Landgericht Amberg Endurteil, 19. Juli 2017 - 24 S 77/17

bei uns veröffentlicht am19.07.2017

Gericht

Landgericht Amberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 23.12.2016, Az. 2 C 143/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Amberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 919,97 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Hinsichtlich des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO zunächst auf das Endurteil des Amtsgerichts Amberg vom 23.12.2016 Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungsführer macht geltend, dass die Beweisaufnahme in ergänzender Betrachtung der Zeugenaussagen ergeben hätte, dass die Beifahrertüre durchgängig und gleichbleibend mindestens 10 Sekunden lang geöffnet gewesen sei. was vom Erstgericht unberücksichtigt gelassen worden sei.

Weiterhin habe das Erstgericht unzutreffend nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG mit jeweils gleicher Betriebsgefahr abgewogen, da der Beklagte zu 1) beim Einparken nur einen Abstand von ca. 80 cm eingehalten habe. Dieser Seitenabstand sei beim Einparken zu gering. Es sei wenigstens ein Seitenabstand von einem Meter einzuhalten, was das Erstgericht unberücksichtigt gelassen habe.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Endurteils des AG Amberg vom 23.12.2016, 2 C 143/16, in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des AG Amberg vom 16.12.2017 [sie] die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 919,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 108,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten halten die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des Erstgerichts für zutreffend. Sie sind der Auffassung, dass keine Ergänzung der Aussagen der Zeugen vorgenommen werden könne, da sich die Aussagen der Zeuginnen ... und der Zeugen ausschließen würden.

Die Beklagten halten den Seitenabstand für ausreichend und tragen vor, dass die Tür beim Einfahren in die Parklücke noch nicht geöffnet gewesen sei.

Zumindest sei auch bei Annahme eines zu geringen Seitenabstands die Haftungsverteilung von 50 : 50 zutreffend.

Auch liege ein Verstoß des geparkten Fahrzeugs gegen § 14 Abs. 1 StVO wegen der geöffneten Tür vor.

Zum weiteren Parteivortrag wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeuginnen und .

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

Das Amtsgericht Amberg hat der Klage im Ergebnis zu Recht im ausgesprochenen Umfang stattgegeben.

Es besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 919,97 € in der Hauptsache nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat ferner Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB.

Der mit der Berufung geltend gemachte darüber hinausgehende Anspruch auf Zahlung weiterer 919,97 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht hingegen nicht. Auch das Berufungsgericht kommt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

I.

Wie der unfallanalytische Sachverständige ... im Termin vom 30.11.2016 im Rahmen der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht Amberg unter anderem ausführte, sei auf dem übergebenen Lichtbild, Anlage B2, zu sehen, dass die beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge in einem Abstand von etwa 80 cm zueinander stehen würden. Ob es sich um die kollisionsbedingte Endstellung handele, sei nicht bekannt.

Aus den Lichtbildern zum Fahrzeug des Beklagten zu 1 ergebe sich eine Anstreifrichtung der Lackschäden von vorne nach hinten. Hieraus sei bereits abzuleiten, dass der Renault Twingo gegen die geöffnete Türe des klägerischen Fahrzeuges gestoßen sei und nicht die Tür gegen das Beklagtenfahrzeug. Dies werde auch bestätigt durch die Schäden an dem VW Polo. Es sei deutlich zu erkennen, dass die Türe sich verzogen habe und nicht mehr richtig schließe. Ein derartiger Schaden bedürfe relativ hoher Kräfte, die nur durch das bloße Anschlagen der Türe an einem anderen Fahrzeug nicht entstehen könnten.

Bei einer Öffnungszeit der Türe von mindestens zwei Sekunden sei die Kollision für den Beklagten vermeidbar gewesen. Inwieweit dies der Fall gewesen sei, sei unfallanalytisch nicht klärbar.

Folge man den Zeugen der Beklagten, wäre der Unfall durch Nicht-Öffnen der Türe durch die Beifahrerin im klägerischen Fahrzeug vermeidbar gewesen; folge man dagegen den klägerischen Zeugen, so sei es gerade umgekehrt. Welche dieser Versionen zutreffe, sei unfallanalytisch nicht mehr zu ermitteln.

