Landgericht Augsburg Endurteil, 18. Nov. 2015 - 081 O 4758/14

published on 18/11/2015 00:00
Landgericht Augsburg Endurteil, 18. Nov. 2015 - 081 O 4758/14
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Oberlandesgericht München, 24 U 4780/15, 13/10/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage die Zahlung des Differenzbetrages im Milchgeld für die Jahre 2010 bis 2013 geltend und möchte zudem für die Jahre 2014 und 2015 im Urteil festgelegt haben, wie der Differenzbetrag jeweils zu berechnen sein wird.

Der Kläger ist Landwirt, der ausschließlich konventionelle Kuhmilch produziert. Die Beklagte ist eine Molkerei, die an ihrem Standort in … ausschließlich konventionell erzeugte Kuhmilch ankauft und verarbeitet.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde zunächst am 10.04.2006 ein Milchkaufvertrag geschlossen (Anlage K2) der mit Nachtragsvereinbarungen vom 19.08.2009 (Anlage K4) und vom 16.02./04.03.2011 (Anlage K4) ergänzt worden ist. Dieser, im folgenden „Altvertrag“ genannte Milchkaufvertrag 2006, hatte insgesamt eine Vertragslaufzeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2012.

Mit diesem Milchkaufvertrag sollte gewährleistet werden, dass die Beklagte an den Kläger für konventionelle Kuhmilch im Jahresdurchschnitt mindestens 0,15 Cent/kg mehr bezahlt als der durchschnittliche Milchpreis in Bayern beträgt. Als Datengrundlage wurde die monatliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vereinbart.

Am 28.03.2012 schlossen der Kläger und die Beklagte den Milchkaufvertrag 2012 (Anlage K5), im Folgenden als „Neuvertrag“ bezeichnet, der eine Laufzeit vom 01.04.2012 bis 31.03.2015 hatte.

Das in beiden Verträgen vereinbarte „Milchgeld“ besteht aus insgesamt 5 Komponenten.

Der Grundpreis wird durch die Beklagte anhand der Meldungen der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung bestimmt und monatlich ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt, ohne dass der Vertrag ausdrücklich auf den Grundpreis Bezug nimmt.

Als zweite Komponente enthält das Milchgeld die jährliche Ausgleichszahlung, die 0,10 Cent/kg angelieferter Milch beträgt und ebenfalls monatlich ausbezahlt wird. Die Regelung dafür findet sich in Anlage 1 unter Ziffer (2) zum Neuvertrag (Anlage K5).

Des weiteren zahlt die Beklagte einen Lagerausgleich von 0,25 Cent/kg bei zweitägiger Milchabholung, wobei auch der Lagerausgleich monatlich ausbezahlt wird und seine Grundlage in Anlage 1 Ziffer (3) zum Neuvertrag (Anlage K5) findet.

Als vierte Komponente enthält das Milchgeld den mengenabhängigen Bonus, der sich nach der Tagesmenge bemisst und auf Grund einer in Anlage 1 Ziffer (4) zum Neuvertrag (Anlage K5) festgehaltenen Tabelle berechnet wird.

Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, dass als fünfte Komponente des Milchgeldes ein jährlicher Differenzbetrag vereinbart worden sei. Er geht davon aus, dass die entsprechende vertragliche Regelung unter Anlage 1 Ziffer (1) zum Neuvertrag (Anlage K5) bzw. in Ziffer 1 des Nachtrags vom 19.08.2009 zum Altvertrag (Anlage K3) geregelt sein soll. Nach Ansicht des Klägers berechne sich dieser jährliche Differenzbetrag als Differenz zwischen dem Basispreis der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ( im Folgenden als „LfL“ bezeichnet) für Rohmilch aller Tierarten plus 0,15 Cent/kg angelieferter Milch einerseits und dem durchschnittlich an alle Mitglieder der „Milchliefergemeinschaft MVG …“ im jeweiligen Rechnungsjahr ausgezahlten Milchgeld in Cent/kg angelieferter Milch (sogenannter Durchschnitt MVG …) andererseits.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Bezugsgröße des Durchschnittswertes des LfL auf „Rohmilch aller Tierarten“ beziehe, da vor Abschluss des Altvertrags in § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung lediglich eine Bezugsgröße enthalten gewesen sei. Diese habe nicht zwischen konventioneller Kuhmilch, ökologisch erzeugter Kuhmilch und Milch anderer Tierarten unterschieden. Zwar habe sich zum 15.12.2012 § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung geändert mit der Folge, dass verschiedene Preise für konventionelle Kuhmilch, ökologische Kuhmilch und Rohmilch anderer Tierarten einzeln ausgewiesen werden. Nachdem aber der Vertragswortlaut im Altvertrag und im Neuvertrag, der nach Änderung von § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung geschlossen worden ist, nicht geändert habe, könne sich auch der Neuvertrag nur auf den, schon dem Altvertrag zugrunde liegenden Wert für „Rohmilch aller Tierarten“ beziehen. Dies gelte unabhängig davon, dass der Kläger sowohl unter der Geltung des Altvertrags als auch unter der Geltung des Neuvertrags ausschließlich konventionelle Kuhmilch an die Beklagte verkauft habe.

