Landgericht Arnsberg Beschluss, 06. Juni 2016 - 3 StVK 16/16

Gericht
Tenor
1.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird mit Ablauf des 14.06.2016 für erledigt erklärt.
2.
Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
3. Die gesetzliche Höchstfrist der Führungsaufsicht wird nicht abgekürzt.
4. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Er untersteht kraft Gesetzes der Aufsichtsstelle des für seinen Wohnort zuständigen Landgerichts.
5. Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bleibt dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft vorbehalten.
6. Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
7. Der Vollzug der Strafhaft ist im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weiter zu vollziehen.
Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Vollzugsanstalt übertragen (§ 454 Abs. 4 S. 2 StPO).
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.09.2008 hat das Landgericht Dortmund den Untergebrachten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubs, jeweils unter Einbeziehung der gegen ihn verhängten Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.11.2006 (6 KLs 3 Js 437/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung wurden angeordnet. Zudem wurde der Vorwegvollzug von 3 Jahren und 6 Monaten angeordnet.
4Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird seit dem 16.08.2010 vollzogen. Als Maßregelhöchstfrist ist der 14.06.2016 notiert.
5Zuletzt ist eine bedingte Entlassung des Untergebrachten durch Beschluss der Kammer vom 11.01.2016 abgelehnt worden.
6II.
71.
8Vorliegend war die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Ablauf der Höchstfrist zum 14.06.2016 gem. § 67 d Abs. 4 S. 1, S. 2 StGB auszusprechen.
9Gem. § 67 d Abs. 5 S. 2 StGB tritt mit der Entlassung aus der Unterbringung Führungsaufsicht ein.
102.
11Eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gem. §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, 67 Abs. 5 StGB kam aus Sicht der Kammer vorliegend aber nicht in Betracht. Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nur zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
12Ausgehend davon sind die Voraussetzungen der Strafaussetzung vorliegend nicht gegeben.
13Die Kammer vermag dem Untergebrachten zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LWL-Therapiezentrums O1 vom 28.04.2016 und des persönlichen Eindrucks des Untergebrachten im Rahmen der Anhörung noch keine positive Legal- und Sozialprognose zu stellen. Denn es ist noch nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des (Maßregel-)Vollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die therapeutische Behandlung des Untergebrachten ist, trotz des Ablaufes der Höchstfrist der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, noch nicht so weit vorangeschritten.
14Bei dem Untergebrachten liegen eine psychische Störung und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, ein Abhängigkeitssyndrom und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Im vorliegenden Einzelfall sind bei dem Untergebrachten überdurchschnittliche therapeutische und betreuende Bemühungen erforderlich, um eine dauerhafte Abstinenz beim ihm zu erreichen. Aus diesem Grund ist es dem Untergebrachten auch nach bereits zwei vollstreckten Maßregeln der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht in ausreichendem Maße gelungen, seinen Betäubungsmittelabusus dauerhaft zu unterbinden. Trotz der Vielzahl von Rückfällen ist es dem Untergebrachten aber gelungen, keine neuen Straftaten zu begehen. Zudem ist bei ihm deutlich ein dauerhafter Abstinenzwille erkennbar, der allerdings durch sein besonders ausgeprägtes Abhängigkeitssyndrom ständig neu auf die Probe gestellt wird. Ungeachtet der mehrfachen Rückschläge im Rahmen der hiesigen Unterbringung konnte bei dem Untergebrachten stets eine hinreichende Therapiewilligkeit und -fähigkeit festgestellt werden, so dass eine Erledigung der Maßregel für die jeweils zuständige Strafvollstreckungskammer nicht in Betracht kam. Seit dem 20.03.2015 befindet sich der Untergebrachte nunmehr in dem LWL-Therapiezentrum in O1 und dort ließ er sich nach einer kurzen Eingewöhnungsphase zuverlässig auf alle ihm angebotenen Behandlungsangebote ein. Im Laufe seines mittlerweile 15-monatigen Aufenthaltes in O1 wurde versucht, den Untergebrachten möglichst zeitnah in erforderlichen Lockerungen zu erproben. Zum 01.02.2016 wurde der Untergebrachte deshalb auf die offene Außenstation verlegt, so dass er seit dem 14.02.2016 in der an die Klinik angebundenen Cafeteria arbeiten konnte. Zum 29.03.2016 konnte ihm die Lockerungsstufe III „Urlaub“ genehmigt werden. Die durchgeführten Ausgänge verliefen allesamt beanstandungsfrei. Der Untergebrachte stellte sich in einer Einrichtung in O2 vor, um sich dort im Rahmen der im April genehmigten Langzeitbeurlaubung weiter zu erproben. Zu einem Antritt des Langzeiturlaubes kam es aufgrund des hiesigen Überprüfungsverfahrens bislang noch nicht.
15Insgesamt ist der Behandlungszeitraum in O1 durchweg als positiv zu bezeichnen. Der Untergebrachte hatte seit mittlerweile fast zwei Jahren keinen Betäubungsmittelrückfall. Allerdings konnte aufgrund des - zumindest in O1 - noch zu kurzen Behandlungsverlaufes und der kurzzeitigen Möglichkeit des Untergebrachten, sich in Lockerungen zu erproben, dessen spezifisches Gefährdungspotential nicht durch flankierende Kontrollmechanismen hinreichend reduziert werden.
16So besteht nach Ansicht des LWL-Therapiezentrums O1 bei dem Untergebrachten weiterhin ein erhöhtes Risiko, in Suchtmittelrückfälligkeit und Straffälligkeit (möglicherweise Gewaltdelikte im Rahmen der Beschaffungskriminalität) abzudriften. Der Untergebrachte benötigt aus Sicht der Klinik über einen mehrjährigen Zeitraum einen geschützten Rahmen, in dem regelmäßige Suchtmittelkontrollen und andere therapeutische Maßnahmen zu seiner Stabilisierung durchgeführt werden können.
