34festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Kto.-Nr. xxx mit ihnen in Verzug befindet und ihnen als Gesamtgläubiger Ersatz für jeden Schaden schuldet, der ihnen durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 28.05.2015 entstanden ist.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) sei unzulässig, weil den Klägern eine Leistungsklage möglich und zumutbar sei.
38Die Beklagte behauptet, sie habe das als Anl. K3 vorgelegte Widerrufsschreiben beider Kläger nicht erhalten. Sie ist der Ansicht, eine Widerrufserklärung durch nur einen der beiden Darlehensnehmer bewirke keinen wirksamen Widerruf. Jedenfalls sei der Widerruf nicht mehr fristgemäß.
39Sie erhebt die Einrede der Verwirkung und die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB.
40Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
43I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 1) hat die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier nicht die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage entgegen, weil im Wege einer Leistungsklage nicht abschließend mit Rechtskraft geklärt werden kann, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, I-31 U 56/15).
44II. Die Klage ist unbegründet.
451. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Darlehensvertrag hat sich nicht durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Es kann dahinstehen, ob ein Widerruf durch den Kläger als einen der beiden Darlehensnehmer alleine wirksam ist.
46Der Widerruf ist jedenfalls nicht fristgemäß erklärt worden. Er ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erfolgt. Die Widerrufsbelehrung, die den Klägern bei Vertragsschluss übergeben wurde, hat den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Es liegt kein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB vor. Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bemisst sich nach § 355 in der Fassung vom 02.12.2004, gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Die Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift lauten:
47"Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenser-klärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."
48Die hier erteilte Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie macht dem Verbraucher seine Rechte deutlich und enthält alle notwendigen Angaben.
49a) Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht fehlerhaft.
50Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren. Hierbei dürfen andererseits keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst (BGH, Urteil vom 27.04.1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801). Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Belehrung über den Fristbeginn.
51aa) Sie erweckt nicht den unzutreffenden Eindruck, die Frist beginne schon mit Erhalt des Vertragsangebotes unabhängig von der Unterzeichnung durch den Verbraucher.
52Durch das Voranstellen des Possessivpronomens „Ihr", vor dem Wort „Antrag" wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss (OLG Hamm I-31 U 56/15). Die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 sind nicht einschlägig. Denn in den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen (OLG Hamm a.a.O; OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 – 3 U 120/16).
53bb) Es bedurfte keiner Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Im Rahmen einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist es nicht erforderlich zusätzlich hinzuweisen auf den Inhalt der §§ 187, 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben (BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 310/13, juris-Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.04.1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801). Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. war über den Fristbeginn zu belehren.
54Mit der Formulierung „die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (…)“ belehrt die Beklagte ausschließlich über den Fristbeginn, wie es das Gesetz vorsieht und nicht, wie die Kläger meinen über den Lauf der Widerrufsfrist. Es liegt entgegen der Ansicht der Kläger nicht ein Fall vor, in dem unnötigerweise über den Fristlauf belehrt wird und diese Belehrung unvollständig wäre, wie es das Landgericht Duisburg in seinem Urteil vom 09.12.2015 angenommen hat (LG Duisburg - 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). In dem vom Landgericht Duisburg entschiedenen Fall enthielt die Widerrufsbelehrung eine andere Formulierung als die hiesige. Dort hieß es unter der Überschrift „Fristlauf“: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Belehrung unterschrieben habe (…)“ (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Durch die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird jedenfalls nicht der Eindruck erweckt, die Frist laufe einen Tag früher ab, als dies nach dem Gesetz der Fall ist, denn in der hier erteilten Widerrufsbelehrung heißt es gerade nicht, der „Lauf der Frist“ beginne „einen Tag nachdem (…)“, sondern „die Frist“ beginne „nach Erhalt(…)“.
55cc) Eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung über den Fristbeginn ergibt sich auch nicht aus der Leerstelle nach den Worten „innerhalb von zwei Wochen“. Für den Verbraucher ist, leicht erkennbar, dass die in Rede stehende Belehrung ein Musterformular ist, dass an die Bedürfnisse des konkreten Einzelfalls dadurch angepasst werden kann – und angepasst wurde – dass entsprechende individuelle Daten eingefügt werden. Dies lässt sich u.a. daraus ersehen, dass auch die Anschrift der Kläger sich in einem weißen Feld befindet und auch am Ende der Widerrufsbelehrung die Worte „ [Beklagte] (…)“ sich in einem solchen Feld befinden. Vor diesem Hintergrund kann der durchschnittliche Verbraucher erkennen, dass die weiße Leerstelle vorhanden ist, damit, soweit einschlägig, eine von der Angabe „zwei Wochen“ abweichende Widerrufsfrist in das Leerfeld eingetragen werden konnte (OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 – 3 U 65 / 16).
56b) Soweit die Kläger die Fußnote 1) (Nicht für Fernabsatzverträge) als Zusatz zur Überschrift Widerrufsbelehrung rügen, kann dieser Zusatz nicht zu Missverständnissen beim Verbraucher führen. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann hier erkennen, dass die Widerrufsbelehrung nur bei Fernabsatzverträgen nicht anwendbar sein soll und dass ein Fernabsatzvertrag in seinem Fall nicht vorliegt. Dies kann ein durchschnittlich verständiger Verbraucher in der Lage der Kläger schon daraus schließen, dass die Belehrung hier mit auf den speziellen Darlehensvertrag bezogenen Einfügungen erteilt wurde. In die Widerrufsbelehrung war nicht nur die Nummer des Darlehenskontos eingetragen, sondern auch die Namen der Kläger. Zudem haben die Kläger die Widerrufsbelehrung gesondert unterschrieben. Diese Umstände lassen für den durchschnittlichen Verbraucher kein anderes Verständnis zu, als dass die Widerrufsbelehrung in seinem Fall zu erteilen war und dass der in der Fußnote erwähnte Ausschlussgrund „nicht für Fernabsatzverträge“ in seinem Fall nicht einschlägig war (OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 – 3 U 120/16; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2016 – 13 U 27/16; OLG München, Beschluss vom 20.04.2015 – 17 U 709/15 ; OLG München, Urteil vom 09. November 2015 – 19 U 4833/14; LG Bielefeld, Urteil vom 04.04.2016 - 6 O 350/15; LG Paderborn, Urteil vom 28.10.2015 - 4 O 165/15; a.A: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016 – I-17 U 182/15). Anderenfalls wäre eine Individualisierung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich gewesen.
57Auf die Frage, ob eine Fußnote mit dem Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verwirrend ist, kommt es hier nicht an. Diese Fußnote war nicht Bestandteil der vorliegenden Widerrufserklärung. Sie ist hinsichtlich ihres Verwirrungspotenzials auch nicht mit der Fußnote „nicht für Fernabsatzverträge“ vergleichbar. Die hier verwendete Fußnote kann vom Verbraucher im Hinblick auf die hier vorliegende Widerrufsbelehrung nicht dahingehend missverstanden werden, er müsse eine Prüfung vornehmen, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, weil die Widerrufsbelehrung hier ersichtlich auf den Einzelfall zugeschnitten war.
58c) Für die zweite verwendete Fußnote („Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“) ergibt sich dasselbe. Jedenfalls, da die Einfügung in der Kopfzeile der Widerrufsbelehrung korrekt ist und auf den konkreten Darlehensvertrag Bezug genommen wird, besteht für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Anlass zur Verwirrung. Fußnote und Zusammenhang sind selbsterklärend (LG Paderborn a.a.O.).
59d) Auch durch die Erwähnung der Internet-Adresse der Beklagten in dem Schriftfeld unter den Worten „Der Widerruf ist zu richten an:“ wird die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Unerheblich ist, ob auf der Internetseite der Beklagten ein Kontaktformular verfügbar war, über das der Widerruf erklärt werden konnte, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verbraucher durch die Angabe der Internetadresse verwirrt werden könnte oder von der Erklärung des Widerrufs abgehalten werden könnte. Selbst wenn ein Kontaktformular nicht zur Verfügung stand, war die E-Mail-Adresse der Sparkasse ebenfalls angegeben, so dass ein Widerruf per E-Mail, entsprechend der Belehrung über die Form der Widerrufserklärung möglich war. Alleine aus dem Umstand, dass auch eine Internetadresse angegeben ist, wird der durchschnittliche Verbraucher im Übrigen nicht schließen, dass auch ein Widerruf über die Internet-Adresse möglich ist.
60e) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb missverständlich, weil sie Regelungen über verbundene Geschäfte vorsieht, hier aber unstreitig kein verbundenes Geschäft gegeben ist. Die in Rede stehende Belehrung enthält lediglich einen gesetzlich nicht gebotenen unschädlichen Zusatz. Ein Widerrufserklärung darf zwar grundsätzlich keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren und Missverständnisse führen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 509/07 –, juris). Zusätze sind aber nicht schlechthin unzulässig (vgl. BGH NJW 2007, 2762, 2763). Die Belehrung darf jedoch keine Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06).
61Bei der Belehrung über verbundene Geschäfte handelt es sich um einen unschädlichen, nicht verwirrenden Zusatz. Durch den ersten Satz der Hinweise zu den finanzierten Geschäften wird deutlich, dass diese nur Geltung beanspruchen, wenn mit dem Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert wird und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein verständiger Verbraucher kann bereits durch die Lektüre dieses ersten Satzes erkennen, ob der Absatz über finanzierte Geschäfte für ihn maßgebliche Informationen enthält. Die Belehrung ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss vom 07.03.2016 – 13 U 27/16; OLG München, Urteil vom 09.11.2015 – 19 U 4833/14).
62Überdies sah das Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV a.F. in den Erläuterungen vor, dass die Hinweise "entfallen können", also nicht müssen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dieser gesetzgeberischen Wertung folgt, dass der Beklagten ein Wahlrecht zur Verfügung stand, ob sie die Hinweise bei einem nicht verbundenen Geschäft vorhalten wollte oder nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016, I-7 U 21/15, juris-Rn. 68).
63Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Belehrung über verbundene Geschäfte im Weiteren kommt es nicht an, weil für die Kläger als Darlehensnehmer nach Lektüre des ersten Satzes ersichtlich war, dass die Belehrung in ihrem Fall nicht einschlägig war. Insofern kann die weitere Belehrung über verbundene Geschäfte den Verbraucher im Hinblick auf sein Widerrufsrecht nicht verwirren, weil er keinen Anlass hat, sich mit ihr auseinanderzusetzen und erkennen kann, dass sie für ihn nicht gilt.
64f) Etwaige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung sind unerheblich. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zu benutzen. Auf die Frage, ob die Beklagte sich auf eine Schutzwirkung dieses Musters berufen kann, kommt es nicht an, weil die Widerrufsbelehrung dem Gesetz entspricht.
652. Mangels wirksamen Widerrufs sind auch die weiteren Klageanträge zu 2) bis 4) unbegründet.
66III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
67Der Streitwert wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bielefeld Urteil, 13. Juli 2016 - 6 O 343/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bielefeld Urteil, 13. Juli 2016 - 6 O 343/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Bielefeld Urteil, 13. Juli 2016 - 6 O 343/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Az.: 11 O 141/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf mehrerer Darlehensverträge geltend, die in zwei Vertragsdokumenten niedergelegt sind.
4Die Kläger unterzeichneten am 19.5.2008 einen ersten Darlehensantrag (Vertrags-Nr. #########). Dieser hatte zwei Darlehen zum Gegenstand. Die Kläger beantragten zum einen einen Kredit mit der laufenden Nummer 1 über einen nominalen Betrag i.H.v. 99.000 EUR bei der E AG (E) und zum anderen ein Darlehen mit der laufenden Nummer 2 über einen Nominalbetrag i.H.v. 47.000 EUR bei der Beklagten.
5Die Beklagte erklärte sich mit beiden Darlehensvergaben einverstanden. Im Darlehensvertrag heißt es dazu unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“ Auf Seite 4 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsbelehrung abgedruckt, die von den Klägern gesondert unterschrieben wurde. Diese lautet:
6„Widerrufsbelehrung
7WiderrufsrechtIch bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.Form des WiderrufsDer Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
8Adressat des Widerrufs
9Der Widerruf ist zu senden an…
10Widerrufsfolgen
11Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht noch ausüben. Im Falle eines wirksam Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise, weil dies nach dem Inhalt der eigenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.“
12Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 8 der Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensantrages wird auf Bl. 5 ff. der Akte Bezug genommen.
13Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 13.8.2008 einen weiteren Darlehensvertrag (Vertragsnummer #########) über einen nominalen Darlehnsbetrag i.H.v. 65.000 EUR. Auf Seite 7 des Darlehensvertrages befindet sich eine weitgehend gleichlautende Widerrufsbelehrung. Wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 16 der Akte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Bl. 10 ff. der Akte verwiesen.