Des Weiteren sei die zweite Bezugsgröße, der sogenannte „Durchschnitt MVG …“, mithin der Durchschnitt der an alle Mitglieder der Milchliefergemeinschaft MVG … im jeweiligen Rechnungsjahr ausgezahlten Milchgeldbeträge in Cent/kg angelieferter Milch. Die Landwirte der MVG … müssten sowohl nach dem Altvertrag als auch nach dem Neuvertrag als Lieferantengruppe betrachtet werden. Dies sei auch in den Jahren 2010 bis 2013 (Anlage K7 bis K10) so erfolgt, da für die jeweiligen Jahre der „Durchschnitt MVG …“ von der Beklagten eigens berechnet und ausgewiesen worden sei. Die vertragliche Vereinbarung, den Differenzbetrag anhand des Durchschnitts MVG … zu berechnen, sei entscheidender Vorteil und Grund der Kläger gewesen, den Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 15.03.2012 (Anlage K11) bestätigt, dass die Landwirte der MVG … stets als Gruppe betrachtet würden und Verhandlungen mit den Vertretern der Liefergruppe geführt würden.

Nachdem die Beklagte den Differenzbetrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils im Hinblick auf die Bezugsgröße „Durchschnitt MVG …“ falsch berechnet habe und als Bezugsgröße lediglich den „Durchschnitt aller Lieferanten der Molkerei …“ zugrunde gelegt habe, sei der von der Beklagten berechnete Differenzbetrag zu niedrig. Für das Jahr 2010 sei die Differenz um 0,32 Cent/kg angelieferter Milch und für das Jahr 2011 um 0,15 Cent/kg angelieferter Milch zu niedrig gezahlt worden. Für die Jahre 2012 und 2013 habe die Beklagten demgegenüber nicht nur den Referenzwert „Durchschnitt aller Lieferanten Molkerei Müller“ statt „Durchschnitt MVG …“ sondern zudem die weitere Basisgröße „Durchschnittswert des LfL für konventionelle Kuhmilch“ statt „Durchschnittspreis LfL für Rohmilch aller Tierarten“ zugrunde gelegt. Mithin sei für das Jahr 2012 der Differenzbetrag um 0,64 Cent/kg angelieferter Milch und für das Jahr 2013 um 0,61 Cent/kg angelieferter Milch zu niedrig gewesen.

Da die Beklagte angekündigt hatte, dass sich die Berechnung nicht ändern werde, sei davon auszugehen, dass auch für die Jahre 2014 und 2015 die Berechnung des Differenzbetrags ebenso falsch wie für die Jahre 2012 und 2013 erfolgen werde.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag von EURO … seit 01.04.2011,

aus einem Betrag von EURO … seit 01.04.2012,

aus einem Betrag von EURO … seit 01.07.2013 und aus einem Betrag von EURO … seit 01.06.2014 zu bezahlen (Hauptforderung).

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).

III. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014

  • 1.auf erster Stufe ordnungsgemäß Rechnung zu legen über das dem Kläger vertraglich geschuldete Milchgeld, insbesondere unter Zugrundelegung des sog. Differenzbetrages, ermittelt aus dem Basispreis der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft für die betriebseigene Auszahlung für Rohmilch aller Tierarten, einschließlich aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, ab Erfassungsstelle, mit Abschlusszahlung und Rückvergütung, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt für 2014 in Höhe von 39,74 ct/kg und dem durchschnittlich im Jahr 2014 gezahlten Milchgeld an alle Mitglieder MVG … gesamt inklusive aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt (sog. Durchschnitt MVG …),

  • 2.auf zweiter Stufe erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Rechnungslegung an Eides Statt zu versichern und

  • 3.auf dritter bzw. weiterer Stufe dem Kläger in noch zu bestimmender Höhe den nach der entsprechenden Rechnungslegung geschuldeten sog. Differenzbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2015 auszuzahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 ordnungsgemäß Rechnung zu legen hat über das dem Kläger vertraglich geschuldete Milchgeld, insbesondere unter Zugrundelegung des sog. Differenzbetrages, ermittelt aus dem Basispreis der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft für die betriebseigene Auszahlung für Rohmilch aller Tierarten, einschließlich aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, ab Erfassungsstelle, mit Abschlusszahlung und Rückvergütung, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt für 2015 und dem durchschnittlich im Jahr 2015 gezahlten Milchgeld an alle Mitglieder der Milchliefergemeinschaft MVG … gesamt inklusive aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt (sog. Durchschnitt MVG …).

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Nachzahlung eines Differenzbetrages für die Jahre 2010 bis 2013 nicht bestehe. Für die Jahre 2014 und 2015 sei dieser nicht auf Grundlage der von dem Kläger geltend gemachten Berechnung auszuzahlen. Zwar sei es richtig, dass die Beklagte eine jährliche Ausgleichszahlung vornehme. Diese werde mit der Jahresendabrechnung berechnet. Dabei berechne sich die Nachzahlung auf Grund des Altvertrags ebenso wie auf Grund des Neuvertrags auf folgender Grundlage: Die jährliche Nachzahlung berechne sich aus dem veröffentlichten Durchschnittspreis des LfL für konventionelle Kuhmilch plus 0,15 Cent/kg abzüglich des bereits gezahlten Milchpreises … Damit würde die vertragliche Vereinbarung, an die Lieferanten immer 0,15 Cent/kg Milch über dem Marktdurchschnitt für Bayern für das gleiche Produkt zu zahlen, gewährleistet.

Eine Bezugsgröße „Durchschnitt MVG …“ sei vertraglich nicht vereinbart. Weder in dem Altvertrag noch in dem Neuvertrag finde sich ein Bezug auf die „MVG …“. Beide Verträge seien auf einzelvertraglicher Basis mit jedem einzelnen Landwirt abgeschlossen worden. Die „MVG …“ sei auch keine juristische Person oder rechtsfähig. Vielmehr werde sie lediglich als „Verwaltungseinheit“ angesehen, die der Vereinheitlichung und Vereinfachung von Vertragsverhandlungen diene. Der Umstand, dass ein „Durchschnitt MVG …“ in den Jahren 2010 bis 2013 für die Jahresabrechnung ausgerechnet worden sei, sei nur eine „Serviceleistung“ der Beklagten gewesen, auf die kein Anspruch bestehe.

