Landgericht Bamberg Endurteil, 12. Apr. 2016 - 11 S 21/15 WEG

bei uns veröffentlicht am12.04.2016

Tenor

1. Die Klägerinnen sind der Berufung gegen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Bamberg vom 16.03.2015, Az.: 0104 C 1210/13 WEG, verlustig.

2. Die Berufung der Klägerinnen gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Bamberg vom 16.03.2015, Az.: 0104 C 1210/13 WEG, wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 16.03.2015, Az.: 0104 C 1210/13 WEG, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Lau. 19 b, 9. Ba. Sie streiten um die Entziehung von Wohnungs-/Teileigentum.

Die Klägerinnen sind Inhaber eines 208,533/1.000-Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblich genutzten Räumen im Erdgeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. II. Die Teileigentumseinheit ist vermietet an Herrn Dieter Hohl, der dort einen bordellartigen Betrieb unterhält, in dem der Prostitution nachgegangen wird. Das Anwesen liegt in einem Gewerbegebiet. Die übrigen Einheiten wurden u. a. als Yogaschule, Sanitärgroßhandel, Ingenieurbüro und Versicherungsagentur genutzt. Abmahnungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Bordellbetrieb blieben erfolglos. Die klägerische Einheit soll auch in Zukunft als Bordell genutzt werden.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2013 wurde ein Beschluss zur Entziehung des klägerischen Wohnungseigentums gefasst (Bl. 14 d. A.).

Die Teilungserklärung (Anlage K 2, Bl. 16 ff. d. A.) lautet unter B) III. § 3 Nr. 11 auszugsweise wie folgt: „Die Teileigentumseinheiten dürfen nicht zur Ausübung eines störenden Gewerbebetriebs genutzt werden, welcher ein gedeihliches Arbeiten der Mitbenutzer beeinträchtigt. … Vorstehende Beschränkungen hat jeder Teileigentümer denjenigen Personen zur Auflage zu machen, denen er sein Teileigentum ganz oder teilweise zum Gebrauch überlässt.“

Die Beklagten haben in erster Instanz vorgebracht, dass durch den bordellartigen Betrieb die Vermietbarkeit ihres Teileigentums und damit der Wert ihres Immobilienbesitzes gemindert werde. Alle anderen Miteigentümer fühlten sich durch den bordellartigen Betrieb gestört.

Nachdem der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2013 im Wege der Anfechtungsklage angegriffen worden ist, haben die beklagten übrigen Wohnungseigentümer Widerklage erhoben mit folgendem Antrag:

Die Kläger und Widerbeklagten werden verurteilt, ihr in der Wohnungseigentumsanlage Lau. 19 b in 9. Ba. Miteigentum, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B. für Bamberg, Band ..., Blatt ... (Teileigentumsgrundbuch), bestehend aus einem 208,533/1.000tel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblich genutzten Räumen im Erdgeschoß, im Aufteilungsplan mit II. bezeichnet, zu veräußern.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat am 30.01.2014 einen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift (Bl. 158 ff. d. A.) wird verwiesen.

Das Amtsgericht hat sodann ohne weitere Beweisaufnahme die Anfechtungsklage abgewiesen (Ziffer 1 des angefochtenen Urteils) und der Widerklage stattgegeben (Ziffer 2 des angefochtenen Urteils).

Dabei hat das Amtsgericht den Bordellbetrieb als störendes Gewerbe angesehen: Ein Bordell sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Verkehrsanschauung auch heute noch mit einem negativen Image belegt. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass Kunden ein Gebäude, in welchem ein Bordell betrieben wird, nur sehr zurückhaltend und vorsichtig aufsuchen würden, um nicht in den Ruf zu geraten, das Bordell frequentiert zu haben. Da die Kläger nicht gewillt seien, von der wirtschaftlich einträglichen Nutzung als Bordell abzusehen, seien weniger einschneidende Maßnahmen als die Entziehung des Teileigentums nicht geeignet, den Rechtsfrieden in der Eigentümergemeinschaft wiederherzustellen.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Erwägungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Am 15.02.2016 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der die Beklagten mit einer Mehrheit von 719,40/1.000 Anteilen und vier von sechs Köpfen/Einheiten ermächtigt wurden, den Entziehungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Auf die Versammlungsniederschrift (vorgelegt mit Beklagtenschriftsatz vom 17.02.2016) wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die weitergehende Berufung gegen die Abweisung der Beschlussanfechtungsklage ist zurückgenommen worden.

