Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Aug. 2011 - 9 Ta 158/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0803.9TA158.11.0A
bei uns veröffentlicht am03.08.2011

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 12.05.2011, Az. 6 Ca 131/11, wird aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Zweibrücken verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin war vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 zu einem Entgelt von insgesamt 1.200,-- € als geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale gemeldet.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Ehemann habe ab Mai 2010 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die Beklagte habe in dieser Zeit einen Auftrag erhalten, eine Testamentsvollstreckung zu betreuen, von der auch kanadische Grundstücke betroffen gewesen seien. Da der Geschäftsführer der Beklagten nicht ausreichend Englischkenntnisse habe, habe der Ehemann der Klägerin angeboten, dass seine Frau dies erledigen könne, die gut Englisch spreche und auch Erfahrung mit Testamentsvollstreckungen habe. Daraufhin sei vereinbart worden, dass sie dies im Rahmen eines Minijobs erledigen solle. Eine Vorstellung ihrerseits bei der Beklagten sei wegen des überschaubaren Umfangs der Tätigkeit nicht vorgesehen gewesen. Sie habe ab Ende Mai 2010 wegen der Zeitverschiebung meist spät abends Emailkorrespondenz verfasst, aber auch mit kanadischen Gesprächspartnern telefoniert. Auf Wunsch von Herrn E. sei als Absender ihr Ehemann genannt worden, obwohl sie die Mails geschrieben habe, was Herrn E. aber bekannt gewesen sei.

3

Auch sei die Anmeldung bei der Minijobzentrale nicht durch ihren Ehemann manipuliert worden. Dieser habe keinen Zugang zu der Personalbuchhaltung gehabt. Auch für Juli und August 2010 seien jeweils 400,-- € als Lohn und Gehalt für die Klägerin angewiesen worden, wie dies einer Sammelüberweisung zu entnehmen sei. Auch dies belege, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

4

Die Beklagte erwidert,

5

es habe kein Arbeitsvertrag mit der Klägerin bestanden. Die Klägerin habe nie das Büro der Beklagten betreten. Auch habe die Klägerin nie den Auftrag zur Erledigung von Arbeiten für die Gesellschaft erhalten. In der Kanzlei in Z. sei kein Mandat mit englischer bzw. Korrespondenz nach Kanada geführt worden.

6

Im Oktober 2010 seien Manipulationen an der Lohnbuchhaltung festgestellt worden. Sie gehe davon aus, dass der Ehegatte der Klägerin diese Manipulationen vorgenommen habe.

7

Soweit Zahlungen an die Klägerin vorliegen würden, handele es sich um Zahlungen auf Honoraransprüche des Ehegatten aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter. Dieser sei als Steuerberater freiberuflich vom 01.06.2010 bis 15.08.2010 tätig gewesen.

8

Der Ehemann der Klägerin habe gebeten, Zahlungen jeweils in Höhe von 400,-- € mittels Scheck oder Überweisung direkt seiner Frau zukommen zu lassen. Da die Klägerin der Geschäftsführung nicht bekannt sei, sie nie im Büro der Gesellschaft gewesen sei, habe nur ihr Mann die Zahlungen veranlassen können.

9

Mit Beschluss vom 12.05.2011, Az. 6 Ca 131/11, hat das Arbeitsgericht entschieden, dass das Arbeitsgericht Kaiserslautern –Auswärtige Kammern Pirmasens- sachlich zuständig sei. Die Klägerin sei Arbeitnehmerin der Beklagten. Zwar fehle es an der Erfüllung der üblichen materiellen Kriterien für die fachliche, zeitliche örtliche und organisatorische Fremdbestimmung der Arbeit. Allein aufgrund der Anmeldung der Klägerin bei der Minijob-Zentrale und der entsprechenden Entgeltzahlungen sei ein Arbeitsverhältnis gewollt gewesen, woran sich die Beklagte festhalten müsse.

10

Die Beklagte hat gegen diesen ihr am 10.06.2011 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 22.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und verweist insbesondere darauf, dass die Zahlungen nicht für die Klägerin, sondern für deren Ehemann bestimmt gewesen seien.