Auch die Bezugsgrößen „Durchschnittswert des LfL für Rohmilch aller Tierarten“ sei vertraglich nicht vereinbart worden. Vielmehr ergebe sich sowohl aus dem Vertragswortlaut als auch aus dem Vertragsgegenstand, dass lediglich der „Durchschnittwert des LfL für konventionelle Kuhmilch“ angesetzt werden könne. Dies folge schon daraus, da der Kläger ausschließlich konventionelle Kuhmilch liefere.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Abrechnung für die Jahre 2010 bis 2013 nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen erfolgt sei und somit kein Anspruch auf Nachzahlung bestehe. Für die Jahre 2014 und 2015 gebe es deswegen auch keinen Anspruch dahingehend, die Berechnungsvariante zu ändern.

Das Gericht hat am 17.07.2015 eine Güteverhandlung und einen Haupttermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Güteverhandlung (Bl. 131-138) sowie auf das Protokoll des Haupttermins (Bl.139-142) verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beiden vorgenannten Protokolle verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Abrechnungen sowohl mit dem Ansatz des Durchschnittspreises für die gesamten Lieferanten der Beklagten und nicht nur der „MVG …“ als auch mit dem Ansatz des LfL-Wertes für „konventionelle Kuhmilch“ und nicht des Wertes für die „Rohmilch aller Tierarten“ vertragsgemäß vorgenommen. Durch die abrechnungsgemäß vorgenommenen Zahlungen sind sämtliche Ansprüche des Klägers erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

A. Bezugsgröße: Alle Lieferanten der Beklagten

Die Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt, dass sowohl im Vertrag vom 10.04.2006 (Anlage K2) mit Nachträgen vom 19.08.2009 (Anlage K3) und vom 16.02./04.03.2011 (Anlage K4) (folgend Altvertrag) als auch im Vertrag vom 28.03.2012 (Anlage K5) (folgend Neuvertrag) jeweils der Durchschnittspreis für die gesamten Lieferanten der Beklagten und nicht nur für die „MVG …“ gemeint ist. Da dieser für die Jahre 2010 bis 2013 unstreitig vollständig ausbezahlt worden ist, kann sich aus diesem Gesichtspunkt kein Nachzahlungsanspruch des Klägers ergeben.

I. Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2012 (Gültigkeit des Altvertrages)

Seit dem 19.08.2009 hatte der Vertrag betreffend die hier zu erörternde Preiskomponente folgenden Wortlaut:

„Der Käufer sichert zu, dass der Milchpreis des Käufers für die ganzjährige Lieferung von konventioneller Milch und bei Zahlung aller Zuschläge, im Durchschnitt mindestens dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Cent/kg entspricht.“

1) Der Vertragswortlaut ist eindeutig. Die Parteien nehmen auf den „Milchpreis des Käufers“, d.h. der Beklagten Bezug. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, wie dieser zu berechnen ist, da die Berechnungsmethode des „Milchpreis des Käufers“ in der vertraglichen Regelung nicht vollständig beinhaltet ist.

2. Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB

Der Vertragsinhalt wird durch die übereinstimmend abgegebenen Willenserklärungen bestimmt. Nach § 133 BGB ist für die Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.

a) Eine ausdrückliche Bezugnahme der vorgenannten Vertragspassage auf den klägerseits behaupteten „Durchschnitt MVG …“ als Grundpreis für die Auszahlung ist nach dem eindeutigen Wortlaut nicht gegeben. Vielmehr ist der vom Kläger vielfach gebrauchte „Durchschnitt MVG …“ als Wortlaut im Altvertrag überhaupt nicht enthalten. Soweit der Kläger behauptet, es sei der „Durchschnitt MVG …bach“ vereinbart worden, ist dies irreführend und bezogen auf den Wortlaut des Vertrages falsch. Es spiegelt lediglich die vom Kläger vorgenommene Berechnungsmethode und damit eine von verschiedenen Möglichkeiten wieder.

b) Auch die von der Beklagten behauptete Berechnung nach der Bezugsgröße „alle Lieferanten der Beklagten bzw. Gesamtmolkereipreis“ findet sich so im Wortlaut des Vertrages nicht wieder.

c) Die Berechnungsmethode ist daher im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, so dass nach §§ 133, 157 BGB die Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung der Begleitumstände, der Interessenlage und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen sind.

d) Die Auslegung kommt zu dem Ergebnis, dass der Milchpreis auf Basis des Gesamtdurchschnitts Molkerei … zu ermitteln ist. Die Auslegung kommt nicht zu dem Ergebnis, den Milchpreis auf der Basis „Durchschnitt MVG …“ zu berechnen.

