Landgericht Arnsberg Urteil, 03. Apr. 2014 - 2 O 633/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach Abriss eines Nachbargebäudes in Anspruch.
3Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks O X in B, welches unmittelbar an das Grundstück C-Straße X angrenzt. An das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Gebäude wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf dem Grundstück C-Straße X ein eingeschossiger Anbau errichtet. Unstreitig verband beide Gebäude nur eine Wand, die ursprüngliche Außenwand des Gebäudes O X. Der genaue Standort dieser Wand im Hinblick auf die beteiligten Grundstücke ist streitig.
4Nach einem Brandschaden im Jahr 2008 ließen die Beklagten als damalige Eigentümer das Gebäude auf dem Grundstück C-Straße X im Jahr 2009 durch die Firma H, einem Abbruchunternehmen, abreißen, wobei die ebenerdige Bodenplatte des abgerissenen Anbaus auf dem Grundstück verblieb.
5Nach dem Abriss nahm die Fa. H eine provisorische Abdeckung im oberen Bereich der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück O X vor. Nach dem Abbruch des Anbaus wies das klägerische Gebäude im Teilbereich der Abbruchstelle Putz- und Mauerschäden auf.
6Mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2012 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28.11.2012 auf, für durch den Abbruch entstandene Schäden an seinem Haus Schadensersatz in Höhe von 10.600,00 € zu leisten. Die Beklagten lehnten mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2012 eine Einstandspflicht für vorliegende Schäden ab.
7In der zweiten Hälfte des Jahres 2012 veräußerten die Beklagten das Grundstück C-Straße X, jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 waren die Beklagten unstreitig nicht mehr Eigentümer des Grundstücks.
8Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Wand stehe mittig auf der Grenze der beiden Grundstücke. Er behauptet weiter, der Abriss des Gebäudes C-Straße X sei nicht fachgerecht vorgenommen worden. Die vor dem Anbau des Gebäudes C-Straße X intakte Außenwand seines Gebäudes sei in einem beschädigten und der Witterung keinen Schutz bietenden Zustand zurückgelassen worden. An dieser Außenwand bestünden zahlreiche Schäden, die auf unzureichende Sicherungsmaßnahmen im Zuge des Abrisses des Gebäudes C-Straße X zurückzuführen seien. Durch die durch den Abriss verursachten Wandbeschädigungen träte Feuchtigkeit in das Gebäude des Klägers ein. Für die Beseitigung dieser Schäden seien Kosten in Höhe von 10.600 € aufzuwenden. Der Beklagte zu 2) habe ihm, dem Kläger, in einem Gespräch wenige Wochen nach dem Abriss die Zusage erteilt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
9Weiter behauptet der Kläger, dass die nach dem Abriss des Gebäudes C-Straße X auf diesem Grundstück verbliebene Betondecke Feuchtigkeit aufnähme und diese horizontal durch die Bodenplatte in die Außenwand des Gebäudes des Klägers leite. Dies resultiere daraus, dass diese Betondecke als Innenbaudecke ausgeführt sei, die nicht geeignet sei, dauerhaft der Witterung ausgesetzt zu sein.
10Der Kläger beantragt,
111.
12Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.11.2012 zu zahlen.
132.
14Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von einer Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € freizustellen.
15Die Beklagten beantragen
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, die von dem Kläger zugrunde gelegte Kostenschätzung beinhalte Maßnahmen zur kompletten Sanierung der Wand, zu welcher sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet seien. Sie behaupten weiter, etwaige in der Wand befindliche, von der Dachkonstruktion des abgerissenen Anbaus stammende Löcher seien zwischenzeitlich ausbetoniert worden.
18Auf Antrag des Klägers vom 04.04.2012 ist in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Arnsberg (12 H 2/12) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Schäden an der streitgegenständlichen Wand des klägerischen Grundstücks und deren Ursache erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 04.10.2012 (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die Klage ist unbegründet, dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Schäden an seinem Gebäude infolge des Abrisses des Gebäudes C-Straße X zu.