14Mit Schreiben vom 19.8.2008 erklärten die Kläger den Rücktritt von ihrem Widerrufsrecht (Anl. B1, Bl. 60 der Akte). Hierzu kam es, weil die Beklagte den Klägern bei Vertragsunterzeichnung erklärt hatte, dass eine Auszahlung des Darlehens vor dem 1.9.2008 nur erfolgen könne, wenn sie auf das Widerrufsrecht verzichten würden.
15Mit Schreiben vom 11.2.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 20.2.2014 wies die Beklagte die Widerrufe zurück.
16Die Kläger haen die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. In den Belehrungen heiße es, der Widerruf müsse in Textform, z.B. schriftlich, erfolgen. Der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform voneinander unterschieden. Zudem sei die Aufzählung „schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht“ fehlerhaft. Denn ein Telefax erfolge immer zugleich schriftlich. Wenn Telefax und schriftlicher Widerruf wie in der Widerrufsbelehrung alternativ genannt würden, sei dies verwirrend. Darüber hinaus erwecke die Belehrung zum ersten Darlehensantrag den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder einen Telefax und eine E-Mail schicken, um wirksam zu widerrufen. Die Belehrungen belehrten darüber hinaus über den Lauf der Frist. Doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn. Weiter heiße es in den Belehrungen, dass der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Formulierung erwecke den Eindruck, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe. Dies sei unzutreffend. Die Widerrufsfrist beginne erst mit dem Tag der Unterzeichnung, nicht bereits mit dem Tag, an dem der Vertrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt werde. Als Adressat des Widerrufs hinsichtlich des ersten Darlehensvertrages sei ausschließlich die D-Bank genannt, obwohl der Vertrag ein weiteres Darlehen von der E enthalte. Richtigerweise müsse die E der Adressat für einen Widerruf sein. In den Belehrungen heiße es zudem, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet. Im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne. Eine solche Formulierung sei irreführend. Außerdem belehre die Widerrufsbelehrung einseitig darüber, dass die Kläger im Falle eines Widerrufs Wertersatz zu leisten hätten. Die Widerrufsbelehrung weise nicht darauf hin, dass auf der anderen Seite auch die Beklagte Wertersatz leisten müsse, wenn sie Leistungen (Tilgung und Zinsen) nicht an den Darlehensnehmer zurückgewähren könne. Eine Belehrung, die einseitig über die Pflichten des Verbrauchers belehre, nicht aber über dessen Rechte, sei fehlerhaft. Fehlerhaft sei auch die Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten. Die Widerrufsbelehrungen enthielten zudem jeweils eine fehlerhafte Anschrift der Beklagten. Bei der Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag sei die letzte Ziffer der Postleitzahl falsch, was unstreitig ist. Bei der Anschrift in der Widerrufsbelehrung zum zweiten Vertragsdokument (B-Straße) handele es sich um die Adresse des sogenannten C-Hauses, was ebenfalls unstreitig ist. Doch belege die D-Bank nicht das gesamte C-Haus. Es handele sich um ein Haus mit mehreren eigenen Eingängen, die jeweils eine gesonderte Hausnummer hätten. Von der Beklagten würden nur Büroräume in der Hausnummer ## benutzt. Der Verbraucher könne dort aufgrund der Angaben in der Widerrufsbelehrung nicht persönlich einen Brief einwerfen. Die Kläger verweisen darauf, dass in der ersten Widerrufsbelehrung die E-Mail-Adresse der Beklagten durch Unterstreichung optisch hervorgehoben ist. Doch dürfe die Beklagte nicht suggerieren, dass sie eine bestimmte Form des Widerrufsrechts präferiere. Darüber hinaus gebe es vorliegend zwei Darlehensnehmer. Die Kläger hätten jedoch nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten, was unstreitig ist. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dementsprechend sehe auch Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Aus der Belehrung gehe nicht hervor, dass die Belehrung zum ersten Darlehensantrag sowohl für einen Darlehensvertrag mit der Beklagten als auch für einen Darlehensvertrag mit der E gelten solle. Der Belehrung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf zwei Verträge beziehe. Doch müsse von einer Willenserklärung verlangt werden, dass der Verbraucher auch darüber belehrt werde, welche Folgen der Widerruf des einen Darlehens auf den Bestand des anderen habe. Wenn keine Wechselwirkung bestehe, sei auch darüber zu belehren. Andernfalls werde der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten. Er könne nicht beurteilen, ob der eine Vertrag Bestand behalte, wenn er den anderen Vertrag widerrufe.
17Die Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zur BGB-InfoV. Daher könne sich die Beklagte insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit sich die Beklagte auf einen Verzicht des Widerrufsrechts aufgrund des Schreibens vom 19.8.2008 berufe, sei dieser unwirksam. Denn bei den Widerrufsvorschriften in §§ 495, 355 BGB handele es sich um zwingendes Recht. Dies habe zur Folge, dass der Darlehensnehmer aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht auf das Widerrufsrecht verzichten könne. Eine gegenteilige Vereinbarung sei unwirksam.
18Die Beklagte hat geltend gemacht, das Widerrufsrecht der Kläger sei erloschen. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerfrei. Dies hätten beispielsweise das Landgericht Frankfurt a.M. (25 O 192/13), das OLG Frankfurt a.M. (23 U 288/13) sowie das Landgericht Bielefeld (6 O 459/13) für gleichartige Widerrufsbelehrungen bestätigt. Insoweit hat die Beklagte zu den einzelnen Rügen der Kläger Stellung genommen. Die Widerrufsbelehrungen würden auch keine wesentlichen inhaltlichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, so dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei zudem verwirkt. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Denn die Kläger hätten mit Schreiben vom 19.8.2008 ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht verzichtet, damit die Darlehensvaluta zeitig zur Auszahlung gelangen konnte. Selbst wenn dieser Verzicht unwirksam sei, sei er im Rahmen von Treu und Glauben zu würdigen. Erst ca. sechs Jahre später hätten die Kläger dann gleichwohl den Widerruf erklärt. Die Beklagte habe aber berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden.
19Das Landgericht Essen hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob den Klägern im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Denn jedenfalls sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt gewesen. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment lägen vor. Das Zeitmoment sei gegeben, da die Kläger das Widerrufsrecht erst fast sechs Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt hätten. Das Umstandsmoment sei in dem Verzicht auf das Widerrufsrecht in dem Schreiben vom 19.08.2008 zu sehen. Die Beklagte habe danach berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ihre Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden. Dem stünden die Regelungen der §§ 312i, 487, 511 BGB und § 10 FernUSG nicht entgegen. Zwar seien die Regelungen des § 355 BGB halbzwingender Natur, so dass sie vertraglichen Vereinbarungen nur insoweit entgegenstünden, als sie den Verbraucher belasten, nicht aber soweit sie ihn begünstigen. Im Streitfall komme es jedoch nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung an, sondern darauf, ob die Beklagte aufgrund dieser Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben noch mit einem Widerruf habe rechnen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 126 ff. der Akte) Bezug genommen.
21Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie rügen im Wesentlichen, Verwirkung liege nicht vor. Zeit- und Umstandsmoment seien nicht gegeben. Das Zeitmoment sei nicht erfüllt, da der Darlehensvertrag noch nicht beendet sei. Während eines noch laufenden Darlehensvertrages komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Solange ein Darlehensvertrag bestehe, über dessen Widerrufbarkeit die Beklagte nicht ordnungsgemäß belehrt habe, habe die Beklagte die Möglichkeit und Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachbelehrung. Solange diese Pflicht bestehe, könne keine Verwirkung eintreten.
22Weiter liege das Umstandsmoment nicht vor. Das Landgericht berücksichtige nicht hinreichend, dass das Widerrufsrecht nicht dispositiv sei und der Darlehensnehmer nicht darauf verzichten könne. Andernfalls würden die Vorschriften zum Verbraucherschutz umgangen. Ein Verzicht komme zudem allenfalls in Betracht, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Andernfalls verzichte der Verbraucher auf ein Recht, dessen Inhalt er nicht kenne. Da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe, könne sie kein Vertrauen entwickelt haben, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würden. Das Landgericht habe außerdem nicht ausgeführt, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet habe, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Auch die Beklagte habe dazu nichts vorgetragen.
23Die Kläger beantragen,
24das Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und festzustellen, dass sich die Darlehensverträge zwischen den Parteien vom 11.02.2014 mit den Nummern ######### und ######### aufgrund der von den Klägern wirksam erklärten Widerrufe in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor, ein Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs sei nicht erforderlich, wenn ein solcher sinnlos sei. Dies sei bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall. Auch der BGH habe entschieden, dass über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht zu belehren sei, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen sei (BGH, VIII ZR 103/10; II ZR 109/13).
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29II.
30A.
31Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
32I.
33Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO).
34Die Klage hat die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. § 256 ZPO; OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, juris, Rn. 22; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.).
35Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die Beklagte, die der Bankenaufsicht unterliegt, auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). Sie hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage als solche nicht in Zweifel gezogen.
36Darüber hinaus ist der nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages per Saldo zu zahlende Betrag für einen Bankkunden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar. Aus diesem Grunde ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, die Rückabwicklungspflicht zunächst feststellen zu lassen, so dass ein Interesse daran den Klägern nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 – V ZR 387/98 –, juris, Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7a).
37Die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, wäre bei einer Leistungsklage zudem lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, Az. 31 U 59/08), so dass die Kläger im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.
38- 39
II.
Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Darlehensverträge Nr. ########## und ######### vom 11.02.2014 aufgrund wirksamen Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 11.2.2014 nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft war und die Kläger als Folge davon die Widerrufsfrist nicht eingehalten haben.
411)
42Ein Widerrufsrecht der Kläger scheidet nicht bereits aus dem Grunde aus, weil sich die Beklagte auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen könnte.
43Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung entspricht (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VI ZR 122/06, juris Rz. 12; BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Juris Rz. 10).
44Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, kann er sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 18. März 2014 – II ZR 109/13–, juris, Rn. 18).
45Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte wegen mehrerer inhaltlicher Abweichungen vom Text der Muster-Widerrufsbelehrung nicht auf Vertrauensschutz berufen. So enthalten beide Widerrufsbelehrungen anders als die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor dem Widerruf nicht in Anspruch nehme.“ Zudem weichen die Formulierungen zum Fristbeginn von der Muster-Widerrufsbelehrung ab. Auch enthält die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „[die Frist zur Rückgewähr innerhalb von 30 Tagen beginnt] für uns mit deren Empfang.“ Dieser Zusatz fehlt in den Widerrufserklärungen. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit lassen diese Abweichungen den Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung entfallen.
46Umkehrt können die Kläger kein Recht aus dem Umstand herleiten, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung folgenlos (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
472)
48Der Ausübung eines Widerrufsrechts der Kläger steht nach Auffassung des Senats nicht der Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
49Der BGH hat für die Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechts folgende Kriterien entwickelt: „Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520; BGHZ 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281)…. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen… Die bloße Dauer zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht [für die Annahme einer Verwirkung] nicht aus…“ (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02).
50Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der darlehensgebenden Bank im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung spricht, dass sie die betreffende Situation selbst herbeigeführt hat. Zudem bedarf es konkreten Vortrags, dass und aus welchen Gründen sich die darlehensgebende Bank berechtigter Weise darauf eingerichtet hat, dass die Darlehensnehmer Verträge nicht noch mehrere Jahre nach deren Abschluss widerrufen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die darlehensgebende Bank in der Lage ist, die Darlehensnehmer in wirksamer Form nachzubelehren (vgl. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., vgl. zur Anwendbarkeit auf Altfälle BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, XI ZR 367/07–, juris).
51Hiervon ausgehend müsste die Beklagte ggf. Umstände aufzeigen, die in der Gesamtschau höher zu gewichten sind als die genannten Argumente, um eine Verwirkung bzw. eine unzulässige Rechtsausübung annehmen zu können. Solche Umstände hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Von den Vertragslaufzeiten von 20 bzw. über 20 Jahren Jahren waren lediglich knapp 6 Jahre verstrichen. Zwar haben die Kläger als Besonderheit des hiesigen Verfahrens bei einem der Darlehen auf den Widerruf verzichtet. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers ist jedoch jedenfalls vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist unzulässig, §§ 495, 511 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 511, Rn. 2), so dass die Beklagte daraus keine Rechte herleiten kann.
523)
53Den Klägern stand 2014 aber ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB nicht mehr zu, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft sind.
54a)
55Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bemisst sich nach § 355 BGB, in der Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Diese Vorschrift lautet:
56„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
57Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“
58Aus § 355 BGB a.F. ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich und in Textform gestaltet sein muss, die Bezeichnung des eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.
59b)
60Die Widerrufsbelehrung belehrt – wie der Senat zu einer gleichartigen Formulierung entschieden hat – ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. Hierzu heißt es in beiden Widerrufsbelehrungen:
61FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …
62aa)
63Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Belehrungen verhielten sich über den „Lauf der Frist“, doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn, lässt sich hieraus kein Fehler herleiten. Nach dem Wortlaut des § 355 BGB a.F. ist der Verbraucher zwar über den Fristbeginn zu belehren. Diesen Anforderungen entsprechen die Widerrufsbelehrungen jedoch. Aus der Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt…“ geht hinreichend deutlich hervor, dass es um den Beginn der Frist geht.