17Die Kammer schließt sich nach eigenständiger Prüfung und persönlicher Anhörung des Untergebrachten den ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Maßregelvollzugseinrichtung in vollem Umfang an. Insbesondere ist es auch aus Sicht der Kammer vor einer etwaigen Entlassung für den Untergebrachten zwingend notwendig, eine geeignete Lebensplanung in Freiheit zu gestalten. Hierzu hat sich der Untergebrachte im Rahmen der Langzeitbeurlaubung zunächst noch zu bewähren und es ist notwendig, dass er sich ein tragfähiges soziales Umfeld aufbaut.
18Deshalb wäre der Untergebrachte mit Ablauf der Höchstfrist und der Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zum 14.06.2016 in den Strafvollzug zu überweisen.
193.
20Unter den Voraussetzungen des § 67 a Abs. 2 S. 1, S. 2 StGB kann aber das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt überweisen, wenn eine solche Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist und sich diese Person noch im Strafvollzug befindet. Erforderlich ist ferner, dass die angeordnete Überweisung, die Resozialisierung des Untergebrachten besser fördert, § 67 a Abs. 1 StGB. So verhält es sich hier.
21Der Untergebrachte müsste ab dem 14.06.2016 den weiteren Vollzug seiner Reststrafe antreten. Bei ihm wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
22Außerdem stellt die Überweisung des Untergebrachten in den Strafvollzug sowohl nach Ansicht der Maßregelvollzugseinrichtung, als auch aus Sicht der Kammer für den Untergebrachten eine die Resozialisierung deutlich erschwerende bzw. dieser gänzlich zuwiderlaufende Alternative dar. Die unsichere Situation in einer Justizvollzugsanstalt mit geringen Möglichkeiten, Drucksituationen und einer Umgebung, in der Drogen konsumiert werden, auszuweichen, würde die Gefahr eines Rückfalls deutlich erhöhen. Der Untergebrachte konnte trotz des Ablaufes der Höchstfrist noch immer nicht hinreichend von seinem Hang, Betäubungsmittel im Überhang zu sich zu nehmen, geheilt werden. Nichtsdestotrotz besteht bei dem Untergebrachten bei Fortsetzung der Therapie noch immer eine hinreichende konkrete Aussicht, diesen durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt, wie derzeit noch vollzogen, zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (§ 64 S. 2 StGB).
23Der Untergebrachte lebt zum jetzigen Zeitpunkt nunmehr über einen längeren Zeitraum abstinent und macht ständig Fortschritte in seinem Behandlungsverlauf ohne von Rückfällen erneut aus der Bahn geworfen zu werden. Offensichtlich hat sich ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen dem Untergebrachten und dem therapeutischen Behandlungspersonal in der mittlerweile involvierten Maßregelvollzugseinrichtung gebildet, so dass eine vorsichtig günstige Behandlungsprognose in Aussicht gestellt werden kann.
24Sowohl die Maßregelvollzugseinrichtung, als auch der Untergebrachte, der dies der Kammer im Rahmen der Anhörung erklärte, sprechen sich für eine Überweisung aus dem Strafvollzug in die (erneute) Unterbringung in eine Entziehungsanstalt aus. Es liegt also eine ausreichende Erkenntnisgrundlage vor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass sich auch bereits wenige Wochen des Strafvollzuges für die Entwicklung des Untergebrachten als schädlich erweisen könnten, sieht die Kammer von der Einholung eines, insbesondere einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden, Sachverständigengutachtens ab. Vielmehr hat zur Förderung der Resozialisierung des Untergebrachten, dieser auch nach formellen Übergang in den Strafvollzug in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verweilen.
25Die Überweisung in den Maßregelvollzug gemäß § 67 a Abs. 2 S. 2 StGB ist auch trotz des Erreichens der Höchstfrist rechtlich möglich, denn der Untergebrachte befindet sich rechtlich ab dem 14.06.2016 nicht mehr im Vollzug der Maßregel des § 64 StGB, sondern im Vollzug der Strafhaft, die lediglich nach § 67 a Abs. 2 StGB in einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 1 Ws 44/15; LG Marburg, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 11 StVK 206/15).
264.
27Mit Ablauf der Höchstfrist am 14.06.2016 befindet sich also der Untergebrachte im Strafvollzug, auch ohne einen solchen gesondert antreten zu müssen.
28Da im Rahmen des Strafvollzuges gemäß § 57 StGB weitere Prüfungen der Aussetzung zur Bewährung nicht vorgesehen sind und nach § 67 a Abs. 4 StGB für die in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift eröffneten Vollzugsarten die Überprüfungsfristen der im Urteil angeordneten Sanktionen gelten, bedarf es zunächst keiner weiteren Prüfungen nach § 67 d Abs. 2 StGB.
29Weil nach Ende der Strafe die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, unterfällt der Vollzug allerdings der Prüfung nach § 119 a StVollzG, die zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzuges zu erfolgen hat. Zur Einhaltung dieser zweijährigen Überprüfungsfrist sollen die Akten der zuständigen Strafvollstreckungskammer von der Vollstreckungsbehörde vorgelegt werden.
30Eine Entscheidung nach § 67 c Abs. 1 StGB hat, soweit nicht bereits durch eine etwaige Aussetzungsentscheidung bereits vorher veranlasst, spätestens nach Vollstreckung der noch verbleibenden Reststrafe zu erfolgen.
31Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.

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(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
- 1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, - 2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung - a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, - b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder - 3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
- 1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder - 2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.