Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 10. Mai 2016 - 2 HK O 12/15

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für Magnete oder magnetische Produkte wie nachstehend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2:

1.1

„Wir verdanken es hauptsächlich Ihnen, dass es der Magnetfeldtherapie gelungen ist, sich auf dem Gebiet der alternativen Heilmethoden einen Namen zu machen und ihre Wirkung unter Beweis zu stellen.“

und/oder

1.2

„Nach wie vor erreichen uns Zuschriften zufriedener Kunden, die von teils verblüffenden Erfolgserlebnissen oder einfach von der Verbesserung ihrer Lebensqualität berichten.“

und/oder

1.3

„Bei Beschwerden wie chronischen oder schwer behandelbaren Gelenkerkrankungen, sowie Muskelleiden, sind mithilfe der Magnetfeldtherapie nachweislich gute Erfolge zu erzielen.“

und/oder

1.4

„Das Faradaysche Gesetz oder wie der Körper sein eigenes Schmerzmittel produziert.“

und/oder

1.5

„Magnete, es funktioniert! Auszüge einiger Studien

Die Magnetfeldtherapie kann sich positiv auf Ihre Gesundheit auswirken, wie zahlreiche Studien belegen. Im klinischen Bereich wurden gute Ergebnisse bei chronischen und postoperativen Schmerzen, bei Beschwerden des Bewegungsapparates, bei Arthritis, Osteoporose und Narbenbildung sowie bei der Heilung von Knochenbrüchen, Ödemen und Entzündungen erzielt.

Magnetfeldtherapie bei Hypertonie Ter Arkh - Ivanov SG, Smirnov VV, Solvèva FV, Liasheyskaia SP. Selzneva Llu.

Diese Studie zeigt einen positiven Effekt von bipolaren Magneten auf den Blutdruck, ohne Nebenwirkungen. Sie wurde mit Patienten durchgeführt, die an essenzieller Hypertonie (Bluthochdruck ohne direkte Ursachen) leiden. Nach der Anwendung eines von Magneten erzeugten, statischen Magnetfelds konnte nebenwirkungsfrei eine Senkung des Blutdrucks festgestellt werden, wobei gleichzeitig die Gabe von chemischen Blutdrucksenkern reduziert wurde. Außerdem konnte eine wohltuende Wirkung auf die Hämodynamik oder die Mikrozirkulation festgestellt werden.

Der Einsatz von Magneten bei Bluthochdruck kann als wirkungsvoll bezeichnet werden.

Magnete fördern das Knochenwachstum. Auswirkungen statischer Magnetfelder auf die Knochenbildung in Osteablasten-Kulturen bei Ratten Journal of Dental Research - Y. Yarhamoto, Y. Ohsaki, T. Goto, A, Nakasima ans T. Iijim Osteoblasten sind knochenbildende Zellen. Obwohl auf diese Zellen eine stimulierende Wirkung gepulster elektromagnetischer Felder nachgewiesen werden konnte, blieb die Wirkung statischer Magnetfelder durch Dauermagneten unklar. Dennoch wurden Einzelmagnete bei kieferorthopädischen Behandlungen eingesetzt. In dieser Studie haben Autoren die Auswirkungen statischer Magnetfelder auf die osteoblastische Zellteilung untersucht, auf die Vermehrung und Bildung der Knochenvorläuferzellen in Zellkulturen von Rattenschädelknochen. Nach 20 Tagen erhielt man unter dem Einfluss der Magnetfelder eine hohe Anzahl und Größe von Knochenvorläuferzellen. Außerdem konnte eine signifikante Steigerung des Kalziumgehalts festgestellt werden, sowie der Phospate und des Osteocalcin während der Mineralisierung der organischen und anorganischen Knochmatrix. Diese Ergebnisse zeigen, dass ein von Magneten erzeugtes, statisches Magnetfeld die Knochenbildung durch Förderung der osteoplastischen Differenzierung bzw. Aktivierung stimuliert.

Behandlung von Schlafstörungen mit einem statischen Magnetfeld

International Journal of Electronic Healthcare - Department of Rediological Sciences, School of Medicine, UCIrvine Medical Center, USA, Shieh YY, Tsai FY

In dieser Studie berichten die Autoren über positive Vorergebnisse bei der Behandlung von Schlafstörungen mit Hilfe magnetischer Kopfkissen, magnetischer Einlegesohlen und Armbändern. Die Analyse beruht auf objektiven Daten, die mittels Aktigraphie und Polysomnographie erhoben wurden. Als Erklärung zur Minderung der Schlafstörungen durch leichte, statische Magnetfelder nimmt man einen schnelleren Übergang von der Wachin die Schlafphase an. Anhand einer Magnetresonanztomographie wird die Stichhaltigkeit dieser Theorie untersucht.

Weitere aussagefähige Studien finden Sie unter www.aurismagnetic.de“

und/oder

1.6

„Wohlbefinden für Gelenke und Muskeln Enspannt bewegen … In der Regel unsere Gelenke ohne Probleme, bis zu dem Tag an dem sie anfangen zu schmerzen. Gelenkschmerzen, Arthrose, Arthritis, Rheuma, Sehnenentzündungen, Gicht… betreffen nicht Wenige von uns und auch immer Jüngere. Deshalb ist es Zeit unsere Gesundheit auf natürliche Weise zu schützen.“

und/oder

1.7

„Frau …

„… Wie Sie ja wissen, wurde Ende Juni Borreliose bei mir festgestellt. Ich litt unter starken Gelenk-, Arm- und Beinschmerzen. Aufgrund Ihrer Empfehlung erwarb ich von Ihnen den Gürtel. Und ich muß sagen, innerhalb von ein paar Minuten waren schon die Schmerzen in der Hüfte verschwunden. Wenn ich jetzt wieder einen Schub bekomme, nehme ich die Bandage und bin schmerzfrei …““

und/oder

1.8

„Frau …

„… Ich habe schon länger einen Magnetgürtel getragen, muss jedoch feststellen, dass mir Ihr Gürtel - durch stärkere Magnete und anderer Anordnung - mehr Erleichterung bringt. Mein Schmerztablettenkonsum ist dadurch gesunken …““

und/oder

1.9

„Familie …

„… Da Bandscheibenschäden in unserer Familie ein Thema sind, haben wir sehr gute Erfahrung mit dem Leibgürtel und der Rumpfbandage Actiflux gemacht. Es ist eine deutliche Minderung der Schmerzen zu spüren …““

