Amtsgericht Amberg Endurteil, 23. Dez. 2016 - 2 C 143/16

bei uns veröffentlicht am23.12.2016

Gericht

Amtsgericht Amberg

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 919,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015* sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015* zu zahlen.

* jeweils berichtigt gem. Beschluss vom 16.02.2017

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten 50 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.839,94 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkw ... mit dem Kennzeichen: .... Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkw ..., Kennzeichen: ..., welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Die Ehefrau des Klägers, ..., fuhr am 01.10.2015 gegen 17.15 Uhr mit dem Fahrzeug ihres Mannes und der Zeugin ... als Beifahrerin auf dem öffentlichen Parkplatz .... Dabei war das Fahrzeug zum Gebäude hin eingeparkt. Der Beklagte zu 1) wollte wenig später in die Parklücke rechts neben dem klägerischen Fahrzeug vorwärts einparken. Dabei kam es zum Zusammenstoß seiner linken Fahrzeugecke im Übergangsbereich der Stoßstangenverkleidung zum linken Kotflügel und der teilweise geöffneten Beifahrertüre des Klägerfahrzeugs.

Die Klagepartei behauptet, dass die Beifahrertüre bereits vor der Kollision mehr als 20 Sekunden in einem Winkel von rund 45 Grad offen gestanden habe. Demnach habe die Zeugin ... kurz nach dem Einparkvorgang die Tür geöffnet und ihr rechtes Bein bereits auf die Straße gestellt, um auszusteigen, als sie eine im Fußraum befindliche geöffnete Wasserflasche umgestoßen habe. Beim Öffnen der Türe habe sie sich auch vergewissert, dass zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug in die Parklücke rechts neben ihrem Auto einparken wollte. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs, die Zeugin ... habe der Zeugin ... ihre Handtasche gegeben und begonnen, die umgefallene Wasserflasche aufzuheben. Während dieses Vorgangs sei ... auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben und habe die Türe mit ihrer rechten Hand bis zur Hälfte konstant offen gehalten. Rund 20 Sekunden später habe der Beklagte zu 1) begonnen, in die Parklücke direkt rechts neben dem Klägerfahrzeug einzuparken. Beim Einparkvorgang habe der Beklagte zu 1) allenfalls einen seitlichen Abstand von 50 Zentimetern eigehalten und sei dann mit der linken Fahrzeugecke im Übergangsbereich der Stoßstangenverkleidung zum linken Kotflügel gegen die geöffnete Beifahrertür gefahren. Nach der Kollision sei der Beklagte zu 1) nochmals zurückgefahren und dann unter einem korrigierten Abstand von rund 1,5 Meter vorwärts eingeparkt.

Der Kläger beantragt

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.839,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 28.11.2015 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 255,85 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1) in eine freie Parklücke zwischen zwei parkenden Autos vorwärts eingefahren sei, als die Beifahrertüre des klägerischen Fahrzeugs noch geschlossen gewesen sei. Während des Einparkvorgangs habe die Beifahrerin des Klägerfahrzeugs unvermittelt ihre Tür geöffnet und gegen die linke vordere Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs geschlagen. Zudem habe der Beklagte zu 1) nicht in einem Abstand von 50 Zentimeter zum klägerischen Fahrzeug geparkt und dadurch den Abstand vergrößert.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat im Termin Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... sowie .... Ein mündliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten wurde erholt. Auf das Protokoll des Termins vom 30.11.2016 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich nur als teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) gem. § 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 919,97 € in der Hauptsache zu. Die Beklagte haften insoweit als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG.

1. Der Unfall hat sich unstreitig beim Betrieb der beteiligten Fahrzeuge ereignet. Halter und Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs ist der Kläger, Halter des beklagtischen Fahrers ist der Beklagten zu 1, das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Die Haftung ist nicht wegen Vorliegens von höherer Gewalt ausgeschlossen., § 7 Abs. 2 StVG.

2. Die nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG durchzuführende Abwägung führt zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

Bei der Abwägung sind die von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen, wobei nur bewiesene oder unstrittige Umstände mit einbezogen werden dürfen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rn. 4).