Die Klägerinnen machen in der Rechtsmittelinstanz im Wesentlichen geltend, dass Prostitution spätestens nach dem Inkrafttreten des ProstG nicht (mehr) als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Zudem habe das Amtsgericht § 18 Abs. 4 WEG nicht beachtet. Ein Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG sei nicht gegeben, das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten sei pauschal und unsubstantiiert. Der Bordellbetrieb sei nicht als störendes Gewerbe anzusehen. Das Amtsgericht habe hierzu auch keine eigenen Feststellungen getroffen und keine Beweiswürdigung vorgenommen. In einem Gewerbegebiet könne nach § 8 BauNVO grundsätzlich jedes Gewerbe betrieben werden. Schließlich habe das Amtsgericht den Charakter der Entziehungsklage als ultima ratio verkannt. Die Beklagten seien gehalten gewesen, gegen Beeinträchtigungen zunächst mit einem Unterlassungsbegehren vorzugehen. Darüber hinaus finde mittlerweile in den übrigen Teileigentumseinheiten eine umfangreiche – unzulässige – Wohnnutzung statt. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 07.12.2015 (Bl. 367 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 02.03.2016 (Bl. 393 ff. d. A.) und vom 07.04.2016 (Bl. 408 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerinnen beantragen im Berufungsverfahren zuletzt, unter Abänderung des Endurteils des Amtsgerichtes Bamberg vom 16.03.2015 die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig.

1. Die Beklagten sind seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung des Entziehungsanspruchs (§§ 18, 19 WEG) wirksam, insbesondere mit der erforderlichen Mehrheit, ermächtigt worden.

2. Die Klägerinnen verstoßen durch die Duldung des Bordellbetriebs gegen die Teilungserklärung und gegen § 14 Nr. 1 WEG.

a) Die Argumentation der Klägerinnen, bei dem streitgegenständlichen Bordell handele es sich nicht um ein störendes Gewerbe, sondern um einen „normalen“ Betrieb, ist im Ansatz unzutreffend. Auch nach Erlass des ProstG ist Prostitution bei einem signifikanten Anteil der Bevölkerung – nicht notwendig der Mehrheit – mit einem sozialen Unwerturteil behaftet. Die Zweckbestimmung „Gewerbe“ umfasst nicht ohne weiteres das Führen eines bordellartigen Betriebs, auch wenn ein solcher gesetzlich erlaubt und öffentlich-rechtlich zulässig ist (vgl. KG Berlin NZM 2002, 568; LG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2008, Az.: 318 T 87/07, juris Rn. 23).

b) Durch die bordellähnliche Nutzung mindert sich nach der Lebenserfahrung regelmäßig der Miet- und Verkaufswert des Teileigentums der übrigen Miteigentümer, zumindest aber besteht die begründete Annahme, dass sich eine Wertminderung einstellen könnte. Allein dadurch werden die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft unzumutbar beeinträchtigt, § 14 Nr. 1 WEG (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2008, Az.: 318 T 87/07, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2008, Az.: 2 Wx 76/08, juris Rn. 19 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2009, Az.: 3 W 182/08, juris Rn. 25 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Die Anlage befindet sich zwar in einem Gewerbegebiet, aber nicht in einem Vergnügungs- oder Rotlichtviertel. Auf tatsächliche Konflikte, Beeinträchtigungen oder Belästigungen zwischen Bewohnern, Prostituierten und Kunden kommt es nicht an. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertreten – die Entscheidung des AG Wiesbaden vom 27.05.2011, ZMR 2011, 843, ist ein „Ausreißer“ – und findet Zustimmung in den maßgeblichen Kommentierungen zum WEG (vgl. etwa Jennißen/Schultzky WEG, 4. Auflage 2015, § 15 Rn. 33 mit Nachweisen auch zu vereinzelten kritischen Stimmen in der Literatur; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten WEG, 10. Auflage 2013, § 14 Rn. 20; Hügel/Elzer WEG, 2015, § 14 Rn. 26). Die Berufungskammer schließt sich dem an und geht insbesondere nicht davon aus, dass sich die Verkehrsauffassung allgemeiner Bevölkerungskreise (namentlich potentieller Käufer, Mieter und Kunden) seit dem Erlass des ProstG 2001 insoweit gewandelt hat; im Gegenteil ist in Politik und Gesellschaft eher ein „Rollback“ zu beobachten, wie sich aus der Diskussion um das „Prostituiertenschutzgesetz“ entnehmen lässt. Dementsprechend waren weder das Amtsgericht noch die Berufungskammer gehalten, Feststellungen zu konkreten Störungen zu treffen.