und/oder

1.10

„Herr …

„… Begonnen hat meine Magnetbehandlung mit Ihrer Magnetkniebandage. Schon nach kurzer Tragezeit war mein Knie abgeschwollen und ich konnte wieder unbeschwert Tennis, Tischtennis und Squash spielen. Seitdem trage ich die Kniebandage bei allen Sportaktivitäten …““

und/oder

1.11

„Frau …

„… von Ihnen gelieferte Sprunggelenk-Magnet-Bandagen. Seit ich diese trage, kann ich auf die Hälfte meiner Schmerzmittel (abendliche Einnahme) verzichten …““

und/oder

1.12

„Dank der 14 leistungsstarken Neodymmagnete gehören Schmerzen und Verspannungen bald der Vergangenheit an.“

und/oder

1.13

„Wenn der Hals steif ist und jede Kopfbewegung immer schmerzhafter wird, ist das Nackenband unverzichtbar. Die sechs Neodymmagnete sind ideal, um ausstrahlende Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich und der hiermit verbundenen Ausstrahlung in die Arme wirksam zu bekämpfen.“

und/oder

1.14

„12 Magnete wirken auf den Kopfbereich wo sich viele Nervenenden befinden. Diese helfen sich wohl und entspannt zu fühlen und lindern Kopfschmerzen.“

und/oder

1.15

„Ideal zur Linderung von Kopfschmerzen“

und/oder

1.16

„Ob Trauma, Entzündung oder Abnutzungserscheinungen, die Schulterbandage Wondermag bringt Erleichterung und Entspannung.“

und/oder

1.17

„Die Rückenstütze sorgt für eine korrekte Körperhaltung und hilft Muskelverspannungen zu lösen. Sie korrigiert Fehlhaltungen, unterstützt den Rücken und hält die Schultern gerade. Acht leistungsstarke Neodymmagnete entlang der Wirbelsäule fördern die Entspannung und lindern Schmerzen.“

und/oder

1.18

„Die einseitigen Mikrobewegungen mit der Maus belasten die Hand- und Fingergelenke und häufig sind Schmerzen oder Taubheitsgefühle die Folge. Die Bürokollektion von Aufis versucht mit ihren Produkten diesen Problemen mit Hilfe von Magneten vorzubeugen oder bereits bestehende Schwierigkeiten zu beseitigen.“

und/oder

1.19

„Empfohlen bei Tennisarm, hoher Beanspruchung, Schmerzen oder schwachem Ellenbogen.“

und/oder

1.20

„Frau …

„… Auch meine Hände, die rechte Hand konnte ich fast nicht mehr gebrauchen, haben sich gebessert und langsam kehrt die Kraft auch wieder zurück. Auf alle Fälle hätte ich vor Beginn der Magnetfeldtherapie diesen Brief nicht schreiben können …““

und/oder

1.21

„Die Einengung des Nervus medianus im Karpaltunnel entsteht meist durch Druck von geschwollenem oder entzündetem Gewebe. Schwäche beim Zupacken, leichte Taubheit und Schmerzen sind meist die Folgen. Die von Aufis entwickelte Bandage soll den Betroffenen helfen.“

und/oder

1.22

„Drei Bänder, drei Längen und vier Actiflux Kapseln sind die praktische und magnetische Lösung um Sprunggelenk, Handgelenk oder Kopf zu behandeln. Zusätzliche Actiflux Kapseln ermöglichen die gleichzeitige Behandlung von verschiedenen Körperpartien: Sprunggelenk, Wade, Bein, Oberschenkel, Handgelenke, Arme, Kopf.“

und/oder

1.23

„Die sechs leistungsstarken, frei positionierbaren Actiflux Kapseln ermöglichen eine punktgenaue und dem jeweiligen Bedarf angepasste Behandlung des schmerzenden Körperbereichs.“

und/oder

1.24

„Die Magnete im Sitzbezug lösen Muskelverspannungen entlang der Wirbelsäule, im Schulterbereich, im Kreuz, im Gesäß und in den Oberschenkeln. Ihre Wirkung reicht bis in den Bereich der Prostata und den Ischiasnervs.“

und/oder

1.25

„Ideal, um Verspannungen zu lösen und Schmerzen zu lindern.“

und/oder

1.26

„Sie leiden unter schweren Beinen, geschwollenen Knöcheln oder Füßen? … Die Magnete sorgen außerdem für Entspannung, Stabilisierung des Kreislaufs und mehr Energie.“

und/oder

1.27

„Therapeutische Magnete

Die einfache Benutzung und die bemerkenswerte Effektivität machen die Magnete Medimag® zu Ihren besten Begleitern bei Gelenk- und Muskelbeschwerden und für Ihr Wohlbefinden.“

und/oder

1.28

„Wie wähle ich die richtigen Medimag® Magnete? Alle unsere therapeutischen Magnete sind von sehr hoher Qualität kombiniert mit Stärke, Effektivität und einer einfachen Anwendung. Es gibt keinen Medimag® der effektiver wirkt als ein anderer. Mann muss nur den Durchmesser und die Anzahl der Paare an der zu behandelnden Fläche anbringen und die Magnete für 2-3 Tage wirken lassen. Für einen Daumen oder Fußzeh nimmt man zum Beispiel Medimag® Titanium 11 mm, für einen Arm oder ein Bein die Medimag® Titanium 15 mm, für die Schulter oder den Rücken den Medimag® Titanium 25 mm und für eine noch intensivere und tiefen wirkende Anwendung die Medimag® Quantum. Zur Behandlung verschiedener Körpverpartien Medimag® Mixte und für die ganze Familie den Coffret Medimag®.“

und/oder

1.29

„Das magnetische Feld dringt in das Blut ein und wirkt auf die leitende Flüssigkeit, elektrische Ladungen regen die Produktion von schmerzlindernden Substanzen an.“

und/oder

1.30

„Das ist abhängig von der Intensität Ihrer Schmerzen und Ihrer Sensibilität für die Magnetfeldtherapie, Alter und Lebensgewohnheiten spielen ebenfalls eine Rolle. Als Anhaltspunkt für das Eintreten einer spürbaren Wirkung gilt die Anwendungsdauer von plusminus zwei bis drei Tagen.