(1.) Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, den Milchpreis auf der Grundlage „Durchschnitt MVG …“ zu berechnen, kann sich dabei weder auf den Wortlaut des Vertrages noch auf die Begleitumstände bei Vertragsschluss stützten. Soweit der Kläger behauptet, dass der Vertrag durch ihn nur wegen dieses Vorteils bei der Berechnung abgeschlossen worden sei, findet sich dies im Vertrag nicht wieder. Der Vertrag ist durch den Kläger als Einzelperson mit der Beklagten abgeschlossen worden. Zwar wurde der Vertrag zugleich von mehreren Landwirten unterzeichnet. Vertragspartner der Beklagten ist aber unstreitig jeder einzelne Landwirt, so auch der Kläger, geworden. Die „MVG …“ ist im gesamten Vertragstext nicht erwähnt. Lediglich auf dem Deckblatt des Altvertrages vom 10.04.2006 (Anlage K 2) wird die „Milchliefergemeinschaft … und …“ aufgeführt und der Vertrag seitens der Verkäufer von „H. St.“ unterschrieben. Ein Vertretungszusatz oder eine sonstige Kenntlichmachung dahingehend, dass er als Vertreter einer rechtsfähigen Organisationseinheit auftritt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist im Anhang zu diesem Vertrag (Anlage K 2 ab S. 6) eine Liste derjenigen Landwirte mit jeweils Namen, Adresse und Unterschrift angefügt, die die vorgenannte Vertragsvereinbarung vollinhaltlich anerkennen. Unter diesen findet sich auch der Kläger. Dadurch ergibt sich zweifelsfrei, dass der Vertrag nicht mit einer „MVG …“, sondern mit Einzelpersonen abgeschlossen worden ist. Auch der am 19.08.2009 geschlossene Nachtrag zum Milchvertrag vom 10.04.2006 (Anlage K 3) wurde wiederum auf Verkäuferseite von den beteiligten Landwirten selbst und nicht von einer sie vertretenden Organisation unterzeichnet.

(2.) Auch die Interessenlage lässt nicht den Schluss zu, den Milchpreis auf Basis des „Durchschnitts MVG …“ zu berechnen. Die Interessenlage des Klägers, durch die Vereinheitlichung von Vertragsverhandlungen und -abschlüsse einen höheren Milchpreis zu erzielen, wird durch den vorliegenden Vertrag auch bei Berechnung des Milchpreises auf der Basis „alle Lieferanten der Beklagten“ Rechnung getragen. Die vertragliche Regelung gewährt jedem Milchverkäufer die Sicherheit, dass er für die von ihm angelieferte Milch 0,15 ct/kg über dem durchschnittlichen Milchpreis im Bundesland Bayern gemäß der Veröffentlichung des LfL bezahlt bekommt. Dabei wird dem höheren Eiweiß- und Fettgehalt der gelieferten Milch im Vergleich zum veröffentlichten LfL-Preis durch die gesetzlich vorgeschriebene Umrechnung Rechnung getragen, die monatlich ausgerechnet wird und zusätzlich zu der Auszahlung von 0,15 ct/kg angelieferter Milch vorgenommen wird.

Dies entspricht auch der Interessenlage der Beklagtenseite, zuverlässig qualitativ hochwertige Milch geliefert zu bekommen, so dass sie bereit ist, dafür einen über dem Marktpreis liegenden Preis zu bezahlen, der den gesetzlich vorgesehenen Zuschlag für höhere Fett- und/oder Eiweißgehalte enthält.

Soweit die Klägerseite darüber hinaus verlangt, den höheren Fett- und Eiweißgehalt der gelieferten Milch nicht nur in der Monatsabrechnung ausbezahlt zu bekommen, sondern diesen auch im jährlichen Differenzbetrag derart zu berücksichtigen, dass die Auszahlung von 0,15 ct/kg über dem LfL-Wert nicht nur von den üblichen LfL Gehalten (4,0% Fett und 3,0% Eiweiß) auf die üblichen Molkereiwerte (4,2% Fett und 3,4% Eiweiß) umzurechnen sei, sondern darüber hinaus auf den tatsächlich gelieferten Fett- und Eiweißgehalt, würde dies einer Doppelbezahlung der Ausgleichswerte entsprechen. Ein Grund, warum der Kläger für gelieferte Milch die Fett- und Eiweißkorrektur doppelt bezahlt bekommen sollte, ist weder ersichtlich noch kann dies der Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss entsprochen haben. Diese kann, in Anbetracht der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die Fett- und Eiweißkorrektur nur derart gewollt gewesen sein, dass die gesetzlich vorgeschriebene Korrektur für jedes Kilogramm gelieferter Milch vorzunehmen ist. Dies erfolgt durch die Beklagte unstreitig, so dass ein darüber hinausgehender zusätzlicher Ausgleich nicht Vertragsgegenstand geworden ist.

(3.) Auch Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergeben keine Auslegung dahingehend, den Milchpreis auf Basis „Durchschnitt MVG …“ zu berechnen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass aus dem Schriftverkehr mit der Beklagte hervorgehe, dass diese die „MVG …“ anerkannt habe, ist dies nach Treu und Glauben wie folgt zu bewerten. In den Jahren 2010 bis 2013 (Anlage K7 bis K10) hat die Beklagte jährliche Milchgeldabrechnungen für die „MVG … …“ erstellt, wobei die Beklagte sich darauf beruft, dass dies aus „Kulanz“ und als Serviceleistung erfolgt sei. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schreiben vom 15.03.2012 (Anlage K11) bestätigte, dass die „Landwirte der MVG … stets als Gruppe betrachtet“ werden und „Verhandlungen werden generell mit den Vertretern der Liefergruppe geführt“ steht dem nicht entgegen. Weder aus dem Umstand, dass eine Jahresgesamtübersicht für alle Landwirte, die den gleichen Milchvertrag unterschrieben haben, erstellt wird noch aus dem Umstand, dass die Beklagte bestätigt, diese Landwirte als Gruppe anzusehen, mit der einheitliche Vertragsverhandlungen geführt werden, ergibt das zwingende Ergebnis, den Milchpreis auf Basis des „Durchschnitts MVG …“ berechnen zu müssen. Vielmehr bestätigt das Schreiben vom 15.03.2012 (Anlage K11) den Vortrag der Beklagten, dass die Verträge zwar auf Einzelbasis abgeschlossen worden sind, der Kläger und die Beklagte aber jeweils durch die Vereinheitlichung der Vertragsverhandlung für alle Landwirte durch die Vertreter einen Vorteil durch einfachere Vertragsabschlüsse haben. Eine Bestätigung oder Zusicherung der Beklagten dahingehend, den Milchpreis so zu berechnen, wie der Kläger es nach seinem Verständnis gerne hätte, kann diesen Anlagen nicht entnommen werden. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Beklagte an die Vertreter der Gruppe Aufwandsentschädigungen für die Jahre 2012 bis 2014 ausgezahlt hat (Anlage K 11, Ziffer 3.). Dies entspricht dem Vorteil, den die Beklagte dadurch erzielt, dass sie durch Verhandlung mit einigen wenigen Vertretern eine Vielzahl von gleichlautenden Verträgen abschließen und abwickeln kann, ohne in aufwändige Einzelverhandlungen investieren zu müssen.