64Abzustellen ist insoweit auf den Horizont eines durchschnittlichen Verbrauchers, der der deutschen Sprache mächtig ist. Legt man diesen Maßstab an, ist die von der Beklagten verwandte Formulierung nicht misszuverstehen.
65bb)
66Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, in den Belehrungen heiße es, der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, was den Eindruck erwecke, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe, lässt sich auch daraus kein Fehler herleiten (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14, juris, Rn. 31 zu einer gleichartigen Formulierung; auch das OLG Frankfurt a.M. hat die vom Kläger gerügte Passage für rechtmäßig erkannt; vgl. OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
67Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“
68Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens [„mein“, „meines“] wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a.F. voraussetzt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
69Die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 sind nicht einschlägig. Denn in den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen.
70c)
71Die Formulierung „Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
72Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform unterschieden, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Aus der Formulierung „z.B.“ geht hinreichend deutlich hervor, dass der Widerruf beispielsweise schriftlich, aber auch in anderer Form, etwa per E-Mail, eingelegt werden kann.
73Soweit sich die Kläger zusätzlich auf das Argument stützen, die Aufzählung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail Nachricht sei fehlerhaft; denn ein Telefax sei immer auch schriftlich; wenn Telefax und schriftlich alternativ genannt würden, sei dies verwirrend, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch insoweit wird anhand des Zusatzes „z.B.“ für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass ein Widerruf etwa schriftlich (z.B. per Brief), per Telefax, aber auch in sonstiger Textform eingelegt werden kann.
74Die Belehrung zum ersten Darlehensantrag erweckt auch nicht den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder ein Telefax sowie kumulativ dazu eine E-Mail, um wirksam zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass ein Widerruf lediglich einmal eingelegt werden muss, nicht zweifach. Dies ist etwa an der Formulierung „Der Widerruf“ (Einzahl) zu erkennen, aber auch an der Formulierung „z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht.“ Denn anhand des Begriffs „oder“ ist für den Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Widerruf nicht sowohl per Telefax als auch per E-Mail einzulegen ist.
75Nicht zu beanstanden ist es weiter, wenn die E-Mail-Adresse der Beklagten im Text der Widerrufsbelehrung unterstrichen ist. Eine Erschwernis für den Verbraucher, Widerruf einzulegen, ist mit dem Unterstrich nicht verbunden.
76d)
77Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Widerrufsfolgen unzutreffend dargestellt worden wären.
78aa)
79Gemäß § 355 BGB a.F. bedurfte die Widerrufsbelehrung nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen (OLG Celle, WM 2014, S. 1422). Anders wäre es u.U. (vgl. aber § 312a BGB a.F.), wenn die Parteien den Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hätten, was hier aber nicht der Fall war. Wenn die Beklagte gleichwohl auf Widerrufsfolgen hinweist, darf der Hinweis indes nicht unzutreffend oder irreführend sein.
80Die Kläger verweisen darauf, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nur über die Pflichten des Kunden zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen/Nutzungen belehrten, nicht über die entsprechenden Verpflichtungen der Darlehensgeber. Dies gibt jedoch den Inhalt der Widerrufsbelehrungen schon nicht vollständig wieder, weil beide Widerrufsbelehrungen einen Hinweis darauf enthalten, dass auch die Bank im Falle eines Widerrufs die Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss (letzter Satz der Widerrufsbelehrungen).
81Unabhängig davon ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen nach der Rechtsprechung des Senats nicht irreführend oder unzutreffend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, wohingegen der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgereichte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer, soweit er den Vertrag widerruft, die empfangene Leistung an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückzugewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationpartner die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, ist daher zutreffend. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta verbleibt auch nach dem Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen eine den Anspruch der Darlehnsnehmer übersteigende Forderung der Bank Zinsen (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14). Diese Rechtsfolgen geben die Widerrufsbelehrungen zutreffend wieder.
82bb)
83In der hier streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist die Darstellung der Widerrufsfolgen auch aus einem weiteren Grunde nicht unzutreffend oder irreführend. Denn nach beiden Darlehensvertragsdokumenten war vorgesehen, dass zum Zeitpunkt der ersten Tilgungsrate die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung bereits abgelaufen gewesen wäre (so LG Bielefeld, 1 O 268/13). Eines Hinweises auf die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Rückgewähr von Leistungen/Nutzungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, weil eine solche Konstellation nach dem Vertragsinhalt nicht eintreten konnte (vgl. BGH, Entscheidung vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10, juris, Leitsatz).
84cc)
85Die Kläger berufen sich weiter darauf, in den Belehrungen heiße es, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten, wenn er die Leistung nicht zurückgewähren könne; Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet; im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne; eine solche Formulierung sei irreführend.
86Indes wird mit einer Darlehensvergabe die Nutzung eines zur Verfügung gestellten Geldbetrages in einem bestimmten Zeitraum gewährt. Die Nutzung über einen bestimmten Zeitraum kann nicht in Natura zurückgewährt werden, so dass für diese Nutzung stattdessen Wertersatz geschuldet ist. Die Widerrufsbelehrung ist folglich auch insoweit nicht fehlerhaft oder irreführend.
87dd)
88Die Kläger berufen sich zudem auf eine Fehlerhaftigkeit der Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten.
89Jedoch kann die von der Bank erbrachte Leistung auch in der Bereitstellung und Vorhaltung des Darlehens liegen. Dies ist hier auch daran erkennbar, dass die Parteien jeweils Bereitstellungszinsen i.H.v. 0,25 % pro Monat vereinbart haben. Nimmt der Darlehensnehmer das bereitgestellte Darlehen nicht in Anspruch, ist er im Falle eines Widerrufs trotz der Bereitstellungsleistung der Beklagten nicht zum Wertersatz verpflichtet. Diese Rechtsfolge wird von der betreffenden Formulierung erfasst, so dass sie zutreffend ist.
90ee)
91Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf hingewiesen haben, dass nach der Entscheidung BGH VII ZR 122/06 der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert und dass sich eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht darauf beschränken kann, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, da zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen ebenso Rechte des Verbrauchers gehören, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen geben nicht lediglich Pflichten des Verbrauchers wieder, sondern auch Pflichten der Bank und damit spiegelbildliche Rechte des Verbrauchers. Zudem betrifft der vom BGH entschiedene Fall eine Haustürsituation, bei der über die Widerrufsfolgen aufzuklären ist. Demgegenüber sind vorliegend die Regelungen zu Haustürsituationen nicht einschlägig, so dass gemäß § 355 BGB a.F. keine Pflicht bestand, über die Widerrufsfolgen aufzuklären (s.o.).
92e)
93Die Kläger können die Darlehensverträge nicht aus dem Grunde widerrufen, weil die Anschrift der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen fehlerhaft wäre.
94Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14), der sich der Senat anschließt, hat das Erfordernis der Angabe der Anschrift primär das Ziel, zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, an wen der Widerruf zu richten ist. Diesen Anforderungen entsprechen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen. Sie lassen keinen Zweifel daran aufkommen, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist.
95Marginale Fehler in der Anschrift, die eine Zustellung nicht gefährden, führen für sich gesehen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne hat das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt:
96„Auch die Rüge, dass eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung nicht genannt sei, dringt nicht durch: Auch die Klägerin behauptet nicht, dass unter der in Anl. K 1 genannten Postadresse - auch wenn keine Straße und Hausnummer genannt sind - Zustellungen an die Beklagte nicht möglich gewesen wären“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 U 52/14 –, juris, Rn. 6; ähnlich OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 – 13 U 38/14 –, juris, Rn. 52).
97Dass aufgrund der von den Klägern gerügten Fehler eine Zustellung nicht möglich wäre, behaupten auch die Kläger nicht (vgl. Bl. 72 d.A.).
98Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, sie seien daran gehindert, den Widerruf in den Briefkasten der Beklagten einzuwerfen, weil das C-Haus mehrere Eingänge mit unterschiedlichen Hausnummern habe, haben die Kläger zum einen, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass es mit unzumutbaren oder den Widerruf erschwerenden Bedingungen einherginge, die Räumlichkeiten der Beklagten im C-Haus zu finden.
99Zum anderen ist es nicht erforderlich, dass der Verbraucher selbst den Widerruf in den Briefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann. Dazu führt der BGH aus:
100Der Umstand, dass [der Verbraucher ] damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11 –, juris, Rn. 11 und 13 zu Fernabsatzverträgen).
101f)
102Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Beklagte als Empfängerin des Widerrufs für beide Darlehen des ersten Vertrages angegeben wird. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers „erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat“ (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14).
103Dem ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH einen Empfangsvertreter einsetzen kann. Dass die Beklagte als Empfangsvertreterin für die E auftreten durfte (vgl. Bl. 75 d.A.), ergibt sich aus dem Darlehensvertragsformular. Darin heißt es unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“
104g)
105Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist weiterhin nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil es zwei Darlehen, aber nur eine Widerrufsbelehrung gibt.
106Auch einem vom LG Bielefeld, Urteil vom 21.7.2014, 6 O 459/13, entschiedenen Fall lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der in einem Vertragsdokument mit einer Widerrufsbelehrung mehrere Einzeldarlehen mit unterschiedlichen Vertragspartnern aufgeführt waren. Das LG Bielefeld hat keinen Fehler in der dort verwendeten Widerrufsbelehrung gesehen. Der Senat (Urteil vom 16.3.2015, 31 U 118/14) hat diese Entscheidung bestätigt und ebenfalls die Widerrufsbelehrung als nicht fehlerhaft bewertet.
107§ 355 BGB a.F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.
108Vorliegend haben die Kläger hinsichtlich des ersten Darlehensvertragsdokuments lediglich eine Willenserklärung abgegeben. Dies ist daran erkennbar, dass sie jeweils lediglich eine Unterschrift auf einem Darlehensantragsformular geleistet haben. Demzufolge bedurfte es auch nur einer Widerrufsbelehrung.
109Auch das OLG Nürnberg hat angenommen, dass sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann:
110„Es handelt sich um zusammengehörige Sicherungsgeschäfte für dem Ehemann gewährte Darlehen, obwohl getrennte Formulare verwendet wurden. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung war daher zulässig, auch wenn im Regelfall für getrennte Verträge gesonderte Widerrufsbelehrungen erforderlich sein mögen (vgl. Palandt, 71. Aufl., § 360 BGB Rn. 2 (6) - allerdings ohne Nachweise; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 –, juris, Rn. 35).
111Um zusammengehörige Geschäfte handelt es sich auch bei den beiden streitgegenständlichen Darlehen im ersten Darlehensantrag. So weist der Darlehensantrag den einheitlichen Verwendungszweck Baufinanzierung/Kauf Doppelhaushälfte auf. Beide Darlehenskomponenten wurden über dasselbe Konto bei der Beklagten abgewickelt (Nr. #####/####). Zudem sind die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen (Bl. 5 des Darlehensvertragsdokuments) einheitlich. Auch die Bedingungen auf Blatt 3 des Darlehensvertrages gehen von einem zusammengehörigen Geschäft im oben genannten Sinne aus. Darin heißt es: „Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“ Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, zu formulieren: „Bestandteil des Darlehensvertrages mit der E sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“
112h)
113Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil darin die „Ich-Form“ verwendet wird. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, es sei nicht hinreichend erkennbar, dass beide Kläger jeweils unabhängig voneinander den Widerruf erklären können.
114Doch schließt die Formulierung in der Ich-Form für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers ("Sie") und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers ("ich") werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine "Verklammerung" aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte allenfalls bei der Formulierung "wir" angenommen werden, die hier aber gerade nicht gewählt wurde (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014 – 6 O 459/13 –, juris, bestätigt durch OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2015 –31 U 118/14 –, juris).
115Soweit sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf berufen haben, aus der Widerrufsbelehrung müsse hervorgehen, dass beide Darlehensnehmer den Widerruf lediglich gemeinsam erklären könnten, vermag sich der Senat diesem Argument nicht anzuschließen. Bei einer Mehrheit von Schuldnern ist jeder einzeln zum Widerruf befugt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juni 2006, 4 U 225/05, juris, Rn. 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 1998, 3 W 323/98, juris, Rn. 7; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014, 6 O 459/13, juris, Rn. 96; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 491 Rn. 28; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 81 Rn. 8). Bei einer Mehrheit von Schuldnern darf daher nicht der Eindruck erweckt werden, sie könnten nur gemeinschaftlich vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Vielmehr ist jeder Kreditnehmer, der nach dem persönlichen Anwendungsbereich den verbraucherschützenden Vorschriften unterfällt, darüber zu belehren, dass er ein eigenes Widerrufsrecht hat, das er unbeschadet der Widerrufsrechte anderer Schuldner ausüben darf (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 495, Rn. 34). Dies folgt aus § 355 BGB a.F. Diese Vorschrift stellt maßgeblich darauf ab, dass jeder einzelne „Verbraucher“ seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Demgegenüber stellen §§ 355 BGB a.F., 495 BGB nicht auf einen Begriff wie den der jeweiligen Vertragsseite ab, der darauf schließen ließe, dass Mitdarlehensnehmer nur gemeinsam den Widerruf erklären könnten.