221.
23Vertragliche Ansprüche scheiden mangels Schuldverhältnisses zwischen den Parteien aus.
24Allein die Tatsache, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Abrissarbeiten Nachbarn waren, begründet kein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Folge, dass den Beklagten gemäß § 278 BGB ein etwaiges Verschulden der die Abrissarbeiten durchführenden Fa. H zuzurechnen wäre.
252.
26Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 922 S. 3, 249 BGB zu.
27a)
28Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 922 S. 3, 249 BGB setzt zunächst das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB voraus. Bei der streitgegenständlichen Wand müsste es sich daher um eine Nachbarwand handeln. Bei einer Nachbarwand handelt es sich um eine – nicht notwendig mittig – auf der Grundstücksgrenze stehende Wand, die durch Anbau auf beiden Seiten wesentlicher Bestandteil sowohl eines Bauwerks auf dem einen als auch auf dem anderen Grundstück ist oder werden kann. Sie entsteht entweder durch einen einseitigen Anbau auf der Seite des Erbauers oder durch Anbauten auf beiden Seiten (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage, § 921 Rn. 6).
29Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 27.02.2013 (Bl. 57 d. A.) aufgefordert worden sind, näher zu der Lage / Ausgestaltung der streitgegenständlichen Wand vorzutragen, war in der Folge zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wand vollständig auf dem klägerischen Grundstück steht, es sich also insoweit um eine Grenzwand im Sinne des § 19 NachbG NRW handelt.
30In der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten behauptet, die Wand stehe mittig auf der Grenze beider Grundstücke, was sich erst im Laufe von Vermessungsarbeiten durch den neuen Eigentümer des Grundstücks C-Straße X herausgestellt habe. Der Beklagtenvertreter hat diese Behauptung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Einen Beweis für seine Behauptung hat der Kläger nicht angeboten.
31Eines gesonderten Hinweises auf die Entscheidungserheblichkeit und die Beweisbedürftigkeit dieser Behauptung bedurfte es nicht, da die mit dem Standort der Wand zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen zwischen den Parteien ausführlich erörtert worden sind und auch Gegenstand des gerichtlichen Hinweisbeschlusses vom 15.10.2013 (Bl. 93 ff. d. A.) waren.
32Der Kläger ist damit hinsichtlich seiner Behauptung, die Wand stehe auf der Grenze der benachbarten Grundstücke, beweisfällig geblieben. Eine direkte Anwendung der §§ 921, 922 BGB scheidet demnach aus.
33b)
34Es kommt auch keine analoge Anwendung der §§ 921, 922 BGB in Betracht.
35Gegen eine analoge Anwendbarkeit spricht bereits die systematische Stellung der §§ 921, 922 BGB im Abschnitt zur Inhaltsbestimmung des Eigentums sowie der Grundrechtscharakter des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG, weshalb von einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschriften, die eine Einschränkung der nach § 903 BGB grundsätzlich umfassenden Eigentumsrechte darstellen, auszugehen ist (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.12.2010, 2 U 79/10, BauR 2011, 1062).
36Desweiteren fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die in § 922 S. 3 BGB enthaltene Einschränkung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts beruht in erster Linie auf der Unaufklärbarkeit des Eigentums an der Nachbarwand und nur in zweiter Linie auf der Ähnlichkeit dieser Konstellation zur Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, aaO). Aufgrund der Unaufklärbarkeit der Eigentumslage wird das Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung nach § 921 BGB vermutet. Dass die Unaufklärbarkeit der Eigentumslage an einer Nachbarwand maßgeblich für die gesetzliche Regelung war, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 921 BGB, wonach die Vermutung dann nicht gilt, wenn äußere Merkmale auf Alleineigentum eines Nachbarn hindeuten.
37Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenlage ist auf die vorliegende Konstellation eines Anbaus an eine Grenzwand nicht zu übertragen. Die Eigentumslage ist ohne weiteres überprüfbar, der Eigentümer der Grenzwand kann einen Anbau an diese zulassen, er ist jedoch nicht zur Gestattung des Anbaus verpflichtet. Gestattet der Eigentümer der Grenzwand einen Anbau an diese, so erwirbt er nach § 20 Abs. 2 und 3 NachbG einen Vergütungsanspruch gegen den anbauenden Nachbarn. Gleichzeitig ist es dem Eigentümer unbenommen, seine Zustimmung nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass sich der Anbauende verpflichtet, bei einem etwaigen Abriss den ursprünglichen Zustand der Grenzwand wiederherzustellen.
383.
39Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des NachbG NRW.
40Ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 14 NachbG NRW scheidet schon mangels Nachweises des Vorliegens einer Nachbarwand aus.
41Die Regelungen zur Grenzwand in §§ 19 ff. NachbG NRW sehen einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers der Grenzwand gegen den Anbauenden nicht vor.
424.
43Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu.
44Soweit durch den Abbruch des Anbaus Substanzschäden an der klägerischen Wand verursacht worden sind, sind diese jedenfalls nicht unmittelbar durch die Beklagten, sondern nur auf deren Veranlassung durch das Abbruchunternehmen verursacht worden, so dass kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht.
45Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Unterlassen des Entfernens der unmittelbar an das klägerische Gebäude angrenzenden Bodenplatte, da insoweit ein Verschulden der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Es ist nicht vorgetragen, dass den Beklagten bekannt gewesen wäre, dass die nach dem Abriss des Gebäudes C-Straße X auf ihrem Grundstück verbleibende Betondecke feuchtigkeitsaufnehmend und -leitend wäre und dass es aufgrund einer Verbindung zum Grundstück des Klägers zu einer Einleitung von Feuchtigkeit in das Gebäude des Klägers kommen würde. Die Beklagten haben auch nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt, indem sie sich nicht selbst über die Feuchtigkeitsaufnahme- und -leitfähigkeit der Bodenplatte und deren Verbindung zum Gebäude des Klägers informiert haben. Die Beklagten, die den Abriss durch ein Abbruchunternehmen vornehmen ließen, durften davon ausgehen, dass dieses Unternehmen alle in Zusammenhang mit einem Abbruch erforderlichen Maßnahmen vornehmen würde.
46Die Beklagten haften auch nicht nach § 831 BGB für eine mögliche unerlaubte Handlung des Abbruchunternehmers, da es sich bei diesem nicht um einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten handelte. Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist ein Dritter, wenn ihm von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist (Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 831 Rn. 5 m. w. N.). Selbständige Unternehmer und Handwerker sind dabei in der Regel keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn (BGH, NJW 1994, 2756 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die für den Abriss des Gebäudes C-Straße X eingesetzten Mitarbeiter der Fa. H ausnahmsweise den Weisungen der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit, unterworfen waren und deshalb als deren Verrichtungsgehilfen anzusehen wären, bestehen nicht.
475.
48Ein Anspruch des Klägers aus einer analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB scheitert schon daran, dass die Beklagten nicht mehr Eigentümer des benachbarten Grundstücks sind, so dass offen bleiben kann, ob die von dem Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Eigentum auf Einwirkungen von dem Nachbargrundstück beruhen.
496.
50Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. 780, 781 BGB.
51Selbst wenn der Beklagte zu 2) dem Kläger bei einem Besprechungstermin vor Ort in B zugesagt haben sollte, die Schäden an der Außenwand des Gebäudes des Klägers zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand dieser Wand wiederherstellen zu lassen, begründet diese behauptete Zusage kein wirksames Schuldanerkenntnis, da es an der nach §§ 780, 781 BGB erforderlichen Schriftform fehlt.
527.
53Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
54II.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.