Landgericht Aachen Beschluss, 01. Aug. 2016 - 5 T 67/16
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 18.05.2016 - 32 M 903/16 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin S mit der Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin. Da diese die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte die Obergerichtsvollzieherin S der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses. Die Eintragungsanordnung mitsamt der entsprechenden Belehrungen gemäß § 882d III ZPO wurde der Schuldnerin zugestellt.
4Mit Kostenrechnung vom 20.01.2016 (Bl. 3 d. A.) stellte die Obergerichtsvollzieherin S der Gläubigerin gemäß § 13 GvKostG insgesamt 42,85 € in Rechnung. Darin war ein Betrag in Höhe von 3,25 € als Wegegeld gemäß Nr. 711 KV GvKostG enthalten.
5Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 05.04.2016 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die – nach ihrer Ansicht - ungerechtfertigt erhobenen Kosten in Höhe von 3,25 € an die Gläubigerin zu erstatten.
6Mit Beschluss vom 18.05.2016 – 32 M 903/16 - hat das Amtsgericht Düren der Erinnerung stattgegeben. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt.
7II.
8Die gemäß § 5 II GvKostG i.V.m. § 66 II GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
9Zu Recht hat das Amtsgericht dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld gem. Nr. 711 KV GvKostG nicht zuerkannt.
10Gemäß § 13 I GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger aufgrund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt es sich dann, wenn der Gerichtsvollzieher gem. § 882 c I ZPO verpflichtet ist, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen und diese sodann gem. § 882c II ZPO zustellt. Zwischenzeitlich ist jedoch geklärt, dass es sich bei dieser Zustellung um eine Amtszustellung handelt, so dass jedenfalls keine Gebühr für die Zustellung nach Nrn. 100 – 102 KV GvKostG geltend gemacht werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016, 17 W 177/15, juris-Rn. 22; BGH, NJW 2016, 876, juris-Rn. 22).
11Umstritten ist hingegen die Frage, ob in diesem Fall zumindest das hier in Rede stehende Wegegeld geltend gemacht werden kann. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert:
121) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Zustellung Wegegeld zu, da es sich bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gemäß § 882c II 2 ZPO letztlich um ein Annex-Verfahren handelt, das auf den Antrag des Gläubigers zurückgeht, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bezüglich des Schuldners festzulegen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vorgenommen werde, da gemäß § 13 GvKostG Kostenschuldner stets auch der Gläubiger sei. Mit dem Wegegeld solle der gesamte Wegeaufwand des Gerichtsvollziehers gedeckt werden, der anlässlich der Erledigung von Amtshandlungen für notwendige dienstliche Tätigkeiten entstehe. Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Zustellung, das heißt von Amts wegen oder im Parteibetrieb, werde bei Nr. 711 KV GvKostG anders als bei Nrn. 100 - 102 KV GvKostG nicht vorgenommen (AG Heidelberg, JurBüro 2003, 213; Hartmann, Kostengesetze, Nr. 100 KVGv, Rn. 1).
132) Nach anderer Ansicht hat der Gerichtsvollzieher gerade deswegen, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt, keinen Anspruch auf Auslagenerstattung (OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 208, juris-Rn. 22; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152).
143) Die letztgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gem. § 882c II ZPO handelt es sich zwar um ein Annex-Verfahren, welches auf den Auftrag des Gläubigers zurückgeht, der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren (BGH, a.a.O., juris-Rn. 22). Aus der Anmerkung (1) zu Nr. 711 KV GvKostG folgt jedoch, dass das Wegegeld nur dann erhoben wird, wenn der Gerichtsvollzieher die Strecke zur Durchführung des Auftrags zurückgelegt hat, nicht jedoch wenn dies aufgrund eines amtlichen Folgeverfahrens erforderlich wird.
15Des Weiteren kann nach Ansicht der Kammer aus dem Umstand, dass der Abschnitt 7 des KV GvKostG keine Beschränkung auf Parteizustellungen enthält, wie der 1. Abschnitt des KV GvKostG, nicht darauf geschlossen werden, dass die Gebühren des 7. Abschnitts auch bei Amtszustellungen anfallen. Der 7. Abschnitt enthält nämlich lediglich Auslagentatbestände. Auslagen sind jedoch stets ein Annex zu einer bestimmten Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, so dass diese nur dann abgerechnet werden können, wenn die Tätigkeit selbst einen Gebührentatbestand auslöst. Die Amtszustellung löst jedoch keine Gebühren des 1. Abschnitts des KV GvKostG aus, so dass für Amtszustellungen auch keine Auslagen nach dem 7. Abschnitt des KV GvKostG abgerechnet werden können.