Wenn Sie schmerzfrei sind, können sie die Magnete beiseite legen und jederzeit wieder darauf zurückgreifen, sollte der Schmerz wieder auftreten.“

und/oder

1.31

„Frau …

„… Durch das Anwenden der Magnete habe ich endlich, endlich Rettung gefunden, und die Beschwerden sind (je nach Biorhythmus) oft nur noch geringfügig störend. Eine Hilfe, die ich früher nie erhalten habe …““

und/oder

1.32

„Frau …

„… Vorher hatte ich es mit Schmerzsalbe und Bandagen probiert - aber nichts hatte geholfen. Sogar beim Physiotherapeuten war ich gewesen. Er hatte mein Knie erfolglos getapt. Nur die Magnete hatten geholfen …““

und/oder

1.33

„Frau …

„… wenn meine Gelenke geschwollen sind oder ich mir wieder den Fuß verstaucht habe. Die Schwellungen gehen zurück, die Schmerzen gehen weg …““

1.34

„Frau …

„… Damit kann meine Frau sich bei Verspannungen im Schulterbereich und ich auch bei Rückenschmerzen gut helfen. Sie braucht keine Schmerzmittel, nur 2 Ihrer Magnete, die helfen schon nach kurzer Zeit …““

und/oder

1.35

„Herr …

„… Selbst zum Magnetisieren von Wasser habe ich dementsprechende Magnethüllen bezogen. Ich kann nur sagen, in allen Fällen trat und tritt eine enorme Verbesserung der Beweglichkeit ein. Die Schmerzen wurden weniger bzw. waren ganz verschwunden …““

2. an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.07.2015) zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere auf Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört (Bl. 10 a).

Die Beklagte vertreibt verschiedene Produkte, in die Magnete eingearbeitet sind. Darunter befinden sich in erster Linie Bandagen und andere Hilfsmittel, denen die Beklagte eine positive Wirkung für die Gesundheit des Trägers beimisst (Bl. 10 a).

Bereits im Jahr 2013 führten die Parteien ein Einigungsstellenverfahrenmit dem Aktenzeichen F 0047/13 em zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bei der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg durch.

In der Sitzung vom 26.07.2013 schlossen die Parteien vor der Einigungsstelle folgenden Vergleich. In dem Vergleich heißt es u.A.:

§ 1

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, im geschäftlichen Verkehr im Internet bei der Bewerbung von Gegenständen, denen durch eingearbeitete Magnete eine schmerzlindernde oder gesundheitsfördernde Wirkung zugeschrieben wird, an den Beginn einer jeden Seite sowie nochmals in unmittelbarem Zusammenhang mit dem abschließenden Bestellvorgang einen deutlichen Hinweis darauf anzubringen, dass die Wirksamkeit der Therapie wissenschaftlich nicht abgesichert und fachlich umstritten ist. Der Antragsgegnerin wird eine Frist zur Umstellung des Internetauftritts bis zum 1. Oktober 2013 gewährt.

§ 2 (…) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 (Bl. 222-224) Bezug genommen.

In dem Produktkatalog der Beklagen (Ausgabe Nr. 38) wirbt diese für verschiedene mit Magneten versehene Produkte u.a. mit den folgenden Aussagen für angebliche Heilwirkungen (Zitate sind in Kursivschrift wiedergegeben):

Wir verdanken es hauptsächlich Ihnen, dass es der Magnetfeldtherapie gelungen ist, sich auf dem Gebiet der alternativen Heilmethoden einen Namen zu machen und ihre Wirkung unter Beweis zu stellen (Seite 2).

Nach wie vor erreichen uns Zuschriften zufriedener Kunden, die von teils verblüffenden Erfolgserlebnissen oder einfach von der Verbesserung ihrer Lebensqualität berichten (Seite 2).

Bei Beschwerden wie chronischen oder schwer behandelbaren Gelenkerkrankungen, sowie Muskelleiden, sind mithilfe der Magnetfeldtherapie nachweislich gute Erfolge zu erzielen (Seite 3).

Das Faradaysche Gesetz oder wie der Körper sein eigenes Schmerzmittel produziert (Seite 3).

Magnete, es funktioniert! Auszüge einiger Studien

Die Magnetfeldtherapie kann sich positiv auf Ihre Gesundheit auswirken, wie zahlreiche Studien belegen. Im klinischen Bereich wurden gute Ergebnisse bei chronischen und postoperativen Schmerzen, bei Beschwerden des Bewegungsapparates, bei Arthritis, Osteoporose und Narbenbildung sowie bei der Heilung von Knochenbrüchen, Ödemen und Entzündungen erzielt.

Magnetfeldtherapie bei Hypertonie Ter Arkh - Ivanov SG, Smirnov VV, Solvèva FV, Liashevskaia SP. Selzneva Llu.

Diese Studie zeigt einen positiven Effekt von bipolaren Magneten auf den Blutdruck, ohne Nebenwirkungen. Sie wurde mit Patienten durchgeführt, die an essenzieller Hypertonie (Bluthochdruck ohne direkte Ursachen) leiden. Nach der Anwendung eines von Magneten erzeugten, statischen Magnetfelds konnte nebenwirkungsfrei eine Senkung des Blutdrucks festgestellt werden, wobei gleichzeitig die Gabe von chemischen Blutdrucksenkern reduziert wurde. Außerdem konnte eine wohltuende Wirkung auf die Hämodynamik oder die Mikrozirkulation festgestellt werden.

Der Einsatz von Magneten bei Bluthochdruck kann als wirkungsvoll bezeichnet werden.

Magnete fördern das Knochenwachstum. Auswirkungen statischer Magnetfelder auf die Knochenbildung in Osteablasten-Kulturen bei Ratten Journal of Dental Research - Y. Yamamoto, Y. Ohsaki, T. Goto, A. Nakasima ans T. Iijim Osteoblasten sind knochenbildende Zellen. Obwohl auf diese Zellen eine stimulierende Wirkung gepulster elektromagnetischer Felder nachgewiesen werden konnte, blieb die Wirkung statischer Magnetfelder durch Dauermagneten unklar. Dennoch wurden Einzelmagnete bei kieferorthopädischen Behandlungen eingesetzt, in dieser Studie haben Autoren die Auswirkungen statischer Magnetfelder auf die osteoblastische Zellteilung untersucht, auf die Vermehrung und Bildung der Knochenvorläuferzellen in Zellkulturen von Rattenschädelknochen. Nach 20 Tagen erhielt man unter dem Einfluss der Magnetfelder eine hohe Anzahl und Größe von Knochenvorläuferzellen. Außerdem konnte eine signifikante Steigerung des Kalziumgehalts festgestellt werden, sowie der Phospate und des Osteocalcin während der Mineralisierung der organischen und anorganischen Knochmatrix. Diese Ergebnisse zeigen, dass ein von Magneten erzeugtes, statisches Magnetfeld die Knochenbildung durch Förderung der osteoplastischen Differenzierung bzw. Aktivierung stimuliert.