11

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Sie habe von zu Hause aus für die Beklagte gearbeitet.

12

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

13

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 78 ArbGG, § 17 a Abs. 4 GVG an sich statthaft. Sie wurde auch gem. § 78 ArbGG iVm. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

14

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet.

15

a) Eine Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten folgt vorliegend nicht schon in Anwendung der Grundsätze für sog. sic-non-Fälle. Ein sic-non-Fall liegt vor, wenn der erhobene Anspruch nur auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die zweifelsfrei in die Rechtswegkompetenz des angerufenen Gerichts fällt (vgl. etwa BAG Beschluss vom 17.2.2003 -5 AZB 37/02-, EzA § 17a GVG Nr. 16). Dies trifft auf den von der Klägerin verfolgten Vergütungsanspruch nicht zu. Ein Vergütungsanspruch kommt auch in Betracht, wenn zwischen den Parteien kein Arbeits-, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis bestanden haben sollte. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin ihre Vergütungsansprüche als Bruttolohnforderung geltend macht. Eine Bruttolohnforderung kann auch in einem freien Dienstvertrag bestehen (vgl. BAG Beschluss vom 26.9.2002, -5 AZB 19/01-, EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 57).

16

b) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet.

17

Die klagende Partei ist für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das jeweilige Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, darlegungspflichtig. Die bloße Rechtsbehauptung genügt nicht /vgl. nur ErfK/Koch, 11. Aufl., § 2 ArbGG Rz. 49; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2005, -8 Ta 47/05-).

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa Beschluss vom 20.1.2010, -5 AZR 106/09-, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr 17) unterscheiden sich das Arbeitsverhältnis und das Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.

19

Eine solche persönliche Abhängigkeit lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie fachlichen, inhaltlichen Weisungen der Beklagten unterlag. Sie hat noch nicht einmal behauptet oder näher dargelegt, dass es zwischen ihr und der Beklagten überhaupt nach der behaupteten Begründung des Vertragsverhältnisses über ihren Ehemann zu einem wie immer gearteten Kontakt zu der Beklagten gekommen ist. Ebenso wenig ist ersichtlich oder behauptet, dass die Klägerin einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer oder Ort der Erbringung ihrer Tätigkeit unterlag oder solche Weisungen erfolgt sind oder sie sonst in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen wäre. Auch die Art der behaupteten Tätigkeit spricht nicht notwendigerweise für ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin sollte nach ihrer Darstellung Übersetzungen ins Englische vornehmen. Übersetzungstätigkeiten können auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden.

20

Ebenso wenig folgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Anmeldung bei der sog. Mini-Job-Zentrale oder den erfolgten Zahlungen an die Klägerin. Die Klägerin hat eingeräumt, dass zu ihren Gunsten Zahlungen erfolgt sind, die in den Zeitraum fallen, für welchen sie nunmehr auch Gehaltsansprüche geltend macht, ohne dass sie diese Zahlungen bei ihrem Klageantrag berücksichtigt hätte. Die Beklagte hat ihrerseits -insoweit bislang von der Klägerin unbestritten- geltend gemacht, dass ein Teil der Vergütung für den Ehemann der Klägerin auf dessen Veranlassung zu Gunsten der Klägerin überwiesen wurden. Dies schließt es aus, die Zahlungen und eine eventuell von der Beklagten vorgenommene Anmeldung bei der Minijob-Zentrale als durchschlagendes Indiz dafür zu werten, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart hätten. Es ist -nachdem die Klägerin Zahlungen an sie nicht anspruchsmindernd berücksichtigt hat- ebenso denkbar, dass diese Zahlungen in Wahrheit in Erfüllung der Vergütungsansprüche des Ehemanns der Klägerin erfolgten.

21

c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht vor.

22

Die für die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Dienstverpflichtete auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage angewiesen ist. Die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, hat dabei ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.5.2010, -11 Ta 163/09-, juris). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt wären, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise dargelegt.

III.

23

Ist damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, war der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Z. zu verweisen. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 17 b Abs. 2 GVG nicht (Bader, in. GK-ArbGG, § 48 Rz. 66). Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Referenzen

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.