16III.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. II GvKostG i. V. m. § 66 VIII GKG. Die weitere Beschwerde war gemäß § 5 II GvKostG i. V. m. § 66 IV GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen.
18X T I
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(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.
(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
- 1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken, - 2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder - 3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
- 1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder - 2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird
die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 – DR II 678/14 – dahingehend abgeändert, dass an Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv anstatt 5,60 € lediglich 3,60 € in Ansatz zu bringen sind.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid. Sie beauftragte den Gerichtsvollzieher Q, den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft, § 802c ZPO, aufzufordern. In dem Auftragsschreiben der Gläubigerin vom 9. November 2014 heißt es u. a. wie folgt: „Zustellungen sollen – soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt – aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen (§ 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KVGvKostG).“ Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit der Post zu. Da dieser zum Termin nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Verfügung stellte er dem Schuldner persönlich zu. In seine Kostenrechnung gegenüber der Gläubigerin hat er folgende Positionen eingestellt:
4Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €
5Postzustellung KV 101 3,00 €
6Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 €
7Wegegeld KV 711 0 – 10 km 3,25 €
8Entgelt Zustellung KV 701 3,45 €
9Auslagenpauschale KV 716 5,60 €
10Summe 40,30 €
11Hiergegen wandte sich die Gläubigerin wegen der Gebühr für die persönliche Zustellung (10,00 €) und das Wegegeld (3,25 €). Auch die Bezirksrevisorin legte Erinnerung ein, ebenfalls wegen der erstgenannten Kostenposition und darüber hinaus wegen der Auslagenpauschale (5,60 €).
12Das Amtsgericht Königswinter hat mit Beschluss vom 20. März 2015 – 6 M 8/15 – die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 13,25 € (10,00 € + 3,25 €) aufgehoben. Zur Begründung hat es angeführt, vom Sinn und Zweck her stehe die Eintragungsanordnung im öffentlichen Interesse. Sie erfolge bei Vorlage der Voraussetzungen des § 882c ZPO auf Anordnung des Gerichtsvollziehers und nicht auf Antrag des Gläubigers. Deshalb könne dieser für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühren und Auslagen verlangen.
13Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt. Mit dieser wendet sie sich ausschließlich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung kein Wegegeld nach Nr. 711 KVGv (3,25 €) erhalten soll. Zur Begründung führt sie aus, dem Gerichtsvollzieher stehe dieses Wegegeld zu, weil er anlässlich der persönlichen Zustellung tatsächlich einen Weg zurückgelegt habe, worauf es zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes einzig ankomme, nicht aber darauf, ob dem ein Auftrag des Gläubigers zugrunde liege oder aber der Gerichtsvollzieher von Amts wegen tätig werde.
14Das Amtsgericht Königswinter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn vorgelegt. Dieses hat die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, auf die Kammer in der vom GVG vorgesehenen Besetzung übertragen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 hat sie die Beschwerde der Bezirksrevisorin zurückgewiesen. In seiner Entscheidung ist das Landgericht Bonn der Rechtsansicht des Amtsgerichts Königswinter beigetreten.
15Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen weiteren Beschwerde. Dieses hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
16II.
17Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld nach Nr. 711 KVGv nicht zuerkannt. Die Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv ist von 5,60 € auf 3,60 € zu reduzieren.
181.
19Gemäß § 13 Abs. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger auf Grund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Als Veranlasser haftet er grundsätzlich für alle notwendigen Kosten und Auslagen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vollstreckung durch das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung eines Titels entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 5; NK-GK/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, § 13 GvKostG Rdn. 1, 3; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 11).
202.
21Die Kosten – Gebühren und Auslagen – werden nach dem Kostenverzeichnis – KVGv – erhoben, § 9 GvKostG. Legt der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit einer für die Erledigung einer Amtshandlung notwendigen dienstlichen Tätigkeit einen Weg zurück – gleichgültig mit welchem Beförderungsmittel -, dann erhält er gemäß Nr. 711 KVGv ein Wegegeld als Auslagenpauschale, womit sein Aufwand abgegolten werden soll (Schröder-Kay/Winter, Nr. 711 KVGv Rdn. 2). Das Wegegeld stellt mithin kein zusätzliches Einkommen des Gerichtsvollziehers dar (Hartmann, Nr. 711 KVGv Rdn. 1).
223.