3.) Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ist mit diesem Auslegungsergebnis nicht verbunden. Gegenstand der Vertragsauslegung kann nur das Interesse des Klägers an einem marktgerechten Preis sein. Durch die Auslegung des Vertrags dahingehend, dass der Milchpreis auf Basis „alle Lieferanten der Beklagten“ zu berechnen ist statt auf Basis „Durchschnitt MVG …“ ist dies gewährleistet. Mit dieser Auslegung erhält der Kläger für die Milch neben der gesetzlich vorgesehenen Fett- und Eiweißkorrektur 0,15 ct/kg über dem bayernweiten Durchschnittspreis aufgrund der LfL-Veröffentlichung ausbezahlt. Dies entspricht einem marktgerechten Preis, der auch dem Interesse der Beklagten an stabiler Lieferung qualitativ hochwertiger Milch zu einem marktüblichen Preis Rechnung trägt.

II. Zeitraum ab dem 01.04.2012 (Gültigkeit des Neuvertrags)

1. Sachverhalt

Am 28.03.2012 haben die Parteien einen neuen Vertrag mit Wirkung zum 01.04.2012 abgeschlossen (Anlage K5). Der Wortlaut der Regelung im Neuvertrag lautet wie folgt:

„Der Käufer sichert zu, dass der Milchpreis des Käufers für die Lieferung seiner konventionellen Milch bei Zahlung aller Zuschläge, im Jahresdurchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Cent/kg entspricht. Datengrundlage ist die monatliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung.“

Mithin ist die in Streit stehende Regelung mit Ausnahme der nunmehrigen Bezugnahme „für die Lieferung seiner konventionellen Milch“ und kleinerer redaktioneller Änderungen ohne Auswirkungen auf den Regelungsgehalt im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Da diese Bezugnahme aus grammatikalischen Gesichtspunkten sinnlos ist, da sich das „seiner“ auf den Käufer, mithin die Beklagte bezieht, die aber die Milch nicht liefert, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.

2. Auslegung Im Hinblick auf die Auslegung gilt dasselbe, das auch die Auslegung des Altvertrages im Hinblick auf die Bezugsgröße „alle Lieferanten der Beklagten“ (oben unter A. I.) ergeben hat, da die Regelung in Bezug auf diesen Parameter inhaltsgleich in den Neuvertrag übernommen worden ist. Dieses Ergebnis wird im Hinblick auf den Neuvertrag zudem dadurch bestätigt, dass der Neuvertrag auf S. 1 keine Bezugnahme auf eine „Milchliefergemeinschaft“ mehr aufweist, sondern nunmehr diverse Landwirte, darunter den Kläger, tabellarisch jeweils mit Namen und Anschrift auflistet, wobei unter der Tabelle der Zusatz zu finden ist, dass die in der Tabelle genannten „nachfolgend jeweils einzeln auch „Verkäufer“ genannt“ werden. Dadurch kommt der bereits im Altvertrag hervorgetretene Umstand, dass die Beklagte mit jedem Landwirt einen Einzelvertrag abgeschlossen hat und gerade kein Vertrag mit einer „MVG …“ besteht, noch deutlicher zu Tage, ohne dass dies am vorstehenden Auslegungsergebnis etwas ändert.

III. Verwirkung

Soweit die Beklagte sich darüber hinaus im Hinblick auf die klägerseits geforderte Milchpreisberechnung auf der Basis „Durchschnitt MVG …“ auf Verwirkung beruft, da seit dem Jahr 2006 nach der Berechnung auf Grundlage „alle Lieferanten der Beklagten“ abgerechnet worden sei und dies erstmals mit der Klage im Jahr 2014 beanstandet worden sei, kommt es hierauf nicht an, da bereits die Auslegung des Vertrages ergeben hat, dass die klägerseits vorgenommene Art der Berechnung nicht vom Vertragsinhalt gedeckt ist.

B.

Bezugsgröße: Durchschnittswert des LfL für konventionelle Kuhmilch Die Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt, dass ab der Neufassung von § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 02.12.2011 mit Wirkung zum 15.12.2011 mit der Verweisung „Datengrundlage ist die monatliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung“ sowohl Altvertrag als auch im Neuvertrag jeweils der zu veröffentlichende Wert für konventionelle Kuhmilch gemeint ist.

Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

I. Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 31.03.2012 (Gültigkeit des Altvertrages)

Seit dem 19.08.2009 hatte der Vertrag betreffend die hier zu erörternde Preiskomponente folgenden Wortlaut:

„Der Käufer sichert zu, dass der Milchpreis des Käufers für die ganzjährige Lieferung von konventioneller Milch und bei Zahlung aller Zuschläge, im Durchschnitt mindestens dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Cent/kg entspricht.