116i)
117Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14 Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.
118Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert.
119Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. § 355 BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist…“
120Da die Belehrung dem Verbraucher sonach „mitzuteilen“ ist, muss sie ihm im Sinne des § 130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008, 2 U 71/07, juris, Rn. 24).
121Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:
123„Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat“ (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).
124„Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG § 7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben“ (LG Oldenburg, 1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).
125„Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die D-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet „Erteilung“ bzw. „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss… Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer – anders als der Kläger – der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist…, jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben…“ (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17).
126Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).
127Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ist für die hiesige Problemstellung nicht ergiebig. Danach haben zwar alle Vertragsparteien einen Anspruch auf eine Ausfertigung des Kreditvertrages. Zur Frage des Widerrufsrechts, des Beginns der Widerrufsfrist oder des Mitbesitzes an einem Darlehensvertrag verhält sich die Vorschrift jedoch nicht.
128Soweit die Kläger auf einen vom LG Kempen protokollierten Hinweis in einer mündlichen Verhandlung verweisen (51 S 503/14), stützt dies die Auffassung der Kläger nicht. So hat das LG Kempen ausgeführt, dass es in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit auf die Frage des Mitbesitzes an einer zurückgelassenen Abschrift der Vertragsurkunde nicht ankam. Darüber hinaus verweist das LG Kempen u.a. auf den Aufsatz Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, in dem ausgeführt wird, dass nach h.M. keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden brauche, wenn an einer bei gemeinsamer Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt wurde.
129j)
130Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 behauptet haben, die von der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen angegebenen Telefax-Nummern seien kostenpflichtig, wozu sich die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht äußern konnten, sind sie mit diesem neuen Vortrag nach §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Denn der Vortrag hätte schon erstinstanzlich erfolgen können, und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit der Kläger beruht. Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht vor, dass die darlehensgebende Bank jede Möglichkeit des Widerrufs für die Kläger kostenfrei auszugestalten hätte. So ist die darlehensgebende Bank nicht dazu verpflichtet, die Portokosten des widerrufenden Darlehensnehmers zu übernehmen und ihm für die Zwecke des Widerrufs frankierte Briefumschläge zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig ist die Widerrufsmöglichkeit per Telefax für den Darlehensnehmer kostenfrei auszugestalten. Die Kläger haben zudem nicht aufgezeigt, dass die Kosten so hoch wären, dass sie einen Widerruf in erheblicher oder unzumutbarer Weise erschweren würden oder die Kosten für das im Falle eines per Brief erfolgenden Widerrufs anfallende Porto übersteigen würden.
131- 132
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Az.: 11 O 141/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf mehrerer Darlehensverträge geltend, die in zwei Vertragsdokumenten niedergelegt sind.
4Die Kläger unterzeichneten am 19.5.2008 einen ersten Darlehensantrag (Vertrags-Nr. #########). Dieser hatte zwei Darlehen zum Gegenstand. Die Kläger beantragten zum einen einen Kredit mit der laufenden Nummer 1 über einen nominalen Betrag i.H.v. 99.000 EUR bei der E AG (E) und zum anderen ein Darlehen mit der laufenden Nummer 2 über einen Nominalbetrag i.H.v. 47.000 EUR bei der Beklagten.
5Die Beklagte erklärte sich mit beiden Darlehensvergaben einverstanden. Im Darlehensvertrag heißt es dazu unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“ Auf Seite 4 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsbelehrung abgedruckt, die von den Klägern gesondert unterschrieben wurde. Diese lautet:
6„Widerrufsbelehrung
7WiderrufsrechtIch bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.Form des WiderrufsDer Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
8Adressat des Widerrufs
9Der Widerruf ist zu senden an…
10Widerrufsfolgen
11Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht noch ausüben. Im Falle eines wirksam Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise, weil dies nach dem Inhalt der eigenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.“
12Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 8 der Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensantrages wird auf Bl. 5 ff. der Akte Bezug genommen.
13Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 13.8.2008 einen weiteren Darlehensvertrag (Vertragsnummer #########) über einen nominalen Darlehnsbetrag i.H.v. 65.000 EUR. Auf Seite 7 des Darlehensvertrages befindet sich eine weitgehend gleichlautende Widerrufsbelehrung. Wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 16 der Akte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Bl. 10 ff. der Akte verwiesen.
14Mit Schreiben vom 19.8.2008 erklärten die Kläger den Rücktritt von ihrem Widerrufsrecht (Anl. B1, Bl. 60 der Akte). Hierzu kam es, weil die Beklagte den Klägern bei Vertragsunterzeichnung erklärt hatte, dass eine Auszahlung des Darlehens vor dem 1.9.2008 nur erfolgen könne, wenn sie auf das Widerrufsrecht verzichten würden.
15Mit Schreiben vom 11.2.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 20.2.2014 wies die Beklagte die Widerrufe zurück.
16Die Kläger haen die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. In den Belehrungen heiße es, der Widerruf müsse in Textform, z.B. schriftlich, erfolgen. Der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform voneinander unterschieden. Zudem sei die Aufzählung „schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht“ fehlerhaft. Denn ein Telefax erfolge immer zugleich schriftlich. Wenn Telefax und schriftlicher Widerruf wie in der Widerrufsbelehrung alternativ genannt würden, sei dies verwirrend. Darüber hinaus erwecke die Belehrung zum ersten Darlehensantrag den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder einen Telefax und eine E-Mail schicken, um wirksam zu widerrufen. Die Belehrungen belehrten darüber hinaus über den Lauf der Frist. Doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn. Weiter heiße es in den Belehrungen, dass der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Formulierung erwecke den Eindruck, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe. Dies sei unzutreffend. Die Widerrufsfrist beginne erst mit dem Tag der Unterzeichnung, nicht bereits mit dem Tag, an dem der Vertrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt werde. Als Adressat des Widerrufs hinsichtlich des ersten Darlehensvertrages sei ausschließlich die D-Bank genannt, obwohl der Vertrag ein weiteres Darlehen von der E enthalte. Richtigerweise müsse die E der Adressat für einen Widerruf sein. In den Belehrungen heiße es zudem, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet. Im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne. Eine solche Formulierung sei irreführend. Außerdem belehre die Widerrufsbelehrung einseitig darüber, dass die Kläger im Falle eines Widerrufs Wertersatz zu leisten hätten. Die Widerrufsbelehrung weise nicht darauf hin, dass auf der anderen Seite auch die Beklagte Wertersatz leisten müsse, wenn sie Leistungen (Tilgung und Zinsen) nicht an den Darlehensnehmer zurückgewähren könne. Eine Belehrung, die einseitig über die Pflichten des Verbrauchers belehre, nicht aber über dessen Rechte, sei fehlerhaft. Fehlerhaft sei auch die Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten. Die Widerrufsbelehrungen enthielten zudem jeweils eine fehlerhafte Anschrift der Beklagten. Bei der Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag sei die letzte Ziffer der Postleitzahl falsch, was unstreitig ist. Bei der Anschrift in der Widerrufsbelehrung zum zweiten Vertragsdokument (B-Straße) handele es sich um die Adresse des sogenannten C-Hauses, was ebenfalls unstreitig ist. Doch belege die D-Bank nicht das gesamte C-Haus. Es handele sich um ein Haus mit mehreren eigenen Eingängen, die jeweils eine gesonderte Hausnummer hätten. Von der Beklagten würden nur Büroräume in der Hausnummer ## benutzt. Der Verbraucher könne dort aufgrund der Angaben in der Widerrufsbelehrung nicht persönlich einen Brief einwerfen. Die Kläger verweisen darauf, dass in der ersten Widerrufsbelehrung die E-Mail-Adresse der Beklagten durch Unterstreichung optisch hervorgehoben ist. Doch dürfe die Beklagte nicht suggerieren, dass sie eine bestimmte Form des Widerrufsrechts präferiere. Darüber hinaus gebe es vorliegend zwei Darlehensnehmer. Die Kläger hätten jedoch nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten, was unstreitig ist. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dementsprechend sehe auch Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Aus der Belehrung gehe nicht hervor, dass die Belehrung zum ersten Darlehensantrag sowohl für einen Darlehensvertrag mit der Beklagten als auch für einen Darlehensvertrag mit der E gelten solle. Der Belehrung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf zwei Verträge beziehe. Doch müsse von einer Willenserklärung verlangt werden, dass der Verbraucher auch darüber belehrt werde, welche Folgen der Widerruf des einen Darlehens auf den Bestand des anderen habe. Wenn keine Wechselwirkung bestehe, sei auch darüber zu belehren. Andernfalls werde der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten. Er könne nicht beurteilen, ob der eine Vertrag Bestand behalte, wenn er den anderen Vertrag widerrufe.
17Die Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zur BGB-InfoV. Daher könne sich die Beklagte insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit sich die Beklagte auf einen Verzicht des Widerrufsrechts aufgrund des Schreibens vom 19.8.2008 berufe, sei dieser unwirksam. Denn bei den Widerrufsvorschriften in §§ 495, 355 BGB handele es sich um zwingendes Recht. Dies habe zur Folge, dass der Darlehensnehmer aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht auf das Widerrufsrecht verzichten könne. Eine gegenteilige Vereinbarung sei unwirksam.
18Die Beklagte hat geltend gemacht, das Widerrufsrecht der Kläger sei erloschen. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerfrei. Dies hätten beispielsweise das Landgericht Frankfurt a.M. (25 O 192/13), das OLG Frankfurt a.M. (23 U 288/13) sowie das Landgericht Bielefeld (6 O 459/13) für gleichartige Widerrufsbelehrungen bestätigt. Insoweit hat die Beklagte zu den einzelnen Rügen der Kläger Stellung genommen. Die Widerrufsbelehrungen würden auch keine wesentlichen inhaltlichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, so dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei zudem verwirkt. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Denn die Kläger hätten mit Schreiben vom 19.8.2008 ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht verzichtet, damit die Darlehensvaluta zeitig zur Auszahlung gelangen konnte. Selbst wenn dieser Verzicht unwirksam sei, sei er im Rahmen von Treu und Glauben zu würdigen. Erst ca. sechs Jahre später hätten die Kläger dann gleichwohl den Widerruf erklärt. Die Beklagte habe aber berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden.
19Das Landgericht Essen hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob den Klägern im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Denn jedenfalls sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt gewesen. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment lägen vor. Das Zeitmoment sei gegeben, da die Kläger das Widerrufsrecht erst fast sechs Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt hätten. Das Umstandsmoment sei in dem Verzicht auf das Widerrufsrecht in dem Schreiben vom 19.08.2008 zu sehen. Die Beklagte habe danach berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ihre Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden. Dem stünden die Regelungen der §§ 312i, 487, 511 BGB und § 10 FernUSG nicht entgegen. Zwar seien die Regelungen des § 355 BGB halbzwingender Natur, so dass sie vertraglichen Vereinbarungen nur insoweit entgegenstünden, als sie den Verbraucher belasten, nicht aber soweit sie ihn begünstigen. Im Streitfall komme es jedoch nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung an, sondern darauf, ob die Beklagte aufgrund dieser Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben noch mit einem Widerruf habe rechnen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 126 ff. der Akte) Bezug genommen.
21Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie rügen im Wesentlichen, Verwirkung liege nicht vor. Zeit- und Umstandsmoment seien nicht gegeben. Das Zeitmoment sei nicht erfüllt, da der Darlehensvertrag noch nicht beendet sei. Während eines noch laufenden Darlehensvertrages komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Solange ein Darlehensvertrag bestehe, über dessen Widerrufbarkeit die Beklagte nicht ordnungsgemäß belehrt habe, habe die Beklagte die Möglichkeit und Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachbelehrung. Solange diese Pflicht bestehe, könne keine Verwirkung eintreten.
22Weiter liege das Umstandsmoment nicht vor. Das Landgericht berücksichtige nicht hinreichend, dass das Widerrufsrecht nicht dispositiv sei und der Darlehensnehmer nicht darauf verzichten könne. Andernfalls würden die Vorschriften zum Verbraucherschutz umgangen. Ein Verzicht komme zudem allenfalls in Betracht, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Andernfalls verzichte der Verbraucher auf ein Recht, dessen Inhalt er nicht kenne. Da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe, könne sie kein Vertrauen entwickelt haben, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würden. Das Landgericht habe außerdem nicht ausgeführt, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet habe, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Auch die Beklagte habe dazu nichts vorgetragen.
23Die Kläger beantragen,
24das Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und festzustellen, dass sich die Darlehensverträge zwischen den Parteien vom 11.02.2014 mit den Nummern ######### und ######### aufgrund der von den Klägern wirksam erklärten Widerrufe in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor, ein Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs sei nicht erforderlich, wenn ein solcher sinnlos sei. Dies sei bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall. Auch der BGH habe entschieden, dass über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht zu belehren sei, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen sei (BGH, VIII ZR 103/10; II ZR 109/13).