c) Hinzu kommt im konkreten Einzelfall, dass die Regelung unter B) III. § 3 Nr. 11 der Teilungserklärung eine zulässige weitergehende Beschränkung der Nutzung des klägerischen Teileigentums gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG darstellt. Es sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig, wobei der Tatbestand der „Störung“ auf das „gedeihliche Arbeiten der Mitbenutzer“, also in erster Linie auf deren ökonomische Interessen ausgerichtet ist. Die Kammer schließt sich der Beurteilung des Amtsgerichts an, wonach durch den (sichtbaren) Betrieb eines Bordells das gedeihliche Arbeiten der Mitbenutzer gestört wird, indem deren Kunden das Gebäude nur sehr zurückhaltend und vorsichtig aufsuchen bzw. zu einem gewissen Anteil sogar ganz fernbleiben werden, weil sie nicht in den Ruf geraten wollen, das Bordell frequentiert zu haben. Einen Verstoß gegen § 18 Abs. 4 WEG bildet diese Auslegung und Anwendung der Teilungserklärung nicht.

3. Auf die Frage einer etwaigen nunmehrigen – unzulässigen – Wohnnutzung der übrigen Einheiten kommt es nicht an. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung hierauf auch nicht gestützt. Die Pflichtverletzung muss nicht notwendigerweise bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein (vgl. Jennißen/Heinemann WEG, 4. Auflage 2015, § 18 Rn. 12). Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Entziehungsbeschlusses vom 27.06.2013. Damals wurden die übrigen Einheiten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts u. a. als Yogaschule, Sanitärgroßhandel, Ingenieurbüro und Versicherungsagentur genutzt. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse lassen im Übrigen die schwere Verletzung der klägerischen Pflichten aus der Teilungserklärung und aus § 14 Nr. 1 WEG nicht entfallen, zumal diese Änderungen theoretisch bereits ein Resultat der Pflichtverletzungen sein könnten, die die – wirtschaftlich lukrativere – gewerbliche Nutzung beeinträchtigen. Für die im Rahmen des § 18 WEG zu treffende Zukunftsprognose ist die Wohnnutzung ebenfalls irrelevant. Allein maßgeblich ist insoweit die mehrfach dokumentierte Absicht der Klägerinnen, ihre Teileigentumseinheit auch künftig zur Prostitutionsausübung nutzen zu lassen.

4. Der klägerische Einwand, das Amtsgericht habe den Charakter der Entziehungsklage als ultima ratio verkannt, geht ins Leere. Das Amtsgericht hat hierzu ausdrücklich ausgeführt, weniger einschneidende Maßnahmen seien auf Grund der klägerischen Weigerungshaltung, von der Nutzung als Bordell abzusehen, nicht geeignet, den Rechtsfrieden in der Eigentümergemeinschaft wiederherzustellen. Dem ist zuzustimmen. Der Betrieb eines Bordells stellt – soweit er nicht im Einzelfall, etwa durch die Teilungserklärung, gestattet ist – eine Pflichtverletzung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG dar (vgl. Bärmann/Suilmann WEG, 13. Auflage 2015, § 18 Rn. 17; Hügel/Elzer WEG, 2015, § 18 Rn. 11). Zwar sind grundsätzlich vorrangig mögliche mildere Maßnahmen auszuschöpfen, hier z. B. eine Klage auf Unterlassung der störenden Nutzung. Dies gilt aber insbesondere dann nicht, wenn die Gemeinschaft dadurch nicht auf Dauer befriedet werden kann (vgl. Jennißen/Heinemann WEG, 4. Auflage 2015, § 18 Rn. 47). So liegt es hier.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich. Es handelt sich auf Grund der spezifischen Bestimmungen der Teilungserklärung um eine Einzelfallentscheidung, die in ihrer rechtlichen Würdigung auf der Linie der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur liegt.

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Landgericht Bamberg Endurteil, 12. Apr. 2016 - 11 S 21/15 WEG zitiert 11 §§.

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(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßig

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(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

1.
die Aufstellung einer Hausordnung,
2.
die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
3.
die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
4.
die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
5.
die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6.
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.