23Es handelt sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO Auslagen ansetzt. Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle Aufwendungen, die entstehen, um die Vollstreckung aus einem Titel vorzubereiten oder einzelne Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1141), mithin auch die durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers entstehenden Kosten, die nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz erhoben werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rdn. 3).
24Solches ist bei dem hier in Rede stehenden Wegegeld gemäß Nr. 711 KVGv der Fall. Stellt der Gläubiger einen Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und erscheint der Schuldner zum Termin nicht, dann ist es zwingende gesetzliche Folge, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet, § 882c Abs. 1 ZPO. Die Eintragung ist diesem gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen, falls sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben oder im Protokoll aufgenommen wird.
254.
26Höchst umstritten ist allerdings die Frage, ob der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen oder im Parteibetrieb tätig wird. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend dafür, ob der Gerichtsvollzieher für die Zustellung eine Gebühr nach Nr. 100 KVGv geltend machen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (Hartmann, Nr. 100 KVGv Rdn. 1; NK-GK/Kessel, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 1; Zöller/Stöber, § 882c Rdn. 7). Denn der erste Abschnitt des Kostenverzeichnisses, der die Gebührenziffern Nr. 100 – 102 umfasst, ist überschrieben mit „Zustellung auf Betreiben der Parteien“.
27a)
28aa)
29Nach einer Ansicht handelt es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis um eine Zustellung von Amts wegen (OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; LG Stuttgart Beschluss vom 11.01.2016 – 10 T 593/15; LG Lüneburg, DGVZ 2015, 173; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152; AG Marbach, DGVZ 2015, 133; AG Offenbach, Beschluss vom 13. April 2015 – 61 M 10124/14 -; AG Pinneberg, DGVZ 2015, 27; AG Siegburg, Beschluss vom 24. März 2015 – 34 a M 513/15 -; AG Stuttgart, DGVZ 2015, 64; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 882c Rdn. 14; Kessel, DGVZ 2013, 236; NK-GK/Kessel, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 4; Schaak, DGVZ 2014, 154; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Aufl., § 882c Rdn. 17; Zöller/Stöber, § 882c Rdn. 6 f., anders noch in der 30. Aufl.).
30bb)
31Demgegenüber wird vertreten, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt (LG Stuttgart, DGVZ 2015, 115; LG Verden, DGVZ 2015, 61; AG Darmstadt, DGVZ 2014, 73; AG Dillenburg, DGVZ 2015, 116; AG Geldern, DGVZ 2015, 27; AG Gernsbach, DGVZ 2015, 27; AG Koblenz, DGVZ 2015, 27; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, DGVZ 2015, 27; Schröder-Kay/Winter, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 31 f.; Tenner, DGVZ 2015, 31, 32; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 882c Rdn. 5).
32b)
33Die erstgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner grundsätzlich zuzustellen. Ist aber eine Zustellung vorgeschrieben, so ist die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO die gesetzliche Regel. Dass in einem solchen Fall im Parteibetrieb zugestellt wird, stellt die Ausnahme dar. Dafür, dass bei der vorgeschriebenen Zustellung der Eintragungsanordnung eine derartige Ausnahme vorliegen würde, ist nichts ersichtlich. Auch aus der Bezugnahme in § 882 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich solches nicht herleiten, da die Aufzählung abschließend ist (Wieczorek/Schütze/Schreiber, Rdn. 18). Aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nämlich dem Interesse der Allgemeinheit, über kreditunwürdige Schuldner informiert zu werden, folgt, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Damit würde es nicht in Einklang stehen, dass die Zustellung im Parteibetrieb vorzunehmen ist, mithin einen Antrag des Gläubigers zur Voraussetzung hätte. Im übrigen weist das LG Stuttgart (Beschluss vom 11.01.2016 – 10 T 593/15) darauf hin, dass nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Dezember 2015 eine klarstellende Änderung des § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO beabsichtigt sei, wonach es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche von Amts wegen handelt.
34c)
35Angesichts des klaren Wortlautes, wonach die Nrn. 100 – 102 KVGv nur bei „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ anzuwenden sind, kann der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 100 KVGv stets verlangen könne, also unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt, nicht gefolgt werden (so aber: OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; OLG Stuttgart, DVGZ 2015, 91; AG Bretten, DGVZ 2014, 153; AG Schöneberg, DGVZ 2015, 62; AG Solingen, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 7 M 1132/14).