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29II.
30A.
31Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
32I.
33Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO).
34Die Klage hat die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. § 256 ZPO; OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, juris, Rn. 22; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.).
35Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die Beklagte, die der Bankenaufsicht unterliegt, auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). Sie hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage als solche nicht in Zweifel gezogen.
36Darüber hinaus ist der nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages per Saldo zu zahlende Betrag für einen Bankkunden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar. Aus diesem Grunde ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, die Rückabwicklungspflicht zunächst feststellen zu lassen, so dass ein Interesse daran den Klägern nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 – V ZR 387/98 –, juris, Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7a).
37Die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, wäre bei einer Leistungsklage zudem lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, Az. 31 U 59/08), so dass die Kläger im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.
38- 39
II.
Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Darlehensverträge Nr. ########## und ######### vom 11.02.2014 aufgrund wirksamen Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 11.2.2014 nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft war und die Kläger als Folge davon die Widerrufsfrist nicht eingehalten haben.
411)
42Ein Widerrufsrecht der Kläger scheidet nicht bereits aus dem Grunde aus, weil sich die Beklagte auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen könnte.
43Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung entspricht (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VI ZR 122/06, juris Rz. 12; BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Juris Rz. 10).
44Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, kann er sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 18. März 2014 – II ZR 109/13–, juris, Rn. 18).
45Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte wegen mehrerer inhaltlicher Abweichungen vom Text der Muster-Widerrufsbelehrung nicht auf Vertrauensschutz berufen. So enthalten beide Widerrufsbelehrungen anders als die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor dem Widerruf nicht in Anspruch nehme.“ Zudem weichen die Formulierungen zum Fristbeginn von der Muster-Widerrufsbelehrung ab. Auch enthält die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „[die Frist zur Rückgewähr innerhalb von 30 Tagen beginnt] für uns mit deren Empfang.“ Dieser Zusatz fehlt in den Widerrufserklärungen. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit lassen diese Abweichungen den Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung entfallen.
46Umkehrt können die Kläger kein Recht aus dem Umstand herleiten, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung folgenlos (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
472)
48Der Ausübung eines Widerrufsrechts der Kläger steht nach Auffassung des Senats nicht der Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
49Der BGH hat für die Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechts folgende Kriterien entwickelt: „Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520; BGHZ 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281)…. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen… Die bloße Dauer zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht [für die Annahme einer Verwirkung] nicht aus…“ (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02).
50Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der darlehensgebenden Bank im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung spricht, dass sie die betreffende Situation selbst herbeigeführt hat. Zudem bedarf es konkreten Vortrags, dass und aus welchen Gründen sich die darlehensgebende Bank berechtigter Weise darauf eingerichtet hat, dass die Darlehensnehmer Verträge nicht noch mehrere Jahre nach deren Abschluss widerrufen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die darlehensgebende Bank in der Lage ist, die Darlehensnehmer in wirksamer Form nachzubelehren (vgl. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., vgl. zur Anwendbarkeit auf Altfälle BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, XI ZR 367/07–, juris).
51Hiervon ausgehend müsste die Beklagte ggf. Umstände aufzeigen, die in der Gesamtschau höher zu gewichten sind als die genannten Argumente, um eine Verwirkung bzw. eine unzulässige Rechtsausübung annehmen zu können. Solche Umstände hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Von den Vertragslaufzeiten von 20 bzw. über 20 Jahren Jahren waren lediglich knapp 6 Jahre verstrichen. Zwar haben die Kläger als Besonderheit des hiesigen Verfahrens bei einem der Darlehen auf den Widerruf verzichtet. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers ist jedoch jedenfalls vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist unzulässig, §§ 495, 511 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 511, Rn. 2), so dass die Beklagte daraus keine Rechte herleiten kann.
523)
53Den Klägern stand 2014 aber ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB nicht mehr zu, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft sind.
54a)
55Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bemisst sich nach § 355 BGB, in der Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Diese Vorschrift lautet:
56„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
57Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“
58Aus § 355 BGB a.F. ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich und in Textform gestaltet sein muss, die Bezeichnung des eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.
59b)
60Die Widerrufsbelehrung belehrt – wie der Senat zu einer gleichartigen Formulierung entschieden hat – ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. Hierzu heißt es in beiden Widerrufsbelehrungen:
61FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …
62aa)
63Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Belehrungen verhielten sich über den „Lauf der Frist“, doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn, lässt sich hieraus kein Fehler herleiten. Nach dem Wortlaut des § 355 BGB a.F. ist der Verbraucher zwar über den Fristbeginn zu belehren. Diesen Anforderungen entsprechen die Widerrufsbelehrungen jedoch. Aus der Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt…“ geht hinreichend deutlich hervor, dass es um den Beginn der Frist geht.
64Abzustellen ist insoweit auf den Horizont eines durchschnittlichen Verbrauchers, der der deutschen Sprache mächtig ist. Legt man diesen Maßstab an, ist die von der Beklagten verwandte Formulierung nicht misszuverstehen.
65bb)
66Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, in den Belehrungen heiße es, der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, was den Eindruck erwecke, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe, lässt sich auch daraus kein Fehler herleiten (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14, juris, Rn. 31 zu einer gleichartigen Formulierung; auch das OLG Frankfurt a.M. hat die vom Kläger gerügte Passage für rechtmäßig erkannt; vgl. OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
67Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“
68Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens [„mein“, „meines“] wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a.F. voraussetzt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
69Die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 sind nicht einschlägig. Denn in den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen.
70c)
71Die Formulierung „Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
72Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform unterschieden, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Aus der Formulierung „z.B.“ geht hinreichend deutlich hervor, dass der Widerruf beispielsweise schriftlich, aber auch in anderer Form, etwa per E-Mail, eingelegt werden kann.
73Soweit sich die Kläger zusätzlich auf das Argument stützen, die Aufzählung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail Nachricht sei fehlerhaft; denn ein Telefax sei immer auch schriftlich; wenn Telefax und schriftlich alternativ genannt würden, sei dies verwirrend, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch insoweit wird anhand des Zusatzes „z.B.“ für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass ein Widerruf etwa schriftlich (z.B. per Brief), per Telefax, aber auch in sonstiger Textform eingelegt werden kann.
74Die Belehrung zum ersten Darlehensantrag erweckt auch nicht den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder ein Telefax sowie kumulativ dazu eine E-Mail, um wirksam zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass ein Widerruf lediglich einmal eingelegt werden muss, nicht zweifach. Dies ist etwa an der Formulierung „Der Widerruf“ (Einzahl) zu erkennen, aber auch an der Formulierung „z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht.“ Denn anhand des Begriffs „oder“ ist für den Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Widerruf nicht sowohl per Telefax als auch per E-Mail einzulegen ist.
75Nicht zu beanstanden ist es weiter, wenn die E-Mail-Adresse der Beklagten im Text der Widerrufsbelehrung unterstrichen ist. Eine Erschwernis für den Verbraucher, Widerruf einzulegen, ist mit dem Unterstrich nicht verbunden.
76d)
77Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Widerrufsfolgen unzutreffend dargestellt worden wären.
78aa)
79Gemäß § 355 BGB a.F. bedurfte die Widerrufsbelehrung nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen (OLG Celle, WM 2014, S. 1422). Anders wäre es u.U. (vgl. aber § 312a BGB a.F.), wenn die Parteien den Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hätten, was hier aber nicht der Fall war. Wenn die Beklagte gleichwohl auf Widerrufsfolgen hinweist, darf der Hinweis indes nicht unzutreffend oder irreführend sein.
80Die Kläger verweisen darauf, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nur über die Pflichten des Kunden zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen/Nutzungen belehrten, nicht über die entsprechenden Verpflichtungen der Darlehensgeber. Dies gibt jedoch den Inhalt der Widerrufsbelehrungen schon nicht vollständig wieder, weil beide Widerrufsbelehrungen einen Hinweis darauf enthalten, dass auch die Bank im Falle eines Widerrufs die Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss (letzter Satz der Widerrufsbelehrungen).
81Unabhängig davon ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen nach der Rechtsprechung des Senats nicht irreführend oder unzutreffend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, wohingegen der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgereichte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer, soweit er den Vertrag widerruft, die empfangene Leistung an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückzugewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationpartner die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, ist daher zutreffend. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta verbleibt auch nach dem Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen eine den Anspruch der Darlehnsnehmer übersteigende Forderung der Bank Zinsen (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14). Diese Rechtsfolgen geben die Widerrufsbelehrungen zutreffend wieder.
82bb)
83In der hier streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist die Darstellung der Widerrufsfolgen auch aus einem weiteren Grunde nicht unzutreffend oder irreführend. Denn nach beiden Darlehensvertragsdokumenten war vorgesehen, dass zum Zeitpunkt der ersten Tilgungsrate die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung bereits abgelaufen gewesen wäre (so LG Bielefeld, 1 O 268/13). Eines Hinweises auf die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Rückgewähr von Leistungen/Nutzungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, weil eine solche Konstellation nach dem Vertragsinhalt nicht eintreten konnte (vgl. BGH, Entscheidung vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10, juris, Leitsatz).
84cc)
85Die Kläger berufen sich weiter darauf, in den Belehrungen heiße es, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten, wenn er die Leistung nicht zurückgewähren könne; Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet; im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne; eine solche Formulierung sei irreführend.
86Indes wird mit einer Darlehensvergabe die Nutzung eines zur Verfügung gestellten Geldbetrages in einem bestimmten Zeitraum gewährt. Die Nutzung über einen bestimmten Zeitraum kann nicht in Natura zurückgewährt werden, so dass für diese Nutzung stattdessen Wertersatz geschuldet ist. Die Widerrufsbelehrung ist folglich auch insoweit nicht fehlerhaft oder irreführend.
87dd)
88Die Kläger berufen sich zudem auf eine Fehlerhaftigkeit der Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten.
89Jedoch kann die von der Bank erbrachte Leistung auch in der Bereitstellung und Vorhaltung des Darlehens liegen. Dies ist hier auch daran erkennbar, dass die Parteien jeweils Bereitstellungszinsen i.H.v. 0,25 % pro Monat vereinbart haben. Nimmt der Darlehensnehmer das bereitgestellte Darlehen nicht in Anspruch, ist er im Falle eines Widerrufs trotz der Bereitstellungsleistung der Beklagten nicht zum Wertersatz verpflichtet. Diese Rechtsfolge wird von der betreffenden Formulierung erfasst, so dass sie zutreffend ist.
90ee)
91Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf hingewiesen haben, dass nach der Entscheidung BGH VII ZR 122/06 der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert und dass sich eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht darauf beschränken kann, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, da zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen ebenso Rechte des Verbrauchers gehören, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen geben nicht lediglich Pflichten des Verbrauchers wieder, sondern auch Pflichten der Bank und damit spiegelbildliche Rechte des Verbrauchers. Zudem betrifft der vom BGH entschiedene Fall eine Haustürsituation, bei der über die Widerrufsfolgen aufzuklären ist. Demgegenüber sind vorliegend die Regelungen zu Haustürsituationen nicht einschlägig, so dass gemäß § 355 BGB a.F. keine Pflicht bestand, über die Widerrufsfolgen aufzuklären (s.o.).
92e)
93Die Kläger können die Darlehensverträge nicht aus dem Grunde widerrufen, weil die Anschrift der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen fehlerhaft wäre.
94Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14), der sich der Senat anschließt, hat das Erfordernis der Angabe der Anschrift primär das Ziel, zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, an wen der Widerruf zu richten ist. Diesen Anforderungen entsprechen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen. Sie lassen keinen Zweifel daran aufkommen, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist.
95Marginale Fehler in der Anschrift, die eine Zustellung nicht gefährden, führen für sich gesehen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne hat das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt:
96„Auch die Rüge, dass eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung nicht genannt sei, dringt nicht durch: Auch die Klägerin behauptet nicht, dass unter der in Anl. K 1 genannten Postadresse - auch wenn keine Straße und Hausnummer genannt sind - Zustellungen an die Beklagte nicht möglich gewesen wären“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 U 52/14 –, juris, Rn. 6; ähnlich OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 – 13 U 38/14 –, juris, Rn. 52).
97Dass aufgrund der von den Klägern gerügten Fehler eine Zustellung nicht möglich wäre, behaupten auch die Kläger nicht (vgl. Bl. 72 d.A.).
98Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, sie seien daran gehindert, den Widerruf in den Briefkasten der Beklagten einzuwerfen, weil das C-Haus mehrere Eingänge mit unterschiedlichen Hausnummern habe, haben die Kläger zum einen, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass es mit unzumutbaren oder den Widerruf erschwerenden Bedingungen einherginge, die Räumlichkeiten der Beklagten im C-Haus zu finden.
99Zum anderen ist es nicht erforderlich, dass der Verbraucher selbst den Widerruf in den Briefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann. Dazu führt der BGH aus:
100Der Umstand, dass [der Verbraucher ] damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11 –, juris, Rn. 11 und 13 zu Fernabsatzverträgen).