Behandlung von Schlafstörungen mit einem statischen Magnetfeld International Journal of Electronic Healthcare - Department of Rediological Sciences, School of Medicine, UCIrvine Medical Center, USA, Shieh YY, Tsai FY In dieser Studie berichten die Autoren über positive Vorergebnisse bei der Behandlung von Schlafstörungen mit Hilfe magnetischer Kopfkissen, magnetischer Einlegesohlen und Armbändern. Die Analyse beruht auf objektiven Daten, die mittels Aktigraphie und Polysomnographie erhoben wurden. Als Erklärung zur Minderung der Schlafstörungen durch leichte, statische Magnetfelder nimmt man einen schnelleren Übergang von der Wachin die Schlafphase an. Anhand einer Magnetresonanztomographie wird die Stichhaltigkeit dieser Theorie untersucht.

Weitere aussagefähige Studien finden Sie unter www.aurismagnetic.de (Seite 3) Wohlbefinden für Gelenke und Muskeln Enspannt bewegen … In der Regel unsere Gelenke ohne Probleme, bis zu dem Tag an dem sie anfangen zu schmerzen. Gelenkschmerzen, Arthrose, Arthritis, Rheuma, Sehnenentzündungen, Gicht … betreffen nicht Wenige von uns und auch immer Jüngere. Deshalb ist es Zeit unsere Gesundheit auf natürliche Weise zu schützen (Seite 4).

Frau …

… Wie Sie ja wissen, wurde Ende Juni Borreliose bei mir festgestellt. Ich litt unter starken Gelenk-, Arm- und Beinschmerzen. Aufgrund Ihrer Empfehlung erwarb ich von Ihnen den Gürtel. Und ich muß sagen, innerhalb von ein paar Minuten waren schon die Schmerzen in der Hüfte verschwunden. Wenn ich jetzt wieder einen Schub bekomme, nehme ich die Bandage und bin schmerzfrei … (Seite 5) Frau …

… Ich habe schon länger einen Magnetgürtel getragen, muss jedoch feststellen, dass mir Ihr Gürtel - durch stärkere Magnete und anderer Anordnung - mehr Erleichterung bringt. Mein Schmerztablettenkonsum ist dadurch gesunken … (Seite 6) Familie …

… Da Bandscheibenschäden in unserer Familie ein Thema sind, haben wir sehr gute Erfahrung mit dem Leibgürtel und der Rumpfbandage Actiflux gemacht. Es ist eine deutliche Minderung der Schmerzen zu spüren … (Seite 6) Herr …

… Begonnen hat meine Magnetbehandlung mit Ihrer Magnetkniebandage. Schon nach kurzer Tragezeit war mein Knie abgeschwollen und ich konnte wieder unbeschwert Tennis, Tischtennis und Squash spielen. Seitdem trage ich die Kniebandage bei allen Sportaktivitäten … (Seite 7) Frau …

… von Ihnen gelieferte Sprunggelenk-Magnet-Bandagen. Seit ich diese trage, kann ich auf die Hälfte meiner Schmerzmittel (abendliche Einnahme) verzichten … (Seite 10) Dank der 14 leistungsstarken Neodymmagnete gehören Schmerzen und Verspannungen bald der Vergangenheit an (Seite 10).

Wenn der Hals steif ist und jede Kopfbewegung immer schmerzhafter wird, ist das Nackenband unverzichtbar. Die sechs Neodymmagnete sind ideal, um ausstrahlende Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich und der hiermit verbundenen Ausstrahlung in die Arme wirksam zu bekämpfen (Seite 10).

12 Magnete wirken auf den Kopfbereich wo sich viele Nervenenden befinden. Diese helfen sich wohl und entspannt zu fühlen und lindern Kopfschmerzen (Seite 10).

Ideal zur Linderung von Kopfschmerzen (Seite 11) Ob Trauma, Entzündung oder Abnutzungserscheinungen, die Schulterbandage Wondermag bringt Erleichterung und Entspannung (Seite 13).

Die Rückenstütze sorgt für eine korrekte Körperhaltung und hilft Muskelverspannungen zu lösen. Sie korrigiert Fehlhaltungen, unterstützt den Rücken und hält die Schultern gerade. Acht leistungsstarke Neodymmagnete entlang der Wirbelsäule fördern die Entspannung und lindern Schmerzen (Seite 13).

Die einseitigen Mikrobewegungen mit der Maus belasten die Hand- und Fingergelenke und häufig sind Schmerzen oder Taubheitsgefühle die Folge. Die Bürokollektion von Aufis versucht mit ihren Produkten diesen Problemen mit Hilfe von Magneten vorzubeugen oder bereits bestehende Schwierigkeiten zu beseitigen (Seite 14).

Empfohlen bei Tennisarm, hoher Beanspruchung, Schmerzen oder schwachem Ellenbogen (Seite 14).

Frau …

… Auch meine Hände, die rechte Hand konnte ich fast nicht mehr gebrauchen, haben sich gebessert und langsam kehrt die Kraft auch wieder zurück. Auf alle Fälle hätte ich vor Beginn der Magnetfeldtherapie diesen Brief nicht schreiben können … (Seite 15)

Die Einengung des Nervus medianus im Karpaltunnel entsteht meist durch Druck von geschwollenem oder entzündetem Gewebe. Schwäche beim Zupacken, leichte Taubheit und Schmerzen sind meist die Folgen. Die von Aufis entwickelte Bandage soll den Betroffenen helfen (Seite 15).

Drei Bänder, drei Längen und vier Actiflux Kapseln sind die praktische und magnetische Lösung um Sprunggelenk, Handgelenk oder Kopf zu behandeln. Zusätzliche Actiflux Kapseln ermöglichen die gleichzeitige Behandlung von verschiedenen Körperpartien: Sprunggelenk, Wade, Bein, Oberschenkel, Handgelenke, Arme, Kopf (Seite 16).

Die sechs leistungsstarken, frei positionierbaren Actiflux Kapseln ermöglichen eine punktgenaue und dem jeweiligen Bedarf angepasste Behandlung des schmerzenden Körperbereichs (Seite 17).

