Landgericht Aachen Urteil, 19. Nov. 2015 - 1 O 217/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs hinsichtlich eines Darlehensvertrags.
3Am 07.01.2009 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens durch die Beklagte an die Kläger in Höhe von 130.000 €. Dieses sollte der Finanzierung einer Immobilie dienen. Das Darlehen sah eine Zinsfestschreibung bis zum 30.12.2023 vor. Der effektive Jahreszins belief sich auf 3,93 %. Eine Rückzahlung sollte in 264 Monatsraten erfolgen. Weiterhin erhielten die Kläger zu diesem Vertrag eine schriftliche Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt:
4„Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. (…) Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält auch eine Internet-Adresse)
5Sparkasse Aachen Telefax: 0241/444 – 3535
6Abt. Grundsatzfragen Kreditgeschäft E-Mail: ####@##.##
7Friedrich-Wilhelm-Platz 1-4, 52062 Aachen
8(...)“
9Weiterhin enthielt die Belehrung folgenden Zusatz zu finanzierten Geschäften:
10„Finanzierte Geschäfte
11Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit dann anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus (...).“
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages sowie der verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagen K1 und K4 zur Klageschrift Bezug genommen.
13Das Darlehen wurde vertragsgemäß valutiert.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2014 teilten die Kläger mit, dass sie beabsichtigten, in Kürze den Darlehensvertrag zu widerrufen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 05.11.2014 und wies den beabsichtigten Widerruf zurück. Weitere Schreiben seitens der Kläger folgten am 28.11.2014 und 03.12.2014. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2015 erklärten die Kläger schließlich den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen vom 07.01.2009.
15Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Feststellung, dass sich ihr Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beklagte versuchen könne, aus dem widerrufenen Darlehensvertrag weiterhin Ansprüche geltend zu machen. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe die Frist nicht zum Laufen gebracht. Sie genüge nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie den Eindruck erwecke, dass die Widerrufsfrist ohne Rücksicht auf eine Erklärung des Verbrauchers bereits dann beginne, wenn dieser das Vertragsangebot der Beklagten und die Widerrufsbelehrung erhalte. Er könne aus der Belehrung nicht erkennen, dass die Frist erst dann beginne, wenn er ein Dokument erhalte, das seine eigene Willenserklärung verkörpere.
16Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung folge weiterhin daraus, dass ein Zusatz über finanzierte Geschäfte aufgenommen worden sei, ohne dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein solches handele. Durch den komplizierten Text werde der Verbraucher verwirrt und von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten. Die Beklagte hätte den Zusatz streichen müssen; eine Verwendung des Zusatzes, ohne dass ein finanziertes Geschäft vorliege, sei ermessensfehlerhaft. Auch könne die Beklagte sich nicht auf die bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Infoverordnung geltende Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil sie die Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Dies folge jedenfalls daraus, dass sie Satz 2 der speziellen Belehrung über finanzierte Geschäfte entgegen dem Wortlaut der Musterbelehrung nicht ersetzt, sondern stattdessen Satz 3 lediglich angefügt habe. Auch habe die Beklagte Fußnoten und Ausfüllhinweise eingefügt, die eine inhaltliche Bearbeitung darstellten.
17Die Kläger beantragen,
181. festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 07.01.2009 über 130.000 € zur Darlehensnummer Konto 6751257368 (0) durch die Widerrufserklärung vom 05.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt worden ist und der Beklagten keine gegen die Kläger über das Rückgewährschuldverhältnis hinausgehenden Rechte vermittelt,
192. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.174,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern habe im Februar 2015 aufgrund Fristablaufs kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Die Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft und erwecke beim Verbraucher keine unzutreffenden Vorstellungen hinsichtlich des Fristbeginns.
23Eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung folge zunächst nicht aus dem hierin aufgenommenen Zusatz über finanzierte Geschäfte, da ausweislich der Ausfüllhinweise der Musterbelehrung eine Belehrung über finanzierte Geschäfte unterbleiben „könne“, nicht aber müsse, wenn es sich nicht um ein solches handele. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung sei ihr nicht versagt, weil die Widerrufsbelehrung allenfalls marginale Abweichungen von dem Muster enthalte und dieses keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen worden sei. Der bei der Angabe, an wen der Widerruf zu richten sei verwendete Klammerzusatz sei nicht verwirrend, es handele sich ersichtlich nur um eine interne Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten.
24Die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich, da ihr kein schützenswertes Eigeninteresse zukomme. Die Kläger hätten in Kenntnis eines zeitlich begrenzten Widerrufsrechts ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt. Dies spreche gegen die Annahme einer voreilig abgegebenen Vertragserklärung, vor der das Widerrufsrecht schützen solle. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt. Die Kläger hätten den Widerruf erst sechs Jahre nach Vertragsschluss erklärt. Die Beklagte habe unter diesen Umständen auf die gegenseitige Vertragserfüllung vertrauen dürfen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie deren Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
28Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, auch wenn grundsätzlich eine Klage auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen möglich wäre. Jedoch kann von den Klägern nicht verlangt werden, die notwendigen Rechnungen selbst durchzuführen, da sie anders als die Beklagte nicht über die hierzu erforderlichen Rechenprogramme verfügen. Hinzu kommt, dass infolge eines Widerrufs die Rückforderung der Darlehensvaluta seitens der Beklagten die Forderungen der Kläger übersteigen würde, so dass sie letztlich auf Annahme eines gewissen Betrags durch die Beklagte klagen müssten.
29Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger konnten am 05.02.2015 den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen, da zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft und hat daher die Frist im Januar 2009 zum Laufen gebracht.
30Auf die streitgegenständliche Belehrung zu dem Anfang 2009 geschlossenen Darlehensvertrag findet § 355 BGB a.F. in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Anwendung (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB i. V. m. Art. 24 OLGVertrÄndG). Nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. muss eine Widerrufsbelehrung den Verbraucher eindeutig, unmissverständlich, umfassend und inhaltlich richtig über sein Widerrufsrecht belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss den Verbraucher in die Lage versetzen, dieses zu verstehen und ausüben zu können (BGH Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11; BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07). Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein, sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (Grüneberg in: Palandt, § 355 BGB a. F. Rn. 16). Hierzu gehört, dass der Verbraucher der Belehrung ohne weiteres entnehmen kann, wann für ihn die Widerrufsfrist beginnt (BGH Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11). Er muss durch eine eindeutige Beschreibung des fristauslösenden Ereignisses in die Lage versetzt werden, die für ihn maßgebliche Frist für den Widerruf mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07).
31Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht diesen Anforderungen. Entgegen der Ansicht der Kläger erweckt sie nicht den Anschein, die Frist beginne unabhängig von einer Willenserklärung des Verbrauchers. So heißt es in der Belehrung: „Die Frist beginnt (...) nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ Hierdurch wird der Verbraucher direkt angesprochen und es wird gerade auf seine Willenserklärung abgestellt. Die Vorstellung, es komme nicht auf seine Willenserklärung an, kann die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, gerade nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ ersetzt, wie dies auch in der Musterbelehrung des § 14 Abs. BGB-InfoV vorgesehen ist. Auch ein rechtsunkundiger Verbraucher kann aufgrund dieses Wortlauts nicht den Eindruck gewinnen, die Widerrufserklärung beginne unabhängig von seiner Erklärung (vgl. auch OLG München – 17 U 709/15).
32Auch die Tatsache, dass ein Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ in die Widerrufsbelehrung aufgenommen worden ist, obwohl es sich bei dem Darlehensvertrag nicht um ein solches handelt, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Ausweislich der Musterbelehrung kann ein Zusatz unterbleiben, wenn ein finanziertes Geschäft nicht vorliegt, dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. Entgegen der Ansicht der Kläger stellt es keinen den Verbraucher benachteiligenden Ermessensfehlgebrauch dar, wenn der Passus überflüssigerweise in die Belehrung aufgenommen wird. Es stellt auch keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Beklagte ohne eine Prüfung des Einzelfalls eine solche Belehrung übernimmt. Schon die Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ macht deutlich, dass der betreffende Teil der Belehrung nur für bestimmte Verträge gilt. Welche dies sind, kann der Verbraucher dem Wortlaut der Belehrung entnehmen. Anhand der Belehrung kann auch der rechtunkundige Verbraucher selbst beurteilen, ob sein Darlehensvertrag der Finanzierung eines anderen Geschäfts dient, oder nicht. Dies wird er im Zweifel besser tun können, als die Beklagte, die nicht immer weiß, wofür der Kunde das Darlehen aufnimmt. Hinzu kommt, dass die Belehrung über finanzierte Geschäfte klar und verständlich formuliert ist. Sollte sich der Text dem Leser nicht sofort erschließen, so ist dies dem Gesetzestext des § 358 BGB geschuldet, liegt aber nicht an der Belehrung der Beklagten.
33Ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten aber nicht fehlerhaft, so kommt es auf die Geltendmachung von Vertrauensschutz und die Frage, ob die Beklagte die Musterbelehrung durch Einfügen von Ausfüllhinweisen sowie der beanstandeten Reihenfolge der Sätze 2 und 3 der speziellen Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, nicht an.
34Darüberhinaus erscheint bereits fraglich, ob sich ein Darlehensnehmer nicht dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aussetzt (§ 242 BGB), wenn er wie im Streitfall nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Beklagten im Oktober 2014 vier Monate mit der Erklärung des Widerrufs zuwartet und in der Zwischenzeit mit der Darlehensgeberin über zu gewährende günstigere Konditionen für die Fortführung des Darlehens verhandelt. Bereits im ersten Schreiben der Kläger von Oktober 2014 wird deutlich, dass diese zu diesem Zeitpunkt bereits der die Auffassung vertraten, ihnen stehe nach wie vor ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages zu, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist wegen einer unzureichenden Belehrung über das Widerrufsrecht nicht zu laufen begonnen habe. Das Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider, eingegangen ist (Grüneberg in: Palandt, § 355 BGB Rn. 3). Aus diesem Grunde ist er ordnungsgemäß und fehlerfrei über sein Recht zu belehren. Ab dem Zeitpunkt, zu dem er belehrt worden ist, läuft die gesetzliche Frist. Unterbleibt eine Belehrung, so läuft die Frist nicht. Es erscheint der Kammer zumindest nicht unvertretbar anzunehmen, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift in dem Moment, in dem der Verbraucher, auf welche Art und Weise auch immer, von seinem Recht Kenntnis erlangt, diese Frist in Gang gesetzt wird oder aber jedenfalls die Berufung auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nach Ablauf dieser Frist gegen Treu und Glauben verstößt.
35Mangels Hauptforderung steht den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Sätze 1, 2 ZPO.
37Der Streitwert wird auf 130.000,00 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.