101f)
102Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Beklagte als Empfängerin des Widerrufs für beide Darlehen des ersten Vertrages angegeben wird. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers „erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat“ (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14).
103Dem ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH einen Empfangsvertreter einsetzen kann. Dass die Beklagte als Empfangsvertreterin für die E auftreten durfte (vgl. Bl. 75 d.A.), ergibt sich aus dem Darlehensvertragsformular. Darin heißt es unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“
104g)
105Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist weiterhin nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil es zwei Darlehen, aber nur eine Widerrufsbelehrung gibt.
106Auch einem vom LG Bielefeld, Urteil vom 21.7.2014, 6 O 459/13, entschiedenen Fall lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der in einem Vertragsdokument mit einer Widerrufsbelehrung mehrere Einzeldarlehen mit unterschiedlichen Vertragspartnern aufgeführt waren. Das LG Bielefeld hat keinen Fehler in der dort verwendeten Widerrufsbelehrung gesehen. Der Senat (Urteil vom 16.3.2015, 31 U 118/14) hat diese Entscheidung bestätigt und ebenfalls die Widerrufsbelehrung als nicht fehlerhaft bewertet.
107§ 355 BGB a.F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.
108Vorliegend haben die Kläger hinsichtlich des ersten Darlehensvertragsdokuments lediglich eine Willenserklärung abgegeben. Dies ist daran erkennbar, dass sie jeweils lediglich eine Unterschrift auf einem Darlehensantragsformular geleistet haben. Demzufolge bedurfte es auch nur einer Widerrufsbelehrung.
109Auch das OLG Nürnberg hat angenommen, dass sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann:
110„Es handelt sich um zusammengehörige Sicherungsgeschäfte für dem Ehemann gewährte Darlehen, obwohl getrennte Formulare verwendet wurden. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung war daher zulässig, auch wenn im Regelfall für getrennte Verträge gesonderte Widerrufsbelehrungen erforderlich sein mögen (vgl. Palandt, 71. Aufl., § 360 BGB Rn. 2 (6) - allerdings ohne Nachweise; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 –, juris, Rn. 35).
111Um zusammengehörige Geschäfte handelt es sich auch bei den beiden streitgegenständlichen Darlehen im ersten Darlehensantrag. So weist der Darlehensantrag den einheitlichen Verwendungszweck Baufinanzierung/Kauf Doppelhaushälfte auf. Beide Darlehenskomponenten wurden über dasselbe Konto bei der Beklagten abgewickelt (Nr. #####/####). Zudem sind die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen (Bl. 5 des Darlehensvertragsdokuments) einheitlich. Auch die Bedingungen auf Blatt 3 des Darlehensvertrages gehen von einem zusammengehörigen Geschäft im oben genannten Sinne aus. Darin heißt es: „Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“ Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, zu formulieren: „Bestandteil des Darlehensvertrages mit der E sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“
112h)
113Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil darin die „Ich-Form“ verwendet wird. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, es sei nicht hinreichend erkennbar, dass beide Kläger jeweils unabhängig voneinander den Widerruf erklären können.
114Doch schließt die Formulierung in der Ich-Form für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers ("Sie") und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers ("ich") werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine "Verklammerung" aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte allenfalls bei der Formulierung "wir" angenommen werden, die hier aber gerade nicht gewählt wurde (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014 – 6 O 459/13 –, juris, bestätigt durch OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2015 –31 U 118/14 –, juris).
115Soweit sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf berufen haben, aus der Widerrufsbelehrung müsse hervorgehen, dass beide Darlehensnehmer den Widerruf lediglich gemeinsam erklären könnten, vermag sich der Senat diesem Argument nicht anzuschließen. Bei einer Mehrheit von Schuldnern ist jeder einzeln zum Widerruf befugt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juni 2006, 4 U 225/05, juris, Rn. 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 1998, 3 W 323/98, juris, Rn. 7; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014, 6 O 459/13, juris, Rn. 96; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 491 Rn. 28; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 81 Rn. 8). Bei einer Mehrheit von Schuldnern darf daher nicht der Eindruck erweckt werden, sie könnten nur gemeinschaftlich vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Vielmehr ist jeder Kreditnehmer, der nach dem persönlichen Anwendungsbereich den verbraucherschützenden Vorschriften unterfällt, darüber zu belehren, dass er ein eigenes Widerrufsrecht hat, das er unbeschadet der Widerrufsrechte anderer Schuldner ausüben darf (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 495, Rn. 34). Dies folgt aus § 355 BGB a.F. Diese Vorschrift stellt maßgeblich darauf ab, dass jeder einzelne „Verbraucher“ seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Demgegenüber stellen §§ 355 BGB a.F., 495 BGB nicht auf einen Begriff wie den der jeweiligen Vertragsseite ab, der darauf schließen ließe, dass Mitdarlehensnehmer nur gemeinsam den Widerruf erklären könnten.
116i)
117Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14 Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.
118Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert.
119Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. § 355 BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist…“
120Da die Belehrung dem Verbraucher sonach „mitzuteilen“ ist, muss sie ihm im Sinne des § 130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008, 2 U 71/07, juris, Rn. 24).
121Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:
123„Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat“ (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).
124„Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG § 7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben“ (LG Oldenburg, 1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).
125„Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die D-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet „Erteilung“ bzw. „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss… Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer – anders als der Kläger – der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist…, jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben…“ (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17).
126Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).
127Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ist für die hiesige Problemstellung nicht ergiebig. Danach haben zwar alle Vertragsparteien einen Anspruch auf eine Ausfertigung des Kreditvertrages. Zur Frage des Widerrufsrechts, des Beginns der Widerrufsfrist oder des Mitbesitzes an einem Darlehensvertrag verhält sich die Vorschrift jedoch nicht.
128Soweit die Kläger auf einen vom LG Kempen protokollierten Hinweis in einer mündlichen Verhandlung verweisen (51 S 503/14), stützt dies die Auffassung der Kläger nicht. So hat das LG Kempen ausgeführt, dass es in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit auf die Frage des Mitbesitzes an einer zurückgelassenen Abschrift der Vertragsurkunde nicht ankam. Darüber hinaus verweist das LG Kempen u.a. auf den Aufsatz Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, in dem ausgeführt wird, dass nach h.M. keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden brauche, wenn an einer bei gemeinsamer Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt wurde.
129j)
130Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 behauptet haben, die von der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen angegebenen Telefax-Nummern seien kostenpflichtig, wozu sich die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht äußern konnten, sind sie mit diesem neuen Vortrag nach §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Denn der Vortrag hätte schon erstinstanzlich erfolgen können, und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit der Kläger beruht. Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht vor, dass die darlehensgebende Bank jede Möglichkeit des Widerrufs für die Kläger kostenfrei auszugestalten hätte. So ist die darlehensgebende Bank nicht dazu verpflichtet, die Portokosten des widerrufenden Darlehensnehmers zu übernehmen und ihm für die Zwecke des Widerrufs frankierte Briefumschläge zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig ist die Widerrufsmöglichkeit per Telefax für den Darlehensnehmer kostenfrei auszugestalten. Die Kläger haben zudem nicht aufgezeigt, dass die Kosten so hoch wären, dass sie einen Widerruf in erheblicher oder unzumutbarer Weise erschweren würden oder die Kosten für das im Falle eines per Brief erfolgenden Widerrufs anfallende Porto übersteigen würden.
131- 132
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines mit der beklagten Bank im Rahmen eines Fondsbeitritts abgeschlossenen Darlehensvertrages.
- 2
- Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im November/Dezember 2000 von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "G. fonds GbR" (nachfolgend : Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 22./29. Dezember 2000 einen tilgungsfreien Darlehens- vertrag über 93.333,33 DM. Dem Darlehensvertrag war auf einer besonderen Seite eine von der Klägerin und ihrem Ehemann gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt, die die Wirksamkeit des Widerrufs an die Rückzahlung des Darlehensbetrags knüpfte. Zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten unter anderem ihre Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen ab. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen aus.
- 3
- Mit Schreiben vom 3. September 2007 unterbreitete die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Angebot zur Prolongation des Darlehens, wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbelehrung" trug zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."
- 4
- In dem Anschreiben heißt es ab dem vierten Absatz unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot … sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 20.09.2007 zurück.
- 5
- Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen das Prolongationsangebot nicht an, sondern kündigten das Darlehen mit Schreiben vom 25. September 2007 zum 31. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 23. November 2007 erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen.
- 6
- Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenem Recht auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen und Steuervorteile in Höhe von verbleibenden 10.715,05 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils und auf Rückübertragung der Lebensversicherungen in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen, und die Freistellung von etwaigen Steuernachforderungen, die aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung herrühren.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 8
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 9
- 1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Nachbelehrung eine Zulassung der Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 3. September 2007 erteilte Nachbelehrung nicht ordnungsgemäß war und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen konnte. Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
- 10
- a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25). Die Nachbelehrung unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfassend , unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN). Eine Nachbelehrung muss zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26).
- 11
- b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklagte - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Die Widerrufsfrist hatte daher gemäß § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB aF, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) im September 2007 nicht zu laufen begonnen. Aufgrund dessen konnten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Widerrufsrecht mit ihrem am 23. November 2007 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben.
- 12
- (1) Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGBInformationspflichten -Verordnung kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13 mwN).
- 13
- (2) Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular ist fehlerhaft, weil es - wie der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes Formular der Beklagten entschieden und im Einzelnen begründet hat - den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers, d.h. hier der Beklagten. Dieser Entscheidung lag zwar der Fall einer Belehrung bei Vertragsschluss zugrunde. Für die Verwendung des Formulars im Rahmen der Nachbelehrung gilt aber nichts anderes. Denn in dem Fall, in dem der Verbraucher nur die Vertragserklärung des Unternehmers erhalten hat, ist die erteilte Belehrung aufgrund ihrer missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klägerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
- 14
- (3) Darüber hinaus ist die Nachbelehrung auch deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Klägerin und ihrem Ehemann nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass sie ihre ursprünglichen Darlehensvertragserklärungen noch widerrufen konnten.
- 15
- Das Belehrungsformular bezieht sich bei isolierter Betrachtung auf eine "Vertragserklärung" der Klägerin und ihres Ehemanns, womit mangels Datierung die ursprüngliche Darlehensvertragserklärung, aber auch die Erklärung zur Verlängerung des Darlehens gemeint sein kann. Letzteres ergibt sich daraus, dass auch in der anderen, als "Anlage zur Prolongation" bezeichneten Widerrufsbelehrung der Begriff "Vertragserklärung" verwendet wird. Soweit in der Nachbelehrung die genaue Darlehensnummer aufgeführt ist, ist dies ohne Aussagekraft , weil auch - wie sich unter anderem aus der anderen Widerrufsbelehrung ergibt - die Darlehensprolongation unter dieser Nummer bearbeitet wurde. Allein aus dem Umstand, dass zwei Widerrufsbelehrungen übersandt wurden, von denen sich eine auf die Darlehensprolongation bezog, musste sich für die Klägerin und ihren Ehemann nicht ohne weiteres der Schluss aufdrängen, dass die andere Widerrufsbelehrung für ihre ursprünglichen Vertragserklärungen vom Dezember 2000 gelten sollte. Denn insoweit waren die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls bereits im Besitz einer solchen Belehrung.
- 16
- Einen Bezug der Nachbelehrung zu den im Dezember 2000 abgegebenen Darlehensvertragserklärungen stellt erst das Begleitschreiben vom 3. September 2007 her. Der entsprechende Passus ist damit Teil der Widerrufsbelehrung und an dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu messen. Dessen Anforderungen wird er nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24 mwN) und einem unmissverständlichen Hinweis, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre ursprünglichen Vertragserklärungen widerrufen konnten. Vielmehr ist die Textstelle ohne drucktechnische Hervorhebung in die Ausführungen zu der angebotenen Darlehensprolongation und den Folgen einer Nichtverlängerung eingebettet, so dass auch für den verständigen Verbraucher und Darlehensnehmer die Gefahr besteht, diese Passage zu überlesen oder zumindest deren Bedeutungsgehalt, nämlich die nach wie vor bestehende Widerrufsmöglichkeit trotz der bereits im Dezember 2000 erfolgten Belehrung, nicht zu erkennen. Die in dem Schreiben nur beiläufig geäußerte Bitte um Kenntnisnahme der Belehrung genügt zur Beseitigung dieser Gefahr nicht, sondern erhöht sie eher.
- 17
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO berufen.
- 18
- a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zur Erteilung der Nach- belehrung im September 2007 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, kann dies dahingestellt bleiben. Insoweit fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Rechtsfehlers. Das Berufungsgericht hat - wie oben zu II 1 ausgeführt - rechtsfehlerfrei mit einer eigenständigen Begründung die Nachbelehrung als nicht ordnungsgemäß beurteilt.