Die Magnete im Sitzbezug lösen Muskelverspannungen entlang der Wirbelsäule, im Schulterbereich, im Kreuz, im Gesäß und in den Oberschenkeln. Ihre Wirkung reicht bis in den Bereich der Prostata und den Ischiasnervs (Seite 18).

Ideal, um Verspannungen zu lösen und Schmerzen zu lindem (Seite 18).

Sie leiden unter schweren Beinen, geschwollenen Knöcheln oder Füßen? … Die Magnete sorgen außerdem für Entspannung, Stabilisierung des Kreislaufs und mehr Energie (Seite 19).

Therapeutische Magnete

Die einfache Benutzung und die bemerkenswerte Effektivität machen die Magnete Medimag® zu Ihren besten Begleitern bei Gelenk- und Muskelbeschwerden und für Ihr Wohlbefinden (Seite 20).

Wie wähle ich die richtigen Medimag® Magnete? Alle unsere therapeutischen Magnete sind von sehr hoher Qualität kombiniert mit Stärke, Effektivität und einer einfachen Anwendung. Es gibt keinen Medimag® der affektiver wirkt als ein anderer. Mann muss nur den Durchmesser und die Anzahl der Paare an der zu behandelnden Flache anbringen und die Magnete für 2-3 Tage wirken lassen. Für einen Daumen oder Fußzeh nimmt man zum Beispiel Medimag® Titanium 11 mm, für einen Arm oder ein Bein die Medimag® Titanium 15 mm, für die Schulter oder den Rücken den Medimag® Titanium 25 mm und für eine noch intensivere und tiefenwirkende Anwendung die Medimag® Quantum. Zur Behandlung verschiedener Körpverpartien Medimag® Mixte und für die ganze Familie den Coffret Medimag®. (Seite 20)

Das magnetische Feld dringt in das Blut ein und wirkt auf die leitende Flüssigkeit, elektrische Ladungen regen die Produktion von schmerzlindernden Substanzen an (Seite 20).

Wie lange soll ich die Magnete tragen?

Das ist abhängig von der Intensität Ihrer Schmerzen und Ihrer Sensibilität für die Magnetfeldtherapie, Alter und Lebensgewohnheiten spielen ebenfalls eine Rolle. Als Anhaltspunkt für das Eintreten einer spürbaren Wirkung gilt die Anwendungsdauer von plusminus zwei bis drei Tagen. Wenn Sie schmerzfrei sind, können sie die Magnete beiseite legen und jederzeit wieder darauf zurückgreifen, sollte der Schmerz wieder auftreten (Seite 20).

Frau …

… Durch das Anwenden der Magnete habe ich endlich, endlich Rettung gefunden, und die Beschwerden sind (je nach Biorhythmus) oft nur noch geringfügig störend. Eine Hilfe, die ich früher nie erhalten habe … (Seite 21) Frau …

… Vorher hatte ich es mit Schmerzsalbe und Bandagen probiert - aber nichts hatte geholfen. Sogar beim Physiotherapeuten war ich gewesen. Er hatte mein Knie erfolglos getapt. Nur die Magnete hatten geholfen … (Seite 22) Frau …

… wenn meine Gelenke geschwollen sind oder ich mir wieder den Fuß verstaucht habe. Die Schwellungen gehen zurück, die Schmerzen gehen weg … (Seite 22) Frau …

… Damit kann meine Frau sich bei Verspannungen im Schulterbereich und ich auch bei Rückenschmerzen gut helfen. Sie braucht keine Schmerzmittel, nur 2 Ihrer Magnete, die helfen schon nach kurzer Zeit … (Seite 22) Herr …

… Selbst zum Magnetisieren von Wasser habe ich dementsprechende Magnethüllen bezogen. Ich kann nur sagen, in allen Fällen trat und tritt eine enorme Verbesserung der Beweglichkeit ein. Die Schmerzen wurden weniger bzw. waren ganz verschwunden … (Seite 29).

Am unteren Rand einer jeden Seite heißt es wie folgt:

„Rechtlicher Hinweis: Die Wirkweise ist in der Schulmedizin umstritten.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 02.10.2014 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Werbeaussagen im Katalog Nr. 38 ab und forderte diese erfolglos bis zum 13.10.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Bl. 16 a). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 55 a-62 a im Anlagenordner) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2014 teilte die Beklagte mit, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Sie verweise in ihren Publikationen stets auf die fachliche Umstrittenheit der Magnetfeldtherapie hin und genüge daher den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen (Bl. 16 a; Anlage K 4 Bl. 63 a Anlagenordner).

Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße mit ihren Werbeaussagen sowohl gegen das lauterkeitsrechtliche als auch gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG.

Durch die Werbeaussagen entstehe der Eindruck, dass die Magnetprodukte der Beklagten generell positive und sogar therapeutische, also heilende und lindernde, Wirkungen auf den Körper des Menschen hätten (Bl. 18 a).

Tatsächlich sei die Wirksamkeit der Magnettherapie jedoch wissenschaftlich nicht abgesichert und fachlich umstritten, was zwischen den Parteien unstreitig ist (Bl. 231).

Der rechtliche Hinweis am unteren Rand einer jeden Katalogseite könne an der von den Werbeaussagen ausgehenden Irreführung nichts ändern. Die objektiv unzutreffenden Werbeaussagen könnten auch unter Zuhilfenahme von Fußnotentexten nicht richtig gestellt werden (Bl. 19 a). Zudem suggeriere der rechtliche Hinweis, dass lediglich die Wirkweise in der Schulmedizin umstritten sei, nicht jedoch die medizinische Wirkung als solche (Bl. 142 a).

Die Werbeaussagen verstießen sowohl gegen § 3 Nr. 1 HWG als auch gegen § 3 Nr. 2 a HWG.

Wenn die therapeutische Wirksamkeit eines Produkts wissenschaftlich (noch) umstritten sei, verbiete sich die Bewerbung dieses Umstand ohnehin (Bl. 19 a). Dabei oblägen die Darlegung und der Beweis einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage allein dem Werbenden (Bl. 19 a).

