Landgericht Bielefeld Beschluss, 31. März 2015 - 23 T 162/15
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2I.
3Auf Anregung der J. gemGmbH hat das Amtsgericht die Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für die Betroffene geprüft. Mit Beschluss vom 07.01.2015 hat daraufhin das Amtsgericht auf Vorschlag der Beteiligten zu 5) die Beteiligten zu 2) und 3) im Wege einstweiliger Anordnung zu vorläufigen (Ersatz-)Betreuern bestellt. Zugleich wurde der Beteiligte zu 4) zum Verfahrenspfleger bestellt.
4Am 19.01.2015 erschien die Beschwerdeführerin – bei der es sich um die Tochter der Betroffenen handelt – auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und legte Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin ernannt zu werden.
5Mit Schreiben vom 21.01.2015 meldete sich Rechtsanwalt Flensberg für die Betroffene und legte ebenfalls Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein. Die daraufhin vom Amtsgericht angeforderte Vollmacht wurde in der Folgezeit nicht zur Akte gereicht. In einem Telefonat mit der Betreuungsstelle hat er angegeben, nicht die Betroffene, sondern die Beteiligte zu 6) zu vertreten (vgl. Bl. 55 d.A.).
6Am 29.01.2015 wurde die Betroffene durch das Amtsgericht mit dem sich aus dem Vermerk ergebenden Ergebnis persönlich angehört (Bl. 32 d.A.).
7Der Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 23.01.2015 (Bl. 28 ff. d.A.), der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.02.2015 (Bl. 34 ff. d.A.) und die Beteiligte zu 5) mit Schreiben vom 02.03.2015 (Bl. 54 f. d.A.) Stellung genommen.
8II.
9Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligten zu 6) eine Beschwerdeberechtigung fehlt.
10Gegen Entscheidungen der vorliegenden Art besitzt nur derjenige für die nach § 58 FamFG grundsätzlich statthafte Beschwerde eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, der durch den Beschluss inseinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bei der Beschwerdeführerin als Tochter der Betroffenen nicht der Fall, weil sie durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann, es sei denn sie wäre bisher schon zur Betreuerin bestellt und wäre aus dem Amt entlassen worden. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG ergibt sich auch kein subjektives Recht eines Abkömmlings, die Betreuerbestellung für Eltern zu beantragen. Kinder haben allenfalls das Recht, gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen. Kinder haben insbesondere kein subjektives Recht, selbst als Betreuer bestellt zu werden. Das Vormundschaftsgericht hat vielmehr die Auswahl des Betreuers nach den Vorgaben des § 1897 BGB zu treffen. Somit haben Angehörige des Betroffenen auch kein subjektives Recht, die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b BGB zu fordern.
11Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 6) ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde in Fällen, in denen ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, nur dem Antragsteller zu. Für die Beschwerdeführerin war aber – wie bereits ausgeführt – keine Antragsberechtigung gegeben.
12Schließlich ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar fällt die Beteiligte zu 6) unter den dort aufgeführten Personenkreis. Jedoch wird die Beschwerdebefugnis jeder der in § 303 Abs. 2 genannten Personen ausnahmslos versagt, wenn sie – wie hier – am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind. Das Amtsgericht hat von der Möglichkeit zur Hinzuziehung der Beteiligten zu 6) gemäß §§ 274 Abs. 4, 7 Abs. 3 FamFG ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bl. 56 d.A.).
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.