Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 11 S 9/15 WEG

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 22.01.2015, Az.: 30 C 1212/14 WEG, teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.04.2014 unter TOP 1 gefasste Beschluss 1/14 (Jahresabrechnung 2013) wird hinsichtlich der Einzelabrechnungen insoweit für ungültig erklärt, als ein Betrag von 105,32 € für die Instandsetzung eines Außenrollos auf sämtliche Wohnungseigentümer umgelegt worden ist.

2. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.04.2014 unter TOP 1 gefasste Beschluss 2/14 (Entlastung Verwaltungsbeirat) wird für ungültig erklärt.

3. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.04.2014 unter TOP 1 gefasste Beschluss 3/14 (Entlastung Verwaltung) wird für ungültig erklärt.

4. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.04.2014 unter TOP 8 gefasste Beschluss 10/14 (Austausch von Garagentoren) wird für ungültig erklärt.

5. Es wird festgestellt, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.04.2014 unter TOP 8 gefasste Beschluss 11/14 (Erstattung für bereits ausgetauschte Garagentore) gegenstandslos ist.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 64%, die Beklagten nach Kopfteilen 6% und die Verwalterin 30%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 65% und die Beklagten nach Kopfteilen 35%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.949,39 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Neben dem Beschluss 10/14 waren weitere Beschlüsse (teilweise) für ungültig zu erklären.

Im Einzelnen zu den angefochtenen Beschlüssen in der Reihenfolge des Berufungsvorbringens:

1. Beschluss 1/14 a) Der Beschluss entspricht hinsichtlich der Einzelabrechnungen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, soweit die Kosten für die Instandsetzung eines Außenrollos auf sämtliche Wohnungseigentümer umgelegt worden sind. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass der betreffende Rollladen außen liegt und nachträglich von einem Wohnungseigentümer angebracht worden ist. In dem Verfahren 11 S 1/14 WEG haben die Beklagten bestätigt, dass in der Wohnanlage derartige nachträglich aufgesetzte Rollladenkästen existieren (Protokoll der Sitzung vom 13.05.2014, dort S. 3). Diese stellen - anders als der im Verfahren 11 S 1/14 WEG streitbefangene, von Anfang an in die Außenmauer eingebaute Rollladenkasten - Sondereigentum dar. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der betreffende Außenrollo nachträglich angebracht wurde, ist dies unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Nachdem der Kläger die fragliche Wohnung genau bezeichnet und den Namen des Eigentümers genannt hat, der die Nachrüstung vorgenommen haben soll, genügt das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht mehr. Ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der vom Kläger bezeichnete Eigentümer zu den Beklagten gehört und sich aus eigener Wahrnehmung einlassen kann.

b) Bezüglich der Kosten für die Bauteilöffnung in Höhe von 123,17 € gehen die Einwendungen des Klägers ins Leere. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind in die Jahresabrechnung sämtliche tatsächlich angefallenen Ausgaben einzustellen und auf die einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt sind oder die Eigentümergemeinschaft einen Ersatzanspruch gegen die Verwalterin hat. Einen Ladungsmangel hat das Amtsgericht zu Recht verneint.

2. Beschlüsse 2/14 und 3/14

Nachdem die Jahresabrechnung 2013 fehlerhaft war, kann die Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat keinen Bestand haben.

3. Beschluss 11/14

Nach Ansicht der Kammer ist der in erster Instanz gestellte Antrag des Klägers „TOP 8, Beschluss 10/14 ist für nichtig zu erklären, insofern wird der Beschluss 11/14 ungültig“ dahingehend auszulegen, dass auch der Beschluss 11/14 angegriffen werden sollte. Diese Auslegung ist vom Wortlaut des Antrags gedeckt und entspricht erkennbar dem Rechtsschutzziel des Klägers als Naturalpartei. In der Sache handelt es sich bei dem Beschluss 11/14 lediglich um einen Annex des Beschlusses 10/14, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird. Durch die Aufhebung des Beschlusses 10/14 ist der Beschluss 11/14 von sich aus gegenstandslos geworden. Die in zweiter Instanz beantragte Ungültigerklärung kam daher nicht in Betracht. Der Berufungsantrag war jedoch in Richtung der Feststellung der Gegenstandslosigkeit des Beschlusses auszulegen, nachdem in der Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt wurde, dass dem Beschluss keinerlei Regelungsinhalt mehr zukomme.

4. Beschluss 12/14

Der Beschluss ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird vollumfänglich verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das in der Berufungsbegründung zitierte Verfahren 11 S 5/15 WEG hat zwischenzeitlich mit einem Unterliegen des Klägers geendet. Die unter Ziffer 7 der Berufungsbegründung beantragte richterliche Gestaltung kommt nicht in Betracht.

5. Beschluss 14/14

Der Beschluss ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird vollumfänglich verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, insbesondere bezüglich der Zeugin … lässt keine Fehler erkennen. Die unter Ziffer 8 der Berufungsbegründung beantragte Entlassung der Verwalterin durch das Gericht kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch des Klägers auf Abberufung der Verwalterin setzt voraus, dass allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Die Aufrechterhaltung der Bestellung der Verwalterin widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung mithin erst dann, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, die Verwalterin ungeachtet der gegen sie sprechenden Umstände nicht abzuberufen. Die Anforderungen, gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Verwalter zu entlassen, sind demnach höher als die Anforderungen, die gelten, wenn die Mehrheit selbst sich gegen den Verwalter stellt (vgl. zum Ganzen Hügel/Elzer WEG, 2015, § 26 Rn. 113). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt das klägerische Vorbringen keine Ermessensreduzierung der Wohnungseigentümer auf Null. Allein ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Verwalterin genügt hierfür nicht. Dass Angestellte der Verwalterin zugleich als Rechtsanwälte tätig sind und in verschiedenen Gerichtsverfahren als Prozessbevollmächtigte der übrigen Wohnungseigentümer auftreten, ist von den wohnungseigentumsrechtli-chen Vorschriften (insbesondere § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) ohne weiteres gedeckt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und richtet sich nach den jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteilen. In erster Instanz hat der Kläger insgesamt mit 4.863,90 € von 13.352,80 € obsiegt, was einer Quote von 36% entspricht (Beschluss 1/14: 38,13 € von 825,77 €; Beschlüsse 2/14 und 3/14: 825,77 € von 825,77 €; Beschluss 10/14: 4.000,00 € von 4.000,00 €). In zweiter Instanz hat der Kläger insgesamt mit 4.203,55 € von 11.949,39 € obsiegt, was einer Quote von 35% entspricht (Beschluss 1/14: 38,13 € von 82,71 €; Beschluss 2/14: 82,71 € von 82,71 €; Beschluss 3/14: 82,71 € von 82,71 €; Beschluss 11/14: 4.000,00 € von 4.000,00 €).

IV.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Bezüglich der Zuordnung von Rollläden zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum folgt die Kammer in dem hier zu entscheidenden Einzelfall und aus den dargelegten prozessualen Erwägungen der Rechtsauffassung des Klägers. Bezüglich der Verwalterentlassung sind die hier interessierenden Fragen höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1 96047 Bamberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 11 S 9/15 WEG

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 11 S 9/15 WEG

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bamberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 11 S 9/15 WEG zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters


(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder2. zur

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.