Im vorliegenden Fall konnte weder nachgewiesen werden, dass auf Kläger- oder Beklagtenseite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen hätte. Ebenso konnte keine Seite einen Verkehrsverstoß der jeweils anderen Seite nachweisen, der die von dem jeweiligen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöht hätte.

3. Die Parteien und die von Ihnen benannten Zeugen haben unterschiedliche Unfallversionen vorgetragen.

Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist, ob und wie lange die Beifahrertüre des klägerischen Fahrzeugs geöffnet war, als der Beklagte zu 1) in die Parklücke einfuhr.

a) Der gerichtliche Sachverständige gab an, dass sowohl die Unfallversion der Klage- als auch der Beklagtenpartei aus technischer Sicht zutreffen könnten. Es ist durch ihn lediglich feststellbar, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gegen die Türe des klägerischen Fahrzeugs gefahren ist, da diese in sich verzogen war. Am Beklagtenfahrzeug entstand demnach ein ausgeprägter Schaden am linken Kotflügel mit Lackabspaltungen und Dellen. Der Unfall wäre für den Beklagten vermeidbar gewesen, wenn die Türe des klägerischen Fahrzeugs länger als 2 Sekunden offen gestanden wäre, um entsprechend reagieren und das Fahrzeug zum Stillstand bringen zu können.

Der Sachverständige ist bereits seit vielen Jahren als Gutachter für Gerichte tätig. Er ist erfahren und kompetent auf dem Gebiet der Unfallanalyse. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend sind. Die Ausführungen sind frei von Widersprüchen. Der Sachverständige ging erkennbar von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, die nachvollziehbar erläutert worden sind. Die Schlussfolgerungen waren jeweils in sich logisch. Schwächen des Sachverständigen in den Tatsachengrundlagen oder in der Anwendung seines Sachverstandes wurden nicht erkennbar.

Demgemäß bleibt aus sachverständiger Sicht offen, wie sich der Unfall tatsächlich zugetragen hat.

b) Auch aus den Zeugenvernehmungen konnte das Gericht sich von der ein oder anderen Unfallversion nicht überzeugen.

Die Klägerin konnte den ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis nicht führen, dass der Unfall auf ein Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., vor § 284 Rn. 17 ff.). Umgekehrt konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass der Unfall von der Zeugin ... verschuldet wurde. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 286 Rn. 2).

Diesen Maßstab angesetzt konnte das Gericht sich nicht überzeugen.

Die Zeugen bestätigten die Version der jeweiligen Partei.

Die Zeugin ... gab an, dass sie auf dem Parkplatz aus dem Auto habe aussteigen wollen und ihr rechtes Bein bereits auf der Straße gehabt habe, als sie eine bei ihr im Fußraum befindliche Wasserflasche umgestoßen habe. Die Fahrerin ... habe diese Flasche aufheben wollen und der Zeugin ihre Handtasche geben wollen, die sie hätte halten sollen. Während dieser gesamten Zeit hätte sie die Beifahrertür ca. 20 bis 30 Sekunden lang im 45 Grad Winkel mit voll ausgestrecktem Arm aufgehalten, ehe der Beklagte zu 1) in seinem Auto beim Einparken dagegen gefahren sei. Sie gab an, dass ihr durch den Zusammenstoß zwei bis drei Tage lang ihr rechter Arm weh getan habe.

Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs ... bestätigte diese Angaben insoweit, dass sie der Zeugin ... ihre Tasche zum Halten gegeben habe, um die umgefallene Wasserflasche aufzuheben, zudem bestätigte sie, dass die Zeugin während dieses Vorgangs die ganze Zeit ihren Arm am Türgriff gehabt habe, um diese ca. 30 bis 40 Zentimeter offen gestanden habe. Allerdings gab die Zeugin an, dass sie nicht so genau darauf geachtet habe, ob die Tür die ganze Zeit halb offen gestanden habe. Sie konnte sich auch nicht mehr an die genaue Zeitspanne erinnern, die zwischen dem Öffnen der Tür und dem Unfall gelegen habe.