II.

In der Klageschrift brachte der Kläger einen zu geringen Seitenabstand des beklagtischen Fahrzeuges als Fahrfehler vor. Das Endurteil des Amtsgerichts Amberg vom 23.12.2016 erörterte diesen Fahrfehler nicht ausdrücklich, so dass die Kammer nach entsprechender Rüge der Klagepartei in der Berufungsbegründungsschrift die von der Klagepartei hierzu benannten Zeuginnen ... und ... vernommen hat.

Die Zeugin ... bekundete, dass sie zum Seitenabstand des einfahrenden Pkw nichts sagen könne, aber angeben könne, dass die Tür teilweise geöffnet gewesen sei, schätzungsweise in einem 45-Grad-Winkel. Der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs habe das Fahrzeug nach dem Unfall nochmal zurückgesetzt und dann eingeparkt, da für die Beifahrerin sonst keine Möglichkeit bestanden hätte, auszusteigen, weil der Abstand wirklich minimal gewesen sei.

Die Zeugin ... teilte auf die Frage nach dem Seitenabstand zum Beklagtenfahrzeug mit, dass sie die Türe so geöffnet habe, dass ihr Arm noch leicht angewinkelt gewesen sei und sie bereits ein Bein draußen gehabt habe. Gegen diese Tür sei dann der Anstoß erfolgt. Genaueres konnte sie hierzu nicht angeben.

III.

Dass der Unfall für beide Parteien kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, wird in der Berufung nicht angegriffen. Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts Amberg, dass keine der Parteien den Nachweis führen konnte, dass auch ein Idealfahrer die Kollision in der konkreten Situation nicht hätte vermeiden können und der Unfall auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, 2016, § 17 Rn. 8).

IV.

Die nach §§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend zur Haftungsteilung; die Beklagten haben 50% des Schadens des Klägers zu tragen; der Kläger selbst haftet ebenfalls mit einer Quote von 50%.

1. Die Verpflichtung zum Ersatz im Verhältnis zueinander hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorliegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im ersten Schritt ist das Gewicht des Verursachungsbeitrages des einen und des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Verursachungsbeiträge der unfallbeteiligten Fahrzeuge dann gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, 2016, § 17 Rn. 10-13).

2. Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem unfallbeteiligten Fahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners. Hierbei bleiben jedoch lediglich mögliche oder vermutete Ursachen außer Betracht (zum Ganzen: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, 2016, § 17 Rn. 10-13).

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, eines Pkw, war dadurch erhöht, dass sich die Beifahrerin ... beim Aussteigen aus dem klägerischen Fahrzeug nicht so verhalten hat, dass die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, hier des Beklagtenfahrzeugs, ausgeschlossen war und es zur Kollision gekommen ist.

Das Verhalten des Beifahrers ist dem Halter auch zuzurechnen (LG Berlin, Beschluss vom 20.09.2010, 12 U 216/09, R+S. 2011, 184). Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, NZV 2009, 501).

Es steht fest, dass die Zeugin ... zum Aussteigen die Beifahrertüre teilweise geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw in die rechts daneben liegende freie Lücke eingefahren ist. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Sachverständige unzweifelhaft feststellen konnte, dass das Beklagtenfahrzeug gegen die Beifahrertüre gefahren ist. Beim Aussteigen sind gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen; der rückwärtige Verkehr muss aufmerksam beobachtet werden, um dessen Gefährdung auszuschließen. Diese Pflichten ergeben sich für den fließenden Verkehr aus § 14 Abs. 1 StVO, können aber auch für den Fall des hier vorliegenden öffentlichen Parkplatzes sinngemäß herangezogen werden. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier ein Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als ebenso gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer (zum Ganzen: LG Saarbrücken, NZV 2009, 501).

Es besteht insofern ein Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der in ein Fahrzeug ein- oder ausgestiegen ist, wenn sich der Verkehrsunfall -wie hierim unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Aussteigen ereignet hat (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, 2016, § 14 Rn.2).

Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ... auch bei hinreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall hätte nicht verhindern können. Wie sie selbst angab, sah sie sich nur zu Beginn beim Türenöffnen um und war dann durch die auslaufende Wasserflasche und das Halten der Handtasche von - anderweitig beschäftigt.

Nachdem neben dem klägerischen Fahrzeug eine Lücke vorhanden war, musste auch mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parklatzsuchenden rechnen, zumal der Parkplatz im Zusammenhang mit dem Elternabend stärker frequentiert war (hierzu auch LG Saarbrücken, NZV 2009, 501).

3. Der Beklagte zu 1) hat nach der Überzeugung der Kammer keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten und damit gegen § 1 StVO verstoßen. Hiernach wird ein Verhalten gefordert, mit dem kein anderer geschädigt oder gefährdet wird.

Ob insoweit eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beklagten zu 1) festgestellt werden kann, richtet sich auch danach, inwiefern die Geschwindigkeit, insbesondere beim Einbiegen in die Parklücke, in der Situation angemessen gewesen ist und inwieweit der Beklagte zu 1) in der Lage gewesen ist zu erkennen, dass sich noch eine Person im Fahrzeug des Klägers befand, mit deren Aussteigen aus dem Fahrzeug jederzeit zu rechnen gewesen ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2009, NJW 2009, 3038).

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass bei genügender Aufmerksamkeit bei langsamem Einfahren für den rechts neben Klägerfahrzeug einfahrenden Beklagten zu 1) erkennbar gewesen wäre, dass sich noch 2 Personen, zumindest aber die Beifahrerin, im Fahrzeug befinden. Auch gilt hier gleichermaßen, dass auf Grund des Elternabends mit etwa gleicher Ankunftszeit noch mit dem Aussteigen von Personen gerechnet werden musste.

Der Beklagte zu 1) fuhr an dem parkenden Pkw des Klägers vorbei. Auch beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen wird ein ausreichender Sicherheitsabstand gefordert, dessen Größe sich nach den Umständen richtet. Er darf geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von einem Meter. Ein Seitenabstand von weniger als einem Meter soll aber dann zu gering sein, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht (OLG Celle, Urteil vom 22.09.2010, 14 U 63/10, BeckRS 2010, 30839 unter Verweis auf Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 6 StVO, Rn. 6).

Wie ausgeführt musste der Beklagte zu 1) mit einem Aussteigen einer Person zumindest rechnen. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen steht fest, dass das Beklagtenfahrzeug gegen die Tür des klägerischen Fahrzeugs gefahren ist. Diese war auch nicht vollständig geöffnet, da die Zeugin ... glaubhaft bekundet hat, dass sie die Tür noch am Griff festgehalten habe, als es zur Kollision kam. Aus dem Lichtbild, Anlage B 1, geht nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen hervor, dass der Seitenabstand auf diesem Foto ca. 80 cm betragen habe. Gleich ob das Fahrzeug zuvor noch näher zum Klägerfahrzeug hin gestanden sein sollte, wie dies die Zeuginnen ... angaben, war in Anbetracht vorstehender Ausführungen jedenfalls dieser Seitenabstand in der konkreten Unfallsituation zu gering.

4. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Betriebsgefahr des sich in Bewegung befindlichen Beklagtenfahrzeugs höher zu veranschlagen ist als die Betriebsgefahr des bereits stehenden Klägerfahrzeugs (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2009, NJW 2009, 3038).

5. In einer Gesamtabwägung treffen den Kläger und die Beklagten jeweils eine Haftung von 50%.

Regelmäßig erscheint bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadensaufteilung angemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2009, NJW 2009, 3038).

Die Sorgfaltspflichtverstöße des Kläger- und Beklagtenfahrzeugs entsprechend § 14 Abs. 1 StVO und gegen § 1 StVO sind in etwa gleich hoch zu gewichten. Beim Beklagtenfahrzeug kommt erhöhend zwar hinzu, dass es in Bewegung befindlich war; andererseits reagierte die Beifahrerin des Klägerfahrzeugs trotz danebenliegendem freiem Parkplatz und grundsätzlich gegebener Einsehbarkeit in den Bereich, in den der Beklagte zu 1) eingefahren ist, trotz gesteigerter Sorgfaltspflichten nicht auf das Beklagtenfahrzeug.

