Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Sept. 2012 - 9 Sa 254/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0914.9SA254.12.0A
published on 14/09/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Sept. 2012 - 9 Sa 254/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az.. 4 Ca 2684/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung.

2

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 (Bl. 23 ff. d. A.) bei der XY GmbH als Leiter Controlling beschäftigt. Neben einem festen, in 12 gleichen Teilbeträgen zu zahlenden Jahresgehalt sieht Ziffer 3 b des Arbeitsvertrages eine erfolgsabhängige Vergütung wie folgt vor:

"b.

3

Zusätzlich zum festen Gehalt erhält Herr A. eine erfolgabhängige Vergütung. Berechnungsgrundlage ist die Erreichung individueller Ziele als auch Ziele des Unternehmens. Die genaue Berechnungsgrundlage, wird mit Herrn A. bis spätestens April 2009 besprochen und vereinbart (generelles Berechnungsschema s. Anlage, wobei 20.000 EUR einem Zielerreichungsgrad von 100 % entsprechen). Die Ziele werden üblicherweise im November/Dezember des Vorjahres in Absprache mit dem Vorgesetzten vereinbart, die Auszahlung erfolgt jährlich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der geprüften Jahresbilanz."

4

Zum Abschluss einer Zielvereinbarung kam es nicht.

5

Am 01.12.2009 wurde über das Vermögen der XY GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte trat mit dem 08.12.2009 die Betriebsnachfolge dieser in Liquidation befindlichen Gesellschaft an.

6

Unter dem Datum "07.12.2009" unterzeichneten der Kläger und die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der XY GmbH einen Aufhebungsvertrag, in dem es auszugsweise heißt:

7

„1. Die Parteien vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2010 unter Einhaltung der Kündigungsfrist wegen Insolvenz der XY sein Ende findet.

8

2. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat Herr H. Anspruch auf die vertragliche, monatliche Vergütung bzw. dem ihm zustehenden Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen monatlich.

9

[...]

10

5. Mit der Erfüllung dieses Aufhebungsvertrags sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung abgegolten. Dies gilt für alle Ansprüche der Beteiligten gleich welcher Art bzw. aus welchem Rechtsgrund.“

11

Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags wurde auf Wunsch des Klägers aufgenommen, nachdem die Insolvenzverwalterin gegenüber dem Kläger mit vertragswidriger Einstellung der Lohnzahlung gedroht hatte für den Fall, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet.

12

Der Kläger focht den Aufhebungsvertrag am 13.04.2010 unter anderem wegen widerrechtlicher Drohung an und hielt ihn zudem wegen Umgehung des § 613 a BGB für unwirksam. Er hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages Betriebsnachfolgerin der XY GmbH gewesen sei, so dass der von der Insolvenzverwalterin unterzeichnete Aufhebungsvertrag keine Rechtswirkungen zwischen den Parteien hätte entfalten können.

13

Über die Wirksamkeit dieses Aufhebungsvertrags führten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sodann einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz (- 4 Ca 591/10 -), der im Berufungsverfahren vor dem LAG Rheinland-Pfalz durch Vergleich vom 3. März 2011 (- 11 Sa 620/10 -) erledigt wurde. In dem Vergleich vereinbarten die Parteien, soweit hier von Bedeutung (Bl. 31 d.A):

14

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 7. Dezember 2009 mit Ablauf des 31. März 2010 beendet worden ist.
2. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9,10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 EUR brutto.
3. [Kosten des Rechtsstreits]
4. [Erledigung des Rechtsstreits]"

15

Der Kläger vertritt die Auffassung, die XY GmbH bzw. die Beklagte hätten mit ihm pflichtwidrig keine Zielvereinbarung getroffen. Die mutmaßlich gesetzten Ziele wären in vollem Umfang erreicht worden. Deshalb stehe ihm als Schadensersatz zeitanteilig die erfolgsabhängige Vergütung für 2009 und 2010 zu. Für diese Verbindlichkeit hafte die Beklagte nach § 613 a Abs.1 BGB.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az: 4 Ca 2684/11 (Bl. 153 ff. d. A.).

17

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 9.624,00 EUR brutto nebst gesetzlicher Verzugszinsen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:

18

Durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.03.2011 hätten die Parteien auf den Aufhebungsvertrag mit Datum vom 07.12.2009 insgesamt und einschränkungslos und damit unter Einschluss der Abgeltungsklausel in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages Bezug genommen. Der gerichtliche Vergleich stelle sich als Bestätigung des Aufhebungsvertrages dar; er sei ungeachtet evtl. Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe erneut wirksam vereinbart worden. Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages enthalte auch eine wirksame Abgeltungsklausel. Eine Kontrolle an den Maßstäben des AGB-Rechts finde bereits deshalb nicht statt, weil die Geltung des Aufhebungsvertrages im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart und damit im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden sei. Auch der Inhalt des ursprünglichen Aufhebungsvertrages sei zwischen den Parteien ausgehandelt worden, da Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages auf Wunsch des Klägers hin aufgenommen worden sei. Die Abgeltungsklausel in Ziffer 5 erfasse auch die erfolgsabhängige Vergütung. Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages erfasse nur die vertragliche monatliche Vergütung. Bei der erfolgsabhängigen Vergütung nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages handele es sich aber um eine jährliche Zahlung und nicht um eine monatliche Vergütung.

19

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 04.05.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 04.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.07.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 11.09.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 186 ff., 237 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

20

Im gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht die Aufhebungsvereinbarung insgesamt in Bezug genommen worden. Den Parteien sei es im Hinblick auf die Vereinbarung einer Abfindung lediglich darum gegangen, einen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu vereinbaren. Es sei den Parteien daher ausschließlich um die Beendigungswirkung des Aufhebungsvertrages gegangen. Da der Aufhebungsvertrag ungeachtet des in ihm enthaltenen Unterzeichnungsdatums tatsächlich erst am 08.12.2009 zustande gekommen sei, habe er schlichtweg keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Parteien entfaltet. Die Parteien hätten mit dem Vergleich insoweit klargestellt, dass das Vertragsverhältnis unbeschadet der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der Insolvenzverwalterin zum Zeitpunkt der tatsächlichen Unterzeichnung des Vertrages durch den Aufhebungsvertrag mit dem 31.03.2010 seine Beendigung gefunden hatte.

21

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch von der Wirksamkeit der Abgeltungsklausel ausgegangen. Der Aufhebungsvertrag sei im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 03.03.2011 selbst nicht noch einmal ausgehandelt worden. Es sei zwar zutreffend, dass seinerzeit Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages auf Wunsch des Klägers aufgenommen worden sei. Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages indessen sei nicht ausgehandelt worden. Da der Aufhebungsvertrag keinerlei Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalten habe, stelle die Ausgleichsklausel eine unangemessene Benachteiligung dar. Zudem verstoße sie gegen das Transparenzgebot, da sie nicht erkennen lasse, welche Ansprüche bereits wegen einer rechtlichen Unverzichtbarkeit von ihr nicht erfasst würden. Zudem sei der Kläger davon ausgegangen, dass mit Nr. 2 des Vertrages sämtliche Vergütungsansprüche bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu befriedigen seien. Ein Verzicht auch auf unstreitig bestehende Ansprüche entspreche nicht dem Willen der Parteien.

22

Der Kläger beantragt,

23

unter Abänderung des am 25.04.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz -4 Ca 2684/11- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.624,-- € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu bezahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 02.08.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), als zutreffend. Dem vor dem Landesarbeitsgericht am 03.03.2011 geschlossenen Vergleich lasse sich nicht entnehmen, dass der Aufhebungsvertrag nur hinsichtlich seiner Ziffer 1 in Bezug genommen werden sollte. Der Beklagten sei es gerade auch darum gegangen, alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien zu erledigen. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch von einem Aushandeln der Vertragsbedingungen ausgegangen. Nicht nur Ziffer 2, sondern auch Ziffer 3 seien auf Wunsch des Klägers in den Aufhebungsvertrag aufgenommen worden. Aus den handschriftlichen Notizen auf dem ersten Entwurf eines Aufhebungsvertrages (Bl. 230 d. A.) ergebe sich, dass der Kläger sehr wohl erkannt habe, welche Konsequenz der Aufhebungsvertrag für den streitgegenständlichen Bonusanspruch haben würde. Selbst bei einer Kontrolle der Klausel an den Maßstäben des AGB-Rechts sei diese nicht zu beanstanden.

27

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung ist zulässig, Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

29

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Ein eventueller Anspruch des Klägers ist in Folge des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht vom 3.3.2011 im Verfahren Az. 11 Sa 620/10 in Verbindung mit Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags mit Datum vom 7.12.2009 ausgeschlossen. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Zielvereinbarung der Sache nach zustünden.

30

1. Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags erfasst zunächst die vom Kläger nunmehr verfolgten Ansprüche. Bei diesen handelt es sich nicht um Bestandteile der in Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags genannten vertraglichen, monatlichen Vergütung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nicht die Zahlung der eigentlichen, von einer Zielvereinbarung abhängigen vertraglichen Bonuszahlung begehrt, sondern Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung. Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ein eigentlicher Bonus-Anspruch nicht Teil der monatlichen Vergütung wäre, sondern vertraglich als jährliche Sonderzahlung ausgestaltet ist.

31

2. Die Regelungen des Aufhebungsvertrages vom 7.12.2009 und auch Ziff. 5 sind Inhalt einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geworden.

32

a) Selbst wenn die ursprüngliche Vereinbarung anfechtbar gewesen sein sollte oder die auf Seiten der ursprünglichen Arbeitgeberin des Klägers unterzeichnende Person aufgrund eines früheren Vollzugs des Betriebsübergangs keine mehr für die Beklagte bindenden Erklärungen mehr hätte abgeben können, ist sie zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden.

33

Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass durch den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 3.3.2011 im Verfahren Az. 11 Sa 620/10 der Aufhebungsvertrag vom 7.12.2009 insgesamt in Bezug genommen worden ist. In diesem Rechtsstreit war die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt und nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen in Abrede gestellt worden. Wenn Ziff. 1 des Vergleichs diesen Aufhebungsvertrag einschränkungslos in Bezug nimmt und -ergänzt um eine Abfindungszahlung- zur Grundlage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht, haben die Parteien damit im Wege des gegenseitigen Nachgebens die Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrags und der Rechtsverbindlichkeit zwischen Ihnen dem Streit entzogen und zum Ausdruck gebracht, dass dieser Vertrag zwischen ihnen gelten soll. Hierin liegt eine neue vertragliche Vereinbarung, wodurch nicht nur die Folgen einer eventuell begründeten Anfechtung nach § 141 Abs. 1 BGB beseitigt wurden, sondern Zweifel hinsichtlich weiterer Unwirksamkeitsgründe insgesamt beseitigt werden sollten.

34

b) Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich bei Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (dazu sogleich), scheitert deren Einbeziehung in den Vertrag nicht an § 305c Abs. 1 BGB.

35

aa) Durch die fragliche Klausel wollten die Parteien ihre Rechtsbeziehung bereinigen. Der Wille der Parteien war darauf gerichtet, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig von Art und Rechtsgrund zum Erlöschen zu bringen. Es handelt sich damit um ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis.

36

bb) Derartige Klauseln sind bei Abschluss einer Beendigungsvereinbarung nicht ungewöhnlich, sondern üblich (vgl. BAG 21.6.2011 -9 AZR 203/10- EzA § 307 BGB 2002 Nr. 53). Der Text des Aufhebungsvertrags ist kurz und leicht überschaubar. Die Klausel befindet sich nicht an versteckter Stelle. Sie ist leicht zur Kenntnis zu nehmen.

37

3. Bei Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags handelt es sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder jedenfalls um eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, so dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stattfindet. Die Klausel hält aber dieser Inhaltskontrolle stand.

38

a) Ziff. 5 ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Es handelt sich insoweit gerichtsbekannt um eine Vertragsbedingung, die in einer Vielzahl von Fällen Verwendung findet. Jegliche, auf den vorliegenden Sachverhalt konkret abstellende Individualisierung fehlt. Jedenfalls liegt unstreitig eine arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsbedingung vor.

39

b) Die Inhaltskontrolle scheitert nicht daran, dass die Klausel zwischen den Vertragspartnern im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt wurde bzw. der Kläger im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf ihren Inhalt hätte Einfluss nehmen können. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und -wie vorliegend- einem Verbraucher, gelten dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden.

40

Die Formulierung des ursprünglichen, als auch des dann zur Unterzeichnung gelangten Aufhebungsvertrags erfolgten durch die seinerzeitige Arbeitgeberin des Klägers. Der Kläger hat zwar eingeräumt, dass Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags vom 7.12.2009 auf seinen Wunsch hin aufgenommen wurde. Dass er aber auf den Inhalt der in Ziff. 5 enthaltenen Klausel Einfluss hätte nehmen können oder genommen hat und die vormalige Arbeitgeberin diese ernsthaft zur Disposition gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. PWW-BGB, 6. Aufl., § 305 BGB Rz. 15; § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) darlegen können, dass im Rahmen der Verhandlungen über den gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht über den Inhalt der Ziff. 5 des in Bezug genommenen Aufhebungsvertrags gesprochen oder verhandelt worden wäre und der Kläger auf deren Inhalt hatte Einfluss nehmen können oder deren Beibehalt gar von ihm verlangt worden wäre.

41

c) Die fragliche Klausel hält aber einer Inhaltskontrolle stand.

42

aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall gelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Beachtung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 21.6.2011 -9 AZR 203/10-aaO.).

43

bb) Eine einseitige Vertragsgestaltung zur missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen auf Kosten des Klägers in diesem Sinne liegt nicht vor.

44

Zunächst beinhaltet die Klausel anders als die Klausel, die dem Urteil des BAG vom 21.6.2011 (aaO.) zugrunde lag, keinen einseitigen, nur den Kläger betreffenden Verzicht auf Ansprüche, sondern erfasst auch eventuelle Gegenansprüche der Beklagten, u.a. auch solche, die von der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung (Ziff. 14 des Arbeitsvertrags) ausgenommen sein sollten.

45

Unter Berücksichtigung von Eigenart, Gegenstand und Zweck des Geschäfts stellt die Klausel unter Beachtung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise nicht generell eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar.

46

Wie bereits ausgeführt, wurde durch den gerichtlichen Vergleich im Verfahren des Landesarbeitsgerichts, Az. 11 Sa 620/10 der Aufhebungsvertrag insgesamt in Bezug genommen, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig war. Für die Angemessenheitskontrolle macht es keinen Unterschied, ob die Klausel in den eigentlichen Vergleichstext oder in einer im Vergleich in Bezug genommenen Vereinbarung enthalten ist. Die Angemessenheitskontrolle kann daher nicht nur isoliert den Inhalt der ursprünglichen Aufhebungsvereinbarung zum Gegenstand haben, sondern muss den übrigen Inhalt des Vergleichs berücksichtigen.

47

Ziel der Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich war die Herstellung von Rechtsverbindlichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Typischerweise verfolgen derartige Vergleiche auch den Zweck, die arbeitsvertragliche Rechtsbeziehung umfassend zu regeln, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden und zu einer umfassenden Befriedung zu gelangen. Hierbei sind Klauseln wie die vorliegende üblich und die Regel (vgl. BAG 19.11.2008 -10 AZR 671/07- EzA § 448 ZPO 2002 Nr 2). Die Abfindung in einem derartigen Vergleich ist zwar primär Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleichwohl werden im Rahmen der Verhandlungen über die Abfindungshöhe aber auch andere Faktoren berücksichtigt, etwa behauptete, aber in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien streitige Ansprüche. Der im Vergleich durch Inbezugnahme des Aufhebungsvertrags vorgesehene Anspruchsverzicht bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Abfindung führt damit nicht zu einem kompensationslosen Verlust von Ansprüchen ohne sachlichen Grund. Der sachliche Grund liegt in dem von den Parteien regelmäßig und zulässigerweise verfolgten Zweck das Arbeitsverhältnis abschließend zu bereinigen und alle Ansprüche zu erledigen. Die Klausel bezog sich vorliegend auch nicht etwa auf unstreitig bestehende Ansprüche des Klägers. Es war keinesfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzweifelhaft, ob und vor allem in welcher Höhe der Kläger ggfs. als Schadensersatz aufgrund eines unterlassenen Zielvereinbarungsangebots Zahlungen verlangen könnte.

48

cc) Die Klausel beinhaltet auch nicht in Anwendung des sog. Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz BGB eine unangemessene Benachteiligung.

49

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung (BAG 14.9.2011 -5 AZR 526/10- EzA § 307 BGB 2002 Nr 54).

50

Eine gerade durch eine unklare Formulierung begründete Gefahr der Nichtwahrnehmung von Rechten wird durch die hier fragliche Klausel nicht begründet. Im Gegenteil ist ihr leicht und ohne Gefahr von Missverständnissen der Anspruchsausschluss zu entnehmen. Soweit das LAG Berlin-Brandenburg (5.6.2007 - 12 Sa 524/07- LAGE § 307 BGB 2002 Nr 13; hierauf Bezug nehmend auch LAG Berlin-Brandenburg 24.11.2011 – 5 Sa 1524/11- juris) die Auffassung vertreten hat, dem Transparenzgebot werde nur Genüge getan, wenn in der Klausel die ihr unterfallenden Ansprüche konkret bezeichnet würden, folgt dem die Kammer nicht. Diese Frage betrifft nicht die Frage der Transparenz, sondern die Wirkungen der Klausel im Rechtskreis des Betroffenen (LAG Thüringen 17.4.2012 -1 Sa 253/11- juris). Im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg handelte es sich vorliegend auch nicht um eine in einer Ausgleichsquittung enthaltene Ausschlussklausel, die nach unstreitig erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt wurde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass unschwer zu erkennen ist, dass vorliegend nicht die unverzichtbaren Urlaubs- und Altersversorgungsansprüche erfasst werden. Urlaubsansprüche sind in Ziff. 2 geregelt. Altersversorgungsansprüche bestehen ausweislich des Arbeitsvertrags, Ziff. 6, nicht.

III.

51

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 21/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Januar 2010 - 5 Sa 603/09 - aufgehoben.
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published on 30/11/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012, AZ:, 5 Ca 4129/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Be
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Annotations

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)