Landgericht Arnsberg Urteil, 30. Aug. 2013 - 6 Ns-212 Js 421/12-7/13

Gericht
Tenor
Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.04.2013 wird auf ihre Kosten verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Arnsberg vom 18.10.2012 (AZ: 4 Cs 212 Js 421/12 (233/12)) ein Vergehen der Steuerhinterziehung gemäß
4§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 68 Abs. 1 EStG zur Last gelegt und dies damit begründet, die Angeklagte habe der Familienkasse seit dem 01.01.2010 verschwiegen, dass sie ins Ausland verzogen sei, wodurch für die Monate Januar 2008 bis März 2010 nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Form von Kindergeldzahlungen für 2 Kinder i. H. v. insgesamt 8.736,00 € erlangt habe.
5Gegen den am 26.03.2013 zugestellten Strafbefehl hat die Angeklagte am 02.04.2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht - Strafrichter- Arnsberg Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf Donnerstag, 25.04.2013 und zugleich das persönliche Erscheinen der Angeklagten angeordnet.
6In dem Termin am 25.04.2013 ist die Angeklagte nicht erschienen, sodass der Einspruch durch das Urteil vom gleichen Tage verworfen wurde. Gegen dieses, am 04.05.2013 zustellte Urteil hat die Angeklagte am 10.05.2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle Berufung eingelegt und diese damit begründet, sie habe an dem Termin nicht teilnehmen können, weil sie sich um ihre kranke, in Italien lebende Mutter habe kümmern müssen.
7Diese Berufung bleibt ohne Erfolg.
8II.
9In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
10Die in Sizilien/Italien lebende Mutter der Angeklagten ist seit etlichen Jahren an einer Autoimmunkrankheit mit wiederkehrenden thromboseartigen Entzündungen erkrankt. Der Vater der Angeklagten ist bereits vorverstorben. Die Schwester der Angeklagten kann sich um die Pflege und Betreuung der Mutter wegen großer Entfernung nicht kümmern.
11Angesichts der Erkrankung der Mutter buchte die Angeklagte bereits im Februar 2013 einen Flug von ihrem Wohnort in den Niederlanden nach Sizilien, um sich um ihre Mutter dort zu kümmern. Am 04.04.2013 musste die Mutter der Angeklagten aufgrund einer schweren thromboseartigen Entzündung stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Die Mutter der Angeklagten benötigte absolute Ruhe und Überwachung, da die Erkrankung im schlimmsten Falle hätte tödlich enden können.
12Am 11.04.2013 wurde der Angeklagten die Ladung zu dem für den 25.04.2013 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung zugestellt. Am Folgetag, dem 12.04.2013, rief sie bei der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg an und teilte der Zeugin C. mit, dass sie an dem Termin am 25.04.2013 nicht teilnehmen könne, da sie ihre schwererkrankte Mutter in Sizilien pflegen müsse, und bat deshalb um Terminverlegung. Die Zeugin C. erklärte der Angeklagten, dass sie über die von dieser geschilderten Umstände einen Vermerk aufnehmen wolle und diesen der Richterin vorlegen werde. Sie teilte der Angeklagten weiter mit, dass entweder ein neuer Termin bestimmt werde oder der Termin bestehen bleibe. Daraufhin erwiderte die Angeklagte, sie wolle sich dann in den nächsten Tagen noch einmal melden, sei aber planmäßig verreist.
13Das Amtsgericht entschied durch Verfügung vom 16.04.2013, dass der Termin zur Hauptverhandlung bestehen bleibt, da keine ausreichende Entschuldigung vorliege. Darüber wurde der Angeklagten eine schriftliche Mitteilung zugeleitet, die diese allerdings erst nach dem Termin und nach ihrer Rückkehr in den Niederlanden erreichte.
14In der Hoffnung, der Termin werde aufgrund der geschilderten Umstände verlegt, blieb die Angeklagte am 25.04.2013 ohne erneute Erkundigungen der Hauptverhandlung fern, sodass durch das angefochtene Urteil der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen wurde.
15Die Angeklagte kam am 27.04.2013 aus Italien zurück an ihre Wohnanschrift; die Mutter der Angeklagten verblieb noch bis zum 30.04.2013 in stationärer Krankenhausbehandlung.
16III.
17Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
18Die Angeklagte hat den Sachverhalt weitgehend so geschildert, wie dieser festgestellt worden ist. Ergänzend dazu hat die Kammer die Zeugin C. vernommen. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie der Angeklagten in dem Telefonat vom 12.04.2013 mitgeteilt hat, dass sie nicht selbst über eine etwaige Terminverlegung entscheiden könne, sondern dies der zuständigen Richterin vorlegen müsse, die dann ihrerseits eine Entscheidung treffe. Insoweit ist die von der Angeklagten persönlich geschilderte Erwartung, dass der Termin vom 25.04.2013 verlegt werde, mit dem objektiven Gesprächsinhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen.
19IV.
20Prüfungsgegenstand der Berufungshauptverhandlung war die Frage, ob das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Recht wegen unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten verworfen hat (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 87). Diese Prüfung führt anhand der getroffenen Feststellungen zu der Bewertung, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, §§ 412, 329 StPO. Genügend entschuldigt ist ein Ausbleiben nur dann, wenn die Angeklagte kein Verschulden trifft, also bei weiter Auslegung zugunsten der Angeklagten dieser nach den Umständen des Falles billigerweise kein Vorwurf zu machen ist (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 55. Auflage, § 329, Rd-Nr. 21, 23). Diese Voraussetzungen vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Die Angeklagte hat – menschlich nachvollziehbar – einen Terminverlegungsantrag gestellt, der negativ beschieden worden ist. Unabhängig von der Frage, ob die Ablehnung des Terminverlegungsantrages zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, lässt sich auch im Falle einer fehlerhaften Ablehnung keine ausreichende Entschuldigung für ein Ausbleiben herleiten. Das Gleiche gilt für eine weite Entfernung zum Gerichtsort, hier also konkret von Sizilien nach Arnsberg (zu beiden Einzelfällen vgl. Meyer/Goßner, a.a.O. Rd-Nr. 25). Es wäre der Angeklagten zumutbar gewesen, sich auch noch vor dem Termin aus Sizilien telefonisch über die Entscheidung zu dem Terminverlegungsantrag zu erkundigen. Dass es der Angeklagten bei dann anzunehmender Kenntnis vom Fortbestehen der Terminanordnung nicht möglich gewesen wäre, am 25.04.2013 nach Arnsberg zu reisen, ist weder glaubhaft dargetan noch sonst ersichtlich. Denn die Angeklagte ist lediglich 2 Tage später, nämlich am 27.04.2013, aus Italien in die Niederlande zurückgekehrt. Denn es ist anerkannt, dass die Angeklagte ein Verschulden trifft, wenn sie sich nicht bei dem Gericht darüber erkundigt, ob dem Verlegungsantrag stattgegeben worden ist (vgl. Meyer/Goßner a.a.O. Rd-Nr. 25 am Ende).
21V.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

moreResultsText
Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.