Damit verbleibt es bei einer hälftigen Haftungsverteilung.

V.

Der Schaden ist der Höhe nach unstreitig. Der bei der ausgesprochenen Haftungsquote von 50:50 vom Erstgericht ausgesprochene Schadensumfang wurde klägerseits nicht angegriffen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

C.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

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Amtsgericht Amberg Endurteil, 23. Dez. 2016 - 2 C 143/16

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 919,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015* sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höh

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 919,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015* sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015* zu zahlen.

* jeweils berichtigt gem. Beschluss vom 16.02.2017

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten 50 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.839,94 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkw ... mit dem Kennzeichen: .... Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkw ..., Kennzeichen: ..., welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Die Ehefrau des Klägers, ..., fuhr am 01.10.2015 gegen 17.15 Uhr mit dem Fahrzeug ihres Mannes und der Zeugin ... als Beifahrerin auf dem öffentlichen Parkplatz .... Dabei war das Fahrzeug zum Gebäude hin eingeparkt. Der Beklagte zu 1) wollte wenig später in die Parklücke rechts neben dem klägerischen Fahrzeug vorwärts einparken. Dabei kam es zum Zusammenstoß seiner linken Fahrzeugecke im Übergangsbereich der Stoßstangenverkleidung zum linken Kotflügel und der teilweise geöffneten Beifahrertüre des Klägerfahrzeugs.

Die Klagepartei behauptet, dass die Beifahrertüre bereits vor der Kollision mehr als 20 Sekunden in einem Winkel von rund 45 Grad offen gestanden habe. Demnach habe die Zeugin ... kurz nach dem Einparkvorgang die Tür geöffnet und ihr rechtes Bein bereits auf die Straße gestellt, um auszusteigen, als sie eine im Fußraum befindliche geöffnete Wasserflasche umgestoßen habe. Beim Öffnen der Türe habe sie sich auch vergewissert, dass zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug in die Parklücke rechts neben ihrem Auto einparken wollte. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs, die Zeugin ... habe der Zeugin ... ihre Handtasche gegeben und begonnen, die umgefallene Wasserflasche aufzuheben. Während dieses Vorgangs sei ... auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben und habe die Türe mit ihrer rechten Hand bis zur Hälfte konstant offen gehalten. Rund 20 Sekunden später habe der Beklagte zu 1) begonnen, in die Parklücke direkt rechts neben dem Klägerfahrzeug einzuparken. Beim Einparkvorgang habe der Beklagte zu 1) allenfalls einen seitlichen Abstand von 50 Zentimetern eigehalten und sei dann mit der linken Fahrzeugecke im Übergangsbereich der Stoßstangenverkleidung zum linken Kotflügel gegen die geöffnete Beifahrertür gefahren. Nach der Kollision sei der Beklagte zu 1) nochmals zurückgefahren und dann unter einem korrigierten Abstand von rund 1,5 Meter vorwärts eingeparkt.

Der Kläger beantragt

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.839,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 28.11.2015 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 255,85 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1) in eine freie Parklücke zwischen zwei parkenden Autos vorwärts eingefahren sei, als die Beifahrertüre des klägerischen Fahrzeugs noch geschlossen gewesen sei. Während des Einparkvorgangs habe die Beifahrerin des Klägerfahrzeugs unvermittelt ihre Tür geöffnet und gegen die linke vordere Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs geschlagen. Zudem habe der Beklagte zu 1) nicht in einem Abstand von 50 Zentimeter zum klägerischen Fahrzeug geparkt und dadurch den Abstand vergrößert.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat im Termin Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... sowie .... Ein mündliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten wurde erholt. Auf das Protokoll des Termins vom 30.11.2016 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich nur als teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) gem. § 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 919,97 € in der Hauptsache zu. Die Beklagte haften insoweit als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG.

1. Der Unfall hat sich unstreitig beim Betrieb der beteiligten Fahrzeuge ereignet. Halter und Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs ist der Kläger, Halter des beklagtischen Fahrers ist der Beklagten zu 1, das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Die Haftung ist nicht wegen Vorliegens von höherer Gewalt ausgeschlossen., § 7 Abs. 2 StVG.