Datengrundlage ist die monatliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung.“

Die Regelung in § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung hat sich mit Wirkung zum 15.12.2011 mit Auswirkung auf den Vertragsinhalt geändert.

1. Auslegung der vertraglichen Regelung für die Zeit bis zum 14.12.2011

§ 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung hatte in dieser Zeit folgenden Wortlaut:

„(1) Molkereien haben monatlich … Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen Angaben zu folgenden Tatbeständen abzugeben:

1. Den Rohstoffertrag, …

2. Den Auszahlungspreis für Milch nach Anlage N3

…“

Damit war die Bezugsgröße eindeutig geregelt. Zwar war vom Bezugswert nicht nur konventionelle Kuhmilch erfasst, wie sie alleiniger Kaufgegenstand war, sondern auch ökologisch erzeugte Milch und Milch anderer Tierarten. Die Regelung war aber von den Parteien gewollt und eindeutig, so dass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung kein Raum war. Es gab nur einen Auszahlungspreis für Milch.

2. Auslegung ab dem 15.12.2011 Ab diesem Zeitpunkt hat § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung folgenden Wortlaut:

„(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen … mit folgenden Angaben abzugeben:

1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:

a) die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern und Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung für Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde.

2. den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a), jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer.

…“

Damit war die Verweisung auf die Meldepflicht nach § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung nicht mehr eindeutig, weil nunmehr verschiedene Preise zu melden waren. Welcher Wert jetzt Bestandteil des Vertrages ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

a) Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB

Der Vertragsinhalt wird durch die übereinstimmend abgegebenen Willenserklärungen bestimmt. Laut § 133 BGB ist für die Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.

aa) Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Erklärungen. Dieser ist oben wiedergegeben. Dabei ist festzuhalten, dass in diesem Wortlaut die vom Kläger durchgängig gebrauchte Bezeichnung „Rohmilch aller Tierarten“ als Wortlaut im Vertrag nicht enthalten ist und auch die in Bezug genommene Verordnung diese Formulierung weder in der alten noch in der neuen Fassung verwendet. Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen durchgängig behauptet, es sei der Wert für „Rohmilch aller Tierarten“ vereinbart worden, ist dies irreführend und bezogen auf den Wortlaut falsch. Es handelt sich lediglich um eine von verschiedenen möglichen Würdigungen.

bb) Bei der Auslegung zu berücksichtigen ist weiter, dass der Wortlaut des Vertrages die Formulierung „Lieferung von konventioneller Milch“ verwendet. Allerdings findet sich auch diese Formulierung nicht in § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung n.F.

cc) Es besteht also die Situation, dass der Vertrag auf eine Verordnung verweist, die verschiedene Werte enthält, die als Bezugsgröße in Betracht kommen. Das ist zunächst der Wert für die Tierart Kuh, dann hierzu der Unterwert für ökologische Produktion. Zweifelhaft ist, ob die Verordnung auch noch die Angabe eines Gesamtwertes erfordert, der dann als Wert für die Milch „aller Tierarten“ verstanden werden könnte, oder ob nach der Verordnung einer solcher Wert gar nicht mehr ausdrücklich gemeldet werden muss.

dd) Da ab Inkrafttreten der neuen Fassung der Verordnung der Wortlaut der Regelung nicht mehr eindeutig ist, sind nach § 133 BGB die Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung der Begleitumstände, der Interessenlage und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen.

Diese Auslegung führt aber zu keinem Ergebnis, weil eine mögliche Änderung der Verordnung bei Vertragsschluss nicht absehbar war und sich aus den damaligen Umständen nicht schließen lässt, welche Regelung die Beteiligten wollten.

b) Ergänzende Vertragsauslegung aa) Regelungslücke Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne die Vervollständigung des Vertrags muss eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entstanden ist. Sie ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 157 Rdnr. 3).

Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet dort aus, wo sich eine Lösung aus dispositivem Gesetzesrecht ergibt. Hier könnte an ein Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Beklagten nach § 315 BGB gedacht werden. Da sich ein solches aus der unmittelbaren Vertragsauslegung nach den §§ 157, 133 BGB nicht ergeben hat, kommt die Anwendung von § 315 BGB ebenfalls lediglich als mögliches Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht.

bb) Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens

(1) Zu ermitteln ist durch die ergänzende Vertragsauslegung, was die Parteien gewollt hätten, wenn ihnen bereits bei Vertragsschluss (19.08.2009, Anlage K3) bewusst gewesen wäre, dass vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung so geändert werden wird, dass aus ihr ein Wert für den Vertragsgegenstand „konventionelle Milch“ entnommen werden kann. Innerhalb des ab der Neufassung von § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung durch den Wortlaut des Vertrages gesteckten Rahmens kommen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Entweder ist, entsprechend dem Verständnis des Klägers, der ausgewiesene oder zusammengerechnete Gesamtwert für die Werte aller Tierarten einschließlich der Werte für ökologische Produktion zu berücksichtigen oder der Wert, der dem Vertragsgegenstand am nächsten kommt. Das wäre der Wert für Kuhmilch ohne Berücksichtigung der biologischen Produktion, was der Auffassung der Beklagten entspricht. Als vermittelnde Lösung, die die Beklagte ebenfalls für sich in Anspruch nimmt, wäre noch an ein Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Beklagten zu denken.

(2.) Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt/Ellenberger, aaO, § 157 Rdnr. 7). Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens der getroffenen Vereinbarung halten.