36Zwar ist es zutreffend, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung, auch wenn sie im Gesetz angeordnet ist, letztlich notwendige Folge des Auftrages des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher ist, gegen den Schuldner einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO anzuberaumen. Jedoch ist der Geltungsbereich der Nrn. 100 – 102 KVGv im ersten Abschnitt des Kostenverzeichnisses eindeutig geregelt.
375.
38Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dem Gerichtsvollzieher bei einer Zustellung von Amts wegen nicht wenigstens Wegegeld gemäß Nr. 711 KVGv zustehen soll, da er den Weg zum Schuldner tatsächlich zurücklegt und die Erstattung von Auslagen im 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses geregelt ist, dem – anders als dem 1. Abschnitt – keine Einschränkung bezüglich seines Geltungsbereichs zu entnehmen ist. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert.
39a)
40Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Zustellung Wegegeld zu, da es sich bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO letztlich um ein Annex-Verfahren handelt, das auf den Antrag des Gläubigers zurückgeht, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bezüglich des Schuldners festzulegen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vorgenommen werde, da gemäß § 13 GvKostG Kostenschuldner stets auch der Gläubiger sei. Mit dem Wegegeld solle der gesamte Wegeaufwand des Gerichtsvollziehers gedeckt werden, der anlässlich der Erledigung von Amtshandlungen für notwendige dienstliche Tätigkeiten entstehe. Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Zustellung, das heißt von Amts wegen oder im Parteibetrieb, werde bei Nr. 711 KVGv anders als bei Nrn. 100 – 102 KVGv nicht vorgenommen (so: AG Siegburg, a.a.O.; AG Heidelberg, JurBüro 2003, 213; Hartmann, Nr. 100 KVGv Rdn. 1; Kessel, DGVZ 2013, 236; NK-GK/Kessel, Nr. 711 – 712 KVGv Rdn. 10; s. a. OLG Stuttgart, DGVZ 2015, 91; OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; Winterstein, JurBüro 2004, 63, 65 Ziff. 7).
41b)
42Nach anderer Ansicht hat der Gerichtsvollzieher gerade deswegen, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt, keinen Anspruch auf Auslagenerstattung (OLG Karlsruhe, a.a.O.; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152).
43c)
44Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da dem Gerichtsvollzieher Q das Wegegeld jedenfalls bereits aus einem anderen Grunde nicht zusteht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser von dem ihm übertragenen Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat, § 15 Abs. 2 GVGA. Infolge dessen ist von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen (s. hierzu auch: Senat, Beschluss vom 30. April 2015 – 17 W 319/14 - = Rpfleger 2015, 661), weshalb das Wegegeld nicht zu erstatten ist.
45aa)
46Die Handhabung des Ermessens ist der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Allgemeinen entzogen (BGH, MDR 1982, 653). Dieses hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH, WM 1981, 799; Zöller/Heßler, § 546 Rdn. 13).
47Der Gerichtsvollzieher handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und eigenverantwortlich (BGHZ 93, 287, 298). Geht es um Zustellungen, konkretisiert § 15 Abs. 2 GVGA die Rechte und die Pflichten des Gerichtsvollziehers. Dort heißt es:
48„Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern
491. die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,
502. der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.“
51Der Geschäftsanweisung ist demnach zu entnehmen, dass dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zusteht, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Nur in den in Satz 2 aufgezählten Fällen findet eine Ermessensreduzierung – gegebenenfalls bis auf „null“ – statt. Allerdings hat der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, § 31 Abs. 2 GVGA, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen.
52Da eine dem § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA unterfallende Konstellation unstreitig vorliegend nicht gegeben war, oblag es dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvollziehers, auf welche Weise er die Zustellung vornehmen würde. Er hatte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der jeweiligen Interessen wirtschaftlich zu entscheiden (vgl. Schröder-Kay/Winter, Nr. 100-102 KVGv Rdn. 54). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. Das gilt insbesondere deshalb, weil, worauf das Amts- und das Landgericht in ihren Entscheidungen zutreffend hingewiesen haben, die ihn treffenden Gebote teils gegenläufiger Natur sind: Einerseits soll der Gerichtsvollzieher, s. § 802a Abs. 1 ZPO, die Zustellung zügig veranlassen, andererseits kostensparend handeln (§ 58 GVGA), und er soll zugleich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Darüber hinaus ist zu beachten, auch darin folgt der Senat der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei der Entscheidung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellungsart im Rahmen der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt, so dass im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen. Vom Gerichtsvollzieher ist deshalb eine nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Zielvorstellungen zu treffende angemessene sachgerechte Lösung im Einzelfall zu fordern (Schröder-Kay/Gerlach, § 1 GVKostG Rdn. 36), die alle maßgeblichen Umstände mit einbezieht (OLG Koblenz MDR 2016, 50). Eine Entscheidung bezüglich der Wahl der Zustellungsart allein danach, wie es der Gerichtsvollzieher „immer“ handhabt, wie es für ihn am bequemsten oder lukrativsten ist, genügt diesen Anforderungen nicht, da er gehalten ist, § 802a Abs. 1 ZPO, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen (Schröder-Kay/Winter, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 54). Anderenfalls sind die entstandenen Mehrkosten für die Wahl der teureren Zustellungsart außer Ansatz zu lassen bzw. niederzuschlagen (Schröder-Kay/Gerlach, § 7 Rdn. 11 ff.).