2. Die nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG durchzuführende Abwägung führt zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

Bei der Abwägung sind die von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen, wobei nur bewiesene oder unstrittige Umstände mit einbezogen werden dürfen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rn. 4).

Im vorliegenden Fall konnte weder nachgewiesen werden, dass auf Kläger- oder Beklagtenseite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen hätte. Ebenso konnte keine Seite einen Verkehrsverstoß der jeweils anderen Seite nachweisen, der die von dem jeweiligen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöht hätte.

3. Die Parteien und die von Ihnen benannten Zeugen haben unterschiedliche Unfallversionen vorgetragen.

Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist, ob und wie lange die Beifahrertüre des klägerischen Fahrzeugs geöffnet war, als der Beklagte zu 1) in die Parklücke einfuhr.

a) Der gerichtliche Sachverständige gab an, dass sowohl die Unfallversion der Klage- als auch der Beklagtenpartei aus technischer Sicht zutreffen könnten. Es ist durch ihn lediglich feststellbar, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gegen die Türe des klägerischen Fahrzeugs gefahren ist, da diese in sich verzogen war. Am Beklagtenfahrzeug entstand demnach ein ausgeprägter Schaden am linken Kotflügel mit Lackabspaltungen und Dellen. Der Unfall wäre für den Beklagten vermeidbar gewesen, wenn die Türe des klägerischen Fahrzeugs länger als 2 Sekunden offen gestanden wäre, um entsprechend reagieren und das Fahrzeug zum Stillstand bringen zu können.

Der Sachverständige ist bereits seit vielen Jahren als Gutachter für Gerichte tätig. Er ist erfahren und kompetent auf dem Gebiet der Unfallanalyse. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend sind. Die Ausführungen sind frei von Widersprüchen. Der Sachverständige ging erkennbar von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, die nachvollziehbar erläutert worden sind. Die Schlussfolgerungen waren jeweils in sich logisch. Schwächen des Sachverständigen in den Tatsachengrundlagen oder in der Anwendung seines Sachverstandes wurden nicht erkennbar.

Demgemäß bleibt aus sachverständiger Sicht offen, wie sich der Unfall tatsächlich zugetragen hat.

b) Auch aus den Zeugenvernehmungen konnte das Gericht sich von der ein oder anderen Unfallversion nicht überzeugen.

Die Klägerin konnte den ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis nicht führen, dass der Unfall auf ein Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., vor § 284 Rn. 17 ff.). Umgekehrt konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass der Unfall von der Zeugin ... verschuldet wurde. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 286 Rn. 2).

Diesen Maßstab angesetzt konnte das Gericht sich nicht überzeugen.

Die Zeugen bestätigten die Version der jeweiligen Partei.

Die Zeugin ... gab an, dass sie auf dem Parkplatz aus dem Auto habe aussteigen wollen und ihr rechtes Bein bereits auf der Straße gehabt habe, als sie eine bei ihr im Fußraum befindliche Wasserflasche umgestoßen habe. Die Fahrerin ... habe diese Flasche aufheben wollen und der Zeugin ihre Handtasche geben wollen, die sie hätte halten sollen. Während dieser gesamten Zeit hätte sie die Beifahrertür ca. 20 bis 30 Sekunden lang im 45 Grad Winkel mit voll ausgestrecktem Arm aufgehalten, ehe der Beklagte zu 1) in seinem Auto beim Einparken dagegen gefahren sei. Sie gab an, dass ihr durch den Zusammenstoß zwei bis drei Tage lang ihr rechter Arm weh getan habe.

Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs ... bestätigte diese Angaben insoweit, dass sie der Zeugin ... ihre Tasche zum Halten gegeben habe, um die umgefallene Wasserflasche aufzuheben, zudem bestätigte sie, dass die Zeugin während dieses Vorgangs die ganze Zeit ihren Arm am Türgriff gehabt habe, um diese ca. 30 bis 40 Zentimeter offen gestanden habe. Allerdings gab die Zeugin an, dass sie nicht so genau darauf geachtet habe, ob die Tür die ganze Zeit halb offen gestanden habe. Sie konnte sich auch nicht mehr an die genaue Zeitspanne erinnern, die zwischen dem Öffnen der Tür und dem Unfall gelegen habe.