(3.) Im Hinblick auf diese Grundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass erkennbarer Wille der Parteien bei Vertragsschluss war, eine objektive, durch die Parteien nicht beeinflussbare Bezugsgröße für die von der Beklagten übernommene Mindestpreisgarantie zu schaffen. Die Verwendung des Wertes der Marktordnungswaren-Meldeverordnung bot sich daher an.

Zu berücksichtigen ist weiter das Interesse der Beklagten, dass die Bezugsgröße dem Gegenstand des Milchkaufvertrags entspricht. Da allerdings Kaufgegenstand konventionelle Kuhmilch war und der Wert der Marktordnungswaren-Meldeverordnung auch andere Tierarten und biologische Milch erfasste, ohne dass erkennbar war mit welchen Anteilen, war der Vertrag ursprünglich so zu verstehen, dass sich die Beklagte in Ermangelung eines konkreteren Wertes auf einen Näherungswert eingelassen hat.

Auf der Seite des Klägers ist das Interesse zu berücksichtigen, einen marktgerechten Preis der von ihm gelieferten Ware zu sichern.

(4.) Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie eine Regelung in Kenntnis der Neufassung von § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung getroffen, den Wert für Kuhmilch ohne Berücksichtigung der ökologischen Produktion vereinbart hätten. Dies entspricht dem Interesse des Klägers an einem marktgerechten Preis. Dagegen ist von einem redlichen Vertragspartner bei Vertragsverhandlungen nicht zu erwarten, dass er vom Käufer fordert, sich bei Lieferung von konventioneller Milch am höheren Preis ökologisch produzierter Milch zu orientieren. Ein hypothetischer Wille für ein Leistungsbestimmungsrecht des Käufers ist dagegen nicht zu erkennen und nicht zu erwarten, weil gerade durch die getroffene Regelung zum Ausdruck kommt, dass die Preisgestaltung nicht durch den Käufer erfolgt sondern durch objektive Kriterien, die außerhalb von dessen Einflussbereich liegen. Dem hypothetischen und auch für den Kläger erkennbaren Willen der Beklagten entspricht es allerdings diesen außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden Bezugspreis so nah als möglich an Vertragsgegenstand zu orientieren.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie die Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung bedacht hätten, nicht den Gesamtdurchschnittswert sondern den Wert für konventionelle Kuhmilch festgelegt hätten, die auch in der Preisregelung des Vertrages als Vertragsgegenstand ausdrücklich benannt ist.

Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ist mit diesem Auslegungsergebnis nicht verbunden. Diese ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass, wie es in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und Gegenstand öffentlicher Diskussionen ist, die derzeitigen Milchpreise in keinem angemessenen Verhältnis zu den Produktionskosten stehen sollen. Gegenstand der ergänzenden Vertragsauslegung kann nur das Interesse des Klägers an einem marktgerechten Preis sein, das sich an der tatsächlichen Marktsituation orientieren muss. Aufgabe einer ergänzenden Vertragsauslegung kann es dagegen nicht sein, den Marktpreis als solchen verändern zu wollen. Das würde dem Ziel der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens (beider Parteien) widersprechen. Auch bei der Beklagten ist das Interesse an einem marktgerechten Preis zu unterstellen.

II. Zeitraum ab dem 01.04.2012 (Gültigkeit des Neuvertrags)

1. Sachverhalt

Am 28.03.2012 haben die Parteien einen neuen Vertrag mit Wirkung zum 01.04.2012 abgeschlossen. Der Wortlaut der Regelung entspricht bis auf die Streichung der für die vorliegende Streitfrage nicht entscheidenden Worte „ganzjährige“ und „mindestens“ dem Wortlaut des vorangegangenen Vertrages. Ob den Parteien die Änderung des in Bezug genommenen § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung bewusst war, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Die Parteien tragen hierzu streitig vor. Der Kläger behauptet, dass ihm die Änderung unbekannt gewesen sei. Die Beklagte behauptet, dass ihr die Änderung bekannt gewesen sei und dass diese auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sei. Zur Kenntnis der Beklagten äußert sich der Kläger nicht eindeutig. Während er zunächst anprangert, dass sich die Beklagte unredlich verhalten hätte, wenn sie die Änderung gekannt und dem Kläger nicht mitgeteilt hätte, zieht er letztlich den Schluss, dass auch die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von der Änderung der Veröffentlichungssystematik der Landesanstalt für Landwirtschaft gehabt habe (Schriftsatz vom 13.08.2015 Seite 19 mittlerer Absatz).

Dieser Sachvortrag bedarf weder weiterer Konkretisierung noch einer Beweisaufnahme, weil sich sowohl nach dem Vortrag des Klägers in beiden Varianten als auch nach dem der Beklagten immer derselbe Vertragsinhalt ergibt. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.08.2015 erfordert deshalb keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

2. Auslegung des Neuvertrages

Der neue Vertrag ist in seinem Wortlaut von Beginn an nicht eindeutig, weil die Bezugsgröße § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung bereits von Anfang an verschiedene Werte enthielt, die als möglicher Vertragsinhalt in Betracht kommen.

Auch insoweit gilt, woran sich durch ständige Wiederholung nichts ändert, dass im Wortlaut des Vertrages nirgends von einem Wert für „Milch aller Tierarten“ die Rede ist.

a) Würdigung nach Vortrag des Klägers aa) Für den Fall, dass auch der Beklagten die Änderung der Verordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt war, gelten die gleichen Auslegungsgesichtspunkte wie für den früheren Zeitraum (oben B. I. 2.). Der Sachverhalt unterscheidet sich lediglich dadurch, dass nicht eine durch eine spätere Rechtsänderung entstandene Regelungslücke zu schließen ist, sondern die Regelungslücke von Beginn des Vertrags an bestand. An der Abwägung der beiderseitigen Interessen ändert sich dadurch nichts.

bb) Auch wenn der Beklagten die Änderung der Verordnung bekannt gewesen wäre, dem Kläger aber nicht, ergibt sich nichts anderes.

