Landgericht Augsburg Endurteil, 18. Nov. 2015 - 081 O 4758/14
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EURO … seit 01.04.2011,
aus einem Betrag von EURO … seit 01.04.2012,
aus einem Betrag von EURO … seit 01.07.2013 und aus einem Betrag von EURO … seit 01.06.2014 zu bezahlen (Hauptforderung).
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).
III. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014
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1.auf erster Stufe ordnungsgemäß Rechnung zu legen über das dem Kläger vertraglich geschuldete Milchgeld, insbesondere unter Zugrundelegung des sog. Differenzbetrages, ermittelt aus dem Basispreis der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft für die betriebseigene Auszahlung für Rohmilch aller Tierarten, einschließlich aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, ab Erfassungsstelle, mit Abschlusszahlung und Rückvergütung, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt für 2014 in Höhe von 39,74 ct/kg und dem durchschnittlich im Jahr 2014 gezahlten Milchgeld an alle Mitglieder MVG … gesamt inklusive aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt (sog. Durchschnitt MVG …),
-
2.auf zweiter Stufe erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Rechnungslegung an Eides Statt zu versichern und
-
3.auf dritter bzw. weiterer Stufe dem Kläger in noch zu bestimmender Höhe den nach der entsprechenden Rechnungslegung geschuldeten sog. Differenzbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2015 auszuzahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 ordnungsgemäß Rechnung zu legen hat über das dem Kläger vertraglich geschuldete Milchgeld, insbesondere unter Zugrundelegung des sog. Differenzbetrages, ermittelt aus dem Basispreis der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft für die betriebseigene Auszahlung für Rohmilch aller Tierarten, einschließlich aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, ab Erfassungsstelle, mit Abschlusszahlung und Rückvergütung, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt für 2015 und dem durchschnittlich im Jahr 2015 gezahlten Milchgeld an alle Mitglieder der Milchliefergemeinschaft MVG … gesamt inklusive aller Zuschläge, ohne Umsatzsteuer, bei 4,2% Fettgehalt und 3,4% Eiweißgehalt (sog. Durchschnitt MVG …).
Klageabweisung.
Gründe
A. Bezugsgröße: Alle Lieferanten der Beklagten
I. Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2012 (Gültigkeit des Altvertrages)
„Der Käufer sichert zu, dass der Milchpreis des Käufers für die ganzjährige Lieferung von konventioneller Milch und bei Zahlung aller Zuschläge, im Durchschnitt mindestens dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Cent/kg entspricht.“
2. Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB
II. Zeitraum ab dem 01.04.2012 (Gültigkeit des Neuvertrags)
1. Sachverhalt
„Der Käufer sichert zu, dass der Milchpreis des Käufers für die Lieferung seiner konventionellen Milch bei Zahlung aller Zuschläge, im Jahresdurchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Cent/kg entspricht. Datengrundlage ist die monatliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung.“
III. Verwirkung
B.
„Der Käufer sichert zu, dass der Milchpreis des Käufers für die ganzjährige Lieferung von konventioneller Milch und bei Zahlung aller Zuschläge, im Durchschnitt mindestens dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Cent/kg entspricht.
§ 5 Marktordnungswaren-Meldeverordnung hatte in dieser Zeit folgenden Wortlaut:
„(1) Molkereien haben monatlich … Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen Angaben zu folgenden Tatbeständen abzugeben:
1. Den Rohstoffertrag, …
2. Den Auszahlungspreis für Milch nach Anlage N3
…“
„(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen … mit folgenden Angaben abzugeben:
1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
a) die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern und Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung für Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde.
…
2. den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a), jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer.
…“
II. Zeitraum ab dem 01.04.2012 (Gültigkeit des Neuvertrags)
1. Sachverhalt
2. Auslegung des Neuvertrages
b) Sachvortrag der Beklagten
III. Kein Schadensersatzanspruch
C. Weitere Anträge
D. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
E. Schriftsatz
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(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: - a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern, - b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers, - c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten, - d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
- 2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer, - 3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen, - 2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - 3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent, - 4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm, - 5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1: - a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm, - c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
- 6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm, - 7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm, - 8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, - 9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, - 10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: - a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern, - b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers, - c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten, - d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
- 2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer, - 3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen, - 2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - 3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent, - 4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm, - 5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1: - a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm, - c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
- 6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm, - 7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm, - 8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, - 9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, - 10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: - a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern, - b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers, - c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten, - d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
- 2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer, - 3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen, - 2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - 3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent, - 4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm, - 5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1: - a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm, - c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
- 6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm, - 7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm, - 8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, - 9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, - 10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: - a)
die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern, - b)
die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers, - c)
den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten, - d)
den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
- 2.
den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer, - 3.
für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
(2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen, - 2.
für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - 3.
für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent, - 4.
zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm, - 5.
zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1: - a)
die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, - b)
die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm, - c)
die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
- 6.
für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm, - 7.
für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm, - 8.
den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, - 9.
jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, - 10.
die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.
(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.