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Kosten pro Abmahnung betrügen 411,12 €. Bei den geltend gemachten Abmahnkosten handele es sich lediglich um einen angemessenen Anteil der Personal- und Sachkosten, die der Kläger pro Abmahnung tatsächlich aufwende (Bl. 22 a).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen geschäftlich handelnd für Magnete oder magnetische Produkte wie nachstehend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2:

1.1 Wir verdanken es hauptsächlich Ihnen, dass es der Magnetfeldtherapie gelungen ist, sich auf dem Gebiet der alternativen Heilmethoden einen Namen zu machen und ihre Wirkung unter Beweis zu stellen.

und/oder

1.2 Nach wie vor erreichen uns Zuschriften zufriedener Kunden, die von teils verblüffenden Erfolgserlebnissen oder einfach von der Verbesserung ihrer Lebensqualität berichten.

und/oder

1.3 Bei Beschwerden wie chronischen oder schwer behandelbaren Gelenkerkrankungen, sowie Muskelleiden, sind mithilfe der Magnetfeldtherapie nachweislich gute Erfolge zu erzielen.

und/oder

1.4 Das Faradaysche Gesetz oder wie der Körper sein eigenes Schmerzmittel produziert.

und/oder

1.5 Magnete, es funktioniert! Auszüge einiger Studien

Die Magnetfeldtherapie kann sich positiv auf Ihre Gesundheit auswirken, wie zahlreiche Studien belegen. Im klinischen Bereich wurden gute Ergebnisse bei chronischen und postoperativen Schmerzen, bei Beschwerden des Bewegungsapparates, bei Arthritis, Osteoporose und Narbenbildung sowie bei der Heilung von Knochenbrüchen, Ödemen und Entzündungen erzielt.

Magnetfeldtherapie bei Hypertonie Ter Arkh - Ivanov SG, Smirnov VV, Solvèva FV, Liashevskaia SP. Selzneva Llu.

Diese Studie zeigt einen positiven Effekt von bipolaren Magneten auf den Blutdruck, ohne Nebenwirkungen. Sie wurde mit Patienten durchgeführt, die an essenzieller Hypertonie (Bluthochdruck ohne direkte Ursachen) leiden. Nach der Anwendung eines von Magneten erzeugten, statischen Magnetfelds konnte nebenwirkungsfrei eine Senkung des Blutdrucks festgestellt werden, wobei gleichzeitig die Gabe von chemischen Blutdrucksenkern reduziert wurde. Außerdem konnte eine wohltuende Wirkung auf die Hämodynamik oder die Mikrozirkulation festgestellt werden.

Der Einsatz von Magneten bei Bluthochdruck kann als wirkungsvoll bezeichnet werden.

Magnete fördern das Knochenwachstum. Auswirkungen statischer Magnetfelder auf die Knochenbildung in Osteablasten-Kulturen bei Ratten Journal of Dental Research - Y. Yamamoto, Y. Ohsaki, T. Goto, A. Nakasima ans T. Iijim Osteoblasten sind knochenbildende Zellen. Obwohl auf diese Zellen eine stimulierende Wirkung gepulster elektromagnetischer Felder nachgewiesen werden konnte, blieb die Wirkung statischer Magnetfelder durch Dauermagneten unklar. Dennoch wurden Einzelmagnete bei kieferorthopädischen Behandlungen eingesetzt. In dieser Studie haben Autoren die Auswirkungen statischer Magnetfelder auf die osteoblastische Zellteilung untersucht, auf die Vermehrung und Bildung der Knochenvorläuferzellen in Zellkulturen von Rattenschädelknochen. Nach 20 Tagen erhielt man unter dem Einfluss der Magnetfelder eine hohe Anzahl und Größe von Knochenvorläuferzellen. Außerdem konnte eine signifikante Steigerung des Kalziumgehalts festgestellt werden, sowie der Phospate und des Osteocalcin während der Mineralisierung der organischen und anorganischen Knochmatrix. Diese Ergebnisse zeigen, dass ein von Magneten erzeugtes, statisches Magnetfeld die Knochenbildung durch Förderung der osteoplastischen Differenzierung bzw. Aktivierung stimuliert.

Behandlung von Schlafstörungen mit einem statischen Magnetfeld International Journal of Electronic Healthcare - Department of Rediological Sciences, School of Medicine, UCIrvine Medical Center, USA, Shieh YY, Tsai FY In dieser Studie berichten die Autoren über positive Vorergebnisse bei der Behandlung von Schlafstörungen mit Hilfe magnetischer Kopfkissen, magnetischer Einlegesohlen und Armbändem. Die Analyse beruht auf objektiven Daten, die mittels Aktigraphie und Polysomnographie erhoben wurden. Als Erklärung zur Minderung der Schlafstörungen durch leichte, statische Magnetfelder nimmt man einen schnelleren Übergang von der Wachin die Schlafphase an. Anhand einer Magnetresonanztomographie wird die Stichhaltigkeit dieser Theorie untersucht.

Weitere aussagefähige Studien finden Sie unter www…de und/oder

1.6 Wohlbefinden für Gelenke und Muskeln Enspannt bewegen … In der Regel unsere Gelenke ohne Probleme, bis zu dem Tag an dem sie anfangen zu schmerzen. Gelenkschmerzen, Arthrose, Arthritis, Rheuma, Sehnenentzündungen, Gicht … betreffen nicht Wenige von uns und auch immer Jüngere. Deshalb ist es Zeit unsere Gesundheit auf natürliche Weise zu schützen.

und/oder

1.7 Frau …

… Wie Sie ja wissen, wurde Ende Juni Borreliose bei mir festgestellt. Ich litt unter starken Gelenk-, Arm- und Beinschmerzen. Aufgrund Ihrer Empfehlung erwarb ich von Ihnen den Gürtel. Und ich muß sagen, innerhalb von ein paar Minuten waren schon die Schmerzen in der Hüfte verschwunden. Wenn ich jetzt wieder einen Schub bekomme, nehme ich die Bandage und bin schmerzfrei …

und/oder

1.8 Frau …

… Ich habe schon länger einen Magnetgürtel getragen, muss jedoch feststellen, dass mir Ihr Gürtel - durch stärkere Magnete und anderer Anordnung - mehr Erleichterung bringt. Mein Schmerztablettenkonsum ist dadurch gesunken …

und/oder

1.9 Familie …

… Da Bandscheibenschäden in unserer Familie ein Thema sind, haben wir sehr gute Erfahrung mit dem Leibgürtel und der Rumpfbandage Actiflux gemacht. Es ist eine deutliche Minderung der Schmerzen zu spüren …