- 19
- b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich geltend , dass es zur Frage der Ordnungsgemäßheit der streitgegenständlichen Nachbelehrung divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebe. Das Berufungsgericht hat die Nachbelehrung zu Recht und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als fehlerhaft angesehen. Dass andere Oberlandesgerichte dies anders beurteilt haben, kann eine Zulassung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 18.05.2009 - 6 O 20/08 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 13 U 128/09 -
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Tenor
-
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 5. Februar 2013 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel insgesamt neu gefasst:
-
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 97,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und der Beklagte 54%.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
-
Klage:
538,07 €
Widerklage:
- Zahlungsantrag
- Feststellunganträge zu 3 und 4 je650,00 €
100,00 € (§ 3 ZPO)gesamt
1.388,07 €
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Er stellte am 23. Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:
-
"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. "
- 2
-
Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzahlungspreis von 924 € sowie einem Teilzahlungspreis von 1.143,84 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 23,83 € sowie einem Jahreszins von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 50 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert.
- 3
-
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner:
-
"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen."
- 4
-
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:
-
"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen.
-
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann." (dieser Satz im Original im Fettdruck)
- 5
-
Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages":
-
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. AG, I. straße 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
-
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."
- 6
-
Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt:
-
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) gegenüber der P. AG, I. straße 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsvereinbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
-
Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen. "
- 7
-
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem:
-
"§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung
-
(...)
-
(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.
-
(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
-
§ 6 Vertragsbeendigung
-
(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.
-
(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ... "
- 8
-
Der Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung von September 2010 bis September 2011 13 Raten in Höhe von je 23,83 €, insgesamt 309,79 €. Ab 30. September 2011 stellte er die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte er die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf seiner auf Abschluss der Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 547,48 € begehrt. Die Klageforderung errechnet sich - rechnerisch richtig - wie folgt:
-
Abschluss- und Einrichtungskosten
924,60 €
zuzügl. Zinsen
118,91 €
abzügl. Rückkaufswert
195,65 €
abzügl. Teilzahlungen
309,79 €
gesamt
538,07 €
- 9
-
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 538,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 60,20 € zu zahlen. Die Berufung des Beklagten einschließlich der von ihm im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der er in der Hauptsache Zahlung von 650 € sowie eine Verurteilung der Klägerin b e-gehrt hat, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung freizustellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er seine Schlussanträge in der Berufungsinstanz - ohne denjenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin - mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung begehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision ist teilweise begründet.
- 11
-
I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ausgegangen und hat angenommen, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht durch den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der fondsgebundenen Rentenversicherung scheide aus. Eine Nichtigkeit der Vereinbarung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme nicht in Betracht. Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des Zahlungsantrags. Die weiteren Widerklageanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
- 12
-
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 13
-
1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25).
- 14
-
2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.
- 15
-
Daraus folgt, dass der Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Schreiben vom 14. Januar 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die Kostenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 95,32 € (4 x 23,83 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,40 € verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung von 195,65 €, so dass zugunsten des Beklagten ein Überschuss von 97,93 € verbleibt. Die Klage ist daher abzuweisen und der Widerklage in Höhe von 97,93 € zuzüglich Zinsen stattzugeben.
- 16
-
3. Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten ist demgegenüber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte weder seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages noch auf den der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der vom Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Versicherungsvertrag und zur Kostenausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführungen Rn. 14-19 verwiesen.
- 17
-
a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Belehrung zum Beginn des Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne "nach Erhalt" der maßgeblichen Unterlagen. Es werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Unterlagen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen solle. Eine derartige Unklarheit der Widerrufsbelehrung besteht indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10, VersR 2012, 1405) trägt nicht. Dort war eine Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn. 4). Hierzu hat der XI. Zivilsenat ausgeführt, die Verwendung des Wortes "frühestens" sei irreführend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen solle. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien (aaO Rn. 34).
- 18
-
Die Verwendung der Begriffe "nach" und "frühestens" unterscheidet sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den Versicherungsnehmer bei der Formulierung "frühestens" unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er hier darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der Versicherungsnehmer kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. Unschädlich ist es demgegenüber, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Belehrung, der Lauf der Frist beginne mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet (VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 26). Es genüge, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Belehrung benannt werde. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB sei nicht notwendig. Nicht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbelehrung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" (BGH, Urteil vom 27. April 1994, VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62). Auch der Gesetzgeber verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbelehrung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG ist geregelt, dass die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat.
- 19
-
b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung sei unzureichend und irreführend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen Bezugnahme auf den "Versicherungsvertrag" gemeint sei. Neben dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der Bezeichnung "Kostenausgleich Protect" vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsausfallversicherung. Es sei damit unklar, ob in der Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung der Rentenversicherungsvertrag oder die Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unklarheit kann hier indessen keine Rede sein. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denjenigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die Kostenausgleichsvereinbarung beziehen sich die vier Unterschriften, die der Versicherungsnehmer zur Antragstellung und zur Widerrufsbelehrung zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die Angaben zur Rentenversicherung sowie unter C zur Kostenausgleichsvereinbarung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb nicht davon ausgehen, dass mit "Versicherungsvertrag" die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Kostenausgleichsvereinbarung genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist.
- 20
-
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die Abweisung der Widerklageanträge zu 3 und 4 als unzulässig rügt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse des Beklagten fehlt. Bezüglich des Versicherungsvertrages fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversicherungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche gegen den Beklagten herleitet. Auch bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden Zahlungsansprüche der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar erwächst die Entscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam ist, bezüglich dieses Zahlungsantrags nicht in Rechtskraft. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehender Ansprüche gegenüber dem Beklagten berühmt.
- 21
-
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
-
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
-
Lehmann Dr. Brockmöller
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4II.
5Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf des Klägers verfristet ist. Unstreitig hat der Kläger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 355 BGB a.F. keinen Widerruf erklärt.
6Im Jahr 2014 stand ihm kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).
7Die dem Kläger von der Beklagten am 10.12.2009 erteilte Widerrufsbelehrung, der das Formular DSV 191 055.000 in der Fassung Juli 2008 zu Grunde liegt, genügt im konkreten Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - diesen Anforderungen, so dass es auf die Frage, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB Info-V berufen kann, nicht ankommt. Im Einzelnen:
8Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung vom 8.12.2009 (GA Bl. 8 und Anl. B2) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert.
9Die von der Beklagten verwendeten Fußnoten „1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und „2 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts: z.B. Darlehensvertrag“ sind nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verfälschen oder unklar erscheinen zu lassen und einen durchschnittlichen, mit den Umständen vertrauten Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als in dem bei der Beklagten verbliebenen, vom Kläger unterzeichneten Exemplar – anders als in dem Kläger ausgehändigten Exemplar - vor dem Abdruck der Fußnoten fettgedruckt der Vermerk „Bearbeiterhinweise“ steht.
10Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie belehrt zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992). Dies ist in der Widerrrufsbelehrung, die im Übrigen nur den damaligen Gesetzestext wiederholt, durch die Formulierung „ihr Vertragsangebot“ aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers mit der erforderlichen Deutlichkeit klargestellt. Warum durch die Formulierung „oder“ - mit der lediglich klargestellt wird, dass die jeweilige Urkunde dem Verbraucher nicht im Original vorliegen muss, sondern die Zurverfügungstellung einer Abschrift ausreicht - geeignet sein sollte, der Beginn der Widerrufsfrist für den Verbraucher unklar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
11Der Auffassung des Klägers, der Zusatz „Widerrufsfrist bitte im Einzelfall prüfen“ führe dazu, dass der Verbraucher über die Widerrufsfrist im Unklaren gelassen werde, weil er diesen Zusatz dahingehend verstehen müsse, dass er selbst die Widerrufsfrist prüfen müsse, vermag sich der Senat in der vorliegenden Konstellation nicht anzuschließen. Anders als das für den Darlehensgeber bestimmte, von der Beklagten vorgelegte Exemplar der Widerrufsbelehrung enthält das für den Verbraucher bestimmte und vom Kläger vorgelegte Exemplar der Widerrufsbelehrung den vom Kläger beanstandeten Zusatz nicht. In dem vom Kläger unterzeichneten, bei der Beklagten verbliebenen Exemplar ist der Zusatz im Übrigen ausdrücklich durch das vorangestellte Wort „Bearbeiterhinweise“ dahingehend gekennzeichnet, dass er sich gerade nicht an den Verbraucher, sondern nur an den Mitarbeiter („Bearbeiter“) des Darlehensgebers richtet. Bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher konnte deshalb das Verständnis, er selbst habe die Frist zu prüfen, auch bei einer im Zuge der Unterschrift erfolgenden Kenntnisnahme des zum Verbleib beim Darlehensgeber bestimmten Exemplars der Widerrufsbelehrung nicht auftreten.
12Soweit der Kläger die Aufnahme einer Belehrung über finanzierte Geschäfte vor dem Hintergrund rügt, dass kein finanziertes Geschäft vorlag, kann er auch hiermit nicht gehört werden. Die Belehrung über finanzierte Geschäfte war nicht geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufrechts abzuhalten. Sie gilt unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit weder davon aus noch erweckt sie den Eindruck, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Sie ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.
13Mit der Rüge, die Widerrufsbelehrung werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil es sich vorliegend um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe und die Belehrung die in diesem Fall für den Fristbeginn erforderlichen Hinweise nicht enthalte, kann der Kläger nicht gehört werden. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es sich um einen ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommenen Vertrag handelt, ist der Kläger, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Den danach zu stellenden Anforderungen wird sein Vortrag nicht gerecht. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen und auch (gegenbeweislich) unter Beweis gestellt, dass es sich um ein sog. Präsenzgeschäft gehandelt, d.h. der Kläger die Widerrufsbelehrung am 10.12.2009 zusammen mit dem dazugehörigen Darlehensvertrag in einer Geschäftsstelle der Beklagten unterzeichnet habe und ihm anschließend ein Exemplar der Krediturkunde und der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sei (GA Bl. 24). Dies hat der Kläger erstinstanzlich nur pauschal bestritten, ohne zu tatsächlichen Umständen eines Fernabsatzgeschäfts vorzutragen (GA 52). Auch der erstmalige - nicht unter Beweis gestellte - Vortrag in der Berufungsbegründung, die Verträge (gemeint wohl: der Vertragsentwurf) seien dem Kläger von der Beklagten auf dem Postweg zugeleitet und von ihm auch auf dem Postweg an die Beklagte zurückgereicht worden (GA 91), genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes nicht. Ein solches liegt nur dann vor, wenn Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Es mangelt an Vortrag dazu, auf welchem Weg der zur Vorbereitung der Vertragsentwürfe durch die Beklagte erforderliche Kontakt erfolgt sein soll.
14Dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt hat, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Der Umstand, dass der Darlehensvertrag das Datum 08.12.2009 ausweist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Vertrag im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen und nicht, wie die Beklagte behauptet, von dem Kläger zusammen mit der Widerrufsbelehrung am 10.12.2009 in einer Filiale der Beklagten unterzeichnet worden ist. Auch der Stempelaufdruck „Original bitte zurück an T L“ lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu, da diese Aufforderung sich auch an die Filiale richten kann, nach Vollzug der Unterschriften das Original der intern zuständigen Stelle zurückzusenden.
15Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung eines Fernabsatzgeschäftes um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sein wird.
16Soweit der Kläger darauf verweist, die Beklagte habe zwei Widerrufsbelehrungen vorgelegt, kann er hieraus nichts für sich Günstiges ableiten. Bei in Bezug genommenen der „weiteren“ Widerrufsbelehrung handelt es sich um die dem Hinweisbeschluss des Senats in der Sache 13 U 81/14 zu Grunde liegende Widerrufserklärung, die keinen unmittelbaren Bezug zum Darlehensvertrag des Klägers aufweist.
17III.
18Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 17 U 709/15
23 O 2511/14 LG Landshut
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 17. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 20.04.2015
folgenden
Beschluss
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
1. Zu Unrecht meint der Kläger, am offensichtlichsten sei die Fehlerhaftigkeit der Belehrung im Hinblick auf die überflüssige Belehrung über finanzierte Geschäfte. In den Gestaltungshinweisen zur vorliegend maßgeblichen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 29.07.2009) heißt es in Ziffer 10, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestünden, entfallen könne (BGH Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 unter II 3 d; Hervorhebung durch den Senat). Demgemäß wäre es auch hier unschädlich gewesen, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte. Dessen Vorhandensein war jedoch nicht schädlich. Hinzu kommt, dass sich dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden bereits aus dem ersten Satz dieses Abschnitts erschließt, dass im hier nicht vorliegenden Fall von finanzierten Geschäften mit dem Widerruf des Darlehensvertrags weitere für den Kunden positive Rechtsfolgen verbunden sind.
2. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Hinblick auf die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ unwirksam. In der streitgegenständlichen Widerrufserklärung wird der Kunde namentlich mit voller Adresse benannt. Danach folgt die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ mit darauffolgend eingesetzter Darlehensnummer und mit dem Darlehensbetrag. Dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden wird durch diese Konkretisierung unmissverständlich klargemacht, dass ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Sofern er die streitgegenständliche Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird er daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote erkennt der unbefangene durchschnittliche Kunde unschwer, dass es sich um Verwendungs- und Ausfüllhinweise für das Bankpersonal handelt.