Die Zeugin ... gab an, dass diese sich zum Zeitpunkt der Kollision auf dem Rücksitz des Beklagtenfahrzeugs befunden habe. Die Tür des Klägerfahrzeugs sei zu Beginn des Einparkvorgangs noch geschlossen gewesen und die Beifahrerin habe diese erst ungefähr zur Hälfte geöffnet, als der Beklagte zu 1) sich mit seinem Fahrzeug bereits halb in der Parklücke befunden habe. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte auf der Rückbank befunden, weil sie vom Sitz hinter dem Beifahrer hinter den Fahrersitz habe rutschen wollen. Sie habe den Einparkvorgang durch die Frontscheibe gesehen.

Der Zeuge ... bestätigt die Angaben der vorgenannten Zeugin insoweit, dass sich die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs erst um ca. 45 Grad geöffnet habe, als das Beklagtenfahrzeug bereits zur Hälfte in einer Lücke rechts vom klägerischen Fahrzeug eingeparkt habe.

Keine der Aussagen war per se unglaubhaft. Auch haben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine Glaubwürdigkeit der ein oder anderen Zeugen sprechen würde. Die Zeugen schilderten den Unfallhergang in den maßgeblichen Punkten so, wie die jeweilige Partei dies schriftsätzlich darlegen ließ. Erhebliche Schwächen in den Aussagen, die eine Differenzierung nach dem Wahrheitsgehalt ermöglicht hätten, lagen nicht vor. Zwar waren die Angaben der Zeugen der Klagepartei tendenzielle konkreter und detailreicher. Aus diesem Umstand kann – im konkreten Fall – aber nicht geschlossen werden, dass die Zeugen anders als die beklagtsichen Zeugen wahrheitsgemäß oder nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hätten. Aus einer detaillierteren Aussage könnte sowohl geschlossen werden, dass die Zeugen das Angegebene tasächlich erlebt haben, aber auch, dass die Aussagen besser aufeinander abgestimmt waren. Auch aus den weniger detailreichen Angaben der beklagtischen Zeugen lassen sich unterschiedliche, aber eben nicht zwingende Schlüsse, ziehen. Möglicherweise haben diese Zeugen das Angegebene nicht erlebt, sondern sich nach aus ihrer Sicht plausiblen Gedankengängen erdacht, andererseits ist der Vorfall auch schon geraume Zeit zurückliegend und die Anforderungen an die Detailliertheit der Aussagen darf nicht überspannt werden. Nach dem Eindruck des Gerichts war jede Unfallversion plausibel und durch die Zeugen nachvollziehbar geschildert. Auf dieser Grundlage kann das Gericht nicht nach dem vorgenannten Maßstab mit der erforderlichen Sicherheit die ein oder andere Unfallversion verifizieren oder ausschließen.

c) Nach alldem konnte der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Beide Parteien konnten daher nicht nachweisen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte. Ebenso wenig konnte eine Partei ein Verschulden der anderen Partei nachweisen, welche die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs erhöht hätte. Somit steht im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG lediglich die Betriebsgefahr der beiden Pkws gegenüber, welche das Gericht als gleich groß bewertet. Eine hälftige Haftung der Beklagten erscheint daher angemessen.

3. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % hat der Kläger daher einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm (unstrittig) entstandenen Schadens, somit 919,97 €.

Für die dem Kläger entstandenen und aus Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzenden vorgerichtlichen Kosten war der sog. Erledigungsstreitwert maßgebend, d.h. ausschließlich der Betrag, der dem Kläger tatsächlich zusteht (BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2009, 1888). Ausgehend von den ausgeurteilten 919,97 € ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag in Höhe von 147,56 €.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.11.2015 zur Zahlung unter Fristsetzung bis 27.11.2015 aufgefordert.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

6. Streitwert: § 3 ZPO.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.