und/oder

1.10 Herr …

… Begonnen hat meine Magnetbehandlung mit Ihrer Magnetkniebandage. Schon nach kurzer Tragezeit war mein Knie abgeschwollen und ich konnte wieder unbeschwert Tennis, Tischtennis und Squash spielen. Seitdem trage ich die Kniebandage bei allen Sportaktivitäten …

und/oder

1.11 Frau …

… von Ihnen gelieferte Sprunggelenk-Magnet-Bandagen. Seit ich diese trage, kann ich auf die Hälfte meiner Schmerzmittel (abendliche Einnahme) verzichten …

und/oder

1.12 Dank der 14 leistungsstarken Neodymmaghete gehören Schmerzen und Verspannungen bald der Vergangenheit an.

und/oder

1.13 Wenn der Hals steif ist und jede Kopfbewegung immer schmerzhafter wird, ist das Nackenband unverzichtbar. Die sechs Neodymmagnete sind ideal, um ausstrahlende Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich und der hiermit verbundenen Ausstrahlung in die Arme wirksam zu bekämpfen.

und/oder

1.14

12 Magnete wirken auf den Kopfbereich wo sich viele Nervenenden befinden. Diese helfen sich wohl und entspannt zu fühlen und lindem Kopfschmerzen.

und/oder

1.15 Ideal zur Linderung von Kopfschmerzen und/oder

1.16 Ob Trauma, Entzündung oder Abnutzungserscheinungen, die Schulterbandage Wondermag bringt Erleichterung und Entspannung.

und/oder

1.17

Die Rückenstütze sorgt für eine korrekte Körperhaltung und hilft Muskelverspannungen zu lösen. Sie korrigiert Fehlhaltungen, unterstützt den Rücken und hält die Schultern gerade. Acht leistungsstarke Neodymmagnete entlang der Wirbelsäule fördern die Entspannung und lindern Schmerzen.

und/oder

1.18

Die einseitigen Mikrobewegungen mit der Maus belasten die Hand- und Fingergelenke und häufig sind Schmerzen oder Taubheitsgefühle die Folge. Die Bürokollektion von Aufis versucht mit ihren Produkten diesen Problemen mit Hilfe von Magneten vorzubeugen oder bereits bestehende Schwierigkeiten zu beseitigen.

und/oder

1.19 Empfohlen bei Tennisarm, hoher Beanspruchung, Schmerzen oder schwachem Ellenbogen.

und/oder

1.20 Frau …

… Auch meine Hände, die rechte Hand konnte ich fast nicht mehr gebrauchen, haben sich gebessert und langsam kehrt die Kraft auch wieder zurück. Auf alle Fälle hätte ich vor Beginn der Magnetfeldtherapie diesen Brief nicht schreiben können …

und/oder

1.21

Die Einengung des Nervus medianus im Karpaltunnel entsteht meist durch Druck von geschwollenem oder entzündetem Gewebe. Schwäche beim Zupacken, leichte Taubheit und Schmerzen sind meist die Folgen. Die von Aufis entwickelte Bandage soll den Betroffenen helfen.

und/oder

1.22 Drei Bänder, drei Längen und vier Actiflux Kapseln sind die praktische und magnetische Lösung um Sprunggelenk, Handgelenk oder Kopf zu behandeln. Zusätzliche Actiflux Kapseln ermöglichen die gleichzeitige Behandlung von verschiedenen Körperpartien: Sprunggelenk, Wade, Bein, Oberschenkel, Handgelenke, Arme, Kopf.

und/oder

1.23

Die sechs leistungsstarken, frei positionierbaren Actiflux Kapseln ermöglichen eine punktgenaue und dem jeweiligen Bedarf angepasste Behandlung des schmerzenden Körperbereichs.

und/oder

1.24

Die Magnete im Sitzbezug lösen Muskelverspannungen entlang der Wirbelsäule, im Schulterbereich, im Kreuz, im Gesäß und in den Oberschenkeln. Ihre Wirkung reicht bis in den Bereich der Prostata und den Ischiasnervs.

und/oder

1.25

Ideal, um Verspannungen zu lösen und Schmerzen zu lindern.

und/oder

1.26 Sie leiden unter schweren Beinen, geschwollenen Knöcheln oder Füßen? … Die Magnete sorgen außerdem für Entspannung, Stabilisierung des Kreislaufs und mehr Energie.

und/oder

1.27 Therapeutische Magnete

Die einfache Benutzung und die bemerkenswerte Effektivität machen die Magnete Medimag® zu Ihren besten Begleitern bei Gelenk- und Muskelbeschwerden und für Ihr Wohlbefinden.

und/oder

1.28 Wie wähle ich die richtigen Medimag® Magnete? Alle unsere therapeutischen Magnete sind von sehr hoher Qualität kombiniert mit Stärke, Effektivität und einer einfachen Anwendung. Es gibt keinen Medimag® der affektiver wirkt als ein anderer. Mann muss nur den Durchmesser und die Anzahl der Paare an der zu behandelnden Flache anbringen und die Magnete für 2-3 Tage wirken lassen. Für einen Daumen oder Fußzeh nimmt man zum Beispiel Medimag® Titanium 11 mm, für einen Arm oder ein Bein die Medimag® Titanium 15 mm, für die Schulter oder den Rücken den Medimag® Titanium 25 mm und für eine noch intensivere und tiefenwirkende Anwendung die Medimag® Quantum. Zur Behandlung verschiedener Körpverpartien Medimag® Mixte und für die ganze Familie den Coffret Medimag®.

und/oder

1.29

Das magnetische Feld dringt in das Blut ein und wirkt auf die leitende Flüssigkeit, elektrische Ladungen regen die Produktion von schmerzlindernden Substanzen an.

und/oder

1.30

Das ist abhängig von der Intensität Ihrer Schmerzen und Ihrer Sensibilität für die Magnetfeldtherapie, Alter und Lebensgewohnheiten spielen ebenfalls eine Rolle. Als Anhaltspunkt für das Eintreten einer spürbaren Wirkung gilt die Anwendungsdauer von plusminus zwei bis drei Tagen. Wenn Sie schmerzfrei sind, können sie die Magnete beiseite legen und jederzeit wieder darauf zurückgreifen, sollte der Schmerz wieder auftreten.