5, Bl. 89, 90 und 92 d. A.) nichts hinzuzufügen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 39 Jahre alter Schlosser, wurde im Dezember 1997 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 20./30. Dezember 1997 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 116.666,67 DM zu einem bis zum 30. Dezember 2004 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 8,17%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 49.828,24 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Außerdem enthält der Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
- 3
- Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kläger unterzeichnet wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
- 4
- Eine Ausfertigung des Darlehensvertrags wurde dem Kläger im Januar 1998 übersandt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein.
- 5
- Mit seiner Klage macht er außerdem geltend, er sei durch den Vermittler über die Veräußerbarkeit der Fondsanteile und das Bestehen einer Mietgarantie getäuscht und über die mit der Kombination eines Festdarlehens mit einer Lebensversicherung verbundenen Nachteile nicht aufgeklärt worden. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde.
- 6
- Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und von Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhänder, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter sowie auf Feststellung, dass der Kläger zu weiteren Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Der Kläger habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden : a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung erloschen, weil die Belehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Fristbeginn sei nicht eindeutig bestimmt, weil der Zusatz "frühestens" gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Außerdem enthalte die Belehrung mit der Empfangsbestätigung eine - unzulässige - "andere Erklärung" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwick- lung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Sie ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. wegen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam.
- 12
- a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen , darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen , die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 13
- b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.
- 14
- aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
- 15
- bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.
- 16
- Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsurkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrneh- men, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
- 17
- cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
- 18
- dd) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung nicht auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989) stützen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde". Dieser Zusatz ist bereits deshalb unzulässig, weil er auch den Fall erfasst, dass der Verbraucher den Vertrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist abschließt und die Belehrung bereits vor Vertragsschluss bzw. seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erfolgt ist. Eine solche im Vorhinein erteilte Widerrufsbelehrung widerspricht dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck und auch dem Wortlaut des Artikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31), weil hierdurch die Gefahr besteht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 aaO S. 1992). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier indes, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht.
- 19
- ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, lässt sich gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).
- 20
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.
- 21
- aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt , wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/ Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear- beitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche , ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).
- 22
- bb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger ) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Auch im Übrigen, insbesondere was die drucktechnische Gestaltung angeht, bestehen im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung.
- 23
- d) Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
- 24
- 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 30. Dezember 1997 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags im Januar 1998 und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 9. Juli 2004 bereits abgelaufen.
III.
- 25
- Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Widerrufsbelehrung fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. erforderlichen Unterschrift des Klägers. Eine gesonderte Unterschrift liegt dann vor, wenn sie nach dem Schriftbild und dem Gesamteindruck des Vertragsformulars lediglich auf die Widerrufsbelehrung und nicht etwa auf unmittelbar darüber befindliche handschriftliche Eintragungen oder sonstige andere Erklärungen bezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1151; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/ O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 39; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8). Ersteres ist hier der Fall. Der "Kenntnisnahme" kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß. Nur hierauf bezieht sich auch die Unterschrift des Klägers.
IV.
- 26
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 27
- Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung des Klägers befassen müssen, er sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig getäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Klägers zur unterbliebenen Aufklärung über die Nachteile eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festdarlehens auseinandersetzen müssen (vgl. dazu Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 11. März 2008 - XI ZR 68/07, Tz. 25) und zu berücksichtigen haben, dass der Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht enthält (vgl. dazu Senat BGHZ 159, 270 ff.; BGHZ 167, 239, 243 ff. Tz. 12 ff.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 O 195/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 U 71/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
- 2
- Die Klägerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unterzeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein für eine wirtschaftliche Beteiligung über eine Treuhänderin an der "G. GbR" mit einer Anteilssumme von 30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigefügte Widerrufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Klägerin am 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen "nach Ablauf der Widerrufsfrist" an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit trat die Klägerin ihre Ansprüche aus der Fondsbeteiligung sowie aus einer Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine von der Klägerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft … nicht wirksam zustande."
- 3
- Mit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 6.306,37 € und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in Höhe von 2.935,18 € zuzüglich Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geführt. Dabei könne dahin stehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des Vertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande komme, sei keine „andere Erklärung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht unwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Reduktion der Vorschrift zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248, 253) habe § 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituationen gewesen sei, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung vorgenommen. Diese dürfe nur so weit gehen, wie dies die Haustürgeschäfterichtlinie der EG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als richtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte für die Widerrufsbelehrung kein § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Widerrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei nicht verletzt. Der Hinweis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei zutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgeschäften um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Für solche Geschäfte schreibe das aktuelle Recht in § 358 Abs. 5 BGB für alle Widerrufsbelehrungen einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich vor. Ohne den von der Klägerin beanstandeten Zusatz hätten, was für Verbraucher verwirrender sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden müssen.
II.
- 8
- Dies hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin zum Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.
- 9
- Allerdings 1. handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin bei dem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Widerrufsrecht ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248, 253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht der Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist.
- 10
- 2. Der am 5. November 2004 erklärte Widerruf der Klägerin ist jedoch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "keine anderen Erklärungen" enthalten darf.
- 11
- a) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint hat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil § 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur soweit einschränkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung anhand der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäischen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo- gische Reduktion ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich.
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits für die Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt, dass Zusätze nicht schlechthin unzulässig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts geändert (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zusatzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Diesem Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdrücklich vorgesehen, einen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der Schriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl. nur MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8).
- 13
- Zulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich zutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222).
- 14
- b) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Widerrufsbelehrung , dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine Widerrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgemäß angesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht , sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Senat , der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel geäußert hat, vermag ihr nicht zu folgen.
- 15
- aa) Der genannte Zusatz ist zwar für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und weist einen eigenständigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem verbundenen Geschäft aber eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeutung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F.), das die Fondsbeitrittserklärung der Klägerin vom 3. Dezember 1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1 HWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn unter Berücksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber auch nicht.
- 16
- Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
- 17
- Abgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen, in einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen , dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U 644/06, Urteilsumdruck S. 9).
- 18
- bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von seinem Beitritt lösen kann. Diese Grundsätze greifen, was die Revision außer acht lässt, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen). Das ist grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage der Fall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 705 Rdn. 18). Die Leistung der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon durch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin wird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist durch Auszahlung an die Treuhänderin zu valutieren. Da die Beitrittserklärung der Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsieht, würde selbst die Auszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Gesellschaftsbeitritts führen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, 979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, 287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.
- 19
- cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das aus Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Freiwerden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die Rückabwicklung der unwirksamen Verträge, ist insbesondere nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht erforderlich.
- 20
- c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) geäußerten abweichenden Auffassung nicht festhält.
III.
- 21
- Die Revision war deshalb auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -
Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4II.
5Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf des Klägers verfristet ist. Unstreitig hat der Kläger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 355 BGB a.F. keinen Widerruf erklärt.
6Im Jahr 2014 stand ihm kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).
7Die dem Kläger von der Beklagten am 10.12.2009 erteilte Widerrufsbelehrung, der das Formular DSV 191 055.000 in der Fassung Juli 2008 zu Grunde liegt, genügt im konkreten Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - diesen Anforderungen, so dass es auf die Frage, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB Info-V berufen kann, nicht ankommt. Im Einzelnen:
8Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Erklärung vom 8.12.2009 (GA Bl. 8 und Anl. B2) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert.
9Die von der Beklagten verwendeten Fußnoten „1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und „2 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts: z.B. Darlehensvertrag“ sind nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verfälschen oder unklar erscheinen zu lassen und einen durchschnittlichen, mit den Umständen vertrauten Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als in dem bei der Beklagten verbliebenen, vom Kläger unterzeichneten Exemplar – anders als in dem Kläger ausgehändigten Exemplar - vor dem Abdruck der Fußnoten fettgedruckt der Vermerk „Bearbeiterhinweise“ steht.
10Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie belehrt zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992). Dies ist in der Widerrrufsbelehrung, die im Übrigen nur den damaligen Gesetzestext wiederholt, durch die Formulierung „ihr Vertragsangebot“ aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers mit der erforderlichen Deutlichkeit klargestellt. Warum durch die Formulierung „oder“ - mit der lediglich klargestellt wird, dass die jeweilige Urkunde dem Verbraucher nicht im Original vorliegen muss, sondern die Zurverfügungstellung einer Abschrift ausreicht - geeignet sein sollte, der Beginn der Widerrufsfrist für den Verbraucher unklar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
11Der Auffassung des Klägers, der Zusatz „Widerrufsfrist bitte im Einzelfall prüfen“ führe dazu, dass der Verbraucher über die Widerrufsfrist im Unklaren gelassen werde, weil er diesen Zusatz dahingehend verstehen müsse, dass er selbst die Widerrufsfrist prüfen müsse, vermag sich der Senat in der vorliegenden Konstellation nicht anzuschließen. Anders als das für den Darlehensgeber bestimmte, von der Beklagten vorgelegte Exemplar der Widerrufsbelehrung enthält das für den Verbraucher bestimmte und vom Kläger vorgelegte Exemplar der Widerrufsbelehrung den vom Kläger beanstandeten Zusatz nicht. In dem vom Kläger unterzeichneten, bei der Beklagten verbliebenen Exemplar ist der Zusatz im Übrigen ausdrücklich durch das vorangestellte Wort „Bearbeiterhinweise“ dahingehend gekennzeichnet, dass er sich gerade nicht an den Verbraucher, sondern nur an den Mitarbeiter („Bearbeiter“) des Darlehensgebers richtet. Bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher konnte deshalb das Verständnis, er selbst habe die Frist zu prüfen, auch bei einer im Zuge der Unterschrift erfolgenden Kenntnisnahme des zum Verbleib beim Darlehensgeber bestimmten Exemplars der Widerrufsbelehrung nicht auftreten.
12Soweit der Kläger die Aufnahme einer Belehrung über finanzierte Geschäfte vor dem Hintergrund rügt, dass kein finanziertes Geschäft vorlag, kann er auch hiermit nicht gehört werden. Die Belehrung über finanzierte Geschäfte war nicht geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufrechts abzuhalten. Sie gilt unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit weder davon aus noch erweckt sie den Eindruck, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Sie ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.
13Mit der Rüge, die Widerrufsbelehrung werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil es sich vorliegend um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe und die Belehrung die in diesem Fall für den Fristbeginn erforderlichen Hinweise nicht enthalte, kann der Kläger nicht gehört werden. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es sich um einen ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommenen Vertrag handelt, ist der Kläger, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Den danach zu stellenden Anforderungen wird sein Vortrag nicht gerecht. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen und auch (gegenbeweislich) unter Beweis gestellt, dass es sich um ein sog. Präsenzgeschäft gehandelt, d.h. der Kläger die Widerrufsbelehrung am 10.12.2009 zusammen mit dem dazugehörigen Darlehensvertrag in einer Geschäftsstelle der Beklagten unterzeichnet habe und ihm anschließend ein Exemplar der Krediturkunde und der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sei (GA Bl. 24). Dies hat der Kläger erstinstanzlich nur pauschal bestritten, ohne zu tatsächlichen Umständen eines Fernabsatzgeschäfts vorzutragen (GA 52). Auch der erstmalige - nicht unter Beweis gestellte - Vortrag in der Berufungsbegründung, die Verträge (gemeint wohl: der Vertragsentwurf) seien dem Kläger von der Beklagten auf dem Postweg zugeleitet und von ihm auch auf dem Postweg an die Beklagte zurückgereicht worden (GA 91), genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes nicht. Ein solches liegt nur dann vor, wenn Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Es mangelt an Vortrag dazu, auf welchem Weg der zur Vorbereitung der Vertragsentwürfe durch die Beklagte erforderliche Kontakt erfolgt sein soll.
14Dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt hat, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Der Umstand, dass der Darlehensvertrag das Datum 08.12.2009 ausweist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Vertrag im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen und nicht, wie die Beklagte behauptet, von dem Kläger zusammen mit der Widerrufsbelehrung am 10.12.2009 in einer Filiale der Beklagten unterzeichnet worden ist. Auch der Stempelaufdruck „Original bitte zurück an T L“ lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu, da diese Aufforderung sich auch an die Filiale richten kann, nach Vollzug der Unterschriften das Original der intern zuständigen Stelle zurückzusenden.
15Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung eines Fernabsatzgeschäftes um neuen Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sein wird.
16Soweit der Kläger darauf verweist, die Beklagte habe zwei Widerrufsbelehrungen vorgelegt, kann er hieraus nichts für sich Günstiges ableiten. Bei in Bezug genommenen der „weiteren“ Widerrufsbelehrung handelt es sich um die dem Hinweisbeschluss des Senats in der Sache 13 U 81/14 zu Grunde liegende Widerrufserklärung, die keinen unmittelbaren Bezug zum Darlehensvertrag des Klägers aufweist.
17III.
18Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen
Gründe
Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.
Begründung
a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08
(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.