(1.) Die Vertragsauslegung nach den §§ 157, 133 BGB ist unter Ermittlung der objektiven Erklärungsbedeutung vom Empfängerhorizont aus gesehen vorzunehmen. Der objektive Erklärungsgehalt kann sich dabei nur auf die aktuelle Fassung der Verordnung und die danach zu veröffentlichenden Daten beziehen.

Auch danach haben die Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben und einen Vertrag mit diesem Inhalt und der entsprechenden Lücke geschlossen. Soweit der Kläger insoweit mit einem geheimen Vorbehalt auf Beklagtenseite argumentiert ändert dies an der Auslegung nichts. Es handelt sich offensichtlich um keinen Fall des § 116 BGB, weil die Beklagte die Erklärung, die sie abgegeben hat, so wie sie vom Empfängerhorizont aus zu verstehen ist, auch rechtsverbindlich abgeben wollte. § 116 BGB bietet kein Instrument, einem Vertrag einen vom Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt zu geben.

(2.) Nach dieser Variante des klägerischen Sachvortrags (unredlich verschwiegene Kenntnis von der Änderung der Verordnung auf Beklagtenseite) handelt es sich um eine Situation, die nach Irrtumsgrundsätzen zu beurteilen ist. Der objektive Erklärungsgehalt beider Vertragsparteien ist gleich und bezieht sich auf die aktuelle Fassung der Verordnung mit mehreren in Betracht kommenden Werten. Eine der Vertragsparteien, der Kläger, befindet sich über den objektiven Gehalt der Erklärung wegen der Unkenntnis der Änderung der Verordnung und des damit in Betracht kommenden Wertes für konventionelle Milch in einem Irrtum. In Betracht kommen grundsätzlich Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 119, 123, 142 BGB. Ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, kann dahinstehen. Der Kläger hat keine Anfechtung des Vertrags erklärt und begehrt Vertragserfüllung.

b) Sachvortrag der Beklagten

Nach dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich als Bezugsgröße ebenfalls der Wert für konventionelle Kuhmilch, somit derselbe Vertragsinhalt. Auch insoweit ist der Vertragstext im Wortlaut zwar nicht eindeutig. Dass der Bezugspreis der Wert für konventionelle Kuhmilch ist ergibt sich nach dem Beklagtenvortrag aber bereits aus einfacher Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der behaupteten Vertragsverhandlungen, ohne dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfte.

Im Ergebnis führt damit der unterschiedliche Sachvortrag der Parteien immer zum selben Vertragsinhalt, nämlich, dass der veröffentlichte Wert für konventionelle Kuhmilch anzusetzen ist, so dass es keiner weiteren Aufklärung des tatsächlichen Verlaufs der Vertragsverhandlungen bedarf.

III. Kein Schadensersatzanspruch

Der Kläger kann einen Anspruch in geltend gemachter Höhe auch nicht aus den §§ 311, 280 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen als Schadensersatzanspruch geltend machen.

Es kann dahinstehen, ob nach dem Alternativvortrag des Klägers, dass ihn die Beklagte bewusst über die Änderung der Verordnung im Unklaren gelassen habe eine Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss zu sehen ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers für den Vertragsinhalt übersteigende Beträge lässt sich daraus nicht herleiten. Ein Schaden des Klägers ist nicht ersichtlich.

1. Ein Schaden ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Kaufpreis niedriger ist als der Wert der gelieferten Milch. Derartiges hat der Kläger nicht dargetan. Die Tatsache, dass der vereinbarte und der gezahlte Wert den Durchschnittspreis gemäß Marktordnungswaren-Meldeverordnung um 0,15 Cent je Kilogramm übersteigt spricht dagegen.

2. Einen Schaden kann der Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB haben. Soweit der Kläger vor der Änderung der Verordnung tatsächlich höhere Preise erzielt hat, betraf dies den Altvertrag bis zum 15.12.2011. Für die Zeit danach hatte der Kläger keine über die Zahlungen der Beklagten hinausgehenden Ansprüche. Also ist ihm auch kein Gewinn entgangen. Bloße Gewinnerwartungen, die der Kläger gehabt haben mag, stellen keinen Schaden im Rechtssinn dar.

Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass er für den Fall, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass der vereinbarte Preis niedriger ist, durch anderweitigen Verkauf einen Mehrerlös in Höhe der Klageforderung hätte erzielen können. Auch hiergegen sprechen die Werte der Marktordnungswaren-Meldeverordnung.

C. Weitere Anträge

Mangels entsprechender Regelung im Neuvertrag stehen dem Kläger auch der stufenweise geltend gemachten Anspruch für das Jahr 2014 (Antrag III.) auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Nachzahlung des Differenzbetrages bzw. der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch für das Jahr 2015 (Antrag IV.) auf Rechnungslegung aufgrund des Differenzbetrages nicht zu.

D. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

E. Schriftsatz

Der Schriftsatz vom 13.11.2015 ist nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Er gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil sich an der Vertragsauslegung im Ergebnis nichts ändern würde.

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(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,
b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.

(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,
5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.

(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,
b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.

(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,
5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.

(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,
b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.

(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,
5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.

(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,
b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben.

(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm,
5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5.

(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.