und/oder

1.31 Frau …

… Durch das Anwenden der Magnete habe ich endlich, endlich Rettung gefunden, und die Beschwerden sind (je nach Biorhythmus) oft nur noch geringfügig störend. Eine Hilfe, die ich früher nie erhalten habe …

und/oder

1.32 Frau …

… Vorher hatte ich es mit Schmerzsalbe und Bandagen probiert - aber nichts hatte geholfen. Sogar beim Physiotherapeuten war ich gewesen. Er hatte mein Knie erfolglos getapt. Nur die Magnete hatten geholfen …

und/oder

1.33 Frau …

… wenn meine Gelenke geschwollen sind oder ich mir wieder den Fuß verstaucht habe. Die Schwellungen gehen zurück, die Schmerzen gehen weg

1.34 Frau …

… Damit kann meine Frau sich bei Verspannungen im Schulterbereich und ich auch bei Rückenschmerzen gut helfen. Sie braucht keine Schmerzmittel, nur 2 Ihrer Magnete, die helfen schon nach kurzer Zeit …

und/oder

1.35 Herr …

… Selbst zum Magnetisieren von Wasser habe ich dementsprechende Magnethüllen bezogen. Ich kann nur sagen, in allen Fällen trat und tritt eine enorme Verbesserung der Beweglichkeit ein. Die Schmerzen wurden weniger bzw. waren ganz verschwunden …

2. an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.07.2015) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, das Landgericht Bamberg habe im Verfahren 1 O 387/10 (Anlage B 1 Bl. 154-195) festgestellt, dass die gesamte Internetpräsenz der Beklagten als zulässig zu erachten sei, wenn der Hinweis erfolge, dass die Magnetfeldtherapie fachlich noch umstritten sei. Dem sei das OLG Bamberg im Berufungsverfahren 3 U 190/10 (Anlage B 2 Bl. 196-221) mit der Maßgabe gefolgt, dass das Wörtchen „noch“ aus diesem Hinweis zu entfernen sei (Bl. 132 a).

Bei der Einigungsstelle der IHK Aschaffenburg seien die Parteien im Verfahren F 0047/13 em auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesamte Internetpräsenz der Beklagten nun zulässig sei (Bl. 132 a).

Die Beklagte ist der Ansicht, der von ihr verwandte rechtliche Hinweis im Katalog Nr. 38 entspreche diesen Vorgaben (Bl. 133 a). Bei den Worten Wirksamkeit und Wirkweise handele es sich um Synonyme (Bl. 152 a).

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I. Zulässigkeit der Klage

1. Zuständigkeit

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat.

2. Prozessführungsbefugnis

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Unterlassungsanspruch

Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen.

a) Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG u.A. irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware wie Vorteile, Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit enthält.

Bei der Bewerbung von Produkten in dem Katalog handelte es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da die Beklagte hiermit den Absatz ihrer Produkte fördern wollte.

Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, wie die angesprochenen Werbeaussagen durch die angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden, ist abzustellen auf einen durchschnittlich informierten, situationsbedingt aufmerksamen und verständigen Verbraucher. Die Werbung der Beklagten spricht gesundheitsbewusste Kunden an, insbesondere auch solche, die sich eine Linderung gesundheitlicher Beschwerden wie zum Beispiel von Gelenkerkrankungen, Muskelleiden, chronischenoden oder postoperativen Schmerzen, Bluthochdruck, Schlafstörungen, Bandscheibenproblemen, Kopfschmerzen oder Ähnliches erhoffen.

Die beanstandeten Werbeaussagen sind allesamt irreführend. Sie sind dahingehend zu verstehen, dass den Magnetprodukten der Beklagten eine gesundheitsfördernde, zum Teil auch lindernde oder heilende Wirkung der oben aufgezählten Beschwerden zugeschrieben wird.

Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass bereits die Wirksamkeit der Magnettherapie wissenschaftlich nicht abgesichert und fachlich umstritten ist (Bl. 231). Dies wird aus der Werbung aber auch für die angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht deutlich.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf ihren auf jeder Seite hinzugefügten „rechtlichen Hinweis“ berufen. Hierbei kommt es bereits nicht darauf an, ob ein kleingedruckter Hinweis am Ende der jeweiligen Seite überhaupt ausreichend ist, um den zuvor erweckten Eindruck einer Wirkung wieder zu entkräften. Der rechtliche Hinweis „Die Wirkweise ist in der Schulmedizin fachlich umstritten.“ selbst ist nämlich bereits irreführend. Die Verwendung des Wortes „Wirkweise“ impliziert gerade, dass die Magnettherapie eine Wirkung habe, es jedoch fachlich umstritten sei, wie es zu der Wirkung komme.

Dieser Eindruck ist jedoch - wie bereits ausgeführt - gerade nicht zutreffend.

Bei einem Wettbewerbsverstoß wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 8 UWG Rz. 1.32). Diese Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Kölhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rz. 1.34), die die Beklagte jedoch vorliegend nicht abgegeben hat.

b) Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht auch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG.

Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 3 HWG (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 4 UWG Rz. 11.132, 11.135).

Nach § 3 Satz 1 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Diese liegt gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

Vorliegend ist das Heilmittelwerbegesetz gemäß § 1 Nr. 2 HWG anwendbar. Hiernach findet das Gesetz u.A. Anwendung auf die Werbung für Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden bei Menschen handelt.

Die beanstandeten Werbeaussagen beziehen sich dabei darauf, dass den Produkten der Beklagten eine therapeutsiche Wirkung beigemessen wird, die zur Beseitigung bzw. Linderung von krankhaften Beschwerden bei den Anwendern führen soll.

Wenn in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, gelten strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Maßstab für die Richtigkeit der Aussagen ist dabei der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptungen entsprechen müssen.

Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wirksamkeit der Magnettherapie wissenschaftlich nicht abgesichert und fachlich umstritten ist.

Dem entsprechen die Werbeaussagen jedoch auch nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des „rechtlichen Hinweises“. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. a) wird Bezug genommen.

2. Aufwendungsersatzanspruch

Der Kläger kann von der Beklagten Aufwendungsersatz für die berechtigte Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wurde von der Beklagten nicht bestritten.

III. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 As. 1 Satz 1 ZPO, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Die zu bestimmende Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO bestimmt sich nach dem Nachteil, der der Beklagten bei einer evtl. Abänderung des für vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß § 717 Abs. 2 ZPO entstehen könnte. Das Gericht hat diesen Nachteil hinsichtlich des Tenors Ziffer 1. auf 10.000 € geschätzt.

IV. Streitwert

Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf 15.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.

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Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 10. Mai 2016 - 2 HK O 12/15 zitiert 22 §§.

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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.