Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

1.
die Aufstellung einer Hausordnung,
2.
die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
3.
die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
4.
die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
5.
die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6.
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

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Referenzen - Gesetze | § 123 VwGO

§ 123 VwGO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 123 VwGO wird zitiert von 2 anderen §§ im Verwaltungsgerichtsordnung.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht


(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufz

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich
§ 123 VwGO zitiert 2 andere §§ aus dem Verwaltungsgerichtsordnung.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht


(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufz

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 25 Beschlussfassung


(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vo

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 123 VwGO.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2011 - V ZR 2/11

bei uns veröffentlicht am 08.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/11 Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49, 27, ZVG §

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2019 - V ZR 330/17

bei uns veröffentlicht am 08.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 330/17 Verkündet am: 8. März 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2007 - V ZR 26/06

bei uns veröffentlicht am 19.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/06 Verkündet am: 19. Januar 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - V ZB 14/08

bei uns veröffentlicht am 17.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 14/08 vom 17. April 2008 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schm

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - V ZB 13/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/08 vom 17. April 2008 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 10 Abs. 3 Satz 1, § 27 a) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (dur

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - V ZR 28/06

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 28/06 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; WEG § 51 Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrs

Landgericht Regensburg Beschluss, 21. Aug. 2017 - 64 T 309/17

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 13.06.2017, 1 K 3/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert

Landgericht Bamberg Endurteil, 12. Apr. 2016 - 11 S 21/15 WEG

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Tenor 1. Die Klägerinnen sind der Berufung gegen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Bamberg vom 16.03.2015, Az.: 0104 C 1210/13 WEG, verlustig. 2. Die Berufung der Klägerinnen gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Bamber

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Jan. 2014 - 34 Wx 469/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. November 2013 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist Teileigentümerin von zwei Garagen

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - V ZR 138/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/17 Verkündet am: 14. September 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2016 - V ZR 221/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 221/15 Verkündet am: 18. November 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Aug. 2010 - 1 W 54/10

bei uns veröffentlicht am 30.08.2010

Tenor Die weiteren Beschwerden der Streithelferin der Beklagten und des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) vom 4. November 2009 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 23. Dez

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(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten...