Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2011 - 9 Sa 462/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.05.2011, Az.: 8 Ca 2646/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.
- 2
Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.11.1971 bis 31.07.1988 beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 1.200,00 DM. Bei der Beklagten existiert für alle Betriebsangehörigen eine Rentenzuschussregelung vom 14.11.1958 zuletzt in der Fassung des Nachtrags 24 vom 31.12.2007 (Bl. 5 ff. d.A.; im Folgenden: Rentenzuschussregelung). Die §§ 1 bis 3 Rentenzuschussregelung sehen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Rentenzuschuss folgendes vor:
- 3
"§ 1
Jeder Betriebsangehörige hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Rentenzuschuss.
- 4
§ 2
Art der Versorgungsleistungen
- 5
1. Rentenzuschüsse werden nach den Bestimmungen dieser Rentenzuschussregelung mit Rechtsanspruch gewährt:
- 6
a) Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind,
b) sofern Invalidität vorliegt,
c) Witwen und verstorbener Betriebsangehöriger,
d) Waisen.
- 7
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Rentenzuschusses
- 8
Zur Gewährung des Rentenzuschusses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 9
1. Der Betriebsangehörige muss bei seinem Ausscheiden mindestens 10 Jahre ununter-brochen in einem festen Arbeitsverhältnis bei der XY gestanden haben.
- 10
2. Der Betriebsangehörige darf seine Hilfsbedürftigkeit oder seinen Tod nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
- 11
3. Der Betriebsangehörige muss nach den bundesgesetzlichen Regelungen über die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Invalide sein."
- 12
Gemäß § 4 Rentenzuschussregelung ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Rentenzuschusses zuletzt auf monatlich 443,00 EUR festgesetzt. Der Rentenzuschuss beträgt nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 35 % der Bemessungsgrundlage. Für jedes weitere Jahr, dass der/die Betriebsangehörige mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Dienst der Gesellschaft gestanden hat, steigt der Rentenzuschuss bis zum beendeten 25. Lebensjahr um 2 % und von da ab um 1 % der Bemessungsgrundlage.
- 13
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe bei Erreichen des Rentenalters ein Rentenzuschuss 51 % seines letzten Bruttogehaltes zu. Er sei auf die Bestimmung des § 30 ff. BetrAVG nicht hingewiesen worden. In der Satzung der Beklagten sei als alleinige Voraussetzung für den Rentenzuschuss eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit geregelt, die er aufweise. Es liege eine Altersdiskriminierung vor, die Bestimmungen seien Verfassungswidrig, widersprächen der Rechtsprechung des EuGH und den gesetzlichen Regelungen des AGG.
- 14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 17.05.2011, Aktenzeichen 8 Ca 2646/10 (Bl. 53 ff. d. A.).
- 15
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Rentenzuschuss im Rahmen einer Altersversorgung bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres, in Höhe von 51 % des letzten Bruttogehaltes zu bewilligen, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- 16
Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe im Hinblick darauf, dass die Parteien unterschiedlicher Auffassung zu der Frage seien, ob dem Kläger eine Anwartschaft auf einen betrieblichen Rentenzuschuss zustehe und Leistungsklage noch nicht erhoben werden könne. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger erfülle gegenwärtig keinen der in § 2 der Rentenzuschussregelung normierten Tatbestände. Ihm stehe aber auch keine unverfallbare Anwartschaft auf einen Rentenzuschuss zu. Er habe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der Fassung vom 19.12.1974 (BetrAVG a.F.) bei seinem Ausscheiden noch nicht erfüllt. Diese Vorschrift verstoße weder gegen nationales Recht, noch gegen europarechtliche Vorgaben.
- 17
Die Beklagte sei aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflichten auch nicht gehalten gewesen, auf die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. hinzuweisen, da ein Arbeitgeber nicht zur allgemeinen Rechtsberatung des Arbeitnehmers verpflichtet sei. In Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. seien bei Ausscheiden des Klägers die Voraussetzungen zum Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft nicht erfüllt gewesen, da der Kläger unstreitig zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die genannte gesetzliche Bestimmung sei auch weder verfassungswidrig, noch verstoße sie gegen europarechtliche Vorgaben. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -) nicht vor. Ebenso liege keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG vor.
- 18
Auch ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben scheide aus. Selbst wenn zugunsten des Klägers auf dessen Fall die erst nach dem 31.07.1988 am 27.11.2000 erlassene Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht anwendbar sei - annehme, dass es ein allgemeines europarechtliches Verbot der Altersdiskriminierung gebe, sei die Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verfolge mit der Ungleichbehandlung der unter und über 35-jährigen das legitime Ziel, einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Verwirklichung seiner unternehmerischen Freiheit und dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Sozialschutz zu gewährleisten. Dabei habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit dazu führen könne, dass der Arbeitgeber sich veranlasst sehen könnte, gar keine Zusagen auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung zu erteilen. Das vom Gesetzgeber verwendete Mittel der Altersgrenze sei angemessen und erforderlich, insbesondere stehe ein milderes Mittel nicht zur Verfügung. Nur eine Altersgrenze bewahre den Arbeitgeber vor der Konsequenz, Anwartschaften von regelmäßig geringerer Höhe über einen langen Zeitraum verwalten zu müssen.
- 19
Deshalb liege auch kein Verstoß gegen die Regelungen des AGG vor. Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits deshalb aus. Zudem bleibe dem Kläger der Rentenzuschuss nicht aufgrund eines Verhaltens der Beklagten, sondern infolge gesetzlicher Regelungen versagt.
- 20
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 04.07.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 04.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.08.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 12.08.2011, begründet.
- 21
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 92 ff. d. A.) macht der Kläger zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend:
- 22
Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze zur Gleichbehandlung im Arbeitsrecht und dies auch im Hinblick auf mittlerweile ergangene Entscheidungen des EuGH verkannt und den Sinngehalt des AGG bei seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Kläger sei auf die Bestimmung des § 30 f. BetrAVG zu keinem Zeitpunkt hingewiesen, wozu die Arbeitgeberin unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre. Hätte er die Vorschrift gekannt, hätte er noch drei Jahre bei der Beklagten weitergearbeitet, um die Versorgungsanwartschaften nicht zu gefährden. Die Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer stelle auch eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des europäischen Rechts und der Rechtsprechung des EuGH dar. Dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Verwirklichung seiner unternehmerischen Freiheit und dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Sozialschutz werde bereits durch das Erfordernis einer ununterbrochenen zehnjährigen Betriebszugehörigkeit ausreichend Rechnung getragen. Die Altersgrenze sei verfassungswidrig, willkürlich und europarechtswidrig.
- 23
Der Kläger beantragt,
- 24
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.05.2011, Aktenzeichen 8 Ca 2646/10, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Rentenzuschuss im Rahmen einer Altersversorgung bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres in Höhe von 51 % des letzten Bruttogehalts zu bewilligen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 12.09.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 101 ff. d. A.) als zutreffend.
- 28
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 29
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers entspricht (noch) den gesetzlichen Anforderungen nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat sich argumentativ mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Darauf, ob die Argumentation nachvollziehbar ist, kommt es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit nicht an.
II.
- 30
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
- 31
1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zugunsten des Klägers in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. keine unverfallbare Anwartschaft aufgrund der streitgegenständlichen Rentenzuschussregelung zusteht. Der Kläger ist vor Vollendung des 35. Lebensjahres ausgeschieden, so dass eine Unverfallbarkeit der erworbenen Anwartschaften nicht eintreten konnte. Einen hiervon unabhängigen Anspruch auf Rentenzuschuss sieht die Rentenzuschussregelung der Beklagten nicht vor. § 2 Ziff. 1 der Rentenzuschussregelung gewährt einen Rentenzuschuss u. a. nur dann, wenn ein Betriebsangehöriger nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden ist.
- 32
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
- 33
Ein Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht, namentlich den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Auch die Berufungskammer folgt insoweit der überzeugenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - EZA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 19).
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Auch ein Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung liegt nicht vor.
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a) Es fehlt bereits an einem gemeinschaftsrechtlichen Bezug. Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist und dass ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug für die Zeit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 weder durch Art. 13 EG, noch die Richtlinie selbst hergestellt wird (EuGH 23.09.2008 - C - 427/06 - Bartsch; 10.05.2011 - C 147/08 - Römer). Vorliegend trat der Verfall von Anwartschaften bzw. der Nichterwerb von unverfallbaren Anwartschaften bereits lange Zeit vor Erlass und vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78 ein.
- 36
b) Jedenfalls aber ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt. Die Berufungskammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 18.01.2008 (11 Sa 1077/07, JURIS; vgl. auch LAG Hamburg 19.01.2010 - 4 Sa 40/09 -, JURIS). Von einer wiederholenden Darstellung wird abgesehen.
- 37
3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht auch einen vom Kläger beanspruchten Anspruch bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verneint.
- 38
Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil der Eintritt des vom Kläger geltend gemachten Nachteils Folge der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. ist.
- 39
Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht nicht besteht. Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger auf die gesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. hinzuweisen. Eine Verpflichtung zur allgemeinen Rechtsberatung besteht nicht (BAG 26.08.1993 - 2 AZR 376/93 - NZA 1994, 281). Hinzu kommt, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet hat und der Kläger keinerlei Tatsachen dafür aufzeigt, dass er für die Beklagte erkennbar sich mit Kündigungsabsichten trug und hierbei über die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. ergebenden Folgen nicht informiert war.
III.
- 40
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz
Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz
Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.