Die Zeugin ... gab an, dass diese sich zum Zeitpunkt der Kollision auf dem Rücksitz des Beklagtenfahrzeugs befunden habe. Die Tür des Klägerfahrzeugs sei zu Beginn des Einparkvorgangs noch geschlossen gewesen und die Beifahrerin habe diese erst ungefähr zur Hälfte geöffnet, als der Beklagte zu 1) sich mit seinem Fahrzeug bereits halb in der Parklücke befunden habe. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte auf der Rückbank befunden, weil sie vom Sitz hinter dem Beifahrer hinter den Fahrersitz habe rutschen wollen. Sie habe den Einparkvorgang durch die Frontscheibe gesehen.

Der Zeuge ... bestätigt die Angaben der vorgenannten Zeugin insoweit, dass sich die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs erst um ca. 45 Grad geöffnet habe, als das Beklagtenfahrzeug bereits zur Hälfte in einer Lücke rechts vom klägerischen Fahrzeug eingeparkt habe.

Keine der Aussagen war per se unglaubhaft. Auch haben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine Glaubwürdigkeit der ein oder anderen Zeugen sprechen würde. Die Zeugen schilderten den Unfallhergang in den maßgeblichen Punkten so, wie die jeweilige Partei dies schriftsätzlich darlegen ließ. Erhebliche Schwächen in den Aussagen, die eine Differenzierung nach dem Wahrheitsgehalt ermöglicht hätten, lagen nicht vor. Zwar waren die Angaben der Zeugen der Klagepartei tendenzielle konkreter und detailreicher. Aus diesem Umstand kann – im konkreten Fall – aber nicht geschlossen werden, dass die Zeugen anders als die beklagtsichen Zeugen wahrheitsgemäß oder nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hätten. Aus einer detaillierteren Aussage könnte sowohl geschlossen werden, dass die Zeugen das Angegebene tasächlich erlebt haben, aber auch, dass die Aussagen besser aufeinander abgestimmt waren. Auch aus den weniger detailreichen Angaben der beklagtischen Zeugen lassen sich unterschiedliche, aber eben nicht zwingende Schlüsse, ziehen. Möglicherweise haben diese Zeugen das Angegebene nicht erlebt, sondern sich nach aus ihrer Sicht plausiblen Gedankengängen erdacht, andererseits ist der Vorfall auch schon geraume Zeit zurückliegend und die Anforderungen an die Detailliertheit der Aussagen darf nicht überspannt werden. Nach dem Eindruck des Gerichts war jede Unfallversion plausibel und durch die Zeugen nachvollziehbar geschildert. Auf dieser Grundlage kann das Gericht nicht nach dem vorgenannten Maßstab mit der erforderlichen Sicherheit die ein oder andere Unfallversion verifizieren oder ausschließen.

c) Nach alldem konnte der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Beide Parteien konnten daher nicht nachweisen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte. Ebenso wenig konnte eine Partei ein Verschulden der anderen Partei nachweisen, welche die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs erhöht hätte. Somit steht im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG lediglich die Betriebsgefahr der beiden Pkws gegenüber, welche das Gericht als gleich groß bewertet. Eine hälftige Haftung der Beklagten erscheint daher angemessen.

3. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % hat der Kläger daher einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm (unstrittig) entstandenen Schadens, somit 919,97 €.

Für die dem Kläger entstandenen und aus Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzenden vorgerichtlichen Kosten war der sog. Erledigungsstreitwert maßgebend, d.h. ausschließlich der Betrag, der dem Kläger tatsächlich zusteht (BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2009, 1888). Ausgehend von den ausgeurteilten 919,97 € ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag in Höhe von 147,56 €.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.11.2015 zur Zahlung unter Fristsetzung bis 27.11.2015 aufgefordert.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

6. Streitwert: § 3 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

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Landgericht Amberg Endurteil, 19. Juli 2017 - 24 S 77/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 23.12.2016, Az. 2 C 143/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig voll

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.