53bb)
54Der Senat hatte es in seinem bereits angeführten Beschluss letztlich offen gelassen, welches Gewicht dem expliziten Auftrag des Gläubigers zukommt bei der vom Gerichtsvollzieher zu treffenden Ermessensentscheidung, welche Zustellungsart er wählt. Zutreffend ist, dass der Gerichtsvollzieher an Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Zustellungsart ohne rechtfertigenden Grund nicht gebunden ist (Prütting/Gehrlein/Tombrink/Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 192 Rdn. 1; Zöller/Stöber, § 192 Rdn. 3). Er hat den Wunsch des Gläubigers aber mit in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen, § 31 Abs. 2 GVGA. Tut er das nicht bzw. wird dies nicht ersichtlich, dann liegt ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor mit der schon dargestellten Konsequenz für den Gerichtsvollzieher in erstattungsrechtlicher Hinsicht. Zutreffend weist deshalb Winterstein (JurBüro 2004, 63, 65 Ziff. 7.) darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher im Protokoll die Gründe für die persönliche Zustellung – zumindest kurz- anzugeben hat, da nur so geprüft werden kann, ob er überhaupt bzw. in pflichtgemäßer Weise von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben.
55cc)
56Dies vorausgeschickt steht dem Gerichtsvollzieher Q im vorliegend zu entscheidenden Fall das Wegegeld nach Nr. 711 KVGv nicht zu.
57Er hat sich im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 13. Januar 2015 darauf berufen, es stehe ihm frei nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Zustellungsart er wähle. Bei einschneidenden Maßnahmen, wie z. B. der Eintragung in die Schuldnerkartei sollte eine sorgfältige Zustellung durch beamtetes Personal erfolgen. Sodann führt er eine Reihe von Fällen aus seiner täglichen Praxis auf, bei denen die Zustellung per Post nicht erfolgreich war. Schließlich vertritt er die vom Senat – wie oben dargelegt – nicht geteilte Ansicht, es habe sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gehandelt.
58Das lässt nicht erkennen, dass der Gerichtsvollzieher den Wunsch der Gläubigerin, von einer persönlichen Zustellung aus Kostengründen abzusehen, überhaupt in die von ihm nach pflichtgemäßem und gerade nicht nach freiem Ermessen zu treffende Abwägung einbezogen hat. Denn letztlich ist es der Gläubiger, der als Auftraggeber § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG, Schuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung ist und zu haften haben wird. Dann aber hat er jedenfalls Anspruch darauf, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob er persönlich oder per Post zustellt, seinen Wunsch nach einem möglichst kostensparenden Vorgehen auch berücksichtigt, s. a. § 58 GVGA. Infolge der Pflicht zur Kostentragung handelt es sich um ein sehr gewichtiges Argument im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung. In einem solchen Fall verzichtet der Gläubiger nämlich gerade auf die vom Gerichtsvollzieher vorliegend allein berücksichtigten Vorteile einer persönlichen Zustellung (schnellere Zustellung, Anschriftenüberprüfung, ggf. Möglichkeit der schnellen gütlichen Beilegung), so dass für eine abweichende Entscheidung des Gerichtsvollziehers wenig Raum bleiben dürfte.
596.
60Hiernach kann der Gerichtsvollzieher an Kosten und Auslagen lediglich 21,45 € geltend machen (Postzustellung Nr. 101 KVGv = 3,00 €, nicht erledigte Amtshandlung Nr. 604 KVGv = 15,00 €, Entgelt Zustellung Nr. 701 KVGv = 3,45 €) sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGv von 20 % der in Ansatz gebrachten Gebühren (3,00 € + 15,00€), mithin 3,60 €.
617. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG i. V. m. § 5 Abs. 2 GvKostG.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.